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KLVwG-687/11/2024•LVwG K KLVwG-687/11/2024
KLVwG-687/11/2024Landesverwaltungsgericht17.06.2024
Baurecht, Terrassenüberdachung, Grenzmauer, Abstandsregelungen, Unabhängige bauliche Anlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, BSc, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.03.2024, Zahl: xxx (xxx), mit dem die Baubewilligung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung und Verlängerung der Grenzmauer gemäß der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 versagt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2024, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgenden
B E S C H L U S S
I.Der Beschwerde wird insoweit
s t a t t g e g e b e n ,
als der angefochtene Bescheid vom 13.03.2024, Zahl: xxx (xxx),
a u f g e h o b e n,
und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Bauverfahrens unter Zugrundelegung der mit Urkundenvorlage vom 28.05.2024 beigebrachten geänderten Einreichunterlagen unter Abstandnahme der gebrauchten Versagungsgründe gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Behörde zurückverwiesen wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 13.03.2024 wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben der Errichtung einer Terrassenüberdachung und Verlängerung der Grenzmauer gemäß § 19 Abs. 1 K-BO 1996 versagt. Die Abweisung des Bauansuchens erfolgte im Rahmen des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens. Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass durch das Vorhaben der Terrassenüberdachung Abstandsregelungen verletzt werden würden. Die Verlängerung der Stützmauer sei dementgegen bewilligungsfähig, jedoch sehe die KBO 1996 eine Teilbaubewilligung nicht vor und sei daher das Vorhaben als gesamtes zu versagen.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Bescheid der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser bringt er zusammengefasst vor, das gegenständliche Bauvorhaben sei sowohl unter Anwendung der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV als auch des § 7 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.02.1993 bewilligungsfähig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2017 sei dem Beschwerdeführer das Wohnhaus mit Terrasse und der unteren Grenzmauer mit Geländer entlang der öffentlichen Straße bewilligt worden. Die Behörde irre daher mit der Ansicht, dass im damaligen Bauverfahren der Abstand von 3,0 Meter zur Straßenparzelle „xxx“ festgelegt worden sei. Die im Jahr 2017 entlang der öffentlichen Straße errichtete Grenzmauer stelle vielmehr nach Ansicht des Beschwerdeführers die relevante „Baulinie entlang der öffentlichen Straße“ iSd § 7 Abs. 1 TBP dar. Die relevante Abstandsfläche sei daher nicht jene von der Grundgrenze bis zum Wohnhaus von 3,00 Meter. Im Bauverfahren 2017 sei die Baulinie zum öffentlichen Weg mit der Errichtung der Stützmauer und der Terrasse an die Grundgrenze mit dem damaligen Baubescheid vom 06.02.2017 fixiert worden. Das gegenständliche Bauvorhaben würde diese Baulinie einhalten. Dem Vorhaben stünden keine Versagungsgründe nach den §§ 47 und 48 Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017 und des § 4 Abs. 3 K-BV entgegen. Eine ordnungsgemäße Straßenverwaltung werde durch die beabsichtigte Verlängerung der Grenzmauer mit Geländer nicht beeinträchtigt und könne die Schneeräumung problemlos durchgeführt werden. Die Nutzung und die Verwaltung des öffentlichen Weges und der öffentlichen Straße blieben unverändert und ergebe sich keine Gefährdung des Weges und keine Störung des Straßenbildes. Im Sinne des § 4 Abs. 3 K-BV würde auch jener Freiraum gewahrt werden, der zur angemessenen Nutzung von Grundstück und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und den Nachbargrundstücken erforderlich sei. Es bliebe auch der Freiraum zur angemessenen Nutzung des öffentlichen Weges gewahrt und sei eine ausreichende Belichtung möglich bzw. verändere sich dieses auch gar nicht. Eine ausreichende Belichtung der Terrasse und der vorderen Räume des Wohnhauses sei gegeben und werde auch durch die seitlichen Wohnraumfenster verstärkt. Die Belichtung der öffentlichen Straße werde in keinster Weise beeinträchtigt. Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes würden nicht verletzt werden. Die Konstruktion gewähre die sicherste statische Ableitung der Lasten der Terrassenüberdachung. Die Grenzmauer sei eine ausreichend tragfähige Stützmauer in Stahlbetonbauweise und mit Baubescheid vom Februar 2017 bewilligt worden. Das Abrutschen von Schnee auf die öffentliche Straße werde durch eine Schneefangvorrichtung verhindert. Interessen der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes wären nicht verletzt bzw. beeinträchtigt. Dazu werde die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen beantragt. Der beantragten Verlängerung der Stützmauer stünden ohnehin keine Versagungsgründe entgegen. Ginge man davon aus, dass der TBP keine qualifizierte Abstandsregelung treffe, sei das Bauvorhaben aber ebenfalls in Anwendung der §§ 5 bis 10 K-BV bewilligungsfähig. Die Stützen der Überdachung seien direkt auf das genehmigte Sockelmauerwerk aufgesetzt. Entgegen der Ansicht der Behörde ergebe sich daraus keine abstandsflächenrelevante Höhe von 407 cm. Die abstandsflächenrelevante Höhe sei vielmehr nicht vom unmittelbar angrenzenden öffentlichen Weg zu messen, sondern sei das angrenzende projektierte Gelände maßgeblich. Bezogen auf dieses würde die relevante Höhe jedoch nur 2,66 Meter betragen. Mit der „6/10-Regelung“ ergebe sich daraus eine Abstandsfläche von 159 cm. Diese Abstandsfläche überschreite nicht die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 7 Abs. 3 K-BV, sondern unterschreite diese. Dazu werde auch die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen beantragt. Ebenso werde die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass die Breite bzw. Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche größer als von der Behörde angenommen sei. Sie betrage nur am südostseitigen Ende der öffentlichen Parzelle 3,5 Meter, im nordwestlichen Einmündungsbereich hingegen aber 4,30 Meter. Da laut der Stellungnahme des amtstechnischen Sachverständigen das Sockelmauerwerk samt Geländer sowie die Terrasse, also der konsentierte vorhandene Baubestand, bereits innerhalb der Abstandsflächen und zwar direkt an die Grundgrenze heran realisiert worden seien und die beantragte Terrassenüberdachung eben auf dieses Sockelmauerwerk aufgesetzt werden solle, liegen somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 K-BV vor und sei das Bauvorhaben auch aus diesen Gründen bewilligungsfähig, zumal diesem auch keine Interessen der Sicherheit entgegenstehen würden und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde. Im Weiteren stelle entgegen der Ansicht der Behörde das Bauvorhaben kein unteilbares Ganzes dar. Die beantragte Verlängerung der Stützmauer diene der stabileren Sicherung der bestehenden Grundstücksböschung und einer besseren Nutzung der Grundfläche, ferner würden dadurch ein Abfließen von Oberflächenwässer auf den öffentlichen Weg und eine Eisbildung verhindert werden. Diese sei technisch gänzlich unabhängig von der beantragten Terrassenüberdachung und somit trennbar von ihr realisierbar. Die Behörde habe davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren umfasst sei und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Bewilligung für die Verlängerung der Grenzmauer erteilen müssen. Der Beschwerdeführer beantrage eine mündliche Verhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und die Baubewilligung zu erteilen, in eventu eine (Teil-) Baubewilligung zu erteilen oder die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 17.05.2024 fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. An dieser haben der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung teilgenommen, der im Rahmen der Verhandlung eine fachliche Stellungnahme abgegeben hat.
Zusammenfassend ergab die bautechnische Stellungnahme und die darauffolgende Erörterung mit den Verfahrensparteien, dass die Abstandsflächen der Terrassenüberdachung die halbe Tiefe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche überschreiten. Weiters wurde durch den Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Terrassenüberdachung und Verlängerung der Grenzmauer baulich voneinander unabhängige Vorhaben und somit teilbar sind.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt das Bauvorhaben in Bezug auf die Terrassenüberdachung zu verbessern und legte dieser sodann mit Urkundenvorlage vom 28.05.2024 geänderte Einreichunterlagen betreffend das Vorhaben dem Verwaltungsgericht vor. Diese wurden sodann vom bautechnischen Amtssachverständigen geprüft und kam dieser in seiner fachlichen Stellungnahme vom 04.06.2024 zum Schluss, dass die Terrassenüberdachung den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV hinsichtlich der einzuhaltenden Mindestabstände entspricht. Im Konkreten ist den Planunterlagen nachvollziehbar zu entnehmen, dass die aus der Terrassenüberdachung generierte Tiefe der Abstandsfläche, die durch den Amtssachverständigen nach § 5 K-BV ermittelt wurde, weniger als die Hälfte der Tiefe (Breite) der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche in Anspruch nimmt.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2024 hat das Landesverwaltungsgericht die geänderten Projektunterlagen und dazu ergangene bautechnische Stellungnahme den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelt. Diese haben in der Folge auf eine Erörterung der Stellungnahme des Amtssachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet.
b)Feststellungen
Der Beschwerdeführer möchte auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die (nachträgliche) Baubewilligung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung und Verlängerung der Grenzmauer erwirken.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024 wurde die Baubewilligung im Punkt der Terrassenüberdachung wegen der Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften zur öffentlichen Straße versagt. Die Verlängerung der Grenzmauer wurde seitens der belangten Behörde hingegen als bewilligungsfähig beurteilt, jedoch eine Teilbaubewilligung als rechtlich nicht möglich angesehen.
Die Breite der an das Bauvorhaben grenzenden öffentlichen Straße ist im südlichen Grenzverlauf laut dem Grundrissplan Erdgeschoss, Maßstab 1:100, mit 3,50 Meter bis 4,30 Meter kotiert.
Mit Urkundenvorlage vom 28.05.2024 hat der Beschwerdeführer geänderte Einreichunterlagen betreffend die Terrassenüberdachung übermittelt (Lageplan M 1:500, Grundriss Erdgeschoss, Ansichten Südwest, Nordwest und Südost, Schnitt A-A – jeweils M 1:100, Baubeschreibung, erstellt am 23.05.2024). Den vorgelegten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die aus der Terrassenüberdachung generierte Tiefe der Abstandsfläche weniger als die Hälfte der Tiefe (Breite) der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche in Anspruch nimmt.
Die Terrassenüberdachung und Verlängerung der Grenzmauer sind bautechnisch voneinander unabhängige bauliche Anlagen und trennbar. Die beiden Anlagen sind ca. 3 Meter voneinander entfernt und können sowohl baulich als auch zeitlich unabhängig voneinander ausgeführt werden. Bautechnisch ist eine Teilbarkeit gegeben, die bestehende Stützmauer entlang der Grundgrenze reicht über den geplanten Bereich der Terrassenüberdachung hinaus. An die Bestandsmauer soll eine weitere Mauer in gleicher Höhe und gleicher Breite als Verlängerung errichtet werden.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den mit Urkundenvorlage vom 28.05.2024 beigebrachten Einreichunterlagen (Lageplan M 1:500, Grundriss Erdgeschoss, Ansichten Südwest, Nordwest und Südost, Schnitt A-A – jeweils M 1:100, Baubeschreibung, erstellt am 23.05.2024), dem Beschwerdevorbringen, dem offenen Grundbuch, dem geographischen Informationssystem KAGIS, den Stellungnahmen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen und dem Ergebnis der am 17.05.2024 im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III. Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017
Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 28 […]
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018
Beschlüsse
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Kärntner Bauvorschriften – K-BV
LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. Nr. 48/2021
Abstände
§ 4 (1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Wirkung von Abstandsflächen
§ 6 (1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
b) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m² Grundfläche, wenn
aa) diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,
bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;
e) Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.
Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen
§ 10 (1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2) Für die Ermittlung von Abständen bei sonstigen baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
Kärntner Bauvorschriften – K-BV
LGBl. Nr. 56/1985
Abstandsflächen
§ 5 (1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
§ 7 (1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.
(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.
b)Erwägungen
In Bezug auf die im Gegenstand zu beurteilende Abstandssituation ist festzuhalten, dass nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV nach sich zieht.
Der Textliche Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxx ordnet betreffend Baulinien entlang öffentlicher Straßen (§ 7 Abs. 1) an, dass diese anlässlich der Bauverhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 47 und 48 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72/1991 in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 4 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften festzulegen sind. Durch diese Anordnung werden somit keine zu Landes- oder Gemeindestraßen allenfalls einzuhaltenden Abstände festgelegt, sondern es wird der Baubehörde die Festlegung der Baulinien anlässlich der Erteilung der Baubewilligung aufgetragen. Im Bebauungsplan selbst werden demnach keine Abstände zur öffentlichen Straße festgelegt, sodass sich der zu dieser Grundgrenze einzuhaltende Mindestabstand aus den §§ 4 bis 10 K-BV zu ergeben hat (siehe dazu VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021). Daher ist in Bezug auf den einzuhaltenden Mindestabstand zur öffentlichen Straße von einer Anwendbarkeit der §§ 4 bis 10 K-BV auszugehen.
Diese Prüfung des einzuhaltenden Mindestabstandes erfolgte im Beschwerdeverfahren auf Grundlage des geänderten Einreichprojektes und der dazu ergangenen bautechnischen Stellungnahmen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Die Tiefe der durch die Terrassenüberdachung generierten Abstandsfläche ist nunmehr geringer als die Hälfte der Tiefe (Breite) der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche, womit die Anforderung des § 7 Abs. 3 K-BV erfüllt ist.
Bei der Verlängerung der Grenzmauer handelt es sich um eine sonstige bauliche Anlage, welche hinsichtlich der einzuhaltenden Mindestabstände nach § 10 Abs. 1 KBV zu beurteilen ist. Nachdem bereits eine solche Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze besteht, bestand im Beschwerdeverfahren aus Sicht des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen gegen die Mauerverlängerung in gleicher Höhe und gleicher Breite kein Einwand. Aus bautechnischer Sicht erfolgte dazu im Verfahren eine positive bautechnische Stellungnahme. Die in § 10 K-BV genannten Voraussetzungen sind bezüglich der Verlängerung der Stützmauer ebenso gegeben.
Grundsätzlich wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes ist. Lässt sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen, ist zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind (VwGH 08.04.1986, 85/05/0177). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung lediglich für einen Teil des Bauvorhabens und der Trennbarkeit dieses Teils vom übrigen Vorhaben, die Baubehörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine (Teil-)Bewilligung kann jedoch auch erst nach Abführung eines ordnungsgemäßen Bewilligungsverfahren unter Einbeziehung der Parteien erfolgen.
Im Ergebnis liegen die von der Behörde im Vorprüfungsverfahren und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Versagungsgründe auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer im Verfahren verbesserten Einreichunterlagen nunmehr nicht mehr vor.
Das behördliche Baubewilligungsverfahren wird an dieser Stelle unter Zugrundelegung der geänderten Einreichunterlagen und unter Abstandnahme der herangezogenen Versagungsgründe fortzusetzen sein. Die erstmalige Einbeziehung der Parteien (Anrainer) in das Baubewilligungsverfahren und das darauf gründende weiterführende Ermittlungsverfahren obliegen der belangten Behörde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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