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KLVwG-1224-1226/17/2023•LVwG K KLVwG-1224-1226/17/2023
KLVwG-1224-1226/17/2023Landesverwaltungsgericht03.06.2024
Kärntner Elektrizitätsrecht, Elektrizitätsrechtliche Bewilligung, Leistungsanlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx und 2.) des xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23.5.2023, Zahl: xxx, in einem Verfahren gemäß § 3 und § 7 iVm § 21 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin (xxx) gegen Spruchteil II. der angefochtenen Entscheidung und
II.die gesamte Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers (xxx) gegen Spruchteil I. und II.
werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
III.Die beiden Beschwerden gegen Spruchteil III. und IV. werden
z u r ü c k g e w i e s e n .
IV.Im Übrigen wird der
B E S C H L U S S
gefasst:
Das Beschwerdeverfahren der Erst-Beschwerdeführerin (xxx) gegen Spruchteil I. der angefochtenen Entscheidung wird
e i n g e s t e l l t
und der Antrag auf Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
V.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde über den Antrag der xxx, xxx, xxx vom 8.10.2021 auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für eine 20 kV-Schaltstation „xxx bis KW xxx“, eine Schaltanlage im Bestandsgebäude des KW xxx, eines 20 kV-Leitungsanlage sowie auf Einräumung eines dafür erforderlichen Leistungsrechtes für die 20-kV-Leitung nachstehender Spruch erlassen:
„...
I.
Die Kärntner Landesregierung erteilt gemäß §§ 3 und 7 iVm. § 21 Kärntner Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 47/1969, K-EG idF., LGBl. Nr. 87/2022, der xxx, xxx, xxx, die
Bewilligung zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb
der verfahrensgegenständlichen Leitungsanlage (20 kV-Leitung, Schaltstation xxx bis KW xxx) samt Schaltstation „xxx bis KW xxx“ und einer Schaltanlage im Bestandsgebäude des KW xxx.
II.
Die Kärntner Landesregierung räumt der xxx, xxx, xxx, gemäß § 11 bis § 17 iVm. § 21 Kärntner Elektrizitätsgesetz das beantragte Leitungsrecht auf
1. der Grundstücksparzelle Nr. xxx (inneliegend der EZ xxx) in der KG xxx im grundbücherlichen Eigentum des Herrn xxx,
2. den Grundstücksparzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, (alle inneliegend der EZ xxx) in der KG xxx, im grundbücherlichen Eigentum der Weggemeinschaft Zusammenlegung xxx
und den
3. Grundstücksparzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (alle inneliegend der EZ xxx) alle in der KG xxx und im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft xxx ein. Gemäß § 12 K-EG idgF. umfasst das va. Leitungsrecht das Recht in folgendem Umfang:
a)die Duldung der Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb einer elektrischen 20 kV Leitung über die Grundstücksparzelle Nr. xxx (inneliegend der EZ xxx) in der KG xxx, den Grundstücksparzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, (alle inneliegend der EZ xxx) in der KG xxx (Weggemeinschaft Zusammenlegung xxx) und die Grundstücksparzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (alle inneliegend der EZ xxx) in der KG xxx,
b)die Duldung der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Leitungsanlage,
c)auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,
d)auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf dem Grundstück errichteten Anlage und
e)die Duldung aller im Sinne der lit. a bis d erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten, sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des Sicherheitsstreifens von 1m beidseits der Leitungsachse ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Antragstellerin.
Hinweis: Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen!
III.
Als Entschädigung für die Einräumung des im Spruchteil II. bezeichneten Leitungsrechte (lit a. bis f.) wird auf Basis des Entschädigungsgutachtens des ZTIngenieurkonsulenten für Landwirtschaft und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen xxx, xxx, vom 18.5.2022 gemäß § 20 lit. b. K-EG und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des EisbEG
a)für Herrn xxx die Summe von Euro 1.684,40 (inkl. USt.)
b)für die Weggemeinschaft Zusammenlegung xxx die Summe von € 3.489,94 (inkl. USt.) und
c)für die Agrargemeinschaft xxx die Summe von € 1.289,61 (inkl. USt.)
ermittelt und zugesprochen.
IV.
Die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Vorbringen des Herrn xxx, xxx, xxx und der Agrargemeinschaft xxx in xxx, xxx (vertreten durch Rechtsanwalt xxx in xxx), werden als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen.
Genehmigungsgrundlagen:
Projekt des xxx, in xxx, bestehend aus:
1. der Baubeschreibung der xxx in xxx vom 28.3.2022;
2. dem technischen Bericht des xxx, in xxx vom 8.10.2021;
3. einem Lageplan-Gesamt xxx_bis_UW-xxx, Maßstab 1:5760 vom 31.8.2021;
4. einem Lageplan_Grundstück-xxx xxx_bis_UW-xxx, Maßstab 1:500 vom 21.9.2021
5. einem Schaltschema Station_xxx, vom 13.9.2021
6. einem Schaltschema KW-xxx vom 13.9.2021
7. einem Dispositionsplan Schaltstation-xxx, Maßstab 1:25 vom 26.8.2021
8. einer Grundstücksliste, übermittelt am 2.5.2022 samt Grundbuchsauszügen (GDB) vom 14.4.2022 bzw. 15.3.2022;
9. Variantenuntersuchung für alternative Leitungsverlegung (Umgehung WG xxx/Umgehung NB xxx/Umgehung xxx)
10. Projekt Schaltstelle, bestehend aus Baubeschreibung der xxx in xxx vom 18.8.2022, Grundbuchsauszug der GP Nr. xxx KG xxx vom 17.8.2022, Berechnung Sickerschachtauslegung der SW-Umwelttechnik (Sickerschacht Type SW-ASI-15-1,20), 2x Lageplan KAGIS vom 17.8.2022, Einreichplan Errichtung Schaltstation – xxx Grundriss/Schnitt/Ansichten/Lageplan Maßstab 1:50/100/250 Plan Nummer xxx vom 18.8.2022
Diese Projektunterlagen sind mit einem Amtsvermerk versehen und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
Beschreibung des Vorhabens:
Die xxx beabsichtigt zwei neue Mittelspannungskabelsysteme zwischen dem Umspannwerk xxx und dem KW xxx zu verlegen. Darüber hinaus soll am UW xxx eine neue Schaltstation zum Anschluss der neuen Kabelsysteme errichtet werden. Die bestehenden Anschlüsse an die Freileitung zum Ortsnetz von xxx sowie zum KW xxx sollen ebenfalls an die neue Schaltstation angeschlossen werden. Die bestehende Zuleitung vom UW xxx bis zur Freileitung soll in Zukunft in die neue Schaltstation einspeisen. Für die geplante Leistungserhöhung wird ein weiteres Schaltfeld vorbereitet, sodass eine weitere Zuleitung vom UW xxx angeschlossen werden kann: Diese zweite Zuleitung ist jedoch nicht Bestandteil dieses Projektes.
Die xxx ist Verteilernetzbetreiberin in gegenständlichem Projektgebiet. Das UW xxx steht im Eigentum der xxx. Das gegenständliche Projekt hat den Zweck, das Verteilernetz den gegebenen Anforderungen (Einspeisung und Entnahme) anzupassen. Weiters dient die Umstellung auf ein redundantes Verbindungssystem der Versorgungssicherheit.
Das Projekt ist auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (öffentliches Gut) und xxx (Schaltstelle) in der KG xxx und den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx in der KG xxx geplant.
Gemäß § 11 K-EG wurde durch die Antragstellerin auch ein Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten im Umfang des § 12 K-EG gestellt: Dieser umfasst die Grundstücke Nr. xxx (xxx), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (WG Zusammenlegung xxx) in der KG xxx und die Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (AG xxx) in der KG xxx.
Die Verlegung der Leitungsanlage am Grundstück des Herrn xxx erfolgte in einer Tiefe von 120 cm; allfällige Beschädigungen der Haselstaude auf diesem Grundstück wird lt. eigener Auskunft der Antragstellerin durch diese abgegolten werden bzw. eine Wiederherstellung.
Weiters werden im Zuge der Verlegung und des Betriebes der beantragten Mittelspannungsleitung einmal der Schutzstreifen der TAL-Leitung und zwei Mal der Schutzstreifen der AWP-Leitung gequert, was jedoch mit gesonderten ha. Bescheid abgehandelt wird.
Hinsichtlich der Details wird die genehmigten Projektunterlagen verwiesen.“
Zudem wurden Vorschreibungen erteilt.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die Agrargemeinschaft xxx (Erst-Beschwerdeführerin) hat den Bescheid zur Gänze angefochten und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und dies umfangreich begründet.
Mit Schriftsatz vom 8.3.2024 hat sie die Beschwerde gegen Punkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgenommen, zumal es zu einer privatrechtlichen Einigung gekommen ist und diesbezüglich hat sie den am 22.1.2024 abgeschlossenen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, mit welchem der Mitbeteiligten umfangreich Leitungsdienstbarkeiten unter anderen über die in II. Punkt 3.3. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde aufgezählten agrargemeinschaftlichen Grundstücke bestellt und eingeräumt werden, der nunmehr agrarbehördlich nach § 50 K-FLG genehmigt ist, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer xxx (Zweit-Beschwerdeführer) hat den Bescheid zur Gänze ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Wörtlich wird dazu u.a. ausgeführt, dass xxx Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx ist:
„…
4. Die in Betrieb befindliche 20 kV-Leitung vom Kraftwerk xxx bis zum Mastknoten bei der Firma xxx (Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30.03.1983, Zahl: xxx) ist mit allen Rechten und Pflichten mit Leitungsrechteübertragungsvereinbarung vom 10.07.2012 auf die xxx [xxx] als Netzbetreiberin übertragen worden. Ebenso in Betrieb ist die 220 kV-Freileitung vom Kraftwerk am xxx der xxx zum vorgenannten Kraftwerk.
5. Verfahren zur Optimierung der Betriebsführung der 220-kV Leitung xxx sowie der damit in Zusammenhang stehenden Errichtung von Zufahrten, Baufeldern und Kranstellflächen der xxx sind beim Amt der Kärntner Landesregierung/Landeshauptmann bzw. Landesregierung anhängig. Die Transalpine Ölleitung in xx hat die Errichtung einer großflächigen Fotovoltaikanlage im Bereich ihrer Tanklager bzw. Pumpstation in xxx samt Leitungsanlage projektiert. Im gegenständlichen Bereich befinden sich bereits 8 Leitungsanlagen verschiedener Netzbetreiberinnen.
6. Die xxx hat das ihm nur zur zwangsweisen Einräumung von Leitungsrechten über sein Grundstück eingeräumte Parteiengehör gewahrt und eingewendet, dass keine zwingenden technischen Gründe vorliegen, die beabsichtigte elektrische Leitungsanlage überhaupt zu errichten und, dass die Verlegung der elektrischen Leitungsanlage über sein Grundstück nicht notwendig ist, weil die xxx dort bereits über eine Freileitung verfügt; sinnvoll wäre lediglich, die Freileitung durch ein Erdkabel zu ersetzen.
7. Die belangte Behörde hat ungeachtet der Einwendungen und ohne dem Grundeigentümer Parteiengehör zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Schaltstation einzuräumen, mit dem angefochtenen Bescheid sowohl die Leitungsanlage (20 kV-Leitung Schaltstation „xxx bis KW xxx") samt Schaltstation „xxx bis KW xxx" und einer Schaltanlage im Bestandsgebäude des KW xxx bewilligt und der xxx weitere Leitungsrechte über sein Grundstück Nr. xxx KG xxx zwangsweise eingeräumt, und zwar „in folgendem Umfang:
a)die Duldung der Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb einer elektrischen 20 kV Leitung über die aufgezählten Grundstücke,
b)die Duldung der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Leitungsanlage,
c)auf Ausästungen, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,
d)auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück errichteten Anlage und
e)die Duldung aller im Sinne der lit. a bis d erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten, sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des Sicherheitsstreifens von 1m beidseits der Leitungsachse ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Antragstellerin."
C. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
8. Gemäß der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Bescheid binnen 4 Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde bei der belangten Behörde (Amt der Kärntner Landesregierung) eingebracht werden. Die am 03.07.2023 zur Post gegebene und via E-Mail eingebrachte Beschwerde gegen den nach dem 06.06.2023 zugestellten Bescheid ist daher zulässig und rechtzeitig.
D. Beschwerdegründe
9. Die xxx ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde im gegenständlichen Projektgebiet nicht Verteilernetzbetreiberin, sondern die xxx; die xxx ist auch Eigentümerin und Betreiberin des auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx befindlichen Umspannwerkes xxx samt den hin- und wegführenden elektrischen Leitungsanlagen (xxx). Das gegenständliche Projekt soll weiters der „Umstellung auf ein redundantes Verbindungsystem der Versorgungssicherheit" dienen, ein Argument, welches angesichts der dort bereits vorhandenen, zahlreichen elektrischen Leitungsanlagen nicht besticht. Es besteht tatsächlich kein öffentliches Interesse an der Errichtung, Erhaltung und dem Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage samt Schaltstation „xxx bis KW xxx". Die xxx kann über die bestehenden Leitungen, u.a. via der in Betrieb befindlichen 20 kVLeitung vom Kraftwerk xxx bis zum Mastknoten bei der Firma xxx (Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30.03.1983, Zahl: xxx), in das allgemeine Netz einspeisen bzw. Strom über das allgemeine Netz beziehen. Es besteht keine Notwendigkeit für die verfahrensgegenständlichen Leitungsrechte, weshalb deren zwangsweise Einräumung offenkundig unzulässig ist.
10. Mangels Erzeugung und/oder Einspeisung von Elektrizität in diesem Bereich und/oder mangels Auftrages zur Versorgung dieses Gebietes mit elektrischer Energie sind die gegenständlichen Leitungsanlagen „zur Fortleitung elektrischer Energie" nicht erforderlich. Abgesehen davon könnten die Leitungen ohne weiteres über die Grundstücke bzw. die Trasse geführt werden, welche die belangte Behörde der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit, u.a. mit Bescheid vom 30.03.1983, Zahl: xxx, sowie mit Bescheid vom 01.04.1971, Zahl: xxx, anlässlich der Errichtung des Kraftwerkes am xxx eingeräumt hat. Die zwangsweise Einräumung weitere Leitungsrechte erheischt nicht das allgemeine Beste und verletzt damit die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechte des xxx.
11. Dass alternative Trassenführungen unter Umgehung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke eine unsicherere (?) Ausführung und beachtliche Mehrkosten in Höhe von EUR 70.000,00 zur Folge hätten, ist einerseits nicht nachvollziehbar, andererseits kein schlagendes Argument für die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten. Um einen objektiven Vergleich zu gewährleisten, wäre es notwendig gewesen, die einzelnen Kosten-Positionen im einen wie im anderen Fall aufzuschlüsseln, sodass das Ergebnis von einem Nicht-Fachmann nachvollzogen und überprüft werden könnte. Des Weiteren wurde offensichtlich nur eine Leitungsführung über die „Landesstraße L xxx und den Gemeindeweg durch die Ortschaft xxx" kostenmäßig pauschal abgehandelt und nicht die alternative Trassenführung in der bestehenden und bewilligten Leitungsanlage. Schließlich steht auch nicht fest, wie viel das gesamte Projekt kostet, um abschätzen zu können, ob allfällige Mehrkosten unverhältnismäßig sind oder nicht. Dass die weitere alternative Trassenführung im „Öffentlichen Wassergut" unwirtschaftlich wäre, ist überhaupt nicht (z.B. zahlenmäßig) festgestellt; gerade diese Trassenvariante würde die Versorgung von xxx durch „xxx" als Gesamtkonzept (in mehrfacher Hinsicht) optimieren und ließe sich in den in Planung befindlichen Hochwasserschutz an der xxx bestens integrieren. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse reichen für diese Gesamtbeurteilung allerdings nicht aus. Der Plan des Hochwasserschutzes lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Gar nicht in Erwägung gezogen hat die belangte Behörde die Alternative „Freileitung vs Erdkabel"; die Leitungsrechte sind mit tunlichster Schonung der benützbaren Grundstücke und der Rechte Dritter auszuüben. Die „xxx" könnten entweder die bestehende elektrische Leitungsanlage über das Grundstück des Beschwerdeführers für den jetzt geltend gemachten Zweck verwenden oder die bestehende Freileitung entfernen und mittels eines Erdkabels nach dem heutigen Stand der Technik ersetzen. In beiden Fällen würde dem Grundsatz der möglichsten Schonung des Grundeigentums des Beschwerdeführers bzw. seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz seines Eigentumsrechtes Rechnung getragen.
12. Schließlich sind Inhalt und Umfang der zwangsweise eingeräumten Rechte und Pflichten zu unbestimmt. Die Pflicht zur Duldung von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche (?) Möglichkeit der Leitungsführung ergibt, ist unüberprüfbar. Die Unterlassung sämtlicher (!) Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten (!) sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des Sicherheitsstreifens von 1 m beidseits der Leitungsachse, sind Pflichten, welche einer totalen Enteignung gleichkommen, weil bereits das Befahren des eigenen Grundes mit schwerem Gerät eine Störung zur Folge haben könnte. Damit werden dem Grundeigentümer entgegen dem allgemeinen Grundsatz auch die Risiken der Leistungsberechtigten aufgebürdet und es kommt zu einer Beweislastumkehr, Umstände, welche bei der Entschädigungsbewertung keine Rücksicht gefunden haben. Gar nicht erfüllen kann die mit den Leitungsrechten belastete Grundeigentümerin die Freihaltung des auferlegten Sicherheitsstreifens dort, wo der Grund eine Breite von weniger als 2 m hat.
13. Zum Beweis für obige Einwendungen bietet die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel an: Auszug aus dem Grundbuch,
Vornahme eines Ortsaugenscheines,
Akte des Amtes der Kärntner Landesregierung, Zahl: xxx, mit welchen zugunsten der Antragstellerin und den damit verbundenen Gesellschaften bereits Leitungsrechte im Bereich der KG xxx, KG xxx und KG xxx eingeräumt worden sind,
Akt des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend den Hochwasserschutzausbau an der xxx,
Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Hoch- und Tiefbau,
PV
14. Aus all diesen Gründen stellt die xxx folgende
E. Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle
a)gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,
b)die angebotenen Beweise aufnehmen,
c)den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufheben,
d)in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen,
e)jedenfalls, die xxx zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, einschließlich der unten verzeichneten Kosten der anwaltlichen Vertretung, an die xxx binnen 14 Tagen zu verpflichten.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Mit Schreiben vom 8.10.2021 beantragte die xxx, xxx, xxx, die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen 20 kV-Kabelverlegung und die Errichtung einer neuen Schaltanlage samt Einräumung von Leitungsrechten gemäß §§ 11 und 12 des K-EG betreffend vier Grundstückseigentümer mit welche kein Einvernehmen hergestellt werden konnte. Begründend wird ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt dem Ausbau des bestehenden Ortsnetzes von xxx auf der 20 kV-Ebene diene, mit dem Ausbau soll das bestehende Netz verstärkt werden, sodass die bereits angemeldeten neuen Kraftwerksanlagen aber auch der in Zukunft steigende Leistungsbedarf für die Umstellung auf Wärmepumpen und E-Mobilität vom Netz getragen werden können. Zudem wird mit der neuen Kabelverbindung eine höhere Ausfallssicherheit erreicht, da die bestehende Freileitung durch die klimabedingten Starkwetterereignisse zunehmenden Risiken ausgesetzt seien.
Die belangte Behörde hat das Projekt dem sicherheits- und elektrotechnischen Amtssachverständigen zur Begutachtung übermittelt und haben diese Gutachten ergeben, dass das geplante Vorhaben der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie dient und daher dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.
Am 25.5.2022 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Parteien bzw. der Sachverständigen durchgeführt und der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Im Bescheid wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:
Vorgesehen ist, im Umfeld des UW-xxx ein Gebäude samt Schaltstation (Schaltstation xxx) zu errichten und diese mittels einer neuen 20 kV-Erdkabelleitung mit der ebenfalls neu zu schaffenden Schaltstation KW xxx zu verbinden. Die Schaltstation xxx wird dabei in bestehende Räumlichkeiten des KW-xxx integriert werden. Zudem ist eine Kabelverbindung von der Schaltstation xxx bis zu einem bestehenden Abgang des UW xxx, sowie die Einbindung der 20 kV-Freileitung Station xxx xxx – KW xxx in das neue Schaltwerk xxx vorgesehen. Die geplante 20 kV-Erdkabelleitung besteht aus 2 Systemen mit VPE-isolierten, längs- und querwasserdichten Alukabeln. Die Ausführung der Leitungsanlage erfolgt dem technischen Bericht zufolge gemäß xxx.
Das Projekt ist technisch notwendig um die gegenwärtigen Leistungsanforderungen gewährleisten und eine erhöhte Ausfallssicherheit erreichen zu können.
Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine elektrische Hochspannungsanlage: Dabei schließt der Begriff Hochspannung im Sinne der ÖVE/ÖNORM 50110-1 die Spannungsebene Mittelspannung ein. Derartige Anlagen unterliegen den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes (ETG) und der Elektrotechnikverordnung (ETV).
Das geplante Vorhaben dient der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie und daher in logischer Folge auch dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie verbessert werden.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der Beschwerdeführer xxx vorgebracht, dass über seine Wiese, die ca. 1 Hektar groß ist, eine 20 kV-Freileitung verläuft. Die nunmehr geplanten zwei Stromleitungen unter der Erde laufen laut Projekt an seiner Grundstücksgrenze entlang. Seiner Meinung nach habe die Antragstellerin nur Vorteile und er nur Nachteile und kein Vertrauen mehr. Der Vertreter der Antragstellerin entgegnet, dass durch die Freileitung und Erdleitung es zu einer technischen Doppelabdeckung komme, da diese gerade in einem klimatisch schwierigen Gebiet dringend gebraucht werde, zumal bei Schäden im Winter eine Reparatur der Erdleitung nahezu unmöglich ist. Bei der nunmehr genehmigten Linie handelt es sich um die kürzeste Linie und in der Gesamtheit ist die Leitungstrasse die schonendste. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung das Netz laut den gesetzlichen Vorgaben zu errichten und was die Entschädigungssätze anbelangt, den Anweisungen der E-Control Folge zu leisten. Die gewählte Strecke ist die kürzeste und kostengünstigste.
Diese Feststellungen stützen sich auf dem dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Hoch- und Tiefbau zum Beweis dafür, dass die Leitungstrasse nicht dort über das Grundstück des Beschwerdeführers verlaufen muss, wo sie jetzt geplant und bewilligt wurde, wurde nicht weiter nachgegangen, zumal zweifelsfrei im Verfahren festgestellt wurde, dass sich die Leitung an der Grenze befindet und diese Strecke bezogen auf die jeweiligen Zielpunkte die kürzeste und kostengünstigste ist. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keinerlei Alternativvorschläge zur Trassenführung erstattet. Aus fachlicher Sicht ergibt sich für die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, dass die genehmigte Trasse die geeigneteste Trassenführung ist. Diesbezüglich wird auf die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Äußerungen verwiesen. Dass die geplante elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung und eines Teils derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, sondern vielmehr einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leistet, sohin dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der elektrischen Energie entspricht, folgt aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Elektrotechnik vom 13.1.2022, sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung. Aus alldem kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass das gegenständliche Vorhaben im öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie gelegen ist.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
§ 3 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.
(3) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen:
1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt,
2. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung,
3. Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen, und
4. elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.
(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.
(5) Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
(6) Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
§ 7 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit
1. den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, und
a)der Landwirtschaft und des Forstwesens,
b)der Wildbach- und Lawinenverbauung,
c)der Raumplanung,
d)des Natur- und Landschaftsschutzes,
e)des Denkmal- und des Ortsbildschutzes,
f)der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,
g)des öffentlichen Verkehrs,
h)der sonstigen öffentlichen Versorgung,
i)der Landesverteidigung,
j)der Sicherheit des Luftraumes und
k)des Arbeitnehmerschutzes
zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.
§ 11 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
a)der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),
b)öffentliche Interessen (§ 7 Abs 1) nicht entgegenstehen oder
c)über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
§ 12 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a)auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten,
b)auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,
c)auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,
d)auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grunstück errichteten Anlage,
e)auf Freihaltung des Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen.
(2) Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.
§ 14 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.
§ 16 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.
§ 17 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt § 20 lit a bis d sinngemäß.
§ 20 Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG lautet:
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a)über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde;
b)die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen;
c)(entfällt);
d)eine Entscheidung über die Enteignung ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist;
e)auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b;
f)(entfällt);
g)vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungsweg eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben;
h)hat zufolge einer Entscheidung über die Enteignung die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahre ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der xxx die Bewilligung zur Errichtung und zur Erhaltung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Leitungsanlage (20 kV-Leitung Schaltstation xxx bis KW xxx) samt Schaltstation „xxx bis KW xxx“ und einer Schaltanlage im Bestandsgebäude des KW xxx erteilt, dies nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen. Es war nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung von einem Teil der Bevölkerung mit elektrischer Energie entspricht. Das Leitungsprojekt muss einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leisten. Die Stromversorgung muss ausreichend sicher und preiswert erfolgen (vgl. VwGH vom 23.8.2012, Zahl: 2010/05/0171 sowie vom 4.3.2008, Zahl: 2005/05/0281). Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, fußend auf der Stellungnahme des sicherheits- und elektrotechnischen Amtssachverständigen aber insbesondere auch den Ausführungen des informierten Vertreters der Antragstellerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung, dass die beantragte elektrische Leitungsanlage deshalb im öffentlichen Interesse liegt, da es dadurch zu einer technischen Doppelabdeckung (bestehende Freileitung und projektierte Erdleitung) kommt. Das Projekt liegt in einem klimatisch schwierigen Gebiet und wird diese technische Doppelabdeckung dringend gebraucht, zumal bei Schäden im Winter eine Reparatur der Erdleitung nahezu unmöglich ist. Es ist daher im öffentlichen Interesse gelegen, da damit einerseits ein Beitrag zur Erhöhung der Ausfallssicherheit der Stromversorgung geleistet wird und hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.8.2013, Zahl: 2013/05/0039, ausgeführt, dass die Vermeidung einer Gefährdung der Versorgungssicherheit als besonders qualifiziertes zwingendes öffentliches Interesse zu sehen ist. Auf Grundlage des § 7 K-EG besteht für den Grundeigentümer im Bewilligungsverfahren die einzige Möglichkeit Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Im Gegenstand hat der Grundeigentümer xxx ausgeführt, dass er der Ansicht ist, dass die Bauern nur enteignet werden und die Grundeigentümer nur verdienen und sei er ohne dies schon mit einer Freileitung befasst, man könnte die Leitung auch beim Nachbarn verlegen. Mit diesem Einwand hat er jedoch laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 23.2.1999, Zahl: 98/05/0196, eine Alternativtrasse vorzuschlagen. Dies hat er unterlassen, vielmehr wurden Alternativtrassen, wie sich aus dem Verwaltungsakt entnehmen lässt, geprüft und wurde dabei festgestellt, dass es sich bei der nunmehr gewählten Trasse um die schonenste, kürzeste und auch von allen weiteren Grundstückseigentümern bejahte Trasse handelt, wobei diesbezüglich auch auf das öffentliche Interesse und die davor gemachten Ausführungen verwiesen wird. Aus diesen Ausführungen folgt auch, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. unbegründet abzuweisen ist. Seitens Spruchpunkt III., in welchem der Beschwerdeführer eine Entschädigung ermittelt und zugesprochen wurde, ist auszuführen, dass für die Einräumung von Leitungsrechten die Bestimmung für das Enteignungsverfahren (§ 17 iVm § 20 lit. a bis d K-EG) sinngemäß anzuwenden sind.
Gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist daher nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig, sondern vielmehr ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das zuständige Landesgericht, dies binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, zumal § 20 K-EG auf die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz verweist. Es war daher diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung). Soweit die Agrargemeinschaft xxx die Beschwerde gegen Spruchteil I. zurückgezogen hat, war diesbezüglich beschlussmäßig abzusprechen. Durch die Zurückziehung gegen Spruchteil I. ist der Spruchpunkt II. gegenstandslos und wird hinsichtlich Spruchteil III. auf die vorgemachten Äußerungen verwiesen und war diesbezüglich die Beschwerde zurückzuweisen. Zu Spruchteil IV. wird auf das bisher gesagte verwiesen.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers xxx in der öffentlich mündlichen Verhandlung ein Kostenverzeichnis gelegt hat, wird darauf hingewiesen, dass ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist. In systematischer Hinsicht finden sich Verfahrensregelungen für den Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten in den §§ 30 und 44 Abs. 2 EisbEG nicht jedoch in den Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Enteignung dem Grunde nach des § 18 EisbEG und des § 7 Abs. 3. Schließlich spricht eine historische Interpretation dafür, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 EisbEG über den Kostenersatz auf das behördliche Enteignungsverfahren beschränkt ist. Diese Regelung geht zurück auf das Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl. I Nr. 111/2010 und somit auf die Zeit vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zu einer vergleichbaren Konstellation einer vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Sonderverfahrensregelung und der Frage von deren Anwendbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.8.2015, Fr 2015/11/0008, zur verkürzten Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 1 FSG, die nach ihren Wortlaut nur auf Behörde bezugnahm, eine auch die Verwaltungsgerichte umfassende korrigierende Auslegung abgelehnt, dabei auf den Wortlaut abgestellt und ausgeführt, dass es auch unerheblich ist, ob eine etwaige Anpassung dieser Bestimmung aufgrund eines Versehen unterblieben ist, dass ist auf den vorliegenden Fall der Kostentragung übertragbar. Mangels sondergesetzlicher Bestimmungen kommt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zur Anwendung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren ist damit unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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