LVwG K KLVwG-796/3/2024

KLVwG-796/3/2024Landesverwaltungsgericht06.06.2024

Regest

Naturschutzrecht, Bewilligung, Bootssteg, Schilfschutzzone, Pachtvertrag, Zustimmungsrecht, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-796/3/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.796.3.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx und Top xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, mit welchem dem Verein „xxx, ZVR-Zl.:xxx“, xxx (xxx), xxx, xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bootssteges auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, erteilt wurde, den

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g :

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx wurde dem Verein „xxx“, ZVR-Zahl: xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bootssteges auf dem xxx See, Grundstück Nr. xxx, xxx xxx, erteilt. Dies unter anderem unter der Bedingung, dass eine ökologische Ausgleichsfläche im Ausmaß von ca. 400 m2 westlich der geplanten Marina errichtet wird.

Das Projekt umfasst einen Bootsanlegesteg mit seeseitiger Badeleiter und 7 Anlegepiloten, im Gesamtausmaß von 35,40 m2 (mit Berücksichtigung der Bootsstellplätze mit einer Fläche von 23,75 m2) zum Zwecke der Schaffung von Stellplätzen für 7 Segel-, Elektro- oder Ruderboote.

Des Weiteren wurde mit Bescheid vom 18.12.2023, Zahl: xxx eine wasserrechtliche Bewilligung für das oben angeführte Projekt erteilt.

Der Bescheid vom 18.12.2023, Zahl: xxx, wurde dem antragstellenden Verein, vertreten durch xxx, der Gemeinde xxx sowie der xxx AG zugestellt. Die Rechtskraft ist - laut Amtsvermerk auf dem Bescheid - am 17.01.2024 eingetreten.

Am 29.02.2024 langte die mit 27.02.2024 datierte Beschwerde der xxx bei der belangten Behörde ein und wurde diese am 30.04.2024 samt Beschwerdebeantwortung und Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In der Beschwerde wird im Kern Rechts- und Gesetzwidrigkeit des naturschutzrechtlichen Verfahrens eingewendet, zumal die Parteistellung der Beschwerdeführerin übergangen worden sei bzw. das Parteiengehör nicht eingehalten worden sei. Die Einschreiterin sei in ihrem Recht auf wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Nutzungsrechte als Miteigentümerin der WEG (Wohnungseigentumsgemeinschaft), die das Grundstück Nr. xxx gepachtet habe, auf dem Grundstück Nr. xxx verletzt. Es gehe um den Verlust von 2/3 der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Nutzungsrechte, die von der WEG erkämpft worden seien.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin xxx, xxx Top xxx und Top xxx, xxx, ist Eigentümerin einer Wohnung des Objektes xxx und xxx (EGWohnanlagen xxx und xxx), xxx.

Zwischen der xxx AG (xxx AG) und der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlagen xxx und xxx wurde am 9.7.2004 für die Dauer vom 01.06.2004 bis 31.05.2024 ein Pachtvertrag mit dem Vertragsgegenstand: „xxx, xxx, angrenzendes Grundstück xxx, xxx, Art der Grundbenützung: Erhaltung und Benützung eines Badesteges (25,5 m²) Landfläche (1836,0 m²)“ abgeschlossen.

Zwischen der xxx AG (xxx AG) und dem Verein xxx wurde betreffend die Grundstücke Nr. xxx sowie xxx, beide KG xxx xxx, ein Bestandvertrag für die Errichtung des Anlegesteges, der Piloten und Bootsstellflächen im vertraglich näher angeführten Ausmaß für die Dauer vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2033 abgeschlossen.

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, stellt in der Natur eine ebene Fläche dar, die als Baufläche, als sonstige Freizeitfläche sowie als stehendes Gewässer ausgewiesen ist.

Dem „xxx“, xxx (xxx, xxx, xxx), wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, unter näher ausgeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die Zustimmung der Grundeigentümerin zur bescheidgemäßen Inanspruchnahme der angeführten Grundstücke liegt vor.

Die Beschwerdeführerin war dem naturschutzrechtlichen Verfahren der belangten Behörde nicht als Partei beigezogen.

Der obige Sachverhalt konnte aufgrund des diesbezüglichen unbedenklichen Inhalts des Aktes der belangten Behörde festgestellt werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 handelt es sich bei der gegenständlichen Errichtung des Bootssteges und der Schilfschutzzäune im xxx um die Errichtung von Einbauten im öffentlichen Gewässer, weshalb dafür gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) K-NSG 2002 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Gemäß § 51 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002 ist die Erteilung von Bewilligungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz samt Beschreibung und Angabe der Verwendung des Vorhabens bei der Behörde zu beantragen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Bewilligung nachzuweisen.

Gemäß § 53 K-NSG 2002 haben unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinden das Recht, zur Wahrung der öffentlichen Interessen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Weitere Ausführungen darüber, wer Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren hat, sind dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht zu entnehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Vorschriften des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 –K-NSG 2002 allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur. Die Schutzansprüche von Nachbarn – insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen – sind in Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Daher ist eine auf Grund des K-NSG erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen.

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes unter Bedachtnahme auf die dargelegte Zielsetzung, dass das Verfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz dem Schutz des öffentlichen Interesses an intakten Natur- und Kulturlandschaften dient, dass selbst privatrechtliche Beziehungen, wie etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird, nach den anzuwendenden Vorschriften des Naturschutzes weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung führen (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0210).

Im Verfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ist nämlich die Parteistellung des Grundstückseigentümers als mitbeteiligte Partei auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung seines Zustimmungsrechts beschränkt, während ihm hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung kein Mitspracherecht zusteht (vgl. VwGH 25.04.2001, 98/10/0415).

Da ein Zustimmungsrecht von (anderen) Pächtern des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht zu entnehmen ist, kommt Pächtern nicht einmal die obige eingeschränkte Parteistellung, welche der Eigentümer hat, zu.

Aus den oben angeführten Gründen kamen der Beschwerdeführerin keine subjektiv öffentlichen Rechte und somit keine Parteistellung im bei der Bezirkshauptmannschaft xxx über den Antrag des Vereins „xxx“ auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges auf dem xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, durchgeführten Verfahren zu.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des zweifelsfrei festzustellenden Sachverhalts entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war durch die Aktenlage geklärt und war daher eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.08.2014, xxx).

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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