LVwG K KLVwG-465/7/2024

KLVwG-465/7/2024Landesverwaltungsgericht17.06.2024

Regest

Wasserrecht , Abwasserverbringungsanlage, Versickerung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-465/7/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.465.7.2024.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.02.2024, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruch in zwei Spruchpunkte zu teilen ist und die Geldstrafe im Spruchpunkt 1. und 2. auf jeweils EUR 100 (insgesamt EUR 200,--) und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 9 Stunden (insgesamt 18 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch hat ab dem vierten Absatz (Fettdruck) wie folgt zu lauten:

„1.Sie haben die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes durch den Nachweis der Durchführung eines Sickerversuches der Behörde bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses nicht nachgewiesen, obwohl dies im Auflagepunkt 6, Unterpunkt 5. des oa. Bescheides vorgeschrieben ist.

2. Sie haben Ausführungsunterlagen in Form von planlichen Darstellungen der vorgenommenen Änderungen der Behörde bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses nicht vorgelegt, obwohl dies im Auflagepunkt 6, Unterpunkt 3. des oa. Bescheides vorgeschrieben ist.

Sie haben dadurch

zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz - WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. 73/2018, in Verbindung mit Auflagepunkt 6. Unterpunkt 5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2018, Zahl: xxx (xxx), und

zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz - WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. 73/2018, in Verbindung mit Auflagepunkt 6. Unterpunkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2018, Zahl: xxx (xxx) verletzt.“

II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde EUR 20,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.02.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben als Bescheidnehmer und Betreiber der Abwasseranlage in xxx, xxx, Gst. Nr. xxx, KG xxx, wie im Zuge einer Überprüfung vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 12.07.2023 festgestellt und mit Schreiben vom 30.08.2023 unter Zahl: xxx (xxx) durch die Abteilung Bau- und Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Anzeige gebracht wurde, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

1: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung xxx, vom 01.08.2018, Zahl: xxx (xxx), wurden Ihnen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserverbringungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx bei Erfüllung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Auflagenpunkt 6. des zitierten Bescheides lautet wie folgt:

6. Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme ist gemäß § 121 WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

Bestätigung der bauausführenden Firma über die Wasserdichtheit der Anlageteile und Leitungen im eingebauten Zustand

Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte

Ausführungsunterlagen (3-fach) im Falle von Änderungen/Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt. Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen

aktuelles Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer

Die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen (Sickerversuch).

Sie haben der Wasserrechtsbehörde zwar die Fertigstellungsmeldung unter Anschluss von Unterlagen am 27.11.2019 vorgelegt, jedoch war die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht gegeben und wurde der vom Amtssachverständigen geforderte Nachweis über die ausreichende Sickerfähigkeit trotz Aufforderung bis zur Anzeigenlegung, und zwar der Sickerversuch, von Ihnen nicht fristgerecht übermittelt. Weiters hätten Sie die Ausführungsunterlagen (3-fach) im Falle von Änderungen/Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt der Behörde vorlegen müssen, jedoch wurde die Änderung der Sickeranlage Ihrerseits, entgegen dem zitierten Auflagepunkt 6., planlich nicht dargestellt und somit die Ausführungsunterlagen zur Änderung der Behörde nicht bescheidgemäß, entgegen dem Auflagenpunkt 6., und daher nicht fristgerecht übermittelt.

Sie haben den oben zitierten Auflagenpunkt 6. des angeführten Bescheides nicht fristgerecht umgesetzt, da zumal die Funktionsfähigkeit der Anlage, auf Grund der nicht ausreichenden Sickerfähigkeit des Untergrundes, bis dato nicht gegeben ist bzw. der Nachweis darüber nicht vorgelegt und auch die Änderung der Sickeranlage planlich nicht dargestellt wurde. Sie haben daher zu verantworten, dass der verfahrensgegenständliche Auflagenpunkt. 6 des oben angeführten Bewilligungsbescheides nicht eingehalten wurde und haben daher eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm mit Auflagenpunkt 6. des zitierten Bescheides begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1: § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m. dem Auflagenpunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, vom xxx, GZ: xxx (xxx).“

Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von EUR 600 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 WRG verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass es richtig sei, dass die Sickergrube seit 2020 nicht die erforderliche und notwendige Versickerung gewährleiste. Von der belangten Behörde sei er zweimal aufgefordert worden, einen Versickerungsnachweis zu machen. Er habe der Behörde zweimal mitgeteilt, dass er die Grube jährlich ein paar Mal gründlich gereinigt habe. Auch eine Fremdfirma sei mit der Reinigung beauftragt worden. Vor ca. eineinhalb Jahren habe er am Grubenboden ein Dickwandrohr mit einer Länge von 1 m in die Tiefe getrieben. Über das gelochte Rohr sei die Verschlammung mit einem Vakuumfass abgesaugt worden. Zeitgleich sei die Drainageschicht mit einem Hochdruckschlauch durchgewaschen worden. Bei jedem Reinigungsprozess habe man eine Verbesserung erkennen können, trotzdem habe man noch nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Daher wäre ein Versickerungsversuch zu diesem Zeitpunkt sinnlos gewesen und hätte keine Aussagekraft gehabt. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 2 Wochen eine neue Sickergrube am gleichen Grundstück eingebaut und die alte Grube mit der neuen verbunden.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und begehrte die Abweisung der Beschwerde.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und der Sachverständige gehört wurden. Da dem Beschwerdeführer eingeräumt wurde, weitere Beweise vorzulegen, war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich. Eine weitere Verhandlung wurde nach Vorlage der Beweise nicht begehrt, weshalb die Entscheidung mit Zustimmung der Parteien schriftlich ergeht.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR xxx als Unternehmer, sein Vermögen besteht aus einem xxx, seine aushaftenden Schulden belaufen sich auf eine Höhe von ca. EUR xxx. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. In der Verwaltungsstrafdatei scheinen drei Übertretungen nach dem KFG auf, sowie eine Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG mit der Anwendung des § 45 VStG.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2018, Zahl: xxx (xxx), wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und zur Errichtung der dazu dienenden Anlagen nach dem vorgelegten Projekt sowie unter Auflagen erteilt. Dabei ist vorgesehen, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Abwasserverbringungsanlage zu errichten. Der Abwasseranfall pro Tag beträgt 750 l (5 EGW/60). Die Anlage besteht aus einem Nachrüstsatz (SBR), Typ SW-Pulsar 5N, montiert in eine bereits vorhandenen 3Kammer-Faulanlage (Innendurchmesser 2,0 m), einem Sickerschacht DN 1500 (Bestand) sowie rund 12 lfm Zulauf- und Verbindungsanlagen (Bestand). Alle Anlagenteile befinden sich auf Eigengrund. Das Maß der Wassernutzung beträgt 0,75 m³/d. Der Zweck der Anlage ist dem Stand der Technik entsprechende Reinigung häuslicher Abwässer und Versickerung in den Untergrund.

Der Auflagepunkt 6. lautet wie folgt:

„Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist gemäß § 121 WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

Bestätigung der bauausführenden Firma über die Wasserdichtheit der Anlageteile und Leitungen im eingebauten Zustand

Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte

Ausführungsunterlagen (3-fach) im Falle von Änderungen/Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt. Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen

aktuelles Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer

die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen (Sickerversuch)“

Die Fertigstellung der Anlage wurde mit 30.06.2019 im Bescheid vorgegeben.

Eine Fertigstellungsmeldung wurde vom Beschwerdeführer am 27.11.2019 unter Anschluss von Unterlagen vorgelegt.

Am 28.05.2020 hat der Sachverständige aus dem Bereich Wasserbautechnik vor Ort eine Überprüfung der Anlage vorgenommen und festgestellt, dass die Bedingungen und Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht vollständig umgesetzt wurden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung befand sich Wasser im Sickerschacht. Der Sachverständige hat empfohlen, dass die Funktionsfähigkeit der Sickeranlage herzustellen ist und ein Sickerversuch mit rechnerischen Nachweis und Fotodokumentation des Versuchs der Behörde zu übermitteln ist. Die Änderung der Sickeranlage ist planlich darzustellen. Als Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahme werden 6 Wochen vorgeschlagen. Lt. Prüfbericht wurde die Funktionsfähigkeit der Anlage bestätigt – auch hier wurde bereits eine geringe Pfützenbildung in der Sickeranlage ausgewiesen.

Die Behörde hat mit mehrfachen Schreiben die vom Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen zur Erfüllung des Auflagepunktes 6. des Bewilligungsbescheides aufgetragen und immer wieder in Erinnerung gerufen.

Der Sachverständige hat neuerlich am 12.07.2023 die Anlage besichtigt und hat sich herausgestellt, dass sich noch Sickerwasser im Sickerschacht befindet. Auf einem angefertigten Foto ist auch der Schwankungsbereich des Wasserspiegels zu erkennen, der sich offensichtlich in der Vergangenheit teilweise oberhalb des Zuflussrohres befand.

Am 30.08.2023 richtete die Wasserrechtsabteilung der belangten Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an das Referat für Verwaltungsstrafen und ersucht um Einleitung eines Strafverfahrens, da die geforderte Erfüllung der Auflagen im Bewilligungsbescheid nach wie vor nicht erfolgt sei und seitens des Beschwerdeführers lediglich immer wieder um Zeitaufschub ersucht wird.

Daraufhin erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer und führte dieser ähnlich wie in der Beschwerde aus und betont insbesondere, dass er nicht untätig sei und die Sickergrube jährlich ein- bis zweimal gereinigt werde und, dass weder Nachbarn noch Umwelt belastet werden. Der Reinigungsprozess nehme noch einige Zeit in Anspruch.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Nachweis der Sickerfähigkeit nicht erbracht werden konnte, weil in der Anlage immer Wasser gestanden ist. Er habe auch eine Fremdfirma beauftragt, die Anlage zu reinigen. Das alles hat sehr viel Geld gekostet, aber leider nichts gebracht. Bei der Errichtung der Sickeranlage durch eine Firma, wurde ein Fehler gemacht; es wurde am Boden der kleinen Kammern der Ausgleichschlitz vergessen. Um den Mangel zu beheben, wurde der Fäkalienschlamm in die Sickergrube umgepumpt. Seither hat die Versickerung des Abwassers in der Sickergrube nicht mehr funktioniert. Diese Firma hat aufgrund des Fehlers auch keine Rechnung ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat auch ein anderes Verfahren ausprobiert und durch ein Rohr im Sickerschacht probiert, die Feinteile herauszubekommen, die das Versickern verhindert haben. Dies hat grundsätzlich auch funktioniert, ist aber sehr langsam gegangen. Um weitere Strafverfahren hintanzuhalten hat er neben der alten Anlage nunmehr (nach Zustellung des Straferkenntnisses) eine neue Anlage errichtet.

Der Sachverständige aus dem Bereich Wasserbautechnik führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich die Anlage vor Ort angesehen hat. Diese Anlage besteht aus einem Bereich, der die Abwässer reinigt. In einem weiteren Bereich sollen dann die gereinigten Wässer zur Versickerung gebracht werden. Dazu ist ein Schacht vorgesehen und konnte man in diesem Schacht erkennen, dass die Sickerfähigkeit nicht gegeben war. Es ist nicht so, dass die Anlage überhaupt nicht funktioniert hätte, sondern war die Versickerung nicht so, wie sie hätte sein sollen. Es war kein grober Mangel. Es bestand auch nicht die Gefahr, dass die gereinigten Wässer zum Beispiel auf den Nachbargrund gelangen. Dies konnte der Sachverständige jedenfalls nicht feststellen. Warum die Anlage nicht funktioniert hat, kann der Sachverständige nicht sagen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind aber nachvollziehbar. Wenn diese Sickergrube einmal mit schlammhaltigen Abwässern befüllt worden ist, dann ist auch nachvollziehbar, dass sie in weiterer Folge nicht mehr so funktioniert. Ziel einer solchen Anlage ist es, dass das gereinigte Abwasser zur Gänze versickert. Von der Anlage ist keine Umweltbeeinträchtigung ausgegangen, da die Abwässer gereinigt wurden. Es lag nur das Problem vor, dass die Versickerung nicht so funktioniert hat, wie sie hätte funktionieren sollen. Das kann dazu führen, dass es zu Beeinträchtigungen von Nachbarn kommen kann, wenn das Wasser nicht, wie vorgesehen versickert. Der Sachverständige kann auch bestätigen, dass in der Zwischenzeit ein neuer Sickerschacht eingerichtet wurde. Aus seiner Sicht kann man in dieser Situation nur versuchen, den Schacht durch Spülen wieder in Funktion zu bringen, was der Beschwerdeführer anscheinend auch gemacht hat. Wenn das nicht funktioniert, so bleibt einem nichts Anderes übrig, als eine neue Anlage zu errichten.

Der Beschwerdeführer legt eine Rechnung der Firma xxx vom 30.05.2022 vor, welche er beauftragt hat, den Sickerschacht zu reinigen. Der Beschwerdeführer hat auch im März 2024 den Kurs für den Betrieb von Kleinkläranlagen besucht und mit Erfolg abgeschlossen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf die Angaben des Sachverständigen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Beweise.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Sickeranlage nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hergestellt hat. Eine Fertigstellungsmeldung hat er bereits im Jahr 2019 abgegeben. Der Sachverständige hat dann festgestellt, dass die Sickerfähigkeit nicht gegeben war und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr verweist er darauf, dass bei der Errichtung der Anlage durch die hinzugezogene Firma ein Fehler passiert sei und deshalb eine Versickerung nicht so funktioniert, wie sie funktionieren sollte. Einen entsprechenden Nachweis für einen Auftrag an die Firma oder dergleichen, kann der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Anhand der Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aber nachvollziehbar, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, weshalb die Anlage nicht voll funktionsfähig ist, durchaus nachvollziehbar sind. Klar hervorgekommen ist auch, dass durch diesen Mangel keine Beeinträchtigung weder von Nachbarn noch der Umwelt entstanden ist. Insgesamt erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund eines Fehlers beim Errichten der Sickeranlage diese nicht die erforderliche Sickerfähigkeit aufweisen konnte. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Nachweis zur Sickerfähigkeit vorgelegt und keinen Sickerversuch durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, dass er Änderungen zum bewilligten Projekt vorgenommen hat, entsprechende Unterlagen zur planlichen Darstellung der Änderung der Behörde aber nicht zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer war bemüht, den Fehler zu beheben, es ist ihm aber über einen Zeitraum von vier Jahren nicht gelungen. Dass er dazu auch professionelle Hilfe hinzugezogen hat, ist durch die vorgelegte Rechnung zur Reinigung der Anlage nachgewiesen. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass sich dieser Zustand bis zur Zustellung des Straferkenntnisses nicht geändert hat.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl I 73/2018, lautet wie folgt:

Strafen

§ 137.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

V. Rechtliche Beurteilung:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2018, Zahl xxx (xxx), die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und zur Errichtung der dazu dienenden Anlagen erteilt. Als Auflage ist in diesen Bescheid ua. enthalten, dass die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme der Behörde anzuzeigen ist und ua.

Ausführungsunterlagen (3-fach) im Falle von Änderungen/Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt vorzulegen sind und die jeweiligen Änderungen in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen sind,

die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes durch einen Sickerversuch nachzuweisen ist.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar eine Fertigstellungsanzeige bei der Behörde eingebracht hat, er aber keinen Nachweis zur Sickerfähigkeit der Behörde vorgelegt hat, nachdem der Sachverständige klar festgestellt hat, dass hier ein Mangel vorliegt. Im Weiteren hat er auch keine Ausführungsunterlagen nachgereicht, obwohl er selbst angibt, dass er Änderungen an der Anlage vorgenommen hat.

Es wurden daher diese beiden Auflagepunkte (zwei Unterpunkte im Auflagepunkt 6) im Bewilligungsbescheid nicht erfüllt. Da es sich um unterschiedliche Auflagen handelt, die nicht in untrennbaren Zusammenhang stehen, liegen auch zwei getrennte anzulastende Übertretung des § 137 Absatz 2 Z 7 WRG vor.

Der Spruch war daher in zwei Teile (Spruchpunkte) zu gliedern, da zwei Auflagepunkte nicht erfüllt wurden, auch wenn diese als Unterpunkte im Bescheid dargestellt sind.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, gemäß § 5 Abs. 2 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011).

Der Beschwerdeführer hat auch schuldhaft gehandelt, da er über einen Zeitraum von über vier Jahren die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Dass die Anlage nicht funktioniert hat, kann nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer über einen derart langen Zeitraum die Auflagen nicht erfüllt, vielmehr hätte er rascher auf die Gegebenheiten reagieren müssen.

VI. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 137 Abs. 2 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die gemäß § 105 WRG in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes der übertretenen Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass diese dem Schutz der öffentlichen Interessen wie der Umwelt aber auch den benachbarten betroffenen Grundstückseigentümer dienen. Der Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschriften ist daher nicht unerheblich. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im Bewusstsein, dass die Auflagen nicht erfüllt wurden, zu zögerlich bei der Arbeit an der Lösung des Problems vorgegangen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, seine Sorgepflicht wurde berücksichtigt; als erschwerend war die lange Dauer der Übertretung zu werten, als erleichternd sein Bemühen eine Änderung herbeizuführen, wenn dieses auch zu zögerlich war. Die verhängte Geldstrafe war angesichts der Bemühungen des Beschwerdeführers und, dass er schließlich eine Lösung durch die Neuerrichtung herbeigeführt hat, schuldangemessen zu reduzieren. Die nunmehr verhängten Geldstrafen liegen im untersten Bereich des Strafrahmens und entsprechen den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der getroffenen Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Bestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2023).

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