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KLVwG-585/7/2024•LVwG K KLVwG-585/7/2024
KLVwG-585/7/2024Landesverwaltungsgericht08.07.2024
Baurecht, Zubau, Tiefgarage, Baueinstellung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx aufgrund des Vorlageantrages vom 19.03.2024 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 04.03.2024, Zahl: xxx (Abweisung der Beschwerde), über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.01.2024, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Kärntner Bauordnung die sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten betreffend die Tiefgarage samt Zufahrtsrampe (Stützmauern und Verkehrsflächen) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgetragen wurde, nach am 22.04.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer die sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten betreffend die Tiefgarage samt Zufahrtsrampe (Stützmauern und Verkehrsfläche) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgetragen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung gestützt auf § 35 Kärntner Bauordnung – K-BO im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Einantwortungsurkunde vom 14.01.2005 grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und .xxx je KG xxx, auf welchen unter anderem das Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx, als auch eine Tiefgarage samt Zufahrtsrampe situiert seien, sei. Die Grundstücke würden die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ aufweisen. Mit Bescheid vom 16.01.2008, Zahl: xxx, sei der Zubau zum Nebengebäude (Garage) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entsprechend der eingebrachten Planunterlagen bewilligt worden. Mit Bescheid vom 04.02.2020, Zahl: xxx, sei die Baubewilligung um zwei Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides (27.02.2020) verlängert worden. Mit Eingabe vom 27.04.2022 sei der Baubeginn mit 25.04.2022 mitgeteilt worden. Im Zuge einer Überprüfung von Seiten der Baubehörde am 25.01.2024 sei der desolate Zustand sowohl des Wohnhauses als auch der (sich im Bau befindlichen) Tiefgarage vorgefunden worden. Die Behörde sei zum damaligen Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass abweichend von der bestehenden Baubewilligung gebaut worden sei und sei folglich seitens der Vertreterin der Baubehörde die mündliche Baueinstellung betreffend die Tiefgarage samt Zufahrtsrampe ausgesprochen worden (Aktenvermerk vom 25.01.2024). Am selben Tag sei ein Gutachten hinsichtlich der Statik seitens des Ziviltechnikers DI xxx eingeholt worden, welcher zu dem Schluss gelangte, dass ein Betreten der Gebäude ohne zusätzliche Maßnahmen (Verstärkung) nicht gefahrlos erfolgen könne. Ein Einsturz der Baulichkeit könne folglich nicht ausgeschlossen werden. Mit Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 29.01.2024 sei zudem festgestellt worden, dass die gegenständliche Baulichkeit abweichend von der Baubewilligung errichtet worden sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Baubeginn längstens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Verlängerungsbescheides, sohin spätestens am 27.02.2022 erfolgen hätte müssen. Aufgrund des Umstandes, dass der Baubeginn erst am 25.04.2022 gegeben gewesen sei, sei der Konsens der Baubewilligung untergegangen und die Tiefgarage samt Zufahrtsrampe folglich konsenslos errichtet worden. Für die Behörde stelle die Tiefgarage und Zufahrtsrampe (zwei Stützmauern samt befestigter Verkehrsfläche) eine bauliche Einheit dar, da die Tiefgarage ohne die Zufahrtsrampe nicht erreicht werden könne und stelle diese bauliche Einheit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 6 lit. a K-BO dar. Die Voraussetzung einer Einstellung iSd § 35 K-BO, wonach die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen worden sein dürften, sei daher gegeben.
Gegen diesen Einstellungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer festhält, dass die Bauarbeiten bereits am 14.01.2021 und nicht wie angeführt am 25.04.2022 begonnen worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, dass mit Gutachten vom 29.02.2024 der bautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass die zugebaute Tiefgarage abweichend von der Baubewilligung errichtet worden sei.
Trotz des Fehlens eines konkreten Begehrens gehe die Behörde unter Verweis auf die obigen Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aufgrund der Änderung des Sachverhaltes mit Setzung eines rechtzeitigen Baubeginns jedenfalls eine Abänderung des Bescheides angestrebt habe und demnach auf die gegenständliche Beschwerde in weiterer Folge entsprechend eingegangen werde. Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, handle es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit um eine bauliche Einheit, welche ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 6 lit. a Kärntner Bauordnung darstellt. Die Bauarbeiten seien zum Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Gebäude an jener Stelle zu errichten, an welcher es baubehördlich bewilligt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012 weiter ausgeführt, dass von einem rechtlichen Aliud auszugehen sei, wenn ein Gebäude errichtet wurde das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig abweiche, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten. Der bautechnische Amtssachverständige habe nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 29.02.2024 festgestellt, dass der tatsächliche Bauzustand eindeutige und wesentliche Abweichungen zum behördlichen Konsens im Hinblick auf die gesamte Ausführung (Lage, Außenmaße, Raumhöhe, Kubatur, etc.) aufweise. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – wie auch im Einstellungsbescheid vom 31.01.2024 festgehalten – die Tiefgarage und Zufahrtsrampe (Stützmauer samt befestigter Verkehrsfläche) ohne Baubewilligung ausgeführt habe und der Spruch des Einstellungsbescheides folglich nicht abzuändern gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen und verwies darauf, dass es mehrmals Vorprüfungen gegeben habe und mit Stand 04.12.2023 noch drei kleine Änderungen notwendig gewesen seien. In den Wintermonaten habe keine Bautätigkeit stattgefunden und sei diese erst für das Frühjahr 2024 geplant.
Am 22.04.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien sowie der Amtssachverständige DI xxx gehört wurden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass die Baubeginnsmeldung nach der Judikatur im gegenständlichen Fall keine Relevanz habe, sondern dass es auf die tatsächliche Bauführung ankomme. Der tatsächliche Baubeginn habe im Gegenstand am 14.01.2021 stattgefunden, sodass die gegenständliche Baubewilligung nicht untergegangen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 16.01.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Zubau zum Nebengebäude (Garage) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Einhaltung von Auflagen erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 04.02.2020 wurde die Wirksamkeit der mit Bescheid vom 16.01.2018 erteilten Baubewilligung um zwei Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides verlängert. Der gegenständliche Bescheid erwuchs am 27.02.2020 in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 27.04.2022 wurde der Baubeginn mit 25.04.2022 mitgeteilt.
Der Beschwerdeführe hat tatsächlich vor dem 25.04.2022 mit dem Bau des gegenständlichen Vorhabens begonnen.
Die gegenständliche Garage wurde mit den Abmessungen 10,00 m Breite und einer Länge von ca. 14,05 m und mit einer lichten Höhe der unterirdischen Garage von 2,35 m bewilligt. Der baubehördlich bewilligte Zubau wurde parallel an das bestehende Nebengebäude im nordöstlichen Bereich Richtung Südost am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, genehmigt. Die unterirdische Garage wurde in Richtung Nordwesten des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, um ca. 1,50 m breiter ausgeführt und direkt an das bestehende Wohnhaus, welches sich am Grundstück Nr. .xxx der KG xxx befindet, angebaut. Im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, wurde die unterirdische Garage um ca. 4,00 m breiter ausgeführt und direkt an die südöstliche Ecke des Wohnhauses des Grundstückes Nr. .xxx der KG xxx angebaut. Die südwestliche Außenwand der unterirdischen Garage wurde in abgeschrägter Form hergestellt und in zwei Wände mit unterschiedlichen Winkeln aufgeteilt. Die Zufahrt zur gegenständlichen Garage wurde mit einer Rampenbreite von 3,00 m im südwestlichen Eckbereich der Garage, beginnend mit einer 90-Grad-Kurve, Richtung Westen mit einer Rampenneigung von 15 % bewilligt. Die Zufahrtsrampe wurde im südöstlichen Bereich mit einer Breite von derzeit ca. 5,25 m, welche sich nach oben hin auf ein Maß von ca. 3,60 m verjüngt, ausgeführt. Das Flächenausmaß der gegenständlichen Tiefgarage war mit 131,58 m² bewilligt und weist eine tatsächliche Fläche von ca. 150 m² auf. Das Bruttoraumausmaß war mit 309 m³ bewilligt und weist derzeit ca. 500 m³ auf. Die gegenständliche Garage war in der Form bewilligt, dass sie mit vier punktuellen Stützen errichtet werden sollte. Tatsächlich wurde die Garage mit einer Deckenkonstruktion aus Stahlträgern mit verschiedenen Dimensionen errichtet, auf welche eine Fertigteildecke aufgelegt wurde. Die Lage der Zufahrtsrampe hat sich durch die Änderung der Lage der Tiefgarage im Vergleich zur Baubewilligung ebenso verändert. Die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage ist noch nicht fertiggestellt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 22.04.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien wie auch der Amtssachverständige DI xxx gehört wurden.
Die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Baubeginnsmeldung enthält den Hinweis, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Tiefgarage am 25.04.2022 begonnen wurde und datiert ist diese Baubeginnsmeldung vom 27.04.2022. Der Beschwerdeführer hat nunmehr im gegenständlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er tatsächlich mit dem Bau der gegenständlichen Garage früher als am 25.04.2022, nämlich im Jänner 2021, begonnen habe und hat diesbezüglich zwei Lichtbilder sowie entsprechende Rechnungen in Vorlage gebracht. Aus den gegenständlichen Lichtbildern, die lediglich ein Erdloch mit zwei darin befindlichen Eisenstehern zeigen, konnte nicht abgeleitet werden, dass es sich hierbei tatsächlich um das gegenständliche Bauvorhaben handelt.
Hinsichtlich der vorgelegten Rechnungen ist nunmehr festzuhalten, dass aus den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.04.2024 hervorgeht, dass es sich hierbei jedenfalls um Material für den Bau der Tiefgarage handeln könne, es sich hierbei jedoch um lagerfähiges Material handeln würde und daher allein aus dem Umstand, dass dieses Material früher als am 25.04.2022 in Rechnung gestellt bzw. geliefert wurde, nicht zwangsläufig abzuleiten ist, dass mit dem Bau ebenfalls bereits früher begonnen wurde. Aus den Ausführungen des Sachverständigen geht hervor, dass ein Indiz für entsprechende Bautätigkeiten beispielsweise die Lieferung von Frischbeton wäre. Der Beschwerdeführer hat nunmehr nach der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung am 22.04.2024 weitere Rechnungen in Vorlage gebracht und zwar hinsichtlich der Lieferung von Beton wie auch hinsichtlich der Nutzung eines Raupenbaggers und diesbezügliche Lichtbilder in Vorlage gebracht. Aus den gegenständlichen Lichtbildern, wie auch aus den Rechnungen für Beton und Bagger in Verbindung mit den schon in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Rechnungen, ist nunmehr ableitbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Bau des gegenständlichen Projektes tatsächlich schon vor dem Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung am 27.02.2022 begonnen hat.
Der Umstand, dass die Baubeginnsmeldung erst mit Eingabe vom 27.04.2022 bekannt gegeben wurde, konnte vom Beschwerdeführer glaubhaft damit erklärt werden, dass er davor nicht an eine solche Mitteilung gedacht hat und erst von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er eine Baubeginnsmeldung abgeben müsse.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich der vorhandenen Bautätigkeit den Amtssachverständigen DI xxx mit einer Gutachtenserstellung beauftragt und hat dieser einen Ortsaugenschein durchgeführt und die gutachterliche Stellungnahme vom 29.01.2024 erstattet aus welcher hervorgeht wie folgt:
„Mit Bescheid vom 16.01.2018, AZ: xxx samt Verlängerungsbescheid vom 04.02.2020 wurde der Zubau zum Nebengebäude (Garage) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx genehmigt.
Die Verlängerung der Baubewilligung wurde am 13.01.2020 durch Hr. xxx beantragt. Am 04.02.2020 wurde die Verlängerung der Baubewilligung vom 16.01.2018, AZ: xxx um weitere zwei Jahre ab Rechtskraft des Verlängerungsbescheids bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde ab der Zustellung (10.02.2020) keine Rechtsmittel erhoben, somit ist der Bescheid am 27.02.2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beginn der Ausführung des Bauvorhabens wurde der Behörde schriftlich gemäß §31 K-BO am 27.04.2022 gemeldet. Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist jedoch aufgrund der fehlenden Verlängerung am 27.02.2022 untergegangen.
Bei der Überprüfung der baulichen Anlagen wurde Folgendes festgestellt:
Im Zuge der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass eine unterirdische Garage parallel ans das bestehende Nebengebäude im nordöstlichen Bereich errichtet wurde.
Im westlichen Bereich des Grundstückes xxx KG xxx wurde die unterirdische Garage direkt an die südöstliche Ecke des Wohnhauses des Grundstücks .xxx der KG xxx angebaut. Die Breite zwischen der nordwestlichen Ecke und der nordöstlichen Ecke der Tiefgarage beträgt ca. 10,70m (gemessen wurde die Innenlichte). Die maximale Breite der Tiefgarage beträgt im westlichen Punkt, gemessen vom Bestandsgebäude zur Innenseite der Betonwand ca. 12,90m.
Die Länge der Tiefgargage beträgt im nordöstlichen Bereich des Nebengebäudes ca. 14,20 m (gemessen Innenkante Außenwand zu Außenkante Sektionaltor).
Die Südwestliche Außenwand der unterirdischen Garage wurde in abgeschrägte Form hergestellt und in zwei Wände mit unterschiedlichem Winkel aufgeteilt.
Die lichte Höhe der Garage beträgt im Mittel ca. 3,43 m (gemessen Oberkante Betonboden zu Unterkante Rohdecke).
An den Außenwänden wurden innerhalb der Garage Spundwände vor den Wänden in den Boden eingerammt um anscheinend einer weiteren Schiefstellung der Außenwände (Fertigteilhohlwände) entgegenzuwirken.
Die Deckenkonstruktion der Tiefgarage wurde mittels Stahlträgern in unterschiedlichen Dimensionen (1450, 1400) in Verbund mit Fertigteilelementdecken errichtet. Die Deckenstärke beträgt im Mittel ca. 22 cm.
Die Baugrube war am Tag der Besichtigung bereits hinterfüllt.
Die Zufahrt zur Tiefgarage wurde mit einem Sektionaltor verschlossen.
Die Garageneinfahrt erfolgt derzeit über eine befestigte Verkehrsfläche im südöstlichen Bereich mit einer Breite von derzeit ca. 5,25 m (gemessen Ausfahrt von der Tiefgarage) welche sich nach obenhin auf ein Maß von ca. 3,60 m verjüngt. Die maximale Neigung der nicht überdeckten Rampe konnte aufgrund des derzeitigen Bauzustandes nicht erhoben werden.
An den beiden Seiten der Auffahrtrampe wurden Stützmauern mittels Schalsteinen mit einer Wandstärke von 25,0 cm hergestellt.
Die maximale Höhe der westlichen Stützmauer beträgt ca. 3,75 m. Die Höhe der Stützmauer nimmt aufgrund der schrägen Fläche für die Gebäudeerschließung nach obenhin ab.
Die abgewickelte Länge dieser Stützmauer beträgt 4,30 m + 14,10 m somit insgesamt ca. 17,40 m.
Die zweite Stützmauer (gegenüberliegend) wurde noch nicht fertiggestellt, die maximale Höhe der bereits hergestellten Stützmauer für die Rampenabfahrt beträgt 2,00 m, die Länge hiervon ca. 15,50 m.
Das gegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx. als „Bauland — Dorfgebiet“ ausgewiesen. Das Grundstück xxx in der KG xxx liegt im ländlichen Planungsbereich des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx.
Für die getätigten Bauarbeiten liegt in der Stadtgemeinde xxx kein aufrechter Baubescheid vor, weshalb die Baubehörde Fr. Mag. xxx auf dem Grundstück xxx der KG xxx mit sofortiger Wirkung die Bauarbeiten am 25.01.2024 eingestellt hat.
Der Bescheid für die Einstellung der Bauarbeiten wird dem Eigentümer innerhalb von zwei Wochen zugesendet.
Hinsichtlich der Interessen der Sicherheit und Gesundheit wurde die statische Auswirkung auf das angrenzende Wohnhaus am Grundstück .xxx der KG xxx durch einen zugezogenen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik (Hr. xxx — Zivilingenieur für Bauwesen) begutachtet und zusammenfassend festgestellt, dass ein Betreten der Gebäude ohne zusätzliche Maßnahmen nicht gefahrenlos erfolgen darf. Somit ist die Sicherheit und auch die Standsicherheit der baulichen Anlagen an den oben angeführten Grundstücken derzeit nicht gegeben.“
Der Amtssachverständige hat in weiterer Folge die gutachterliche Stellungnahme vom 29.02.2024 erstattet aus welcher hervorgeht wie folgt:
„Bei der Überprüfung der baulichen Anlagen wurde Folgendes festgestellt:
Die zugebaute Tiefgarage wurde abweichend von der Baubewilligung errichtet.
Bewilligt wurde die Garage mit den Abmessungen von ca. 10,0 m Breite und einer Länge von ca. 14,05 m, die lichte Höhe der unterirdischen Garage beträgt 2,35 m.
Der baubehördlich bewilligte Zubau wurde parallel an das bestehende Nebengebäude im nordöstlichen beginnend Richtung Südost am Grundstück xxx KG xxx genehmigt.
Im Zuge der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass die unterirdische Garage in Richtung Nordwesten des Grundstücks xxx KG xxx um ca. 1,50 m breiter ausgeführt und direkt an das bestehende Wohnhaus, welches sich am Grundstück .xxx der KG xxx befindet, angebaut.
Im westlichen Bereich des Grundstück xxx KG xxx wurde die unterirdische Garage um ca. 4,0m breiter ausgeführt und direkt an die südöstliche Ecke des Wohnhauses des Grundstücks .xxx der KG xxx angebaut.
Die südwestliche Außenwand der unterirdischen Garage wurde in abgeschrägter Form hergestellt und in zwei Wände mit unterschiedlichen Winkeln aufgeteilt.
Die lichte Höhe der Garage wurde im Mittel mit 3,43 m ausgeführt, und wurde somit um ca. 1,08 m höher ausgeführt (3,43 m - 2,35 m = 1,08 m). Der Bezugspunkt der unterirdischen Garage wurde im Einreichplan bezogen auf den fiktiven Fixpunkt des Bestandsgebäudes im Vertikalschnitt mit einer Höhenlage von -2,70 m (Oberkante Betonboden) festgelegt.
Das statische System der Garage wurde entgegen dem bewilligten Plan nicht mit den vier punktuellen Stützen ausgeführt. Es wurden 4 Stahlträger mit unterschiedlichen Dimensionen ausgeführt (Querschnittshöhe 450 mm, 300mm), wo die Elementdecke direkt aufliegt. Die vier bewilligten Stützen wurden nicht ausgeführt.
An den Außenwänden wurden innerhalb der Garage Spundwände vor den Wänden in den Boden eingerammt um die Außenwände (Fertigteilhohlwände) gegen eine weitere Schiefstellung entgegenzuwirken.
Die Zufahrt zur unterirdischen Garage wurde entgegen dem bewilligten Einreichplan ausgeführt. Bewilligt wurde die Zufahrt mit einer Rampenbreite von 3,0 m im Südwestlichen Eckbereich der Garage beginnend mit einer 90° Kurve Richtung Westen mit einer Rampenneigung von 15%.
Ausgeführt wurde die Zufahrtsrampe zur unterirdischen Garage im südöstlichen Bereich mit einer Breite von derzeit ca. 5,25 m welche sich nach obenhin auf ein Maß von ca. 3,60 m verjüngt. Am Tag der Überprüfung befand sich die Rampe noch in der Bauphase und wurde noch nicht fertiggestellt. Die Rampenneigung konnte auch nicht überprüft werden, da die Oberfläche der Fahrbahn noch nicht hergestellt wurde.
Schlussfolgerung:
Der bewilligte Zubau zum Nebengebäude (Garage) mit der Aktenzahl xxx weicht von den bewilligten Einreichplan ab. Die Abmessungen, die Situierung sowie auch das statische System wurden abweichend von der Baubewilligung und den zugrundeliegenden Plänen ausgeführt.
Übersichtsskizze:
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Rote Darstellung - bewilligte Zustand
Blaue Darstellung - abweichende Ausführung“
Die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde auch in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2024 mündlich erörtert und ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar waren und diesen Ausführungen durch den Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Im gegenständlichen Fall nunmehr hat sich aus dem Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer schon vor dem von ihm bekanntgegebenen Baubeginn, somit innerhalb von zwei Jahren nach der Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung mit Bescheid vom 04.02.2020, rechtskräftig am 27.02.2020, mit dem Bau des gegenständlichen Bauvorhabens begonnen hat, sodass aus diesem Grund die Baubewilligung nicht erloschen ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des „Baubeginns“ es nur auf objektive Kriterien (nicht auf den wirklichen und fingierten Bauwillen) ankommt. Die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundaments ist schon als Baubeginn anzusehen, soweit sie der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage dient, sofern also nicht von vornherein feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist.
Trotz der obigen Ausführungen war jedoch die Beschwerde aus nachstehenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus dem abgeführten Beweisverfahren ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer zumindest abweichend von der Baubewilligung gebaut hat, und zwar in der Form, dass sich sowohl die Größe der Tiefgarage wie auch der Zufahrtsrampe, welche noch nicht fertiggestellt ist, geändert hat, wie auch die Lage der Tiefgarage und in diesem Zusammenhang auch die Lage und Neigung der Zufahrtsrampe. Bereits aus diesem Grunde war daher die von der belangten Behörde vorgenommene Baueinstellung jedenfalls berechtigt.
Im konkreten Fall ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH 24.11.1992, 92/05/0201). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072).
Wie aus der höchstgerichtlichen Judikatur hervorgeht, ist die Lage bzw. Größe eines Bauvorhabens untrennbar mit der Baubewilligung verbunden, sodass eine Änderung dieser Lage bzw. Größe – wie im gegenständlichen Fall – in dem und vor allem in dem gegenständlichen Ausmaß jedenfalls als Aliud anzusehen ist, wodurch sich eine konsenslose Errichtung des gegenständlichen Projektes ergibt, sodass die Baueinstellung durch die belangte Behörde jedenfalls rechtens war. In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellungen der abweichend von der Baubewilligung durchgeführten tatsächlichen Bebauung zu verweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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