projekte
KLVwG-2112/22/2023•LVwG K KLVwG-2112/22/2023
KLVwG-2112/22/2023Landesverwaltungsgericht25.06.2024
Baurecht, Parkplatz, Parteistellung, Immission
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 8.8.2023, GZ xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer xxx im Bauverfahren der xxx GmbH (FN xxx) betreffend die Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx – beide in der Katastralgemeinde xxx situiert – eine Parteistellung nicht zukommt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.6.2024 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Dieses Grundstück ist zum Teil in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ befindlich und im nördlichen Bereich ist dieses Grundstück als „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ödland“ gewidmet.
Die Baugrundstücke zur Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen sind die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx (beide in der Katastralgemeinde xxx, jeweils in der Widmungskategorie „Grünland – Hochseilgarten“, im Folgenden als „Bauplatz“ bezeichnet). Dem baubehördlichen Ermittlungsverfahren, welches der Baubewilligung zur Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen voranging, wurde der BF nicht als Partei hinzugezogen und wurde mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 19.9.2022, xxx, der Antrag des BF auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ abgewiesen.
2. xxx erhob mit rechtsfreundlichem Schriftsatz der xxx Rechtsanwälte das Rechtsmittel der Beschwerde, worüber das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 28.11.2022, GZ KLVwG-1866/5/2022, entschied, indem es den angefochtenen Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurückverwies. Dies, da der bekämpfte Bescheid zwar erwähnte, dass „aufgrund des Vorprüfungsverfahrens durch die Baubehörde ua. die zu ladenden Anrainer zur Bauverhandlung vor Ort ermittelt“ worden seien, jedoch blieben sowohl der Bescheid selbst als auch der sonstige Inhalt der dem Gericht vorgelegten behördlichen Unterlagen einen Beweis dafür, weshalb dem BF keine Parteistellung im Bauverfahren zukomme schuldig, und fehlte es an einer gutachterlichen Auseinandersetzung mit der Qualifikation als „im Einflussbereich des Vorhabens liegendes Grundstück“ hinsichtlich das Grundstück des BF und dessen Entfernung zu den beiden den Bauplatz bildenden Grundstücken. Das Verwaltungsgericht sprach daher aus, dass die belangte Behörde im weiteren Verfahren durch Hinzuziehung von Sachverständigen nachvollziehbar darzulegen habe, ob das Grundstück des BF (nicht) im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt (VwGH 12.3.1992, 91/06/0075, 91/060096).
3. In dem dem nunmehr bekämpften Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren stützte sich die Baubehörde auf den Schalltechnischen Bericht des xxx vom 18.4.2024 und die zur Eingabe des BF vom 7.6.2023 abgegebene Stellungnahme des xxx.
4. Im nunmehr bekämpften (im Spruch näher bezeichneten) Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF im Verfahren der xxx GmbH keine Parteistellung zukomme und begründete dies mit Bezugnahme auf den Schalltechnischen Bericht des xxx vom 18.4.2023 und die Ausführung des xxx vom 14.6.2024.
5. Gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.9.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte mit der Behauptung, von dem Bauprojekt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, auch näher zu seinen Einwendungen aus.
6. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Bauakt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 2.10.2023 ein. Die Stellungnahme des xxx aus dem baubehördlichen Verfahren wurde dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters mit OZ 2 übermittelt und laut unbedenklichem Rückschein RSb am 20.2.2024 in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters übernommen.
7. Am 15.2.2024 wurde der Baubehörde fernmündlich mitgeteilt, dass im vorgelegten behördlichen Bauakt (rote Schnellheftermappe) weder eine Baubeschreibung, noch ein Plan über das in Rede stehende Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen auf Gst. xxx und xxx, KG xxx“ einliegen. Es wurde mitgeteilt, dass lediglich der Einreichplan für das Bauvorhaben „Verkaufshütte mit Lager und WC“ einliegt und weder der Baubescheid – mit welchem über das Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen auf Gst. xxx und xxx, KG xxx“ abgesprochen wurde – noch die unter GZ KLVwG-2159/2022 ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts einliegen. Die Mitarbeiterin des Bauamtes sicherte zu, sich auf die Suche zu machen und sich zu melden bzw die Unterlagen dem Gericht zukommen zu lassen.
8. Am 20.2.2024 langten diese gewünschten fehlenden Unterlagen beim Verwaltungsgericht ein (OZ 6). In diesem Konvolut mit Bezeichnung der „Beschwerdeakt KLVwG-1866/5/2022“ wurden unter „Ergänzungen“ die Baubeschreibung „Errichtung eines Parkplatzes“ vom 3.11.2021, Auftraggeber: xxx GmbH mit Einreichplan „Parkplatz. Gst.NR.: xxx, xxx, KG xxx“ mit „Lage- und Höhenplan, verfasst von xxx GmbH Co KG, vom 3.11.2021, Lageplan/Schnitt ergänzt um die Parkplatzeinteilung, verfasst von xxx GmbH Co KG, vom 3.11.2021“, und dem „Technischen Bericht Oberflächenentwässerung. Ausführung, für das Projekt ‚Neubau Parkplatz – xxx‘, der xxx GmbH vom 9.12.2021, xxx“ vorgelegt.
Aus der Einreichplanung (Pläne) kommt zur Materialität des zur Befestigung des Parkplatzes verwendeten Materials hervor, dass der Bauwille darauf gerichtet ist, den Parkplatz mit „Schotter“ zu befestigen. Aus der textlichen Baubeschreibung kommt hervor, dass die xxx GmbH angrenzend an den Bauplatz einen Hochseilgarten betreibt und das Bauvorhaben dem Hochseilpark als Besucherparkplatz dienen solle und 31 PKW-Stellplätze umfasse. Auch in den Planunterlagen ist ersichtlich, dass 31 Stellplätze eingezeichnet sind.
9. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam zu Tage, dass ein gewerberechtliches Verfahren, ein naturschutzrechtliches Verfahren und ein wasserrechtliches Verfahren geführt wurden, sodass mit OZ 5 und OZ 9 die bezughabenden Akte bei der Bezirksverwaltungsbehörde angefordert wurden.
9.1. Am 23.2.2024 langten der naturschutzrechtliche Bescheid vom 28.3.2022 und der wasserrechtliche Bescheid vom 21.10.2022 ein (OZ 8).
9.1.1. Dem vorgelegten wasserrechtlichen Bescheid der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmann von xxx vom 21.10.2022, xxx, ist zu entnehmen, dass damit „für die Errichtung einer Versickerungsanlage zur Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer ‚inkl. des Parkplatzes‘ für einen Hochseilgarten auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx (beide bilden den Bauplatz für das in Rede stehende Bauvorhaben) und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx – alle in der KG xxx“ – die wasserrechtliche Genehmigung unter „Auflagen zur Versickerung der Oberflächenwässer“ bis zum 31.12.2047 erteilt wurde.
Dieser Bescheid ist seit 25.11.2022 rechtskräftig (Mitteilung der BH xxx vom 13.12.2022, xxx, an das Wasserbuch, einliegend im eingeholten wasserrechtsbehördlichen Akt) und ging diesem im Ermittlungsverfahren unter anderem die Einholung einer geologischen Stellungnahme vom 25.7.2022, xxx voran, worin es heißt: „Das Gelände ist im ggst. Bereich nach Süden geneigt, sodass davon auszugehen ist, dass die versickernden Wässer entsprechend der Hangmorphologie nach Süden abströmen. Die südlich angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentum des Antragstellers. […] Daher ist eine Beeinträchtigung der südlich angrenzenden Grundstücke sehr wahrscheinlich. Diese stehen jedoch im Eigentum des Antragstellers. Nachteilige Auswirkungen bedingt durch die Versickerung auf Fremdgrund sind nicht zu erwarten“.
9.1.2. Dem vorgelegten naturschutzrechtlichen Bescheid vom 28.3.2022, xxx, ist zu entnehmen, dass der „Errichtung einer Verkaufshütte mit Lager und WC auf dem Grundstück Nr. xxx, und der Errichtung eines Parkplatzes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx – alle in der KG xxx – die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Auflagen erteilt wurde.
9.2. Am 5.3.2024 langte die Auskunft der Gewerbebehörde vom 4.3.2024, xxx, ein (OZ 10). Damit erging die Mitteilung, dass es sich bei dem Akt xxx um keinen gewerberechtlichen Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft xxx handelt, sondern dieser lt. Mitteilung des xxx, Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, dem wasserrechtlichen Akt xxx zuzuordnen ist und es keinen gewerberechtlichen Betriebsanlagenakt die xxx GmbH betreffend gibt.
10. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auch zu Tage, dass bei der Kärntner Landesregierung ein Verfahren nach dem Kärntner VeranstaltungsG 2010 anhängig war, sodass mit OZ 11 folgendes Begehren an die Behörde herangetragen wurde:
(Es folgt ein Auszug)
„Das in Rede stehende Bauvorhaben soll einem Hochseilgarten der Bauwerberin xxx GmbH dienen. Gemäß § 19 Abs 2 lit b) Kärntner VeranstaltungsG 2010 ist die Landesregierung zuständig, wenn es sich um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung nach § 6 handelt. Den verba legalia des § 6 Abs 1 lit c) Kärntner VeranstaltungsG 2010 ist zu entnehmen, dass für den Betrieb für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil „und ähnlichem“ durch die Luft bewegen – und wird im Gesetz als ein Beispiel hierfür etwa Bungee-Jumping angeführt – eine Bewilligung nach dem Kärntner VeranstaltungsG 2010 erforderlich ist und wird im § 19 Abs 2 lit b) leg.cit. die Landesregierung für alle von den im § 19 leg.cit. genannten verschiedenen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen für zuständig erklärt.
Für den Fall, dass für den in Rede stehenden Hochseilgarten und dessen Einrichtungen von der Landesregierung eine Veranstaltungsstättengenehmigung erteilt wurde, ersucht das Verwaltungsgericht höflichst um sofortige Vorlage des do. bezughabenden Aktes zum Zwecke einer kurzfristigen Einsichtnahme bzw allenfalls um Leermeldung.“
10.1. Mit OZ 17 ergänzte das Verwaltungsgericht seine Anfrage an die Kärntner Landesregierung dahingehend, dass die Auskunft begehrt werde, ob in dem der Veranstaltungsstättengenehmigung vorangegangenen Verfahren der vom Parkplatz ausgehende Lärm (in eingeholten Gutachten) und / oder dem Sicherheitsbericht thematisiert wurde.
10.1.1. Am 18.3.2024 langte die Auskunft der Veranstaltungsbehörde vom 15.3.2024, xxx, ein (OZ 12; mit OZ 14 ins Parteiengehör übermittelt).
(Es folgt ein Auszug aus der Auskunft:)
„Mit Bescheid vom 08.07.2021, Zahl xxx, wurde die Veranstaltungsstätte „Hochseilgarten xxx“ auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Sicherheitsberichtes der SV xxx GesmbH, xxx, und dem Baumkataster „xxx“ Juni 2021, erstellt von xxx, gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 5 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2020, in Verbindung mit § 19 Abs. 4 lit. b K-VAG 2010 für den Betrieb einer Sportstätte für Betätigungen, an denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (Hochseilgarten mit Flying Fox), genehmigt.
Im genannten Sicherheitsbericht wird zum Parkplatz wie folgt ausgeführt: ‚Die Veranstaltungsfläche ist für die Besucher von den erforderlichen Parkplätzen aus (ca. 32 Stück Stellplätze) zu Fuß zu erreichen. Die Parkplätze sind mit Schotter versehen; die Versickerung erfolgt daher natürlich. Es ist geplant, dass bei länger andauernder Trockenheit, die Parkplätze befeuchtet werden. Weiters sind die Parkplätze durch Wald- und Wiesenflächen zu den Anrainern hin abgegrenzt. Eine Beeinträchtigung durch Staub ausgehend von den Parkflächen für die Anrainer ist daher nicht zu erwarten. Darüber hinaus sind weitere Parkplätze entlang den öffentlichen Verkehrsflächen in ausreichender Anzahl vorhanden‘.
[…]
Ergänzend wird ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 5 lit. a Z 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010), LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2022, eine Veranstaltungsstättengenehmigung zu erteilen ist, wenn für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen.“
10.1.2. Am 7.5.2024 langte die Auskunft der Veranstaltungsbehörde vom 30.4.2024, xxx, ein (OZ 19). Kopien hievon wurden den Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.6.2024 ausgehändigt.
(Es folgt ein Auszug aus der Auskunft:)
„Bezugnehmend auf das do. Schreiben vom 25.04.2024 wird seitens der ho. Behörde angemerkt, dass Parkplätze grundsätzlich nicht als obligatorischer Bestandteil einer Veranstaltungsstätte anzusehen sind. Für die Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 5 lit. a Z 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010), LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2022, ist lediglich von Belang, ob für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen.
Der einen wesentlichen Bestandteil des Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheides vom 08.07.2021, Zahl: xxx, bildende Sicherheitsbericht der SV xxx GesmbH, 20178_Vers.03_05.07.2021, sieht ausschließlich Maßnahmen zur Staubreduktion ausgehend von den Parkflächen bei länger andauernder Trockenheit vor. Der von den Parkflächen ausgehende Lärm wurde darin nicht thematisiert.
Im genannten Sicherheitsbericht wird ungeachtet dessen hinsichtlich der Darstellung der Schallemission und Schallimmissionen summarisch wie folgt ausgeführt: ‚Bei dem geplanten Betrieb eines Hochseilgartens ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft, bei den derzeit zu erwartenden maximalen 120 Personen gleichzeitig und auf Grund des relativ geräuschlosen Benutzens der Anlage der Teilnehmer, vor allem auch unter Berücksichtigung der Abstände, Bewaldung und topographischen Lage, auszuschließen, und kann daher auf eine detaillierte Schallausbreitungsberechnung verzichtet werden.“
Der ausschließlich vom Parkplatz ausgehende Lärm wurde daher nicht im Genehmigungsverfahren bzw. Sicherheitsbericht thematisiert.“
11. Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen beigegeben sind, wurde als Amtssachverständiger für Schalltechnik Herr Ing. xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung nach § 15 K-LVwGG gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG dem gegenständlichen Verfahren als Sachverständiger beigezogen und wurden ihm der Gesamtakt sowie der Beschwerdeschriftsatz zur Verfügung gestellt.
Dies erfolgte zum Zwecke der Prüfung, ob das im Eigentum des BF stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Einflussbereich des Bauvorhabens „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx – beide in der KG xxx“ gelegen ist und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte des BF besteht.
Daher wurde von ASV Ing. xxx ein Gutachten erbeten.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag (OZ 4):
„In dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren wurde von der Baubehörde der Schalltechnische Bericht des Ing. xxx vom 18.4.2023 eingeholt. Dieses weist als „Verwendete Normen, Richtlinien und Unterlagen und Messgeräte“ aus:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image001.jpg
Als Immissionspunkte wurde das Grundstück des BF (Wohnhaus u. Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. xx) betrachtet und gelangte xxx zu dem Schluss, dass aus seinen durchgeführten Berechnungen sich Beurteilungspegel von = 30 dB(A) bei den Immissionspunkten an den nächstliegenden Grundstücksgrenzen bzw Wohngebäuden ergeben würden. In Bezug auf die ortsübliche Schallimmission sei laut xxx festzustellen, dass der planungstechnische Grundsatz gem. ÖAL RL 3 laut vorliegenden Berechnungen und Berechnungsansätzen eingethalten werde und die Spitzenpegel (Türenschlagen) 25 dB über dem ermittelten Beurteilungspegel liegen würden und gemäß ÖAL RL 3 somit für die Beurteilung nicht relevant seien.
Hiezu gab der BF die Stellungnahme vom 7.6.2023 ab, worin er monierte, dass aus dem Schalltechnischen Bericht konkrete Messungen nicht hervorkommen würden, vor Ort keine Messung vorgenommen worden seien und der gutachterliche Schluss, wonach Türenschlagen die lauteste Geräuschquelle sein werde, nicht nachvollziehbar sei. Die Anwendung der bayrischen Parkplatzlärmstudie aus 2007 könne – da eine allgemeine Studie ohne Konnex zum zu erhebenden Lebenssachverhalt – keine ordnungsgemäße Befundaufnahme ersetzen.
Zu den Vorbringen in dieser Stellungnahme wurde von der belangten Behörde nicht xxx befasst, sondern xxx (Hochbau). Dieser gelangte am 14.6.2023 zu dem Schluss, dass er die Ausführungen des xxx – wonach für das Grundstück des BF schalltechnische Beeinträchtigungen nicht gegeben seien – als schlüssig und nachvollziehbar erachte und das Grundstück des BF in ca. 60 m entfernt sei, sodass eine vom mit verdichtetem Schotter ausgeführten Parkplatz ausgehende Staubbelastung nicht zu erwarten sei.
Daher wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dem BF die Parteistellung nicht zuerkannt mit der Begründung, das Grundstück des BF grenze an keiner Seite direkt an die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke xxx und xxx an, die dazwischenliegende Parzelle xxx sei als Grünland – Wald gewidmet und mit Wald bestockt. Daher erkannten die Behörde – fußend auf dem Schalltechnischen Bericht und der dazu abgegebenen Stellungnahme des xxx – die Parteistellung nicht zu.
Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständiger beigegeben ist, werden Sie als Sachverständiger gemäß § 17 VwGVG iVm § 15 K-LVwGG dem gegenständlichen Verfahren beigezogen.
Daher erbittet das Landesverwaltungsgericht die Annahme des Gutachtensauftrags zum Zwecke der Erstellung eines
schalltechnischen Gutachtens
zu dem Thema, ob das Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, aus schalltechnischer Sicht auf das Grundstück des BF (Nr. xxx in der KG xxx) Auswirkungen haben kann.“
11.1. ASV xxx erstattete sein Gutachten vom 3.4.2024, xxx, (OZ 13), welches nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image005.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image006.png
xxx
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image007.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image008.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image009.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image010.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image011.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image012.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image013.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image014.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image015.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image016.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image017.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image018.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image019.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image020.png
xxx
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image021.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image022.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image023.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image024.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image025.png
11.2. Dieses Gutachten (OZ 13) wurde gemeinsam mit OZ 10 und OZ 12 in das Parteigehör gesendet mit dem Hinweis, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
12. Der BF gab hiezu mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 24.4.2024 eine Stellungnahme ab und brachte er Lichtbildern als Beweismittel in das Verfahren ein (OZ 16). Diese langte am 24.4.2024 beim Verwaltungsgericht ein.
(Es folgt ein Auszug):
“Das vom Amtssachverständigen herangezogene Standardberechnungsverfahren ist fallkonkret unzulässig und darf nicht angewandt werden . Dies aufgrund der Tatsache, dass der sich im Nahebereich des Hochseilgartens befindliche xxx neben dem xxx kärntenweit das beliebteste Ausflugsziel darstellt und die xxx Straße daher einem zyklischen Verkehrsaufkommen unterworfen ist. Dieses Verkehrsaufkommen bestimmt sich nach dem Wetter, den Öffnungszeiten des xxx, allfälligen saisonalen Märkten (Weihnachtsmarkt , Ostermarkt ), diversen Veranstaltungen wie Sportwagen-, Vespa- und Motorradtreffen sowie Busreisen in der Vor- und Nachsaison . Aus diesen Gründen kann eine einmalige Messung an einem Tag (fallkonkret der 25.03.2024) in keinem Fall ausreichen und von dieser Schallmessung auch keine aussagekräftigen Hochrechnungen angestellt werden. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass sich im Zeitpunkt der Messung lediglich 2 Fahrzeuge auf dem Parkplatz befunden haben und keinerlei Besucher im Hochseilgarten waren.
Entgegen der Angaben des Amtssachverständigen ist der verfahrensgegenständliche Parkplatz auch nicht immer abgeschlossen. Diesbezüglich wird auf die Lichtbilder vom 19.04.2024, morgens verwiesen, welche unter einem vorgelegt werden.
Beweis: Lichtbilder vom 19.04.2024
Am Grundstück xxx, xxx sind derzeit aufgrund eines Brandereignisses Abbrucharbeiten im Gange, so auch am 25.03.2024, wie dies der Amtssachverständige bestätigt, sodass aus diesem Grunde ein vermehrtes Verkehrsaufkommen auf der Straße
nach xxx bestanden hat. Auch aus diesem Grunde wird die Vergleichbarkeit der Messung mit dem Regelverkehrsaufkommen bezweifelt.
Aus meiner Erfahrung entstehen die höchsten Lärmbelästigungen dann, wenn Gruppen aus Busreisen von Kindern bzw. Erwachsenen ankommen sowie auch beim Aufenthalt und der Abreise, wobei bei Letzterer insbesondere aufgrund von „Hupen zum Abschied“ vermehrtes Lärmaufkommen gegeben ist.
Die vom Amtssachverständigen angenommenen Geschwindigkeiten sind unzutreffend. Die gegenständliche Kurve stellt die einzige frei einsichtige 80 Grad- Kurve in Richtung des xxx dar, welche ohne jegliche Anstrengung mit rund 60 km/ h gefahren werden
kann. Bei einer Normalfahrt erreicht man problemlos eine Geschwindigkeit von 70 km/ h auf Höhe der Einfahrt zum Hochseilgarten. Für gewöhnlich wird dieser Streckenabschnitt auf Höhe des Hochseilgartens aber aufgrund der Einsichtigkeit bereits zum Beschleunigen genutzt und erreicht man am Ende der Geraden eine Geschwindigkeit von 100 km/ h. Dieses Verhalten ist insbesondere auch bei Motorradfahrern zu beobachten.
Schon vermehrt kam es zu einem übervollen Parkplatz im Bereich des xxx und auch beim Hochseilgarten. Daraus resultiert Stau auf der xxx, Hupen und befinden sich danach Fußgänger auf dieser xxx, welche keinen Gehsteig aufweist. Diese in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern vor dem xxx, also auch auf Höhe des Hochseilgartens.
Die skizzierte Unregelmäßigkeit der Befahrung der Straße in Bezug auf die Art der Verkehrsteilnehmer und beteiligten Fahrzeuge sowie deren Frequenz und Mischung ergibt ein unübliches Abbrems- und Beschleunigungsmuster, welches durch die Zu- und Abfahrten vom und zum Parkplatz des Hochseilgartens herrühren.
Aufgrund dieser Tatsachen ist das vorliegende Amtssachverständigengutachten xxx nicht geeignet, die zu erwartenden Emissionen korrekt abzuschätzen. Das Amtssachverständigengutachten ist insoweit weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar.
Den Besonderheiten der örtlichen Situation könnte man nur so Sorge tragen, dass eine Langzeitschallmessung über ein ganzes Jahr durchgeführt wird, um daraus die Betriebs-, Verkehrs - und Emissionssicherheit ableiten zu können.“
13. Am 18.6.2024 nahm xxx von der Kanzlei xxx Rechtsanwälte in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht Kärnten Akteneinsicht.
14. Am 18.6.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der BF durch xxx von xxx Rechtsanwälte vertreten wurde. Die belangte Behörde wurde durch den Bürgermeister xxx und xxx vertreten. xxx – welche die unter I.8. genannte Unterlage übermittelte – war als Auskunftsperson der belangten Behörde anwesend. Als Amtssachverständiger nahm xxx teil. In der Verhandlung konnten die Parteien den Amtssachverständigen zu seinem Gutachten befragen.
Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff.:
(R = Richterin, RV = Rechtsvertreter)
„R an die Parteien: Ihnen wurde das Gutachten des xxx (OZ 13) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF hat im Parteiengehör mit OZ 16 darauf repliziert.
R: xxx, bitte nehmen Sie aus fachlicher Sicht zum Inhalt des Parteiengehörs OZ 16 Stellung.
ASV: Ich habe den gesamten Vorakt angesehen und das Vorgutachten des xxx angesehen und die gleichen – weil relevanten – Immissionspunkte verwendet, aber als in ganz Kärnten tätiger SV auf mein Wissen zurückgegriffen und habe auch auf amtliche Verkehrszähldaten Zugriff, die in weiterer Folge zur Beurteilung der örtl. Schallsituation verwendet wurden.
In der Stellungnahme wird gesagt, das herangezogene Standardberechnungsverfahren sei unzulässig. Es handelt sich bei diesem Standardberechnungsverfahren um die ÖNORM S9613-2. Für die Beurteilung von Schallimmissionen wird die ÖAL RL Nr. 3 Blatt 1, Ausgabe 1.3.2008, angewendet. Das ist österreichischer Standard, davon können wir nicht abweichen, weil die ÖNORM S9613-2 auf der europäischen NORM ISO 9613-2 beruht und laut Gemeinschaftsrecht müssen wir die verwenden.
RV fragt: ist es eine Hochrechnung?
ASV: Es ist eine Berechnung aufgrund der Schallsituation. Es gibt eine Aufteilung aufgrund der Verkehrszahlen, die wir in Österreich haben. Diese wird herangezogen.
Für die Berechnung der örtlichen Schallsituation werden Geschwindigkeit, Steigungen und Straßenart – der Untergrund – für die Kalkulation berücksichtigt, weiters der Straßenverlauf und ob einspurig oder mehrspurig und die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke oder die tägliche durchschnittliche (DTV) oder jährliche durchschnittliche Verkehrsstärke (JDTV).
Die stündliche schaut man sich an, um zu sehen ob es einen Unterschied zur durchschnittlich täglichen Verkehrsstärke gibt (ob höherer oder geringerer Wert herauskommt).
R: wie beurteilen Sie die Erforderlichkeit „Langzeitschallmessung über ein ganzes Jahr“ aus sachverständiger Sicht? Käme eine Langzeitschallmessung über ein Jahr zu einem anderen Ergebnis?
ASV: durch die Verdurchschnittlichung müsste auch eine Langzeitschallmessung als Durchschnittsmessung betrachtet werden und würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Weil wenn man es wieder auf die Tages-, Abend- und Nachtzeit herunterbricht (auf die einzelnen Beurteilungszeiträume) dann würde es zu keinem anderen Ergebnis führen.
RV: Das Verkehrsaufkommen sehen Sie sich vor Ort an?
ASV: Ja, ich habe vor Ort während der Messung die Verkehrsstärke gezählt und der Kontrollberechnung zu Grunde gelegt. So komme ich auch auf die Geschwindigkeiten, die ich ja ohne die Zählung der Verkehrsstärke nicht kenne. Ich habe eine Standstelle gesucht, wo die schalltechnische Messung nicht beeinflusst wird. Die Geschwindigkeiten wurden über die Sekundenmethode gemessen – gefahrene Wegstrecke und Zeit, ein Leitpflock hat zum nächsten einen Abstand von 25 m.
RV: Die Anzahl der Verkehrsteilnehmer, die Sie zählen, hat Auswirkung auf die Kontrollrechnung?
ASV: Ja, nur auf die Kontrollrechnung, damit ich schauen kann, ob das Berechnungsmodell für die weitere Berechnung der örtl. Schallsituation Gültigkeit hat, weil ja Straßensteigung und Geschwindigkeit sich auf die Schallsituation auswirken.
48,40 war die Messung, 48,92 war die Berechnung für den Messpunkt (Gutachten S. 11 oben).
RV: Gibt es Kategorien von Straßen?
ASV: überörtlich, örtlich, lokal. Die Straße auf den xxx ist als überörtlicher Verkehr zu sehen. Weil auch Gäste sie nutzen, die dort nicht wohnen.
Der ASV fährt fort:
Dass der Parkplatz nicht immer abgeschlossen ist: dazu gebe ich – zum Fotobeweis an – dass die Uhrzeit fällt. Das könnte man ja auch im Rahmen einer Auflage vorschreiben.
RV: Nach Einsichtnahme in meine Unterlagen gebe ich zum Aufnahmezeitpunkt der übermittelten Lichtbilder an: Mo, 22.4.2024 vormittags und Sa, 20.4.2024.
Bürgermeister: ich fahr täglich hinauf. Aber ich habe noch nie gesehen, dass er außerhalb der Betriebszeiten nicht abgesperrt wäre. Wenn der Hochseilpark öffnet, dann öffnet er den Parkplatz, damit die ersten Gäste zufahren können.
Der ASV fährt fort:
Ich habe in der schalltechn. Prognose auch die Abendzeit von 19.00 bis 22.00 Uhr mitbeurteilt. Damit dem Rechnung getragen wird, weil xxx nur die Zeit bis 19.00 Uhr beurteilt hatte. Der Hochseilgarten hat zwar keine Beleuchtung und für die Nutzung braucht man Tageslicht, kann aber im Sommer auch länger verwendet zu werden.
In der Zeit, wo ich vor Ort war, habe ich nur zwei Fahrzeuge, die zur Brandruine (Gst. des BF) zugefahren sind, wahrgenommen. Ich war am 25.3.2024 von 12.09 Uhr bis 14.33 Uhr vor Ort.
Die angeführten Geschwindigkeiten der Fahrbewegungen finden auf der xxx, somit einer öffentl. Straße, statt. Die erlaubte Geschwindigkeit ist 100 km/h.
RV: Die Wahrnehmung vom BF ist, dass man dort schneller fährt.
Der ASV fährt fort: schneller fahren führt zu höherer Lärmimmissionen und damit würde der Straßenlärm nochmals über der Lärmimmission des Parkplatzes liegen.
RV: die Geschwindigkeit hat Relevanz, weil man abbremsen muss, um auf den Parkplatz zuzufahren. Inwieweit ist das berücksichtigt?
ASV: Das Verhalten auf der öffentl. Straße wird nicht berücksichtigt. Aber berücksichtigt wird ab Straßenmitte der individuelle Verkehr, auch das Abbremsen und Anfahren von KFZ, mitberücksichtigt. Nicht nur das Fahren selbst, sondern die erhöhten Fahrbewegungen. Die Fahrbewegung am Parkplatz selbst sind in meinem Gutachten mitberücksichtigt.
RV: Ab Fahrbahnmitte – wo ist das?
ASV zeichnet auf Beilage ./A auf wo die Linienschallquelle gesetzt wird und wo für das Bremsmanöver eine Schall
ASV erklärt: Das sieht man in meinem Gutachten auf Seite 10 die einzelnen Positionen der Emissionsquellen (weiße Kästchen) und ebenso die Immissionspunkte des BF (IPkt).
Der RV fotografiert die Beilage ./A für seinen Handakt.
RV: Im Befund schreiben Sie, dass sich am 24.3. keine Besucher vor Ort befanden.
ASV: Ja, es waren 2 Autos, das waren die Mitarbeiter. Es waren 3 Personen vor Ort.
RV: Wenn Reisegruppen, Schulklassen den Hochseilgarten befindlich sind, ist dann auszuschließen, dass davon Lärm ausgeht?
ASV: Es wird Unterhaltungslärm sein, das Verhalten der Personen am Parkplatz weiter entfernt als jenes der Personen im Hochseilgarten.
RV: können Reflexionen und Schallüberlagerungen von dem Parkplatz mit dem vom Hochseilgarten ausgehenden Lärm entstehen?
ASV: Die Oberfläche des Hochseilgartens ist Waldboden und als somit hochabsorbierend anzusehen. Zum Hochseilgarten: Die Absorptionseigenschaften vom Ausbreitungsweg sowie die Entfernung des Parkplatzes zum Gst. des BF schließen negative Beeinflussungen in Kumulation grundsätzlich aus, weil weil die Schallpegelabnahme über die Entfernung logaritmisch zunimmt. Es kommt also beim BF in 75m (Haus) bzw in 70,5 m (zur Widmungsgrenze) bei normalem Verhalten der Besucher vom Parkplatz nichts an. Wenn sich die Besucher durch außergewöhnliches Verhalten auszeichnen, zB Anschreien, dann ist es nicht auszuschließen, dass eine Hörbarkeit vorliegt.
RV: Wie schätzen Sie eine Kindergruppe ein?
ASV: Hochfrequente Schallimmissionen werden mehr gedämpft als tieffrequente Schallimmissionen. Hochfrequente werden eher absorbiert, tieffrequente biegen und beugen sich um Hindernisse.
RV: ist der hochfrequente Lärm – Kindergruppen – eine normale Nutzung?
ASV: Ich habe als Beurteilungsgrundlage keine Busreisen dem Projekt entnommen. Mir wäre auch keine Literatur dazu bekannt, dass je das Verhalten einer Gruppe, die aus einem Bus aussteigt, schalltechnisch gemessen wurde. Das ist mir auch bei Schulbussen nicht bekannt. Ich habe keinen Ausgangswert dazu, um das zu beantworten. Was ich sehr wohl sagen kann: dass es sehr wohl unter den in meinem Gutachten berechneten Schallpegelspitzen von Türschlagen, An- und Abfahren der Fahrzeuge liegen wird (Ausgangsschallleistungspegel 95dB (A)). Was Sie meinen könnte Kindergeschrei sein und wir erreichen damit den Ausgangswert Schallleistungspegel 95dB (A) der oben angeführten Schallpegelspitzen nicht.
Auf Befragen der R gibt der RV an: Keine weiteren Fragen des RV an den ASV, auch zum Gutachten vom 3.4.2024 nicht.
Auf Befragen der R gibt die belangte Behörde Bürgermeister an: Keine weiteren Fragen an den ASV, auch zum Gutachten vom 3.4.2024 nicht.
R an ASV: bleiben Sie also bei Ihrer Beurteilung im Gutachten vom 3.4.2024?
ASV: Ja.
R an die Parteien:
Was bringen Sie sonst noch vor?
RV: Die Staubbelastung wurde zu wenig berücksichtigt. Dem BF wurde die Stellungnahme des Ing. xxx im Bauverfahren nicht bekannt. Sie lässt sich auch nicht überprüfen. Der baubehördl. ASV ist nicht mehr heranzuziehen, weil die belangte Behörde nunmehr zweimal – gestützt auf xxx – die Parteistellung des BF verneint hat.
Daher ist daran zu zweifeln, dass der gebotene Abstand zu den Verfahrensparteien hergestellt ist.
Dass eine Staubbelastung zu befürchten ist und damit nicht auszuschließen ist, dass der BF beeinträchtigt werden kann, ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierend, weil der Parkplatz geschottert ist und daher – wenn KFZ drüber fahren – mit Staub zu rechnen ist.
Der ASV wird von der R befragt, welcher Abstand zwischen dem Gst des BF und dem Parkplatz liegt.
ASV: Die nahegelegendste Parkplatzgrenze ist die westliche Parkplatzgrenze zum Wohnhaus mit einem Abstand von 87 m, zur Widmungsgrenze Bauland-Dorfgebiet ist es 83,5 m und zur Widmungsgrenze Grünland (Außengrenze des Grundstücks xxx) ist es 67 m.
Die zwischen Parkplatz und BF gelegene Waldparzelle ist im Eigentum des Betreibers vom Hochseilgarten.
R an Bürgermeister: Wie ist der Untergrund, wie ist der Parkplatz errichtet?
Ing. xxx: Mit verdichtetem Schotter.
R: nach Einsichtnahme in den von der Behörde auf Aufforderung hin vorgelegten Plan der Vermessungskanzlei xxx GmbH, 1:250 Lage- und Höhenplan, vermessen am 14.9.2021, vom 17.9.2021, frage ich die Behörde – da kein Stempel der Baubehörde enthalten ist – ob dies ein integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Ich händige Ihnen diesen aus.
Bürgermeister nach Einsichtnahme in den Plan: Ja.
R: In diesem Plan wird der Parkplatz als mit „Schotter“ bezeichnet.
Der Plan wird dem RV zur Einsichtnahme ausgehändigt.
RV: Es steht nur „Schotter“, es lässt sich kein besonderes Schottermaterial daraus entnehmen.
Auf die Frage der R, ob sich die Baubehörde mit der Materialität Schotter näher befasst hat, gibt xxx an: es ist nicht näher bezeichnet, welche Körnung der Schotter hat. Es ist nicht näher bezeichnet, ist aber nicht notwendig aus meiner Sicht, dass man das noch näher ausführt.
RV: Ausgehend vom in Rede stehenden Projekt bleibt offen, welches Schottermaterial der Bauwerber zur Schotterung heranziehen wird, das Schottermaterial wurde nicht weiter spezifiziert, weder in Baubeschreibung, noch den Einreichplänen lässt sich eine konkrete Körnung entnehmen. Auf dieser Basis wäre es dem Bauwerber möglich, eine Vielzahl von unterschiedlichen Schotterarten zu verwenden, ohne damit gegen die Baubewilligung vom 6.5.2022 zu verstoßen. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Bauwerber stark staubende Schotterarten aufbringen wird, sodass fallkonkret die Gefahr besteht, dass Einwirkungen vom ggst Parkplatz auf das Gst. xxx des BF ausgehen werden.
xxx: Das verbaute Material des konsenslos errichteten Parkplatzes stammt aus einer bewilligten Schottergrube und entspricht auch den Richtlinien für die Verwendung auf einem Parkplatz. Die Baufirma muss ja in der Vollendungsmeldung nach § 39 K-BO bestätigen, dass das verwendete Material entspricht. Eine Bauvollendungsmeldung liegt der Behörde noch nicht vor.“
Es gab hernach keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen und auch keine weiteren Beweisanträge seitens der Anwesenden.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt, der gerichtliche Akt – welcher das Ermittlungsverfahren dokumentiert und in welchem die Stellungnahme des BF einliegt und die bei der BH xxx und der Kärntner Landesregierung eingeholten Auskünfte und eingeholten Unterlagen – sowie die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Nach § 8 AVG ist derjenige Partei eines Verfahrens, welcher an der (Verwaltungs-)Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Zur Klärung der Frage, ob eine Person in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, ist anhand der Materiengesetze zu prüfen, ob die Person einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat.
Ausgehend davon, dass Parteistellung regelmäßig demjenigen zuzubilligen ist, dessen Rechte verletzt werden oder verletzt zu werden drohen, erfordert die Bejahung oder Verneinung der Parteistellung grundsätzlich diesbezügliche Feststellungen (siehe VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).
1.1. Das Bauvorhaben ist ein mit Schotter befestigter Parkplatz mit 31 Stellplätzen, welcher dem Hochseilgarten der xxx GmbH als Besucherparkplatz dienen soll. Dieser Hochseilgarten wird von der xxx GmbH als „xxx“ bezeichnet.
Den Bauplatz für die Errichtung des Bauvorhabens „Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ bilden die beiden in der Katastralgemeinde xxx gelegenen Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, welche jeweils in der Widmungskategorie „Grünland – Hochseilgarten“ situiert sind. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Dieses Grundstück ist zum Teil in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ befindlich und im nördlichen Bereich ist dieses Grundstück als „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ödland“ gewidmet.
1.2. Im gerichtlichen Verfahren wurde xxx als Amtssachverständiger für Schalltechnik beigezogen, um zu erheben, ob das Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, aus schalltechnischer Sicht auf das Grundstück des BF (Nr. xxx in der KG xxx) Auswirkungen haben kann und wird dieses Gutachten vom 3.4.2024, xxx, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens „Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ der xxx GmbH. Daher können durch dieses Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden. Das Bauvorhaben „Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ in den Blick nehmend ist der Beschwerdeführer daher nicht als Anrainer iSd Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) anzusehen.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem offenen Grundbuch sowie auf dem von der Baubehörde vorgelegten Fremdakt in Zusammenschau mit den am 20.2.2024 nachgereichten Unterlagen, welche oben unter I.8. näher beschrieben werden.
Die Feststellung zur Widmung der Baugrundstücke und des Grundstücks des BF fußt auf dem gültigen Flächenwidmungsplan mit der GZ xxx, welcher laut Widmungsinformation des KAGIS-Geoinformation Land Kärnten seit 23.9.2022 rechtswirksam ist.
Die Feststellung zur Bezeichnung „xxx“ gründet auf dem Inhalt der Website xxx
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
2.2.1. Im gerichtlichen Verfahren wurde Ing. xxx als Amtssachverständiger für Schalltechnik beigezogen, um zu erheben, ob das Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, aus schalltechnischer Sicht auf das Grundstück des BF (Nr. xxx in der KG xxx) Auswirkungen haben kann.
2.2.1.1. Ing. xxx erstattete das Gutachten vom 3.4.2024, xxx, welches unter anderem auf Befundaufnahme durch Ortsaugenschein am 25.3.2024 beruht.
Das unter I.11.1. wiedergegebene Sachverständigengutachten des ASV xxx erhebt den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf. Es erfüllt auch die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung, welche auch auf mit geeichten Geräten durchgeführten Messvorgängen basiert. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff der ASV xxx auf seine besonderen Fachkenntnisse, auf von ihm näher bezeichnete Fachliteratur aus jüngster Zeit (Gutachten S. 7) und auf seine Erfahrungen zurück. Es wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet.
2.2.1.2. Das Grundstück des BF (Nr. xxx) ist sowohl als „Bauland Dorfgebiet“ als auch – im nördlichen Bereich – als „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche-Ödland“ gewidmet, wurden vom gerichtlich beigezogenen ASV die geringsten Abstände zwischen dem Grundstück des BF und den den Bauplatz bildenden Grundstücken erhoben.
Der ASV erhob die örtlich vorhandene Schallsituation am 25.3.2024 und nahm im Zuge des Ortsaugenscheins in der Zeit von 12.09 Uhr bis 14.33 Uhr eine orientierende Messung der vorhandenen örtlichen Schallsituation mit dem geeichten und kalibrierten Messgerät Brüel Klaer, Bauart 2250 light, Seriennummer xxx durch. Vor Beginn und nach Ende der Messung wurde die gesamte Messkette mit der geeichten Prüfschallquelle Brüel Klaer, Bauart 4232, Seriennummer xxx, kalibriert. Der Messpunkt befindet sich am Parkplatz neben der xxx Straße in einem Abstand von rund 100 m zum Haus des BF.
Am Messtag war leicht bedecktes bis sonniges Wetter mit leichtem Wind, Temperatur 14° Celsius gegeben, und waren im Messzeitraum auf der xxx Straße Fahrbewegungen von PKW, LKW, Klein-LKW, Transporter, Wohnmobilen, Motorrädern, Sportwägen und Traktoren mit Anhänger beobachtet. Für den ASV waren die Fahrbewegungen von und zur Straße „xxx“ auffallend. Diese Straße ist von der xxx Straße stark abfallend, schlecht einsehbar und dementsprechend müssen die Fahrzeuge in diesem Bereich entsprechend bremsen bzw von unten kommend auf einer ansteigenden Straße anfahren.
Der geringste Abstand des BF zu dem Kreuzungsbereich xxx beträgt von der Hauskante des BF rund 82 m. Der geringste Abstand zum Einfahrtsbereich des in Rede stehenden Bauvorhabens „Parkplatz“ beträgt von der Hauskante des Hauses des BF rund 81 m.
Der geringste Abstand zwischen westlicher Grenze des Parkplatzes (Bauvorhaben „Parkplatz mit 31 Stellplätzen“) zum Wohnhaus des BF hin weist laut aus dem KAGIS vorgenommener Messung des ASV einen Abstand von 87 Meter auf.
Der geringste Abstand zwischen westlicher Grenze des Bauvorhabens „Parkplatz mit 31 Stellplätzen“ zur Widmungsgrenze „Bauland Dorfgebiet“ hin weist laut aus dem KAGIS vorgenommener Messung des ASV einen Abstand von 83,5 Meter auf.
Der geringste Abstand zwischen westlicher Grenze des Parkplatzes (Bauvorhaben „Parkplatz mit 31 Stellplätzen“) zu der Widmungsgrenze des Grundstücksteils des BF, welche als „Grünland“ gewidmet ist, hin, weist laut aus dem KAGIS vorgenommener Messung des ASV einen Abstand von 67 Meter auf.
Der geringste Abstand zwischen der Parkplatz-Zufahrt und dem Wohnhaus des BF weist laut aus dem KAGIS vorgenommener Messung des ASV einen Abstand von 75 Meter auf.
Der geringste Abstand zwischen der Parkplatz-Zufahrt und zu der Widmungsgrenze jenes Grundstücksteils des BF, welches als „Bauland Dorfgebiet“ gewidmet ist, weist laut aus dem KAGIS vorgenommener Messung des ASV einen Abstand von 70,5 Meter auf.
Der geringste Abstand zwischen der Parkplatz-Zufahrt und zu der Widmungsgrenze des Grundstücksteils des BF, welche als „Grünland“ gewidmet ist, weist laut aus dem KAGIS vorgenommener Messung des ASV einen Abstand von 57 Meter auf.
Die Berechnung der örtlichen Schallsituation und der spezifischen Immissionen erfolgte nach den Methoden der ÖNORM ISO 9613-2 (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien) mit den Referenzeinstellungen für Österreich. Der ASV nahm ein zertifiziertes Immissionsprognoseprogramm der Firma Wölfel, IMMI 2023 (Programmversion 27.3.2024) zur Hand, mit welchem sämtliche maßgebende Parameter betreffend die Schallausbreitung der Berechnung zu Grunde gelegt wurden und wurden mit Hilfe von digitalen Höhenangaben (Höhenlinien und –punkte) aus dem Laserscanvermessungen des Landes Kärnten ein dreidimensionales Geländemodell mit Bodendämpfungselementen mit entsprechendem G-Wert erstellt. Es wurde für Straßen und befestigte Flächen der Wert G = 0 (schalltechnisch hart) berücksichtigt, für sämtliche andere Flächen im Untersuchungsbereich wurde der Wert G mit 0,9 (absorbierend) angesetzt und für die Bewaldung zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück des BF wurde eine Fläche mit einer „Bewuchsdämpfung Wald“ definiert.
Die Berechnungen erfolgten frequenzabhängig unter Berücksichtigung einer Mit-Wind-Situation. Es wurde im Frequenzbereich zwischen 63 Hz und 8.000 Hz (lineare Oktavspektren) und mit Reflexionen 1. Ordnung gerechnet und alle Schallwerte als Abewertete Schalldruckpegel angegeben. Die Werte in den angeführten Tabellen sind mit Ausnahme der Schallpegelspitzen als energieäquivalente Dauerschallpegel zu sehen.
Die Darstellung der örtlichen Schallsituation und der Immissionssituation erfolgte durchschnittsbetrachtet, aufgeschlüsselt in Tagzeit (13 Stunden von 6 Uhr bis 19 Uhr), Abendzeit (3 Stunden von 19 Uhr bis 22 Uhr) und Nachtzeit (8 Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr). Der Waldseilpark, welchem der Parkplatz dient, wird in der Tagzeit (6 Uhr bis 19 Uhr) betrieben, sodass dieser Zeitbereich für die schalltechnische Messung relevant war. Es wurde vom ASV berücksichtigt, dass es fallweise dazu kommen kann, dass Fahrzeuge auch nach 19 Uhr den Parkplatz verlassen – zB Mitarbeiter. Daher wurde auch der Beurteilungszeitraum Abendzeit (19 Uhr bis 22 Uhr) in die schalltechnische Beurteilung mit einem verringerten Parkplatzwechsel aufgenommen.
Als Immissionspunkte wurden zwei Immissionspunkte direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 3,5 Meter (IPkt BF 3,5 m) und in einer Höhe von 7 Meter (IPkt BF 7 m) sowie ein Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4,5 Meter (IPkt GG 4,5 m) schalltechnisch betrachtet. Hierfür wurden die amtlichen Verkehrszahlen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, für das Jahr 2023 herangezogen, wonach der jährlich durchschnittlich tägliche Verkehr JDTV auf der xxx im Jahr 2023 bei 1.425 KFZ in 24 Stunden lag (der Anteil des Schwerverkehrs betrug 4% (LKW oder LKW-ähnliche KFZ)).
Die Zufahrt von der xxx auf die geschotterte Parkfläche des Bauvorhabens „Parkplatz“ wurde normengemäß als Linienschallquelle ab der Mitte der xxx mit den verbundenen Zu- und Abfahrten „PKW Fahrten auf Asphalt bergauf und bergab“ mit einem Schallleistungspegel LWA 1 h = 48 dB für die Beurteilungszeiträume Tag- und Abendzeit modelliert. Die Emmissionsangabe entnahm der ASV dem Emissionsdatenkatalog Forum Schall aus Dezember 2023, die Anzahl der Zu- und Abfahrten ergibt sich aus den Stellplatzwechselfrequenzen des Parkplatzes: im Tagzeitraum sind es 37,2 Fahrbewegungen pro Stunde und im Abendzeitraum sind es 12,4 Fahrbewegungen je Stunde für die Berechnung. Für den Parkplatz selbst wurde unter Zugrundelegung einer Verweildauer im Waldseilgarten im Tagzeitraum ein Stellplatzwechsel von 0,6 Parkplätzen je Parkplatz pro Stunde und im Abendzeitraum ein Stellplatzwechsel von 0,2 je Parkplatz pro Stunde angesetzt.
Als Berechnungsgrundlage wurde die Bayrische Parkplatzlärmstudie samt darin enthaltenen Zuschlägen für Parkplatzart, Impulshaltigkeit, Fahrbahnoberfläche sowie Durchfahr- und Parksuchverkehr herangezogen. Als Schallpegelspitzen wurden die beschleunigte Anfahrt und Abfahrt (inkl. Bremsmanöver) auf der xxx mit Schallleistungspegel Lw = 92,5 dB angesetzt. Für den Parkplatz wurden aus der Zeitschrift „Lärmbekämpfung des Verbandes deutscher Ingenieure, Ausgabe 17 aus 2022“ und aus einer Publikation der Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Titel „Schallemissionsdaten für Pegelspitzen durch Türenschlagen bei PKW“ als Schallpegelspitzen für das Türenschlagen der Seitentüren mit Schallleistungspegel von Lw = 91 dB und für das Türenschlagen von Kofferraumtüren mit Schallleistungspegel Lw = 95 dB entnommen. Der Schallemissionspegel für das Anfahren von PKW (Schallleistungspegel Lw = 67 dB) wurde aus der Bayerischen Parkplatzlärmstudie übernommen.
Die spezifischen kennzeichnenden Schallpegelspitzen treten laut ASV xxx im Tag- und im Abendzeitraum in der selben Höhe auf (Gutachten S. 11).
Zum Zwecke des Vergleichs der Berechnung mit den gemessenen Werten der örtlichen Schallsituation und zur Verifizierung des Berechnungsmodells wurde eine Vergleichsberechnung für den Messpunkt mit dem gezählten Verkehr am Messtag durchgeführt. Die vom ASV beim Ortsaugenschein am 25.3.2024 gezählten KFZ ergeben hochgerechnet einen durchschnittlich täglichen Verkehr (DTV) von 390 KFZ in 24 Stunden mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 35 km/h für PKW und 30 km/h für Schwerlastverkehr und erfolgte die Aufteilung der Fahrzeugklassen gemäß „RVS 4.2.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz“.
Die vom ASV vorgenommene Beurteilung, ob es zu einer Erhöhung der örtlichen Schallsituation bzw zu Auswirkungen kommt, brachte das Ergebnis, dass der Parkplatz mit seinen Immissionsanteilen um mehr als 10 dB unter der örtlichen Schallsituation am Grundstück des BF liegt (Ergebnisliste im Gutachten S. 12: „IPkt BF3 m“ = Immissionspunkt direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 3,5 Meter (IPkt001); „IPkt BF 7 m“ = Immissionspunkt direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 7 Meter (IPkt002); „IPkt GG 4,5 m“ = Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4,5 Meter (IPkt004)).
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image026.jpg
(Gutachten S. 12)
Vom xxx wurden zusätzlich die kennzeichnenden Schallpegelspitzen vom Parkplatz am Grundstück des BF bei den einzelnen Immissionspunkten untersucht. Es handelt sich um den Immissionspunkt direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 3,5 Meter (IPkt BF 3,5 m) und um den Immissionspunkt direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 7 Meter (IPkt BF 7 m) sowie um einen Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4,5 Meter (IPkt GG 4,5 m)) untersucht und die Ergebnisse für „Spitzen Parkplatz nah“ und „Spitzen Parkplatz fern“ je für „Tag/Abend“ in einer Tabelle erfasst, wobei der Immissionspunkt „IPkt BF 3,5 m“ (Immissionspunkt direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 3,5 Meter) mit „IPkt001“, der Immissionspunkt „IPkt BF 7 m“ (Immissionspunkt direkt beim Wohnhaus des BF in einer Höhe von 7 Meter) mit „IPkt002“ und der Immissionspunkt „IPkt GG 4,5 m“ (Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4,5 Meter) mit „IPkt004“ bezeichnet wurden.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240625_KLVwG_2112_22_2023_00/image027.png
Die Schallemissionsquellen wurden entsprechend der Parkplatzaufteilung zunächst im nächsten Abstand zum BF („Parkplatz nah“) und auch im entferntesten Abstand („Parkplatz fern“) berechnet und liegen – aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und des Abstandes zum BF – die lautesten Spitzen im Bereich von 47 dB (Gutachten S. 13).
Im Gutachten des ASV xxx wurden auch die Schallpegelspitzen Bremsen/Abfahrt auf der xxx berechnet und dargestellt, jedoch geschehen diese Vorgänge auf einer öffentlichen Straße und im Kreuzungsbereich xxx und nicht auf dem Parkplatz selbst. Derartige Vorgänge sind bereits Teil des vorhandenen örtlichen Schallbildes.
Der ASV xxx gelangt nach in seinem Gutachten ieS zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben „Parkplatz mit 31 Stellplätzen“ bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb auf das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx gemäß den Berechnungsergebnissen keine Auswirkungen haben wird.
Die im Parteiengehör abgegebene Stellungnahme des BF vom 24.4.2024 (OZ 16) war nicht geeignet, Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten des Gutachtens aufzuzeigen. Es wurde auch nicht ein Gegengutachten übermittelt, welches auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert hätte und dem Sachverständigenbeweis des xxx in tauglicher Weise nicht entgegen tritt. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; mit Hinweis auf die in Walter/Thienel I 2 unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).
Es steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Während es sich bei xxx um einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik handelt, welcher über Fachkenntnisse verfügt und sein Gutachten vom sich in den vor Ort erhobenen Befund und die fachliche Beurteilung des Befunds (Gutachten im engeren Sinne) gliedert, handelt es sich bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 24.4.2024 („das vom Amtssachverständigen herangezogene Standardberechnungsverfahren ist fallkonkret unzulässig“ und dürfe nicht angewendet werden, da sich der im Nahebereich des Hochseilgartens befindliche xxx neben dem xxx kärntenweit um das beliebteste Ausflugsziel handle und die xxx einem zyklischen Verkehrsaufkommen unterworfen sei, welches sich nach dem Wetter, den Öffnungszeiten des xxx und allfälligen saisonalen Märkten sowie diversen Veranstaltungen in der Vor- und Nachsaison bestimme und das Vorbringen, das Gutachten sei nicht geeignet, die zu erwartenden Emissionen korrekt abzuschätzen, da es einer Langzeitschallmessung über ein ganzes Jahr bedürfe) um ein nicht näher begründetes Vorbringen, welches auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene den Ausführungen des Gutachtens des xxx entgegentritt.
Zunächst wird an dieser Stelle auf eine Entscheidung des VwGH hingewiesen: Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei etwa die Erklärung ein Ermittlungsergebnis sei unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesem Ermittlungsergebnis nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt werden (VwGH 1.7.1999, 98/21/0175).
ASV Ing. xxx gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass es sich bei dem Standardberechnungsverfahren um die ÖNORM S9613-2 – welche auf der ISO 96132 fußt – handelt und für die Beurteilung der Schallimmissionen die ÖAL RL Nr. 3 Blatt 1, Ausgabe 1.3.2008, angewendet wird (Verhandlungsprotokoll S. 12). ASV xxx gab in der Verhandlung zur Berechnungsmethode an: „Es ist eine Berechnung aufgrund der Schallsituation. Es gibt eine Aufteilung aufgrund der Verkehrszahlen, die wir in Österreich haben“ (Verhandlungsprotokoll S. 13). Das Gutachten des xxx verwertet in seinem Gutachten ieS die amtlichen Verkehrszahlen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, welche für das Jahr 2023 den jährlich durchschnittlich täglichen Verkehr JDTV auf der xxx mit 1.425 KFZ in 24 Stunden ausweist, wovon der Anteil des Schwerverkehrs 4% (LKW oder LKW-ähnliche KFZ) ausmachte.
ASV xxx gab auf Befragen durch den Rechtsvertreter weiters an: „Für die Berechnung der örtlichen Schallsituation werden Geschwindigkeit, Steigungen und Straßenart – der Untergrund – für die Kalkulation berücksichtigt, weiters der Straßenverlauf und ob einspurig oder mehrspurig und die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke oder die tägliche durchschnittliche (DTV) oder jährliche durchschnittliche Verkehrsstärke (JDTV). Die stündliche schaut man sich an, um zu sehen ob es einen Unterschied zur durchschnittlich täglichen Verkehrsstärke gibt (ob höherer oder geringerer Wert herauskommt)“ (Verhandlungsprotokoll S. 13).
Auf die Frage der Richterin „Wie beurteilen Sie die Erforderlichkeit ‚Langzeitschallmessung über ein ganzes Jahr‘ aus sachverständiger Sicht? Käme eine Langzeitschallmessung über ein Jahr zu einem anderen Ergebnis?“ gab der ASV xxx, welcher die Verkehrsstärke vor Ort zählte und im Gutachten die Immissionssituation (Durchschnittsbetrachtung) auf die Tag-, Abend- und Nachtzeit aufschlüsselt, zu Protokoll: „Durch die Verdurchschnittlichung müsste auch eine Langzeitschallmessung als Durchschnittsmessung betrachtet werden und würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Weil wenn man es wieder auf die Tages-, Abend- und Nachtzeit herunterbricht (auf die einzelnen Beurteilungszeiträume) dann würde es zu keinem anderen Ergebnis führen.“ (Verhandlungsprotokoll S. 13).
In der Verhandlung begehrte der Rechtsvertreter die Auskunft, ob Reflexionen und Schallüberlagerungen von dem Parkplatz mit dem vom Hochseilgarten ausgehenden Lärm entstehen können und gab der ASV dazu an: „Die Oberfläche des Hochseilgartens ist Waldboden und als somit hochabsorbierend anzusehen. Zum Hochseilgarten: Die Absorptionseigenschaften vom Ausbreitungsweg sowie die Entfernung des Parkplatzes zum Grundstück des BF schließen negative Beeinflussungen in Kumulation grundsätzlich aus, weil die Schallpegelabnahme über die Entfernung logarithmisch zunimmt. Es kommt also beim BF in 75 Meter (Haus) bzw in 70,5 Meter (zur Widmungsgrenze) bei normalem Verhalten der BesucherInnen vom Parkplatz nichts an. Wenn sich die BesucherInnen durch außergewöhnliches Verhalten auszeichnen, zB Anschreien, dann ist es nicht auszuschließen, dass eine Hörbarkeit vorliegt“ (Verhandlungsprotokoll S. 16).
Der Rechtsvertreter begehrte die Auskunft ob von Reisegruppen, Volksschulklassen dieen ausgehender Lärm auszuschließen sei, wenn diese den Hochseilgarten besuchen (Verhandlungsprotokoll S. 15) und antwortete der ASV darauf, dass es Unterhaltungslärm sei und das Verhalten der Personen auf dem Parkplatz vom Grundstück des BF weiter entfernt sei als jenes der im Hochseilgarten befindlichen Personen (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auf die Frage des Rechtsvertreters, wie der ASV eine Kindergruppe einschätze, gab er an: „Hochfrequente Schallimmissionen werden mehr gedämpft als tieffrequente Schallimmissionen. Hochfrequente werden eher absorbiert, tieffrequente biegen und beugen sich um Hindernisse“ (Verhandlungsprotokoll S. 16) und auf die Frage, ob der hochfrequente Lärm – Kindergruppen – eine normale Nutzung darstelle, gab der ASV zu Protokoll: „Ich habe als Beurteilungsgrundlage keine Busreisen dem Projekt entnommen. Mir wäre auch keine Literatur dazu bekannt, dass je das Verhalten einer Gruppe, die aus einem Bus aussteigt, schalltechnisch gemessen wurde. Das ist mir auch bei Schulbussen nicht bekannt. Ich habe keinen Ausgangswert dazu, um das zu beantworten. Was ich sehr wohl sagen kann: dass es sehr wohl unter den in meinem Gutachten berechneten Schallpegelspitzen von Türschlagen, An- und Abfahren der Fahrzeuge liegen wird (Ausgangsschallleistungspegel 95dB (A)). Was Sie meinen könnte Kindergeschrei sein und wir erreichen damit den Ausgangswert Schallleistungspegel 95dB (A) der oben angeführten Schallpegelspitzen nicht“ (Verhandlungsprotokoll S. 16).
Der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ist ein allgemeiner Immissionsschutz fremd (VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102). Die Widmungskategorie „Grünland“ ist mit keinem Immissionsschutz verbunden (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140; VwGH 21.5.1996, 93/05/0252), doch kommt dem Nachbarn zur Frage der Lärmbelastung durch das Bauvorhaben gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. In seiner Entscheidung vom 7.9.2004, 2004/05/0139, sprach der VwGH aus, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i) K-BO 1996 zusteht, allenfalls iVm speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zukommt und dem Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO nur dann ein subjektives Recht zukommt, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können.
Ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996 ergibt sich hinsichtlich Lärmimmissionen und Erschütterungen auch dadurch, dass gemäß § 26 K-BO 1996 iVm § 1 Abs 2 lit e) K-BV sowie § 40 Abs 1 lit b) K-BV iVm § 41 K-BV die Anforderungen eines Schallschutzes ua für Anrainer vorsieht. Aus diesem Grund muss für Einwendungen von Lärmimmissionen die Widmungskategorie nicht mit einem Immissionsschutz verbunden sein (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0313; VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111; VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098; VwGH 24.1.2013, 2011/06/0070; Steinwender, Kärntner Baurecht, S. 317).
Aus fachlicher Sicht wurde vom ASV in der Verhandlung zu Lärm von aus auf dem Parkplatz befindlichen Bussen aussteigenden Reisegruppen ausgeführt, dass dies Unterhaltungslärm sei und dass das Verhalten der Personen auf dem Parkplatz vom Grundstück des BF weiter entfernt ist als jenes der im Hochseilgarten befindlichen Personen (Verhandlungsprotokoll S. 16). Zum Kinderlärm von aus auf dem Parkplatz befindlichen Bussen aussteigenden Schulklassen führte der ASV in der Verhandlung aus fachlicher Sicht aus: „Was ich sehr wohl sagen kann: dass es sehr wohl unter den in meinem Gutachten berechneten Schallpegelspitzen von Türschlagen, An- und Abfahren der Fahrzeuge liegen wird (Ausgangsschallleistungspegel 95dB (A)). Was Sie meinen könnte Kindergeschrei sein und wir erreichen damit den Ausgangswert Schallleistungspegel 95dB (A) der oben angeführten Schallpegelspitzen nicht“ (Verhandlungsprotokoll S. 16) und ist an dieser Stelle auch auf die Rechtslage der KBO 1996 und die Judikatur des VwGH hinzuweisen:
Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und von Schulen für Schulpflichtige gelten gemäß § 23 Abs 3 a K-BO 1996 nicht zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen (Steinwender, Kärntner Baurecht, S. 317, RZ 41). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist den Geräuscheinwirkungen der zuvor genannten Einrichtungen ist – wenn auch von kürzerer Dauer – auch solche eine Geräuscheinwirkung, welche Kinder „verursachen“, wenn sich miteinander unterhalten, während sie aus einem sie zum Hochseilgarten bringenden Bus aussteigen und auf das gemeinsame geordnete Hingehen zum Eingang des Hochseilgartens bzw die weiteren Anweisungen des Lehrpersonals / der Begleitperson(en) warten, gleichzuhalten und wird auf VwGH 27.6.1991, AW 90/05/0022, hingewiesen, wo der Verwaltungsgerichtshof in einer Bausache am von (spielenden) Kindern ausgehenden Lärm keinen Anstoß nahm: „Der Gerichtshof kann jedoch auch nicht finden, dass der Lärm spielender […] die Interessen der Mitbeteiligten […] beeinträchtigt“.
2.2.1.3. Daher vermag der BF mit seinen Einwendungen zum Thema Lärm nicht darzutun, dass das Bauvorhaben Auswirkungen auf sein Grundstück Nr. xxx haben könnte.
2.2.2. Die Feststellung, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden können, gründet weiters auf Folgendem:
2.2.2.1. Zum Beschwerdevorbringen, dass Staubemissionen nicht berücksichtigt würden, ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ dem Hochseilgarten als Besucherparkplatz dienen soll. Für den Hochseilgarten besteht eine Veranstaltungsstättengenehmigung nach § 9 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG 2010).
Gemäß § 9 Abs 5 K-VAG 2010 ist die Veranstaltungsstättengenehmigung zu erteilen, wenn die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist (lit a Z 2) und für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen (lit a Z 5). Gemäß § 9 Abs 6 K-VAG 2010 hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a durch einen Sicherheitsbericht zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehenden Risiken zu ermitteln und zu enthalten und sind in dem Sicherheitsbericht weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.
Mit dem Hinweis auf § 9 Abs 5 lit a) Z 2 und Z 5 leg.cit. ist zu sagen, dass für die Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung zwei der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verlangen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist und für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen.
Der für den Hochseilgarten maßgebliche Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung ist laut Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, vom 30.4.2024 (OZ 19) der rechtskräftige Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid vom 8.7.2021, GZ xxx, dessen wesentlichen Bestandteil der Sicherheitsbericht der SV xxx GesmbH, xxx, bildet, welcher Maßnahmen zur Staubreduktion ausgehend von den Parkflächen bei länger andauernder Trockenheit vorsieht.
Der Bauplatz des Bauvorhabens „Errichtung eines Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ ist auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx (beide in der Katastralgemeinde xxx, jeweils Widmungskategorie „Grünland – Hochseilgarten“) situiert. Das Grundstück des BF ist das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Zwischen dem Bauplatz des Bauvorhabens und dem Grundstück des BF ist das Grundstück Nr. xxx mit der Widmungsart „Grünland-Hochseilgarten“ situiert und handelt es sich dabei um eine mit bewaldete Fläche, auf welcher der „Waldseilpark xxx“ betrieben wird.
Es folgt ein Auszug aus dem KAGIS Geoinformation Land Kärnten:
xxx
Aus dem KAGIS ist ersichtlich, dass das Grundstück des BF vom Bauvorhaben durch den auf dem Grundstück Nr. xxx befindlichen Baumbestand abgeschirmt wird. Es ist an dieser Stelle auf eine Entscheidung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einem Parkplatz mit 13 Stellplätzen eines Gästehauses durch eine zulässige Zu- und Abfahrt von PKW mit keiner unzumutbaren Staubbelästigung zu rechnen ist und auch keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist. Der VwGH begründete dies mit dem Hinblick auf die beschränkte Anzahl von Zu- und Abfahrten und damit, dass die Zu- und Abfahrt durch ein bereits bestehendes und durch ein neu zu errichtendes Gebäude vom Nachbar abgeschirmt ist (VwGH 29.10.1987, 87/06/0029).
Der gerichtlich beigezogene ASV xxx gab in seinem Befund zur Anzahl der Zu- und Abfahrten zu dem Parkplatz an, dass sich dies aus den Stellplatzwechselfrequenzen des Parkplatzes ergibt: im Tagzeitraum sind es 37,2 Fahrbewegungen pro Stunde und im Abendzeitraum sind es 12,4 Fahrbewegungen je Stunde für die Berechnung. Für den Parkplatz selbst ist unter Zugrundelegung einer Verweildauer im Waldseilgarten im Tagzeitraum ein Stellplatzwechsel von 0,6 Parkplätzen je Parkplatz pro Stunde und im Abendzeitraum ein Stellplatzwechsel von 0,2 je Parkplatz pro Stunde angesetzt (Gutachten S. 11).
Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 24.4.2024 vorbringt, dass der Parkplatz „auch nicht immer abgeschossen ist“ und hiezu Lichtbildern vom 19.4.2024 vorlegt, so ist dazu auszuführen, dass die Lichtbilder uhrzeitlich nicht näher bezeichnet sind und diese eine Momentaufnahme abbilden und die Angabe „nicht immer“ darauf schließen lässt, dass auch der BF in der Vergangenheit den Parkplatz auch schon als verschlossen wahrgenommen hat. Der Bürgermeister gab in der Verhandlung zum (bereits errichteten) Parkplatz an: „Ich fahr täglich hinauf. Aber ich habe noch nie gesehen, dass er außerhalb der Betriebszeiten nicht abgesperrt wäre. Wenn der Hochseilpark öffnet, dann öffnet er den Parkplatz, damit die ersten Gäste zufahren können“ (Verhandlungsprotokoll S. 14). An der Glaubhaftigkeit dieser Angabe des Bürgermeisters ergaben sich für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine Person mit Behördenfunktion eher geneigt ist, „genauer hinzuschauen“, wenn sie an einer in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich bzw in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Anlage vorbeikommt und Wahrnehmungen über Teile der Anlage im Außenbereich macht.
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055, mit Hinweis auf VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101).
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). Glaubhaftmachung bedeutet davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" setzt positiv getroffene Feststellungen seitens des Gerichts und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH 22.12.1992, 91/04/0019; VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; VwGH 19.3.1997, 95/01/0466).
Die Zu- und Abfahrten zum Parkplatz sind daher nicht unbeschränkt möglich, sodass auch diesbetreffend eine Vergleichbarkeit mit dem der höchstgerichtlichen Entscheidung 87/06/0029 zu Grunde liegenden Sachverhalt gegeben ist.
Der Parkplatz in der Widmungskategorie „Grünland – Hochseilgarten“ dient § 9 Abs 5 lit a) Z 5 K-VAG 2010 entsprechend der veranstaltungsrechtlich genehmigten Veranstaltungsstätte „Hochseilgarten“. Dass dieser Parkplatz eine Grünlandwidmung mit Sonderwidmung „Hochseilgarten“ aufweist, mag dem geschuldet sein, dass er für den Betrieb des Hochseilgartens erforderlich ist (§ 27 Abs 2 Z 4 Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021).
Es ist mit dem Blick auf die Vorgaben des § 9 Abs 6 K-VAG 2010 – wonach der Sicherheitsbericht Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten hat – zu sagen, dass dieser laut Auskunft in der OZ 19 bei länger andauernder Trockenheit Maßnahmen zur Reduktion von vom Parkplatz ausgehendem Staub vorsieht und einen Bestandteil des Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheids vom 8.7.2021, xxx bildet (siehe oben unter I.10.1.2.).
Der Parkplatz ist auf Grünlandwidmung situiert, Sonderwidmung „Hochseilgarten“. Diese Widmung basiert laut KAGIS-Widmungsinformation bereits auf dem nach Inkrafttreten des K-ROG 2021 am 1.1.2022 erlassenen Flächenwidmungsplan xxx (rechtswirksam seit 23.09.2022).
§ 27 Abs 2 K-ROG 2021 normiert – wie bereits die mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getretene Bestimmung § 5 Abs 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (KGplG 1995), dass „im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen [sind], die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:“ und zählt in Z 4 (wie früher § 5 Abs 2 lit d) Sportanlagen auf, für welche beispielhaft einige Arten im Gesetz genannt werden (Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen).
Ein Hochseilgarten ist eine den im § 27 Abs 2 K-ROG 2021 beispielhaft genannten Sportanlagen gleichzuhaltende Anlage und wurden daher die den Bauplatz bildenden Grundstücke – da diese für andere Nutzungen als jene der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind – mit einer gesonderten Zusatzwidmung belegt. Der in Rede stehende Parkplatz dient dem Hochseilgarten „xxx“ als Parkplatz und ist aus raumordnungsrechtlicher Sicht „zum Betrieb [des Hochseilgartens] erforderlich.
Mit der Widmung „Grünland“ ist kein Immissionsschutz verbunden und gilt dies auch für jene Flächen, welche als Sonderwidmung auszuweisen sind und sind die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude und baulichen Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und –belastungen von Anrainern hinzunehmen (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918, mit Hinweis auf VwGH 31.8.1999, 99/05/0093).
2.2.2.2. Aus dem Blickwinkel des obenstehend Dargetanen vermag der BF mit dem Vorbringen der Staubbelastung daher nicht darzutun, dass das Bauvorhaben Auswirkungen auf sein Grundstück Nr. xxx haben könnte.
2.2.3. Die Feststellung, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden können, gründet weiters auf Folgendem:
2.2.3.1. Der BF moniert in seiner Beschwerde „Probleme mit der Verbringung der Oberflächenwässer“.
2.2.3.2. Es besteht ein wasserrechtlicher Bescheid der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmann von xxx vom 21.10.2022, xxx mit welchem die Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmann von xxx einer Oberflächenentwässerung mit Versickerungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2047 erteilt. Diesem ist zu entnehmen, dass damit „für die Errichtung einer Versickerungsanlage zur Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer ‚inkl. des Parkplatzes‘ für einen Hochseilgarten auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx (beide bilden den Bauplatz für das in Rede stehende Bauvorhaben) und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx – alle in der KG xxx“ – die wasserrechtliche Genehmigung unter „Auflagen zur Versickerung der Oberflächenwässer“ erteilt wurde. Dieser Bescheid ist seit 25.11.2022 rechtskräftig (Mitteilung der BH xxx vom 13.12.2022, xxx, an das Wasserbuch, einliegend im eingeholten wasserrechtsbehördlichen Akt).
In diesem Bescheid vom 21.10.2022 wurden „Auflagen zur Versickerung der Oberflächenwässer“ vorgeschrieben und ist zu beachten, dass in dem dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren eine geologische Stellungnahme vom 25.7.2022, xxx, eingeholt wurde, worin es heißt: „Das Gelände ist im ggst. Bereich nach Süden geneigt, sodass davon auszugehen ist, dass die versickernden Wässer entsprechend der Hangmorphologie nach Süden abströmen. Die südlich angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentum des Antragstellers. […] Daher ist eine Beeinträchtigung der südlich angrenzenden Grundstücke sehr wahrscheinlich. Diese stehen jedoch im Eigentum des Antragstellers. Nachteilige Auswirkungen bedingt durch die Versickerung auf Fremdgrund sind nicht zu erwarten“.
Der BF bringt in der Beschwerde unter anderem vor: „Die Wiesen unterhalb des Parkplatzes sind seit dessen Eröffnung dauerhaft überschwemmt, obwohl die Wiesen drainagiert sind“. Dass es sich dabei – entgegen den oben zitierten Ausführungen des dem wasserrechtlichen Behördenverfahren zugezogenen geologischen ASV – um seine Grundstücke handeln würde, brachte der BF über das gesamte Verfahren nicht vor.
2.2.3.3. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur können Beschwerdeführer nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen und ist zur Wahrung fremder Rechte grundsätzlich niemand legitimiert (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219; VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171), sodass der BF auch mit dieser Einwendung nicht aufzuzeigen vermag, dass das Bauvorhaben Auswirkungen auf sein Grundstück Nr. xxx haben könnte.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Weitere für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmungen sind a) jene des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und b) der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idgF:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
b) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl 62/1996 idgF
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
4. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
4.1. Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Ein Mitspracherecht von Anrainern iSd § 23 Abs 2 K-BO 1996 besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
4.2. Um zu beurteilen, ob der (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks Anrainer iSd § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 im Bauverfahren ist, bedarf es der Beachtung, ob das Grundstück dieses (Mit-)Eigentümers im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt.
Die Kärntner Bauordnung 1996 spricht – nicht nur im § 23 K-BO 1996, sondern auch in § 7 leg.cit., § 16 leg.cit., § 24 leg.cit., § 34 leg.cit. und in Anlage 1 – von „Anrainern“, jedoch wird seit der Novelle 2021 (LGBl 48/2021) nicht mehr (auch) auf die an das Baugrundstück angrenzenden („anrainenden“) Grundstücke abgestellt, sondern ganz allgemein auf „alle im Einflussbereich des Bauvorhabens liegende Grundstücke“ (verba legalia des § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996).
Aus dem verbum „Einflussbereich“ ergibt sich, dass auf den Bereich, auf welchen das Bauvorhaben Einfluss nehmen kann, abzustellen ist, wenn der Kreis der als Parteien des Baubewilligungsverfahrens angehörenden Nachbarn gezogen wird.
4.3. Das Baubewilligungsverfahren, für welches der BF die Parteistellung begehrte, ist das Bauvorhaben „Parkplatzes mit 31 Stellplätzen“ der xxx GmbH, welche den „xxx“ als Hochseilgarten betreibt. Der Parkplatz dient dem Hochseilgarten als gemäß § 27 Abs 2 Z 4 K-ROG zum Betrieb erforderlicher Parkplatz.
Dem Bauvorhaben liegt die Einreichplanung Baubeschreibung „Errichtung eines Parkplatzes“ vom 3.11.2021, Auftraggeber: xxx GmbH mit Einreichplan „Parkplatz. Gst.NR.: xxx, KG xxx“ (Lage- und Höhenplan, verfasst von xxx GmbH Co KG, vom 3.11.2021, Lageplan/Schnitt ergänzt um die Parkplatzeinteilung, verfasst von xxx GmbH Co KG, vom 3.11.2021, und dem Technischen Bericht Oberflächenentwässerung. Ausführung, für das Projekt „Neubau Parkplatz – Hochseilgarten xxx, der xxx GmbH vom 9.12.2021, xxx, zu Grunde.
Wenn auf „alle im Einflussbereich des Bauvorhabens liegende Grundstücke“ abzustellen ist, so ist auch der Art des Bauvorhabens Augenmerk zu schenken, nämlich dahingehend, ob und in welchem Ausmaß das Bauvorhaben durch von ihm ausgehendem Einfluss auf in der Nähe befindlichen Grundstücke und in § 23 Abs 2 lit d) genannte Anlagen und Betriebe und damit auf die subjektiv-öffentlichen Rechte ihrer (Mit-)Eigentümer und Inhaber nehmen kann.
Laut höchstgerichtlicher Judikatur kommt es für die Stellung des Nachbarn (und damit die Parteistellung im Verfahren über die Baubewilligung) nicht nur auf die Entfernung vom Bauprojekt an, sondern vor allem auch darauf, welche Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher baurechtlicher Ansprüche des Nachbarn durch die Art des Bauvorhabens eintreten können (siehe VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038, mit Hinweis auf VwGH 17.4.1986, 85/06/0154, VwSlg 12114 A/1986, und VwGH 15.9.1983, 83/06/0093). So verneinte etwa der Verwaltungsgerichtshof Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn bei einem ca 50 Meter entfernten dreistöckigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhaus samt Tiefgarage (VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038).
4.3.1. Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.2. zu den unter II.1.2. getroffenen Feststellungen (unter Bezugnahme auf die Rechtslage und maßgebliche Judikatur) dargetan, ergibt sich, dass das Grundstück des BF nicht im Einflussbereich liegt, sodass er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an Teile der Lehre entschieden, dass neben dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung auch das sofortige Rechtsmittel und damit die Klärung der Parteistellung ohne den „Umweg“ über Antrage auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des Bescheids gehen zu müssen (VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017, zum Kärntner Baurecht ergangen).
43.2. In der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wurden die gegen das Bauvorhaben gerichteten Einwendungen vorgebracht und zielten diese unter anderem auch auf nicht von den in § 23 Abs 3 K-BO 1996 genannten Einwendungsmöglichkeiten eines Nachbarn im Bauverfahren ab.
4.3.2.1. In seiner Stellungnahme im Parteiengehör vom 24.4.2024 bringt der BF vor, dass es schon zu einem übervollen Parkplatz „auch beim Hochseilgarten“ gekommen sei und daraus ein Stau auf der xxx resultiert sei. Es komme zum Hupen und Fußgänger wären dann auf der ohne Gehsteig ausgestalteten Straße unterwegs.
Damit vermag der BF eine Parteistellung nicht zu erlangen, denn es kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht zu den Auswirkungen des zu erwartenden Verkehrs nicht zu (vgl. VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016). Und das selbst dann nicht, wenn durch das in Rede stehende Bauvorhaben das Straßenverkehrsaufkommen zunimmt (VwGH 27.11.1990, 89/05/0026). Zur Ausführung zum Fehlen eines Gehsteigs auf der L97c ist zu sagen, dass dies ebenso wenig ein subjektiv-öffentliches Recht begründet (VwGH 13.3.2012, AW 2012/05/0006, mit Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302 und VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092 sowie VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016; VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092).
4.3.2.2. Der BF moniert in der Beschwerde, die Behörde habe nicht geprüft, inwieweit sein Trinkwasserbrunnen durch das Bauvorhaben in Mitleidenschaft gezogen werde und die Trinkwasserqualität beeinträchtige.
Die den Trinkwasserbrunnen und dessen Wassergüte anbelangenden Einwendungen sind nicht solche des Baurechts, sondern wasserrechtliche Einwendungen, welche im Baubewilligungsverfahren keine Berücksichtigung finden (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098). Auch damit zeigt der BF nicht subjektiv-öffentliche Rechte auf.
3.3.3.2.3. Zu einem laut Beschwerde entfernten Lärmschutzwall im Bereich der Zufahrt und zu dem Vorbringen, es sei Wald durch eine Wegerrichtung westlich vom Hochseilgarten ausgedünnt worden und sei die Parkfläche massiv unterdimensioniert, ist zu sagen, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, wo nicht der tatsächliche Baubestand maßgeblich ist, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Ein Lärmschutzwall ist in der Einreichplanung weder beschrieben, noch planlich dargestellt und erübrigt sich daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem.
4.3.2.4. In der Baubeschreibung – welche beim Verwaltungsgericht auf Aufforderung hin am 20.2.2024 einlangte – ist festgehalten, dass das Bauvorhaben als Besucherparkplatz des Hochseilparks dienen solle und 31 PKW-Stellplätze umfasst. Auch den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass 31 Stellplätze eingezeichnet sind. Beim Baubewilligungsverfahren als ein Projektgenehmigungsverfahren ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 23.3.1995, 91/06/0189; VwGH 14.9.1995, 92/06/0090), sodass die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf der Grundlage der eingereichten Pläne zu beurteilen ist (VwGH 3.4.2003, 2001/05/0024).
Hiezu ist mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193) auszuführen, dass aus den Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht erwächst und auch eine etwaige Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Stellplätze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt (VwGH 17.2.1969, Slg. 7510 A; VwGH 22.9.1998, 98/05/0046; VwGH 20.11.1984, 84/05/0131, u.a.). Daher vermag der BF auch mit diesem Vorbringen eine Parteistellung nicht zu erlangen.
4.3.2.5. Die Ausdünnung von Wald ist nicht eine baurechtliche Einwendung, sodass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.
4.4. Zum Zwecke der Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 39 Abs 2, 37 AVG iVm § 17 VwGVG) wurden zur Klarstellung des Sachverhalts Beweise erhoben und herrscht der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: das Gericht kann alles als Beweismittel heranziehen, was dem Gericht für die Feststellung des materiellen Sachverhalts zweckdienlich erscheint (§ 46 AVG iVm § 17 VwGVG); VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Aus dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ergibt sich der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel (VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich das Gericht zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (VwGH 31.7.2018, Ro 2015/08/0033, mit Hinweis auf VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193).
Ein Beweis wurde erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens:
Ein Gutachten ist amtswegig auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten Befund und „Gutachten im engeren Sinn“ enthält (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Seitens des Verwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des xxx und wird es in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des ASV xxx, welches auf persönlich vorgenommenem Ortsaugenschein und Messungen mit geeichten Geräten beruht.
Der Sachverständigenbeweis aus der Feder des xxx weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Dieses Sachverständigengutachten erfüllt auch die an einen Sachverständigenbeweis gestellten Anforderungen: es enthält nach Ortsaugenschein einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung und griff der ASV xxx zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen und auf Literatur aus jüngerer Zeit zurück.
Das Sachverständigengutachten enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf welche sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gutachten, welches sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft oder einen Befund oder eine Begründung vermissen lässt, nicht ausreichend (VwGH 26.1.1970, Slg 7714 A u.a.). Der gerichtlich beigezogene Sachverständige legt in dem Gutachten – und auch in der Befragung in der Verhandlung – auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten vom 3.4.2024 gekommen war.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht, dass der in der Begründung der Gerichtsentscheidung niederzulegende Denkvorgang nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, denn die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist, aber dies schließt eine Kontrolle durch den VwGH in der Richtung, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht aus. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Der Sachverständigenbeweis und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde sowie die nachträglich übermittelten Einreichunterlagen (OZ 6) sowie die vom BF in seiner Stellungnahme vom 24.4.2024 vorgelegten Beweismittel ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das oben zitierte Sachverständigengutachten des xxx vom 3.4.2024 schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche.
Das Landesverwaltungsgericht bediente sich somit eines Sachverständigen um sich so eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu bilden und wurde das Sachverständigengutachten dem BF zur Gelegenheit der Äußerung in das Parteigehör übermittelt mit dem Hinweis, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert (siehe oben unter I.11.2.).
In der dazu erstatteten Stellungnahme wurden Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Ausführungen wonach die Befundaufnahme unzureichend sei und der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe, vorgebracht (siehe oben unter I.11.2. zu OZ 16). Es wurde jedoch nicht ein Gegengutachten übermittelt, welches auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert hätte und wurde daher dem Sachverständigenbeweis des xxx nicht in tauglicher Weise entgegengetreten. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; mit Hinweis auf die in Walter/Thienel I 2 unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).
Der Sachverständigenbeweis Sachverständigengutachten des xxx vom 3.4.2024 wurde daher zusammen mit seinen in der Verhandlung gegebenen Antworten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
4.5. Wie das durchgeführte gerichtliche Ermittlungsverfahren ergab, kommt dem BF daher – unter Zugrundelegung der unter II.1.2. getroffenen und unter II.2.2. beweisgewürdigten Feststellungen in Zusammenschau mit den rechtlichen Ausführungen unter II.4. – keine Parteistellung zu, da sein Grundstück außerhalb des Einflussbereichs des Bauvorhabens liegt und es daher nicht zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte kommen kann.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx als unbegründet abzuweisen.
4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.