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KLVwG-81/8/2024•LVwG K KLVwG-81/8/2024
KLVwG-81/8/2024Landesverwaltungsgericht27.06.2024
Baurecht, Devolutionsantrag, Nachbarn, Antragsrechts, Frist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 5.10.2023, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid des infolge des Devolutionsantrages vom 20.9.2019 zur Entscheidung über den Antrag vom 19.11.2018 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 36 K-BO 1996 zuständigen Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 5.10.2023, Zahl: xxx, abgeändert, dass der Spruch desselben nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Der gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 eingebrachte Antrag der xxx (Rechtsnachfolgerin des xxx und des xxx) vom 19.11.2018 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 36 K-BO 1996 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid vom 11.4.2012 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Der soeben angeführte Baubewilligungsbescheid wurde unter anderem auch den Anrainern xxx (Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx) und xxx (Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx) nachweislich zugestellt.
Mit der Eingabe vom 12.4.2012 wurde durch den Bauwerber xxx in Bezug auf das mit Bescheid vom 11.4.2012 baubehördlich bewilligte Bauvorhaben die Baubeginnsmeldung erstattet.
Mit der am 1.8.2013 bei der Gemeinde xxx eingelangten Bauvollendungsmeldung gab der Bauwerber xxx der Baubehörde bekannt, dass er sein Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligt mit Bescheid vom 11.4.2012, am 31.7.2013 fertiggestellt habe.
Mit der Eingabe vom 19.11.2018 teilten die xxx und xxx als Eigentümer der an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke dem Bürgermeister der Gemeinde xxx mit, dass im Zuge einer Akteneinsicht am 30.10.2018 in den Bauakt betreffend das Bauvorhaben xxx festgestellt worden sei, dass eine konsenswidrige Bauführung vorliege. Insbesondere seien vom Bauwerber xxx entgegen den eingereichten Planunterlagen unzulässige Anschüttungen und zu hohe Steinschlichtungen, sowohl der Höhe nach als auch im Neigungswinkel im südlichen und westlichen Bereich des Grundstückes, umgesetzt worden. Weiters bestehe der begründete Verdacht, dass das konkret errichtete Gebäude anders situiert worden sei, als in den Plänen dargestellt und überdies – sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Höhe – die planliche Einreichung überschreite. Es werde daher im Sinne des § 34 K-BO 1996 durch die bewilligungswidrige oder sogar nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens das subjektiv-öffentliche Recht der xxx und des xxx als Anrainer verletzt und würden diese diesen Umstand hiermit binnen Monatsfrist fristgerecht geltend machen. Somit werde der Antrag gestellt, die angerufene Behörde möge dem Grundeigentümer auftragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Überdies werde die Parteistellung in dem gegenständlichen Verfahren gemäß § 34 K-BO 1996 beantragt.
Dem Überprüfungsprotokoll über den durch die Baubehörde am 10.12.2018 durchgeführten Ortsaugenschein betreffend das mit Bescheid vom 11.4.2012 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligte Bauvorhaben ist Nachstehendes zu entnehmen:
„Überprüfung der westlichen Grundgrenze:
Augenscheinlich wurde eine Steinschlichtung entlang der westlichen Grundgrenze errichtet. Diese weist eine Höhe von ca. 1,00 m bis 1,80 m auf. Diese bauliche Anlage wurde baurechtlich in dieser Form nicht bewilligt.
Überprüfung nördliche Grundgrenze:
Die Stahlbetonwand entlang der nördlichen Grundgrenze wurde höhenmäßig nicht laut baubewilligten Plan errichtet. Im nordöstlichen Bereich (siehe Grundriss EG) müsste diese abgestuft ausgeführt werden. Weiters wurde die die Stahlbetonwand entgegen der Baubewilligung, straßenseitig bis an die Grundgrenze errichtet.
Überprüfung der östlichen Grundgrenze:
Im Einreichplan ist in der Ansicht Ost eine Steinwand projektiert. Errichtet wurde eine Stahlbetonwand. Die Abstufung ist in der Natur nicht laut Einreichplan erfolgt. Im südöstlichen Bereich wurde die projektierte Anschüttung nicht errichtet.
Überprüfung der südlichen Grundgrenze:
Im Grundrissplan EG wurde im südlichen Bereich der Parzelle eine Böschung projektiert. Diese wurde in dieser Form nicht ausgeführt. Entlang der nördlichen Grundgrenze der xxx befindet sich eine ca. 1,00 m hohe Stützwand, welche die Anschüttung des xxx stützt. Die in der Ansicht Süd dargestellten Hochbeete, Treppenanlagen und Gartengeräteraum sind nicht zur Ausführung gelangt.
Zufahrtsbereich:
In der Ansicht Nord wurde der Zufahrtsbereich hinsichtlich der Neigung dargestellt. Augenscheinlich entspricht die Ausführung nicht der Baubewilligung.
Überprüfung der Raumhöhen:
Diese werden laut Einreichplanung nicht überschritten.“
In der Folge wurde durch die Baubehörde das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen, Baumeisterin xxx, vom 20.12.2018 zur Beantwortung der Frage, ob die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen, welche entgegen der Baubewilligung vom 11.4.2012 stattgefunden hätten, aus bautechnischer Sicht bewilligungsfähig seien, eingeholt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass entlang der westlichen Grundgrenze eine Steinschlichtung mit einer Höhe vonca. 1 Meter bis 1,8 Meter errichtet worden sei. Hiefür liege keine Baubewilligung auf. Der Abstand der baulichen Anlage zur westlichen Grundgrenze sei vor Ort nicht ersichtlich gewesen. Gemäß dem Teilbebauungsplan „xxx“ müssten Steinschlichtungen einen Abstand von mindestens 0,5 Meter zur Grundgrenze aufweisen. Hinsichtlich der Höhe treffe der Teilbebauungsplan keine Regelung. Da eine Höhe von 1,5 Meter nur zum Teil nicht über die gesamte Länge überschritten werde, könne aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass dadurch keine erhebliche Störung des Ortsbildes entstehe. An der nördlichen Grundgrenze sei eine Einfriedung in Massivbauweise errichtet worden, welche als baubewilligungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren sei. Grundsätzlich seien die Änderungen entgegen der Baubewilligung bewilligungsfähig, sofern die Einfriedung einen Abstand von0,5 Meter zur Straßengrundgrenze einhalte. In Bezug auf die östliche Grundgrenze sei auszuführen, dass in den Einreichplänen ersichtlich sei, dass entlang der Verkehrsfläche eine Stützmaßnahme bewilligt worden sei. Bei der Abänderung der Höhe und der Materialität handle es sich um baubewilligungspflichtige Maßnahmen. Grundsätzlich sei eine Bewilligungsfähigkeit gegeben. Die Anschüttungen im Bereich der südlichen Grundgrenze seien in dieser Form baurechtlich nicht bewilligt worden. Die Einfriedung der Familie xxx diene als Stützmauer für die Anschüttung des Bauwerbers xxx. Aus bautechnischer Sicht sei die Anschüttung im Bereich der südlichen Grundgrenze nicht bewilligungsfähig, da Stützmaßnahmen gemäß dem Teilbebauungsplan „xxx“ mindestens 50 cm Abstand zur Nachbargrundgrenze aufweisen müssten.
Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 7.2.2019 wurde xxx als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung, wie im Bescheid vom 11.4.2012 bewilligt, für die konsenswidrig ausgeführten Bauvorhaben anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung dieses Vorhabens – wie im Bescheid vom 11.4.2012 aufgetragen – wiederherzustellen.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx erhoben sowohl die xxx und xxx als auch der Bauwerber xxx das Rechtsmittel der Berufung.
Die xxx und xxx führten in ihrer mit 20.2.2019 datierten Berufung aus, dass das baupolizeiliche Verfahren aufgrund ihres Antrages vom 19.11.2018 eingeleitet worden sei. Insoweit wäre der angefochtene Bescheid daher nicht von Amts wegen, sondern zufolge ihrer Antragstellung zu erlassen gewesen. Außerdem wäre wegen der Rechtswidrigkeit zum Bebauungsplan ein Alternativauftrag gar nicht zu erlassen gewesen.
Der Bauwerber xxx machte in seiner mit 22.2.2019 datierten Berufung im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft konkretisiert und in sich widersprüchlich sei. Außerdem handle es sich bei der Anschüttung um kein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne der K-BO 1996 und widerspreche die Anschüttung auch nicht dem Teilbebauungsplan. Außerdem sei anzumerken, dass der Teilbebauungsplan 2015 zum Zeitpunkt der Durchführung der Anschüttung noch nicht in Geltung gestanden habe, der zuvor geltende Teilbebauungsplan habe eine derartige Regelung nicht gekannt. Aus diesem Grund sei der baupolizeiliche Auftrag rechtswidrig.
Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.8.2019 wurde der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 7.2.2019 gemäß§ 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des Bescheides vom 7.2.2019 unklar, mangelhaft und teilweise nicht durchführbar sei.
Mit dem Devolutionsantrag vom 12.11.2020 stellten die xxx und xxx den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx gemäß § 73 AVG und begründeten diesen Antrag damit, dass seit Erlassung und Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Berufungsinstanz vom 20.8.2019 eine Säumnis im Hinblick auf die Entscheidungsfrist eingetreten sei. Aus der Antragstellung vom 19.11.2018 ergebe sich unzweifelhaft die Parteistellung der Antragsteller im Verfahren. Insoweit wäre daher den Antragstellern gegenüber die Erledigungsfrist von längstens sechs Monaten einzuhalten gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge über den Antrag in der Sache entscheiden und dem Grundeigentümer xxx auftragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
In seiner Stellungnahme vom 19.4.2022 führte xxx zum Antrag auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages vom 19.11.2018 aus, dass dieser Antrag offenkundig verspätet sei. Der Antrag werde daher ohne weitere Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen der Antragsteller und unter Abstandnahme von weiteren Ermittlungsschritten als unzulässig zurückzuweisen sein. Zur Verfristung des Antrages vom 19.11.2018 sei auszuführen, dass ein Antrag gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 zeitlich eng limitiert sei. Ein entsprechender Anrainerantrag sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn er innerhalb eines Monates – ab dem Zeitpunkt, in dem (der Anrainer) bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Bauausführung haben musste - gestellt werde. Nach der Judikatur des VwGH stelle
§ 34 Abs. 3 K-BO 1996 für den Beginn der Monatsfrist nicht nur auf die rein subjektive Kenntnis durch den Nachbarn ab, sondern normiere auch einen objektiven Maßstab, weil nämlich der Zeitpunkt maßgeblich sei, zu dem der Nachbar bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass der Antrag vom 19.11.2018 verfristet sei. So seien die bemängelten Baumaßnahmen allesamt bereits in den Jahren 2012 und 2013 umgesetzt worden. Bei lebensnaher Betrachtung sei es daher vollkommen ausgeschlossen, dass die Antragsteller erst im Jahr 2018 von den betreffenden Maßnahmen Kenntnis erlangt hätten bzw. – worauf es eigentlich ankomme – Kenntnis erlangen konnten. Einem gehörig sorgfältigen Anrainer hätten die nach Auffassung der Antragsteller rechtswidrigen Baumaßnahmen jedenfalls bereits unmittelbar bei deren Ausführung oder aber zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bauausführung (und nicht erst Jahre später) auffallen müssen. Sollten die Antragsteller also tatsächlich erst im Jahr 2018 von den bemängelten Baumaßnahmen Kenntnis erlangt haben, wäre dies das Resultat einer auffallenden Sorglosigkeit, die sie ausschließlich sich selbst zuzuschreiben hätten. Auch der Versuch der Antragsteller, die verspätete Antragstellung damit zu rechtfertigen, dass sie erst aufgrund ihres eigenen Bauvorhabens auf den Nachbargrundstücken und den von xxx dagegen erhobenen Einwendungen in begründeter Weise Nachforschungen angestellt hätten und ihnen erst dabei die vermeintlich bewilligungswidrigen Baumaßnahmen aufgefallen wären, gehe fehl. Wie dargelegt, komme es für den Beginn der Monatsfrist gerade nicht darauf an, wann ein Anrainer tatsächlich von der Bauausführung Kenntnis erlangt habe, sondern wann er bei gehöriger Sorgfalt von der Bauausführung Kenntnis haben musste. Anders als die Antragsteller offenbar vermeinen, sei es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass sie bis zum Abschluss des bewilligten Bauvorhabens am Baugrundstück keine AnrainersteIlung und somit auch nicht die Möglichkeit bzw. Veranlassung gehabt hätten, das gegenständliche Bauvorhaben auf seine Konformität mit der Kärntner Bauordnung zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trete ein Rechtsnachfolger in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein. Die Antragsteller müssten daher allfällige Versäumnisse ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum der Nachbargrundstücke gegen sich gelten lassen. Ein späterer Eigentümerwechsel führe jedenfalls nicht dazu, dass das Antragsrecht nach § 34 Abs. 3 K-BO gleichsam wiederauflebe bzw. die dort normierte Monatsfrist neuerlich in Gang gesetzt werde. Unabhängig davon sei in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass die grundbücherliche Eigentümerschaft an den Nachbargrundstücken laut Grundbuch bereits in den Jahren 2012 und 2013 auf xxx (Nachbargrundstücke Nr. xxx und xxx) bzw. die damalige xxx (Nachbargrundstück Nr. xxx) übergegangen sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Antragsteller somit AnrainersteIlung im Sinne des§ 23 Abs. 2 K-BO 1996 gehabt und hätten sich gegen allfällige Konsenswidrigkeiten bei der Ausführung des mit Bescheid vom 11.4.2012 bewilligten Bauvorhabens zur Wehr setzen können. Dies hätten die Antragsteller jedoch nicht gemacht. Vielmehr seien sie zunächst über Jahre hinweg untätig geblieben, bevor im Jahr 2018 - wohl als Reaktion auf die von ihm erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken - plötzlich der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages eingebracht worden sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich der Antrag jedenfalls als verspätet. Der Antrag auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages sei daher wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen.
Dem durch die Baubehörde in der Folge eingeholten Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen xxx, eingelangt bei der xxx am 26.9.2022, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass laut Vermessung vom 14.7.2022 gegenüber dem gültigen Baubescheid das Erdgeschoss um 25 cm höher errichtet und die Firsthöhe die im Bescheid festgelegte Höhe um 55 cm überschreite. Die südliche Stützmauer befinde sich zur Gänze auf dem Grundstück Nr. xxx. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes habe zu erfolgen, da der 0,50 m Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten sei. Weiters habe ein Auftrag zur Änderungseinreichung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Anschüttung des Bestandsgeländes zu erfolgen. Die östliche Stützmauer befinde sich zur Gänze auf der Parzelle Nr. xxx. Die östliche Mauer überschreite die südliche Grenze um 9 cm. Im Baubescheid sei eine Stützung bezeichnet und als Steinsockel dargestellt. Die westliche Stützmauer (Steinschlichtung) befinde sich zur Gänze auf dem Grundstück Nr. xxx. Diese Steinschlichtung sei direkt an der westlichen Grundgrenze situiert worden. Dies widerspreche dem gültigen Teilbebauungsplan. Der nördliche Betonsockel sei mit Baubewilligungsbescheid genehmigt worden, jedoch sei dieser bis zur östlichen Straßengrundgrenze verlängert worden. Dies widerspreche dem gültigen Teilbebauungsplan. Abschließend werde zusätzlich auf die zumindest teilweise fehlenden Absturzsicherungen hingewiesen.
Mit dem Bescheid vom 5.10.2023 wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – aufgrund seines Beschlusses vom 27.9.2023 – folgende Entscheidung getroffen:
„1. Dem Antrag der xxx, nunmehr xxx und des xxx vom 12.11.2020 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde wird gemäß§ 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.
2. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde gemäß § 73 AVG trägt gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 dem Inhaber der Baubewilligung vom 11.4.2012 und Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, wie folgt auf:
1. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Rückbau der Firsthöhe des Gebäudes um 55 cm wiederherzustellen oder innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die Abänderung der Baubewilligung vom 11.4.2012 zu beantragen.
2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides
a)die östliche Stützmauer, welche die südliche Grenze um 9 cm überschreitet, zu kürzen
b)die westliche Stützmauer zur Gänze zu beseitigen.“
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx und die dazu abgegebene Stellungnahme des xxx verwiesen und wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiskraft des durch die Baubehörde eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen für Hochbau nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit sei kein taugliches Mittel, einem schlüssigen Gutachten eines Sachverständigen für Hochbau entgegen zu treten. Da sich die südliche Stützmauer zur Gänze auf dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, befinde, sei der Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, der falsche Adressat für einen Wiederherstellungsauftrag. Bezüglich des nördlichen Betonsockels sei nach Rücksprache mit dem hochbautechnischen Sachverständigen festzuhalten, dass aus den bewilligten Bauplänen offenbar der Betonsockel bis zur Grundgrenze dargestellt sei und sohin von der Baubewilligung vom 11.4.2012 erfasst sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer xxx Nachstehendes aus:
„Die xxx, xxx, xxx, xxx, ist mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut und beruft sich gemäß §§ 8, 21e RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht.
Durch meine bevollmächtigte Vertreterin erhebe ich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Devolutionsbehörde (nachfolgend „belangte Behörde“) vom 05.10.2023, xxx, meiner bevollmächtigten Vertreterin zugestellt am 11.10.2023, in offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (nachfolgend "LVwG"):
1. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe
1. 1Mit Bescheid vom 05.10.2023, xxx, hat die belangte Behörde
unter Spruchpunkt 1. dem Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 12.11.2020 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs 2 AVG stattgegeben und
mir unter Spruchpunkt 2. in (inhaltlicher) Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 36 K-BO für die in den Spruchunterpunkten näher umschriebenen baulichen Anlagen erteilt.
1. 2Ich fechte den vorbezeichneten Bescheid — mangels isolierter Bekämpfbarkeit allein der Sachentscheidung (also des Spruchpunktes 2.)1 — zur Gänze an. Der angefochtene Bescheid ist, zumindest was den mir erteilten Wiederherstellungsauftrag anbelangt, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
2. 1Ich bin grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr xxx, KG xxx (nachfolgend "mein Grundstück"). Nördlich bzw westlich meines Grundstückes befinden sich die ebenfalls in der KG xxx gelegenen Grundstücke Nr. xxx, xxx sowie xxx (nachfolgend "Nachbargrundstücke"), die mittlerweile allesamt im Alleineigentum der xxx (vormals xxx) stehen.
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1 Vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 73 AVG Rz 150 (Stand 01.03.2018, rdb.at) mwN (Hervorhebungen wie im Original): "Da die,Stattgebung` des Devolutionsantrags durch die Berufungsbehörde und die damit verbundene Annahme, die Zuständigkeit sei auf sie übergegangen, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt besitzen [...], ist auch eine isolierte Bekämpfung allein der Sachentscheidung nicht denkbar. Die Partei kann nicht allein jenen Teil des im Devolutionsweg ergangenen Bescheides anfechten, der die Entscheidung in der Sache enthält, und die Stattgebung des Devolutionsantrags unbekämpft lassen, damit sie in Rechtskraft erwächst. Auch wenn die Behörde den Übergang der Zuständigkeit in einem eigenen Spruchpunkt des Bescheides bejaht hat und die Partei diesen Abspruch ausdrücklich unbekämpft lässt, ist das VwG daran nicht in der Weise und mit der Wirkung gebunden, dass ihm eine amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der Behörde, von welcher der angefochtene Bescheid stammt, nicht zukäme."
2. 2 Mit Bescheid vom 11.04.2012, xxx, wurde mir unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf meinem Grundstück erteilt. Das Bauvorhaben wurde in weiterer Folge entsprechend der Baubewilligung und der dieser zugrundeliegenden Einreichplanung umgesetzt. Im Juli 2013 wurde der Baubehörde sodann die Baufertigstellung angezeigt.2
2. 3Die mitbeteiligten Parteien bzw deren Rechtsvorgänger im Eigentum der Nachbargrundstücke haben im Bewilligungsverfahren für mein Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. Auch die konkrete Bauausführung blieb über Jahre hinweg unbeanstandet. Erst mit Schriftsatz vom 19.11.2018 — also mehr als 5 (!) Jahre nach Erstattung der Bauvollendungsmeldung — haben die nunmehrige xxx und Herr xxx (der damals noch Eigentümer der Nachbargrundstücke xxx und xxx war) unter Geltendmachung von angeblichen Abweichungen vom Baukonsens beantragt, mir die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
2. 4Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 07.02.2019, xxx, wurde mir — von Amts wegen — ein Wiederherstellungsauftrag für diverse bauliche Anlagen auf meinem Grundstück erteilt. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 20.08.2019, xxx, hat die belangte Behörde meiner Berufung stattgegeben, den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Berufungsbescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
2. 5Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 haben die mitbeteiligten Parteien einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG eingebracht. Konkret wurde beantragt, der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge über den Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 in der Sache entscheiden und mir die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Die belangte Behörde ist in weiterer Folge (wohl zu Recht) davon ausgegangen, dass der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Parteien zulässig ist und daher die Entscheidungskompetenz mit Einlangen des Devolutionsantrages ex lege auf sie übergegangen ist.
2. 6Mit Schreiben vom 17.11.2021 hat die belangte Behörde die Baubehörde erster Instanz damit beauftragt, Ermittlungen zum Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages durchzuführen. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens habe ich mit Schriftsatz vom 19.04.2022 zum Antrag der mitbeteiligten Parteien ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass der betreffende Antrag (offensichtlich) verfristet und daher — ohne weitere Ermittlungsschritte zur Überprüfung der Übereinstimmung des ausgeführten Bauvorhabens mit dem bestehenden Baukonsens — zurückzuweisen ist. Meine Stellungnahme wurde von der belangten Behörde aber einfach ignoriert; auch im angefochtenen Bescheid wird sie mit keinem Wort erwähnt.
2. 7Nach Durchführung mehrerer Bauüberprüfungen vor Ort hat der im Verfahren bestellte nichtamtliche Hochbausachverständige xxx eine gutachterliche Stellungnahme erstattet, die mir mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2023 ins Parteiengehör übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 bin ich der gutachterlichen Stellungnahme entgegengetreten und habe ausführlich dargelegt, dass die Stellungnahme mit zahlreichen Mängeln behaftet ist und die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen in weiten Teilen keine Deckung in der maßgeblichen Sach- und Rechtslage finden.
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2 siehe die als Beilage ./1 angeschlossene Bauvollendungsmeldung.
2. 8Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 hat die belangte Behörde nunmehr als Berufungs- bzw Devolutionsbehörde gemäß § 94 Abs 1 K-AGO und § 73 Abs 2 AVG
+unter Spruchpunkt 1. dem Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 12.11.2020 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs 2 AVG stattgegeben und
Die Stattgabe des Devolutionsantrages der mitbeteiligten Parteien begründet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit, dass es die Baubehörde erster Instanz verabsäumt habe, "rechtzeitig behördliche Verfahren einzuleiten". Zu dem an mich gerichteten Wiederherstellungsauftrag wird in der Bescheidbegründung lediglich ausgeführt, dass die erteilten Aufträge auf der schlüssigen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen beruhen. Dieser Stellungnahme sei ich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf die rechtlichen Argumente und Gutachtensmängel, die ich in meinem Schriftsatz zur hochbautechnischen Stellungnahme vorgebracht bzw geltend gemacht habe, wird in der Bescheidbegründung nicht eingegangen. Das gilt gleichermaßen für die von mir bereits in meinem Schriftsatz vom 19.04.2022 aufgezeigte (offensichtliche) Verfristung des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in folgenden Rechten verletzt:
in meinem Recht, dass die belangte Behörde den gemäß§ 34 Abs 3 K-BO verfristeten (Anrainer-)Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages iSd § 36 K-BO nicht zurückgewiesen, sondern über den Antrag meritorisch entschieden hat;
in meinem Recht, dass die belangte Behörde mir in Erledigung eines Anrainerantrages nur dann einen Wiederherstellungsauftrag erteilt, wenn (auch) die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 34 Abs 3 K-BO vorliegen, insbesondere also der Antrag innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist gestellt wurde und die betreffenden Baumaßnahmen den Anrainer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen;
sowie überhaupt in meinem Recht, dass ein Wiederherstellungsauftrag bei Fehlen der dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erteilt wird.
4. Zulässigkeit der Beschwerde
Auf Basis der einschlägigen Literatur ist davon auszugehen, dass Bescheide der zweiten Gemeindeinstanz auch dann unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn — wie hier — die Berufungsinstanz aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß§ 73 Abs 2 AVG entschieden hat.3 Mit dem Devolutionsantrag ist der gemeindeinterne (zweigliedrige) Instanzenzug bereits iSd Art 118 Abs 4 iVm 132 Abs 5 B-VG "erschöpft", sodass gegen die (Sach-)Entscheidung der Berufungsinstanz (sogleich) eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann.4 Das hat vorliegend umso mehr zu gelten, als § 3 Abs 1 Satz 2 K-BO nunmehr ausdrücklich anordnet, dass Berufungen gegen Gemeindeorgane ausgeschlossen sind. IdS wird auch in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass gegen den Bescheid Beschwerde an das LVwG erhoben werden kann. Die gegenständliche Beschwerde ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art 132 Abs 5 B-VG zulässig.
5. 1Zur Stattgebunq des Devolutionsantrages
5.1. 1 Der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Parteien, dem die belangte Behörde im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides stattgegeben hat, ist im November 2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Damals bestand im Anwendungsbereich der K-BO noch ein zweigliedriger gemeindeinterner Instanzenzug. Dieser wurde erst mit dem am 01.06.2021 in Kraft getretenen LGBI Nr 48/2021 abgeschafft. In den betreffenden Übergangsbestimmungen (Art VI Abs 3) ist vorgesehen, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes [also des LGBI Nr 48/2021] anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]."
5.1. 2 Auf Basis der dargestellten Rechtslage ist somit davon auszugehen, dass mit Einlangen des (prima facie zulässigen) Devolutionsantrages bei der belangten Behörde, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den von den mitbeteiligten Parteien gestellten Antrag vom 19.11.2018 auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages ex lege auf die belangte Behörde übergegangen ist.5 Das hat die belangte Behörde richtig erkannt. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass das Devolutionsverfahren trotz der in weiterer Folge erfolgten Abschaffung des gemeindeinternen Instanzenzuges im Anwendungsbereich der K-BO von ihr fortzuführen war. Die belangte Behörde war also für die Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 zuständig. Sie hätte den Antrag allerdings nicht meritorisch erledigen dürfen, sondern hätte ihn — wie im folgenden Punkt 5.2 noch detailliert dargelegt werden wird — als verspätet zurückweisen müssen.
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3 Siehe dazu im Detail Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 73 AVG Rz 149 mwN.
4 Vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 7 VwGVG Rz 6 (Stand 15.02.2017, rdb.at).
5 Vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 73 AVG Rz 31 mwN.
5.1. 3 Sollte das LVwG demgegenüber im Rahmen seiner (amtswegigen) Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde zu der Ansicht gelangen, dass der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Parteien unzulässig war bzw die belangte Behörde das Devolutionsverfahren nach Inkrafttreten des LGBI Nr 48/2021 nicht hätte weiterführen dürfen, wäre der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig und (zur Gänze) ersatzlos zu beheben. In diesem Fall wäre die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nämlich nicht zuständig gewesen. Wird von einer Verwaltungsbehörde unter Inanspruchnahme einer ihr gesetzlich nicht zukommenden Zuständigkeit ein Bescheid erlassen, hat das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit — von Amts wegen und vorrangig(vgl § 27 VwGVG)6 — wahrzunehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Allein darauf beschränkt sich die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz.7
5. 2Zum erteilten Wiederherstellungsauftrag
5.2. 1 Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides hat mir die belangte Behörde in inhaltlicher Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 36 K-BO für die in den Spruchunterpunkten näher umschriebenen baulichen Anlagen erteilt. Eine solche inhaltliche Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Partei war der belangten Behörde jedoch verwehrt. Vielmehr hätte sie den Antrag der mitbeteiligten Parteien zwingend als unzulässig zurückweisen müssen. Was Herrn xxx betrifft, ergibt sich das schon daraus, dass dieser schon längst nicht mehr Eigentümerin der bzw eines der Nachbargrundstücke ist. Herrn xxx kommt daher jedenfalls keine Anrainerstellung und — damit einhergehend — auch kein Antragsrecht auf Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen (mehr) zu.
5.2. 2 Zudem ist der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 offenkundig verfristet. Wie ich bereits in meinem (von der belangten Behörde ignorierten) Schriftsatz vom 19.04.2022 ausführlich dargelegt habe, räumt § 34 Abs 3 K-BO — auf den sich auch die mitbeteiligten Parteien in ihrem Antrag beziehen — Anrainern, die durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, zwar ein Antragsrecht auf baupolizeiliche Maßnahmen nach §§ 35 und 36 K-BO (Einstellung der Bauarbeiten und/oder Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) ein. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dieses Antragsrecht allerdings zeitlich eng limitiert.8 So ist ein entsprechender Anrainerantrag nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn er "innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem [der Anrainer] bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Bauausführung haben musste", gestellt wird.9
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6 Siehe bloß Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 27 VwGVG Rz 16(2020) mwN.
7 Vgl VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; Leeb in Hengstschläger/Leeb (Hrsg) Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 28 VwGVG Rz 74 ff (Stand 15.02.2017, rdb.at).
8 Vgl auch VwGH 11.03.2016, 2013/06/0071 mwN.
Wie der VwGH in gefestigter Rechtsprechung judiziert, stellt § 34 Abs 3 K-BO "für den Beginn der Monatsfrist nicht nur auf die rein subjektive Kenntnis durch den Nachbarn ab, sondern normiert auch einen objektiven Maßstab, weil nämlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Nachbar, bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste. Abgestellt wird daher auf die juristische Maßstabfigur eines gehörig sorgfältigen Nachbarn, der sich - eben mit gehöriger Sorgfalt - um sein Gebäude kümmert, so etwa bei einer langen oder längeren Abwesenheit entsprechende Vorsorge in Bezug auf sein Eigentum trifft."10
5.2. 3 Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass der Antrag vom 19.11.2018 verfristet ist. So wurden die bemängelten Baumaßnahmen allesamt bereits in den Jahren 2012 und 2013 umgesetzt. Bei lebensnaher Betrachtung ist es daher vollkommen ausgeschlossen, dass die mitbeteiligten Parteien erst im Jahr 2018 von den betreffenden Maßnahmen Kenntnis erlangt haben bzw — worauf es eigentlich ankommt — Kenntnis erlangen konnten. Einem gehörig sorgfältigen Anrainer hätten die nach Auffassung der mitbeteiligten Parteien rechtswidrigen Baumaßnahmen jedenfalls bereits unmittelbar bei deren Ausführung oder aber zumindest im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bauausführung (und nicht erst Jahre später) auffallen müssen. Sollten die mitbeteiligten Parteien also tatsächlich erst im Jahr 2018 von den bemängelten Baumaßnahmen Kenntnis erlangt haben, wäre dies das Resultat einer auffallenden Sorglosigkeit, die sie ausschließlich sich selbst zuzuschreiben haben.
5.2. 4 Auch der Versuch der mitbeteiligten Parteien die verspätete Antragstellung in ihrem Antrag damit zu rechtfertigen, dass sie erst aufgrund ihres eigenen Bauvorhabens auf den Nachbargrundstücken und den von mir dagegen erhobenen Einwendungen "begründeterweise" Nachforschungen angestellt hätten und ihnen erst dabei die vermeintlich bewilligungswidrigen Baumaßnahmen aufgefallen wären, geht fehl. Wie dargelegt, kommt es für den Beginn der Monatsfrist gerade nicht darauf an, wann ein Anrainer tatsächlich von der Bauausführung Kenntnis erlangt hat, sondern wann er bei gehöriger Sorgfalt von der Bauausführung Kenntnis haben musste.
Ganz in diesem Sinne betont auch der VwGH, dass die Monatsfrist des§ 34 Abs 3 K-BO "jedenfalls nicht erst dann (beginnt) wenn ein sorgloser Eigentümer irgendwann und sei es Jahre nach einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens aus welchem Anlass auch immer sorgfältig nachzuforschen beginnt und dadurch eine solche rechtswidrige Ausführung entdeckt (obwohl die zuvor umschriebene juristische Maßstabfigur des mit gehöriger Sorgfalt agierenden Eigentümers hievon schon früher hätte erfahren müssen).“11 Diese Rechtsprechung lässt sich eins zu eins auch auf den vorliegenden Fall übertragen.
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9 Hervorhebungen durch die Verfasserin.
10 VwGH 11.03.2016, 2013/06/0071; 24.08.2011, 2011/06/0115 (Hervorhebungen durch die Verfasserin).
11 VwGH 24.08.2011, 2011/06/0115 (Hervorhebungen durch die Verfasserin).
5.2. 5 Anders als die mitbeteiligten Parteien offenbar vermeinen, ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass sie — wie im Antrag betont wird — bis zum Abschluss des bewilligten Bauvorhabens am Baugrundstück "keine Anrainerstellung und somit auch nicht die Möglichkeit bzw. Veranlassung [hatten] das gegenständliche Bauvorhaben auf seine Konformität mit der Kärntner Bauordnung zu überprüfen". Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt ein Rechtsnachfolger in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein.12 Die mitbeteiligten Parteien müssen daher allfällige Versäumnisse ihrer bzw ihres Rechtsvorgänger(s) im Eigentum der Nachbargrundstücke gegen sich gelten lassen. Ein späterer Eigentümerwechsel führt jedenfalls nicht dazu, dass das Antragsrecht nach § 34 Abs 3 K-BO gleichsam wiederauflebt bzw die dort normierte Monatsfrist neuerlich in Gang gesetzt wird.
Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass die grundbücherliche Eigentümerschaft an den Nachbargrundstücken laut Grundbuch bereits in den Jahren 2012 und 2013 auf Herrn xxx (Nachbargrundstücke Nr xxx und xxx) bzw die damalige xxx (Nachbargrundstück Nr xxx) übergegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt hatten die mitbeteiligten Parteien somit Anrainerstellung im Sinne des § 23 Abs 2 K-BO und hätten sich gegen allfällige Konsenswidrigkeiten bei der Ausführung des mit Bescheid vom 11.04.2012 bewilligten Bauvorhabens zur Wehr setzen können. Das haben die mitbeteiligten Parteien jedoch nicht gemacht. Vielmehr blieben sie zunächst über Jahre hinweg untätig, bevor im Jahr 2018 — wohl als Reaktion auf die von mir erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken — plötzlich der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages eingebracht wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Antrag somit jedenfalls als verspätet.
5.2. 6 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 offenkundig verfristet ist. Der Antrag wäre dementsprechend von der belangten Behörde ohne inhaltlicher Auseinandersetzung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das hat die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
5.2. 7 Tatsächlich hat sich die belangte Behörde mit der von mir geltend gemachten Antragsverfristung überhaupt nicht auseinandergesetzt und/oder dazu irgendwelche Ermittlungen angestellt. Das gilt gleichermaßen für die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs 3 K-BO. So ist es für einen zulässigen Anrainerantrag iSd § 34 Abs 3 K-BO — neben der Einhaltung der Monatsfrist — auch erforderlich, dass der Antragsteller durch konsenslos oder -widrige Baumaßnahmen zumindest potenziell in subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten verletzt wird.13
Inwiefern die mitbeteiligten Parteien durch die im angefochtenen Bescheid beanstandeten baulichen Anlagen in Anrainerrechten verletzt werden (sollen), geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor und wurde von der belangten Behörde auch nicht ermittelt. Zumindest was die — im Antrag der mitbeteiligten Parteien gar nicht thematisierte — (vermeintliche) Überschreitung der südlichen Grundgrenze durch die östliche Stützmauer anbelangt, deren Beseitigung mir im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2.2.a)) aufgetragen wird, ist eine Verletzung von Anrainerrechten der mitbeteiligten Parteien jedoch von vornherein ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid ist somit auch aus diesem Grund rechtswidrig.
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12 Siehe bloß VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0032; 17.09.2014, Ra 2014/04/0025; 27.05.2004, 2003/07/0119.
13 Siehe bloß Steinwender, Kärntner Baurecht § 34 Rz 5 (2017) mwN.
5.2. 8 Klarstellend ist abschließend noch festzuhalten, dass der bekämpfte Wiederherstellungsauftrag auch nicht zu einem amtswegig erlassenen Auftrag umgedeutet werden kann. Dafür bietet der angefochtene Bescheid keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht aus dem Bescheid eindeutig hervor, dass die belangte Behörde mit dem mir erteilten Wiederherstellungsauftrag den Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 — wenngleich in rechtswidriger Weise — erledigt hat. Eine andere Auslegung erscheint in Anbetracht der (ausdrücklichen) Stattgabe des Devolutionsantrages der mitbeteiligten Parteien im Spruchpunkt 1. des Bescheides ausgeschlossen.
5.2. 9 Doch auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass der Wiederherstellungsauftrag nicht in Erledigung des (verfristeten) Anrainerantrages der mitbeteiligten Parteien, sondern von Amts wegen erlassen wurde, wäre der Bescheid rechtswidrig. Für die amtswegige Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen ist nämlich nicht die belangte Behörde als Devolutionsbehörde, sondern ausschließlich der Bürgermeister zuständig. In diesem Fall wäre der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur amtswegigen Bescheiderlassung ersatzlos zu beheben.14
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14Siehe zur ersatzlosen Behebung von Bescheiden wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde bereits oben in Punt 5.1.3 und die dort zitierten Nachweise
Wie dargelegt, ist der angefochtene Bescheid klar rechtswidrig. Ich stelle daher nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE:
Das LVwG möge
·
+den angefochtenen Bescheid in Stattgebung meiner Beschwerde dahingehend abändern, dass der mir erteilte Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt 2. samt allen Unterpunkten) zur Gänze entfällt und der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 19.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wird;
in eventu
+den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;
in eventu
+den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
....“
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit dem Schriftsatz vom 26.1.2024 gaben die xxx und xxx zum Beschwerdevorbringen des xxx eine Stellungnahme ab und führten darin im Wesentlichen aus, dass sie Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, seien.Die Grundstücke Nr. xxx und xxx hätten mit dem Grundstück des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) gemeinsame Grundgrenzen. Sie seien daher Nachbarn und Anrainer im Sinne der K-BO 1996. Anlässlich von Erhebungen des Urgeländes ihrer Grundstücke und der Projektierung ihres Bauvorhabens seien mehrfach berechtigte Bedenken entstanden, dass durch die Bauführungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in ihre Anrainerrechte eingegriffen werde. Diese Bedenken hätten sich am 30.10.2018 erhärtet. Mit Eingabe an die Behörde vom 19.11.2018 hätten sie die sich aus § 34 Abs. 3 K-BO 1996 ergebenden Anrainerrechte geltend gemacht. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen ergebe, seien ihre am 19.11.2018 geäußerten Bedenken jedenfalls berechtigt gewesen. Aus dieser Stellungnahme gehe unter anderem hervor, dass insbesondere durch die Überschreitung der Firsthöhe um 55 cm und die Errichtung von Stützmauern die Abstände zu Grundgrenzen nicht eingehalten würden und teilweise sogar anliegende Grundstücke überbaut würden.Gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 sei das Antragsrecht der Anrainer mit „innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste“ beschränkt. Weitere zeitliche Einschränkungen enthalte § 34 Abs. 3 K-BO 1996 nicht. Die Geltendmachung vom 19.11.2018 sei daher rechtzeitig gewesen. Wie aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen hervorgehe, würden durch die Überschreitung der Firsthöhe um 55 cm und das Nichteinhalten des Abstandes der westlichen Stützmauer zum Nachbargrundstück Nr. xxx ihre sich aus § 23 Abs. 3 lit. e und f K-BO 1996 ergebenden Rechte verletzt. Diese konsenslosen Bauausführungen würden auch dem Textlichen Bebauungsplan widersprechen. Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers sei konsenswidrig ausgeführt und beendet worden. Durch die abweichenden Bauausführungen zum Baubewilligungsbescheid vom 11.4.2012 sei ein Aliud errichtet worden, der Baubewilligungsbescheid somit nicht konsumiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 11.4.2012 erloschen sei. Der Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides hätte daher anders lauten müssen.
Am 12.6.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher die Parteien des Verfahrens gehört wurden.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.
Mit dem Bescheid vom 11.4.2012 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Dieser Baubewilligungsbescheid vom 11.4.2012 wurde den Anrainern xxx (Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx) und xxx (Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx) nachweislich zugestellt. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, grenzen unmittelbar an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, an.
Mit der am 1.8.2013 bei der Gemeinde xxx eingelangten Bauvollendungsmeldung gab der Bauwerber xxx der Baubehörde bekannt, dass er sein Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligt mit Bescheid vom 11.4.2012, am 31.7.2013 fertiggestellt habe.
Am 31.7.2013 waren sämtliche Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bereits fertiggestellt. Dies gilt sowohl in Bezug auf das mit Bescheid vom 11.4.2012 baubewilligte behördliche Einfamilienhaus samt Garage als auch in Bezug auf die im Bereich der Grundstücksgrenzen errichteten Bauvorhaben. Insbesondere war die Steinschlichtung an der westlichen Grundstücksgrenze zum Zeitpunkt der Erstattung der Bauvollendungsmeldung bereits fertiggestellt. Dies gilt auch für die an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete Stahlbetonwand und die im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze vorgenommenen Anschüttungen. Auf dem Grundstück Nr. xxx sind in den darauffolgenden Jahren keine weiteren Baumaßnahmen gesetzt worden.
Mit der Eingabe vom 19.11.2018 haben die xxx und xxx dem Bürgermeister der xxx mitgeteilt, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke (Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx) unmittelbar an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzen, weshalb ihnen Parteistellung gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 zukomme. Am 30.10.2018 hätten sie Akteneinsicht in die mit Bescheid vom 11.4.2012 genehmigten Baupläne genommen und dabei festgestellt, dass eine konsenswidrige Bauführung vorliege. Insbesondere seien vom Bauwerber xxx entgegen den eingereichten Planunterlagen unzulässige Anschüttungen und zu hohe Steinschlichtungen, sowohl der Höhe nach als auch im Neigungswinkel, im südlichen und westlichen Bereich des Grundstückes umgesetzt worden. Weiters bestehe der begründete Verdacht, dass das konkret errichtete Gebäude anders situiert worden sei, als in den Plänen dargestellt und überdies – sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Höhe – die planliche Einreichung überschreite. Es werde daher im Sinne des § 34 K-BO 1996 durch die bewilligungswidrige oder sogar nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens das subjektiv-öffentliche Recht der xxx und des xxx als Anrainer verletzt und würden diese diesen Umstand hiermit binnen Monatsfrist fristgerecht geltend machen. Somit werde der Antrag gestellt, die angerufene Behörde möge dem Grundeigentümer auftragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Überdies werde die Parteistellung in dem gegenständlichen Verfahren gemäß§ 34 K-BO 1996 beantragt.
Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, wurden im Jahr 2012 durch xxx vom xxx käuflich erworben. xxx hat diese beiden Grundstücke mit Kaufvertrag vom 1.2.2021 an die xxx veräußert.
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde mit Kaufvertrag vom 2.8.2013 von der xxx käuflich erworben. Dieser Kaufvertrag wurde mit der xxx als Verkäuferin abgeschlossen. In weiterer Folge ist die xxx umbenannt worden und ist diese damit als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, zu qualifizieren.
In Bezug auf die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, samt den darauf befindlichen Baulichkeiten wurde mittlerweile Wohnungseigentum begründet und ist die xxx derzeit noch Wohnungseigentümerin von zwei Einheiten (Top xxx und Top xxx).
Die Anrainergrundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, befinden sich somit alle im grundbücherlichen (Mit)Eigentum der xxx. xxx ist seit dem Jahr 2021 nicht mehr Eigentümer eines an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzenden Grundstückes. Er ist jedoch Geschäftsführer und Gesellschafter der xxx.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentümereigenschaft an den gegenständlichen Grundstücken stützen sich auf das Grundbuch und sind unbestritten.
Der Umstand, dass am 31.7.2013 sämtliche Baumaßnahmen, nämlich das mit Bescheid vom 11.4.2012 baubehördlich bewilligte Einfamilienhaus samt Garage als auch in die im Bereich der Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Bauvorhaben, wie etwa Stahlbetonwände, Steinschlichtungen und Anschüttungen, bereits fertiggestellt waren, ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Verfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 117/2020, Anwendung zu finden. Anzumerken ist, dass die Bestimmungen der Novelle zur K-BO 1996,LGBl. Nr. 48/2021, kundgemacht im Kärntner Landesgesetzblatt am 14.5.2021, nicht anzuwenden sind, da gemäß Art. VI Abs. 2 dieses Gesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind.
Die Bestimmung des § 36 K-BO 1996 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes lautet wie folgt:
„(1) Stellt die Behörde fest, das Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, das Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.“
Das Recht der Antragstellung auf eine behördliche Maßnahme nach § 36 K-BO 1996 ist für bewilligungspflichtige Vorhaben in § 34 Abs. 3 K-BO 1996 näher geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.“
§ 34 Abs. 4 K-BO 1996 normiert, dass Abs. 3 sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 K-BO 1996 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d, gilt.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme nach§ 36 K-BO 1996 (oder § 35 K-BO 1996) nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, sondern kommt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass die in § 34 Abs. 3 K-BO 1996 umschriebenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 34 Abs. 3 K-BO 1996 für den Beginn der Monatsfrist nicht nur auf die rein subjektive Kenntnis durch den Nachbarn ab, sondern normiert auch einen objektiven Maßstab, weil nämlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Nachbar „bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste (VwGH 24.8.2011, 2011/06/0115). Abgestellt wird daher auf die juristische Maßstabfigur eines gehörig sorgfältigen Nachbarn, der sich – eben mit gehöriger Sorgfalt – um sein Gebäude kümmert, so etwa bei einer langen oder längeren Abwesenheit entsprechende Vorsorge in Bezug auf sein Eigentum trifft. Welches Maß an Sorgfalt als „gehörig“ zu qualifizieren ist, hängt freilich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Monatsfrist beginnt jedenfalls nicht erst dann, wenn ein sorgloser Eigentümer irgendwann und sei es Jahre nach einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens aus welchem Anlass auch immer sorgfältig nachzuforschen beginnt und dadurch eine solche rechtswidrige Ausführung entdeckt (obwohl die zuvor umschriebene juristische Maßstabfigur des mit gehöriger Sorgfalt agierenden Eigentümers hievon schon früher hätte erfahren müssen).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren zudem nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das bewilligungspflichtige vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Nur insoweit hat er einen Anspruch auf Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142).
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass am 31.7.2013 sämtliche Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bereits fertiggestellt waren. Dies gilt sowohl in Bezug auf das mit Bescheid vom 11.4.2012 baubewilligte behördliche Einfamilienhaus samt Garage als auch in Bezug auf die im Bereich der Grundstücksgrenzen errichteten Bauvorhaben. Insbesondere war die Steinschlichtung an der westlichen Grundstücksgrenze zum Zeitpunkt der Erstattung der Bauvollendungsmeldung bereits fertiggestellt. Dies gilt auch für die an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete Stahlbetonwand und die Anschüttungen im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze. Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sind in den darauffolgenden Jahren keine weiteren Baumaßnahmen gesetzt worden.
Aus der zeitlichen Wertung des Antragsrechts des Anrainers auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach §§ 35 und 36 K-BO 1996 lässt sich die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass dieses Recht – sichtlich im Interesse der Rechtssicherheit bezüglich gegenteiligen Rechtspositionen – Anrainern in Bezug auf die Geltendmachung ihrer von § 34 Abs. 3 K-BO 1996 erfassten Anrainerrechte nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes offenstehen soll (VwGH1.10.2011, 2008/05/0154). Diese Bestimmung lässt sich davon leiten, dass nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum ein Anrainerrecht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Bauwerber xxx mit der am 1.8.2013 bei der Gemeinde xxx eingelangten Bauvollendungsmeldung bekannt gegeben, dass er sein Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligt mit Bescheid vom 11.4.2012, am 31.7.2013 fertiggestellt hat.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass nach dem 21.7.2013 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, keine Baumaßnahmen mehr gesetzt wurden.
Es kann somit im hier vorliegenden Verfahren unzweifelhaft festgehalten werden, dass der Antrag der Rechtsvorgänger der xxx nach § 34 Abs. 3 K-BO 1996 vom 19.11.2018 weit außerhalb der gesetzlich normierten einmonatigen Frist des § 34 Abs. 3 K-BO liegt, zumal die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der juristischen Maßstabsfigur eines gehörig sorgfältigen Nachbarn ausgeht.
Wenn die xxx geltend macht, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgänger erst im Zuge der Projektierung eines Wohnbauprojektes auf den Grundstücken Nr. xxx. xxx und xxx, alle KG xxx, im Zuge einer Akteneinsicht davon Kenntnis erlangt hätten, dass auf dem Baugrundstück des Bauwerbers xxx offensichtlich Baumaßnahmen abweichend von der mit Bescheid vom 11.4.2012 erteilten Baubewilligung gesetzt wurden, so ist anzumerken, dass es der xxx bzw. ihren Rechtsvorgängern jederzeit offen gestanden wäre, zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zum Zwecke der Überprüfung der Konsensmäßigkeit der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gesetzten Baumaßnahmen zu nehmen.
Der mit Eingabe vom 19.11.2018 eingebrachte Antrag der Rechtsvorgänger der xxx, nämlich der xxx und des xxx als Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, .xxx und xxx, alle KG xxx, ist daher als verspätet eingebracht zu qualifizieren, weshalb der xxx kein Antragsrecht im Sinne des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 und damit keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren zukommt.
Der auf Basis des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 gestellte Antrag vom 19.11.2018 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 36 K-BO 1996 betreffend das durch den Bauwerber xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx errichtete Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage“, bewilligt mit Bescheid vom 11.4.2012, wäre daher durch die belangte Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Weil ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt auf Grund des unzulässigen Antrages der xxx und xxx, deren Rechtsnachfolger die xxx ist, nicht hätte ergehen dürfen, war in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Antrag der xxx (als Rechtsnachfolgerin des xxx und xxx) vom 19.11.2018 auf Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass weder das Landesverwaltungsgericht Kärnten noch der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx für die erstinstanzliche Erlassung eines amtswegigen Auftrages nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 zuständig waren(VwGH 8.9.2014, 2011/06/0185).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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