LVwG K KLVwG-218/10/2024

KLVwG-218/10/2024Landesverwaltungsgericht11.07.2024

Regest

Tierschutzrecht, Tierhaltungsverbot, Hund

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-218/10/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.218.10.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, (nunmehr) xxx, xxx, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen Verhängung eines Tierhaltungsverbotes von Hunden auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz - TSchG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, ersatzlos

a u f g e h o b e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführerin) gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz die Haltung von Hunden auf Dauer verboten.

Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Begründet wurde das gegenständliche Tierhaltungsverbot auf Dauer mit drei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz (Verbot der Tierquälerei) und mit dem Vorliegen einer negativen Prognose betreffend die zukünftige Erfüllung der Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin.

2.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Verbot der Haltung von Hunden auf Dauer und bezeichnete es als überschießend.

Der im Jahr 2020 festgestellte Verwahrlosungszustand sei auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen. Zwischenzeitig habe sich ihr Gesundheitszustand gebessert und habe sie sich seit dem Vorfall vom 12.06.2022 wohlverhalten.

Ihr Erwachsenenvertreter habe zwischenzeitig sowohl die angespannte Wohn- als auch Wirtschaftssituation auf eine solide Basis gestellt, sodass die Prognosebeurteilung, wonach sie künftig die Anforderungen an eine artgerechte Hundehaltung nicht erfüllen werde können, unrichtig sei.

Die Amtstierärztin soll ihre nunmehrige persönliche Wohn- und Wirtschaftssituation überprüfen.

3.

Am 02.04.2024 und am 23.04.2024 fanden Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Kärnten, unter Teilnahme der Beschwerdeführerin sowie des Erwachsenenvertreters und des Vertreters der belangten Behörde, der Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie des xxx xxx und der Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten statt. Des Weiteren wurde die Vermieterin der Wohnung in xxx als Zeugin einvernommen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurden am 15.02.2021 als Tierhalterin gemäß § 37 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 13 TSchG eine französische Bulldogge und zwei Perserkatzen aus der stark vermüllten Wohnung in xxx, xxx, abgenommen und im Tierheim xxx untergebracht.

Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden gegen die Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 2 Z 10 und Z 13 iVm § 38 Abs. 1 TSchG, verhängt.

Weiters liegen rechtskräftige Bestrafungen nach § 13 Abs. 2 und 3 TSchG, § 17 Abs. 5 TSchG vor.

Des Weiteren liegen zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen der Bezirkshauptmannschaft xxx wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 10 iVm § 38 Abs. 1 TSchG vom 10.03.2023 betreffend den Vorfall am 12.06.2022 in xxx vor.

Daher wurde mit gegenständlichem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.11.2023 über die Beschwerdeführerin ein Verbot der Haltung von Hunden auf Dauer verhängt.

Die Beschwerdeführerin bezog im Februar 2022 eine Wohnung in der xxx, in xxx, aus welcher sie Mitte Februar 2024 ausgezogen ist, weil sie am 13.02.2024 in die Wohnung an der Adresse xxx, in xxx, eingezogen ist.

Am 12.06.2022 wurde seitens der xxx Anzeige erstattet, dass auf dem Parkplatz des xxx in xxx ein Hund im Fahrzeug der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der prallen Sonne eingesperrt ist.

Daraufhin wurden von der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx zwischen Juni 2022 und März 2024 mehrere Tierhaltungskontrollen an der Adresse xxx in xxx am xxx durchgeführt. Am 14.03.2024 war die Wohnung bereits kernsaniert und entrümpelt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 03.02.2023 wurde xxx als Erwachsenenvertreter für xxx bestellt.

Vom 21.05.2023 bis zum 06.06.2023 verbüßte die Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe und war die Huskyhündin bis in etwa Anfang Juli 2023 bei einer Bekannten der Beschwerdeführerin untergebracht.

Der Wissensstand der Amtstierärztin der belangten Behörde war, dass die Huskyhündin „xxx“ im Mai 2023 an eine Bekannte der Beschwerdeführerin abgegeben wurde. Deshalb war sie nach dem Mai 2023 nicht mehr vor Ort in xxx. Der genannte Hund war in der Heimtierdatenbank nicht registriert.

Auch zwischen der Erlassung des Hundehaltungsverbotes am 22.11.2023 und dem vom gefertigten Verwaltungsgericht angeordneten Ortsaugenschein am 14.03.2024 war die Amtstierärztin nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin.

Eine Abnahme der Huskyhündin „xxx“ durch die Behörde erfolgte nicht.

Eine Vernachlässigung der Hündin „xxx“ am Wohnort xxx ist nicht aktenkundig, außer dass diese der Vermieterin leidgetan habe, weil sie in einer vermüllten Wohnung leben musste. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Hund sehr wohl spazieren gegangen. Ob regelmäßig, konnte nicht festgestellt werden.

Nach Bezug der Wohnung in der xxx in xxx am 13.02.2024 durch die Beschwerdeführerin hat die Amtstierärztin der Stadt xxx am 05.04.2024, am 09.04.2024 und am 22.04.2024 unangekündigt Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz und nach der Tierhaltungsverordnung in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführt.

An der neuen Wohnadresse in xxx wurden zwei Hunde vorgefunden, und zwar „xxx“, ein sibirischer Husky, xxx, weiblich, hellgrau - weiß, geb. 20.10.2021, sowie „xxx“, xxx, xxx, männlich kastriert, grau - weiß, geb. 20.04.2021. „xxx“ stammt aus einer Huskyzucht aus xxx und wird seit Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin gehalten. „xxx“ wurde am 04.03.2024 von einem näher genannte Herren aus xxx übernommen.

Am 05.04.2024 war die Beschwerdeführerin gerade im Begriff, mit den Hunden spazieren zu gehen. Beide Hunde waren gepflegt und gut genährt.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand ausreichend frisches Wasser zur Verfügung, es bestand ein Vorrat an Futter und waren Liegeplätze vorhanden. Das Haus war insgesamt sauber. Der ursprünglich gehaltene Kater „xxx“, xxx, männlich kastriert, schwarz mit weißem Brustfleck, ist seit der Aufnahme der Haltung von „xxx“ bei der Vermieterin der Beschwerdeführerin, eine Türe weiter, untergebracht.

Weitere Kontrollen fanden am 09.04.2024 und am 22.04.2024 statt. Zu allen Zeitpunkten entsprach die Haltung der Hunde den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

Seit dem 10.04.2024 sind beide Hunde auch in der Heimtierdatenbank erfasst.

III. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie durch die Einvernahme der beiden Amtstierärztinnen, einerseits sowohl jener der belangten Behörde, als auch jener der (seit Mitte Februar 2024) aktuellen Wohnsitzbehörde der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde die Vermieterin der Wohnung in xxx als Zeugin einvernommen, welche vor allem in Bezug auf den Zustand der Wohnung nach Auszug der Beschwerdeführerin aussagte.

Die Ausführungen beider Amtstierärztinnen werden als fachlich versiert, plausibel und widerspruchsfrei gewertet.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 13 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004

(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 39 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Bei einem Tierhaltungsverbot handelt es sich wesensmäßig um keine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes (VwGH 23.02.1996, 95/02/0311).

Voraussetzung für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes ist einerseits eine Anlasstat und andererseits eine negative Prognose. Mit zunehmender Dauer eines Wohlverhaltens nach Verwirklichung einer Anlasstat ist die Annahme einer negativen Prognose schwieriger (vergleiche Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1, 3. Auflage, Seiten 354 ff). Demnach sind Anknüpfungspunkte für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes eine einmalige, rechtskräftige Bestrafung wegen des Vergehens nach § 222 StGB oder eine mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen Verstoßes gegen die§§ 5, 6, 7 oder 8 des Tierschutzgesetzes.

Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, aber auch solche Fälle, in denen sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken, auch das Bagatellisieren von Missständen oder das Herunterspielen derselben fällt darunter. Unerheblich ist dabei, ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder auch aus Überforderung geschieht.

Für die prognostizierte Tierquälerei reicht als Tathandlung jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten aus, namentlich eben Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsnormen, wie hier das Tierschutzgesetz. Leiden sind alle nicht vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen und einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum hinausgehen.

Fallbezogen wurde das von der belangten Behörde verhängte Haltungsverbot von Hunden auf Dauer mit drei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz (Verbot der Tierquälerei) sowie einer negativen Prognosebeurteilung, dass die Hundehalterin auch zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Hundehalterin nicht erfüllen werde, begründet.

Nach den Feststellungen der Amtssachverständigen, vor allem der nunmehr seit Mitte Februar 2024 örtlich zuständigen Amtstierärztin, wonach bei mehreren unangekündigten Hundehaltungskontrollen im April 2024 keinerlei Vernachlässigung der beiden von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde festgestellt werden konnte, im Gegenteil, diese wohlgenährt und sauber gehalten wurden, ist eine negative Prognose nicht mehr zu treffen gewesen.

Obwohl es sich um einen sehr kurzen Zeitraum für die Beurteilung des Wohlverhaltens handelt, kann jedoch mit einiger Sicherheit angenommen werden, dass sich sowohl die neue Wohnsituation als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wurde, positiv auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und damit auch auf ihre Sorgfaltspflichten gegenüber den von ihr gehaltenen beiden Hunde ausgewirkt haben.

Eine neue saubere Wohnung kann ein Anreiz dafür sein, die Hundehaltung weiterhin so zu bewerkstelligen, wie von der Amtstierärztin bei ihren Kontrollen festgestellt wurde, dies unter Aufsicht und zukünftigen engmaschigen Kontrollen, wie von der Amtstierärztin versichert wurde.

Da im Beschwerdeverfahren Umstände, die eine Änderung der Prognosebeurteilung erforderlich machten, eingetreten sind, war das verhängte Hundehaltungsverbot aufzuheben. Dies sollte für die Hundehalterin einen Anreiz für das weitere entsprechende Wohlverhalten darstellen, zumal bei neuerlicher wesentlicher (negativer) Änderung des Sachverhaltes eine neue Sache vorliegen würde und die dann nicht mehr vorliegende Rechtskraftwirkung der gegenständlichen Entscheidung im Ergebnis zu einem neuerlichen Tierhaltungsverbot führen könnte.

Im Übrigen erschließt sich dem angerufenen Verwaltungsgericht nicht, wieso die gegenständlich belangte Behörde nach Erlassung des Hundehaltungsverbots unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer eventuell eingebrachten Beschwerde im November 2023 nicht sofort mit der Hundeabnahme reagiert hat, sondern von November 2023 bis Mitte März 2024 keinerlei diesbezügliche Maßnahmen aufgrund des bereits rechtswirksamen Bescheides gesetzt hat und auch keinerlei Kontrollen am Wohnsitz der Beschwerdeführerin betreffend Hundehaltung durchgeführt wurden.

Schließlich wird noch festgehalten, dass die zivilgerichtlichen Belange der als vermüllt festgestellten Wohnung in xxx, auch hinsichtlich des von der ehemaligen Vermieterin veranschlagten Schadenersatzes etc., in diesem Verfahren keine Rolle spielen und wurden daher diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.

Aus den oben angeführten Gründen war im Beschwerdeverfahren die von der belangten Behörde getroffene negative Prognose bezüglich der zukünftigen Hundehaltung durch die Beschwerdeführerin nicht zu bestätigen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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