LVwG K KLVwG-399/7/2024

KLVwG-399/7/2024Landesverwaltungsgericht08.07.2024

Regest

Abgabenrecht, Kommunalsteuer, Abgabenentrichtung, Haftung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-399/7/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.399.7.2024.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 09.01.2024, Zahl: xxx, wegen Verfahren nach dem KommStG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert wird, als für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage € 231.879,20 beträgt und die davon abgeleitete Kommunalsteuer in der Höhe von 3 % € 6.956,38. Unter Berücksichtigung der beiden Quotenzahlungen und der Nebengebühren (beides entsprechend den Ansätzen im angefochtenen Bescheid) ergibt sich ein Haftungsbetrag gesamt von € 4.981.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Haftungsbescheid vom 27.06.2023 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 7 und 224 BAO iVm § 6a KommStG 1993 als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen und zwar für das Jahr 2022 mit einem Haftungsbetrag von € 9.684,57.

In der Berufung wird ausgeführt, dass zufolge Zahlungsunfähigkeit die Abgaben für November und Dezember nicht mehr geleistet werden durften widrigenfalls es zu einer Gläubigerbevorzugung gekommen wäre. Des Weiteren wäre die Quote von20 % zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates wurde der Haftungsbetrag auf € 7.929,48 herabgesetzt und zwar zufolge Berücksichtigung des Umstandes, dass im Dezember das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war und der Quote.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beiträge für die Kommunalsteuer für November keinesfalls in die Haftungssumme miteinfließen dürfen, da in diesem Monat bereits der Antrag auf Insolvenzverfahren erfolgt ist. Strittig sei weiters die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage und habe der Beschwerdeführer im März 2022 fällige Beiträge in der Höhe von € 9.435,22 der Gemeinde geleistet. Es sei demgemäß aufgrund zuvor angeführter Punkte zu keiner schuldhaften Verletzung der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gekommen und daher von einer Haftung abzusehen.

Es wurde wie folgt erwogen:

Die Ansätze im Spruch ergeben sich daraus, dass die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.11.2022 mit € 286.524,20 und somit die Kommunalsteuer unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 3 % mit € 8.595,73 in der Verhandlung einvernehmlich außer Streit gestellt wurde.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Kommunalsteuer für November 2022 nicht zu berücksichtigen wäre ist auszuführen, dass nach § 11 Abs. 1 KommStG die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt werden, entsteht.

Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer selbst zu berechnen bis zum 15. des drauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Im Erkenntnis 2011/16/0136, führt der VwGH aus, dass bei Selbstbemessungsabgaben zu denen die Kommunalsteuer zählt, für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabenpflichtigen maßgebend ist, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre. Hinsichtlich der xxx GmbH wurde mit Beginn der Wirkungen am 10.12.2022 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.

Nach § 6a KommStG haften die in den § 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die sie treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe in Folge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Da – wie sich aus ob genannten Erkenntnis ergibt – maßgebend ist wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten gewesen wäre bzw. dies der 15. Dezember gewesen wäre trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des Monats November 2022 kein Verschulden. Demgemäß ist der Monat November 2022 mit dem Kommunalsteuerbetrag dafür in der Höhe von € 1.639,35 für die gegenständliche Haftung nicht heranzuziehen. Hinzuweisen ist darauf, dass dieser Kommunalsteuerbetrag vom Beschwerdeführer dargelegt und von der Vertreterin der belangten Behörde nicht bestritten wurde und ergibt sich daraus auch die Bemessungsgrundlage.

Der Ansatz der Nebengebühren wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten; Kommunalsteuer für Dez. 2022 kam zufolge Insolvenz nicht zum Tragen.

Im Übrigen ist hinsichtlich der schuldhaften Verletzung im Zusammenhang mit der Haftung nach § 6a KommStG auszuführen, dass nach ständiger Judikatur der Vertreter darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei (unter anderem VwGH 2013/16/0016). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer trotz Fristerstreckung Unterlagen und eine Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde nicht abgegeben.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er dazu in der Verhandlung ausgeführt, dass es wirkliche Überlegungen in Insolvenz gehen zu müssen im November 2022 gegeben hat. Die Corona Maßnahmen, Lockdowns, die Einbußen für Textilhändler Stundungen u. a. haben jedoch dazu geführt, dass es keine Förderungssicherheit, keine Rechtssicherheit, etc., gegeben habe und konnten daher Forderungen nur mehr verspätet oder teilweise mittels Stundungen bedient werden.

Dazu war im gegebenen Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass – wie die Vertreterin der belangten Behörde unwidersprochen ausgeführt hat – im Jahre 2022 keinerlei Kommunalsteuer geleistet wurde und im Exekutionswege für 2021 im Jahr 2022 Kommunalsteuer eingetrieben wurde.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur (unter anderem Ra 2020/13/0027), ausführt, entbindet die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Eine solche Pflicht besteht etwa, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben. Solche deutlichen Anhaltspunkte liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass es erst im Nov. 2022 Überlegungen bzgl. Insolvenz gab, d.h. nach allgemeinem Verständnis, dass Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht dartun, dass ihm kein Verschulden im Gegenstand im Sinne des § 6a Abs. 1 KommStG trifft.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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