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KLVwG-1437/29/2023 bis KLVwG-1832/29/2023•LVwG K KLVwG-1437/29/2023 bis KLVwG-1832/29/2023
KLVwG-1437/29/2023 bis KLVwG-1832/29/2023Landesverwaltungsgericht11.06.2024
Abgabenrecht, Tourismusabgabe, Netzbetreiber, Netzentgelt, Bemessungsgrundlage, Vorleistungsmodell, legal unbundling
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen die nach Wiederaufnahme der Verfahren jeweils mit 23.12.2021 datierten erlassenen Bescheide xxx – mit den Geschäftszahlen
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
148,27
xxx
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142,83
xxx
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153,42
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78,89
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75,94
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468,32
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betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
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xxx
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118,32
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xxx
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xxx
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157,60
xxx
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312,35
xxx
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292,83
xxx
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314,53
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162,91
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104,75
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755,17
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
805,34
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
177,82
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
172,76
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
185,55
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
347,71
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
352,65
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
347,74
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
522,04
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
472,47
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
507,49
xxx
betr. Tourismusbeitrag 2016 iHv EUR
522,04
xxx
betr. Tourismusbeitrag 2017 iHv EUR
472,47
xxx
betr. Tourismusbeitrag 2018 iHv EUR
507,49
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
536,46
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
500,05
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
537,12
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
77,31
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
74,05
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
79,53
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
109,27
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
104,99
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
112,77
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
216,80
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
211,11
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
226,76
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
412,54
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
360,97
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
387,72
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
113,35
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
113,73
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
122,16
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
749,10
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
744,06
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
799,21
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
396,00
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
363,55
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
409,70
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
234,70
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
225,33
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
242,02
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
120,84
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
117,00
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
125,66
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
174,22
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
169,03
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
181,56
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
162,36
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
161,81
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
172,80
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
224,03
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
214,13
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
229,99
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
347,35
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
336,93
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
346,47
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
140,38
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
129,55
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
139,15
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
263,64
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
232,66
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
265,12
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
675,98
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
555,60
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
596,77
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
217,69
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
216,12
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
232,13
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
191,19
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
182,18
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
195,68
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
277,93
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
257,25
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
276,31
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
236,20
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
225,27
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
241,97
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
131,67
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
125,97
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
135,31
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
223,11
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
218,59
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
234,79
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
xxx
betr. Tourismusabgabe 2016 iHv EUR
296,00
xxx
betr. Tourismusabgabe 2017 iHv EUR
286,63
xxx
betr. Tourismusabgabe 2018 iHv EUR
307,86
xxx
betr. Tourismusbeitrag 2016 iHv EUR
148,00
xxx
betr. Tourismusbeitrag 2017 iHv EUR
143,31
xxx
betr. Tourismusbeitrag 2018 iHv EUR
230,89,
womit für die in den bekämpften Bescheiden näher bezeichneten im Landesgebiet von Kärnten befindlichen xxx-Betriebstätten insgesamt die Tourismusabgabe für die Jahre 2016 bis 2018 iHv EUR 394.948,70 und für die xxx-Betriebsstätten in xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der Tourismusbeitrag für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt in der Höhe von EUR 10.577,48 vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n .
Die angefochtenen Bescheide werden
a u f g e h o b e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit den von der xxx AG (im Folgenden auch als „BF“ oder kurz als „xxx“ bezeichnet) an die Behörde xxx, übermittelten Abgabenerklärungen für die Jahre 2019 und 2020 wurde der belangten Behörde erstmalig bekannt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (im Folgenden als „K-TAG“ bezeichnet) und dem Tourismusbeitrag nach dem Kärntner Tourismusgesetz (im Folgenden kurz als „KTAG“ bezeichnet) neben außerhalb des Landesgebietes von Kärnten erzielte Umsätze oder sonst nach § 5 und § 5a K-TAG abgabebefreiten Umsätzen, auch die an die in Kärnten ansässigen StromkundInnen weiterverrechneten Netzentgelte in Abzug gebracht wurden und wurde der belangten Behörde durch Nachfrage bekannt, dass diese Netzentgelte von der Bemessungsgrundlage auch für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Abzug gebracht und die Bemessungsgrundlage um diese Beträge gekürzt der Behörde mitgeteilt wurden.
Die mitgeteilte Bemessungsgrundlage war jedoch nicht um die Netzentgelte der xxx GmbH (im Folgenden als „xxx“ bezeichnet) gekürzt, welche die xxx ihren im Gemeindegebiet von xxx ansässigen StromkundInnen in den Stromrechnungen der Jahre 2016 bis 2018 auswies. (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.: „wir haben vergessen, dasselbe für die xxx abzuziehen. Bei den Bemessungsgrundlagen, die wir gegenüber der Behörde erklärt haben, haben wir es versehentlich unterlassen, das von der xxx (xxx) an uns gestellte Netzentgelt – welches von der xxx an die im Stadtgebiet von xxx angesiedelten StromabnehmerInnen (die all-in-Kunden, das sind jene, die den Wunsch geäußert haben, vom Energielieferanten xxx eine Gesamtrechnung zu erhalten) weiterverrechnet wurde – abzuziehen“).
2. Die belangte Behörde nahm daher nach § 303 BAO die Verfahren betreffend die Tourismusabgabe und für die Tourismusbeiträge für die in xxx, xxx, xxx und xxx befindlichen Betriebsstätten für die Jahre 2016 bis 2018 wieder auf.
Nach einer Besprechung mit der Prokuristin der Beschwerdeführerin im November 2021 teilte der Vertreter der belangten Behörde in einer E-Mail vom 30.11.2021, 11:22 Uhr, an die Prokuristin der BF mit wie folgt (AS 213 im Fremdakt und Erörterungsprotokoll S. 3):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image001.jpg
3. Mit E-Mail vom 30.11.2021, 12:58 Uhr, teilte Mag. xxx, Dienstnehmer der BF, der belangten Behörde die Bemessungsgrundlagen der Abgabeerklärungen 2016 bis 2018 inklusive weiterverrechnete Netzentgelte wie folgt mit (AS 217 im Fremdakt):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image002.jpg
Mit E-Mail vom 13.12.2021, 16:19 Uhr, informierte der Vertreter der belangten Behörde, Mag. xxx, die Prokuristin der BF und deren Dienstnehmer Mag. xxx darüber, welche Umsätze den Wiederaufnahmeverfahren der Jahre 2016 bis 2018 aus Behördensicht zu Grunde gelegt werden (AS 221 im Fremdakt):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image003.jpg
4. Die belangte Behörde setzte mit den im Spruch näher bezeichneten nunmehr bekämpften Bescheiden jeweils mit Datum 23.12.2021 die Höhe der Tourismusabgabe und der Tourismusbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 neu fest: Durch diese Einbeziehung der Entgelte für die Nutzung der Stromleitungsnetze erhöhte sich die Bemessungsgrundlage, sodass für die 132 Betriebsstätten der xxx für die Jahre 2016 bis 2018 die Tourismusabgabe nunmehr insgesamt iHv EUR 394.948,70 und für die Betriebsstätten in xxx, xxx, xxx und xxx die Tourismusbeiträge nunmehr insgesamt iHv EUR 10.577,48 betrugen und diese beiden Abgaben somit höher ausfielen, als in den ursprünglichen vor der amtswegigen Wiederaufnahme ergangenen Bescheiden vorgeschrieben.
Die BF wurde unter Zugrundelegung der Abgabengruppe C unter die darin gelistete Tätigkeit „xxx – Elektrizitätsunternehmen“ eingeordnet. Unter Berücksichtigung der neu bemessenen abgabepflichtigen Umsätze bemaß die belangte Behörde jeweils die Tourismusabgabe für alle 132 Betriebsstätten der xxx bzw jeweils den Tourismusbeitrag jeweils mit Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2016) und mit Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2017) und mit Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2018), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2017), mit Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2018), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2016), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2017), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xx für das Jahr 2018), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2016), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2017), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2018), im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2016) und im Bescheid mit GZ xxx (für die Betriebsstätte in xxx für das Jahr 2018) neu.
5. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 25.3.2022 brachte die BF gegen die Bescheide, mit welchen die Tourismusabgabe und der Tourismusbeitrag neu festgesetzt wurde, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde ein.
5.1. Die BF begründete das Rechtsmittel damit, dass die in Rede stehenden Abgaben in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht erlassen wurden und beantragten unter anderem die Entscheidung durch Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO und die Abänderung der angefochtenen Bescheide, indem auch für die weiterverrechneten Netzdienstleitungen der xxx GmbH (xxx) der Abzug aus der Bemessungsgrundlage für die Abgaben der BF berücksichtigt wird.
5.2. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 18.8.2023 ein. Darin waren die bekämpften Bescheide sowie unter anderem die – für die Bemessung der Abgaben für die Jahre 2019 und 2020 (!) maßgeblichen Umsatzaufstellungen der xxx-Betriebsstätten für die Jahre 2017 und 2018 einliegend (AS 41 bis AS 205).
5.3. In der Verhandlung am 12.3.2024 wurde dazu ausgeführt wie folgt:
(Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll S. 5; R = Richterin, Mag. A = Prokuristin der xxx, Mag. B = steuerlicher Vertreter der xxx, Magß C = Behördenvertreter):
„R an Mag. B: Im Beschwerdeschriftsatz wird die xxx GmbH (xxx) erwähnt. Sind damit die x als Stromlieferant gemeint?
Mag. A: ja. In Kärnten hat die xxx das Monopol auf das Leitungsnetz und in xxx die xxx.
R an Mag. C: wurden den bekämpften Bescheiden auch die Umsätze der xxx als Stromlieferant zu Grunde gelegt?
Mag. C: nein, die sind nicht von der xxx im Zuge der Abgabenerklärung als Abzugsposten berücksichtigt worden. Damit meine ich die im Fremdakt befindliche Emailkorrespondenz mit Herrn xxx von der xxx.“
(Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll S. 7 ff., R = Richterin):
„R an Mag. B: Im Beschwerdeschriftsatz wird auf S. 7 unter III. Anträge eine Tabelle gelistet. Eine Kopie hievon wird den anwesenden Parteien heute ausgehändigt.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image004.jpg
Bitte erläutern Sie mir diese Zahlen, wie setzen sich diese zusammen? Ist das eine Summe für die in der Tabelle bezeichneten Umsätze für die Gesamtheit der bekämpften Bescheide?
Mag. B: wir haben vergessen, dasselbe für die xxx abzuziehen. Bei den Bemessungsgrundlagen, die wir gegenüber der Behörde erklärt haben, haben wir es versehentlich unterlassen, dass von der xxx (xxx) an uns gestellte Netzentgelt – welches von der xxx an die im Gemeindegebiet von xxx angesiedelten Stromabnehmer (die all-in-Kunden, das sind jene, die den Wunsch geäußert haben, vom Energielieferanten xxx eine Gesamtrechnung zu erhalten) weiterverrechnet wurde – abzuziehen.
Die Verhandlung wird um 14:00 Uhr kurz unterbrochen und um 14:18 Uhr wieder fortgesetzt.
Mag. B erklärt zu den Zahlen in der Tabelle aus dem Beschwerdeschriftsatz auf S. 7 Näheres.
Mag. B: zur AS 221 im Fremdakt (siehe nachstehende Abbildung), dass nicht von den irreführend angegebenen Zahlen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image005.jpg
auszugehen ist, sondern von den Bemessungsgrundlagen für die Tätigkeit als Elektrizitätsunternehmen, zumal nur diese strittig sind, sodass von folgenden Zahlen auszugehen ist, die in der nachfolgenden Tabelle als „“SUMME BGL ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMEN“ angeführt sind.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image006.jpg
(Quelle dieser Tabelle: Fremdakt, AS 221, E-Mail des Mag. C an MMag. A und Hr. Mag. xxx, xxx, vom 13.12.2021, 16:19 Uhr).
Von diesen Zahlen wollen wir die im Beschwerdeschriftsatz auf S. 7 angeführten Zahlen – bezeichnet als „ABRECHNUNG xxx NETZENTGELT“ – abziehen. Es sind die folgenden Zahlen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image007.jpg
Die Abrechnungsposition xxx-Netzentgelt bezieht sich ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage der Betriebsstätte xxx (Bescheid xxx, Gegenstand: xxx, betreffend Jahr 2016; Bescheid xxx, xxx, betreffend Jahr 2017; Bescheid xxx, xxx, betreffend 2018).
[Anm. der Richterin: bei den in der Verhandlung der Betriebsstätte xxx zugeordneten Bescheiden handelte es sich um Bescheide betreffend die Betriebsstätte xxx
Die die Betriebsstätte im Gemeindegebiet der xxx betreffende Bescheide sind jener mit der GZ xxx betreffend die Tourismusabgabe für das Jahr 2016, jener mit der GZ xxx betreffend die Tourismusabgabe für das Jahr 2017 und jener mit der ZG xxx betreffend die Tourismusabgabe für das Jahr 2018.]
Mag. C: Immer vorausgesetzt, dass die Rechtsansicht der BF was die Zuordnung der Netzentgelte zur Bemessungsgrundlage betrifft, bestehen aus Sicht der Behörde gegen die Zahlen – welche die xxx für Netzentgelte für die xxx meldet – keine Zweifel.
Mag. C: Die Frage des Nutzens aus dem Tourismus, welcher aus der Weiterverrechnung der Netzentgelte gezogen wird oder nicht: soweit das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Netzentgelte nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe sein sollten, ist die Frage des Nutzens ohnehin irrelevant. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die weiterverrechneten Netzentgelte Teil der Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe sind, wird seitens der Abgabenbehörde darauf verwiesen, dass Umsätze, die aus einer Tätigkeit erzielt werden – und wir gehen davon aus, dass wenn die weiterverrechneten Netzentgelte als steuerbarer Umsatz und Teil der Bemessungsgrundlage qualifiziert werden – der Tätigkeit „Elektrizitätsunternehmen“ zuzuordnen wären. Das K-TAG sieht – mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – keine Teilung von Nutzen aus dem Tourismus stiftenden Umsätzen und keine für den Tourismus stiftenden Umsätzen vor. Ich kann gerne auch ein Judikatur des VwGH iZm Umsätzen eines Steuerberaters nachreichen.
Mag. B: Zu dem Punkt, dass die weiterverrechnete Leistung, von der hier in dem ggst. Verfahren die Rede ist: dies ist ja aufgrund eines gesetzlichen Verbots der xxx als eigene Leistung untersagt und deshalb unseres Erachtens – wegen diesem Verbot – entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde nicht als Teil der Tätigkeit als Elektrizitätsunternehmen zu sehen und kann folglich keinen aus dem Tourismus resultierenden Nutzen für die xxx vermitteln. Ein vergleichbares Verbot wird im von der Behörde angeführten Fall eines Steuerberaters (vermutlich) nicht bestanden haben, weshalb die Sachverhalte aus Sicht der BF nicht vergleichbar sind.
Die Parteien geben zu Protokoll, dass die in das Verfahren eingebrachte Zahlen unstrittig sind.“
6. Der beantragte Erörterungstermin wurde am 23.1.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in welchem über das Vorleistungsmodell und über legal unbundling diskutiert wurde.
Auszug aus dem Erörterungsprotokoll, S. 3 ff:
„Mag. C auf die Frage der Richterin, wie die Behörde auf die Idee kam, auch Netznutzungsentgelte zu besteuern: Wir haben glaublich im Jahre 2019 mit der Abgabenerklärung eines der betroffenen Jahre aufgetreten. Das zu Grunde liegende Dokument liegt im Akt in AS 1 vor, ein Email des xxx vom 22.12.2020.
Danach haben wir Gespräche geführt mit xxx, in weiterer Folge haben wir einen Termin bei Frau Mag. A gehabt und uns über die Thematik ausgetauscht. Darüber gibt es eine E-Mail in AS 213.
Wir haben uns auf den Umsatzsteuerbescheid bezogen. Wir haben nach USt zwei Unternehmer: xxx und die xxx.
R an Mag. C: Haben Sie sich mit dem Verrechnungsmodell befasst?
Mag. C: Nein, weil im K-TAG angeführt ist, welche Umsätze zu besteuern sind und sich keine darüberhinausgehenden Sonderbestimmungen über auszuschließende Umsätze im K-TAG befinden. Das K-TAG verweist auf einzelne Bestimmungen des UStG.
R an Mag. A: Ist das Entgelt für die Nutzung des Netzes, das dem Stromkunden vorgeschrieben wird und der xxx zusteht, bei dem die Rechnung erstellenden Stromlieferant xxx ein Durchlaufposten?
Mag. A: Vollkommen richtig.
R: Kann man es so sehen, wie bei der Umsatzsteuer, dass der Unternehmer die vom Verbraucher beim Kauf zu entrichtende USt an die zuständige Stelle Finanzamt abführt?
Mag. B: Richtig.
R an Mag. A: Ich beziehe meinen Strom vom xxx. Ist es so, dass die xxx dem xxx für den Bezug der Energie für meinen Haushalt vorab ein Entgelt verrechnet und dieses einhebt?
Mag. A: Ja, daher der Name Vorleistungsmodell.
R an Mag. A: Die USt für die Nutzung des Netzes zahlt die xxx?
Mag. A: Ja.
Mag. C: Diese Meinung teile ich nicht, denn zwar ist es wirtschaftlich betrachtet ein Durchlaufposten. Weil es ohne Aufschlag von der xxx von der xxx bezogen wird und dem Endkunden als Nebenleistung zur Stromlieferung weiterfakturiert wird. Wirtschaftliche Betrachtungsweise ist im K-TAG nicht relevant, es ist ausschließlich vom steuerbaren Umsatz und vom steuerpflichtigen Umsatz auszugehen – von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Mag. B: Wir sehen es aus einem wesentlichen Grund nicht so. Es ist vorher aber gut, die beiden anderen vom Vorleistungsmodell verschiedenen Modelle anzusehen, welche in der Tischvorlage enthalten sind.
Dafür ist wesentlich: das Vorleistungsmodell funktioniert nur deshalb, weil dem Stromlieferanten xxx von der xxx ein VSt-Abzug ermöglicht wird, der die USt der xxx in gleicher Höhe auf Null reduziert. Dazu verweise ich auf § 11 Abs 12 UStG:
(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung ausgenommen
–
er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder
–
es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Ich beziehe mich dabei auf die verba legalia „aufgrund der Rechnung“. Und ich verweise darauf, dass § 11 Abs 12 UStG vom K-TAG nicht angesprochen ist, aber § 1 Abs 1 UStG (USt-Pflicht kraft Leistung).
Es gibt im UStG die Unterscheidung zwischen UStPflicht kraft Leistung und jene kraft Rechnung. Die xxx erbringt keine Leistung für die Bereitstellung des Netzes.
Mag. A: Das DARF der Energielieferant auch gar nicht, kraft Gesetz. Das ist seit 2004 die gesetzliche Forderung zum legal unbundling (siehe Folie 2 der Tischvorlage in Beilage ./A).
Mag. B: Die xxx schuldet die USt auf das weiterverrechnete Netzbereitstellungsentgelt aufgrund der gelegten Rechnung nach § 11 Abs 12 UStG, nicht hingegen einer erbrachten Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG; letztere schuldet ausschließlich die xxx GmbH.
Mag. A ergänzt: die xxx GmbH führt Tourismusabgabe ab.
R an Mag. C: Zahlt die xxx GmbH Tourismusabgabe?
Mag. C: Ja, selbstverständlich. Es handelt sich um zwei umsatzsteuerpflichtige Unternehmen – einmal xxx GmbH und einmal xxx. Die steuerbaren Umsätze der xxx GmbH laut USt-Bescheid abzüglich der ausdrücklich im K-TAG aufgezählten Abzugspositionen (echt oder unecht steuerbefreite Umsätze) sowie steuerpflichtige Umsätze außerhalb Kärntens werden zu Grunde gelegt.“
Als Tischvorlage (Beilage ./A zum Erörterungsprotokoll) wurde eine PowerPoint-Präsentation über die Rechnungs- und Energieflüsse und die Abwicklungsmethode in der Energiewirtschaft sowie die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Netzkosten bei der Bemessung der Tourismusabgabe und die Anwendung des Vorleistungsmodells in der xxx vorgelegt.
7. Im Ermittlungsverfahren wurden durch Literaturrecherche (Boltz/Holoubek (Hg.), Strommarktregulierung. Aktuelle Fragen aus Sicht von Akteuren und Betroffenen, 2005), durch Einsichtnahme in die Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministerium für Finanzen und in die Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Abwicklung von Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen (Anwendung des Vorleistungsmodells) der xxx für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft(xxx) sowie durch Beweisaufnahme im Erörterungstermin, in der Verhandlung sowie durch Einholung von Beweismitteln (OZ 19 und OZ 20) Beweise erhoben.
7.1. Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 behandeln unter Rz 1536 die „Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen“.
7.1.1. Der Text der Randziffer 1536 lautet wie folgt:
„Beauftragt bzw. bevollmächtigt der Netzbetreiber den Stromlieferanten für ihn seine Leistung an den Endkunden abzurechnen und wird dieses Auftragsverhältnis bzw. Vollmachtsverhältnis dem Endkunden gegenüber offengelegt, dann kann der Stromlieferant für den Netzbetreiber auch dessen Leistung an den Endverbraucher im Sinne des § 11 UStG 1994 abrechnen. Die Ausstellung einer Rechnung für den Netzbetreiber führt dabei zu einer Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Stromlieferant versteuert die Stromlieferung, der Netzbetreiber versteuert das Entgelt für die Netzbereitstellung. Rz 1505, Rz 1530 bis Rz 1532 gelten sinngemäß. Der Stromlieferant hat dem Netzbetreiber die Rechnungsdaten in geeigneter Form (Rechnungsduplikate, elektronischer Datenträger usw.) zu übermitteln, wobei die Daten der vom Rechnungsaussteller selbst erbrachten Leistung abgedeckt werden können bzw. nicht enthalten sein müssen. Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die Leistung des Netzbetreibers als für den Stromlieferanten erbracht angesehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird. In diesem Fall legt der Netzbetreiber seine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten, welcher seinerseits eine Rechnung über Stromlieferung und die Netzbereitstellung an den Endkunden ausstellt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Netzbetreiber die für Kunden eines Stromlieferanten erbrachten Netzdienstleistungen in einer Sammelrechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 oder durch elektronischen Rechnungsdatenaustausch gemäß Rz 1561 bis Rz 1563 abrechnet. Hinsichtlich der Netzbereitstellung hat der Lieferant den Vorsteuerabzug. Der Stromlieferant versteuert seinerseits sowohl die Stromlieferung als auch die Netzbereitstellung. Der Endkunde hat nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug aus der vom Stromlieferanten ausgestellten Rechnung. Diese Vorgangsweise kann nur solange angewendet werden, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem Kunden besteht. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass die Leistung des Netzbetreibers an den Endkunden gemäß § 3a UStG 1994 im Inland steuerbar ist. Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für die Rechnungsausstellung und den Vorsteuerabzug, führt jedoch zu keiner Änderung des Leistungsortes. Beauftragt ein Endkunde den Energielieferanten mit der Administration und Bezahlung von Netzrechnungen (Jahresrechnungen oder Teilzahlungsrechnungen), ohne dass es zu einer Änderung der Rechtsbeziehung mit dem Netzbetreiber kommt, kann wie folgt vorgegangen werden, vorausgesetzt, dass diesbezüglich Einvernehmen mit dem Netzbetreiber hergestellt wird: Der Netzbetreiber kann die Originalrechnung betreffend die Netzbereitstellung an den Energielieferanten übermitteln. Die Originalrechnung verbleibt beim Energielieferanten. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Energielieferanten nicht zum Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt an den Endkunden eine Rechnung über die Stromlieferung und teilt dem Endkunden die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit. Der Energielieferant versteuert nur die Energielieferung. Die Bekanntgabe der Netzbereitstellung-Rechnungsdaten führt beim Energielieferanten zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung. Der Endkunde kann den in der Rechnung des Energielieferanten für die Stromlieferung ausgewiesenen bzw. für die Netzbereitstellung genannten Steuerbetrag nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 als Vorsteuer abziehen.“
7.1.2. Der Text der in Randziffer 1536 genannten Randziffer 1505 lautet wie folgt:
„Rechnungsmerkmale
Rechnungserteilung durch Dritte
Als Aussteller einer Rechnung kommt nur der leistende Unternehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter (zB Ausstellung der Rechnung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren) in Betracht. Im Rahmen einer Organschaft kann eine Rechnung auch vom zivilrechtlich leistenden Organ ausgestellt werden. Rechnet der Leistungsempfänger über eine Leistung ab, so handelt es sich um eine Gutschrift (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994).
Der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen. Das gilt für Rechnungen des leistenden Unternehmers als auch für Abrechnungen des Leistungsempfängers. Hinsichtlich der Rechnungslegung durch Vermittler siehe Rz 1530 bis Rz 1532. Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994“.
7.2. Der Inhalt der Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Abwicklung von Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen (Anwendung des Vorleistungsmodells) der xxx für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (xxx) lautet wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image008.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image009.png
7.3. Der Behördenvertreter übermittelte dem Gericht mit E-Mail vom 24.1.2024 die von der Behörde in der Erörterung angesprochene höchstgerichtliche Entscheidung VwGH 27.9.1999, 98/17/0307 (OZ 14) und wurde diese am 2.2.2024 mit OZ 15 in das Parteigehör übermittelt. Hiezu gab die steuerliche Vertretung der BF mit E-Mail vom 4.3.2024 (OZ 16) eine Stellungnahme ab: es sei im gegenständlichen Verfahren niemals behauptet worden, dass die Kärntner Tourismusabgabe dem Grunde nach dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde, sondern vielmehr sei vorgebracht worden, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Höhe nach rechtswidrig sei, da § 5 Abs 1 K-TAG als Bemessungsgrundlage die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG festlegt, das bedeute, Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und habe die Abgabenbehörde Umsätze als abgabepflichtig qualifiziert, bei denen die Umsatzsteuerschuld nicht aufgrund einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG entstanden ist, sondern aufgrund des USt-Ausweises in einer Rechnung nach § 11 Abs 12 UStG. Diese Umsatzsteuerschuld resultiere aus der Weiterverrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes der xxx GmbH (im Folgenden kurz als „xxx“ bezeichnet) bzw der xxx GmbH (xxx) durch die BF, weil es der BF gesetzlich untersagt sei, Netzbereitstellungsleistungen selbst zu erbringen. Die von der Behörde in das Verfahren eingebrachte Entscheidung des LVwG Tirol vom 6.6.2023 sei für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig, es handle sich um eine Entscheidung aus der Gaswirtschaft, wo es sich um eine von der Abgabepflichtigen selbst erbrachte Leistung, nämlich eine solche iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, handle. Im gegenständlichen Fall sei die BF für das gegenständliche Netzbereitstellungsentgelt weder Leistungsempfänger für die Verrechnung von xxx und xxx, noch sei sie Leistungserbringerin gegenüber den Stromabnehmern, so die BF.
8. Am 12.3.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wo – wie unter I.5.2. dargestellt – unter anderem die Netzdienstleistungen der xxx thematisiert wurden, da im Beschwerdeschriftsatz beantragt wird, die Umsätze der BF um die Netzengelte der xxx bereinigt richtig zu stellen.
Es folgt nachstehend ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll (Seite 5 ff):
„R: An den Erörterungstermin anknüpfend habe ich an die BF die folgende Frage an Frau Mag. A: Sie haben im Erörterungstermin gesagt „wir bekämpfen nicht nur die Höhe, sondern auch, dass für die von der xxx ermöglichte Netzbereitstellung die xxx keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht“ (EP S. 8) und im Parteiengehör vom 4.3.2024 bringt die xxx auf S. 2 vor: „Vielmehr wurde vorgebracht, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Kärntner Tourismusabgabe der Höhe nach (!) rechtswidrig ist“.
Bitte erläutern Sie uns näher, worin Sie den Nichtnutzen aus dem Tourismus sehen.
Mag. A: Der Nichtnutzen ist eines von 6 von uns vorgebrachten Argumenten. Die Leistung an sich ist sehr wohl Teil der Bemessungsgrundlage, aber nicht beim Energielieferanten, sondern beim Netzbetreiber xxx. In der Bemessungsgrundlage des Netzbetreibers wird die Tourismusabgabe abgeführt. Unser Anliegen ist, dass eine Doppelabführung vorliegen würde, weil nur als Verwaltungsvereinfachung die Abwicklung der Weiterverrechnung der Netzgebühr an den Stromabnehmer erfolgt. Dazu verweise ich auf die Folie 1 der Beilage ./A, wo das Legal unbundling erklärt wird. Auf Kundenwunsch ist eine all-in-Rechnung auszustellen. Wir sind der Meinung, aus den von uns im Foliensatz (Seite 11) dargelegten Argumenten, es die Netzkomponenten (Entgelt für die Bereitstellung der Nutzung der Leitungsnetze und den damit verbundenen auf der Rechnung ausgewiesenen Abgaben wie Netzverluste, Netznutzung, Netzpreis) keine Leistung des Energielieferanten ist, weil es gesetzlich verboten ist und verweise ich auch auf die USt-Richtlinien.
Mag. B: Aus der Durchverrechnung erfolgt für die BF kein Nutzen für den Tourismus.
R an Mag. B: Im Erörterungstermin haben Sie erwähnt, dass nach Auffassung der Behörde es zu einer Doppelbesteuerung käme. Verstehe ich es richtig, dass Sie damit meinen es käme zu einer Besteuerung der xxx mit der Tourismusabgabe und eine Besteuerung der xxx als Stromlieferant mit der Tourismusabgabe?
Mag. B: ja vollkommen richtig. Eine Konkretisierung dazu: eine Doppelbesteuerung wäre an sich nicht systemwidrig, wenn es in einer Leistungskette zu einer immer wiederkehrenden Doppelbesteuerung käme. Was hier entscheidend ist, dass ein und dieselbe Leistungsbeziehung doppelt besteuert wird, weil Leistungsbeziehung gibt es hier nur eine und zwar jene, zwischen der xxx als Netzbetreiber und den Stromabnehmern und diese Leistungsbeziehung wird zweimal besteuert, weil die Behörde eine Leistungsbeziehung zwischen der xxx und dem Stromabnehmer unterstellt, die es aber nicht gibt und auch nicht geben darf, weil sie gesetzlich verboten ist. Das ist das legal unbundling. Das was es gibt ist eine reine Abrechnungsbeziehung zwischen der xxx und dem Stromabnehmer und eine reine Abrechnung ist nicht steuerpflichtig – weder nach UStG (§ 1 Abs 1 Z 1), noch nach § 5 K-TAG. Um es auf den Punkt zu bringen: genau das ist die Frage, die wir hier zu klären haben: Ist eine Abrechnung, der keine Leistung zugrunde liegt, tourismusabgabepflichtig? und ich glaube, die Behörde hat anhand der Entscheidung des vorgelegten Erkenntnisses des LVwG Tirol gesehen, dass die Behörde ein Sachverhaltsmissverständnis bis zu diesem Zeitpunkt hatte, weil in dem Erkenntnis des LVwG Tirol abgesprochen wird über den Fall, wenn jemand eine selbsterbrachte Leistung erbringt, dann natürlich die Tourismusabgabe zu entrichten ist. Im hier ggst. Fall ist aber strittig, ob eine nichterbrachte Leistung und eine Leistung, die nicht erbracht werden darf, tourismusabgabepflichtig sein kann. Und dafür würden wir ganz gerne, versuchen die Behörde „mitzunehmen“, indem wir den Sachverhalt mit der Ausgleichsenergie nach § 87 GWG erklären. Weil das bringt es sehr schön auf den Punkt, dass unsere Rechtsansicht durch das Erkenntnis des LVwG Tirol gestützt wird. Wir haben auf Folien 4 ff der Beilage ./A dies erklärt.
Mag. A erklärt die Folie 4. Auf Folie 5 sind die Aufgaben des von § 87 GWG vorgesehenen Bilanzgruppenkoordinators aufgezählt. Es geht um die Steuerung der Ausgleichsenergie. Die xxx steuert die Stromflüsse anhand dessen, was die Stromproduzenten und die – abnehmer an Bedarf einmelden. Die Energieflüsse werden sekündlich gemeldet und darauf reagiert die xxx, um dies physikalisch auszugleichen um das Netz stabil zu halten und Schwankungen und Blackouts zu verhindern. Und genau diese pysikalische Ausgleichsfunktion in Geldwert „ausgedruckt“, das ist Aufgabe des Bilanzgruppenkoordinators und das ist „Ausgleichsenergie“ die man verrechnet bekommt.
Mag. B: Das ist also eine per Gesetz definierte Eigenleistung des Bilanzgruppenkoordinators, welcher im Erkenntnis des LVwG als „Steuerpflichtiger“ bezeichnet ist. Diese Sachlage ist genau umgekehrt zu unserem Fall, weil in unserem Fall eine Leistung besteuert werden soll, die die xxx gar nicht erbringen darf und auch nicht erbringt.
[…]
Auszug aus Seite 5 ff:
R an Mag. B: Im Beschwerdeschriftsatz wird die xxx erwähnt. Sind damit die xxx als Stromlieferant gemeint?
Mag. A: ja. In Kärnten hat die xxx das Monopol auf das Leitungsnetz und in xxx die xxx.
R an Mag. C: wurden den bekämpften Bescheiden auch die Umsätze der xxx als Stromlieferant zu Grunde gelegt?
Mag. C: nein, die sind nicht von der xxx im Zuge der Abgabenerklärung als Abzugsposten berücksichtigt worden. Damit meine ich die im Fremdakt befindliche Emailkorrespondenz mit Herrn xxx von der xxx.
Mag A teilt die Beilage ./B aus. Dazu erklärt Mag. B zur Seite 2 der Beilage./B (Auszüge aus der SAP-Buchhaltung), dass es sich um eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung handelt, weil normalerweise die xxx keinen VSt-Abzug geltend machen könnte, weil die Bereitstellung des Netzes keine Leistung an die xxx, sondern an den Stromabnehmer ist. Der Fiskus macht mit dem Vorleistungsmodell den VSt-Abzug möglich zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung.
Mag. A und Mag. B: Daher ist die Netzkomponente (der zu verrechnende Geldwert für Netzbereitstellung, Netznutzung, Netzpreis und Netzverluste) nicht eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, sondern erzeugt eine UStSchuld nach § 11 Abs 12 UStG 1994 kraft Rechnungslegung. Aber das K-TAG besteuert Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuerschulden nach § 11 Abs 12 UStG 1994 nicht.
Mag. B: Es wird keine Bemessungsgrundlage generiert. Es wird aufgrund der Verbuchungstechnik die Bemessungsgrundlage in den USt-Bemessungsgrundlagen ausgewiesen und der Grund, warum das gemacht wird, ist ein IT-technischer Grund. Weil man sicherstellen muss, dass man diese Erlöse in der Bilanz drinnen hat, dass sie in der Rechnung dargestellt sind und das macht man über den Umweg, dass man sie so verbucht, als wären sie gewöhnliche Umsatzerlöse. Es wird auf der Rechnung so getan, als wären es Erlöse der xxx, aber sie sind es nicht und dass dies so gemacht werden darf, das ist den USt-RL Rz 1536 zu entnehmen.
R an Mag. C: Haben Sie Bilanzen der betroffenen Betriebsstätten der BF angesehen?
Mag. C: nein. Würde meiner Meinung nach keinen Erkenntnisgewinn bringen, wir verlassen uns auf die Angaben der xxx.
Mag. A: Wir haben einen Wirtschaftsprüfer und haben immer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erhalten, aktuell ist es die xxx. Abschlussprüfer und xxx sind immer getrennt. Auch 2023 wurde uns dies druckfrisch bestätigt.
R an Mag. A: Kommt es aus Ihrer Sicht bei der Bereitstellung des Leitungsnetzes für das Durchschleußen elektrischer Energie der xxx als Stromlieferant zum Stromabnehmer zu einem Leistungsaustausch, wo Leistung und Gegenleistung sich zwischen xxx und Stromabnehmer gegenüberstehen?
Mag. A: nein.
R an Mag. B: Auf das Rechnungswesen der betroffenen Betriebsstätten der BF angesprochen – werden die Netzgebühren, welche der xxx zuzurechnen sind, auf einem Konto der xxx erfasst?
Mag. B: es gibt keine Betriebsstättenbuchhaltung. Die xxx ist eine GmbH, die xxx ist eine Aktiengesellschaft. Es gibt keine eigene Bilanz je Betriebsstätte. Abgabenschuldner ist ja auch nicht die Betriebsstätte, sondern die juristische Person xxx.
Mag. C: Auf die Frage, warum die Behörde für die BF pro Betriebsstätte in den einzelnen Gemeinden einzelne Bescheide erlassen hat, gebe ich an: in jeder Gemeinde kommt ein anderer Abgabensatz zum Tragen, nämlich ein von der Nächtigungsintensität abhängender Abgabensatz, welcher von Jahr zu Jahr variieren kann und weiters ist iZm dem Tourismusgesetz für die Berechnung der Ansprüche der Tourismusorganisationen ggü dem Land Kärnten das Abgabenaufkommen der einzelnen Gemeindegebiete relevant.“
Als Tischvorlage (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) wurde eine PowerPoint-Präsentation über die Rechnungs- und Energieflüsse und der von der Behörde eingebrachte Judikate vorgelegt und somit in das Verfahren eingebracht. Als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll wurde als Anschauungsmaterial ein Beispiel über eine SAP-Buchung über die Verrechnung zwischen xxx GmbH und der BF sowie eine Kopie einer Rechnung über die Abrechnung der Netzkosten zwischen dem Netzbetreiber und der BF und die Kopie einer von der BF ausgestellten an einen ihrer StromkundInnen ergangenen Rechnung vorgelegt.
Die Vertreter der BF brachten die Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll in das Verfahren ein (Auszüge aus der SAP-Buchhaltung). Mag. B erklärte dazu, dass es sich um eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung handle, weil normalerweise die BF keinen Vorsteuerabzug geltend machen könnte, weil die Bereitstellung des Netzes keine Leistung des Netzbetreibers an die BF, sondern eine Leistung des Netzbetreibers an die xxx-StromkundInnen sei und der Fiskus mit dem Vorleistungsmodell den Vorsteuerabzug zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ermögliche.
Die beiden Vertreter der BF resümierten, dass daher die Netzkomponente (der zu verrechnende Geldwert für Netzbereitstellung, Netznutzung, Netzpreis und Netzverluste) nicht eine Lieferung oder sonstige Leistung nach§ 1 Abs 1 Z 1 UstG 1994 der BF sei, sondern die Netzkomponente eine USt-Schuld nach § 11 Abs 12 UstG 1994 kraft Rechnungslegung erzeuge und das K-TAG Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuerschulden nach § 11 Abs 12 UStG 1994 nicht besteuere. Mag. B gab an, dass keine Bemessungsgrundlage generiert werde, es werde aufgrund der Verbuchungstechnik die Bemessungsgrundlage in den USt-Bemessungsgrundlagen ausgewiesen und der Grund, warum dies so gemacht werde, sei ein IT-technischer Grund, weil man sicherstellen müsse, dass man diese Erlöse in der Bilanz drinnen hat, dass sie in der Rechnung dargestellt sind und das mache man über den Umweg, dass man diese Erlöse so verbucht, als wären sie gewöhnliche Umsatzerlöse. Es werde auf der Rechnung so getan, als wären es Erlöse der BF, aber sie seien es aber nicht und dass dies so gemacht werden darf, das sei der Randziffer 1536 der USt-Richtlinien zu entnehmen.
9. Weitere Beweismittel – nämlich die in den Abgabenjahren 2016, 2017 und 2018 verwendeten Versionen der Allgemeinen Strom-Lieferbedingungen für xxx-Kunden und die Versionen des Musters des mit den xxx-StromkundInnen für die Versorgung mit elektrischer Energie abgeschlossenen Energieliefervertrags und die Aufträge / Bevollmächtigungen der xxx und der xxx, auf deren Grundlage die BF das Entgelt für die Leistungen des Netzbetreibers an den xxx-Stromkunden für den Netzbetreiber iSd § 11 UStG 1994 in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vorschrieb – wurden vom Landesverwaltungsgericht mit OZ 19 und OZ 20 eingeholt und langten diese am 29.4.2024 (OZ 21), 8.5.2024 (OZ 22) und – nach erfolgter Fristverlängerung (OZ 23) am 23.5.2024 (OZ 24) ein.
9.1. Es waren dies zunächst die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Kunden der xxx – xxx AG (jeweils in der Fassung April 2014, in der Fassung Dezember 2016 sowie in der Fassung April 2019).
Den für die Abgabenjahre 2016, 2017 und 2018 geltenden Fassungen der Allgemeinen Bedingungen aus April 2014 und Dezember 2016 für die Lieferung von elektrischer Energie ist gemein, dass
a) unter dem Punkt „I. Gegenstand des Vertrages“ im Unterpunkt 4. festgehalten ist: „Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand des Vertrages. Festgehalten wird, dass die für die Belieferung der Kundenanlage zuständigen Netzbetreiber keine Erfüllungsgehilfen der xxx sind“ und
b) unter dem Punkt „VI Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen“ als Vertragsbestandteil galt: „Sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stellt der jeweilige Netzbetreiber entsprechen den jeweils geltenden Verordnungen die Systemnutzungsentgelte (wie zB Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Blindstrom, Entgelt für Messleistungen) sowie sonstige derzeit bestehende oder künftig allenfalls hinzukommende Steuern und Abgaben (zB Gebrauchsabgabe) oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte (wie zB Finanzierungsbeiträge zur Ökostromförderung, Elektrizitätsabgabe) dem Kunden in Rechnung“.
9.1.2. Mit E-Mail vom 8.5.2024 wurde dem Verwaltungsgericht Folgendes vorgelegt:
a) Je ein Muster eines neu abgeschlossenen Stromliefervertrags aus den Jahren 2016 bis 2018 samt den diesen Stromlieferungsverträgen zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie (Fassungen: April 2014 und Dezember 2016):
Es folgt ein Auszug aus dem übermittelten Stromliefervertrag vom 4.5.2016:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image010.jpg
[…]
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image011.jpg
Es folgt ein Auszug aus dem übermittelten Stromliefervertrag vom 22.5.2017:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image012.jpg
[…]
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image013.jpg
Es folgt ein Auszug aus dem übermittelten Stromliefervertrag vom 18.9.2018:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image014.jpg
[…]
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image015.jpg
b) Die in den Jahren 2016 bis 2018 geltenden Vertragsgrundlagen zwischen der xxx und den Netzbetreibern xxx und xxx („Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen zwischen xxx GmbH und xxx“ (aus August 2017) und „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen zwischen xxx GmbH und xxx“ (aus Feber/März 2007)).
Diese Rahmenvereinbarungen orientieren sich am Inhalt der Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Abwicklung von Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen (Anwendung des Vorleistungsmodells) der xxx für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (siehe oben unter I.7.2.).
Es folgt ein Auszug aus der zwischen der xxx und der xxx abgeschlossenen Rahmenvereinbarung aus 2007:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image016.jpg
Es folgt ein Auszug aus der zwischen der xxx und der xxx abgeschlossenen Rahmenvereinbarung aus 2017:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image017.jpg
9.1.3. Mit E-Mail vom 23.5.2024 teilte die BF dem Verwaltungsgericht unter anderem mit, dass vom ursprünglichen Beschwerdebegehren, die xxx-Netzentgelte von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, Abstand genommen werde.
Es folgt ein Auszug aus der E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 23.5.2024:
„Der in der Bescheidbeschwerde beantragte Abzug der xxx-Netzentgelte von der Bemessungsgrundlage für die Betriebstätte xxx hätte aufgrund der Aufteilungssystematik der Bemessungsgrundlagen auf die einzelnen Betriebstätten ebenso Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen aller anderen (!) Betriebstätten im Land Kärnten. Die Herauslösung der xxx-Netzentgelte aus der Bemessungsgrundlage würde daher einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Gemeinden nach sich ziehen, der in keiner Relation zu den (vergleichsweise geringfügigen) abgabenrechtlichen Auswirkungen steht. Der Aufteilungsmechanismus auf die einzelnen Betriebstätten ist grundsätzlich unstrittig und wurde auch in dieser Form mit der Abgabenbehörde abgestimmt. Wir nehmen daher von unserem ursprünglichen Beschwerdebegehren, die xxx-Netzentgelte von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, Abstand. Diese Vorgehensweise wurde in Folge des Beschlusses des LVwG vom 22.4.2024 auch mit der Abgabenbehörde (Herrn Mag. C) im Rahmen eines Telefonats am 16.5.2024 so abgestimmt.
Für den Fall, dass das LVwG die der Beschwerde generell zugrundeliegende Rechtsfrage, ob nach dem Vorleistungsmodell weiterverrechnete Netzentgelte der Bemessungsgrundlage zur Kärntner Tourismusabgabe unterliegen, im Sinne des Beschwerdebegehrens beantwortet, bleiben die xxx-Netzentgelte nur für den Beschwerdezeitraum in der Bemessungsgrundlage enthalten. In den folgenden Besteuerungszeiträumen wurden die xxx-Netzentgelte bereits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen anfänglich in Abzug gebracht. Somit wird diese Vorgehensweise im Falle einer Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der streitgegenständlichen xxx-Netzentgelte auch künftig für alle Netzentgelte, die dem Vorleistungsmodell zugrunde liegen (somit auch für die xxx-Netzentgelte) angewendet.“
Dieser E-Mail waren angeschlossen:
a) die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers xxx GmbH, genehmigt durch die xxx am 27.10.2014“ sowie
b) die „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzverträgen, insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der UStRichtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen am 22.2.2016 zwischen xxx GmbH und xxx – xxx“ angehängt.
Aus dem „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers xxx GmbH, genehmigt durch die xxx am 27.10.2014“ geht aus „Punkt C) Netznutzung. XI. Entgelt“ zum Entgelt für die Netznutzung wie folgt hervor:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image018.jpg
Es folgt ein Auszug aus der zwischen der Netzbetreiberin xxx und der Lieferantin xxx abgeschlossenen Rahmenvereinbarung aus 2016:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image019.jpg /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image020.jpg
10. Die unter I.9. genannten Beweismittel wurden mit OZ 25 ins Parteigehör übermittelt und teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 10.6.2024 mit, keine Stellungnahme abzugeben (OZ 26).
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin xxx Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in xxx und betreibt in allen Kärntner Gemeinden – 132 an der Zahl – jeweils eine Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin führt in den Betriebsstätten keine gesonderte Betriebsstättenbuchhaltung.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Anbieterin von elektrischer Energie österreichweit tätig. Das Stromleitungsnetz wird im Landesgebiet von Kärnten außerhalb des Gemeindegebietes der xxx von der xxx GmbH (xxx) betrieben. Das Stromleitungsnetz wird im Gemeindegebiet der xxx von der xxx GmbH (xxx) betrieben. Die Beschwerdeführerin xxx verwendet für die Energielieferung an ihre StromkundInnen im Landesgebiet von Kärnten das Stromleitungsnetz der xxx GmbH (xxx) und für die Energielieferung an ihre StromkundInnen im Gemeindegebiet der xxx das Stromleitungsnetz der xxx GmbH (xxx).
1.3. Für die Inanspruchnahme des Stromleitungsnetzes haben die von der Beschwerdeführerin mit Stromenergie belieferten StromkundInnen – im Vertragsverhältnis zu den Netzbetreibern als „Netzbenutzer“ bezeichnet – an die Netzbetreiber xxx GmbH bzw an die xxx GmbH ein Entgelt zu zahlen. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand des zwischen der xxx und den StromkundInnen abgeschlossenen Vertrags, sodass die StromkundInnen beim Bezug elektrischer Energie zwei Vertragspartner haben: die xxx als Lieferantin für elektrische Energie und die xxx GmbH (xxx) bzw die xxx GmbH (xxx), welche das Leitungsnetz zur Verfügung stellen.
1.4. Die Beschwerdeführerin schreibt ihren StromkundInnen in einer Gesamtrechnung sowohl das Entgelt für die Lieferung der elektrischen Energie zuzüglich Umsatzsteuer als auch das Entgelt für die Nutzung des Stromleitungsnetzes zuzüglich Umsatzsteuer vor. Diese Art von Rechnungslegung ist das sogenannte „Vorleistungsmodell“ und ist dieses nach den Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen eine zulässige Vereinfachungsregelung, bei welcher die Beschwerdeführerin als Energielieferantin sowohl die Lieferung der Energie als auch die Leistung „Netzbereitstellung“ versteuert. Die xxx-StromkundInnen sind sodann nach Maßgabe des § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt, da diese Vorgehensweise iSd Vorleistungsmodells zwischen der BF als Energielieferantin, den EnergieabnehmerInnen (StromkundInnen) und dem Netzbetreiber vereinbart ist.
1.5. Zwischen der belangten Abgabenbehörde und der Beschwerdeführerin ist es Usance, dass die Abgabenerklärungen betreffend die gegenständlichen Abgaben in einer Excel-Liste übermittelt werden. Die Wiederaufnahmeverfahren wurden durch das E-Mail des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, Mag. xxx, vom 22.12.2020, 11:35 Uhr, an Dienstnehmer der belangten Behörde (Mag. C, xxx), ausgelöst, da in dieser E-Mail unter Betreff „xxx AG: Tourismusabgabe 2019 und 2020“ ausgehend vom Umsatzsteuerbescheid 2017 unter anderem als Abzugsposten „mitverrechnete xxx-Netzkosten“ bekannt gegegeben wurden und unter anderem mitgeteilt wurde: „Die xxx-Erklärung 2019 übermittle ich Ihnen noch heute in einem gesonderten Email.“ Darin wurde zur Umsatzverteilung mitgeteilt: „Die selbstbemessenen abgabepflichtigen Umsätze haben wir gemäß kWh-Verbrauch auf die Kärntner Gemeinde verteilt. Zusätzlich habe wir auch die Umsatzerlöse der Ferienheime, der VermietungenVerpachtungen sowie der Kantinenumsätze berücksichtigt“.
Im vorgelegten Fremdakt liegen in AS 9 bis AS 93 die Umsätze der Betriebsstätten in den jeweiligen Kärntner Gemeinden für das im gegenständlichen Falle nicht maßgebliche Abgabenjahr 2019 (Umsatz 2017) und für das im gegenständlichen Falle nicht maßgebliche Abgabenjahr 2020 (Umsatz 2018) sowie der im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 15.10.2018, St.Nr. xxx, (AS 95 bis 99) und der Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 26.7.2019, St.Nr. xxx, (AS 207 bis 211) ein.
Nach einer Besprechung mit der Prokuristin der BF im November 2021 replizierte der Behördenvertreter in einer E-Mail vom 20.11.2021, 11:22 Uhr, an die Prokuristin der BF mit Hinweis auf die im Kärntner Tourismusabgabegesetz genannten Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, dass hinsichtlich dieser Umsätze – welche in den Abgabeerklärungen 2019 und 2020 auf Basis des Umsatzes 2017 und des Umsatzes 2018 erklärt wurden – die Abzüge nicht anerkannt werden könnten.
1.6. Die von der BF als „mitverrechnete xxx-Netzkosten“ bezeichneten Positionen sind solche Entgelte, welche von den von der BF mit elektrischer Energie im Bundesland Kärnten außerhalb des Gemeindegebietes von xxx belieferten StromkundInnen aufgrund einer von der BF an diese StromkundInnen gelegten Gesamtrechnung für Netzkosten und Energiekosten von den StromkundInnen als Entgelt für die Netznutzung an die BF entrichtet wurden. Dabei handelt es sich um Entgelte für die Inanspruchnahme des Stromleitungsnetzes der xxx, bei welchen es sich nicht um von der Beschwerdeführerin getätigte Umsätze handelt.
1.6.1. Daher war die Tourismusabgabe jeweils für die im Landesgebiet von Kärnten außerhalb des Gemeindegebietes der xxx befindlichen Betriebsstätten der Beschwerdeführerin jeweils für die Abgabenjahre 2016, 2017 und 2018 mit den 2018 mit den im Spruch näher bezeichneten bekämpften Bescheiden nicht neu festzusetzen.
1.6.2. Daher war der Tourismusbeitrag jeweils für die Betriebsstätten der Beschwerdeführerin in xxx, xxx, xxx, xxx und xxx jeweils für die Abgabenjahre 2016, 2017 und 2018 mit den im Spruch näher bezeichneten bekämpften Bescheiden nicht neu festzusetzen.
1.7. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 7 als „Abrechnung xxx Netzentgelt“ bezeichneten Positionen sind solche Entgelte, welche von den von der BF mit elektrischer Energie im Gemeindegebiet von xxx belieferten StromkundInnen aufgrund einer von der BF an diese StromkundInnen gelegten Gesamtrechnung für Netzkosten und Energiekosten an die BF entrichtet wurden, welche aber bei der Mitteilung der xxx-Umsätze für die Jahre 2016 bis 2018 an die belangte Behörde von den Umsätzen der Beschwerdeführerin nicht in Abzug gebracht wurden. Dabei handelt es sich jedoch um Entgelte für die Inanspruchnahme des Stromleitungsnetzes der xxx GmbH und sind diese Entgelte nicht von der BF getätigte Umsätze.
1.7.1. Der in der Verhandlung am 12.3.2024 gestellte Antrag auf Abzug der xxx-Netzentgelte wurde mit E-Mail vom 23.5.2024 zurückgezogen. Daher ist auf die der xxx gebührenden Entgelte nicht näher einzugehen.
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Anzahl der im Bundesland Kärnten situierten Betriebsstätten und der nicht vorhandenen Betriebsstättenbuchhaltung basieren auf dem vorgelegten behördlichen Abgabenakt sowie auf der glaubwürdigen Angabe des Mag. B in der Verhandlung am 12.3.2024 (Verhandlungsprotokoll S. 7) und auf dem Punkt „Gerichtsstand“ in allen Fassungen der vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie (OZ 22, siehe oben unter I.9.1.3.). In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen gibt die BF mit der Firmenbuchnummer xxx als ihren Sitz den Ort xxx, xxx, und als zuständigen Gerichtsstand das xxx an. Dass es sich dabei in den Jahren 2016 bis 2018 anders verhalten hätte, wurde über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht und ist anderslautendes auch den vorgelegten Beweismitteln sowie dem Fremdakt nicht zu entnehmen.
Die BF galt somit in den Jahren 2016 bis 2018 als selbständig Erwerbstätige, da sie Betriebsstätten im Bundesland Kärnten unterhält (§ 3 Abs 2 K-TAG).
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
Der Unternehmensgegenstand der BF ist es, in den Geschäftsfeldern Strom und Erdgas österreichweit tätig zu sein. Diese Feststellung gründet auf den Angaben der BF im Impressum ihres Webauftritts (xxx, Zugriff am 10.6.2024).
In den Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie ist im Punkt I. „Gegenstand des Vertrags“ unter 1. festgehalten, dass Inhalt der zwischen der BF und ihren KundInnen abgeschlossenen Stromlieferverträgen es ist, die KundInnen mit elektrischer Energie zu beliefern. Laut Punkt 4. der Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie (Allgemeine Lieferbedingungen) bildet die Netznutzung keinen Vertragsgegenstand des Stromliefervertrags.
Die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers xxx GmbH, genehmigt durch die xxx am 27.10.2014“ sehen vor, dass der Netzkunde eine Neuerrichtung oder die Änderung eines Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen hat und das Entgelt für die Netzbereitstellung / Netznutzung dem Netzbetreiber zu bezahlen ist (siehe Punkt „B) III. Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt)“ und Punkt „C) Netznutzung. XI. Entgelt“; siehe oben unter I.9.1.3. lit a)).
2.2.1. Die Feststellung, dass das Stromleitungsnetz im Landesgebiet von Kärnten außerhalb des Gemeindegebietes der xxx von einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen juristischen Person betrieben wird, fußt auf der „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen am 22.2.2016 zwischen xxx GmbH und xxx-Aktiengesellschaft“ (siehe oben unter I.9.1.3. lit b)) und werden die StromkundInnen auf der Website der xxx im freizugänglichen Internet darüber informiert (Zugriff am 10.6.2024):
xxx
2.2.2. Die Feststellung, dass im Gemeindegebiet der xxx das Stromleitungsnetz von einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen juristischen Person betrieben wird, fußt auf den Angaben der xxx GmbH im freizugänglichen Internet (Zugriff am 10.6.2024):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image021.jpg
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.3.1. Die Feststellung, dass für die Inanspruchnahme des Stromleitungsnetzes (Verteilernetz) von mit elektrischer Energie belieferten xxx-KundInnen an die Netzbetreiber ein Entgelt für die Netznutzung zu entrichten ist, fußt auf den jeweiligen Netzzugangsverträgen, welche xxx-StromkundInnen mit dem Netzbetreiber abschließen und gründet überdies auf dem unter II.2.2. Dargelegten. Solche xxx-StromkundInnen werden vom ElWOG bzw vom K-ElWOG als „Netzbenutzer“ bezeichnet. Diese haben vor dem Abschluss eines Stromliefervertrags mit der xxx zuvor einen Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber – in Kärnten entweder mit der xxx oder im Gemeindegebiet xxx mit der xxx abzuschließen.
Dass es sich in den Jahren 2016 bis 2018 anders verhalten hätte, wurde über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht und ist auch den vorgelegten Beweismitteln sowie dem Fremdakt nicht zu entnehmen.
Die vorstehend genannten Gesetzesbestimmungen aus dem K-ElWOG und dem ElWOG werden nachstehend wiedergegeben.
§ 3 (1) Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG) normiert folgende Begriffsbestimmungen:
„[…]
51. „Netzbetreiber“ einen Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
52. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
53. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
54. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
55. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;“
Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs 1 des Bundesgesetzes Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) hingewiesen:
§ 7
[…]
48. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
49. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
[…]
51. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
52. „Netzebene“ einen im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
52a.„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
[…]
53. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
54. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
55. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
56. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
2.3.2. Zu den unter II.1.3. getroffenen Feststellungen wird auch auf die Angaben der xxx GmbH im freizugänglichen Internet verwiesen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image022.jpg
(Zugriff: 10.6.2024)
Dass es sich in den Jahren 2016 bis 2018 anders verhalten hätte, wurde über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht und ist auch den vorgelegten Beweismitteln sowie dem Fremdakt nicht zu entnehmen.
2.3.3. Zu den unter II.1.3. getroffenen Feststellungen wird auch auf die Angaben der xxx GmbH im freizugänglichen Internet verwiesen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image023.jpg
(Zugriff am 10.6.2024).
Dass es sich in den Jahren 2016 bis 2018 anders verhalten hätte, wurde über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht und ist auch den vorgelegten Beweismitteln sowie dem Fremdakt nicht zu entnehmen.
2.3.4. Wie oben unter I.9.1. dargelegt, legt die BF den Stromlieferverträgen die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Kunden zu Grunde (Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie; kurz „Allgemeine Lieferbedingungen“) zu Grunde. Den für die Abgabenjahre 2016, 2017 und 2018 geltenden Fassungen der Allgemeinen Bedingungen aus April 2014 und Dezember 2016, siehe oben unter I.9.1.) ist unter dem Punkt „I. Gegenstand des Vertrages“ im Unterpunkt 4. zu entnehmen, dass die Netznutzung keinen Gegenstand des Stromliefervertrags bildet und die für die Belieferung der Kundenanlage zuständigen Netzbetreiber keine Erfüllungsgehilfen der Beschwerdeführerin sind.
Darauf, dass die BF keine Erfüllungsgehilfin der Netzbetreiber ist, weist auch die xxx auf ihrer Website hin: Der Strom wird vom jeweiligen Stromlieferanten bereitgestellt, der Netzanbieter ist nicht frei wählbar und stellt den Stromanschluss zur Verfügung (siehe II.2.3.3.).
2.3.5. Den für die Abgabenjahre 2016, 2017 und 2018 geltenden Fassungen der Allgemeinen Bedingungen ist unter dem Punkt „VI Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen“ zu entnehmen: „Sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stellt der jeweilige Netzbetreiber entsprechen den jeweils geltenden Verordnungen die Systemnutzungsentgelte (wie zB Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Blindstrom, Entgelt für Messleistungen) sowie sonstige derzeit bestehende oder künftig allenfalls hinzukommende Steuern und Abgaben (zB Gebrauchsabgabe) oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte (wie zB Finanzierungsbeiträge zur Ökostromförderung, Elektrizitätsabgabe) dem Kunden in Rechnung“.
Darauf werden die StromkundInnen auch auf der Webseite der xxx im Internet hingewiesen, indem dort aufgeklärt wird, wie sich die Energiekosten (Kosten für die Lieferung elektrischer Energie) zusammensetzen und dass Netzkosten im Namen des Netzbetreibers eingehoben und an diesen weitergegeben werden:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240611_KLVwG_1437_29_2023_bis_KLVwG_1832_29_2023_00/image024.jpg
(Zugriff: 10.6.2024)
Dass Netzkosten im Namen des Netzbetreibers eingehoben und an diesen weitergegeben werden, basiert auf einer „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Abwicklung von Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen (Anwendung des Vorleistungsmodells)“, welche von der Regulierungsbehörde xxx im Internet zur Verfügung gestellt wird (xxx, Zugriff:10.6.2024).
2.4. Die Feststellungen unter II.1.4. waren aufgrund von Folgendem zu treffen:
Zunächst auf der Grundlage der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, welche einen im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 darstellen. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen (Richtlinie des BMF vom 19.12.2012, BMF010219/0288-VI/4/2012).
2.4.1. Die BF legte im Jahr 2016 den Stromlieferungsverträgen mit StromkundInnen im Gemeindegebiet xxx die „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen zwischen xxx GmbH und xxx“ aus Feber/März 2007 zu Grunde.
Die BF legte ab August 2017 bis Ende 2018 den mit ihren KundInnen im Gemeindegebiet xxx abgeschlossenen Stromlieferungsverträgen die „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der UStRichtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen zwischen xxxt GmbH und xxx“ aus August 2017 zu Grunde.
Die BF legte in den Jahren 2016 bis 2018 den mit KundInnen außerhalb des Gemeindegebietes von xxx im übrigen Landesgebiet von Kärnten abgeschlossenen Stromlieferungsverträgen die „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzverträgen, insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen am 22.2.2016 zwischen xxx GmbH und xxx-Aktiengesellschaft“ zu Grunde.
2.4.2. Die unter II.2.4.1. genannten Rahmenvereinbarungen bilden die Grundvoraussetzung für die Anwendung des Vorleistungsmodells (siehe jeweils in der Präambel der „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzverträgen, insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen am 22.2.2016 zwischen xxx GmbH und xxx-Aktiengesellschaft“, der „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen zwischen xxx GmbH und xxx“ aus August 2017 und der „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen insbesondere über die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 angeführten Vorleistungsmodells, abgeschlossen zwischen xxx GmbH und xxx“ aus Feber/März 2007, wo es jeweils lautet wie folgt:
„[…] dieses Vorleistungsmodell nur so lange angewendet werden kann, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen dem Lieferanten, dem Netzbetreiber und dem Endverbraucher besteht. Auf Basis dieser Vorgaben wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten Folgendes vereinbart: § 1 Vorleistungsmodell“.
2.4.3. Die unter I.7. auszugsweise wiedergegebenen Umsatzsteuerrichtlinien 2000 behandeln unter Rz 1536 die „Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen“ und erklärt das Bundesministerium für Finanzen als für die Einhebung der Umsatzsteuer und für die Legistik des Umsatzsteuergesetzes 1994 zuständige Behörde es als zulässig, dass der Netzbetreiber den Stromlieferanten beauftragen bzw bevollmächtigen kann, für ihn seine Leistung an den Endkunden abzurechnen und dieses Auftragsverhältnis bzw. Vollmachtsverhältnis dem Endkunden gegenüber offenzulegen, sodass der Stromlieferant für den Netzbetreiber auch dessen Leistung an den Endverbraucher im Sinne des § 11 UStG 1994 abrechnen kann.
Umgemünzt auf die BF bedeutet dies, dass die xxx als Stromlieferantin eine Rechnung für den Netzbetreiber ausstellt und dies dann zu einer Rechnung des Netzbetreibers führt. Der Kunde ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Stromlieferant versteuert („ver-ustet“) die Stromlieferung, der Netzbetreiber versteuert („ver-ustet“) das Entgelt für die Netzbereitstellung. Rz 1505, Rz 1530 bis Rz 1532 gelten sinngemäß.
Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die Leistung des Netzbetreibers als für den Stromlieferanten erbracht angesehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird. Eine solche vertragliche Vereinbarung schließen die im Bundesland Kärnten ansässigen Netzbetreiber xxx und xxx mit den Netzzugangsberechtigten bereits bei Abschluss des Netzzugangsvertrags.
In diesem Fall legt der Netzbetreiber seine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten, welcher seinerseits eine Rechnung über Stromlieferung und die Netzbereitstellung an den Endkunden (Netzzugangsberechtigter aus Sicht des Netzbetreibers bzw Stromkunde aus Sicht der BF) ausstellt.
Nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ist es dabei ausreichend, wenn der Netzbetreiber die für Kunden eines Stromlieferanten erbrachten Netzdienstleistungen in einer Sammelrechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 lit d) UStG 1994 oder durch elektronischen Rechnungsdatenaustausch abrechnet. Hinsichtlich der Netzbereitstellung hat der Lieferant den Vorsteuerabzug.
Der Stromlieferant versteuert seinerseits sowohl die Stromlieferung als auch die Netzbereitstellung. Der Endkunde hat nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug aus der vom Stromlieferanten ausgestellten Rechnung.
Diese Vorgangsweise führt zu einer Gesamtrechnung für Netznutzung und Energieleistungsbezug, sodass der Stromkunde bloß eine einzige Rechnung erhält. Diese Vorgehensweise wird als „Vorleistungsmodell“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsvereinfachung. Diese kann nur solange angewendet werden, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem Kunden besteht.
Eine solche Vereinbarung über die Anwendung des Vorleistungsmodells in den Jahren 2016 bis 2018 bestand jeweils zwischen xxx und xxx, zwischen xxx und xxx bzw zwischen der xxx und ihren StromkundInnen:
a) Im Vertragsverhältnis zwischen der xxx und ihren StromkundInnen waren dies die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Kunden der xxx-AG (Allgemeine Lieferbedingungen), welche den Verträgen zwischen der xxx und den StromkundInnen zu Grunde gelegt wurde (siehe unter I.9.1.). Dementsprechend bildet die Netznutzung bildet keinen Gegenstand des Vertrages, was in den Allgemeinen Bedingungen festgehalten ist (siehe die Auszüge aus den Allgemeinen Lieferbedingungen oben unter I.9.1. lit a) und I.9.1. lit b).
b) Im Vertragsverhältnis zwischen der xxx und der xxx und zwischen der xxx und der xxx ist dies jeweils in der Präambel der Rahmenvereinbarungen über die Anwendung des Vorleistungsmodells vereinbart (siehe dazu die Auszüge aus den Präambeln unter II.2.4.2.).
Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stromlieferungsverträgen mit NeukundInnen geht hervor, dass NeukundInnen in den maßgeblichen Jahren 2016 bis 2018 von der xxx auf die Anwendung des Vorleistungsmodells hingewiesen wurden (siehe unter I.9.1.2. lit a)).
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung „Vorleistungsmodell“ setzt voraus, dass die Leistung des Netzbetreibers an den Endkunden gemäß § 3a UStG 1994 im Inland steuerbar ist. Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für die Rechnungsausstellung und den Vorsteuerabzug, führt jedoch nicht zu einer Änderung des Leistungsortes. Beauftragt ein Endkunde den Energielieferanten mit der Administration und Bezahlung von Netzrechnungen (Jahresrechnungen oder Teilzahlungsrechnungen), ohne dass es zu einer Änderung der Rechtsbeziehung mit dem Netzbetreiber kommt, kann wie folgt vorgegangen werden – vorausgesetzt, dass diesbezüglich Einvernehmen mit dem Netzbetreiber hergestellt wird: Der Netzbetreiber kann die Originalrechnung betreffend die Netzbereitstellung an den Energielieferanten übermitteln. Die Originalrechnung verbleibt beim Energielieferanten. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Energielieferanten nicht zum Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt an den Endkunden eine Rechnung über die Stromlieferung und teilt dem Endkunden die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit. Der Energielieferant versteuert nur die Energielieferung. Die Bekanntgabe der Netzbereitstellung-Rechnungsdaten führt beim Energielieferanten zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung. Der Endkunde kann den in der Rechnung des Energielieferanten für die Stromlieferung ausgewiesenen bzw. für die Netzbereitstellung genannten Steuerbetrag nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 als Vorsteuer abziehen.
Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde erhoben, dass das Vorleistungsmodell am österreichischen Energiemarkt bei vielen Versorgungsunternehmen zur Anwendung gelangt (zB xxx AG, xxx GmbH Co KG, xxx AG). Das Vorleistungsmodell ist somit eine integrierte Rechnungslegung, sodass den StromkundInnen nicht nur der reine Energiepreis, sondern auch das Entgelt für die Nutzung des Stromleitungsnetzes durch den Stromlieferanten in einem in der vom Stromlieferanten erstellten Gesamtfaktura in Rechnung gestellt werden.
2.4.2. Infolge dessen, dass die BF bei der Rechnungslegung an ihre StromkundInnen sich des Vorleistungsmodells bedient, wird auf die beiden anderen Modelle nicht näher eingegangen. (Zu den beiden anderen Modellen „Beauftragungsmodell“ und „Verwahrungsmodell“ siehe etwa VwGH 31.7.2006, 2006/05/0057)
2.5. Die unter II.1.5. getroffenen Feststellungen gehen auf den Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, auf die Angaben im Erörterungstermin (Erörterungsprotokoll S. 3 und AS 213 im Fremdakt) und auf die Angaben des Behördenvertreters im Erörterungstermin („Ich habe einen originalen USt-Bescheid der xxx nie zu Gesicht bekommen. Ich verweise auf die Email in AS 1 und auf AS 95“; Erörterungsprotokoll S. 6) zurück.
Bei AS 1 des Fremdaktes handelt es sich um eine E-Mail des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, Mag. xxx, vom 22.12.2020, 11:35 Uhr, an Mitarbeiter der belangten Behörde (Mag. C, xxx). Bei AS 95 des Fremdaktes handelt es sich um den Umsatzsteuerbescheid 2017, welcher für das gegenständliche Verfahren aber nicht maßgeblich ist! Bei AS 213 des Fremdaktes handelt es sich um die unter I.2. wiedergebene E-Mail des Mag. C an Mitarbeiter der BF.
2.6. Zu den unter I.1.6. getroffenen Feststellungen ist zu sagen:
2.6.1. Unter Hinweis auf die unter II.2.4.1. gemachten Ausführungen zum Vorleistungsmodell ist zu sagen, dass die BF an ihre StromkundInnen – welche kraft eines zwischen diesen und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzzugangsvertrags iSd § 7 Z 55 ElWOG das Stromleitungsnetz (Netzsystem) der xxx oder der xxx zu nutzen berechtigt sind – eine Gesamtrechnung legt, in welcher sie ihren StromkundInnen nicht bloß das der xxx gebührende Energieentgelt (Grundpauschale, Verbraucherpreis, Durchschnittspreis für Stromkostenzuschuss) vorschreibt, sondern auch die dem Netzbetreiber zustehenden Netzkostenkosten (Netznutzung Leistung, Netzverlust, Messpreis) und Abgaben und Gebühren (Elektrizitätsabgabe, Erneuerbaren-Förderpauschale) sowie die Umsatzsteuer.
In den Rahmenvereinbarungen (siehe oben unter I.9.1.2. lit b)) wird die xxx als Lieferantin verpflichtet, den StromkundInnen über Inhalt und Auswirkungen des Vorleistungsmodells und dessen Vereinbarung laut der Rahmenvereinbarung zu informieren. Dass die xxx ihre StromkundInnen darüber informiert, geht aus den unter I.9.1.2. lit a) auszugsweise wiedergegebenen mit NeukundInnen abgeschlossenen Stromlieferverträgen mit Neukunden hervor. In diesen werden die Neukunden darauf hingewiesen, dass von der xxx „Systemnutzungsentgelte (Netzkosten), Messentgelte, Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag, KWK-Pauschale, Steuern und Abgaben entsprechend der Abrechnung des zuständigen Netzbetreibers bis aus Widerruf gemeinsam mit dem Entgelt für die Energielieferung in Rechnung gestellt“ und mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden an den Netzbetreiber abgeführt werden.
Aufgrund der Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes wurde es von der Europäischen Union zum Zwecke eines effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugangs als notwendig erachtet, dass es sich bei den Versorgungsunternehmen um von den Betreibern der Netze verschiedene Rechtspersonen handelt („Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2023 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG“ in der VwGH-Entscheidung vom 1.10.2018, Ro 2016/04/0046, als „Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie alt“ bezeichnet).
Nach diesen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts („legal unbundling“) ist es nicht Aufgabe des Stromlieferanten, dass die Energie tatsächlich zum Kunden „fließt“, sondern ist dies die Aufgabe des Netzbetreibers. Der Stromkunde erwirbt mit dem Abschluss eines Stromliefervertrags bloß das Recht, elektrische Energie vom Netzbetreiber über das Netz beziehen zu können (Rabl, Das Verhältnis von „Stromkunden“ und „Stromunternehmen“ – drei aktuelle Fragen, in: Boltz/Holoubek (Hg.), Strommarktregulierung. Aktuelle Fragen aus Sicht von Akteuren und Betroffenen, Wien 2005, S. 90).
2.6.2. Mit dem Hinweis auf die unter II.2.6.1. vorgenommenen Ausführungen ist daher zu sagen, dass es sich bei den von der BF als „mitverrechnete […] Netzkosten“ bezeichneten Positionen um solche Beträge handelt, über welche laut „Rahmenvereinbarung über die umsatzsteuerliche Abwicklung von Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen (Anwendung des Vorleistungsmodells)“ zur Vereinfachung der Abrechnung von Stromlieferungen, die über das Netz eines vom Energielieferanten verschiedenen Netzbetreibers durchgeführt werden, zwischen der xxx und den Netzbetreibern im Bundesland Kärnten (xxx bzw xxx im Gemeindegebiet von xxx) vereinbart ist, dass auf die mit Endkunden abgeschlossenen und zukünftig abzuschließenden Stromlieferverträgen sowie Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen das in Rz 1536 Punkt 2 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 dargestellte „Vorleistungsmodell“ zur Anwendung gelangt und daher der Netzbetreiber (xxx bzw xxx) seine Rechnung iSd § 11 UStG an die Stromlieferantin xxx übermittelt.
2.6.3. Dass die BF das Vorleistungsmodell in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Geschäftsleben tatsächlich anwendete, ist nicht bloß mit den gerichtlich angeforderten und per E-Mails vom 29.4.2024, 8.5.2024 und 23.5.2024 vorgelegten Vereinbarungen belegt (siehe oben unter I.9.), sondern auch mit jenen Rechnungskopien, welche die BF in der Verhandlung am 12.3.2024 als Beilage ./B in das Verfahren einbrachte:
In der als „Ihre Strom Netzrechnung“ vom 9.1.2024 bezeichneten Rechnung der xxx GmbH (xxx) an die BF, in welcher ein Leistungsempfänger in xxx genannt ist, legt die Netzbetreiberin xxx der BF offen, dass sich für den Leistungsempfänger in xxx eine Nachzahlung von EUR 37,88 ergibt (siehe Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 12.3.2024).
In der Rechnung „Ihre Stromrechnung“ der BF vom 10.1.2024 werden dem Leistungsempfänger in xxx unter „Kostenübersicht“ sowohl die Energiekosten als auch die Netzkosten (die Entgelte für die Inanspruchnahme des Stromleitungsnetzes) und die Abgaben und Gebühren aufgelistet. Die Entgelte für die Inanspruchnahme des vom Netzbetreiber unterhaltenen Stromleitungsnetzes stehen nicht der BF als Anbieterin von elektrischer Energie zu, sondern dem Netzbetreiber (xxx oder xxx) und daher sind sie auch in Ermangelung als von der BF erbrachte Leistungen nicht als Umsatz der BF anzusehen.
2.6.4. Die Entgelte für die Inanspruchnahme des vom Netzbetreiber unterhaltenen Stromleitungsnetzes stehen aus dem Blickwinkel der umsatzsteuerlichen Behandlung laut Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 kraft Anwendung des Vorleistungsmodells nicht der BF als Anbieterin von elektrischer Energie zu, sondern dem Netzbetreiber (xxx oder xxx).
2.6.5. Die unter II.2.6. vorgenommen Beweiswürdigung zu den unter II.1.6. getroffenen Feststellungen in den Blick nehmend ist daher zu sagen:
2.6.5.1. Einer Wiederaufnahme unter Zugrundelegung der Einbeziehung von „Netzkosten“ bedurfte es nicht, sodass die unter II.1.6.1. getroffene Feststellung zu treffen war.
2.6.5.2. Die bekämpften Bescheide, mit welchen neben der Tourismusabgabe auch der Tourismusbeitrag neu festgesetzt wurde, anbelangend:
2.6.5.2.1. Auch für die xxx-Betriebsstätte im Gemeindegebiet von xxx wurde mit den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheiden die Tourismusabgabe 2016 neu festgesetzt. Einen Tourismusbeitrag einzuheben, wurde vom örtlichen Tourismusverband erst im Dezember 2016 beschlossen, daher wurde mit den nunmehr bekämpften Bescheiden für diese Betriebsstätte nur für die Jahre 2017 und 2018 jeweils Tourismusbeitrag und Tourismusabgabe vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um die nunmehr bekämpften Bescheide GZ xxx (Tourismusabgabe für das Jahr 2016), GZ xxx und GZ xxx (Tourismusabgabe und Tourismusbeitrag jeweils für 2017 und 2018). Der Tourismusverband xxx beschloss in seiner Vollversammlung am 1.12.2016 für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 die Einhebung eines Tourismusbeitrags iHv 100% der jeweiligen Tourismusabgabe, weshalb die Landesregierung gemäß § 5 Abs 9 K-TG zur Festsetzung und Einhebung des Tourismusbeitrags verpflichtet ist.
2.6.5.2.2. Auch die xxx-Betriebsstätte im Gemeindegebiet von xxx wurde die Tourismusabgabe jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 sowie der Tourismusbeitrag jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 neu festgesetzt. Es handelt sich dabei um die bekämpften Bescheide mit den GZ xxx (für 2016), xxx (für 2017) und xxx (für 2018). Die Grundlage für den Tourismusbeitrag bildeten die Beschlüsse des Tourismusverbandes xxx in der Vollversammlung vom 28.5.2024 und in der Vollversammlung vom 29.11.2017, wonach für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 und 2018 bis 2022 gemäß § 5 Abs 9 K-TG von der Kärntner Landesregierung die Einhebung eines Tourismusbeitrags iHv 50% der jeweiligen Tourismusabgabe vorzunehmen ist.
2.6.5.2.3. Auch die xxx-Betriebsstätte im Gemeindegebiet von xxx wurde mit den nunmehr bekämpften Bescheiden die Tourismusabgabe jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 sowie der Tourismusbeitrag jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 neu festgesetzt. Es handelt sich dabei um die bekämpften Bescheide mit den GZ xxx (für 2016), xxx (für 2017) und xxx (für 2018). Die Grundlage für den Tourismusbeitrag bildeten die Beschlüsse des Tourismusverbandes xxx in der Vollversammlung am 15.5.2013 und in der Vollversammlung am 27.9.2017, wonach für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 und 2018 bis 2022 gemäß § 5 Abs 9 K-TG von der Kärntner Landesregierung die Einhebung eines Tourismusbeitrags iHv 100% der jeweiligen Tourismusabgabe vorzunehmen ist.
2.6.5.2.4. Auch die xxx-Betriebsstätte im Gemeindegebiet von xxx wurde mit den nunmehr bekämpften Bescheiden die Tourismusabgabe jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 sowie der Tourismusbeitrag jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 neu festgesetzt. Es handelt sich dabei um die bekämpften Bescheide mit den GZ xxx (für 2016), xxx (für 2017) und xxx (für 2018). Die Grundlage für den Tourismusbeitrag bildeten die Beschlüsse des Tourismusverbandes xxx in der Vollversammlung am 12.7.2013 [Anm: in den bekämpften Bescheiden jeweils mit „12.17.2013“ bezeichnet], wonach für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäß § 5 Abs 9 K-TG von der Kärntner Landesregierung die Einhebung eines Tourismusbeitrags iHv 100% der jeweiligen Tourismusabgabe vorzunehmen ist.
2.6.5.2.5. Auch die xxx-Betriebsstätte im Gemeindegebiet von xxx wurde mit den nunmehr bekämpften Bescheiden die Tourismusabgabe jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 sowie der Tourismusbeitrag jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 neu festgesetzt. Es handelt sich dabei um die bekämpften Bescheide mit den GZ xxx (für 2016), xxx (für 2017) und xxx (für 2018). Die Grundlage für den Tourismusbeitrag bildeten die Beschlüsse des Tourismusverbandes xxx in der Vollversammlung am 27.3.2013, wonach für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäß § 5 Abs 9 K-TG von der Kärntner Landesregierung die Einhebung eines Tourismusbeitrags iHv 50% der jeweiligen Tourismusabgabe vorzunehmen ist.
2.6.5.2.6. Die unter II.2.6. vorgenommen Beweiswürdigung zu den unter II.1.6. getroffenen Feststellungen in den Blick nehmend ist daher auch zu den von der Wiederaufnahme betroffenen Tourismusbeiträgen für die in den unter II.2.6.5.2.1. bis II.2.6.5.2.5. näher beschriebenen Gemeinden situierten xxx-Betriebsstätten zu sagen, dass es einer Wiederaufnahme unter Zugrundelegung der Einbeziehung von „Netzkosten“ nicht bedurfte, sodass die unter II.1.6.2. getroffene Feststellung zu treffen war.
2.7. Die unter II.1.7. getroffenen Feststellungen betreffend ist auszuführen:
Zu der Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeschriftsatz auf Seite 7 als „Abrechnung xxx Netzentgelt“ bezeichneten Positionen um Entgelte für die Inanspruchnahme des Stromleitungsnetzes der xxx handelt, welche jedoch nicht von der Beschwerdeführerin getätigte Umsätze darstellen, wird auf die Ausführungen unter II.2.6. hingewiesen.
Die unter II.1.7.1. getroffene Feststellung basiert auf dem vorgelegten Fremdakt sowie auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der E-Mail ihres steuerlichen Vertreters vom 23.5.2024. Darin teilte sie dem Verwaltungsgericht mit, vom ursprünglichen Beschwerdebegehren, die xxx-Netzentgelte von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, Abstand zu nehmen, sodass die Feststellung unter II.1.7.1. zu treffen war.
3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 2 B-VG und § 2a BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) (gemäß § 16 Abs 1 Z 5 K-TAG idF BGBl I 117/2016) des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG), LGBl 59/1994, idF LGBl 43/2017, und des Kärntner Tourismusgesetzes (K-TG), LGBl 18/2012, anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
3.1.1. Bestimmungen aus dem K-TAG (auszugsweise):
(1) Die Tourismusabgabe fließt dem Land zu.
(2) (entfällt)
(3) Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
(1) Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
(2) Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
(3) Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem in Kärnten gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
(1) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(2) Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs. 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.
(2a) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
(6) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.
(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v.H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰
B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰
C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰
D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰
E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰
F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰
G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(1) Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt
(2) Selbständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.
(3) Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.
(1) Die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
[…]
[…]
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auszug aus der Anlage zum K-TAG:
Abgabegruppe C
[…]
Elektrizitätsunternehmen
[…]
Gas- und Fernheizwerke
Abgabegruppe E
[…]
3.1.2. Auszug aus dem Kärntner Tourismusgesetz (K-TG):
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:
(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass
zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der
(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation (§ 3 Abs. 2a) ist jeweils schon mit Beginn des laufenden Kalenderjahres, eine Änderung in der Beteiligung an regionalen Tourismusorganisationen, der Widerruf der Anerkennung als regionale Tourismusorganisation oder die Auflösung eines Tourismusverbandes ist erst mit Beginn des hierauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.
(5b) Wenn es in Härtefällen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Interesse einer geordneten Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus zwingend erforderlich ist, darf die Landesregierung auf begründeten Antrag die Rückzahlung des Differenzbetrages aus der jährlichen Abrechnung (Abs. 5 dritter Satz), gegebenenfalls in Verbindung mit den rückzuzahlenden Differenzbeträgen aus vorigen Abrechnungen, in Teilbeträgen, die auf höchstens fünf Jahre entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgeteilt werden, mit Bescheid bewilligen.
(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land
(7) Die Gemeinde ist verpflichtet,
des Jahresaufkommens an der Ortstaxe, einschließlich der pauschalierten Ortstaxe, in der Gemeinde, mindestens jedoch auf der Grundlage der Höhe, wie sie am 31. Dezember 2010 von der Gemeinde durch die Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegt wurde. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der eingehobenen Ortstaxe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Ortstaxe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.
(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Mittel gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde
(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.
(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden.
(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:
(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind:
3.1.3. Bestimmungen der BAO (auszugsweise):
3.1.3.1. Gemäß Verweisung im § 16 K-TAG sind die Bestimmungen in den den §§ 3, 7 und 9 des Bundesgesetzes BAO in der Fassung BGBl I 117/2016 (Abgabenänderungsgesetz 2016 - AbgÄG 2016, mit dessen Artikel 8 die BAO geändert wurde) anzuwenden. Das AbgÄG 2016 trat am 16.6.2010 in Kraft.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 50.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
3.1.4. Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz 1991 (UStG):
[Anm: die vom K-TAG angesprochenen Gesetzesstellen des UStG 1994 werden im Nachfolgenden durch Unterstreichung hervorgehoben]
3.1.4.1. Gemäß Verweisung im § 16 K-TAG ist das Bundesgesetz UStG 1994 in der Fassung BGBl I 34/2010 (Abgabenänderungsgesetz 2010 - AbgÄG 2010, mit dessen Artikel 4 das UStG 1994 geändert wurde) anzuwenden. Das AbgÄG 2010 trat am 16.6.2010 in Kraft.
§ 1 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010:
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.
§ 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
(3) Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.
(3a)
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(6) Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht.
(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.
(8a) Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn
(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.
(10) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
(11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
(12) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 11 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
(13) Die Lieferung von
(14) Fällt die Lieferung von
(15)
§ 4 UStG 1994 wurde vom im § 16 K-TAG genannten BGBl I 34/2010 (Abgabenänderungsgesetz 2010 - AbgÄG 2010) nicht geändert, sodass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des mit BGBl I 34/2010 erlassenen AbgÄG 2010 am 16.6.2010 § 4 UStG idF BGBl 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl I 134/2003 in Geltung war:
§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(2) Zum Entgelt gehört auch,
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8) Der Umsatz bemisst sich
(9) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern (§ 20 Abs. 4) tritt an die Stelle des Entgeltes nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
(10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 6 UStG 1994 idF BGBl 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl I 34/2010 lautet:
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.
(3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
(4) Steuerfrei ist die Einfuhr
(5) Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:
(6) Abweichend von Abs. 5 gelten für
Weitere aus dem UStG 1994 stammende Bestimmungen, welche vom Vertreter der BF im Verfahren angesprochen wurden, jedoch im K-TAG nicht explizit genannt sind, lauten in der aktuell gültigen Fassung des UStG 1994 wie folgt:
§ 11. (1)
1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn
–der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,
–der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,
–die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und
–der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.
Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.
2a.Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn
a)der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder
b)der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und
–die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder
–die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat.
In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung.
3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
a)den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b)den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c)die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d)den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e)das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f)den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g)das Ausstellungsdatum;
h)eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i)soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.
(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.
(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
(3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
(4) Die im Abs. 1 Z 3 lit. a bis c geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:
Besteht nach Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen, ist eine vereinfachte Rechnungsausstellung ausgeschlossen. Das gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet.
(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.
(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:
(10) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.
(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung ausgenommen
(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.
(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
(15) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt.
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. a)Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
b)Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
2. a)die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
b)in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
–die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
–im Inland keine Umsätze,
–ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie
–Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
(2)
1. a)Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b)Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a)deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b)die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
2a.Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die – wären sie steuerbar – steuerfrei sein würden;
4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.
a)nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
b)nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
c)nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 Euro, oder um mehr als 750 Euro höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird.
(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 7 kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren, außer es erfolgt eine nachträgliche Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979. Diesfalls beträgt der Zeitraum neun Kalenderjahre.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei nachträglicher Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel und bei sonstigen Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
(Anm.: Abs. 10a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, 60 Euro nicht übersteigt.
(14) Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln. Ist aufgrund der Anwendung des § 4 Abs. 9 das Entgelt niedriger als die Bemessungsgrundlage, gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß.
(Anm.: Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
3.1.4.2. Die maßgeblichen Auszüge aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (Rz 1536 zur „Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen“) werden oben unter I.7.1.1. auszugsweise wiedergegeben und unter II.2.4. beweisgewürdigt und wird daher auf eine neuerliche Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet.
3.1.5. Die für die Auslegung verwendeter Begriffe aus den von der BF vorgelegten Beweismitteln herangezogenen Rechtsgrundlagen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG), BGBl I 110/2010 idgF, und Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG), LGBl 10/2012 idgF, wurden oben unter II.2.3.1. wiedergegeben und wird daher auf eine neuerliche Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet.
3.2. Unter Anwendung der unter II.3.1. wiedergegebenen Rechtsvorschriften ist zu der unter II.2.6. und II.2.7. vorgenommenen Beweiswürdigung auszuführen, dass die Netzentgelte für die Nutzung der Netze der xxx und die Netzentgelte für die Nutzung der Netze der xxx nicht Umsätze der xxx iSd § 1 UStG 1994 darstellen:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen ua die Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Das Kärntner Tourismusabgabegesetz nimm im § 5 Abs 1 (abgabepflichtiger Umsatz) auf § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 Bezug: „Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 des UStG 1994 idF BGBl 663“.
Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 wird im Falle des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 der Umsatz nach dem Entgelt bemessen und wird als „Entgelt“ all das, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, verstanden.
Nach § 4 Abs 3 UStG 1994 gehören die Beträge, welche der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt.
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen dem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt (VwGH 6.9.2023, Ro 2020/15/0018).
Der Behördenvertreter brachte im Erörterungstermin auf Nachfrage vor, dass er sich nicht mit dem Vorleistungsmodell auseinandergesetzt habe, da im K-TAG angeführt sei, welche Umsätze zu besteuern sind und das K-TAG auf einzelne Bestimmungen des UStG verweise (Erörterungsprotokoll S. 3).
Das UStG 1994 ist das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze und daher jene Rechtsgrundlage, welche regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein für eine Lieferung oder Leistung entrichtetes Entgelt als steuerbarer „Umsatz“ gilt und ist hier insbesondere auf § 1 Abs 1 Z 1 hinzuweisen.
§ 5 Abs 1 K-TAG sieht als „abgabepflichtigen Umsatz“ die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 an.
Im gegenständlichen Fall schuldeten die xxx-StromkundInnen in den Jahren 2016 bis 2018 für die Nutzung der von der xxx bzw der xxx unterhaltenen Stromleitungsnetze hierfür der xxx bzw der xxx ein Entgelt: wie unter II.2.3.4. zu den unter I.9.1. auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltselementen beweisgewürdigt, legt die BF den Stromlieferverträgen die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Kunden zu Grunde und ist den für die Abgabenjahre 2016, 2017 und 2018 geltenden Fassungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus April 2014 und Dezember 2016 unter dem Punkt „I. Gegenstand des Vertrages“ im Unterpunkt 4. zu entnehmen, dass die Netznutzung keinen Gegenstand des Stromliefervertrags bildet und die für die Belieferung der Kundenanlage zuständigen Netzbetreiber keine Erfüllungsgehilfen der xxx sind.
Der Netzanbieter stellt das Stromleitungsnetz zur Verfügung, ist jedoch nicht frei wählbar. Diese Bereitstellung des Stromleitungsnetzes ist die Leistungsbeziehung zwischen den StromkundInnen und dem Netzanbieter. Die rechtliche Basis hierfür bildet ein zwischen diesen beiden abgeschlossener Netznutzungsvertrag iSd § 7 Abs 1 Z 55 ElWOG bzw § 3 Abs 1 Z 55 K-ElWOG (siehe oben unter II.2.3.1.).
Von der BF wird bloß die Energielieferung „Strom“ erbracht und ist zwischen der BF und den Betreibern der Stromleitungsnetze (xxx und xxx) in Rahmenvereinbarungen festgelegt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen durch die Anwendung des in Rz 1536 der USt-Richtlinien 2000 beschriebenen Vorleistungsmodells erfolgt, indem der Netzbetreiber seine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten legt und dieser anhand der Verwaltungsvereinfachung „Vorleistungsmodell“ in einer Gesamtrechnung den StromkundInnen auch das Entgelt für die Netznutzung vorschreibt (siehe dazu oben unter I.7.1.1., I.7.1.2., I.7.2. und I.9.1.2. lit b) und I.9.1.3.).
Dass die Stromenergie tatsächlich zum Kunden fließt, ist nicht Aufgabe des Stromlieferanten, sondern des Netzbetreibers (Rabl, Das Verhältnis von „Stromkunden und „Stromunternehmen“ – drei aktuelle Fragen, in: Boltz/Holoubek (Hg.), Strommarktregulierung. Wien 2005, S. 90).
Das Ermittlungsverfahren hat zu Tage gebracht, dass die in von der xxx (bzw xxx) gelegten Fakturen „Strom Netzrechnung“ dargestellten „Netzkosten“ (Netzkosten Leistung; Netznutzung, Netzverlust, Messpreis, Abgaben Gebühren für Netznutzung) zwar von der xxx kraft Rahmenvereinbarung in einer Gesamtrechnung an StromkundInnen verrechnet werden, diese Rechnungsposition aber nicht auf einer von der xxx erbrachten Leistung basiert (siehe Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll). Es fehlt bei der Netzbereitstellung an einem Leistungsaustausch zwischen der xxx und StromkundInnen, sohin mangelt es dabei an einer von der xxx erbrachten Lieferung oder Leistung. Dass die Stromenergie tatsächlich zum Kunden fließt, ist nicht Aufgabe der Stromlieferantin xxx, sondern des Netzbetreibers (Rabl, Das Verhältnis von „Stromkunden und „Stromunternehmen“ – drei aktuelle Fragen, in: Boltz/Holoubek (Hg.), Strommarktregulierung. Wien 2005, S. 90).
In den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz werden StromkundInnen darauf hingewiesen, dass sie dazu verpflichtet sind, dem Netzbetreiber „das festgelegte Netzbereitstellungsentgelt, Netznutzungs- und Netzverlustentgelt sowie das Entgelt für Messleistungen zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen“ [Anm: Hervorhebung durch die Richterin] (siehe unter I.9.1.3.; im Folgenden wieder kurz als „Netzentgelt“ bezeichnet). Die StromkundInnen entrichten die dem Netzbetreiber zustehenden Netzentgelte schuldbefreiend an die xxx, welche kraft zwischen xxx und xxx und zwischen xxx und xxx abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen dieses Entgelt an die Netzbetreiber abzuführen hat.
„Schuldbefreiend“ bedeutet aus schuldrechtlicher Sicht, dass die Leistung an einen anderen als den Gläubiger den Schuldner nur dann befreit, wenn dieser Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt hat, an einen Dritten zu leisten (vgl. statt vieler: OGH 15.2.1977, 5 Ob 892/76; OGH 1.3.2017, 5 Ob 194/16i).
Die xxx erhebt das Netzentgelt im Namen und auf Rechnung der Netzbetreiber xxx bzw xxx. In der Rz 1536 der Umsatzsteuer-Richtlinien (siehe oben unter I.7.1.1.) wird festgeschrieben: „Die Ausstellung einer Rechnung für den Netzbetreiber führt zu einer Rechnung des Netzbetreibers“ und weiters: „[…] führt beim Energielieferanten zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung“.
Da die xxx diese Leistung „Netzbereitstellung“ nicht erbringt (bzw aufgrund des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen legal unbundling im Sinne einer eigentumsrechtlichen Entflechtung zwischen Netzbetreiber und Energielieferant nicht erbringen darf), handelt es sich bei dem Netzentgelt auf der Seite der xxx um einen durchlaufenden Posten nach § 4 Abs 3 UStG 1994 und daher nicht um Entgelt der xxx, sodass auf Seite der xxx die Netzentgelte nicht steuerbare Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 darstellen.
An dieser Stelle wird auf eine höchstgerichtliche Entscheidung aus dem Jahre 1996 verwiesen, worin der VwGH die Vorgängerbestimmung UStG 1972 anzuwenden hatte. Der VwGH sprach aus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden müssen, damit ein steuerbarer Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 UstG 1972 vorliegt und dass die Entgeltlichkeit ein Tatbestandsmerkmal ist, bei dessen Fehlen ein steuerbarer Vorgang nicht gegeben ist. Aus der für die Steuerbarkeit einer Leistung geforderten Entgeltlichkeit haben Rechtsprechung und Lehre den Begriff des Leistungsaustausches entwickelt (VwGH 10.7.1996, GZ 94/15/0010. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung waren die verba legalia des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 exakt gleichlautend wie jene des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl 663/1994 geändert durch BGBl I 34/2010: „Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt“).
Das K-TAG normiert im § 5 welcher Umsatz eines Unternehmers der Tourismusabgabe unterworfen wird: es nimmt im § 5 Abs 1 (abgabepflichtiger Umsatz) auf § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 Bezug: „Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 des UStG 1994 idF BGBl 663“. Im § 5a leg.cit. werden Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes normiert.
Bei der Prüfung, welcher Umsatz tatsächlich einem Unternehmer als Umsatz für von diesem Unternehmer erbrachte Lieferungen und Leistungen anzusehen ist, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzugehen und es ist entscheidend, ob das das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, mit Hinweis auf VwGH 23.11.2015, Ro 2015/15/0012).
Wie oben unter II.2. in der Beweiswürdigung dargelegt, verfügt die xxx nicht über die Stromversorgungsnetze. Vielmehr ist es ihr benommen, über die Art der Nutzung der Netzentgelte zu bestimmen, da das Gemeinschaftsrecht zum Zwecke der Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes eine Trennung zwischen Energielieferant und Netzbetreiber vorschreibt, um mit dieser Entflechtung für alle Marktteilnehmer die gleichen Bedingungen zu schaffen (sogenanntes „legal unbundling“, siehe oben unter II.2.6.1.).
Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Frage, ob das Netzentgelt ein Umsatz iSd § 5 K-TAG ist, ist nicht das äußere Erscheinungsbild des Sachverhalts ausschlaggebend, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt nach § 21 BAO.
Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Netzentgelte nicht Umsätze der xxx darstellen. Die Netzentgelte sind für die xxx daher nicht ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 und daher nicht für die Berechnung der Tourismusabgabe für den aus dem Tourismus gezogenen Nutzen heranzuziehen. Die Erörterung, ob es sich bei den Netzentgelten um außer Acht zu bleibende Umsätze iSd § 5 Abs 1 lit a) bis lit h) K-TAG handelt, stellt sich daher erst gar nicht.
Die vom Behördenvertreter in das Verfahren eingebrachten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.6.2023, LVwG-2022/20/2657-4, anbelangend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in dem Tiroler Fall als Bilanzgruppenkoordinator auf dem Gasmarkt eine von der xxx bestimmte Gebühr vereinnahmt und damit Umsätze erzielt und somit mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist.
Die vom Behördenvertreter in der Verhandlung thematisierte und mit E-Mail vom 25.1.2024 übermittelte Entscheidung des VwGH zur Vorgänger-Abgabe „Fremdenverkehrsabgabe“ ist ebenso nicht heranziehbar, weil sich die Entscheidung VwGH 27.9.1999, 98/17/0307, mit der Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe gegen Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art 33, verstößt) beschäftigte. Der VwGH wies mit Hinweis auf Entscheidungen des EuGH (Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97) die Beschwerde als unbegründet ab. Im gegenständlcihen Fall steht eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit gar nicht im Raum und befasste sich der VwGH in der Entscheidung aus September 1999 ausschließlich mit einer behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit („strittig ist allein die Frage,…“).
3.2.1. Die bekämpften Bescheide waren daher aufzuheben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Das Beschwerdevorbringen enthält keine Ausführungen zur Wiederaufnahme, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4. In der Beschwerde wurde die Entscheidung durch einen Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO beantragt.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann jedoch vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, deren Größe durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde durch Senat setzt nach § 272 Abs 1 BAO voraus, dass dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Anders als etwa zu § 12 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl I 14/2013, wonach das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate entscheidet, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß § 11 Abs 1 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) durch Einzelrichter, sofern gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senat vorgesehen ist. Dem K-TAG ist eine anderslautende Regelung fremd (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2015/17/0013).
Daher war trotz Antrags der BF gemäß § 272 BAO durch Senat zu entscheiden, durch Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden.
4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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