LVwG K KLVwG-769-773/3/2024

KLVwG-769-773/3/2024Landesverwaltungsgericht03.06.2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Straßenanbindung, Zufahrtsstraße

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-769-773/3/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.769.773.3.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien

1. )xxx, xxx, xxx,

2. )xxx, xxx, xxx

3. )xxx, xxx, xxx und

4. )xxx, xxx, xxx und

5. )xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.02.2024, Zl. xxx betreffend Neubau Einfamilienhaus, Lager und Carport und Errichtung eines Kamins in xxx auf den Grundstücken xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx und xxx aus EZ xxx, jeweils KG xxx, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Antrag vom 31.10.2023, eingelangt am 04.12.2023 wurde von Frau xxx (Antragstellerin) wohnhaft in xxx, der Antrag um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses, Lager und Carport und Errichtung eines Kamins auf den Grundstücken Nr. xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx und xxx aus EZ xxx, jeweils KG xxx, gestellt.

Vom Bürgermeister der Gemeinde xxx als zuständige Baubehörde wurde ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass dem Vorhaben keine Abweisungsgründe des § 13 Abs. 2 K-BO 1996 entgegen-stehen.

Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (belangte Behörde) vom 10.01.2024 wurde aufgrund des Antrages vom 31.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 30.01.2024 an Ort und Stelle anberaumt.

Innerhalb der Bekanntmachungsfrist wurden von den Beschwerdeführern schriftliche Stellungnahmen mit Einwendungen zum eingereichten Bauvorhaben eingebracht, die in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 allen Anwesenden zur Kenntnis gebracht wurden. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 erfolgten weitere Anrainer-Stellungnahmen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.02.2024, Zl. xxx, wurde der Antragstellerin gemäß den §§ 6, 17 und 18 K-BO aufgrund des Ergebnisses der am 30.01.2024 durchgeführten öffentlichen Bauverhandlung die Baubewilligung für das Projekt: Neubau Einfamilienhaus, Lager und Carport und Errichtung eines Kamins in xxx, xxx, auf den Grundstücken xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx und xxx aus EZ xxx, jeweils KG xxx, im xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmi-gungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen unter Ein-haltung von Auflagen erteilt. In der Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt, dass den Nachbarn im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukomme.

Gegen diesen Bescheid vom 27.02.2024, Zl. xxx, erhoben die beschwerdeführenden Parteien 1.) xxx, xxx, xxx, 2.) xxx, xxx, xxx, 3.) xxx, xxx, xxx und 4.) xxx, xxx, xxx und 5.) xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Die Beschwerdeführer meinen, dass das projektierte Bauvorhaben keine ordnungsgemäße Anbindung an die öffentliche Straße aufweisen würde. Im Besonderen bestehe nicht eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

b.Feststellungen:

Frau xxx (Antragstellerin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx, xxx aus EZ xxx und xxx aus EZ xxx, jeweils KG xxx, wobei das Baugrundstück (bestehend aus mehreren Parzellen) über die Zufahrtsstraße Grundstück Parzelle Nr. xxx („Zufahrt Wohnhaus xxx Nr. xxx“) erschlossen wird.

Das Grundstück Parzelle Nr. xxx (Zufahrtsstraße) hat die Widmung Bauland-Wohngebiet und steht laut Grundbuchsauszug vom 03.05.2024 im gemeinsamen Eigentum von 13 Miteigentümern. Diese Zufahrtsstraße ist als stillschweigend gewidmete Straße nach dem Kärntner Straßengesetz mit der Nr. xxx und der Bezeichnung „Zufahrt Wohnhaus xxx Nr. xxx“ wie auch in der Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2010, Zahl: xxx (Einreihungsverordnung) unter der lfd. Nr. xxx gleichfalls mit der näheren Beschreibung der örtlichen Situierung „Zufahrt Wohnhaus xxx Nr. xxx bei Wohnhaus Nr. xxx“ verzeichnet und in der Planbeilage zur Verordnung ausgewiesen. Laut textlichem Bebauungsplan (Neuverordnung 2021) vom 06.10.2021, GZ: xxx, bestehen zur Wegparzelle keine besonderen Anforderungen. Das Baugrundstück (Summe aus mehreren Parzellen möglich) liegt in der Zone EFH und es gelten laut Bebauungsplan für die Ausnutzung, die Höhe usw. zonenspezifische Anforderungen bzw. Grenzwerte.

II. Beweiswürdigung:

Der getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

Hinsichtlich der Beschwerdegründe betreffend die Zufahrt zum Baugrundstück wird festgestellt, dass die belangte Behörde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 K-BO 1996 festgestellt hat, dass eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße besteht, da es sich dabei um eine stillschweigend gewidmete Straße nach dem Kärntner Straßengesetz handelt.

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass eine solche Straße nicht bestehe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Straße bereits seit dem Jahr 2010 als „stillschweigend gewidmete Straße“ in der Planbeilage zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 20.12.2010, Zahl: xxx (Einreihungsverordnung) ausgewiesen ist. § 3 dieser Verordnung verweist auf die planliche Darstellung als integrierender Bestandteil der Verordnung. In dieser planlichen Darstellung sind sowohl die verordneten Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen als auch die stillschweigend gewidmeten Straßen dargestellt. Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit b K-Straßengesetz 1991 – K-StrG sind öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung): Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;

2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;

3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahre ausgeübt worden sein;

4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit dienen.

Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz 1991 ist schließlich die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Daraus folgt, dass selbst wenn ein Teil der gegenständlichen Straße über Grundflächen im Eigentum der Beschwerdeführer führen würde, dies am Charakter als öffentliche Straße nichts ändern würde.

Im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kommt den Beschwerdeführern kein subjektives Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zu. Das österreichische Baurecht ist vom Grundsatz geprägt, dass die zu bebauende Grundfläche an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (etwa durch Servitutswege) oder unmittelbar angeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist das Baugrundstück bestehend aus mehreren Parzellen unmittelbar an die Zufahrtsstraße Grundstück Parzelle Nr. xxx („Zufahrt Wohnhaus xxx Nr. xxx“) als stillschweigend gewidmete Straße nach dem Kärntner Straßengesetz angeschlossen.

III.Rechtliche Beurteilung:

a.Rechtsgrundlagen

Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 6 K-BO lautet (auszugsweise):

„Vorhaben

Baubewilligungspflicht

§ 6. Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

…“

§ 13 K-BO lautet (auszugsweise):

„Vorprüfungsverfahren

Vorprüfung

§ 13. (1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße

….

entgegenstehen.“

§ 17 K-BO lautet (auszugsweise):

„Voraussetzungen

§ 17. (1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

…“

§ 23 K-BO lautet (auszugsweise):

„Parteien, Einwendungen

§ 23. (3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 2 Kärntner Straßengesetz, LGBl Nr. 8/2017, idF LGBl Nr. 44/2023 lautet (auszugsweise):

„Öffentlichkeit der Straßen

§ 2 (1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a)dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):

1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;

2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;

3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;

4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.

…“

b.Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs. 2 lit a K-BO 1996 darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach § 6 lit a K-BO 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

Im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie VwGH vom 31.05.2012, 2012/06/00813).

Der Straßenzug „Zufahrt Wohnhaus xxx Nr. xxx“ ist bereits seit dem Jahr 2010 als stillschweigend gewidmete öffentliche Straße in der Planbeilage zur Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2010, Zahl: xxx (Einreihungsverordnung) ausgewiesen und somit als öffentliche Straße nach dem Kärntner Straßengesetz zu qualifizieren, sodass das Bauvorhaben damit unmittelbar über eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügt. Soweit die Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend machen, dass eine solche Anbindung nicht bestehe, ist festzustellen, dass ihnen im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukommt. Mangels entsprechenden Mitsprachrechts können die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren daher nicht mit Erfolg diese Frage thematisieren. Eine diesbezügliche Klärung ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten, nicht aber der Baubehörde.

Aufgrund der vor genannten Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Straßenzug „Zufahrt Wohnhaus xxx Nr. xxx“ entsprechend der bestehenden Rechtslage als stillschweigend gewidmete Straße nach dem Kärntner Straßengesetz zu qualifizieren ist und damit das Bauvorhaben unmittelbar an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist. Eine weitergehende Prüfbefugnis bzw. -verpflichtung der Baubehörde in Bezug auf die Breite und Ausgestaltung der öffentlichen Straße ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Schließlich begründen die Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041).

Zusammenfassend ist daher der Beurteilung der Baubehörde beizupflichten und festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dartun konnten.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht entgegen eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK nach Art 47 GRC entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hochtechnische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (SchädlerEberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EGMR und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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