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KLVwG-665/2/2024•LVwG K KLVwG-665/2/2024
KLVwG-665/2/2024Landesverwaltungsgericht05.06.2024
Führerscheinrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Entziehung der Lenkberechtigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.03.2024, Zahl: xxx (xxx), wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
xxx lenkte am 28.05.2023 um 10:28 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (A) auf der xxx Straße (xxx), von Strkm.: xxx bis Strkm.: xxx in Fahrtrichtung xxx, Gemeinde xxx, Bezirk xxx und überschritt dabei die für diesen Straßenabschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nach Abzug der Messtoleranz, um durchschnittlich 81 km/h.
Die Übertretung wurde im Zuge einer Nachfahrt durch Videoaufzeichnung eines Zivilstreifenwagens der Polizei festgestellt.
Das diesbezüglich erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 2.11.2023, Zahl: xxx, wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.2.2024, Zahl. KLVwG-2539-2541/4/2023, bestätigt und ist es damit in Rechtskraft erwachsen.
Wegen der rechtskräftig festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, entzog die Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5.3.2024 Zahl: xxx (xxx), die unter Zahl: xxx am 16.12.2013 für die Klassen AM und B, am 3.6.2019 für die Klassen A1 und A2 und am 14.6.2021 für die Klasse A, erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten. Das Führerschein-Dokument ist spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides der Behörde zu übermitteln.
Innerhalb offener Frist wurde von xxx Beschwerde erhoben und im Ergebnis Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht des Bescheides und Unterlassung einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG eingewendet.
II. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund des fallbezogen vorliegenden rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten getroffen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
§ 7 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 24 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
[…]
§ 26 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
[…]
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate zu betragen.
[…]
§ 29 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2016
[…]
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. […]
.
§ 39 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben […] Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen […]
und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. […]
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ro 2022/11/0014; VwGH 17.12.1998, 98/11/0227; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099).
Das Verwaltungsgericht ist an eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2e StVO derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO (hier: Überschreitung der außerhalb des Ortgebietes zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h) und damit von einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auszugehen hat.
Bei erstmaliger Begehung der Übertretung von § 7 Abs. 3 Z 4 FSG ist die Entziehungsdauer, wenn eine Überschreitung von mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes festgestellt wurde, der Führerschein mindestens drei Monate zu entziehen. Dies ist im Gegenstand der Fall und hatte die Behörde keinerlei Verfahrensfehler begangen bzw. war eine umfangreichere Begründungspflicht entbehrlich, zumal die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung Bindungswirkung auch im führerscheinrechtlichen Verfahren entfaltet. Insbesondere hatte die Behörde, wie bereits dargelegt, keine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG durchzuführen (vgl. VwGH 17.09.2018, Ro 2018/11/0006; VwGH 29.06.2023, Ra 2023/11/0032).
Da der belangten Behörde weder Fehlverhalten noch Willkür anzulasten war, zumal sie im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des zweifelsfrei festzustellenden Sachverhalts entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war durch die Aktenlage geklärt und war aufgrund der dargelegten Bindungswirkung eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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