LVwG K KLVwG-2490/11/2023

KLVwG-2490/11/2023Landesverwaltungsgericht10.07.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Betretungs- und Annäherungsverbot, Waffenverbots

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2490/11/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2490.11.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, wegen eines am 20.10.2023 durch Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, xxx, Polizeiinspektion xxx, ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Kärnten) gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, als Ersatz für den Vorlageaufwand Euro 57,40, für den Schriftsatzaufwand Euro 368,80 und für den Verhandlungsaufwand Euro 461,00, das sind insgesamt Euro 887,20, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Am 27.11.2023 traf beim Landesverwaltungsgericht Kärnten per E-Mail die Beschwerde des xxx, datiert mit 27.11.2023, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG iVm einem Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ein. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot zu Unrecht verhängt worden sei, da es sein Vater xxx gewesen sei, der am 20.10.2023 im Erdgeschoss des Hauses xxx plötzlich mit einem Messer in der Hand vor ihm gestanden sei und damit herumgefuchtelt habe. Er habe sich lediglich mit einem Schlag mit einer Tasche, welche er gerade bei sich gehabt habe, gewehrt, mit welcher er xxx dieses Messer aus der Hand geschlagen habe. Das Messer habe er an sich genommen und sei damit in den ersten Stock gegangen, wo er es abgelegt habe. Als Polizeibeamte, welche auf sein Ersuchen hin von seiner Lebensgefährtin vom Vorfall verständigt worden seien, bei seinem Haus eingetroffen seien, habe er das Messer, mit dem er von seinem Vater bedroht worden sei, bei der Begegnung mit den Polizeibeamten auf der Terrasse seines Hauses mit zwei Fingern in der Hand gehalten, um es den Polizeibeamten zu zeigen. Er habe der Aufforderung der Beamten, das Messer wegzulegen, unverzüglich Folge geleistet. Die über ihn verhängten Verbote seien ein außerordentlich schwerwiegender Eingriff in seine Lebensführung und gelte dies insbesondere für das ausgesprochene Betretungsverbot, welches ihm de facto für den Verbotszeitraum die Nutzung seines eigenen Hauses zu Wohnzwecken verunmöglicht habe. § 38 SPG (gemeint offensichtlich § 38a SPG) verlange für die Annahme, dass der Verbotsadressat einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde, „bestimmte Tatsachen“, insbesondere aufgrund eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes. Betreffe ein Betretungsverbot eine vom „Gefährder“ bewohnte Wohnung, sei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahre (§ 38 Abs. 3 SPG, gemeint offensichtlich § 38a Abs. 3 SPG). Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung habe im gegenständlichen Fall in keiner Weise stattgefunden. Es sei lediglich der erste äußere Anschein als entscheidungswesentlich gewürdigt worden, nämlich der Umstand, dass er beim Erstkontakt mit den erhebenden Beamten das Messer in den Fingern einer Hand gehalten habe. Es sei unschwer möglich gewesen, den Sachverhalt soweit aufzuklären, dass auch die erhebenden Beamten davon ausgehen hätten müssen, dass eine derartige Gefährdungssituation offenkundig nicht vorgelegen habe. Insbesondere hätten die Beamten auch das eigene dienstliche Wissen über die vorangegangenen Vorfälle mit seinem Vater als Entscheidungsgrundlage vor dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes sowie des Waffenverbotes heranzuziehen gehabt. Auch wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Beiziehung der Polizei zu diesem Vorfall von ihm selbst veranlasst worden sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung der von ihm bekämpften Verbote seien trotz der bestehenden Möglichkeiten nicht einmal ansatzweise sorgfältig erhoben worden und seien die bekämpften Maßnahmen somit rechtswidrig gewesen, zumal sie insbesondere in krasser Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätten. Bei einer – durchaus möglichen – gewissenhaften Überprüfung der Entscheidungsvoraussetzungen, wäre sofort klar gewesen, dass die vom Gesetz geforderte Gefährdungslage in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorgelegen sei. Aus den oben angeführten Gründen beantragte der Beschwerdeführer

„1. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und eines vorläufigen Waffenverbotes durch Beamte der PI xxx am 20.10.2023 gegen meine Person für rechtswidrig zu erklären;

2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013 den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

In ihrer Gegenschrift vom 27.12.2023 brachte die Landespolizeidirektion (folgend:LPD) Kärnten als belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass als Einsatzgrund für die Streife xxx (besetzt mit Insp. xxx und Insp. xxx) von der LLZ „Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn“ mit dem Zusatz „Messer im Spiel“ angegeben worden seien. Als die Polizeibeamten versucht hätten, nach erfolglosem Läuten an der Haustüre die Einsatzörtlichkeit über die südseitig gelegene Terrassentüre zu betreten, habe sich die Terrassentüre geöffnet und sei der Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser in der Hand in der Türe gestanden. Der Aufforderung, das Messer augenblicklich fallen zu lassen, sei er sogleich nachgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers xxx sei kurz darauf aus seinem Schlafzimmer, in welches er sich selbst zuvor eingesperrt habe, gekommen. xxx habe im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer, welcher über ihm im ersten Stock wohne, wieder einmal lautstark herumgetrampelt sei, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei, welcher in diverse Beschimpfungen sowie Handgreiflichkeiten ausgeartet sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser in der Hand vom ersten Stock ins Erdgeschoss begeben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer sei ihm gegenüber schon des Öfteren übergriffig geworden, weshalb sich xxx einen Eisen-Schloss-Riegel an der Innenseite seiner Schlafzimmertüre montiert habe, um sich vor dem Beschwerdeführer zu schützen. xxx habe weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung zu ihm gesagt habe, dass er endlich still sein und verrecken solle und ihn gestoßen habe, wodurch er auf die Sitzbank im Wohnzimmer gefallen sei. Dann habe ihm der Beschwerdeführer mit einem Polster mehrmals auf den Kopf geschlagen. xxx sei durch den Vorfall nicht verletzt worden, habe jedoch einen Bluterguss an der linken Hand erlitten. Ein Bluterguss entstehe aber aufgrund der blutverdünnenden Medikamente, die er regelmäßig einnehme, recht leicht. Die Befragung des Beschwerdeführers habe sich sehr schwierig gestaltet, da dieser den Vorfall verharmlost und versucht habe, die Polizeibeamten durch provokante Rhetorik abzulenken. Der Beschwerdeführer habe letztendlich den Vorfall so geschildert, dass ihn sein Vater aufgefordert habe, ruhig zu sein. Um den Vorfall zu klären, habe er sich in den unteren Stock begeben, wo er seinen Vater mit dem Messer in der Hand angetroffen habe. Erschrocken habe er seine Lebensgefährtin angerufen und sie gebeten, die Polizei zu rufen. Auf den Vorhalt betreffend die körperlichen Übergriffe auf seinen Vater habe der Beschwerdeführer nur gelacht und sich nicht – bis unkonkret – geäußert. Auf Grundlage der Angaben des xxx und der verharmlosenden, lächerlich machenden und unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers zum Sachverhalt (Arg. aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs) und der erfolgten Gefahrenanalyse vor Ort sei ein weiterer gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen und sei daher iSd gesetzlichen Bestimmungen ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie damit verbunden ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt worden. Beantragt wurde seitens der belangten Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behörde Aufwandersatz gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 nahm der Beschwerdeführer zur Gegenschrift der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er darauf verwies, dass das seitens der Staatsanwaltschaft (folgend: StA) xxx gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB am 18.01.2024 eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung seiner Person bestanden habe. Unklar bleibe, auf welche Art und Weise die Gefahrenanalyse durchgeführt worden sei und was im Einzelnen dabei von den Beamten beurteilt worden sei. Bei Durchführung von mit einfachstem Aufwand möglichen Erhebungen hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss gelangen müssen, dass eine Verhängung eines Annäherungsverbotes sowie eines vorläufigen Waffenverbotes weder gerechtfertigt, noch notwendig, noch angemessen gewesen sei. Bemerkenswert sei, dass in der Gegenschrift darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit „des Öfteren xxx gegenüber übergriffig geworden“ sei, was allerdings nur auf die Angaben des xxx gestützt worden sei und in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Polizeibeamten - zumindest der am 20.10.2023 vor Ort erhebende Beamte Insp. xxx - Kenntnis von einer gefährlichen Drohung seines Vaters gegen ihn gehabt habe und wies darauf hin, dass die Polizei über seine Initiative durch seine Lebensgefährtin verständigt worden sei. Wesentlich sei aus seiner Sicht auch, dass er das Messer deeskalierend mit dem Zeigefinger und dem Daumen an der Spitze der Klinge gehalten habe und dass dieses Messer aus dem Wohnbereich des xxx gestammt habe. Aus all dem gehe deutlich hervor, dass die Annahme eines bereits erfolgten Angriffes unter Verwendung dieses Messers gegenüber xxx absolut nicht naheliegend, und die Einschätzung der Polizeibeamten realitätsfern gewesen sei. Hinsichtlich der ihm unterstellten „provokanten Rhetorik“ verwies der Beschwerdeführer darauf, sich aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der gegen ihn gerichteten gefährlichen Drohung mit Messereinsatz, in einer Ausnahmesituation befunden zu haben.

Am 26.06.2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Vater und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die zwei zur gegenständlichen Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten wurden als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde wurden gehört. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens der anwesenden Parteien ausdrücklich verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist der Sohn des xxx Beide bewohnen das Haus xxx, wobei xxx das Erdgeschoss und der Beschwerdeführer den ersten Stock des Wohnhauses bewohnt. Das Wohnhaus wurde von Beiden gemeinsam errichtet und hat xxx seine Hälfte der gemeinsamen Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, dem Beschwerdeführer vor ca. 3 Jahren übergeben, wobei er sich ein Wohnungsgebrauchsrecht im Erdgeschoss vorbehalten hat. Da die beiden Hausbewohner nicht mehr gut miteinander zurechtkommen, kam es in den letzten Jahren des Öfteren zu Streitigkeiten und gegenseitigen Verbalattacken, wobei der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin unterstützt wurde. Anlässlich von Anzeigen beider Streitparteien vom 26.12.2022 wurde von der StA xxx ein Ermittlungsverfahren gegen xxx wegen des Verdachtes auf Sachbeschädigung nach § 125 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, und gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, beides zu Zahl: xxx, durchgeführt. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19.04.2023 beide Beschuldigten betreffend von der Staatsanwältin xxx eingestellt.

Am 20.10.2023 um 21:40 Uhr wurde die Streife xxx (besetzt mit Insp. xxx und Insp. xxx) zum Haus des Beschwerdeführers in die xxx beordert. Als Einsatzgrund wurde von der LLZ „Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn“ mit dem Zusatz „Messer im Spiel“ bekanntgegeben. Die Streife xxx sowie eine Streife der Bereitschaftseinheit meldeten ihre Zufahrt ebenfalls an. Als die Polizeibeamten an der Einsatzörtlichkeit an der Haustüre läuteten bzw. klopften, öffnete niemand, sodass sie versuchten, über die südseitig gelegene Terrasse in das Haus zu gelangen. Dabei öffnete sich die Terrassentüre und stand der Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser in der Hand in der Türe. Der Beschwerdeführer hielt das Messer mit zwei Fingern seiner erhobenen rechten Hand an der Klingenspitze nach unten hängend. Er war nervös und aufgebracht. Nach der zweiten Aufforderung des Polizeibeamten legte er das Messer auf einen kleinen, rechts neben ihm auf der Terrasse stehenden, Abstelltisch. Er erklärte den Polizeibeamten, dass er mit diesem Messer von seinem Vater bedroht worden sei. Er gab an, er habe das Messer nur deshalb in der Hand gehalten, weil er vorzeigen habe wollen, dass er damit von seinem Vater bedroht worden sei. Nach durchgeführter Visitation des Beschwerdeführers begaben sich die Polizeibeamten in das Innere des Hauses, als der Vater des Beschwerdeführers, xxx, aus seinem Schlafzimmer kam.

Die Polizeibeamten befragten die Beteiligten getrennt voneinander. xxx gab an, dass er und sein Sohn im gemeinsamen Haushalt leben würden, er das Haus vor 3 Jahren auf seinen Sohn überschrieben habe, wobei ihm ein Wohnrecht eingeräumt worden sei. Das Zusammenleben mit seinem Sohn gestaltete sich jedoch schwierig, da sein Sohn keine einfache Person sei. Konkret auf den Vorfall angesprochen gab xxx in aufgebrachtem Zustand weiters an, dass sein Sohn im ersten Stock wieder einmal lautstark herumgetrampelt sei, er deshalb hinaufgerufen habe und daraus ein Streit resultiert sei, welcher in der Folge durch diverse Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten eskaliert sei. Er berichtete, dass sein Sohn zu ihm ins Erdgeschoss heruntergekommen sei und ihn im Zuge der Auseinandersetzung gestoßen habe, wodurch xxx auf die Sitzbank im Wohnzimmer gefallen sei. Dann habe der Beschwerdeführer ihm mit einem Polster mehrmals auf den Kopf geschlagen. Zudem zeigte xxx den Polizeibeamten einen Bluterguss an der linken Hand, welchen er angeblich durch den Vorfall erlitten habe. Dazu erklärte xxx, dass er regelmäßig blutverdünnende Medikation einnehme, weshalb ein Bluterguss leicht entstehen könne. xxx berichtete weiters, dass sein Sohn ein Messer in der Hand gehalten habe und er (xxx) um Hilfe gerufen habe. xxx gab an, er habe keine Ahnung, wem das Messer gehöre. Außerdem erklärte xxx, dass er sich vor seinem Sohn fürchten würde und sein Sohn in der Vergangenheit des Öfteren übergriffig ihm gegenüber geworden sei, weshalb er einen Eisen-Schloss-Riegel an der Innenseite seiner Schlafzimmertüre montiert habe, um sich vor seinem Sohn zu schützen. xxx gab auch an, dass er sich aus Angst in seinem Schlafzimmer eingesperrt habe und präsentierte den Polizeibeamten die Vorgangsweise, wie er die Absperrvorrichtung an seiner Schlafzimmertüre bediene. Daraus schloss Insp. xxx, dass xxx einen weiteren Angriff seines Sohnes befürchte.

Die Befragung des Beschwerdeführers gestaltete sich schwierig, da er den Vorfall verharmloste, auf die Übergriffe gegenüber seinem Vater angesprochen, nur lachte, und sich nicht – bis unkonkret – dazu äußerte. Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall dahingehend, dass sein Vater ihn aufgefordert habe, ruhig zu sein. Um den Vorfall zu klären, habe er sich in den unteren Stock begeben, wo er seinen Vater mit dem gegenständlichen Messer (Küchenmesser, Klingenlänge ca. 20 cm) in der Hand angetroffen habe. Erschrocken habe er seine Lebensgefährtin angerufen, und sie gebeten, die Polizei zu rufen. Er behauptete, das Opfer zu sein, und berichtete den Polizeibeamten von den in der Vergangenheit erfolgten Angriffen seines Vaters auf ihn. Der Beschwerdeführer teilte den Polizeibeamten auch mit, dass das verwendete Messer nicht aus seinem Haushalt, sondern aus der Wohnung seines Vaters stamme. Letztendlich konnten die Polizeibeamten das Messer dem Haushalt des xxx zuordnen. Seinem Vater gegenüber äußerte sich der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung mit den Worten: „Du wirst schon sehen, was du davon hast“.

Den Polizeibeamten war bekannt, dass es in der Vergangenheit Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater gegeben hat. Insp. xxx wusste von einigen Vorfällen zwischen ihnen. Er wusste, dass es angeblich zu einer Sachbeschädigung durch xxx gekommen sei. Er erinnerte sich daran, dass eine gefährliche Drohung seitens zweier Beteiligter zur Anzeige gebracht worden sei. Von einer weiteren Drohung seitens einer der Beteiligten wusste er nichts. Eine diesbezügliche Anzeige an die StA xxx hat er nicht erstattet. Sonstige Verletzungen des xxx wurden seitens der Polizeibeamten nicht wahrgenommen.

In der Folge wurde von den Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG inklusive eines vorläufigen Waffenverbotes ausgesprochen. Beide Beteiligten wurden über Umfang sowie Konsequenzen des Ausspruches informiert und es wurden ihnen diesbezügliche Informationsblätter ausgehändigt, welche sie unterzeichneten. Anschließend entfernte sich der Beschwerdeführer mit einem Taxi von der Örtlichkeit. Die LPD Kärnten berichtete der StA xxx vom Vorfall zwecks Prüfung des Verdachtes auf gefährliche Drohung nach § 107 StGB durch den Beschwerdeführer. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde seitens der StA xxx am 18.01.2024 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der LPD Kärnten, GZ: xxx, sowie den Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG-2490/2023, insbesondere auf die Maßnahmenbeschwerde vom 27.11.2023, die Gegenschrift der LPD Kärnten vom 27.12.2023, die Stellungnahme des Insp. xxx vom 26.12.2023, GZ: xxx, die Dokumentation gemäß § 38a SPG der LPD Kärnten vom 20.10.2023, verfasst von Insp. xxx, GZ: xxx, den Inhalt des Aktes der StA xxx, Zahl: xxx, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Gegenschrift vom 29.01.2024 sowie das Ergebnis der am 26.06.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der den Feststellungen hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufes am 20.10.2023 zugrunde gelegte Sachverhalt wurde durch die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen, unter Wahrheitspflicht stehenden, Polizeibeamten Insp. xxx und Insp. xxx glaubwürdig bestätigt. Ihre übereinstimmenden Aussagen standen im Wesentlichen auch im Einklang mit den Angaben des in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen xxx und der schriftlichen Stellungnahme des Insp. xxx sowie mit den Angaben in der Dokumentation gemäß § 38a SPG. Die zur gegenständlichen Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten konnten detailliert und widerspruchsfrei zu den ihnen gestellten Fragen Auskunft geben und waren ihre übereinstimmenden Angaben durchwegs plausibel. Beide Polizeibeamten machten bei ihrer Einvernahme einen sehr ruhigen, kontrollierten und auch kompetenten Eindruck und schienen sowohl um die Wahrheitsfindung als auch um ihre Dienstpflichterfüllung sehr bemüht zu sein.

Die Angaben des in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Vaters des Beschwerdeführers xxx stimmten im Wesentlichen mit jenen, welche er im Zuge des Vorfalles am 20.10.2023 gegenüber den Polizeibeamten machte, überein. Dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, vom Beschwerdeführer auf den Boden gerissen worden zu sein, den Polizeibeamten gegenüber jedoch die Rede davon war, auf die Sitzbank gestoßen worden zu sein, ist im gegenständlichen Fall insofern irrelevant, als von dem Eindruck der Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen war. Dass sich xxx in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, angegeben zu haben, sich in seinem Schlafzimmer eingesperrt zu haben, ist offensichtlich seiner verwirrten Verfassung zuzuschreiben, in welcher er sich seinen eigenen Angaben nach befand, als die Polizeibeamten seine Wohnung betraten („Als die Polizei kam, war ich komplett durch den Wind.“). Dass sich xxx nach dem Vorfall am 20.10.2023 in seinem Schlafzimmer einsperrte, wurde jedoch nicht nur von den Polizeibeamten übereinstimmend angegeben, sondern auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bestätigt („Mein Vater verfolgte mich nicht in den ersten Stock, sondern sperrte sich in seinem Schlafzimmer im Erdgeschoss ein“.)

Im Übrigen ist der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt unbestritten. Dass der Beschwerdeführer das Messer in der Hand hielt, als die Polizeibeamten auf seiner Terrasse eintrafen, hat er selbst angegeben. Dass er sich ungeschickt verantwortet hat, hat er nicht bestritten und war dies wohl seiner Aufregung und zum Teil auch offensichtlich dem Ärger über seinen Vater geschuldet. Auch dass er vor den Polizeibeamten zu seinem Vater gesagt hat: „Du wirst schon sehen, was du davon hast!“ hat der Beschwerdeführer bestätigt, auch wenn er erklärte, dass er damit gemeint hat, dass er den Kontakt zu seinem Vater abbrechen werde. Die Polizeibeamten konnten nur das wahrnehmen, was er sagte. Dass Insp. xxx von den Streitereien des Beschwerdeführers mit seinem Vater Kenntnis hatte, hat er nicht bestritten und war ihm dahingehend recht zu geben, dass die StA xxx in ihrem Ermittlungsverfahren sowohl xxx als auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung als Beschuldigte betrachtete. Es gab somit keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Richtigkeit der Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen und war, soweit die Angaben des Beschwerdeführers von jenen der Polizeibeamten abwichen, den Angaben der Polizeibeamten zu folgen.

Nachdem für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes die Situation zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten relevant ist und nicht zu ermitteln war, wer tatsächlich der Täter war, war auch der Verfahrensverlauf des von der StA xxx durchgeführten Ermittlungsverfahrens für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung und war der Beweisantrag auf Beischaffung des diesbezüglichen Aktes der StA xxx, xxx, zurückzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Ist gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot wurde am 20.10.1023 verhängt. Die Beschwerde wurde am 27.11.2023 innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig.

§ 38a (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt) Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021, lautet (auszugsweise):

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

……..

§ 13 (vorläufiges Waffenverbot) Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, idF BGBl. I Nr. 211/2021, lautet (auszugsweise):

(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.

Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd § 38a SPG ist es, Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.

Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen weiters die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 168 ff). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Eine Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen durch gefährliche Drohung nach § 107 StGB, welche im Fall des Beschwerdeführers Gegenstand der Ermittlungen der StA xxx war, wäre demnach ein gefährlicher Angriff gemäß § 16 Abs. 2 SPG.

Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN., in diesem Sinn auch Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungspotential, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte oder ein Messer an den Hals halten, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen. Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbotes weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNr 25. GP, 3). Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280).

In der Zusammenschau der gegebenen Umstände war zu hinterfragen, ob auf Grund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit des Vaters des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer bevorstand. Die gegenständlich eingeschrittenen Polizeibeamten gingen bei Gesamtbetrachtung des sich gegenständlich bietenden Geschehens vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes des Beschwerdeführers auf seinen 76-jährigen Vater mit einiger Wahrscheinlichkeit aus. Dieser Gefährdungsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers war aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:

Zunächst ist zu erwähnen, dass die eingeschrittenen Polizeibeamten Insp. xxx und Insp. xxx von der LLZ mit dem Einsatzgrund „Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn – Messer im Spiel“ an die Adresse des Beschwerdeführers beordert wurden. Wer von Beiden gegen den Anderen vorging und dabei ein Messer in der Hand hielt, wussten sie nicht. Dass der Polizei-Notruf von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausgelöst wurde, erfuhren die Polizeibeamten zwar im Zuge ihres Einsatzes, sahen darin jedoch offensichtlich keinen Beweis dafür, dass es der Beschwerdeführer war, der mit dem Messer bedroht wurde, zumal die Lebensgefährtin lediglich telefonische Informationen vom Beschwerdeführer erhielt, jedoch zum Vorfallszeitpunkt nicht am Einsatzort anwesend war. Nach eigener Wahrnehmung der Sicherheitsorgane war es der Beschwerdeführer, der das Messer in Hand hielt, als sie auf der Terrasse seines Wohnhauses eintrafen. Auch wenn der Beschwerdeführer das Messer nur mit zwei Fingern an seiner Hand hinunterhängend hielt, das Messer unverzüglich auf Aufforderung niederlegte und behauptete, es seinem Vater abgenommen zu haben, sind das keine ausreichend überzeugenden Indizien dafür, dass er der Gefährdete gewesen sei. Die Wahrnehmung des mit einem Messer in der Hand hervortretenden Beschwerdeführers hinterließ bei den Polizeibeamten berechtigterweise den Eindruck, dass der Beschwerdeführer der Gefährder und nicht der Gefährdete war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer im Erdgeschoss angetroffen wurde, welches dem Wohnbereich seines Vaters zuzuordnen war, und nicht umgekehrt. Dass xxx in der Folge aufgeregt aus seinem Schlafzimmer kam, wo er sich angeblich aus Furcht vor dem Beschwerdeführer eingesperrt hatte, bestärkte den ersten Eindruck der Polizeibeamten zu Recht. Auch die Erklärung des xxx, sich aus Furcht vor dem Beschwerdeführer an der Innenseite seiner Schlafzimmertüre eine Eisen-Sperrvorrichtung montiert zu haben, und die Präsentation deren Funktionsfähigkeit, sprachen für die Gefährdereigenschaft des Beschwerdeführers und nicht seines Vaters.

Es ist somit nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten der von xxx geschilderten Vorfallsversion, wonach der Beschwerdeführer seinen Vater mit einem Messer in der Hand auf die Wohnzimmersitzbank bzw. auf den Boden gestoßen hat, mehr Glauben schenkten, als der Version des Beschwerdeführers, der die Polizisten mit dem Herabwürdigen der Berichterstattung seines Vaters, ohne sich plausibel zu erklären, nicht überzeugen konnte. Für die Gefährdereigenschaft des Beschwerdeführers sprach außerdem das Alter und die geringere Körpergröße seines 76-jährigen Vaters sowie die Tatsache, dass sein Vater einen Bluterguss an der Hand aufwies, welcher vom Vorfall stammen hätte können, wohingegen der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen aufwies. Nachdem die Polizeibeamten von den bereits des Öfteren vorgekommenen Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn wussten, und zumindest Insp. xxx von der gegenseitigen Bedrohung des xxx und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Kenntnis hatte, war es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes gerechtfertigt, wenn die Polizeibeamten von einem mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehenden weiteren gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers auf seinen Vater ausgingen. Nachdem der Beschwerdeführer zudem vor den Polizeibeamten zu seinem Vater darüber hinaus sagte: „Du wirst schon noch sehen, was du davon hast“, schien es auch plausibel und nachvollziehbar, dass aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes die Gefährdungsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel.

Der von xxx geschilderte Angriff des Beschwerdeführers mit dem Messer in der Hand, welcher angeblich auch zu einer Verletzung - nämlich einem Bluterguss - führte, war jedenfalls als eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 38a SPG zu werten, aufgrund welcher in Verbindung mit dem Erscheinungsbild und dem Furchteingeständnis des xxx vertretbar angenommen werden konnte, dass ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers auf seinen Vater erfolgt sei und ein weiterer gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit des xxx mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehe.

Ausgehend vom Wissensstand der Polizeibeamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens waren diese im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH zum Schutz des xxx vor Gewalt somit berechtigt, über den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot zu verhängen.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

In Anbetracht der oben zitierten Judikatur des VwGH und der rechtlichen Beurteilung war die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer für den Verbotszeitraum die Benutzung seines Hauses zu Wohnzwecken verunmöglicht wurde, verhältnismäßig. Dass den eingeschrittenen Sicherheitsorganen der Schutz des xxx vor Gewalt bedeutender schien als die zweiwöchigen Beeinträchtigung des Wohnungseigentumsrechtes des Beschwerdeführers, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht unverhältnismäßig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konnte somit nicht festgestellt werden.

Dass zugleich mit dem Betretungs- und Annäherungsverbot auch ein vorläufiges Waffenverbot verhängt wurde, war aufgrund des mit BGBl. I Nr. 211/2021 geänderten § 13 Abs. 1 WaffG, nach dessen zweiten Satz ein vorläufiges Waffenverbot mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG automatisch als ausgesprochen gilt, geboten.

Zum Vorbringen, dass lediglich der erste äußere Anschein als entscheidungswesentlich gewürdigt worden sei (Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer mit dem Messer in den Fingern) und die Beamten das eigene dienstliche Wissen über die vorangegangenen Vorfälle nicht berücksichtigt hätten, ist auf die Gegenseitigkeit der seitens des xxx und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erfolgten gefährlichen Drohungen zu verweisen sowie auf die oben zitierte Judikatur des VwGH, wonach beim Erstellen einer Gefährdungsprognose vom Wissensstand der Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen ist. Ein kontradiktorisches Ermittlungsverfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien ist für die Erlassung eines Betretungsverbotes iSd § 38a Abs. 1 und 2 SPG nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Unbeteiligte, rasch verfügbare Zeugen waren gegenständlich nicht vorhanden. Die Beteiligten wurden befragt. Den Polizeibeamten waren somit keine wesentlichen Ermittlungsmängel vorzuwerfen.

Richtig ist, dass der Umstand, dass das verwendete Küchenmesser nicht aus dem Hausrat des Beschwerdeführers stammte, mit dem Bericht des xxx, der Beschwerdeführer sei mit dem Messer in der Hand zu ihm in das Erdgeschoss gekommen, auf den ersten Blick nicht kompatibel scheint. Da das verwendete Küchenmesser jedoch in der Küche des xxx frei zugänglich aufbewahrt wurde, ist das diesbezüglich geltend gemachte Argument nicht ausreichend geeignet, die seitens der Polizeibeamten getätigte Gefährdungsprognose ins Wanken zu bringen. Der Beschwerdeführer hätte das Messer auch im Küchenbereich des xxx im Zuge des Angriffes oder vor dem Angriff auf seinen Vater an sich nehmen können.

Da somit eine Rechtswidrigkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz des xxx vor Gewalt inklusive eines vorläufigen Waffenverbotes nicht festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens der in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Parteien ausdrücklich verzichtet. Eine mündliche Erkenntnis-Verkündung in der Beschwerdeverhandlung wäre aufgrund der vorzunehmenden Gegenüberstellung und Wertung der umfangreichen Zeugenaussagen auch nicht möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung gründete sich auf § 35 Abs. 3, 4 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 517/2013, wonach der belangten Behörde als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in der Höhe der verordnungsgemäß festgelegten Pauschalbeträge zuzuerkennen war.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der in den Entscheidungsgründen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen bisheriger Rechtsprechung nicht ab. Es war auch nicht zu erkennen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die im gegenständlichen Fall herangezogenen Rechtsgrundlagen uneinheitlich wäre.

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