LVwG K KLVwG-2671-2672/20/2023

KLVwG-2671-2672/20/2023Landesverwaltungsgericht15.07.2024

Regest

Verkehrsrecht, Laserblocker, Lärm

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2671-2672/20/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2671.2672.20.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.09.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 98a Abs. 1 KFG 1967 und § 102 Abs. 1 1. Satz iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsver- fahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1.

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. als unbegründet

a b g e w i e s e n .

III.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.09.2023, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1: Sie haben das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, an welchem für Sie erkennbar ein sogenannter "Laserblocker" angebracht war, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.

2: Sie haben sich als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Kraftfahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand. Es wurde bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung im Bereich von 4 bis 7 dB(A), nämlich um 4,6 dB(A) festgestellt.

Tatzeit:Datum: 19.05.2023Uhrzeit: 18:02 Uhr

Tatort: Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, xxx Nr. xxx, Straßenkilometer xxx“

Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschriften des § 98a Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 102 Abs. 1 1. Satz Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 iVm § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen festhält, dass das gegenständliche Fahrzeug am 25.05.2023 einer Überprüfung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, xxx, xxx, unterzogen worden sei und vom 19.05.2023 bis zur vorgenannten Überprüfung am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Vielmehr sei im Zuge der Amtshandlung am 19.05.2023 eine Kennzeichenabnahme erfolgt. In weiterer Folge sei das Fahrzeug mit einem Anhänger auf einem Parkplatz nach xxx überstellt worden. Von dort sei das Fahrzeug am 25.05.2023 direkt zur Überprüfungsstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gebracht worden. Auf den im Zuge der Überprüfung angefertigten Lichtbildern seien beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug exakt dieselben Anbauteile wie auf den Fotos der einschreitenden Polizeibeamten zu erkennen gewesen. Im Zuge dieser umfassenden Überprüfung sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen habe. Zudem sei explizit angeführt worden, dass ein Radarwarner im Fahrzeug verbaut sei, bei dem es sich jedoch nicht um einen Blocker handle. Im konkreten Fall sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 02.08.2023 zu äußern, wodurch der Grundsatz des Parteiengehörs nicht ausreichend gewahrt worden sei. Sofern von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung unterschwellig angedeutet werde, es hätte nach dem Vorfallstag bis zur Überprüfung eine Manipulation stattgefunden, so entbehre dies zum einen jeglicher Grundlage, zum anderen existiere kein einziges Ermittlungsergebnis, welches diese unhaltbare Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise stützten würde. Lediglich der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Meldungsleger kein ausgebildeter KFZ-Techniker sei.

Darüber hinaus sei der angefochtenen Entscheidung nicht einmal rudimentär zu entnehmen, aufgrund welcher Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde es sich beim eingebauten Radarwarner um ein nach § 98a KFG verbotenes Gerät handeln würde. Woraus sich ergeben sollte, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um einen Laserblock handle, ist den Feststellungen der belangten Behörde ebenfalls nicht zu entnehmen. Diese für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes wesentlichen Umstände wurden von der belangten Behörde in keiner Weise ausreichend dargelegt. Das bloße Hineinkopieren von polizeilichen Erwägungen in ein Straferkenntnis sei jedenfalls nicht ausreichend, um den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit eines Bescheides und den Erfordernissen eines Spruches eines Straferkenntnisses zu entsprechen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG seien die Grundlage für die Bemessung der Schuld stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe.

Im ordentlichen Verfahren seien nach § 19 Abs. 2 VStG auch subjektive, in der Person des Täters gelegene Kriterien zu beachten. Das VStG regelt die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht selbst, sondern verweist auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB.

Die belangte Behörde habe die Milderungsgründe, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, nicht ausreichend gewertet.

Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu beantragte der Beschwerdeführer eine mildere schuld- und tatangemessene Geldstrafe zu verhängen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 19.05.2023 um 18:02 Uhr im Gemeindegebiet der xxx, xxx, xxx, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, welches auf xx zugelassen ist. Das gegenständliche Fahrzeug hatte einen Radarwarner verbaut, welcher keine Komponenten eines Laserblockers aufgewiesen hat. Darüber hinaus wurde mit dem gegenständlichen Fahrzeug mehr Lärm als zulässig erzeugt, zumal eine Überschreitung des zulässigen Lärms um 4,6 dB vorgelegen hat.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.400,-- und hat keine Sorgepflichten.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 07.03.2024 und 17.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx und xxx sowie der beigezogene Amtssachverständige xxx gehört wurden.

Der Beschwerdeführer hielt im gesamten Verfahren fest, dass in dem von ihm genutzten Fahrzeug kein Laserblocker, sondern ein Radarwarner verbaut gewesen sei und verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass das gegenständliche Fahrzeug am 25.05.2023 überprüft worden sei und zwar vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, wobei ebenfalls darauf hingewiesen worden sei, dass im gegenständlichen Fahrzeug ein Radarwarner und kein -blocker verbaut worden sei.

Das erkennende Gericht hat im Zuge des gegenständlichen Verfahrens den Amtssachverständigen xxx mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und zwar aufgrund der durch den Meldungsleger vom gegenständlichen Fahrzeug angefertigten Lichtbilder. Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 18.04.2024 aus wie folgt:

„Bezugnehmend auf das Ersuchen der o.g. Behörde vom 03.04.2024, ha. eingelangt am 09.04.2024, Zahl: KLVwG-2671-1672/2023; xxx, wird wie folgt Stellung bezogen:

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann nicht eindeutig von einem Laserblocker ausgegangen werden.

Die vorliegenden Bilder lassen nicht eindeutig erkennen, dass zusätzliche Komponenten verbaut wurden, um das System zu einem Laserblocker aufzurüsten.

Zu 1.)Aus Sachverständigensicht handelt es sich um einen Radarwarner und keinen Laserblocker.

Zu 2.)Es kann nicht festgestellt werden, ob das System funktionsfähig war, lediglich das Gutachten der Steiermärkischen Landesregierung stellt die Funktionsfähigkeit des Systems als Radarwarner fest.

Zu 3.)Es handelt sich um keine Komponenten eines Laserblockers. Es müssten zusätzliche Komponenten wie z.B. der Anti Laser verbaut werden. Dies ist aber nicht der Fall, da solche Komponenten nicht ersichtlich sind.

Zu 4.)Aus Sicht des Sachverständigen kann ein Aus- bzw. Umbau innerhalb eines Tages erfolgen.“

Diese gutachterliche Stellungnahme wurde auch in der Verhandlung vom 17.05.2024 seitens des Amtssachverständigen erörtert und hielt der Amtssachverständige erneut fest, dass die ihm vorliegenden Lichtbilder nicht erkennen lassen würden, dass es sich hierbei um einen Laserblocker handelt, sondern sei nur ein Laserwarner wahrnehmbar. Es würden die Komponenten eines Laserblockers, nämlich das Steuergerät fehlen, wie auch Komponenten eines Laserblockers die vorne angebracht sein müssten. Im Gegenstand handelt es sich um einen Laserwarner, welcher zwar mit entsprechenden Komponenten zu einem Laserblocker aufgerüstet werden könne, dies im gegenständlichen Fall aufgrund der Lichtbilder jedoch nicht erkennbar ist. Der Laserwarner ist die Grundlage für einen Laserblocker, besteht jedoch aus einem eigenen System, ohne dass damit ein Laserblocker verbunden sein muss. Ein Laserwarner kann für sich allein genommen so bestehen. Der Laserblocker jedoch nicht. Auf den übermittelten Lichtbildern sind zwar Komponenten ersichtlich die Signale empfangen können, wie es für einen Laserwarner notwendig ist, es zeigen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Komponenten gegeben sind, die ein Störsignal aussenden können.

Diese Ausführungen decken sich nunmehr auch mit dem Gutachten der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.05.2023.

Wenngleich der Zeuge xxx festhält, dass aus seiner Sicht aus den im Zuge der Amtshandlungen angefertigten Lichtbildern ableitbar sei, dass es sich hierbei um einen funktionsfähigen Laserblocker handle, ist darauf zu verweisen, dass sich dies nicht mit den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen deckt, sodass im gegenständlichen Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass im Gegenstand tatsächlich ein funktionsfähiger Laserblocker bzw. entsprechende Komponenten eines Laserblockers verbaut waren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, das dem erkennenden Gericht und damit auch dem beigezogenen Amtssachverständigen die verbauten Komponenten bzw. das verbaute Gerät nicht zur Verfügung gestanden sind, sondern der Amtssachverständige ausschließlich anhand der im Zuge der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder seine Expertise abgeben musste.

Die Feststellungen hinsichtlich der Dezibel-Überschreitung basieren auf den glaubwürdigen Ausführungen des Meldungsleger xxx, welcher festhielt, dass er die gegenständliche Messung mit einem geeichten Messgerät, welches auch kalibriert war, durchgeführt hat und welcher auch nachvollziehbar und schlüssig darlegen konnte, in welcher Form die gegenständliche Messung durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Vorlage der Begutachtung durch die Steiermärkische Landesregierung ist festzuhalten, dass der Zeuge xxx, welcher diese Begutachtung durchgeführt hat, festgehalten hat, dass eine Lärmmessung im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt wurde, zumal das Fahrzeug nicht zu laut erschien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Überprüfung erst einige Tage nach dem Tatzeitpunkt vorgenommen wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellungen hinsichtlich der Verwaltungsstrafvormerkungen gehen aus dem erstinstanzlichen Akt hervor.

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens konnte der verfahrensrelevante Sachverhalt abschließend festgestellt werden, sodass von der Aufnahme weiterer Beweise abgesehen werden konnte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 98a Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

Gemäß § 98a Abs. 2 KFG 1967 sind Verstöße gegen Abs. 1 sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

Gemäß § 98a Abs. 3 KFG 1967 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, wenn die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind.

Gemäß § 98a Abs. 4 KFG 1967 gelten Abs. 1 bis 3 auch für Gerätekomponenten der in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände.

Gemäß § 102 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im gegenständlichen Fall nunmehr konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am von ihm genutzten Fahrzeug Geräte oder Gegenstände angebracht oder mitgeführt hat die geeignet gewesen wären, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören bzw. derartige Gerätekomponenten mitgeführt bzw. angebracht gehabt habe. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 102 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht.

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer objektiv gegen den Tatbestand des § 4 Abs. 2 KFG verstoßen hat, zumal er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 19.05.2023 um 18:02 Uhr in der xxx auf der xxx(xxx), xxx, Straßenkilometer xxx, gelenkt hat und sich vor Antritt der gegenständlichen Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das gegenständliche Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal eine Überschreitung des Lärmpegels um 4,6 dB gegeben war.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG dar und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus der Messung des Meldungslegers eine Lärmerhöhung von 4,6dB hervorgeht, welche vom Beschwerdeführer jedenfalls wahrnehmbar war, zumal Erhöhungen ab 3dB für das menschliche Ohr wahrnehmbar sind. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer festhält, dass eine Veränderung am Fahrzeug nicht vorgenommen worden sei, so bedeutet die gemessene Lärmerhöhung aber dennoch, dass das Fahrzeug eine Veränderung, allenfalls eine nicht gewollte in Form eines Schadens erfahren haben musste.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR),

6. BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

7. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dient vor allem auch der Schonung der Umwelt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber sind Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen.

Die im gegenständlichen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe konnte dennoch nicht herabgesetzt werden, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (bis zu € 10.000,--) liegt und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine anderslautende Entscheidung.

Kosten (Spruchpunkt III.):

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. abzuweisen war, war dem Beschwerdeführer der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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