LVwG K KLVwG-907/2/2024

KLVwG-907/2/2024Landesverwaltungsgericht14.06.2024

Regest

Abgaberecht, Nächtigungstaxe, Hauptwohnsitz, Ferienwohnung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-907/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.907.2.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 15.04.2024, GZ: xxx, betreffend die Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Jahre 2018 bis 2022 für das Objekt xxx, xxx, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die pauschalierte Nächtigungstaxe für die Jahre 2018 bis 2022 für das Objekt xxx, xxx mit einer Quadratmetergröße von mehr als 100 m2 festgesetzt.

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Objektes sei und an dieser Adresse im Jahr 2016 zum letzten Mal ein Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit der Abmeldung als Hauptwohnsitzes im Jahr 2016 sei das Objekt als Zweitwohnsitz verwendbar, wobei das Gesetz hierbei auf die Verfügungsmacht abstelle. Der Beschwerdeführer wäre seiner Verpflichtung nach der Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen. Es sei aber auch nicht anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Daher sei die Nachverrechnung für fünf Jahre erfolgt.

Mit Eingabe vom 27.08.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Bescheides. Er führt Formfehler, keine Information der Einstufung als Zweitwohnsitz, ein Wohnrecht seines Bruders und die Pandemie an. Er sei Besitzer des Objektes xxx, xxx seit dem 09.02.1988 und wäre er in all den Jahren nicht kontaktiert worden, dass sein Hausbesitz als Zweitwohnsitz bzw. Ferienwohnung eingestuft werde. Erst nach seiner Rückkehr in der Pension und Meldung beim Gemeindeamt mit 23.01.2023 sei er informiert worden. Hätte man ihm dies fristgerecht vorher mitgeteilt, hätte er (vier Familienmitglieder) anderwärtig disponiert, sodass das Objekt nicht als Zweitwohnsitz eingestuft würde. Sein Bruder hätte in all den Jahren regelmäßig nach dem Objekt xxx, xxx geschaut. Er hätte dort ein Wohnrecht. Dieses Wohnrecht sei am 09.02.1988 ins Grundbuch eingetragen worden. Man könne somit nicht von einem Zweitwohnsitz sprechen, wenn ein österreichischer Staatsbürger ein lebenslanges permanentes Wohnrecht in einem Objekt habe. Während der weltweiten Pandemie Covid-19 hätten viele Länder bzw. Unternehmen Reiseverbote erlassen. So hätte er auch fast zwei Jahre nicht nach Österreich zurückkehren können. Während dieser Zeit hätte er natürlich auch nicht in dem Haus übernachten können. Als er ca. acht Jahre in xxx gearbeitet habe, hätte er beim Meldeamt xxx vorgesprochen und hätte ihm damals ein leitender Mitarbeiter salopp gefragt, „was wollens haben, Haupt- oder Nebenwohnsitz“. Er wolle damit nur sagen, so leger sei mit den Meldebestätigungen umgegangen worden. Nunmehr sei er sehr zufrieden und wohne wieder in xxx und möchte sich positiv einbringen. Die Bescheide (pauschalierte Ortstaxe, pauschalierte Nächtigungstaxe, Zweitwohnsitzabgabe) hätten ihn geschockt und hoffe er auf eine positive Lösung.

Mit Schreiben vom 31.08.2023 ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer um Vorlage eines Auszuges aus dem Übergabevertrag, um das Wohnrecht des Bruders beurteilen zu können.

Mit Mail vom 01.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin den Notariatsakt vom 2. September 1988.

Diesem ist zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Wohnrecht in dem Hause xxx, xxx, im Erdgeschoss im hinteren Zimmer links neben dem Stiegenaufgang in das Obergeschoss auf Lebzeiten und nach ihm seinen Kindern und Enkeln auf deren Lebzeiten für Urlaubsaufenthalte uneingeschränkt zusteht. Währen der Nichtbenutzung des Zimmers sind die Berechtigten befugt, es abgesperrt zu halten.

In weiterer Folge ersuchte die Abgabenbehörde um einen Ortsaugenschein, um das Wohnrecht beurteilen zu können.

Daraufhin nahm der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Ortsaugenschein am 23.11.2023 teil.

Über diesen Ortsaugenschein vom 23.11.2023 wurde ein Aktenvermerk angelegt. Neben der Abgabenbehörde war auch der Bauamtsleiter der Stadtgemeinde xxx und natürlich der Bruder des Beschwerdeführers anwesend. Dem Aktenvermerk ist für das gegenständliche Verfahren zu entnehmen, dass ganz links hinten, neben der Treppe ins Obergeschoss, sich ein Zimmer befindet, für welches das Wohnrecht im Übergabevertrag für den Bruder des Beschwerdeführers festgelegt ist. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, davon noch nie Gebrauch gemacht zu haben. Auch würde er das Zimmer nicht versperrt halten. Er würde mit seiner Familie in einem eigenen Haus wohnen und hätte sich daher nie die Notwendigkeit ergeben. Er habe einen Schlüssel zum gesamten Wohnhaus, zumal sein Bruder immer wieder längere Abwesenheiten hat und er daher Nachschau halte.

Das gegenständliche Zimmer war abgedunkelt und vollgeräumt und diente offenbar als Abstellraum bzw. zum Wäschewaschen und Lagern von Wäsche. Im Zimmer befand sich ein Waschbecken, eine Waschmaschine, ein Einzelbett, ein Tisch und ein Sofa, das Zimmer umfasse maximal 15 m2.

Laut Angaben des Bruders des Beschwerdeführers wären die Zimmer im Obergeschoss wegen der fast dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführers als Hauptwohnsitz bis Ende 2015 vermietet gewesen. Danach sei dies vermutlich wegen des gemeinsamen Einganges zu umständlich geworden.

Der Bauamtsleiter gab zu Protokoll, dass man das Erdgeschoss und das Obergeschoss nicht als zwei eigenständige Wohneinheiten werten könnte, da man unweigerlich und ständig den Wohnbereich im Erdgeschoss queren müsse, wenn man das Obergeschoss nutzen möchte.

Laut Angaben des Bruders des Beschwerdeführers würde jedes Stockwerk über rund 78 m2 verfügen, laut Schätzung des Bauamtsleiters dürfte es etwas mehr sein. Für das Objekt würden keine Pläne und auch keine Bewertungsaufzeichnungen aus dem Wasser- oder Kanalanschluss vorliegen.

Im Aktenvermerk wurde weiters protokolliert, dass das Wohnrecht die Nutzung der restlichen Räume nicht einschränke und unabhängig davon auch nie ausgeübt worden sei.

Die Räumlichkeiten wären voll eingerichtet und somit sei jederzeit ein längerer Aufenthalt möglich. Aufgrund der Aufteilung, Zugänge und mangelnden Verbindungen der Räume untereinander sei von einer Wohneinheit auszugehen, die insgesamt über weit mehr als 100 m2 verfüge und zwar abzüglich der Fläche des Zimmers, welches mit einem Wohnrecht behaftet sei.

Es wurden beim Ortsaugenschein auch Bilder angefertigt, eines vom Gebäude außen, eines von dem Zimmer, welches vom Wohnrecht betroffen ist und eines von der Waschgelegenheit in dem Zimmer, für welches das Wohnrecht besteht.

In weiterer Folge ist dem Akt zu entnehmen, dass durch die Abgabenbehörde das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht wurde. Dieser hat sich im Anschluss daran mit Eingabe vom 24.03.2024 nochmals geäußert. Er bringt vor, dass er sich vor mehr als 15 Jahren entschlossen hätte, in seiner Pension wieder nach xxx zurückzukehren und sich um die weitere Sanierung seiner Altgebäude Wohnhaus und Werkstatt zu kümmern. Da der Sanierungsbedarf enorm sei, hätte er den Plan, in der Pension ab 2024 ein Gewerbe in den Sommermonaten anzumelden (Holzshop mit Holzspielen, Getränke) und seine Bilder zu zeigen. Er würde seit 1998 nebenberuflich als Künstler, Buchautor und Maler arbeiten und benötige er Platz, um seine Gegenstände und Bilder zu lagern. Dies sei in der Werkstätte nicht möglich, da es im Winter zu kalt und zu feucht sei. Das Wohnhaus diente in all den Jahren zur Berufsvorbereitung und Lagerung der Gegenstände, die er für das Gewerbe benötige, d.h. die Wohnung wäre aufgrund der bevorstehenden Berufsausübung erforderlich gewesen und während seiner kurzen Urlaubsaufenthalte hätte er erstmals Platz machen müssen. Er wäre in den letzten zehn Jahren beruflich in xxx tätig gewesen und dies mit wenig Urlaub, wie es in xxx üblich sei. Er sei daher im Schnitt nur einmal pro Jahr für ca. zwei bis drei Wochen in sein Althaus in xxx zurückgekehrt und hätte er sich dort eigentlich im Urlaub fast nur um die Instandhaltung des Gebäudes gekümmert. Also könne man hier nicht von einem Zweitwohnsitz sprechen im Gegensatz von Zweitwohnsitzen, die von Österreichern oder Bewohnern des europäischen Auslands regelmäßig als Feriendomizile und wirkliche Nebenwohnsitze genutzt werden. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in xxx und der Quarantäneverordnungen in Österreich während der Pandemie im Jahr 2020 auszureisen, d.h. er hätte keine Chance gehabt zurückzukehren. Erstmals im November 2021 hätte er es wieder geschafft, für zwei Wochen zurückzukehren. Eine Nutzung seines Wohnsitzes in xxx wäre daher im Jahr 2020 nicht möglich gewesen.

Auch finde er die veranschlagten Gebühren des Zweitwohnsitzes in seinem Fall als unverhältnismäßig hoch und verweise er auf Urteile des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich entsprechender Regelungen in den Tiroler Städten xxx und xxx.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 15.04.2024, GZ: xxx, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 01.05.2024 brachte dagegen der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt er Folgendes aus:

a) Pauschalierte Nächtigungstaxe xxx

b)Nach mehreren Telefonaten mit relevanten Stellen und Erklärung meiner Situation d.h. ich war die letzten 20 Jahre in xxx und konnte wirklich nur 1 mal pro Jahr (bzw 2020 gar nicht) zu meinem Wohnhaus kommen und dann nur die wichtigsten Wartungen und Besorgungen für die Aufrechterhaltungen erledigen, ist die Höhe des Bescheides als nicht verhältnismässig anzusehen. Effektiv kam es nach dem Auszug des Mieters 2016 zu einem LEERSTAND. Sie können sie sehr leicht am Wasserverbrauch feststellen!

c)das Gebäude stad leer bis einen einzigen Besuch meinerseits pro Jahr.

d) Punkt b)“

Mit Schreiben vom 15.05.2024 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

II.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Wohnhauses mit der Adresse xxx, xxx.

Dieses Wohnobjekt weist eine Größe von mehr als 100 m2 auf.

Der Beschwerdeführer war für den hier gegenständlichen Zeitraum 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 in dem Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Die Abfrage beim Zentralen Melderegister zeigt, dass die Meldung als Nebenwohnsitz mit 24.07.2015 erfolgt ist. Seit dem 23.01.2023 hat der Beschwerdeführer an der Adresse xxx, xxx seinen Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat für die hier gegenständlichen Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 keine Selbstbemessung der pauschalierten Ortstaxe, pauschalierten Nächtigungstaxe oder Zweitwohnsitzabgabe vorgenommen.

Das Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx ist möbliert und grundsätzlich - ohne große Adaptierungen vornehmen zu müssen - für Wohnnutzzwecke geeignet.

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er in den hier gegenständlichen Jahren das Wohnhaus nicht zur Deckung seines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehung verwendet hat, zumal er in den letzten zehn Jahren beruflich in xxx tätig war. Er führt auch aus, dass er im Schnitt nur einmal pro Jahr für ca. zwei bis drei Wochen sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx im Rahmen seines Urlaubes für Wohnzwecke verwendet hat.

Es kann somit festgehalten werden, dass das hier gegenständliche Objekt mit der Adresse xxx, xxx, als Ferienwohnung iSd § 3 Abs. 5 K-ONTG zu sehen ist, zumal dieses Wohnobjekt nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in den hier gegenständlichen Jahren gedient hat, sondern er das Haus überwiegend bzw. ausschließlich nur während seines Urlaubes als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) verwendet hat.

Der Bruder des Beschwerdeführers hat grundsätzlich aufgrund des Notariatsaktes vom 02.09.1988 ein Wohnrecht in dem hier gegenständlichen Wohnhaus, dieses Wohnrecht bezieht sich jedoch nur auf ein Zimmer, welches sich im Erdgeschoss hinten links neben dem Stiegenaufgang in das Obergeschoss befindet. Dieses Zimmer ist laut Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen rund 15 m2 groß und hat ein Waschbecken. Der Bruder des Beschwerdeführers hat im Zuge des Ortsaugenscheines selbst ausgeführt, dass er dieses Wohnrecht bisher noch nie ausgeübt hat.

Der bautechnische Amtssachverständige hat auch festgehalten, dass auch bei Abzug dieser 15 m2 des Zimmers die Nutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses mehr als 100 m2 beträgt.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und den durch die Abgabenbehörde durchgeführten Orsaugenschein, bei welchem auch ein Bautechniker anwesend war.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 7 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Abgabenberechtigter

(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.

§ 8 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Abgabenschuldner

Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3.

§ 3 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des§ 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.

(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:

  1. Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;

  2. Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;

  3. Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;

  4. Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;

  5. Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;

  6. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;

  7. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;

  8. Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.

(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des

a) Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und

b) Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.

(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht

a) Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;

b) für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten(§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21);

c) für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;

d) Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.

(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.

§ 9 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Ausmaß und Entrichtung

(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.

(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.

§ 4 Abs. 4 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Ausmaß

[...]

(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

[...]

§ 5 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Fälligkeit

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.

(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

§ 6 Abs. 3 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG)

Entrichtung

[…]

(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.

[…]

§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

§ 207 Bundesabgabenordnung (BAO)

E. Verjährung.

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und§ 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Beschwerdefall geht es um die Beurteilung, ob die Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Jahr 2018 bis 2022 dem Beschwerdeführer gegenüber für das Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx rechtmäßig erfolgt ist.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Wohnhauses ist und dass er an dieser Adresse in den hier gegenständlichen fünf Jahren nicht seinen Hauptwohnsitz hatte.

Die Ermittlungen der Abgabenbehörde haben ergeben, dass das Wohnhaus mehr als 100 m2 aufweist und eingerichtet, d.h. möbliert, ist. Es kann somit jederzeit für Wohnzwecke verwendet werden.

Der Beschwerdeführer führt selbst an, dass er in den letzten zehn Jahren im Ausland (xxx) tätig war und das gegenständliche Wohnhaus in xxx nur im Rahmen seines zwei- bis dreiwöchigen Urlaubes einmal im Jahr verwendet hat.

Nach der Definition des § 3 Abs. 5 K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Dies liegt im hier gegenständlichen Fall vor.

Nach § 8 K-ONTG richtet sich die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe nach § 3. § 3 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ist zu entnehmen, dass zur Entrichtung der Abgaben in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet sind, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat.

Hier wird durch den Gesetzgeber klargestellt, dass tatsächliche Nächtigungen nicht stattfinden müssen, sondern dass die pauschalierte Abgabe gleichsam eine Mindestabgabe für Ferienwohnungen darstellt.

Es ist somit für die Vorschreibung der pauschalierten Nähtigungstaxe bzw. für die Abgabenschuld nicht von Relevanz, ob auch tatsächlich Nächtigungen in der Ferienwohnung (Zweitwohnsitz) stattfinden. Dies wird auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt.

Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Geringere Anforderungen werden durch den Verwaltungsgerichtshof an einen Zweitwohnsitz gestellt. Diese Wohnungen müssen nicht standesgemäß sein (VwGH 29.11.1969, 1281/45; 28.02.1973, Zl. 1356/72).

Dabei ist eine ununterbrochene tatsächliche Benützung nicht nötig (VwGH 16.09.1992, 90/13/0299). Es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen benützt wird (VwGH 04.12.1969, 310/69; 20.06.1990, 89/16/0020).

Im Falle der hier zu beurteilenden pauschalierten Nächtigungstaxe stellt das Gesetz, wie bereits ausgeführt, selbst klar, dass eine tatsächliche Nächtigung nicht einmal stattfinden muss. Es wird auf die Möglichkeit der Nutzung abgestellt.

Im hier vorliegenden Fall wurde beim Ortsaugenschein durch die Abgabenbehörde festgestellt, dass das Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx grundsätzlich jederzeit bewohnbar ist, zumal es möbliert ist.

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er das Haus auch für seinen Urlaub verwendet hat.

Dass dieser Urlaub aufgrund seiner Tätigkeiten in einem Staat, wo der Arbeitgeber wenig Urlaub gewährt, sich auf zwei bis drei Wochen im Jahr beschränkt hat, ändert nichts an den oben getätigten rechtlichen Ausführungen und der hier vorliegenden Pflicht zur Begleichung der pauschalierten Nächtigungstaxe.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass grundsätzlich die pauschalierte Nächtigungstaxe unter den Bereich der Selbstbemessungsabgaben fällt. D.h. der Beschwerdeführer hätte von sich aus sowohl die pauschalierte Ortstaxe, die pauschalierte Nächtigungstaxe wie auch die Zweitwohnsitzabgabe in den Jahren zu berechnen und abzuführen gehabt, in denen er beim Objekt mit der Adresse xxx, xxx nicht seinen Hauptwohnsitz innehatte. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer laut Akteninhalt nicht nachgekommen.

Aufgrund dessen hat die Abgabenbehörde mit erstinstanzlichem Abgabenbescheid vom 19.08.2023 im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist(§ 207 BAO) die pauschalierte Nächtigungstaxe für die Jahre 2018 bis 2022 festgesetzt.

Korrekterweise wurde von ihr angenommen, dass das Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx mehr als 100 m2 aufweist. Für die Bemessung wurden die entsprechenden gesetzlich normierten Nächtigungseinheiten herangezogen (§ 4 Abs. 4 K-ONTG für eine Wohnnutzfläche von mehr als 100 m2 = 200). Diese Nächtigungseinheiten wurden ebenfalls korrekt mit den durch die Stadtgemeinde verordneten Sätzen der Nächtigungstaxe multipliziert.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass aus seiner Sicht die Abgabenvorschreibung zu hoch sei, so wird dazu ausgeführt, dass sowohl die Nächtigungseinheiten als auch die Nächtigungstaxe, d.h. die Vorschreibung pro Nächtigung, sowohl gesetzlich als auch durch die Verordnung der Stadtgemeinde xxx normiert sind. Naturgemäß ergibt sich aufgrund dessen, dass die Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe rückwirkend für fünf Jahre erfolgt ist, ein höherer Abgabenbetrag, da dieser ja für die fünf Jahre nachträglich festgesetzt wird. Einen Fehler bei dieser Festsetzung kann das Gericht nicht erkennen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Pandemie xxx nicht hat verlassen können, wird nochmals ausgeführt, dass die pauschalierte Nä Nächtigungstaxe unabhängig davon zu begleichen ist, ob tatsächlich auch Nächtigungen im Ferienwohnobjekt stattgefunden haben. Es hat im Rahmen der Regelungen der Pandemie dazu keine Ausnahme gegeben.

Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er während seiner Urlaubsanwesenheiten das Wohnhaus nur saniert und keinen Urlaub genossen habe, und dass er in Zukunft das Objekt auch gewerblich nutzen wolle, ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 grundsätzlich die pauschalierte Nächtigungstaxe selbst bemessen und unaufgefordert bei der Gemeinde hätte abführen müssen.

Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erfolgte die nachträgliche Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Jahre 2018 bis 2022 mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 19.08.2023 zurecht und war die entsprechende Berechnung korrekt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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