projekte
KLVwG-990-991/17/2023•LVwG K KLVwG-990-991/17/2023
KLVwG-990-991/17/2023Landesverwaltungsgericht26.07.2024
Forstrecht, Rodungsbewilligung, Walderhaltungsinteresse
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2023, Zahl: xxx, wegen Versagung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und wird in Abänderung des gegenständlichen Bescheides dem Antrag vom 03.05.2022 entsprechend xxx und xxx in xxx, die Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zum Zwecke der Errichtung eines Hühnerlazaretts samt Bienenunterstand sowie einer Kapelle im Ausmaß von 650 m2, wie auf dem am 18.05.2022 erstellten KAGIS-Lageplan bildlich dargestellt, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1.1. Verfahren vor der belangten Behörde:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.01.2020, Zahl: xxx, wurde für die Grundstücke xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx, eine Rodungsbewilligung zur Schaffung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Ausmaß von 2.800 m2 erteilt.
Am 03.03.2022 wurde im Zuge einer Rodungskontrolle durch die Forstaufsicht xxx festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr. xxx sowie xxx, beide KG xxx, eine konsenslose Rodung im Ausmaß von ca. 600 m2 durchgeführt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.03.2023, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt I. xxx und xxx die nachträglich beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Waldkapelle und eines Hühnerstalls mit Bienenhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, versagt.
Unter Spruchpunkt II. wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch näher angeführte Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bis zum 30. Juni 2023 aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 wurde gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2023, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx und der xxx auf Erteilung der Rodungsbewilligung für Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zum Zwecke der Errichtung eines Hühnerlazaretts samt Bienenunterstand sowie zur Errichtung einer Kapelle, abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 wurde gegen den forstrechtlichen Bescheid Beschwerde erhoben und im Ergebnis eingewendet, dass das forstfachliche Amtssachverständigengutachten der belangten Behörde nicht geeignet sei, ein besonderes öffentliches Interesse an den konkreten, bescheidgegenständlichen kleinräumigen Flächen zu begründen. Es sei in keiner Weise untersucht worden, ob eine Rodung der konkreten gegenständlichen Flächen überhaupt eine nennenswerte Auswirkung auf den Wasserhaushalt im xxx haben könne. Im vorhergehenden Rodungsverfahren sei festgestellt worden, dass der gerodete Wald keinen Schutzwaldstandort darstelle. Im Übrigen sei im Naturschutzverfahren der gerodete Bestand ohne valide Anhaltspunkte als „Mesophiler Kalk-Buchenwald“ eingestuft worden.
1.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Nach Vorlage der Beschwerden samt Aktenvorgang durch die nunmehr belangte Behörde wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsätzen vom 15.12.2023 sowohl ein forstfachliches als auch ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige beauftragt, ein Gutachten zu erstellen.
Die eingeholten Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens im Wege des Parteiengehörs übermittelt und wurde in allen Fällen eine vierwöchige Äußerungsfrist eingeräumt, von welcher die Beschwerdeführer auch Gebrauch machten.
Am 22.07.2024 fand in beiden Verfahren am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und der Vertreter der Beschwerdeführerin, als auch deren Rechtsvertreter, Vertreterinnen der belangten Behörde sowie die vom Landesverwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen als auch der Amtstierarzt der belangten Behörde als Sachverständiger teilnahmen.
In dieser wurden die eingeholten Gutachten mit den Amtssachverständigen erörtert und hielten die Amtssachverständigen die im Verfahren erstellten Gutachten weiterhin aufrecht.
II.Feststellungen:
xxx und xxx sind Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Dem Sohn der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits im Jahr 2020 auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx, eine Rodung im Ausmaß von 2.800 m2 zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Hofstelle bewilligt.
Am 03.03.2022 stellte die Forstaufsicht xxx fest, dass angrenzend an die erwähnte Rodungsbewilligung eine unerlaubte Rodung im Ausmaß von ca. 600 m2 auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, durchgeführt wurde. Auf dieser konsenslos beanspruchten Fläche wurden zwei Gebäude in der Größe von jeweils ca. 15 m2, sowie eine Rampe zu einem der beiden Gebäude errichtet.
Am 03.05.2022 wurde von xxx und xxx bei der belangten Behörde für die konsenslos in Anspruch genommene Fläche eine Rodungsbewilligung für ein Hühnerlazarett/Bienenunterstand sowie für eine Kapelle beantragt. Die beiden Gebäude würden zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung errichtet werden und seien als öffentliches Interesse zu betrachten.
Am 7.7.2022 wurde für die bereits errichteten Gebäude um nachträgliche Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht.
Die gegenständlich tatsächlich in Anspruch genommene Fläche im Gesamtausmaß von 650 m2 (310 m² als Fläche auf der das Hühnerlazarett errichtet wurde, und 340 m² als Fläche auf der die Kapelle errichtet wurde; beide Flächen sind im KAGIS-Ausdruck vom 18.05.2022 dargestellt) ist im Flächenwidmungsplan als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche - gewidmet.
Nach dem geltenden Waldentwicklungsplan ist für den betroffenen Bereich die Kennziffer WEP „121“ ausgewiesen.
Nach örtlicher Beurteilung des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten herangezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen wurde die Wertigkeit nach dem WEP mit „111“ festgestellt, d.h. dass sowohl die Schutz-, die Wohlfahrts- als auch die Erholungswirkung des gegenständlichen Waldes als „gering“ einzustufen sind. Sohin besteht kein besonderes Walderhaltungsinteresse im Sinne des Forstgesetzes.
Bei der betroffenen konsenslos gerodeten Fläche handelte es sich um eine Buchenwaldgesellschaft, und zwar um den Biotoptyp „9.7.1.3 Thermophiler Kalk-Buchenwald“. Dieser ist laut Essl Egger (2010) als FFH-Lebensraumtyp (Code 9150) gelistet. Sowohl das Hühnerlazarett als auch die Waldkapelle wurden daher auf dem Standort einer gefährdeten Biotoptype bzw. eines FFH-Lebensraumes errichtet.
Fallbezogen wurde weder das Hühnerlazarett/Bienenunterstand noch die Waldkappelle für den beantragten Rodungszweck der Agrarstruktur als spezifisch oder erforderlich festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten aufgrund des Inhalts des Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund der im Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen sowie aufgrund der Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die fachgutachtlichen Feststellungen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sind plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 17 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für die verfahrensgegenständlich konsenslos gerodete Fläche nach örtlicher fachlicher Beurteilung eine Wertigkeit nach dem WEP von „111“ – und nicht wie im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer „121“ ausgewiesen – besteht. Es wurde sowohl hinsichtlich der Schutzwirkung als auch der Wohlfahrts- und Erholungswirkung ein geringes Walderhaltungsinteresse konstatiert. Das bedeutet, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des Forstgesetzes nicht besteht.
Vor Ort ist vor allem nicht hervorgekommen, dass eine höhere Wohlfahrtswirkung im Wasserhaushalt, wie im Verfahren der belangten Behörde festgestellt, besteht. Daher konnte eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz erteilt werden.
Die Wirkungen des Waldes sind jedenfalls immer im Einzelfall, bezogen auf die jeweilige Rodungsfläche, forstfachlich konkret zu beurteilen.
Diese konkreten gutachterlichen Ausführungen gehen – im Fall der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit – den WEP-Kennziffern vor. Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des im Gegenstand vom angerufenen Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen liegt zweifellos vor.
Ob jedoch die Verwirklichung des Projekts aus anderen als aus forstrechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig ist, obliegt nicht der Beurteilung der Forstbehörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung ist eine solche unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen in anderen erforderlichen Bewilligungsverfahren zu erteilen (VwGH 20.03.1989, 88/10/0177).
Sohin konnte gegenständlich dem Ansuchen der Rodungswerber auf Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung entsprochen werden.
Im Übrigen war in Bezug auf die Größe der nunmehr bewilligten Rodungsfläche im Ausmaß von 650 m² vom Verwaltungsgericht kein Verfahren nach § 17a Forstgesetz (Anmeldeverfahren), sondern ein solches nach § 17 Forstgesetz durchzuführen, da bereits die belangte Behörde ein Bewilligungsverfahren durchgeführt hat, und dem Verwaltungsgericht daher ein Wechsel zurück zum Anmeldeverfahren nach § 17a Forstgesetz verwehrt ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.