LVwG K KLVwG-127/4/2023

KLVwG-127/4/2023Landesverwaltungsgericht20.06.2024

Regest

Wasserrecht, Wiederherstellungsauftrag, Anschüttung, Beseitigung, Betroffener, Abrutschung, Uferanrissgefahr

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-127/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.127.4.2023.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, als Rechtsnachfolger des xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22.07.1977, Zahl: xxx, wegen eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Uferbereiches des xxxbaches in Verbindung mit einer Anschüttung auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx -AG) zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt lautet:

„Die Berufung des xxx, xxx, xxx, vom 30.11.1976 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.1976, Zl.: xxx, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt lautet:

„Die Anträge des xxx vom 22.08.1974, 13.09.1974 und 05.04.1975 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Uferbereiches des xxxbaches in Verbindung mit einer Anschüttung auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, werden gemäß § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 138 Abs. 6 WRG 1959

a b g e w i e s e n .““

II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xx, EZ xxx, welches vormals mit der GST-NR. xxx, KG xxx, im Eigentum des xxx stand. An der südlichen Grenze des Grundstückes verläuft der xxxbach. Auf der anderen Seite des Baches südlich des Grundstückes Nr. xxx liegen die nunmehr im Eigentum des xxx stehenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, EZ xxx, welche vormals mit den GST-NR. xxx und xxx, KG xxx, im Eigentum des Rechtsanwaltes xxx standen.

Im Zuge der Errichtung der xxxautobahn kam es 1968 im Einvernehmen mit dem damaligen Grundstückseigentümer (xxx) zu Materialablagerungen auf dem Grundstück Nr. xxx und zum Teil auch auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx. Da der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und damalige Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx, der Meinung war, dass es durch diese Materialablagerungen zu einer Verlagerung des Bachbettes des xxxbaches auf sein Grundstück gekommen sei und bei jährlichen Hochwässern des Baches die Wassermassen sich nunmehr über sein Grundstück Nr. xxx ergießen würden, welches früher nie überflutet worden sei, beantragte xxx mit den Schriftsätzen vom 27.10.1973, 22.08.1974, 13.09.1974, 05.04.1975 und 18.10.1975 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Überprüfung durch Sachverständige und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Außerdem behauptete er, das Bachbett des xxxbaches sei durch die Anschüttungen teilweise um 1 m enger geworden.

Am 07.11.1973 führte die Bezirkshauptmannschaft xxx in der gegenständlichen Angelegenheit eine Wasserrechtsverhandlung durch, im Zuge welcher auch ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnten zwar einige kleine Uferanrisse, bedingt durch das Hochwasser Ende September 1973 wahrgenommen werden, ein Zusammenhang der erwähnten Anschüttungen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Von Seiten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (xxx von der Wasserbauverwaltung Kärnten, Außenstelle xxx) wurde eindeutig festgestellt, dass der gesamte Uferbereich belassen wurde und die natürliche Uferböschung erhalten blieb. Die gegenständlichen Uferanrisse wurden als geringfügig beurteilt und musste daher den Ufereigentümern kein Auftrag zur Instandhaltung des Gewässers gemäß § 47 WRG aufgetragen werden.

Eine weitere Verhandlung am 10.09.1975 mit Lokalaugenschein im Bereich der Liegenschaft des xxx ergab aufgrund der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx (ebenfalls von der Wasserbauverwaltung Kärnten, Außenstelle xxx), dass der xxxbach, welcher in Richtung Osten fließt, im Bereich der Liegenschaft des xxx rechtsufrig durch eine Ufermauer begrenzt war und eine Uferveränderung durch die vorgenommene Anschüttung nicht eingetreten sei.

Mit Bescheid vom 25.11.1976, GZ: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx die Anträge des xxx mangels „wasserrechtlichem Tatbestand“ zurück. Ihre Entscheidung begründete die Behörde einerseits damit, dass die Anschüttung einer Uferparzelle keiner besonderen wasserrechtlichen Bewilligung unterworfen sei und andererseits die Gutachten der im vorliegenden Fall gehörten Amtssachverständigen ergeben hätten, dass eine Uferveränderung im Bereich der angeschütteten Grundstücke nicht festgestellt werden habe können.

Gegen den Bescheid vom 25.11.1976 erhob xxx mit Schriftsatz vom 30.11.1976 Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass das Ufer des Grundstückes Nr. xxx zu steil und ganz an den Bach heran angeschüttet worden sei, sodass nunmehr Abrutschungen entstehen würden, das Bachbett verlegt würde und die Anschüttungen zu Überflutungen auf seinen Grundstücken führen würden. Das Bachbett habe sich innerhalb von 2 Jahren um 11 cm verengt und seien die Angaben der Sachverständigen nicht richtig. Die Wurzelstöcke seien samt dem Erdreich zur Gänze in den Bach gewandert, sodass es 1973 dadurch zu katastrophalen Überflutungen gekommen sei. Zudem bezweifelte er, dass eine Anschüttung am Bachufer nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege.

Am 20.04.1977 führte die Berufungsbehörde (Landeshauptmann von Kärnten) eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durch, nach deren Eröffnung im Beisein des xxx und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde. Der bei der Berufungsverhandlung ebenfalls anwesende Vertreter der Autobahnverwaltung xxx wurde zur Materialanschüttung befragt.

Wie das Beweisverfahren der Behörde erster und zweiter Instanz ergeben hat, ist die Ursache für die von xxx befürchteten Rutschungen des rechten Ufers des xxxbaches nicht der Aufschüttung des Autobahnüberschubmaterials zuzuschreiben. Die Verschmälerung des Bachbettes ist auf die durch Hochwasser weggerissene Wehranlage des xxx zurückzuführen, was zu einer Eintiefung der Sole des Bachbettes um ca. 0,5 m geführt hat. Die von der Autobahnverwaltung vorgenommenen Aufschüttungen wurden nicht im Uferbereich des xxxbaches durchgeführt, sondern wurde der Uferbereich belassen und blieb die natürliche Uferböschung vollständig erhalten. Dadurch wurde gewährleistet, dass durch den zusätzlichen Erddruck infolge der Anschüttungen eine Verengung des Bachbettes nicht eintreten konnte.

Mit Bescheid vom 22.07.1977, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung des xxx als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf die Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen und stellte fest, dass eine Veränderung des Ufers, eine Verlegung des Bachbettes oder überhaupt eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des xxxbaches durch die Ablagerung von Schuttmaterial auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht eingetreten sei. Keinesfalls sei das deponierte Material dazu geeignet, Rutschungen am rechten Ufer des Gerinnes zu verursachen. Instandhaltungsmaßnahmen am xxxbach gemäß § 47 WRG waren zur damaligen Zeit nicht vorzunehmen.

Dagegen erhob xxx mit Schriftsatz vom 27.09.1977 Berufung, mit welcher er klarstellte, dass die vorgenommene Anschüttung eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 WRG sei, deren Beseitigung er als Betroffener verlangt habe, wobei er die Beseitigung selbstverständlich nicht so gemeint habe, dass die Anschüttung abgetragen werden müsse, sondern in dem Sinne, dass das rechte Ufer im Bereich der Anschüttungen entsprechend abgeböscht und gegen Abrutschungen gesichert werde. Die Verpflichtung hiezu treffe seines Erachtens nach die für den Autobahnbau verantwortlichen Stellen und subsidiär den Eigentümer des angeschütteten Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Im Übrigen beharrte er auf seiner Meinung, dass das Grundstück Nr. xxx vor der Anschüttung, welche im Zuge des Autobahnbaues 1968 erfolgt sei, tiefergelegen gewesen sei, als seine linksufrig gelegenen Grundstücke. Seit der Anschüttung würden seine linksufrig gelegenen Felder vom Hochwasser überschwemmt. Die natürlichen Abflussverhältnisse des xxxbaches im Bereich seiner Grundstücke seien sehr wohl zu seinem Nachteil verändert worden. Die erfolgte Anschüttung sei als Maßnahme zur Abwehr von Hochwässern bzw. als Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes anzusehen, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Die Sachverständigen der ersten und zweiten Instanz hätten sich ihre Aufgabe zu leicht gemacht, indem sie einfach behauptet hätten, dass die Anschüttung keine Auswirkungen auf den xxxbach hätte, ohne diese Behauptung auf schlüssige Argumente zu stützten. Auf sein Vorbringen, dass ein sumpfiger Boden angeschüttet worden sei, ohne dass vorher Maßnahmen zur Ableitung der Sumpfwässer getroffen worden wären, seien die Sachverständigen überhaupt nicht eingegangen. Gerade diese unfachgemäße Art der Anschüttung sei die Ursache für die Labilität des rechten Ufers im Anschüttungsbereich. Auch die Frage der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung für die seinerzeit erfolgte Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und die Frage der Auswirkungen dieser eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen auf das öffentliche Gewässer xxxbach einerseits und seine linksufrig gelegenen Felder andererseits sei nicht geklärt worden. Das Ermittlungsverfahren sei daher in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Beantragt wurde, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, bzw. die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen lassen und in der Sache selbst im Sinne der Anträge des Berufungswerbers entscheiden. Das heißt, die für die seinerzeitige Anschüttung verantwortlichen Stellen der Autobahnverwaltung und subsidiär der Grundeigentümer des angeschütteten Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx, mögen verpflichtet werden, die Auswirkungen der Anschüttung in der Weise zu beseitigen, dass das Ufer des xxxbaches im Bereich dieser Grundstücke entsprechend abgeböscht und gegen Abrutschungen gesichert werde.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 übermittelte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Berufung des xxx vom 27.09.1977 zuständigkeitshalber mit dem Vermerk, dass aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen irrtümlich beim BML verbliebene Berufungsakten, darunter auch der gegenständliche Berufungsakt, aufgefunden worden seien.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 verständigte das Verwaltungsgericht nach durchgeführten Grundeigentümer-Recherchen den Rechtsnachfolger des mittlerweile verstorbenen Berufungswerbers von der nunmehr als Beschwerde gewerteten, bisher unerledigten, Berufung und räumte dem Rechtsnachfolger des Berufungswerbers als nunmehrigem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ein. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers traf beim Verwaltungsgericht bisher jedoch nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, GZ: xxx sowie den Verwaltungsakt des Amtes der Kärntner Landesregierung, Zahl: xxx sowie xxx, insbesondere auf die Angaben des xxx in seinen Anträgen und Berufungen; die in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.11.1973, GZ: xxx, protokollierten Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx für die Wasserbauverwaltung Kärnten, Außenstelle xxx; die mit Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.09.1975, GZ: xxx, protokollierte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx für die Wasserbauverwaltung Kärnten, Außenstelle xxx; die mit Niederschrift der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung am 20.04.1977 protokollierte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx sowie die mit derselben Niederschrift protokollierten Angaben des der Wasserrechtsverhandlung am 20.04.1977 beigezogenen Vertreters der Autobahnverwaltung xxx.

Strittig war, dass die im Zuge des Autobahnbaues 1968 von der Autobahnverwaltung vorgenommenen Anschüttungen auf dem damaligen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, keine Auswirkungen auf die Ufer des xxxbaches und keine Auswirkungen auf das linksufrige Grundstück des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx (nunmehr: Grundstück Nr. xxx, KG xxx) im Hochwasserfall hatte. In seiner Berufung bestritt der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers außerdem die Feststellung der Behörde, dass es zu keiner Verlegung des Bachbettes und zu keiner Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse des xxxbaches zum Nachteil seiner linksufrig gelegenen Felder im Hochwasserfall gekommen sei.

Der der Berufungsverhandlung vom 20.04.1977 beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige xxx gab zum Berufungsvorbringen des xxx Folgendes zu Protokoll:

„Zur Feststellung des Beschwerdeführers, daß Ausuferungen des xxxbaches durch Verklausungen im Hochwasserfalle auf eine unsachgemäße Deponie im Zuge der Autobahnherstellung zurückzuführen seien, ist folgendes zu sagen:

Die Ufer des xxxbaches sind im Bereiche der Anschüttung unterschiedlich zu bewerten. Unterhalb der ehemaligen Wehranlage der Mühle des Herrn xxx sind keinerlei Schäden festzustellen. Oberhalb der Wehranlage sind sowohl das rechte als auch das linke Ufer gefährdet, weil sich die Bachsohle vom Standort der Wehranlage aufwärts um ca. 0,5 m eingetieft hat.

Die Wehranlage wurde durch ein Hochwasser weggerissen. Mit der Eintiefung der Sohle ergibt sich zwangsläufig eine Verschmälerung des Bachbettes im ehemaligen Anlagenbereich der Mühle von der Wehranlage aufwärts. Da die Entfernung einer Wehranlage aus dem Bachbett normalerweise bedingt, daß im Bachbett ein seinerzeit bestandener Zustand wieder hergestellt wird, sind in vielen Fällen keine Schäden aus solchen Maßnahmen zu erwarten. Die Ursache für die Befürchtungen des Herrn xxx auf Rutschungen der Ufer vor allem des rechten Ufers - Eigentümer der Flächen, die an das rechte Ufer anschließen, ist Herr xxx, xxx in xxx - sind somit nicht der Deponie des Autobahnüberschubmateriales zuzuschreiben, sondern ist auf die dem Beschwerdeführer gehörende ehemalige Wasserkraftanlage zurückzuführen. Bei der heutigen Begehung wurde keine akute Uferanrißgefahr gesehen. Das Gerinne des xxxbaches ist oberhalb und unterhalb der Wasserkraftanlage xxx mit der Strecke, für welche Uferschäden befürchtet werden, vergleichbar, lediglich die vorerwähnte Eintiefung durch den Wehrabtrag bedingt eine um etwas verstärkte Anrißgefahr. Vom flußbautechn. Standpunkt ist zum heutigen Zeitpunkt jedweder Eingriff in das Bachregiem in diesem Bereich fehl am Platze, wenn dieser Eingriff in Richtung einer Regulierung ausarten sollte. Unbedingt notwendig ist jedoch die Pflege der Ufer des xxxbaches und hier eine besonders sorgfältige im Befürchtungsbereich ca. 150 m von der ehemaligen Wehranlage bachaufwärts. Nach meiner Ansicht kann diese besonders sorgfältige Pflege der beiden Ufer im vorangeführten Bereich nur dem Herrn xxx angeIastet werden, dem, im Zuge der Löschung, wie er selbst angibt, die Wiederherstellung des alten Zustandes aufgetragen wurde.“

Der bei der Verhandlung vom 20.04.1977 ebenfalls anwesende Vertreter der Autobahnverwaltung xxx gab folgende Aussage zu Protokoll:

„Im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung des Abschnittes xxx der xxxautobahn wurden im Einverständnis mit Rechtsanwalt xxx auf dessen Grundflächen ab April 1968 Aufschüttungen vorgenommen. Hierüber wurde von der Bundesstraßenbehörde beim AdKLR bescheidmäßig abgesprochen und im Bescheid festgehalten, daß in den do. ausgewiesenen Entschädigungsbeträgen auch sämtliche nach § 5 des Eisenbahnverordnungsgesetzes zu berücksichtigende Nachteile von Nutzungsberechtigten enthalten sind.

Nach Aussagen des in diesem Abschnitt tätigen Bauleiters der Bundesstraßenverwaltung - Autobahn wurden die von der F. xxx im Auftrag der Autobahnverwaltung auf den Grundflächen des xxx durchgeführten Anschüttungen derart vorgenommen, daß die gesamten Uferbereiche belassen wurden und die natürliche Uferböschung vollständig erhalten blieb. Dadurch wurde gewährleistet, daß durch den zusätzlichen Erddruck infolge der Anschüttungen eine Verengung des Bachbettes nicht eintreten konnte. Dies wurde auch in dem von Herrn xxx bei der BH xxx angestrengten WRV von den jeweils beigezogenen SV immer wieder festgestellt.“

Aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 20.04.1977 ergibt sich eindeutig, dass die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Rutschungen der Ufer – vor allem des rechten Ufers – nicht auf die Anschüttung des Autobahnüberschubmaterials, sondern auf die dem Beschwerdeführer vormals gehörende, durch ein Hochwasser weggerissene, Wehranlage zurückzuführen ist. Durch den Wegriss der Wehranlage entstand eine Eintiefung der Bachsohle von ca. 0,5 m, was zwangsläufig zu einer Verschmälerung des Bachbettes im ehemaligen Anlagenbereich der von der Wehranlage betriebenen Mühle geführt hat. Die Eintiefung der Sohle bedingt eine etwas verstärkte Uferanrissgefahr. Seine Schlussfolgerungen zog der wasserbautechnische Amtssachverständige aus der Wahrnehmung, dass unterhalb der ehemaligen Wehranlage des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers keinerlei Schäden festzustellen waren, oberhalb der Wehranlage sich jedoch sowohl das rechte als auch das linke Ufer anrissgefährdet zeigte.

Zudem bestätigte der Vertreter der Autobahnverwaltung, dass die durchgeführten Anschüttungen derart vorgenommen wurden, dass die gesamten Uferbereiche belassen wurden und die natürliche Uferböschung vollständig erhalten blieb. Dadurch wurde gewährleistet, dass durch den zusätzlichen Erddruck infolge der Anschüttung eine Verengung des Bachbettes nicht eintreten konnte. Die Angaben des Vertreters der Autobahnverwaltung stimmen somit mit den Angaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx überein. Darüber hinaus wurde auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx auf die Bedenken des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers hin, die Aufschüttung würde durch den Druck auf die ehemalige Moosfläche den Verlauf des xxxbaches beeinträchtigen, bestätigt, dass ein Zusammenhang der Aufschüttung mit einigen kleinen auf das Hochwasser Ende September 1973 zurückzuführenden Uferanrissen nicht festgestellt werden konnte. Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige xxx stellte bereits im November 1973 fest, dass der gesamte Uferbereich nicht angeschüttet wurde und die natürliche Uferböschung erhalten blieb. Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige xxx bestätigte im Zuge eines Ortsaugenscheines im September 1975 die mit Gutachten vom 07.11.1973 vorgenommene wasserbautechnische Beurteilung und erklärte, dass eine Uferveränderung durch die vorgenommene Anschüttung nicht eingetreten ist.

Alle drei wasserbautechnischen Beurteilungen erscheinen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und stimmen nicht nur untereinander, sondern auch mit den Angaben des Vertreters der Autobahnverwaltung im Zuge der Berufungsverhandlung vom 20.04.1977 überein. Sämtliche wasserbautechnische Stellungnahmen beruhen auf unmittelbar vor Begutachtung durchgeführten Lokalaugenscheinen und war es den wasserbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Spezialkenntnisse durchaus zuzutrauen, dass sie die Auswirkungen der vorgenommenen Anschüttungen auf den xxxbach und die dahinterliegenden Grundstücke des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers richtig beurteilen konnten. Ein auf derselben fachlichen Qualifikation beruhendes Gegengutachten hat der Berufungswerber nicht vorgelegt und ergab sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, die wasserbautechnischen Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Behauptungen des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers von der Beurteilung der Amtssachverständigen abweichen, war somit den Ausführungen der Amtssachverständigen und nicht den Behauptungen des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zu folgen.

Zum Vorbringen, die Amtssachverständigen wären auf das Vorbringen, dass ein sumpfiger Boden angeschüttet worden sei, ohne dass vorher Maßnahmen zur Ableitung der Sumpfwässer getroffen worden seien, nicht eingegangen, ist anzumerken, dass sich im Falle von anschüttungsbedingten Auswirkungen dies durch Uferanrisse an den Ufern des xxxbaches bemerkbar gemacht hätte. Derartige Uferanrisse konnten jedoch lediglich oberhalb der weggerissenen Wehranlage des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers an beiden Ufern wahrgenommen werden, weshalb seine diesbezügliche Argumentation ins Leere ging.

Dass die Grundstücke des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers durch die im Zuge der Autobahnerrichtung vorgenommenen Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. xxx nachteilig beeinträchtigt worden wären, konnte somit nicht festgestellt werden und erübrigten sich aufgrund der Übereinstimmung der Ergebnisse dreier diesbezüglich erstellter wasserbautechnischer Gutachten weitere Ermittlungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr. 155/1999, ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen.

Gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2) anzusehen. Zu den bestehenden Rechten gemäß § 12 Abs. 2 WRG gehört das Grundeigentum.

Als Betroffener ist nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch eine solche im § 138 Abs. 6 WRG genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (folgend: VwGH) daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131, u.a.).

Fehlt es an einer Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen, dann kann auch dann, wenn die Maßnahmen einer Partei einer Bewilligungspflicht unterlagen, kein wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag des Betroffenen erlassen werden (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Insofern erübrigte es sich zu überprüfen, ob die vorgenommenen Anschüttungen wasserrechtlich bewilligungspflichtig waren. Richtig ist, dass Uferanschüttungen im dreißigjährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) gemäß § 38 Abs. 1 WRG bewilligungspflichtig, und Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des unteren Grundstückes gemäß § 39 Abs. 1 WRG verboten waren. Die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens hätte aber selbst ein „Betroffener“ im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG nicht verlangen können (VwGH 25.06.1991, 88/07/0032), sondern eben nur die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung.

Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG betreffend eine von der Autobahnverwaltung 1968 vorgenommene Anschüttung auf einem durch den xxxbach von seinen Grundstücken getrennten Nachbargrundstück gefordert. Nachdem – wie das Beweisverfahren ergeben hat – das Grundstück des Beschwerdeführers und damit sein Eigentumsrecht durch die der Beschwerde zugrundeliegende Anschüttung tatsächlich aber nicht beeinträchtigt wurde, hatte er keinen Anspruch auf Beseitigung der Anschüttungen und war seine Beschwerde demnach gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Außerdem hat sich ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, auf die Anordnung der Beseitigung desselben zu beschränken. Ein Auftrag, wie im gegenständlichen Fall, neue Maßnahmen (die Anschüttung entsprechend abzuböschen und gegen Abrutschungen zu sichern) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt (VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG gestützte Aufträge dürfen ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerungen, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten (VwGH 18.03.2010, 2009/07/0034. uA). Auch aus diesem Grund war das Begehren des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt und war die Beschwerde im spruchgemäßen Sinne abzuweisen.

Da die Behörde erster Instanz den diesbezüglichen Antrag unzutreffenderweise zurückwies, anstatt abwies, war eine diesbezügliche Spruchkorrektur vorzunehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Notwendigkeit nicht durchzuführen. Eine Beschwerdeverhandlung konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal das Verwaltungsgericht keine weitergehenden Ermittlungen durchzuführen hatte, und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache bewirkt hätte. Dass dem Entfall der Verhandlung die Bestimmungen der EMRK oder der GRC entgegenstünden, konnte somit nicht befunden werden.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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