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KLVwG-450/11/2024•LVwG K KLVwG-450/11/2024
KLVwG-450/11/2024Landesverwaltungsgericht25.07.2024
Sicherheitsrecht, Annäherungs- und Betretungsverbot, minderjährig, unmündig, Waffenverbot, unverhältnismäßig, rechtswidrig
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des mj. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Kindesmutter xxx und den Kindesvater xxx, beide xxx,xxx, diese vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, pflegschaftsgerichtlich genehmigt mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 13.05.2024, Zahl: xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 19.02.2024 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass der am 19.02.2024 um 20.01 Uhr erfolgte Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG sowie des vorläufigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer rechtswidrig war.
II.Der Bund hat gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand EUR 737,60 sowie den Ersatz der Eingabegebühr von EUR 30,--, gesamt EUR 767,60, zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 erhob der mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Kindeseltern, alle rechtsanwaltlich vertreten, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG Maßnahmenbeschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„Am 19.02.2024 gegen 20:01 wurde mit dem in einem beigeschlossenen Informationsblatt gegenüber dem mj. xxx, geb. am xxx(!!), ein Betretungsverbot im Umkreis von 100m der Wohnung xxx, xxx sowie ein Annäherungsverbot an die mj. xxx ausgesprochen. In einem wurde ein vorläufiges Waffenverbot verhängt.
Obgleich keine schriftliche Begründung erfolgte, wurde über den Erziehungsberechtigten mitgeteilt, dass dem Minderjährigen eine sittliche Gefährdung einer Mitschülerin angelastet wird.
Dieser wider dem Minderjährigen erhobene Vorwurf ist nicht nur unrichtig, sondern entbehrt das gegenständlich ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot und vorläufige Waffenverbot jeglicher rechtlichen Grundlage. Der Minderjährige hat keine sittliche Gefährdung einer Mitschülerin zu verantworten. Dieser ist zudem geschäfts- und deliktsunfähig. Ungeachtet des Umstandes, dass der Minderjährige keine sittliche Gefährdung einer Mitschülerin zu verantworten hat, die gegenständlich ausgesprochenen Verbote völlig unangemessen sind, lag auch keine wie immer geartete Gefährdungsprognose vor. Bei dem mj. xxx handelt es sich um ein unauffälliges Kind und lag kein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit wie auch keine Gefahr des Betretens der Wohnung der mj. xxx sowie eine Annäherung an diese vor. Auch aus einer ex ante Betrachtung war für das einschreitende Organ erkennbar und auch ersichtlich, dass kein gefährlicher Angriff durch den Minderjährigen bevorsteht oder bevorstehen kann. Selbst wenn eine sittliche Gefährdung einer Mitschülerin vorgelegen wäre, was ausdrücklich bestritten bleibt, war von Vorneherein völlig auszuschließen, dass ein 9-jähriger Minderjähriger in der Lage ist, die Wohnung der Mitschülerin aufzusuchen und/oder sich dieser anzunähern. Auch ist der Ausspruch eines Waffenverbotes geradezu hanebüchend, zumal der Minderjährige weder im Besitz noch im Eigentum einer Waffe ist. Zu dem allen ist der Ausspruch eines Annäherungs-/Betretungs- und Waffenverbotes gegenüber dem unmündigen Minderjährigen rechtsunwirksam.
Aus den genannten Gründen werden gestellt die
ANTRÄGE
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
2. das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die Amtshandlung vom 19.02.2024 des Polizeiorgans (Dienstnummer: xxx) der PI xxx, zurechenbar der BH xxx als belangte Behörde – Betretungs-/Annäherungs- und Waffenverbot – für rechtswidrig erklären sowie
3. erkennen, der Bund ist schuldig, die dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“
Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 erstattete die belangte Behörde eine Gegenäußerung mit folgendem Inhalt und legte den bezughabenden Akt vor:
„Sachverhalt:
Am 19.02.2024 um 17:33 Uhr wurden die Streife „xxx" (BI xxx, lnsp xxx und Asp xxx und die Streife „xxx" (KI xxx und BI xxx) durch die Landesleitzentrale (LLZ) xxx zu einer sexuellen Belästigung an einem 6-jährigen Mädchen nach xxx gerufen.
Die oben erwähnten Streifen trafen kurz nach Erhalt des Funkspruches an der Einsatzörtlichkeit ein und konnten an dieser Stelle die Erziehungsberechtigten der mj xxx und sie selbst antreffen. Man begab sich unmittelbar zu ihrer Wohnadresse und wurde die mj xxx im Beisein ihrer Mutter xxx von lnsp xxx und Asp xxx zum vorliegenden Sachverhalt befragt.
xxx gab an, dass sie erste Klasse Volksschule in xxx gehe und heute in der Nachmittagsbetreuung gewesen sei, ehe xxx ihr nach Ende der Betreuung ein Geheimversteck im Wald habe zeigen wollen. Als sie dorthin gegangen seien, habe xxx bereits dort gewartet. Er habe ihr die Hose und Unterhose hinuntergezogen, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. xxx habe dann auch seine Hose und Unterhose hinuntergezogen, sie am Oberschenkel berührt und versucht, ihr einen spitzen Ast in die Scheide einzuführen und sie anschließend im Intimbereich „geleckt". xxx habe sich ebenfalls am Unterkörper entkleidet und versucht ihr den spitzen Ast einzuführen. Sie habe dabei beides mal Schmerzen verspürt. Während des Vorfalles hätten die Buben immer wieder mit ihren Penissen „gespielt" und sich gegenseitig im Intimbereich „geleckt". Weiters hätten beide versucht, mit ihr zu kuscheln, sie aber nicht geküsst.
xxx habe mehrmals versucht, sich zur Wehr zu setzen; die Buben hätten jedoch einfach weitergemacht. Versuche wegzulaufen seien gescheitert, weil die Buben mit ausgestreckten Händen vor ihr gestanden wären und sie nicht vorbeigelassen hätten. Erst als ihre Mutter xxx mehrmals nach ihr gerufen habe, hätten sie die Buben vorbeigelassen. Bei ihrer Mutter angekommen, habe sie sich dieser anvertraut und wurde von ihr folglich die Polizei verständigt. Während des Vorfalles habe sie große Angst und Schmerzen gehabt.
xxx schilderte den Vorfall im Beisein seiner Mutter xxx folgend:
Er kenne xxx aus der Volksschule. Am 19.02.2024 habe xxx nach der Nachmittagsbetreuung auf ihn gewartet, um gemeinsam in den Wald zu gehen. xxx habe dabei noch gesagt, dass xxx xxx mitnehmen solle, um ihr einen Ast in die Scheide zu stecken. Sie seien dann zu Dritt in Richtung xxx gegangen wobei xxx der xxx plötzlich die Hose heruntergezogen habe. Die Unterhose hätte sie noch angehabt. Als xxx die xxx am nackten Oberschenkel berührt habe, habe sie sofort nein gesagt und die Hose wieder raufgezogen. Anschließend seien sie gemeinsam wieder Richtung Ort gegangen. xxx ins Lokal seines Vaters, xxx sei von ihrer Mutter abgeholt worden und er, xxx, nach Hause.
xxx wurde im Beisein seiner Erziehungsberechtigten xxx und xxx befragt und gab dabei an:
Er habe xxx von der Nachmittagsbetreuung abgeholt. Gemeinsam mit xxx und xxx seien sie dann zum Spielplatz in der Nähe der Wohnadresse der xxx gegangen. Kurz darauf sei xxx nach Hause gegangen und er zu xxx um bei ihm zu Hause fern zu sehen. Kurze Zeit darauf seien die Drei auf den xxxberg spaziert, da xxx den anderen beiden ein Geheimversteck zeigen habe wollen. Beim Geheimversteck sei er gemeinsam mit xxx auf einen Baum geklettert. xxx habe am Boden gewartet. Er glaube, dass es zu keinem Vorfall gekommen sei; er könne sich nicht mehr erinnern. Er glaube, dass xxx die ganze Zeit angezogen gewesen sei. Er glaube jedoch, dass xxx die xxx umarmt habe. Auch habe xxx versucht, ihm die Hose runterzuziehen. Dies habe xxx jedoch nicht geschafft. xxx sei dabei neben ihnen gestanden. xxx sei dann nach Hause gegangen. Er glaube, dass er und xxx noch ca zehn Minuten beim Geheimversteck geblieben wären. Dann seien auch sie wieder hinunterspaziert. Er glaube, dass xxx dann nach Hause gegangen sei. Er selbst sei ins Lokal seines Vaters gegangen.
Dieser Sachverhalt wurde dem Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft xxx am 19.02.2024 telefonisch mitgeteilt. Nach Bericht und Abstimmung der weiteren Vorgangsweise wurde von den Organen im Beisein der Erziehungsberechtigten ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber xxx und xxx ausgesprochen.
Beschwerdevorbringen und gesetzliche Grundlagen:
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schriftsatz vom 05.03.2024 vor, dass die wider dem Minderjährigen erhobenen Vorwürfe einer sittlichen Gefährdung nicht nur unrichtig sind, sondern die ausgesprochene Maßnahme (Ausspruch Betretungs- und Annäherungsverbot iVm ex lege Waffenverbot) jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt. Der Minderjährige habe keine sittliche Gefährdung einer Mitschülerin zu verantworten; zudem sei er geschäfts- und deliktsunfähig; die Verbote seien völlig unangemessen und lag keine wie immer geartete Gefährdungsprognose vor.
Aus ex ante Betrachtung wäre für die einschreitenden Organe erkennbar und auch ersichtlich, dass kein gefährlicher Angriff durch den Minderjährigen bevorstünde oder bevorstehen könne. Es wäre, den Vorfall bestreitend, auch von Vornherein auszuschließen, dass ein 9-jähriger Minderjähriger in der Lage wäre, die Wohnung der Mitschülerin aufzusuchen und/ oder sich dieser anzunähern. Der Ausspruch eines Waffenverbotes hanebüchend. Außerdem sei der Ausspruch eines Annäherungs-/Betretungsverbotes gegenüber dem unmündigen Minderjährigen rechtsunwirksam.
§ 38a Abs 1 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde, das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
§ 38a SPG Abs 1 SPG „ermächtigt" die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes. Dies darf aber nicht als Einräumung eines freien Ermessensspielraumes missverstanden werden. Die Ermächtigung resultiert nämlich aus dem systemischen Verständnis des Verhältnisses zwischen Aufgaben und Befugnissen im Gesamtkonzept des SPG. Daher muss von der Befugnis des § 38a Abs 1 SPG Gebrauch gemacht werden, wenn seine Voraussetzungen vorliegen und die Aufgabe nicht mit gelinderen Mitteln gleichwertig erfüllt werden kann; gerade in den Fallkonstellationen des § 38a SPG kommen allerdings solche gelinderen Mittel kaum in Betracht (Keplinger/ Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz — Praxiskommentar, 18. Auflage, 2020, S 136 Rz 4).
Voraussetzung für die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff iSd § 16 Abs 2 und 3 SPG bevorstehe; diese Annahme muss „auf Grund bestimmter Tatsachen" bestehen. Welche Tatsachen, legt das Gesetz nicht ausdrücklich fest, sie müssen aber die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Die vorliegenden Tatsachen müssen die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff gegen die genannten Rechtsgüter bevorsteht, rechtfertigen (VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Es ist eine Prognose (auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Sicherheitsexekutive) vorzunehmen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).
Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 ist ex lege mit der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a Abs 1 SPG ein Annäherungsverbot verbunden. Ein Annäherungsverbot ohne Betretungsverbot kann nicht verhängt werden. Ebenso gibt es kein Betretungsverbot welches nicht auch ein Annäherungsverbot umfasst.
Gefährder kann grundsätzlich jeder Mensch sein, ohne dass es auf Alter, Geschlecht, Verhältnis zur gefährdeten Person usw ankommt. Insbesondere ist nicht von Relevanz, ob der Gefährder die Strafmündigkeitsgrenze (Vollendung des 14. Lebensjahrs) erreicht hat oder aus irgendwelchen Gründen nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) ist.
Beweise:Zeugeneinvernahme KI xxx
pA xxx, xxx
Zeugeneinvernahme BI xxx
pA xxx, xxx
Zeugeneinvernahme BI xxx
pA xxx, xxx
Zeugeneinvernahme Insp xxx
pA xxx, xxx
Zeugeneinvernahme Asp xxx
pA xxx, xxx
Rechtliche Subsumtion:
Der Argumentation des Beschwerdeführers „die Vorwürfe wären unrichtig und entbehren jeglicher Grundlage" wird entgegengehalten, dass die einschreitenden Organe den Sachverhalt durch unabhängige Befragung der involvierten Personen im Beisein derer Erziehungsberechtigten erhoben haben.
Der erhobene Vorwurf der xxx einer sexuellen Gefährdung bzw einer unsittlichen Handlung ausgesetzt worden zu sein, wird durch die Befragung des xxx und der ihm von xxx dargelegten Intention, nämlich xxx einen Ast in die Scheide zu stecken, erhärtet. Diese Tatsachen kann xxx in seiner Befragung zum § 38a SPG, kurze Zeit nach den aufgeworfenen Vorhalten, nicht entkräften, indem er sich zunächst an bestimmte Geschehnisse vom Tag erinnert, hinsichtlich der Vorhalte jedoch keine Erinnerung mehr hat.
Betreffend der vom Beschwerdeführer dargelegten „Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit" ist anzumerken, dass es beim Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gem § 38a Abs 1 SPG, wie bereits oben ausgeführt, auf eine solche eben nicht ankommt. Ein BV/AV kann auch gegenüber Unmündigen und nicht zurechnungsfähigen Personen erlassen werden.
Der Ausspruch eines „vorläufigen Waffenverbotes" resultiert ex lege aus dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes, ohne dass es eine Einflussmöglichkeit gäbe. Der Ausspruch eines unbefristeten Waffenverbotes hat und wird mangels negativer Gefährdungsprognose (Bewertungsmaßstab: potentielle Gefährdung der gem WaffG genannten Rechtsgüter durch die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen) im Zusammenhang mit der Vorhalte vom 19.02.2024 auch nicht stattfinden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, „wonach es auszuschließen sei, dass ein 9-jähriger Minderjähriger nicht in der Lage wäre die Wohnung der Mitschülerin aufzusuchen und/ oder sich dieser anzunähern", wird entgegnet, dass xxx in seiner Befragung dezidiert Auskünfte zur Wohnadresse der mj xxx machen konnte. Auch zeigt sich, dass xxx zu mindestens am genannten Tag über einen längeren Zeitraum außerhalb der unmittelbaren Aufsicht seiner Erziehungsberechtigten Zeit verbracht hat und es ihm folglich sehr wohl möglich wäre, den Wohnort bzw die Wohnung der xxx aufzusuchen. Eine andere Betrachtung lässt der erhobene Sachverhalt aus behördlicher Sicht nicht zu.
Auf Basis dieser Erhebungen konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus einer ex ante Betrachtung jedenfalls vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a Abs 1 SPG ausgehen.
Die Schilderungen belegen Tatsachen, die aus Sicht der einschreitenden Beamten die vertretbare Besorgnis einer Gefährdung der xxx begründen, zumal es dem xxx jederzeit möglich gewesen wäre, sich ihr anzunähern bzw sie am Wohnsitz aufzusuchen, wie aus seinen eigenen Schilderungen hervorgeht. Gelindere Mittel die der Gefährdeten verlässlich einen ähnlichen Schutz einräumen, kommen aus behördlicher Sicht nicht in Betracht, weil kein Instrumentarium eine ähnliche Bindungswirkung, als Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel, entfaltet.
Folglich stellt die Bezirkshauptmannschaft xxx, als belangte Behörde, die
Anträge
Das LVwG Kärnten möge,
die von Herrn xxx, vertreten durch die Erziehungsberechtigten xxx und xxx, vertreten durch xxx RechtsanwaltsgesmbH, xxx, am 05.03.2024 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde
als unbegründet abgewiesen und
der Behörde gem § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden gegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-AufwErsV) dem Herrn xxx, vertreten durch die Erziehungsberechtigten xxx und xxx, vertreten durch xxx RechtsanwaltsgesmbH, xxx, die Kosten
a)für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,
b)für den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung
c)für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde
auferlegen.“
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit geboten zur Gegenäußerung der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 wurde folgende Stellungnahme erstattet:
„Das bisherige Vorbringen und die Anträge bleiben vollinhaltlich aufrecht. Die Gegenäußerung der Bezirkshauptmannschaft xxx ist nicht geeignet, die erhobene Maßnahmenbeschwerde in irgendeiner Weise als unberechtigt zu qualifizieren. Wie bereits vorgebracht, wäre es aus einer ex ante Betrachtung für die einschreitenden Organe erkennbar und auch ersichtlich gewesen, dass kein gefährlicher Angriff durch einen Minderjährigen bevorsteht oder bevorstehen könne. Wie die Behörde selbst ausführt, hätte das Betretungs-und Annäherungsverbot und sohin auch das Waffenverbot nicht ausgesprochen werden dürfen, da gelindere Mittel, wenn die Behörde schon davon ausgegangen ist, dass ein Gefährdungspotential vorliegt, zur Verfügung gestanden wären. Die Behörde hätte das geboten gewesene gelindere Mittel anwenden können, die Erziehungsberechtigten anzuweisen, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Minderjährige nicht annähert. Bereits durch diese Anweisung hätte jegliches Gefährdungspotential ausgeschlossen werden können. Erziehungsberechtigte sind ex lege verpflichtet, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass einerseits der Minderjährige selbst nicht gefährdet und andererseits andere Personen von diesem ausgehend nicht gefährdet werden. Es kann auch als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Obsorgeberechtigte durch eine vorwerfbare Nichtbeaufsichtigung ihrer mj. Kinder ad personam haften. Aus diesen Gründen hätte der Ausspruch gegenüber den Erziehungsberechtigten, wie ohnehin bereits vorgebracht, vollkommen ausgereicht, um eine allfällig gegebene Gefährdung hintanzuhalten.
Zudem war ohnehin, wie auch ebenfalls bereits ausgeführt, nicht anzunehmen, dass der Minderjährige die Mitschülerin aufsucht und sich dieser annähert. Ferner bleibt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass mj. xxx selbst unter der Aufsicht ihrer Eltern steht und daher auch diese dafür Sorge tragen hätten können, dass sich der Beschwerdeführer dieser nicht annähert. Es widerspricht jeglicher Logik sowie allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich ein Minderjähriger trotz vorliegender Verbote durch seine Eltern gegen diese verstößt; dies wenn man auch berücksichtigt, dass der gegenständliche Minderjährige aufgrund seines Alters und Entwicklung völlig unmündig ist.
Richtig ist auch, dass sich eine Prognose aus einer Gesamtbetrachtung verschiedener Faktoren zu ergeben hat. Im gegenständlichen Fall liegt lediglich eine Anschuldigung von einer Minderjährigen vor, ohne dass nur in irgendeiner Weise eine materielle Wahrheitsfindung stattgefunden hat. Bereits die Veranlassung einer medizinischen Untersuchung hätte gezeigt bzw. ergeben, dass die Vorwürfe völlig haltlos sind. Die Minderjährige hat angegeben, dass sie Schmerzen gehabt habe, sodass auch davon auszugehen gewesen wäre, dass Rötungen erkennbar waren. Seitens der Behörde wurde keine wie immer geartete Maßnahme derartig gesetzt, zu kontrollieren, ob Rötungen, die auf die Richtigkeit der Anschuldigungen hingewiesen hätten, vorgelegen sind. Dies wäre entweder durch ein einfaches Foto oder durch eine Untersuchung durch einen Kinderarzt möglich gewesen. Eine derartige Maßnahme wäre nicht nur zumutbar, sondern auch in Anbetracht der Umstände und der im Raum stehenden Anschuldigungen anzuordnen gewesen. Aussagen, wonach sich der mj. Beschwerdeführer an Vorfälle nicht mehr erinnern würde, hat dieser nicht getätigt. Hierbei muss es sich offensichtlich um einen Irrtum in vorliegenden Urkunden handeln. Der Minderjährige hat stets jeglichen ihm zur Last gelegten Vorwurf in Abrede gestellt.
Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Anschuldigungen, der unterlassenden Untersuchung und des Alters des Beschwerdeführers ist das ausgesprochene Annäherungs-, Betretungs- und Waffenverbot verhältnisunmäßig, nicht gerechtfertigt und rechtswidrig.
Zum Beweis dafür, dass die am 19.02.2024 ausgesprochene Maßnahme (Betretungs-, Annäherungs- und Waffenverbot) rechtswidrig bzw. rechtsunwirksam war, sohin der Maßnahmenbeschwerde vollinhaltlich Folge zu geben sein wird, wird gestellt der
ANTRAG
nachstehende Zeugen einzuvernehmen:
-mj. xxx, xxx, xxx
-xxx, xxx, xxx
-mj. xxx, xxx, xxx
Ferner wird gestellt der
ANTRAG
einen Sachverständigen aus dem Bereich Kinderpsychologie beizuziehen und über die mj. xxx ein Gutachten darüber zu erstatten, ob diese überhaupt in der Lage wäre, einen Sachverhalt, wie von ihr geschildert, zu erfassen und wiederzugeben (... Stecken in die Vagina stecken, schlecken, Penisse spielen, etc.), sowie zur Feststellung, dass die Minderjährige dazu neigt, unrichtige, nicht den tatsächlichen Geschehensabläufen entsprechende Sachverhalte zu schildern; sowie einen Sachverständigen aus dem Bereich Gynäkologie zur Feststellung dahingehend, dass bei dem Versuch der Einführung eines Astes in die Vagina der Minderjährigen diese schwerste Verletzungen erlitten hätte, sohin auch aus einer ex ante Betrachtung jedenfalls Vorgänge, wie von der Minderjährigen geschildert, nicht zugrunde gelegt werden hätten dürfen.
In einem bleiben die bisher gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.“
Feststellungen:
Am 19.02.2024 um 17:33 Uhr wurden die Streife „xxx" (BI xxx, lnsp xxx und Asp xxx und die Streife „xxx" (KI xxx und BI xxx) durch die Landesleitzentrale (LLZ) xxx zu einer sexuellen Belästigung an einem 6-jährigen Mädchen nach xxx gerufen.
An Ort und Stelle wurde die mj. xxx, geboren am xxx, mit ihren Eltern und Erziehungsberechtigten xxx und xxx angetroffen. xxx wurde in Anwesenheit ihrer Mutter von Insp. xxx und Asp. xxx zum Sachverhalt befragt.
xxx gab sinngemäß an, dass sie in die erste Klasse Volksschule in xxx gehe und heute in der Nachmittagsbetreuung gewesen sei. Dort sei auch der mj. xxx, geboren am xxx, gewesen. Nach Ende der Nachmittagsbetreuung habe dieser zu ihr gesagt, dass er ihr ein Geheimversteck im Wald zeigen wolle. Als sie in Richtung Wald gegangen seien, habe der mj. xxx, geboren am xxx, bereits dort gewartet. Sie seien zu dritt zum Geheimversteck gegangen. Dort angekommen, habe ihr xxx die Hose und Unterhose hinuntergezogen. Sie habe zu xxx gesagt, dass sie das nicht wolle. Dieser habe aber nicht auf sie gehört. xxx sei dabei neben ihnen gestanden. Auch xxx habe dann seine Hose und Unterhose hinuntergezogen. Er habe sie dann am nackten Oberschenkel berührt. In der Folge habe er dann versucht, einen spitzen Ast in ihre Scheide einzuführen. Er sei dabei auch angekommen und habe sie Schmerzen gehabt. Auch xxx habe seine Hose und Unterhose hinuntergezogen und habe er ebenso wie xxx versucht, ihr den spitzen Ast in ihre Scheide einzuführen. Auch xxx sei dabei angekommen und habe sie wieder Schmerzen verspürt. xxx habe sie dann im Intimbereich „geleckt". Während des Vorfalles hätten die Buben immer wieder mit ihren Penissen „gespielt". Sie hätten sich auch gegenseitig im Intimbereich „geleckt". Weiters hätten beide Buben versucht, mit ihr zu kuscheln. Geküsst habe sie aber keiner von beiden.
xxx habe mehrmals versucht, den Vorfall abzuwehren, jedoch hätten die Buben weitergemacht. Sie habe auch versucht wegzulaufen, jedoch seien die Buben mit ausgestreckten Händen vor ihr gestanden und hätten sie dadurch nicht vorbeigelassen. Erst als ihre Mutter mehrmals nach ihr gerufen habe, hätten sie die Buben vorbeigelassen. Die beiden Buben seien weiter in den Wald hineingelaufen und sie sei sofort zu ihrer Mutter gelaufen und habe ihr sogleich vom Vorfall erzählt. Daraufhin habe ihre Mutter die Polizei gerufen. Während des Vorfalles habe sie große Angst und Schmerzen gehabt. Sie sei auch sehr „scheu“ gewesen.
Aufgrund der Angaben der xxx begab sich die Streife xxx an die Wohnadressen von xxx und xxx. Diese wurden mit deren Erziehungsberechtigten zur weiteren Abklärung des vorliegenden Sachverhaltes auf die Polizeiinspektion xxx beordert.
Der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 19.02.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Beisein seiner Erziehungsberechtigten xxx und xxx befragt wurde und wurde von Insp xxx wie folgt festgehalten:
Der Beschwerdeführer habe xxx bei der Volksschule xxx von der Nachmittagsbetreuung abgeholt. Gemeinsam mit xxx und xxx seien sie dann zum Spielplatz in der Nähe der Wohnadresse der xxx gegangen. Kurz darauf sei xxx nach Hause gegangen und er sei zu xxx gegangen, um fern zu sehen. Später seien die Drei auf den xxxberg spaziert, da er den anderen beiden ein Geheimversteck zeigen habe wollen. Beim Geheimversteck sei er gemeinsam mit xxx auf einen Baum geklettert. xxx habe am Boden gewartet. Er glaube, dass es zu keinem Vorfall gekommen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er glaube, dass xxx die ganze Zeit angezogen gewesen sei. Er glaube jedoch, dass xxx xxx umarmt habe. xxx habe versucht, ihm die Hose runterzuziehen. Dies habe xxx jedoch nicht geschafft. xxx sei dabei neben ihnen gestanden. Sie sei dann nach Hause gegangen. Er glaube, dass er und xxx noch ca zehn Minuten beim Geheimversteck geblieben seien. Dann seien auch sie wieder hinunterspaziert. Er glaube, dass xxx nach Hause gegangen sei. Er selbst sei ins Lokal seines Vaters gegangen.
xxx schilderte den Vorfall im Beisein seiner Mutter xxx folgend:
Er kenne xxx aus der Volksschule, sie gehe in die erste Klasse und er bereits in die Zweite. Nach der Nachmittagsbetreuung habe sein Freund xxx vor der Schule auf ihn gewartet. Dieser habe ihn gefragt, ob sie gemeinsam in den Wald gehen wollen. xxx habe zu ihm noch gesagt, dass er xxx mitnehmen wolle, um ihr einen Ast in die Scheide zu stecken. Sie seien dann zu Dritt in Richtung xxx gegangen. Dort angekommen habe xxx xxx plötzlich die Hose heruntergezogen. Die Unterhose habe sie dabei jedoch angehabt. xxx habe xxx am nackten Oberschenkel berührt. Sie habe sofort nein gesagt und habe die Hose zeitgleich wieder raufgezogen. Danach sei er gemeinsam mit xxx wieder nach „unten“ gegangen. xxx sei dann hinter ihnen hergegangen und sei dann ins Lokal seines Vater gegangen. xxx sei von ihrer Mutter abgeholt worden und er sei nach Hause gegangen.
Am 19.02.2024 um 20.01 Uhr wurde durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion xxx gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung xxx, xxx, in der xxx wohnhaft ist, ausgesprochen. Damit einhergehend galt das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m. Weiters galt mit Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG für den Beschwerdeführer als ausgesprochen.
In der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 19.02.2024 ist zur gefährdeten Person xxx festgehalten, dass sie sich während der Befragung gegenüber den einschreitenden Beamten altersgerecht kooperativ verhielt und jede einzelne Frage der Beamtin beantwortete. Festgehalten wurde, dass sie aufgrund ihres Alters das Ausmaß des Vorfalles nicht einschätzen könne. Es wurden keine Verletzungen und keine Beschädigungen an der Kleidung wahrgenommen. Es wurde keine Fotodokumentation erstellt.
In der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 19.02.2024 wurde zum Beschwerdeführer als Gefährder ausgeführt, dass dieser von den einschreitenden Beamten an seiner Wohnörtlichkeit angetroffen wurde und seit dem Vorfall nicht mehr in Kontakt mit der gefährdeten Person gewesen ist. Er zeigte sich während der Befragung auf der Polizeiinspektion xxx altersgerecht kooperativ und beantwortete jede einzelne Frage der Beamtin. Den Vorfall selbst stritt dieser jedoch ab und gab mehrmals sinngemäß an, dass er nichts mehr wüsste. Es wurden keine Verletzungen und keine Beschädigung an der Kleidung festgestellt. Es wurde keine Fotodokumentation erstellt.
Festgehalten wurde in der Dokumentation gemäß § 38a SPG unter dem Punkt „Gefährdungsprognose“, bezüglich der Tatsachen und Indikatoren, die einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der unmündige xxx beschuldigt wird am 19.02.2024 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr im Bereich der xxx in xxx der ebenfalls unmündigen xxx einen spitzen Ast in deren Vagina eingeführt versucht zu haben. xxx habe der xxx zuvor die Hose sowie die Unterhose nach unten gezogen. Dann habe xxx die xxx am nackten Oberschenkel berührt. In der Folge habe xxx dann versucht, den spitzen Ast in die Vagina der xxx einzuführen. Zudem habe xxx die xxx im Intimbereich „geleckt“.
Festgehalten wurde weiters, dass der durch die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Eingriff in das Privatleben des Gefährders verhältnismäßig sei, da er zur Durchsetzung des Rechtes der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben erforderlich sei.
Die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 19.02.2024 ist an die Bezirkshauptmannschaft xxx als Sicherheitsbehörde, das Bezirks/Stadtpolizeikommando xxx, das Gewaltschutzzentrum Kärnten, an die Beratungsstelle für Gewaltprävention und den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft xxx ergangen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie den Abschlussbericht vom 19.02.2024 der Polizeiinspektion xxx. In diesen ist der Sachverhalt, wie er von der Polizeibeamtin angenommen wurde, festgehalten.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter anderem zur Einvernahme der beantragten minderjährigen Zeugen xxx und xxx sowie auch zur Befragung des Beschwerdeführers zur endgültigen Abklärung des Sachverhaltes und des Vorfallgeschehens ist aufgrund des Alters der Zeugen weder sinnvoll noch geboten. Die Zeugin xxx war zum Vorfallszeitpunkt sechs Jahre alt, der Zeuge xxx war acht Jahre und der Beschwerdeführer war neun Jahre alt. Seit dem Vorfall sind über fünf Monate vergangen und ist nicht zu erwarten, dass bei Kindern in diesem Alter noch eine unmittelbare Wahrnehmung gegeben ist. Eine Einvernahme ist bereits am Tag des Ausspruches des Annäherungs- und Betretungsverbotes erfolgt. Die minderjährige xxx wurde überdies eine Woche nach dem Vorfall am 26.02.2024 ein weiteres Mal auf der Polizeiinspektion befragt und ist bereits dieser Aussage in Details teilweise ein anderer Hergang des Vorfalles zu entnehmen (zB bezüglich des Küssens/Nichtküssens). Weiters erscheint eine Vertiefung des Sachverhaltes aufgrund der folgenden rechtlichen Ausführungen im Sinne des Schutzes der Kinder vor einer allfälligen Traumatisierung durch die Einvernahme in einer Verhandlung vor einem Gericht keinesfalls geboten und ist auch nicht sinnvoll.
Rechtliche Beurteilung:
§ 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
§ 29 SPG
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
Allgemeines bürgerliches GesetzbuchStF: JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I. Nr. 33/2024
Inhalt der Obsorge
§ 158
(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 159
Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
§ 160
Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
§ 161
Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.
§ 162
(1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.
§ 37 Bundes – Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
BGBl I Nr. 69/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
(1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
(2) Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Abs. 1 und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:
1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.
(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.
§ 1 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG
LGBl. Nr. 83/2013 idgF LGBl. Nr. 105/2022
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und deren soziales Umfeld zu stärken.
(4) Zur Sicherstellung des Kindeswohles sind Leistungen nach diesem Gesetz anzubieten. Jedenfalls sind Erziehungshilfen zu gewähren, wenn das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet wird.
(5) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und in diesem Gesetz oder im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist. Auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen. Wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.
(6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. So weit als möglich ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind zu beachten. Die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe hat unter Rücksichtnahme auf die individuellen Unterschiede sowie auf die kulturelle und sozioökonomische Vielfalt zu erfolgen.
(7) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten und Fähigkeiten des sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Bezugspersonen, diese Potentiale besser zu nutzen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
§ 2 K-KJHG
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
…
4. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich ihrer Pflege und Erziehung;
…
§ 3 K-KJHG
Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
[…]
5. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
[…]
7. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
[…]
§ 39 K-KJHG
(1) Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten, klinischpsychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen oder die schriftliche Gefährdungsmitteilung im Sinne des § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Meldung aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften oder die Mitteilung des Dritten in Betracht.
(4) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 oder berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
(5) Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(6) Die Einschätzung der Gefährdung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.
§ 41 K-KJHG
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die in Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Gefährder kann grundsätzlich jeder Mensch sein, ohne dass es auf Alter, Geschlecht oder Verhältnis zur gefährdeten Person ankommt. Insbesondere ist nicht von Relevanz, ob der Gefährder die Strafmündigkeitsgrenze (Vollendung des 14. Lebensjahres) erreicht hat oder aus irgendwelchen Gründen nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) ist.
Bei der Verhängung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes, die ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, ist immer auch die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 SPG zu beachten.
Vor der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher von den einschreitenden Organen immer zu prüfen, ob die Aufgabe, die der Ausspruch eines Betretungs- und damit verbundenen Annäherungsverbotes erfüllen soll, mit gelinderen gleichwertigen Mitteln erfüllt werden kann.
Gemäß § 158 ABGB sind die Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Die Pflege des Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Das minderjährige Kind hat gemäß § 161 ABGB die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern können den Aufenthalt des Kindes bestimmen, soweit dies Pflege und Erziehung erfordern (§ 162 ABGB). Weiters haben die Eltern eine Aufsichtspflicht über ihre minderjährigen Kinder. Die Eltern sind als Aufsichtsperson verantwortlich, wenn sie schuldhaft die Sorge für den Minderjährigen vernachlässigt haben.
Im gegenständlichen Fall wäre daher als gelinderes Mittel zum Ausspruch eines Annäherungs- und Betretungsverbotes von den amtshandelnden Polizeibeamten zu überlegen gewesen, ob die Verständigung der jeweiligen Erziehungsberechtigten aller am Vorfall beteiligten Kinder und ein Gespräch mit diesen über den Vorfall ausgereicht hätte, um den Schutz der sechsjährigen xxx vor Übergriffen durch einen acht- und einen neunjährigen Buben zu schützen.
Sollten die Polizeibeamten jedoch aufgrund der Schilderungen der sechsjährigen xxx zu dem Ergebnis gelangt sein, dass dies nicht ausreichend ist, so bietet § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG die rechtliche Grundlage für die weitere Vorgehensweise als gelinderes Mittel zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes. § 37 B-KJHG bestimmt, dass wenn sich bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und diese konkret erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes anders nicht verhindert werden kann, unverzüglich schriftlich Mitteilungen an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten ist.
Dem korrespondierend bestimmt § 39 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – KKJHG, dass wenn sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohles gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Hiebei ist insbesondere auch auf § 39 Abs. 2 KKJHG zu verweisen, wonach die Gefährdungsabklärung aus der Erhebung jener Sachverhalte besteht, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen. Als Erkenntnisquellen nennt Abs. 3 leg. cit. insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten, klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen oder die schriftliche Gefährdungsmitteilung im Sinne des § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Meldung aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften oder die Mitteilung des Dritten in Betracht.
Gemäß § 39 Abs. 5 K-KJHG haben Eltern, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Die Einschätzung der Gefährdung hat in Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen (§ 39 Abs. 6 K-KJHG).
Ausgehend von der Annahme der Polizeibeamten, dass die minderjährige xxx Schutz vor einem gefährlichen Angriff auf ihre Gesundheit und sexuelle Integrität benötigt, hätten die Polizeibeamten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der zufolge der Bestimmung des § 29 SPG immer zu beachten ist, eine Mitteilung gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 zu erstatten gehabt, sodass in der Folge das Jugendamt xxx diese erfolgte Gefährdungsmeldung abklären hätten können. Aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung des § 39 KKJHG hätte auch eine diesbezügliche Verpflichtung des Jugendamtes dazu bestanden. Es wären weitere Schritte wie Abklärung des Sachverhaltes, Erforschung was der Anlass für das Verhalten der Kinder war, sich die Familienverhältnisse der Kinder im Hinblick darauf anzuschauen, ob diese Unterstützung benötigen, erfolgt. Gemäß § 39 Abs 6 K-KJHG hat die Einschätzung der Gefährdung im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Dies wäre im Hinblick darauf, dass es für den Umgang mit Kindern, die allfälliger (sexueller) Gewalt ausgesetzt sind, besonderer Ausbildung bedarf, jedenfalls das gelindere Mittel gewesen. Hingewiesen wird auch darauf, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr in Verzug aber auch weitere Maßnahmen setzen kann.
Der Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG über den Beschwerdeführer war jedenfalls überschießend und, da die Beteiligten im vorliegenden Fall alles Kinder unter neun Jahren waren, auch inadäquat. Für den Umgang mit derart heiklen Sachverhalten gibt es die Kinder- und Jugendhilfe verbunden mit Kinderschutzzentren. Ein Vorgehen bei der Beteiligung von minderjährigen Kindern, insbesondere wenn auch der angenommene Gefährder ein neunjähriges Kind ist, mit den auf Erwachsene zugeschnittene Maßnahmen ist keinesfalls geboten. Die Meldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger wäre jedenfalls ein gleichwertiges Mittel zum Schutz des minderjährigen Kindes gewesen.
Wenn in der Gegenäußerung zur Maßnahmenbeschwerde ausgeführt wird, dass in der Fallkonstellation des § 38a SPG solche gelinderen Mittel kaum in Betracht kommen und dabei Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz-Praxiskommentar, 18. Auflage, 2020, S 136 Rz 4, angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass im selben Kommentar auf S 138 in Anmerkung 95 zu Randziffer 10 ausgeführt wird, dass die Verhängung eines Betretungsverbotes über einen deutlich jüngeren Menschen oft unverhältnismäßig sein wird.
Der Ansicht der belangten Behörde wonach gelindere Mittel die der Gefährdeten verlässlich einen ähnlichen Schutz einräumen, nicht in Betracht kommen, weil kein Instrumentarium eine ähnliche Bindungswirkung, als Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel entfaltet, ist auf die obigen Ausführungen zum B-KJHG bzw K-KJHG und darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unmündigen Minderjährigen handelt, der strafunmündig ist. Die Nichtbeachtung des Annäherungs- und Betretungsverbotes hätte keine verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen für das Kind. Einen effektiven Schutz der Kinder kann es immer nur im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigen - unter Einbeziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers - geben.
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer am 19.02.2024 war daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Das vorläufige Waffenverbot gilt gemäß § 13 Abs. 1 WaffG mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ex lege als ausgesprochen. Dies wurde von den amtshandelnden Polizeibeamten daher in Folge des Ausspruches des Annäherungs- und Betretungsverbotes dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Auch dies ist sohin rechtswidrig.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 der VwGAufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 sowie der Eingabegebühr (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) zusammen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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