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KLVwG-907/7/2023•LVwG K KLVwG-907/7/2023
KLVwG-907/7/2023Landesverwaltungsgericht16.07.2024
Baurecht, Bebauungsplan, Änderung der Bewilligung, Balkon, Abstand, Grundstücksgrenze
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 29.03.2023, xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 29.03.2023, xxx, wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der Baubewilligung vom 28.06.2019, Zl. xxx.
Mit dieser Baubewilligung wurde rechtskräftig die Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohnungen auf den Parz.Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, erteilt.
Mit der verfahrensgegenständlich beantragten Abänderung der Baubewilligung ist - neben anderen hier nicht in Beschwerde gezogenen Änderungen - die südseitige Erweiterung des Balkones im 1. Obergeschoss (WG 5) um rund 50 cm in Richtung Süden beabsichtigt.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des im Süden an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstückes xxx, KG xxx.
Der südwestliche Gebäudeteil weist einen Abstand von 3,98 m zur Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers auf. Dieser Abstand wurde mit dem Bescheid vom 28.06.2019, Zl. xxx, bewilligt und soll mit der verfahrensgegenständlichen Abänderung nicht verändert werden. Auf dieser Gebäudeseite weist das Gebäude eine Höhe von 6,35 m auf. Es weist 3 Geschoss auf, wobei das oberste Geschoss zurückspringend ausgestaltet ist.
Die verfahrensgegenständliche Erweiterung des Balkones soll so erfolgen, dass dieser Balkon an der Südseite einen Abstand von 2,41 m zur Grundstücksgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers aufweist.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Baubewilligung vom 28.06.2019 konnten dem Inhalt dieses Bescheides und der mit diesem genehmigten Projektsunterlagen, die den behördlichen Genehmigungsvermerk tragen, entnommen werden. Der Baubeschreibung vom 06.03.20219 und dem Einreichplan Austausch (Grundrisse, Ansichten, Schnitten Lageplan) vom 15.04.2019 ist zu entnehmen, dass in der Wohnanlage 9 Kleinwohnungen untergebracht werden.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Abänderung gründen sich auf die baubehördlich genehmigten Projektsunterlagen (Einreichplan – Änderungseinreichung, Grundrisse, Ansichten, ‚Schnitte, Lageplan vom 07.07.2022).
Die Feststellungen zum Abstand des vorliegenden Vorhabens zum südlichen angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers stützen sich auf die Ausführungen des bautechnischen ASV in seinem Gutachten vom 13.09.2023, Zl: xxx, (ON 3). Darin legt er gestützt auf den genehmigten Einreichplan dar, dass der südwestliche Gebäudeteil des Vorhabens einen Abstand zur Parz. des Beschwerdeführers von 3,98 m aufweist. Der Balkon im 1 OG weist zur Parz. des Beschwerdeführers einen geringsten Abstand von 2,41 m auf.
III.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 igF LGBl Nr. 77/2022, lauten (auszugsweise):
§ 17
Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
§ 22
Abänderung
(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;
c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
Die anzuwendende Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.09.2016 mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO) lautet (auszugsweise):
§ 3
Bebauungsweise
(1)Geschlossene Bebauungsweise ist, sofern Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht eine offene Bebauung erfordern, an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits ein unmittelbar angebautes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen 1st, besteht, oder hinsichtlich der die Eigentümer der benachbarten Grundstücke einer geschlossenen Bebauungsweise zustimmen.
(2)Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.
(3)
a)In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschoßiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.
b)In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m — Nebengebäude, offene Erschließungsflächen, Gebäude gemäß § 3, Abs. 5 b und über 450 horizontal bzw. vertikal rückspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt - ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände-und/oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.
c) Vor Gebäudeecken hat die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand in der Winkelsymmetralen, gemessen im Mindestausmaß von 6/10 ihrer Höhe aufzuweisen. Der Übergang zu den übrigen maßgeblichen Horizontalabständen lt. Abs 3 a und b verläuft linear.
(4)Die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand zur Baugrundstücksgrenze maßgebende Höhenkante ist
1. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche
a)bis 45°-Neigung die Traufkante;
b)über 45°-Neigung die Firstkante bzw. jene Kante. ab der die Dachnei-gung wieder maximal 45° beträgt;
2. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Giebelmauer, die sich im Mittel zwischen First- und Traufhöhe ergebende gedachte Kante;
3. bei Gebäuden mit Flachdächern jene Kante, die den oberen Abschluss der der Baugrundstücksgrenze zugewandten Außenwand bzw. Gebäudefront bildet. Sind zurückgesetzte Obergeschoße oder sonstige Bauteile (Brüstungen udgl.) vorhanden, die einen von dieser Kante aufsteigenden Winkel von 45° überragen. so ist jene Kante maßgebend. die den oberen Abschluss dieser Bauteile bildet. Untergeordnete Aufbauten (wie Liftkästen, Lüftungsbauten udgl.) bleiben dabei unberücksichtigt.
(5)Die in den Abs (2) und (3) angegebenen Mindestabstände gelten nicht
a)für Nebengebäude;
b)für Gebäude oder Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen sind oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen;
c)an jenen Grundstücksgrenzen, an denen durch ein bereits bestehendes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, ein geringerer Abstand festgelegt ist und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes. Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen;
d)soweit durch auf Nachbargrundstücken bereits bestehende Gebäude. die nicht als Nebengebäude anzusehen sind, eine den Mindestabstand unterschreitende Baulinie vorgegeben ist und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes. Sicherheit. Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen;
e) bestehende Dachräume in vor Inkrafttreten dieser Verordnung konsensgemäß errichteten Gebäuden dürfen, soferne die umhüllende Dachhaut nicht wesentlich verändert wird und Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden, ausgebaut werden. mit Ausnahme von Änderungen gemäß § 1 (2) lit h;
f)für Vorbauten nach § 4 Abs 2;
g)für Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind;
h)in der Zone 4, für Grundstücke mit der Sonderwidmung Freizeitwohnsitz, wenn und soweit auf Grund einer bestehenden Grundstückskonfiguration die Errichtung eines Gebäudes mit max. 6,00 m Breite unter Einhaltung der Mindestabstände nicht möglich wäre und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) nicht dagegenstehen.
(6) Nebengebäude sind, sofern die Interessen des Ortsbildes oder die verkehrsmäßige Erschließung dies erfordern, in geschlossener Bebauungsweise und in gleicher Baulinie zu errichten. Im 3,00 m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze darf jede dieser zugewandte, durch ein oder mehrere Nebengebäude gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem jeweilig betroffenen Anrainergrundstück eine Länge von 10,00 (Vordächer, Carports, Flugdächer udgl. zählen mit) nur dann überschreiten, wenn der Behörde die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Anrainergrundstückes nachgewiesen wird und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) nicht verletzt werden. Für die Errichtung von zumindest an zwei Seiten offenen Carports und Flugdächer darf die maximale Gebäudehöhe im 3,00 m-Bauwich eine Höhe von 3,50 m nicht überragen.
(7)Die Mindestabstände gemäß den Kärntner Bauvorschriften von Gebäuden auf einem Baugrundstück zueinander können reduziert werden, wenn und soweit öffentliche Interessen (z. B. Sicherheit, Gesundheit) nicht dagegen stehen.
(8) Stützmauern können bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes es erfordern, sind aufgesetzte Bauteile, wie Absturzsicherungen, transparent auszuführen. Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Eine Ausführung bis zu einer Höhe von 2,00 m ist dann zulässig, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden. Eine Überschreitung der Höhe von 2,00 m ist nur erlaubt, wenn öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern.
§ 4
Baulinien
(1)Die Baulinien verlaufen, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3 - 5 zum Tragen kommt parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. Wenn öffentliche Interessen (z. B. Mindestabstand gemäß § 3, Schutz des Ortsbildes. Gesundheit. Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche. Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken.
(2)Vorbauten von Gebäuden (z. B. Balkone. Loggien, Erker, Windfänge. Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) dürfen die Baulinie um max. 75 cm überragen.
Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen.
Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende nachträgliche Wärmedämmungen bei Objekten. die vor in Kraft treten dieser Verordnung konsensgemäß errichtet wurden, dürfen die Baulinie überragen.
(3)Der in Abs 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m gilt - unbeschadet der Regelung nach Abs 4 - nicht für die im § 3 Abs 5. lit a) bis g) angeführten Ausnahmefälle sowie an jenen Baugrundstücksgrenzen, an denen geschlossene Bebauungsweise festgelegt ist.
(4)Der in Abs. 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m verringert sich entlang öffentlicher Verkehrsflächen sowie entlang von Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind, insoweit, als öffentliche Interessen (z. B. Schulz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) dies erforderlich machen oder zulassen.
(5)Für Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, verläuft die Baulinie in einem Abstand von 5,00 m von dieser Baugrundstücksgrenze, es sei denn, dass die Verkehrsverhältnisse auf der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche und die Interessen des Schutzes des Ortsbildes wie das Vorliegen einer örtlich prägenden Baulinie oder die Ausführung als transparentes Carport einen geringeren Abstand zulassen.
IV. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die bewilligte südseitige Erweiterung des Balkons im 1. Obergeschoss um rund 50 cm, sodass er einen Abstand von 2,41 m zum Grundstück des Beschwerdeführers aufweist, im Einklang mit dem Klagenfurter Bebauungsplan steht.
Vorausgeschickt werden kann, dass der im vorliegenden Fall anzuwendende Bebauungsplan (KBPVO) sowohl Mindestabstände (§ 3) als auch Baulinien (§ 4) regelt.
Die Bestimmung § 3 Abs 2 KBPVO (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.09.2016) sieht vor, dass bei offener Bebauungsweise in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs 3 ergebenden Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen hat.
§ 3 Abs 3 lit a leg cit legt fest, dass in den Zonen 1 bis 6 bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen hat.
Im vorliegenden Fall weist der südwestliche Gebäudeteil zum Grundstück des Beschwerdeführers einen Abstand von 3,98 m auf. Dieser Abstand wurde mit dem Bescheid vom 28.06.2019, Zl. xxx, bewilligt und soll mit der verfahrensgegenständlichen Abänderung nicht verändert werden. Aufgrund der Gebäudehöhe von 6,35 m betrug der Mindestabstand nach § 3 Abs 3 lit a KBPVO 3,175 m und wurde dieser durch den tatsächlichen Gebäudeabstand von 3,98 m auch eingehalten.
Die Regelung § 3 Abs 5 lit f KBPVO bestimmt, dass die in den Abs 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht für Vorbauten nach § 4 Abs 2 gelten. Anders ausgedrückt gelten die Mindestabstände, die in § 3 Abs 2 und 3 angegeben sind, nicht für Balkone.
Nach § 4 Abs 1 KBPVO verlaufen die Baulinien, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3 - 5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. Wenn öffentliche Interessen (z. B. Mindestabstand gemäß § 3, Schutz des Ortsbildes, Gesundheit, Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche, Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken.
§ 4 Abs. 2 KBPVO sieht vor, dass Vorbauten von Gebäuden (z. B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) die Baulinie um max. 75 cm überragen dürfen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen. Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende nachträgliche Wärmedämmungen bei Objekten, die vor in Kraft treten dieser Verordnung konsensgemäß errichtet wurden, dürfen die Baulinie überragen.
§ 4 Abs 3 KBPVO sieht vor, dass der in Abs 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m - unbeschadet der Regelung nach Abs 4 - nicht für die im § 3 Abs 5. lit a) bis g) angeführten Ausnahmefälle sowie an jenen Baugrundstücksgrenzen, an denen geschlossene Bebauungsweise festgelegt ist, gilt .
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021; 30.07.2021, Ro 2017/06/0029) kann nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine "qualifizierte" Abstandsregelung die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nach sich ziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 30.07.2021, Ro 2017/06/0029, mit der Bestimmung § 3 Abs 5 KBPVO beschäftigt und ausgesprochen, dass § 3 Abs. 5 Klagenfurter BebauungsplanV 2016 [Anm. darunter fallen auch Vorbauten] nur in negativer Art und Weise formuliert, dass die in § 3 Abs. 2 und 3 Klagenfurter BebauungsplanV 2016 festgelegten Mindestabstände in bestimmten Fällen nicht gelten, und keine positive Regelung über die stattdessen anzuwendenden Mindestabstände enthält.
Die Anwendbarkeit der Mindestabstandsregelung gemäß § 3 Abs. 3 lit. a KBPVO auf Vorbauten und damit auf den verfahrensgegenständlichen Balkon bzw. dessen südseitige Erweiterung ist ausgeschlossen, weil in § 3 Abs 5 lit f KBPVO negativ formuliert wird, dass die Mindestabstände für Balkone nicht gelten. Außerdem bezieht sich die Regelung § 3 Abs 3 lit a KBPVO ausdrücklich auf den Gebäudeabstand und nicht auf Bauteilabstände, der wie bereits dargestellt im vorliegenden Fall jedoch keine Änderung erfährt.
Auf den vorliegenden Fall ist § 4 Abs 1 KPBVO anzuwenden und ist mit dieser Bestimmung eine Baulinie von 3,00 m zur Baugrundstücksgrenze festgelegt. Als Sonderregelung sieht § 4 Abs 2 leg cit vor, dass Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone) die Baulinie um max. 75 cm überragen dürfen.
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Balkon bis max. 2,25 m an die Baugrundstücksgrenze heranreichen darf. Der tatsächlich geplante Abstand des Balkons von der Baugrundstücksgrenze von 2,41 m steht daher im Einklang mit der Bestimmung § 4 Abs 1 iVm Abs 2 KBPVO und verletzt das vorliegende Vorhaben den beschwerdeführenden Anrainer daher nicht in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen iSd § 23 Abs 3 lit e K-BO 1996.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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