LVwG K KLVwG-973/4/2024

KLVwG-973/4/2024Landesverwaltungsgericht24.06.2024

Regest

Auskunftsrecht, Auskunftspflicht, Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung, Aufsichtsbeschwerde, Zugänglichkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-973/4/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.973.4.2024

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 10.05.2024, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Die mit dem Auskunftsbegehren befasste Behörde hat die Ausarbeitung einer Auflistung der unter Punkten a.) bis f.) im Auskunftsbegehren vom 02.09.2023 geforderten Informationen zu Recht verweigert.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 02.09.2023 begehrt Herr xxx, xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer), gestützt auf § 2 K-ISG, Auskünfte von der Gemeinde xxx darüber, wie viele Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerden) es jeweils in den Jahren 2015 bis 2022 und bisher im Jahr 2023 gab. Konkret beantragt der Beschwerdeführer eine Auflistung aller von dieser Frage umfassten Aufsichtsbeschwerden unter jeweiliger Bekanntgabe nachfolgender Informationen:

a)Welches Gemeindeorgan bzw. Mitglied war von der Beschwerde betroffen?

b)Wer war der Beschwerdeführer (sofern benannt)?

c)Wie lautet der Betreff der Aufsichtsbeschwerde?

d)Wann erfolgte die erstmalige Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme?

e)Wann langte die abschließende Erledigung ein?

f)Wie lautet die Geschäftszahl der Erledigung?

Darüber hinaus begehrt der Beschwerdeführer Informationen darüber, wie viele sonstige aufsichtsbehördliche Maßnahmen (z.B. Gebarungseinschau) es jeweils in den Jahren 2015 bis 2022 und bisher im Jahr 2023 gegeben hat. Im Falle der Verweigerung der Auskunft, wenn auch nur einzelner Informationen etwa in Form von Schwärzungen, beantragte der Beschwerdeführer darüber gemäß § 4 K-ISG mit Bescheid abzusprechen.

Mit E-Mail vom 30.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer vom Amtsleiter der Gemeinde xxx die geforderten Informationen über Aufsichtsbeschwerden und sonstige aufsichtsbehördliche Maßnahmen zusammengefasst mit der Anzahl der jeweils eingebrachten Beschwerden bzw. Maßnahmen nach Jahren übermittelt. Angeschlossen wurden alle bei der Behörde aufliegenden Dokumente zu Aufsichtsbeschwerden und Prüfberichte.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 30.10.2023, Zahl: xxx, wurde ausgesprochen, dass dem Auskunftsbegehren gemäß § 2 K-ISG insoweit stattgegeben wurde, dass die Auflistung der geforderten Informationen unter Punkt 1. laut § 4 K-ISG verweigert wird, da dies eine umfangreiche Ausarbeitung erfordert und dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe wesentlich beeinträchtigt wäre.

Gegen den Bescheid vom 30.10.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 10.05.2024, Zahl: xxx, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx, nach durchgeführter Sitzung und Beschlussfassung vom 29.01.2024, die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 30.10.2023 abgewiesen und den Bescheid vom 30.10.2023 bestätigt.

In der gegen den Bescheid vom 10.05.2024 eingebrachten Beschwerde erfolgt zunächst Vorbringen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Begründung der Auskunftsverweigerung der belangten Behörde. Im Weiteren wird auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei damit begründet worden, dass die Auflistung der geforderten Informationen eine umfangreiche Ausarbeitung erfordern würde und dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe wesentlich beeinträchtigt wäre. Dies erscheine für den Beschwerdeführer unglaubwürdig, dass die Erstellung einer Liste mit rund 30 Punkten, die allesamt den vorliegenden Schreiben zu entnehmen seien, die Gemeindeverwaltung personell überfordern würde. Die Erstellung dieser Liste sei keinesfalls eine umfangreiche Ausarbeitung, sondern eine Zusammenfassung, deren Erstellung weniger Ressourcen binden würde, als der Ausarbeitung des angefochtenen Bescheides. Auch sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde nicht übermittelt wurde.

Die Auskunftsverweigerung in Form der Nichtübermittlung einzelner Erledigungen der Gemeindeaufsicht sei auch nicht begründet worden. Auch wäre es zweckmäßig eine Übersicht bzw. ein Verzeichnis der Erledigungen der Gemeindeaufsicht in der Gemeinde zu führen. Es sei tatsachenwidrig vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht worden seien, worauf aber in keinem Punkt der Begründung inhaltlich eingegangen werde.

Der Beschwerdeführer habe eine nahezu gleichlautende Anfrage nach § 43 K-AGO bei der Bürgermeisterin eingebracht. Infolge Auskunftsverweigerung bzw. Nichtbeantwortung sei die Gemeindeaufsicht diesbezüglich zu dem Erkenntnis gekommen, dass die Ablehnung offensichtlich nicht sachlich erfolgt sei, da der mit der Ausarbeitung verbundene Aufwand sehr wohl vertretbar wäre. Überdies seien die Fristen für die Bescheiderlassung nach Sitzung des Gemeindevorstands unnötigerweise ausgereizt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer begehrt die Herausgabe von Informationen darüber wie viele Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitglieder (Aufsichtsbeschwerden) es in den Jahren 2015 bis 2022 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2023 gegeben hat; dies in Form einer Auflistung aller von dieser Frage umfassten Aufsichtsbeschwerden und unter Bekanntgabe welches Gemeindeorgan bzw. Mitglied von der Beschwerde betroffen war, wer der Beschwerdeführer war, wie der Betreff der Aufsichtsbeschwerde lautete, wann die erstmalige Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme erfolgte, wann die abschließende Erledigung einlangte und wie die Geschäftszahl der Erledigung lautete. Darüber hinaus begehrt der Beschwerdeführer Informationen darüber, wie viele sonstige aufsichtsbehördliche Maßnahmen (z.B. Gebarungseinschau) es jeweils in den Jahren 2015 bis 2022 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2023 gegeben hat.

Die Amtsleitung der Gemeinde xxx übermittelte dem Beschwerdeführer die von ihm geforderten Informationen in Form einer Zusammenfassung über die Anzahl der in den jeweiligen Jahren eingebrachten Aufsichtsbeschwerden und sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer sämtliche bei der Behörde aufliegenden Erledigungen zu Aufsichtsbeschwerden sowie Prüfberichte für den relevanten Zeitraum übermittelt.

Die vom Beschwerdeführer mit Punkten a.) bis f.) des Auskunftsbegehrens geforderten Informationen ergeben sich bei Durchsicht aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigungen zu den Aufsichtsbeschwerden selbst. Die gewünschten Detailinformationen unter Punkten a.) bis f.) des Auskunftsbegehrens sind dem Beschwerdeführer durch Übermittlung sämtlicher Erledigungen der Aufsichtsbeschwerden für den relevanten Zeitraum unmittelbar zugänglich gemacht worden.

Die belangte Behörde hat die Ausarbeitung einer Auflistung der unter Punkten a.) bis f.) geforderten Informationen im Auskunftsbegehren verweigert. Der Beschwerdeführer begehrt über diese teilweise Auskunftsverweigerung mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 30.10.2023, wie auch mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 10.05.2024 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 K-ISG abgesprochen und die umfangreiche Ausarbeitung der geforderten Informationen verweigert.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, in welchen Einsicht genommen wurde.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer sämtliche der Behörde vorliegenden Informationen, die vom Beschwerdeführer gefordert wurden, übermittelt wurden. Insbesondere folgt aus der Begründung des Bescheides vom 30.10.2023, dass alle aufliegenden Aufsichtsbeschwerden und Gebarungseinschauen des gewünschten Zeitraums dem Beschwerdeführer übermittelt wurden. An der Richtigkeit dieser Ausführungen ist nicht zu zweifeln.

Dass aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sämtliche, auch die unter Punkten a.) bis f.) des Auskunftsbegehrens geforderten Detailinformationen für den Beschwerdeführer vorliegend sind, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz selbst. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die geforderten Informationen allesamt den vorliegenden Schreiben zu entnehmen sind. Dabei vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass für eine Auflistung keinesfalls umfangreiche Ausarbeitungen notwendig sind, sondern „eine Zusammenfassung der vorliegenden Schreiben“ genüge. Somit sind dem Beschwerdeführer die gewünschten Informationen durch Übermittlung aller bei der Behörde aufliegenden Erledigungen zu den Aufsichtsbeschwerden unmittelbar zugänglich gemacht worden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2021

Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.

(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 2 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005

Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist

a)ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder

b)ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005

Auskunftserteilung

(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.

(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013

Auskunftsverweigerung

Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

§ 24 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2019

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

V.Erwägungen:

1.

Gemäß § 1 Abs. 1 K-ISG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.

Entsprechend § 1 Abs. 3 K-ISG ist Auskunft nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde, oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

2.

Die belangte Behörde erkannte die Zulässigkeit einer teilweisen Verweigerung der Auskunft darin, dass dem Beschwerdeführer alle aufliegenden Aufsichtsbeschwerden und Gebarungseinschauen des gewünschten Zeitraums übermittelt wurden. Da jedoch unter Punkt 1. des Auskunftsbegehrens die Zusammenfassung einer Vielzahl an Informationen zu den jeweiligen Aufsichtsbeschwerden gefordert werde, welche in dieser Form nicht im Amt aufliege bzw. auch nicht aufliegen müsse und eine Erstellung dieser eine umfangreiche Ausarbeitung erfordere, welche die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe wesentlich beeinträchtige, habe die Behörde entschieden, diesen Teil des Auskunftsbegehrens zu verweigern. Sämtliche Informationen seien den Erledigungsschreiben zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2024 selbst aus, dass die geforderten Informationen „allesamt den vorliegenden Schreiben zu entnehmen sind“ und dies keinesfalls eine umfangreiche Ausarbeitung, sondern eine Zusammenfassung darstellt, die nur wenig Ressourcen bindet.

Dem Beschwerdeführer sind somit sämtliche begehrte Informationen durch Übermittlung aller bei der Behörde aufliegenden Erledigungen der Aufsichtsbeschwerden und sonstiger aufsichtsbehördliche Maßnahmen bekannt gegeben worden. Auf diese Weise sind dem Beschwerdeführer sämtliche gewünschte Informationen auch unmittelbar zugänglich gemacht worden.

Zufolge § 1 Abs. 3 2. Satz 3. Fall K-ISG ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind. Dies ist gegenständlich durch die Übermittlung der bei der Behörde aufliegenden Unterlagen an den Beschwerdeführer geschehen. Eine weitere Ausarbeitung durch die Behörde ist daher nicht erforderlich, und ist es dem Beschwerdeführer selbst zuzumuten, aus den übermittelten Schriftsätzen die gewünschten Informationen herauszulesen, zumal er im Beschwerdeschriftsatz selbst ausführt, dass hierzu nur eine „Zusammenfassung“ aus den vorgelegten Schriftsätzen erforderlich ist.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. (vgl. VwGH 27.05.2020, Zahl: Ra 2020/03/0019)

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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