LVwG K KLVwG-S4-2369/9/2023

KLVwG-S4-2369/9/2023Landesverwaltungsgericht13.06.2024

Regest

Bodenreformrecht, Flurverfassung, Minderheitenbeschwerde, Vollversammlungsbeschluss, Abstimmung, Versetzung Grundgrenze

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-2369/9/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S4.2369.9.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 18.09.2023, Zahl: xxx, wegen der Abweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers) wird als

unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. („Antrag xxx“) wird

s t a t t g e g e b e n

und der Bescheid dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

dass der angefochtene Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung vom 16.06.2023

a u f g e h o b e n w i r d.

I.Die Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Am 16.06.2023 fand eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (im Folgenden: AG) statt. Gegenstand zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2. war laut Ausschreibung „Ansuchen xxx: Grenzsituation xxx“. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls (ON 5 im Akt) war die Vollversammlung (erst) nach Abwarten der statutengemäßen Wartezeit beschlussfähig und wurde unter TOP 2. zunächst über den Antrag des Beschwerdeführers abgestimmt, dass „die im Lageplan vom 14.01.2022 (Qualitätsverbesserung) der Firma xxx eingetragene Gesetzeslinie mit den Messpunkten xxx bis xxx zwischen der Wohnparzelle Nr. xxx des xxx und der Wegparzelle Nr. xxx der AG xxx innerhalb von 3 Wochen in der Natur übertragen und vermarkt wird. Zur Vermessung steht die Firma xxx aus xxx kostenlos zur Verfügung.“. Die einzige Stimme dafür war der Beschwerdeführer selbst; dagegen stimmten 2 Mitglieder, die übrigen Mitglieder enthielten sich der Stimme. Anschließend wurde über einen Antrag des xxx abgestimmt, dass „der Grenzverlauf zwischen Nachbarschaft xxx und xxx bei Punkt xxx um 15 cm (Richtung Osten auf xxx) und Punkt xxx um 15 cm (Richtung xxx) im Einverständnis mit xxx geändert wird. Es dürfen der Nachbarschaft und xxx keine Kosten dafür entstehen.“ Der Antrag wurde mehrheitlich, bei 3 Gegenstimmen, unter anderem der des Beschwerdeführers, angenommen.

Dagegen wurde rechtzeitig Minderheitsbeschwerde erhoben. Durch den Beschluss sei die Versetzung der Grundgrenze zum Nachteil des Beschwerdeführers als Nutzungsberechtigten erfolgt. Im Zuge der außerordentlichen Vollversammlung sollte der Beschluss gefasst werden, dass die Vermessung, die dem Problem zu Grunde liegt, als unrichtig anzufechten ist und der Vorstand beauftragt werde, diesbezüglich alle erforderlichen Maßnahmen bei der Behörde bzw. bei Gericht zu veranlassen. Dieser Beschluss sei aber abgelehnt worden.

Auch gegen den mit Mehrheit angenommenen Beschluss, wonach um jeweils 15 cm zurückgewichen werde, wurde mit separatem Schriftsatz (ON 2) Beschwerde eingebracht.

Die Organe der Agrargemeinschaft gaben am 11.07.2023 niederschriftlich zu Protokoll, dass der Anrainer xxx eine Vermessung zwischen seinem Grundstück xxx und dem agrargemeinschaftlichen Grundstück xxx, KG xxx initiiert habe. Im Jahr 2020 habe eine Grenzverhandlung stattgefunden, an welcher der Obmannstellvertreter teilgenommen habe und seien drei Grenzpunkte vom Vermesser in der Natur vermarkt worden, dies aufgrund der damals vorhandenen Pläne. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass das Vermessungsbüro eine Vermessungsurkunde aus dem Jahr 1956 nicht berücksichtigt habe. Die richtige Grenze käme zwischen 60 cm und 80 cm weiter östlich (in Richtung des Hauses xxx) zu liegen; der Anrainer verweigerte jedoch seine Zustimmung. Von Seiten des Vermessungsamtes sei eine Grenzkorrektur im Rahmen einer Qualitätsverbesserung abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 wandte sich die Agrarbehörde an das Vermessungsamt xxx und teilte mit, dass bei der mit Vermessung vom 10.09.2020, Zahl: xxx, durchgeführten Mappenberichtigung eine Vermessungsurkunde aus dem Jahr 1957, Anmeldebogen xxx, nicht berücksichtigt worden sei, wodurch die Grenzsteine xxx und xxx zu weit westlich zum Liegen kommen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen teilte mit Schreiben vom 31.07.2023 mit, dass bei der Mappenberichtigung vom 14.09.2020 hinsichtlich aller beteiligten Grundeigentümer die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen würden. Von dieser Vereinbarung könne nur einvernehmlich wieder abgegangen werden. Mit Eingabe vom 23.08.2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Abstimmung bei der außerordentlichen Vollversammlung nicht satzungskonform erfolgt sei, weil eine Änderung der ausgeschriebenen Tagesordnung stattgefunden habe und darüber nicht gesondert abgestimmt worden sei.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 18.09.2023, Zahl: xxx, wurden die Minderheitsbeschwerden sowohl gegen den mehrheitlich ablehnenden Beschluss über den Antrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 1.), als auch gegen den Beschluss, die Grenze um 15 cm Richtung Osten zu verlegen (2.), als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde zum ersten Beschluss festgehalten, dass eine Qualitätsverbesserung des Vermessungsamtes nach § 52 Abs. 7 Vermessungsgesetz ein amtswegiges Verfahren sei, diesbezüglich würde es kein Antragsrecht geben und könne dies die AG demnach auch nicht beschließen. Ein derartiger „Antrag“ sei daher auch bei positiver Beschlussfassung durch die Vollversammlung nicht durchführbar. Zum zweiten Beschluss, Antrag xxx auf Verschiebung der Grenzpunkte um 15 cm, sei festzuhalten, dass die Vollversammlung bereits vor Ausschreibung zur Vollversammlung vom 16.06.2023 über die Angelegenheit informiert gewesen sei. Aus dem Tagesordnungspunkt gehe hervor, dass die Grenzsituation bereinigt oder geklärt werden solle. Der Tagesordnungspunkt sei offen formuliert worden („Grenzsituation“) und kann daher dadurch eine Rechtsverletzung nicht bewirkt werden. Der AG sei als einzige Alternative noch eine gerichtliche Klage offen gestanden; diesbezüglich sei der Autonomiebereich der Gemeinschaft zu respektieren. Dass der Obmann die Situation falsch dargestellt habe, entspreche nicht den Tatsachen.

III.Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 19.10.2023, somit rechtzeitig, wurde Beschwerde erhoben. Darin wurde das Vorbringen wiederholt, dass der zweite Beschlussgegenstand nicht auf der Tagesordnung gestanden sei. Weiters wurden gemeinschaftsinterne Vorgänge ausführlich wiedergegeben und schließlich ausgeführt, dass es sich nicht um eine Verschiebung von geringem Wert handle, da es ca. 16 m2 im Innenbereich der Kurve betreffe und dort eine hohe Buche stehe, die gemeinsam mit dem Gebüsch die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Sollte dem Begehren auf „ersatzlose Behebung“ des Bescheides nicht voll inhaltlich stattgegeben werden, werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.11.2023 wurde der Obmann der AG aufgefordert, einen allfälligen Vollversammlungsbeschluss zur Unterfertigung des Vermessungsprotokolls durch den Obmannstellvertreter am 09.09.2020 vorzulegen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG 1979

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn

1. die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

2. die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

3. die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.

(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 85 K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

…..

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. …..

§ 43 Vermessungsgesetz - VermG

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

(1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind ….., befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.

…..

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

…..

§ 52 VermG

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022

Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

1. Die Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.

2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.

3. Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

4. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.

5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.

7. Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.

§ 25 VermG

BGBl. Nr. 306/1968

(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016

BGBl. II Nr. 307/2016

(1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:

1. Ort und Datum,

2. Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,

3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,

4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,

5. Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,

6. Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.

7. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und

8. Beurkundung des Protokolls.

(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.

(3) Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.

…..

Satzung der Agrargemeinschaft

II. Anhang zum Generalakt

vom 14.09.2015, Zahl: xxx

§ 1

(1) Die Agrargemeinschaft "xxx" ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des § 48 K-FLG. Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in xxx.

(2) Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

…..

§ 7

(1) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, beschließt die Vollversammlung mit einfacher, nach Köpfen gerechneter Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

…..

(4) Eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung im Zuge einer Vollversammlung ist nur dann zulässig, wenn mindestens 80% der Anwesenden, gerechnet nach Anteilen, dieser Änderung zustimmen. Gegen diesen Beschluss Ist eine Minderheitsbeschwerde nicht zulässig.

§ 8

(1) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.

Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

(2) Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht.

§ 10

(1) In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:

a)die Wahl des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer;

b)die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder;

c)die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)die Verpachtung der Eigenjagd, sofern der Regelungsplan keine andere Bestimmung enthält;

e)die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen;

f)die Aufnahme von Darlehen;

g)die Verwendung der vorhandenen Überschüsse;

h)die Beschlussfassung über die Entschädigung der Vorstandsmitglieder;

i)die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

j)die Beantragung der Abänderung des Regelungsplanes bzw. der Satzung;

k)die Beschlussfassung über den Erwerb von Anteilsrechten durch Nichtmitglieder (§ 49 Abs. 4 und 7 K-FLG), wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und Anteilen erzielt werden muss;

l)die Beschlussfassung über die Höhe der Geldmittel, über die der Obmann im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ohne Vorstandsbeschluss frei verfügen darf (§ 17 Abs. 1 lit.b der Satzung);

m)die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind.

(2) Ein Antrag auf Änderung des Regelungsplanes (§ 95 K-FLG.) ist, wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Vollversammlung vorliegt, durch den Vorstand der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Verkaufsschlägerungen sind der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17

(1) Der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters umfasst folgende Angelegenheiten:

a)die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse;

b)die Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bei Maßnahmen bis zu einer Höhe von € 500,-- (Betrag ist von der Vollversammlung festzusetzen);

c)den Vollzug der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie rechtskräftiger Beschlüsse der Vollversammlung und Beschlüsse des Vorstandes;

…..

(2) Der Obmann ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Agrargemeinschaft verantwortlich.

…..

§ 18

(1) Bei Verhinderung des Obmannes gehen seine Aufgaben auf den Stellvertreter über, und zwar bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur Wahl des neuen Obmannes, die durch den Stellvertreter ehestmöglich zu veranlassen ist.

(2) Sind sowohl Obmann als auch Obmannstellvertreter dauernd verhindert, so gehen deren Aufgaben auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes über, soweit sie die Organisation von Neuwahlen betreffen. Gibt es keine weiteren Vorstandsmitglieder, so hat jedes Mitglied der Agrargemeinschaft das Recht und die Pflicht, die Agrarbehörde zu verständigen, welche das Weitere veranlasst.

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Die Agrargemeinschaft „xxx“ ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft nach den Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungsgesetzes mit – laut Generalakt -21 beanteilten Liegenschaften.

Im Ortsbereich von xxx zweigt von der Gemeindestraße in südliche Richtung die agrargemeinschaftliche Grundparzelle xxx, KG xxx ab, wobei das Grundstück xxx des Beschwerdeführers ausschließlich über agrargemeinschaftliche Grundstücke erreichbar ist (von Westen her über xxx). Östlich an das Grundstück xxx grenzt die Baufläche xxx des xxx an, wobei Kataster- und Naturstand im nördlichen Bereich nicht übereinstimmen (siehe Abbildung aus KAGIS).

xxx

Am 09.09.2020 wurde auf Anregung des xxx eine Grenzverhandlung für eine Mappenberichtigung hinsichtlich der östlichen Grenze der Parzelle xxx zur Baufläche xxx durchgeführt, wobei die Unterschriftsleistung vom Obmannstellvertreter der AG vorgenommen wurde. Ein diesbezüglicher Vollversammlungsbeschluss liegt offenbar (da auf Aufforderung des Gerichtes kein derartiges Protokoll vorgelegt wurde) nicht vor. Bei dieser Mappenberichtigung wurde aufgrund eines Versehens des beteiligten Vermessungsbüros eine Vermessungsurkunde aus dem Jahr 1957 nicht mitberücksichtigt, woraus sich eine fehlerhafte Übertragung der Grundgrenze in den Kataster um ca. 80 cm – zu Lasten der AG – ergeben hat. Eine amtswegige Korrektur dieses offensichtlichen Fehlers unter Verwendung des Lageplans vom 14.01.2022 („Qualitätsverbesserung“) der Firma xxx wurde vom Vermessungsamt aufgrund der fehlenden Zustimmung der beteiligten Anrainer verweigert.

Mit Schreiben vom 16.1.2023 ersuchte der Beschwerdeführer den Obmann, folgenden Tagesordnungspunkt bei der nächsten Vollversammlung zur Abstimmung zu bringen:

„Vermessung Grundstück Nr. xxx KG xxx: Bericht des Obmannes über den aktuellen Sachstand, Beschlussfassung über die weitere Vorgangsweise, so insbesondere die Anfechtung der Vermessung der xxx GmbH zu xxx und die Beauftragung einer Rechtsvertretung“.

Am 16.06.2023 fand eine außerordentliche Vollversammlung der AG statt. Gegenstand des TOP 2. war laut Ausschreibung „Ansuchen xxx: Grenzsituation xxx“. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls (ON 5 im Akt) war die Vollversammlung (erst) nach Abwarten der statutengemäßen Wartezeit (einer Viertelstunde) beschlussfähig mit zunächst elf, später 13 Anwesenden. Unter TOP 2. wurde zunächst das Schreiben vom Beschwerdeführer verlesen und erläuterte er sein Anliegen mittels Power-Point. Laut Protokoll wurde über den Antrag des Beschwerdeführers abgestimmt, dass „die im Lageplan vom 14.01.2022 (Qualitätsverbesserung) der Firma xxx eingetragene Gesetzeslinie mit den Messpunkten xxx bis xxx zwischen der Wohnparzelle Nr. xxx des xxx und der Wegparzelle Nr. xxx der AG xxx innerhalb von 3 Wochen in der Natur übertragen und vermarkt wird. Zur Vermessung steht die Firma xxx aus xxx kostenlos zur Verfügung.“. Die einzige Stimme dafür war der Beschwerdeführer selbst; dagegen stimmten 2 Mitglieder, die übrigen Mitglieder enthielten sich der Stimme.

Anschließend wurde über einen Antrag des xxx abgestimmt, dass „der Grenzverlauf zwischen Nachbarschaft xxx und xxx bei Punkt xxx um 15 cm (Richtung xxx auf 5,01) und Punkt xxx um 15 cm (Richtung 11944) im Einverständnis mit xxx geändert wird. Es dürfen der Nachbarschaft und xxx keine Kosten dafür entstehen.“ Der Antrag wurde mehrheitlich, bei 3 Gegenstimmen, unter anderem des Beschwerdeführers, angenommen.

Über diesen Antrag wurde abgestimmt, obwohl kein Beschluss zur Änderung der Tagesordnung gefasst wurde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Verwaltungsakten.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Zur Minderheitsbeschwerde:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragsregelungen, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131). Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0231). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nun zweierlei geltend gemacht:

-Es habe eine Verletzung der Satzung gegeben, wonach die Änderung (Erweiterung) der Tagesordnung nur dann zulässig ist, wenn ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung vorliegt und

-Wahrung seiner Rechte als Nutzungsberechtigter der Parzelle xxx dadurch, dass seinem Antrag auf Ausschöpfung aller rechtlicher Möglichkeiten im Hinblick auf eine Grenzkorrektur, auch die Beschreitung des xxx, nachgegangen wird.

Die in der Satzung nach wie vor formulierte Bindung des Beschwerderechts an ein Mindestquorum von 20 % Gegenstimmen (§ 8 erster Absatz) ist im Sinne der Entscheidung VfGH B 2083/93 nicht anzuwenden.

2. Formalverstoß:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Verletzung einer Satzungsvorschrift, betreffend Anberaumung und Abhaltung einer Vollversammlung, zu einer Aufhebbarkeit der Beschlüsse. Organisationsrechtliche Vorschriften sind nach ihrem Schutzzweck zu betrachten und muss sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch diese Normverletzung ändern (VwGH 19.05.1994, 94/07/0045). Der Gerichtshof stößt sich an „groben, demokratischen Gepflogenheiten zu wiederlaufenden Unzukömmlichkeiten“ und nennt dazu ausdrücklich die irreführende Formulierung einer Tagesordnung mit deswegen geringerer Teilnahme (VwGH 17.05.2001, 97/07/0216). Ein Verbot der Änderung der Reihung der Tagesordnung besteht grundsätzlich nicht, außer es lässt sich aus der Satzung ableiten; nach den hier in Geltung stehenden Mustersatzungen besteht die Möglichkeit, die Tagesordnung bei einem Zustimmungserfordernis von 80 % der Anwesenden in der Vollversammlung zu erweitern.

Die Tagesordnung nennt ausdrücklich nur den Antrag des Beschwerdeführers als Abstimmungsgegenstand; ein weiterer Antrag lässt sich auch bei weitest möglicher Interpretation dieses Tagesordnungstextes nicht entnehmen. Führt man sich vor Augen, dass die Vollversammlung erst nach Zuwarten der satzungsgemäßen Dauer beschlussfähig war, ist es durchaus möglich, dass die Ausgestaltung der Tagesordnung direkt Einfluss auf die Anwesenheit und damit auf das Abstimmungsergebnis gehabt hat. Nach der zitierten Rechtsprechung ist daher durch diesen Formalverstoß eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers bewirkt worden.

3. Zur Ablehnung seines Antrages:

Der Beschwerdeführer ist hier zwar in der umgekehrten Position (es wurde ein Beschluss abgelehnt und nicht inhaltlich gefasst), er gilt aber trotzdem als überstimmt und hat die Möglichkeit einer Minderheitsbeschwerde.

Bei anderer Interpretation würde es von der Beschlussformulierung (positiv oder negativ) abhängen, ob ein Beschwerderecht besteht oder nicht.

Nach den Bestimmungen von Vermessungsgesetz und Vermessungsverordnung sind jeweils die Eigentümer zu allfälligen Grenzverhandlungen (durch den Vermessungsbefugten) zu laden. Wegen der weitreichenden Folgen sind die damit befassten Vermessungsorgane angehalten, sich von der Identität der erschienen Grundstückseigentümer und ihrer Vertreter zu überzeugen und sich die Bevollmächtigung nachweisen zu lassen. Bei juristischen Personen ist darauf zu achten, ob die für sie erschienene Person zur Vertretung berechtigt ist. Diese Vertretungsbefugnis ergibt sich durch die kundgemachten Organisationsvorschriften, im Falle der Agrargemeinschaft ist dies die Satzung. Nach den geltenden Bestimmungen ist der Obmann (in seiner Verhinderung sein Stellvertreter) befugt, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten, in Angelegenheiten, die dem Vorstand oder der Vollversammlung zugewiesen sind, besteht diese Befugnis nur im Rahmen rechtskräftiger (rechtswirksamer) Beschlüsse.

Bei der Mappenberichtigung bleibt (wenn nicht das gesamte Grundstück in seinem Umfang davon betroffen ist) das Katasterausmaß unverändert und hat die Anordnung der Mappenberichtigung keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken (OGH 5 Ob 48/69). Allerdings stellen Grenzangelegenheiten als Substanzeingriffe keine ordentlichen Verwaltungsgeschäfte dar. Auch geringfügige Abschreibungen im Rahmen einer Grenzberichtigung sind dingliche Verfügungen und keine Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Bei einer Mappenberichtigung werden keine Teilflächen ab- oder zugeschrieben, sondern wird die Mappe in einem amtswegigen Verfahren richtiggestellt (die Mappendarstellung dem Naturstand angepasst). Bei einer Grenzberichtigung ist wie allgemein bei einer Neuvermessung die Zustimmung der Grundeigentümer im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes erforderlich; diese Zustimmung stellt eine Willenserklärung (VwGH 2010/06/0265, 22.02.2012) dar; überdies, also zusätzlich, verlangt das Gesetz bei der Mappenberichtigung die Wissenserklärung, dass die Grenze dem Naturstand entspricht bzw. seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist. Unabhängig davon, ob man diese Erklärungen nun der ordentlichen oder außerordentlichen Geschäftsführung in einer AG zuordnet – nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes (KLVwG-S4-591/8/2017) ist es jedenfalls eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung - überschreitet die Unterfertigung eines derartigen Grenzprotokolls jedenfalls die Kompetenz des Obmannes alleine. Im Sinne des bisher Gesagten, hätte der Vermessungsbefugte nicht nur die Identität des Obmannstellvertreters, sondern auch satzungsgemäß die erforderlichen Organbeschlüsse prüfen müssen.

Aufgrund der eindeutigen Stellungnahme des Vermessungsamtes bleibt – trotz dieses offensichtlich doppelten Fehlers bei der Grenzverhandlung – keine Vertretungsbefugnis und unrichtige Tatsachengrundlage - kein amtswegiges Verfahren beim Vermessungsamt, sondern nur der ordentliche Rechtsweg offen. In seiner Entscheidung zum Kärntner Flurverfassungsgesetz vom 01.04.2022, Ra 2020/07/0116, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls darauf hin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen; aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind allerdings nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig.

Nach dem im Protokoll festgehaltenen Beschlusswortlaut ist nur die Vermarkung in der Natur beschlussgegenständlich gewesen, der in der Versammlung verlesene Antrag des Beschwerdeführers geht jedenfalls darüber hinaus (und konnte er seine Ansicht mit einer Power-Point-Präsentation darlegen).

Das vom eigentlichen Beschlusswortlaut umfasste Betreten des Grundstückes und die Durchführung einer provisorischen Vermarkung sind grundsätzlich von den Befugnissen der Ziviltechniker gemäß § 43 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes umfasst; das Ansuchen des Beschwerdeführers ging aber jedenfalls darüber hinaus und wollte er, dass die Agrargemeinschaft den Rechtsweg beschreitet. Ob die Agrargemeinschaft ein Prozessrisiko mit ungewissem Ausgang in einer derart geringfügigen Angelegenheit auf sich nimmt oder nicht, muss im Autonomiebereich der Gemeinschaft verbleiben. Hingewiesen wird darauf, dass ein amtswegiges Verfahren gemäß § 52 des Vermessungsgesetzes von jeder Person angeregt werden kann; insbesondere unter Hinweis darauf, dass nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts die Vertretungsbefugnis anlässlich der Unterschriftsleistung zur Mappenberichtigung nicht ausreichend geprüft worden ist.

Eine wesentliche Rechtsverletzung durch diesen Beschluss ist nicht erkennbar.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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