LVwG K KLVwG-956/6/2024

KLVwG-956/6/2024Landesverwaltungsgericht05.07.2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Wohnanlage, Reihenhausanlage, Geschossdecke, Terrasse, Teilbebauungsplan

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-956/6/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.956.6.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx in einem Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Berufung der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 17.10.2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Der Berufung der xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 05.11.2018 wird

n i c h t s t a t t g e g e b e n

und das Bauansuchen vom 23.03.2018 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, versagt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Antrag vom 16.03.2018, behördlich eingelangt am 23.03.2018, ersuchte die xxx GmbH als Grundstückseigentümerin/Planverfasser xxx GmbH, beide vertreten durch xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin), bei der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 17.10.2018 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die Baubehörde im Bescheid aus, dass es im Gegenstand zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl kommen würde und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung aufgrund vorliegenden Widerspruches zum Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx zu versagen sei.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.11.2018 das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Berechnung der GFZ auf den Zentimeter genau nachgewiesen worden sei. Die Formulierung, es sei lediglich eine Toleranz von 0,02 m² gegenüber der maximal zulässigen GFZ von 0,6 gegeben, würde jeder Grundlage entbehren, denn es gebe weder die gesetzliche Vorgabe die GFZ nicht vollends ausnutzen zu dürfen noch eine Verpflichtung diese in einem gewissen Rahmen unterschreiten zu müssen. Beim Dachgeschoss handle es sich um kein Dachgeschoss im tatsächlichen Sinn, da der Teil des Satteldachs sich als Bestandteil, sprich Luftraum, des ersten Obergeschosses darstelle und nicht baulich durch eine Geschossdecke getrennt sei. Der Bereich unter dem Schrägdach gelte auch nicht als ausgebautes Dachgeschoss laut xxx, da es sich um kein separates Geschoss handle. Entsprechend den geltenden OIB-Richtlinien sei dieser sogenannte Dachausstieg nicht der GFZ hinzuzurechnen, da es sich dabei ausschließlich um eine Galerie des ersten Obergeschosses handeln würde. Der Dachausstieg beinhalte und/oder erschließe weder einen zusätzlichen noch baulich getrennten Aufenthaltsraum über dem ersten Obergeschoss und schlage sich somit auch nicht auf die GFZ nieder. Es wird Bezug genommen auf VwGH 22.10.2010, 2010/06/0210: „Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschosse sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen handelt.“ Der gedachte Raum unterhalb des Satteldaches bis zur gedachten Geschossdecke des ersten Obergeschosses lasse darüber hinaus aufgrund seiner Höhensituation unmöglich einen Aufenthaltsraum oder sonstigen Raum zu. Gleichermaßen gebe es keine Verpflichtung einem Flachdach anstelle eines Satteldaches den Vorzug zu geben. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid der Bürgermeisterin zu revidieren bzw. an die nächsthöhere Instanz zu verweisen.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 wurde durch die Beschwerdeführerin, fortan rechtsfreundlich vertreten, die Säumnisbeschwerde eingebracht, da über die Berufung vom 05.11.2018 durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) nicht entschieden worden sei.

Mit Bescheid vom 27.09.2023 hat die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin derart entschieden, als sie diese als unbegründet abwies. Zusammengefasst hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die fachliche Stellungnahme der beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.10.2018 gestützt, unter Zugrundelegung welcher, es durch das Vorhaben zu einer Überschreitung der höchstzulässigen GFZ kommen würde. Im Weiteren wurde im Bescheid darauf verwiesen, dass am Baugrundstück für ein Bauvorhaben bereits eine Baubewilligung vorliegen würde und das dieser Bewilligung zugrundeliegende Vorhaben auch schon errichtet worden sei.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, dass es sich im Gegenstand nicht um ein ausgebautes Dachgeschoss im Sinn des § 3 Abs. 7 TBP xxx handle.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.03.2024 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde am xxx 27.09.2023 wegen Unzuständigkeit, weil dieser nicht fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen worden ist, behoben.

In der Folge wurde durch die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27.05.2024 die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06.06.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei der belangten Behörde den Bauakt betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2018 zum Vorhaben „Neubau Reihenhausanlage vier Einheiten“ auf dem Baugrundstück angefordert.

Am 18.06.2024 erfolgte durch die Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Akteneinsicht in den Beschwerdeakt.

Am 25.06.2024 fand in der Sache im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich mit ihrem Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige des xxx teilgenommen haben. Der bautechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der Verhandlung eine Stellungnahme zu gegenständlichem Bauvorhaben abgegeben und wurde diese mit den Verfahrensparteien erörtert.

b)Feststellungen

Mit Antrag vom 23.03.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als damaliger Baubehörde erster Instanz um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx.

Das Baugrundstück weist eine Größe von 900 m2 auf und ist als Bauland-Kurgebiet gewidmet.

Mit weiterem Antrag vom 25.10.2018 wurde durch die Beschwerdeführerin am selben Baugrundstück ebenso um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten bei der Baubehörde erster Instanz angesucht.

Der zweite Bauantrag vom 25.10.20218 wurde durch die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 12.08.2019 genehmigt. Die Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Vorhaben wurde realisiert und ist durch die Bauvollendungsmeldung als mit 31.01.2021 fertiggestellt gemeldet worden.

Am gegenständlichen Baugrundstück gibt es somit einen mit Baubescheid vom 12.08.2019 genehmigten rechtskräftigen Konsens für das Vorhaben des Neubaus einer Reihenhausanlage mit vier Einheiten sowie acht Außenabstellplätzen.

Das hier gegenständliche Bauansuchen vom 23.03.2018 wurde hingegen mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17.10.2018 wegen Überschreitung der höchstzulässigen GFZ gemäß TBP xxx abgewiesen.

Über die durch die Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Berufung vom 05.11.2018 wurde nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde bis zum ergangenen Bescheid vom 27.09.2023 nicht entschieden. Mit diesem bestätigte die belangte Behörde den abweisenden Bescheid der Baubehörde erster Instanz.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde der Berufungsbescheid aufgehoben, da dieser nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG und somit in Unzuständigkeit der belangten Behörde erlassen wurde.

Verfahrensgegenständlich ist damit die durch die Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom 05.11.2018 und die damit im Zusammenhang eingebrachte Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung durch die belangte Behörde.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde entsprechend § 8 Abs. 1 VwGVG war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bei weitem überschritten und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die belangte Behörde an dieser Überschreitung der Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden getroffen hätte.

Das dem gegenständlichen Bauansuchen vom 23.03.2018 zugrundeliegende Vorhaben des Neubaus einer Wohnanlage mit vier Wohnungen ist auf dem Baugrundstück nicht realisierbar, da am selben Bauort eine Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten rechtskräftig bewilligt und diese Anlage darauf auch fertiggestellt wurde.

In den Einreichplänen zu gegenständlichem Vorhaben ist der rechtmäßige Bestand nicht als Abbruch eingezeichnet. Ein solcher ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht beabsichtigt.

Das gegenständliche Verfahren soll nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Zweck haben, eine Rechtsfrage aus dem TBP xxx zu klären.

In der Berufung an die belangte Behörde 05.11.2018 wird vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben die für das Baugrundstück geltende höchstzulässige GFZ von 0,6 eingehalten werde.

Die geplante Wohnanlage soll aus vier Wohneinheiten mit jeweils einem Untergeschoss, Erd- und Obergeschoss bestehen. Im Obergeschoss sind in allen Einheiten weiterführende Treppen zur Erschließung von begehbaren Terrassen im dritten Geschoss (2. Obergeschoss) vorgesehen. Im Bereich der Treppen werden die ersten Obergeschosse teilweise durch Zwischendecken begrenzt.

Die obersten Geschosse des westlichen und östlichen Gebäudeabschnitts (Top 1 und Top 4) bestehen aus echten Satteldächern innerhalb derer sich Treppen befinden, von denen jeweils die ost- bzw. westseitig orientierten Terrassen erschlossen werden.

In den dazwischen angeordneten Einheiten (Top 2 und Top 3) wird jeweils eine südlich der Treppe angeordnete Terrasse erschlossen und die Treppe selbst an der Südseite nicht durch ein Satteldach oder durch eine schräge Dachfläche, sondern durch eine Außenwand, die eine 2,4 Meter hohe Verglasung beinhaltet, und einem darüber liegenden Firstelement abgeschlossen. Diese geschosshohe Fassadenkonstruktion ist kein Dachgeschoss und sind die Flächen von Außenwand zu Außenwand als Bruttogeschossfläche in die GFZ-Berechnung aufzunehmen.

Bei den ost- und westseitigen Einheiten (Top 1 und Top 4), für die im obersten Geschoss ein vollständiges Satteldach geplant ist, liegen ausgebaute Dachgeschosse vor. Jene Teile, die von den als „Galerie“ bezeichneten oberen Treppenaustritten gebildet werden, sind in die GFZ-Berechnung einzubeziehen. Die beiden Treppen der Top 2 und Top 3 weisen Bruttogeschossflächen (inkl. ihrer Umfassungswände, ohne Luftraum über dem ersten Obergeschoss) von jeweils ca. 9,66 m² auf, die Treppenaustrittspodeste (Top 1 und Top 4) eine Fläche von jeweils ca. 1 m².

In Summe sind für die vier Einheiten 21,32 m² zur Bruttogeschossfläche hinzuzurechnen.

Die errechnete GFZ beträgt 0,624 und überschreitet das gegenständliche Vorhaben damit die für das Baugrundstück maximal zulässige Bruttogeschossfläche von 540 m².

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den behördlichen Bauakten betreffend die Bauverfahren am gegenständlichen Grundstück (Zahlen: xxx und xxx), den diesen Verfahren zugrundeliegenden Einreichunterlagen (im Besonderen Einreichpläne und Baubeschreibung vom 15.03.2018), dem Berufungsvorbringen, dem offenen Grundbuch, dem geographischen Informationssystem KAGIS, der Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Behördenverfahren vom 08.10.2018 und dem Ergebnis der am 25.06.2023 im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Baugrundstück die Baubewilligung für eine Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten erwirkte. Die diesem Vorhaben zugrundeliegende Baubewilligung vom 12.08.2019 wurde durch die Beschwerdeführerin auch konsumiert und das Vorhaben im Jahr 2021 fertiggestellt. Die errichtete Reihenhausanlage ist auch auf den Orthofotos aus dem geographischen Informationssystem erkennbar. Die errichteten Wohneinheiten dienen dem Verkauf.

Die Beschwerdeführerin möchte nun auf demselben Bauplatz eine Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten realisieren. Die faktische Unmöglichkeit der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens aufgrund der darauf bereits bestehenden Wohnanlage wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erörtert und ist diese Tatsache der Beschwerdeführerin auch bewusst. Ein Abbruch des bestehenden Konsenses ist nach deren Angaben nicht geplant. Dies ergibt sich auch aus den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen, in denen der am Baugrundstück vorhandene Konsens nicht eingetragen und auch nicht als Abbruch gekennzeichnet ist.

Über Befragen in der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr im gegenständlichen Verfahren um die Klärung der Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 7 TBP xxx geht und die Frage, ob das Vorliegen einer Toleranz in Bezug auf die Ausnutzung der GFZ einer Baubewilligung entgegenstehen könne. Über Befragen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass das gegenständliche Bauansuchen auch aufrecht gehalten wird.

Das Vorbringen des Geschäftsführers xxx, der nach eigenen Angaben aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen beruflichen Erfahrung im bautechnischen Bereich den Stellungnahmen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, wonach die Treppe dem Ausstieg auf die Dachterrasse diene, diese keine Aufenthaltsräume enthalte, weshalb sie nicht in die GFZ-Berechnung einzubeziehen sei, konnte die fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen nicht in Frage stellen und bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 29.04.2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 48/2021

Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 66/2017

Vorprüfung

§ 13 […]

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

[…]

b) der Bebauungsplan,

[…]

entgegenstehen.

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 66/2017

Versagung

§ 19 (1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

Allgemeiner Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom xxx idF der Verordnung vom xxx

§ 3 lautet:

§ 3 Bauliche Ausnutzung der Grundstücke

(1) Die bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschossflächen, gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung, zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke darf

[…]

d) im Bauland-Kurgebiet………. max. 0,6

[…]

nicht überschreiten.

[…]

(7) Der ausgebaute Teil eines Dachgeschosses wird in die Berechnung mit einbezogen und wie unter Abs. 1 berechnet.

b)Erwägungen

1.

Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. Nr. 48/2021 erfolgten Novelle der K-BO 1996 die Rechtslage der K-BO 1996 idF LGBl. Nr. 117/2020 anzuwenden.

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedürfen die Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, […] einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt.

Gemäß Art. VI Abs. 2 K-BO 1996, LGBl. Nr. 48/2021, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß Art. VI Abs. 3 K-BO 1996, LGBl. Nr. 48/2021, sind, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.11.2018 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, weshalb im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen in Art. VI Abs. 2 und 3 K-BO 1996, LGBl. Nr. 48/2021, die belangte Behörde zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung berufen war.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2023, bei der Gemeinde xxx eingegangen am 27.06.2023, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, zumal über die Berufung vom 05.11.2018 bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 27.06.2023 seitens der belangten Behörde keine Entscheidung ergangen ist. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher bei weitem überschritten und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die belangte Behörde an dieser Überschreitung der Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden getroffen hätte. Die im Verfahren eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher zulässig und berechtigt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben, da dieser nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG und damit in Unzuständigkeit erlassen wurde.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27.05.2024 die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht war damit berufen, über die durch die Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom 05.11.2018 und die damit im Zusammenhang eingebrachte Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung durch die belangte Behörde zu entscheiden.

2.

Der Beschwerdeführerin geht es im gegenständlichen Fall um die Klärung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem TBP xxx. Die Beschwerdeführerin hat die für das Baugrundstück bestehende rechtskräftige Baubewilligung betreffend eine Reihenhausanlage aus dem Jahr 2019 konsumiert. In der Sache steht auch die Undurchführbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens aufgrund des bestehenden Konsenses am Baugrundstück und dessen erfolgter Realisierung fest. Ein Abbruch des Bestandes ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht geplant und weisen die gegenständlichen Einreichpläne den rechtmäßigen Bestand bzw. dessen Abbruch gemäß der Bauansuchenverordnung – K-BAV ebenso nicht aus.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung haben die Verfahrensparteien festgehalten, dass die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens am Baugrundstück faktisch nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass es ihr im gegenständlichen Verfahren um die Klärung der Frage, ob im Gegenstand ein der GFZ hinzuzurechnendes Dachgeschoss vorliegt, geht.

Dazu ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Gegenstand an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Grundsätze der relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses gelten auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten: Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 mwN).

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen. Am erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt es schon generell im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Dieses gehört jedoch zu den formellen Voraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung hat dies die Zurückweisung der Beschwerde mangels erforderlichem Rechtsschutzinteresse zur Folge (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, 26.04.2016, Ra 2016/03/0043).

Da eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche bloß die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zum Inhalt hätte, nicht vorgesehen ist, kann allein das Interesse an einer solchen Entscheidung ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen (VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001).

3.

Zum Berufungsvorbringen:

Darüber hinaus geht aber auch das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung ins Leere, wonach der Bereich unter dem Schrägdach und die Dachausstiege im Gegenstand nicht in der GFZ zu berücksichtigen wären.

Das gegenständliche Baugrundstück ist als Bauland-Kurgebiet gewidmet und ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. d TBP xxx in diesem Fall eine maximale GFZ von 0,6 zulässig. Unstrittig ist im Verfahren geblieben, dass die GFZ-Berechnung auf Grundlage der Projektunterlagen den Wert von 539,98 m² ergeben hat und dies unter Heranziehung der gegenständlichen Grundstücksgröße von 900 m² eine zulässige Bruttogeschossfläche von 540 m² ergibt.

Der Beschwerdeführerin ist, wie in der Berufung vorgebracht, beizupflichten, dass es keine gesetzliche Vorgabe gibt, wonach eine maximal zulässig GFZ nicht zur Gänze ausgenützt werden dürfe, jedoch hat das gegenständliche Beweisverfahren ergeben, dass die projektierten Terrassen begehbar sind und die der GFZ zusätzlich hinzuzählenden Bereiche der Erschließung der jeweils zugeordneten Terrassen dienen.

Bei den ost- und westseitigen Einheiten (Top 1 und Top 4) ist im obersten Geschoss ein vollständiges Satteldach geplant und liegt ein Dachgeschoss iSd § 3 Abs. 7 TBP vor (nach Krzizek [System des Österreichischen Baurechts] ist ein „Dachgeschoss“ ein ganz oder teilweise von der Dachhaut umschlossenes Geschoss; nach Koepf [Bildwörterbuch der Architektur, 2. Aufl., 104] ist das Dachgeschoss ein Geschoss innerhalb des Daches).

Da bei den Einheiten Top 1 und Top 4, wie es die zitierte Norm des TBP xxx zur Einbeziehung in die Berechnung der baulichen Ausnutzung von Grundstücken auch erfordert, ein ausgebautes Dachgeschoss gegeben ist, ist jener Teil, welcher vom als „Galerie“ bezeichneten oberen Treppenaustritt gebildet wird, in die GFZ-Berechnung einzubeziehen.

Die geschosshohe Fassadenkonstruktion (Top 2 und Top 3) ist hingegen nicht als Dachgeschoss im Rechtssinn zu werten, sondern sind gemäß § 3 Abs. 1 TBP xxx, wie für jedes Regelgeschoss, die Flächen von Außenwand zu Außenwand als Bruttogeschossfläche in die GFZ-Berechnung aufzunehmen. Die Lufträume über den darunterliegenden Geschossen bleiben dabei unberücksichtigt.

In die gegenständliche GFZ-Berechnung sind somit zusätzlich einzubeziehen: die beiden Treppen der Top 2 und Top 3 im Bruttoausmaß (inkl. ihrer Umfassungswände) von jeweils ca. 9,66 m² sowie die Treppenaustrittspodeste (Top 1 und Top 4) im Ausmaß von jeweils ca. 1 m². Insgesamt sind der Berechnung von 539,98 m² gemäß Einreichprojekt der Beschwerdeführerin 21,32 m² hinzuzuzählen. Die Gesamtbruttogeschossfläche beträgt bei gegenständlichem Vorhaben somit 561,30 m², die daraus resultierende GFZ beträgt 0,624.

Zum Verweis in der Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0210, ist anzuführen, dass sich diese Entscheidung auf die vormalige Klagenfurter Bebauungsplanverordnung aus dem Jahr 2006 bezieht, welche eine Determinierung des Dachgeschosses nicht vorgesehen hat. Im Anlassfall definiert der xxx hingegen ein solches und ist das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen für die Qualifizierung als Dachgeschoss nicht vorgesehen.

Abschließend ist festzustellen, dass durch die im obersten Geschoss des Vorhabens anzurechnenden Flächen jedenfalls eine Überschreitung der für das Baugrundstück maximal zulässigen GFZ von 0,6 bewirkt wird und dem Vorhaben aufgrund des Widerspruchs zur Bestimmung über die bauliche Ausnutzung von Grundstücken § 3 TBP xxx, die Baubewilligung gemäß § 19 Abs. 1 K-BO 1996 zu versagen ist. Auch führt die gegenständliche Berufung zu keinem anderslautenden Ergebnis.

Durch die im Gegenstand erfolgte auch inhaltliche Erledigung der Beschwerde anstelle einer Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresse kann die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt sein (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, mwN).

Er war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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