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KLVwG-653/9/2024Landesverwaltungsgericht24.07.2024
Abgabenrecht, Ortstaxe, Zweitwohnsitzabgabe, Pauschalierte Nächtigungstaxe
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2024, Zahl: xxx, Abgabennummer: xxx, betreffend die pauschalierte Ortstaxe für die Liegenschaft xxx, xxx, für das Abgabenjahr 2015 gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:
I.Der Beschwerde wird dahingehend
s t a t t g e g e b e n ,
dass die pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2015 für den Zeitraum6. Jänner 2015 bis 6. April 2015, sohin für drei Monate, vorgeschrieben wird.
Zumal die pauschalierte Ortstaxe für das Abgabenjahr 2015 gesamt € 220,00 beträgt, ist sie für drei Monate mit € 55,00 festzusetzen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl: xxx, Abgabennummer: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die pauschalierte Ortstaxe für das Abgabenjahr 2015 in der Höhe von € 220,00 für seine Ferienwohnung mit der Adresse xxx, xxx, festgesetzt.
Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2016 fristwahrend eine Berufung. Er führt darin aus, dass das Anwesen mit der Adresse xxx, xxx, seit dem Ableben seiner Mutter leer stehe und es – wenn die baurechtlichen Möglichkeiten abgeklärt sind – verkauft werden solle.
In weiterer Folge wurde Herrn xxx am 03.11.2016 eine Mahnung übermittelt. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer und brachte vor, dass er gegen den Abgabenbescheid eine Berufung eingebracht habe. Er wundere sich über die Mahnung, da über sein Rechtsmittel noch nicht entschieden wurde. Die Abgabenbehörde I. Instanz gab ihm daraufhin bekannt, dass er eine Aussetzung der Einhebung gleichzeitig mit der Berufung hätte beantragen müssen, dies hätte er nicht getan. Er werde daher ersucht, den Gesamtbetrag inklusive Säumniszuschlag und Mahnspesen zur Einzahlung zu bringen.
Das nächste Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz datiert rund zwei Jahre später mit 21.11.2018. Es handelt sich erneut um eine Mahnung an den Beschwerdeführer. Die offene Berufung des Beschwerdeführers blieb unberücksichtigt.
Erst sieben Jahre und fünf Monate später (!!!) wurde über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2024, Zahl: xxx, Abgabennummer: xxx, entschieden.
Es wurde seine Berufung – ohne weitere Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen – als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führt in der Begründung aus, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, dass die Liegenschaft xxx seit dem Ableben seiner Mutter „leer stehe“, im gegenständlichen Verfahren unerheblich sei. Er hätte nicht weiter bescheinigt, dass das Haus unbewohnbar sei und somit könne die Formulierung „leer stehen“ von der Abgabenbehörde II. Instanz nur so verstanden werden, dass im Haus xxx niemand wohne, dieses jedoch bewohnbar ist. Dass das Haus unmöbliert, also unbewohnbar, da stehe, hätte der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Mit Eingabe vom 05.03.2024 brachte dagegen der Beschwerdeführer vor, dass er fristwahrend eine Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 18.08.2016 eingebracht habe, welcher erst mit Bescheid vom 14.02.2024 bearbeitet wurde. Er widerspreche erneut dem Bescheid vom 14.02.2024, da das gegenständliche Haus mehrere Jahre leer stand, d. h. ohne Einrichtung war. Es wurde auch nicht genutzt, da es unmöbliert war. Er würde auch davon ausgehen, dass in der Zwischenzeit eine Verjährung der Forderung aus 2016 eingetreten sei.
Mit Antwortschreiben vom 11.03.2024 führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom 14.02.2024 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erheben könne.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.03.2024 eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 14.02.2024 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Er führt darin aus, dass das Anwesen mit der Adresse xxx, xxx, seit 2015 leer stehe, d. h. ohne Möblierung sei. Die Müllentsorgung wäre abgemeldet worden, das Anwesen sollte verkauft bzw. abgerissen und neu bebaut werden. Das Haus wäre nicht als Zweitwohnsitz genutzt oder Ferienwohnung vermietet worden, dies würde sich anhand der Wasseruhr sehr deutlich nachvollziehen lassen. Es würden die Voraussetzungen für die Einhebung dieser Abgaben (ebenfalls vorgeschrieben wurden für das Abgabenjahr 2015 die pauschalierte Nächtigungstaxe und die Zweitwohnsitzabgabe) fehlen.
Mit Vorlagebericht vom 22.03.2024, welcher am 04.04.2024 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einlangte, wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.04.2024 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer Beweise dahingehend vorzulegen, dass im abgabengegenständlichen Jahr 2015 das Abgabenobjekt auch tatsächlich leer stand, d. h. ohne Möblierung und nicht für Wohnzwecke tauglich war.
Mit Eingabe vom 29.04.2024 brachte daraufhin der Beschwerdeführer vor, dass er das Haus xxx 2015 geräumt und entrümpelt habe. Er würde jedoch darüber keine Bilder mehr besitzen. Die Auffassung der Gemeinde, dass das Haus als Ferienwohnung nutzbar gewesen wäre, treffe nicht zu. Er hätte das Anwesen auch in der darauffolgenden Zeit weder als Zweitwohnsitz genutzt noch als Ferienwohnung vermietet. Im Jahr 2015 wäre die Firma xxx in xxx mit der Ausarbeitung zum Umbau/Abriss des Gebäudes und Neubebauung der Grundstücke beauftragt worden. Es würde daher die Grundlage für die Einforderung der Abgaben 2015 und 2016 fehlen. Er hätte die Zahlung nur unter Vorbehalt getätigt, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Als Belege für den Leerstand des Objektes legte der Beschwerdeführer eine Wasserrechnung für das Jahr 2015 vor, welcher zu entnehmen ist, dass nur ca. 2-3 m³ verbraucht wurden. Dieses Wasser wäre für den Garten benötigt worden. Er legte auch eine xxx-Stromabrechnung vor mit einem Gesamtverbrauch im 2015 von rund 434 kWh für den Verbrauchszeitraum 16.03.2015 bis 29.03.2016. Im Vergleich dazu wurden in der Vorperiode 2.191,3 kWh im Objekt xxx benötigt. Der Beschwerdeführer führt an, dass der Verbrauch für eine nächtliche Hofbeleuchtung, Rasenmähen und eine Garage angefallen sei.
Durch das Gericht wurde im Anschluss eine mündliche Verhandlung für den 15.05.2024 anberaumt. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er an diesem Termin eine Auslandsreise habe und ersuchte er um Verlegung.
Daraufhin wurde die Verhandlung durch das Gericht mit 22.07.2024 unter Ladung des Beschwerdeführers und unter Ladung der belangten Behörde neu ausgeschrieben.
In der Verhandlung am 22.07.2024 war der Beschwerdeführer anwesend, ein Vertreter der belangten Behörde jedoch unentschuldigt nicht.
In der Verhandlung wurde folgendes zu Protokoll gegeben:
„B e w e i s v e r f a h r e n
Ich bin Eigentümer des gegenständlichen Hauses in xxx seit 2001. Es hatte meine Mutter noch das Wohnrecht und war sie dort hauptwohnsitzgemeldet. Meine Mutter ist im Jänner 2015 verstorben. Ich habe – als ich von Asien zurückgekommen bin – nach Ostern begonnen das Haus auszuräumen. Es handelt sich um ein rund 120 Jahre altes Bauernhaus mit Werkstatt. Während der Ausräumzeit habe ich wenige Tage drinnen übernachtet. In weiterer Folge wollte ich mit meinem Nachbar ein Projekt auf unseren Grundstücken verwirklichen, dann kam allerdings Corona und habe ich nunmehr in der Zwischenzeit das alte Haus saniert und wird genutzt. Seit 2021 wird das Haus genutzt, ich habe es vermietet.
Ich habe mehrmals in der Gemeinde angerufen. Eine Dame hat mir gesagt, dass ich eine kurze Meldung machen soll, das habe ich gemacht. Ich habe den Bescheiden widersprochen. Mein Einspruch bezieht sich auf alle drei Abgabenvorschreibungen, d.h. gegen die pauschalierte Ortstaxe, die pauschalierte Nächtigungstaxe sowie die Zweitwohnsitztaxe.
Die Gemeinde hat über meine Berufung gegen den Bescheid vom 18.08.2016 (pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2015) erst 8 Jahre später mit Bescheid vom 14.02.2024 reagiert. Nach so vielen Jahren habe ich die Bilder der Ausräum- und Renovierungsarbeiten nicht mehr. Für mich ist unverständlich, dass die Gemeinde über meine Berufung nicht rasch entschieden hat.
Die Gemeinde bringt im Verfahren vor, dass sie sich davon überzeugt hätte, dass das Haus bewohnbar gewesen sei. Dies bestreite ich. Es war mit mir niemals ein Vertreter der belangten Behörde vor Ort, es hat mit mir niemand einen Termin ausgemacht für einen Ortsaugenschein. Mir wurde nur telefonisch gesagt, dass sie die Angelegenheit prüfen werden. Hätte ich bereits im Jahr 2016 oder 2017 eine Erledigung meiner Berufung erhalten, hätte ich natürlich im Zuge der Beschwerde auch beweisen können, dass das gegenständliche Haus unbewohnbar war, da es leer war bzw. ausgeräumt wurde.“
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Eigentümer des hier gegenständlichen Hauses mit der Adresse xxx, xxx.
Im hier gegenständlichen abgabenrechtlichen Verfahren geht es um die Beurteilung, ob das gegenständliche Haus im Abgabenjahr 2015 grundsätzlich als „Ferienwohnung“ im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (§ 3 Abs.5 K-ONTG) tauglich war oder nicht.
Faktum ist, dass bis zu ihrem Ableben am 05.01.2015 die Mutter des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz im gegenständlichen Haus mit der Adresse xxx hatte.
Somit sind die ersten fünf Tage des Abgabenjahres 2015 für die gegenständliche Abgabenfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer schlüssig und glaubhaft in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten dargelegt, dass er nach dem Tod seiner Mutter nach Ostern mit dem Ausräumen des Hauses begonnen hat. Zuvor war er in Asien.
Dem Kalender des Jahres 2015 ist zu entnehmen, dass der Ostermontag am 6. April 2015 lag.
Der Beschwerdeführer konnte zwar aufgrund des in der Zwischenzeit verstrichenen Zeitraumes keine Bilder mehr von seinen Ausräumtätigkeiten vorlegen, er legte jedoch eine Strom- und eine Wasserabrechnung für das Jahr 2015 vor, aus welchen zu schließen ist, dass nach dem Tod seiner Mutter tatsächlich nahezu keine Aufenthaltstätigkeiten mehr im Haus stattgefunden haben, zumal sowohl der Strom-als auch der Wasserverbrauch ausgesprochen gering waren.
Die belangte Behörde hat unerklärlicherweise sieben Jahre und fünf Monate für ihre Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 14.09.2016 gebraucht. Verständlicherweise konnte der Beschwerdeführer nach einer derart langen Zeit nicht mehr alle Beweismittel, welche er im Jahr 2016 der belangten Behörde noch hätte vorlegen und vor Ort zeigen können, vorlegen.
Es ist zwar festzuhalten, dass grundsätzlich durch abgabenrechtlich betroffene Parteien eine Mitwirkungspflicht im Verfahren besteht, jedoch obliegt auch den Abgabenbehörden eine amtliche Ermittlungspflicht.
Sohin hätte die belangte Behörde nach Einlangen der Berufung mit 14.09.2016 ergänzende Unterlagen vom Beschwerdeführer einfordern bzw. sonstige taugliche Ermittlungen im Verfahren durchführen müssen.
In der durch das Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 war kein Vertreter/keine Vertreterin der belangten Behörde anwesend. Ein Grund für die Nichtteilnahme an der Verhandlung wurde auch nicht bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er nach dem Ableben seiner Mutter mit 05.01.2015 das alte Wohnhaus nach Ostern (Ostermontag war der 06.04.2015) begonnen hat auszuräumen. Von da an war das Haus im hier gegenständlichen Abgabenjahr 2015 unbewohnbar. Aufgrund des von seiner Berufung bis dato verstrichenen langen Zeitraumes von fast acht Jahren konnte der Beschwerdeführer zwar keine Bildbelege mehr vorlegen, das erkennende Gericht hält jedoch fest, dass aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnungen des Strom- und Wasserverbrauches im Jahr 2015 im dahingehend Glaube zu schenken war, dass das gegenständliche Abgabenobjekt nach Ostern 2015, d. h. vom 07.04.2015 weg keine Ferienwohnung im Sinne des K-ONTG mehr war, da in dem Haus mit der Adresse xxx, xxx, keine Wohnmöglichkeit mehr bestanden hat.
Eine „Ferienwohnung“ muss jedoch derart beschaffen sein, dass sie zur Deckung eines (vorübergehenden) Wohnbedarfs auch tauglich ist.
Die belangte Behörde hat zum glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gegenbeweise vorgelegt. Im Gegenteil hat sie in dem von ihr über sieben Jahre und fünf Monate dauernden Verfahren keinerlei Ergänzungen und Ermittlungstätigkeiten vorgenommen, um etwaige Beweise oder Belege beim Beschwerdeführer einzuholen. Sie hat den Berufungsakt schlichtweg liegengelassen.
Zusammenfassend wird daher ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken war, dass das gegenständliche Abgabenobjekt nach Ostern 2015, d. h. vom 07.04.2015 weg für das Abgabenjahr 2015 leer war im Sinne von leer geräumt und nicht bewohnbar.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt, den Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten und die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung.
III. Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)
Allgemeines
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2)Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)
Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
1)Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
2)Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
3)Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;
4)Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
5)Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
6)Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
7)Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
8)Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
b)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21);
c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
§ 4 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)
Ausmaß
(1)Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf
a)den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und
b)die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.
(3)Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5)Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.
§ 5 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)
Fälligkeit
(1)Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2)Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 6 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)
Einrichtung
(1)Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2)Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, dar.
(2a)Die Gemeinde kann, wenn dies im Interesse einer effizienten Abgabenverwaltung gelegen ist, durch Verordnung festlegen, dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten personenbezogenen Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991) zu erfolgen hat.
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Grundsätzlich ist nach § 3 Abs. 5 K-ONTG eine Ferienwohnung eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) genützt wird.
Das hier gegenständliche Abgabenobjekt mit der Adresse xxx, xxx, wurde bis zum 05.01.2015 durch die Mutter des Beschwerdeführers als ihr Hauptwohnsitz genützt. Mit 05.01.2015 ist die Dame leider verstorben.
In weiterer Folge war dem Beschwerdeführer Glaube zu schenken, dass er nach Ostern des Jahres 2015, d. h. nach dem 06.04.2015 das alte Gebäude ausgeräumt hat. Es war somit von diesem Zeitpunkt an „leer“ in dem Sinne, dass es nicht mehr zur Deckung eines Wohnbedarfes verwendet werden konnte und somit auch nicht als „Ferienwohnung“ im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes zu sehen war.
Somit reduziert sich jedoch der Zeitraum, in welchem die hier gegenständliche pauschalierte Ortstaxe für das Abgabenjahr 2015 festgesetzt hat werden können, auf den Zeitraum vom 06.01.2015 bis 06.04.2015, sohin auf drei Monate.
Daher hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Stattgebung der Beschwerde die Abgabenfestsetzung für das Abgabenjahr 2015 betreffend die pauschalierte Ortstaxe entsprechend adaptiert und neu festgesetzt.
Wie bereits festgehalten, hat die belangte Behörde sieben Jahre und fünf Monate für die Entscheidung über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gebraucht. In diesem gesamten Zeitraum hat sie keinerlei Ermittlungen getätigt um das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach das gegenständliche Abgabenobjekt „leer steht“, zu verifizieren. Es liegt zwar grundsätzlich eine gesetzliche normierte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen vor, jedoch ist ebenfalls eine amtswegige Ermittlungspflicht und entsprechende Verfahrensführung für Abgabenbehörden in der Bundesabgabenordnung normiert. Ihrer Verpflichtung dahingehend den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 aufgrund seiner Berufung aufzufordern, Beweismittel für das „Leerstehen“ des Hauses vorzulegen oder die Sachlage durch einen Ortsaugenschein zu ermitteln, hat die belangte Behörde jedoch über den gesamten langen Zeitraum völlig unterlassen. Sie ist letztendlich auch zur ordnungsgemäß kundgemachten öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer konnte jedoch sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch in der Verhandlung persönlich schlüssig darlegen, dass das gegenständliche Abgabenobjekt im Jahr 2015 nach Ostern, d. h. nach dem 06.04.2015 auch tatsächlich als Wohnung unbrauchbar da ausgeräumt war. Er hat auch entsprechende Belege eines ausgesprochen geringen Strom- und Wasserverbrauches vorgelegt.
Zumal, wie ausgeführt, dem Beschwerdeführer Glaube zu schenken war, war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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