LVwG K KLVwG-289/59/2020

KLVwG-289/59/2020Landesverwaltungsgericht29.05.2024

Regest

Naturschutzrecht, naturschutzrechtliche Bewilligung, floßartige Anlage, Landschaftsbild, Wasserpark, Seegrund, Badeplattform, Betonplatten<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-289/59/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.289.59.2020

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx mbH, (nunmehr) vertreten durch Geschäftsführer xxx, dieser vertreten durch xxx, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.01.2020, Zahl: xxx, wegen Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wasserparks auf einer Teilfläche des xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

I. 1.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 beantragte die xxx mbH, (damals) vertreten durch xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wasserparks im Ausmaß von ca. 14,00 m x 13,00 m auf einer Teilfläche des sich im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstücks Nr. xxx, (xxx) vorgelagert dem Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx.

Die aus mehreren aus ANTI UV beständigem PVC zusammengesetzten Elementen bestehende Anlage soll mittels 9 Betonblöcken (70 cm x 70 cm) und 9 Betongewichten (50 cm x 50 cm) im See verankert werden, dies ca. 24 m vom Ufer und ca. 19 m vom östlichen Steg des Gemeindebades entfernt. Die Gesamtfläche der Wasserparkanlage betrage ca. 182 m2.

I. 2.

Nach einem Ortsaugenschein am 27.08.2019 erstattete der naturschutzfachliche Amtssachverständige ein Gutachten mit dem Ergebnis, dass fachlich aus näher angeführten Gründen dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne, da eine weitere Verbauung der Wasserfläche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und der letzten noch verbliebenen Seefläche führen würde. Zur Frage einer Beeinträchtigung der aquatischen Zönosen sollte ein gewässerökologisches Gutachten eingeholt werden.

I. 3.

Nach einem am 07.10.2019 durchgeführten Ortsaugenschein kam der gewässerökologische Amtssachverständige zur Frage, ob durch die Errichtung des gegenständlichen Wasserparks eine Beeinträchtigung für die aquatischen Zönosen (Lebensgemeinschaften) lokal bzw. im gesamten Ökosystem „See“ nachhaltig sei oder nicht, mit seinem am 21.10.2019 erstellten Gutachten – soweit von Belang - zum Ergebnis, dass durch den Wasser-Fun-Park mit einer lokalen Beeinträchtigung für die aquatische Biozönose durch eine weitere Verringerung der Unterwasserpflanzenbestände zu rechnen sei und seien davon auch zwei als gefährdet eingestufte Arten betroffen.

Der xxx weise schon jetzt eine erhebliche überbaute Seefläche auf, sodass von jeder weiteren Überbauung ohne Setzen von Ausgleichsmaßnahmen abzuraten sei, da diese in Summe zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes führen könnte.

I. 4.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 wies die xxx mbH im Rahmen des Parteiengehörs auf das im Gegenstand vorliegende öffentliche Interesse des Sommertourismus für die Gemeinde xxx hin, welcher in erster Linie im Badeurlaub zu sehen sei und seien daher sämtliche Aktivitäten und Einrichtungen im und am xxx, ebenso der Wasserpark, im Lichte des öffentlichen Interesses zu sehen.

Zum gewässerökologischen Gutachten wurde eingewendet, dass sich im gegenständlichen Aufstellungsbereich des Wasserparks seit Jahren nachweislich keine Wasserpflanzen befänden und es daher zu keiner Ausdünnung des Wasserpflanzenbestandes kommen könne.

I. 5.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.01.2020 wurde der xxx mbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wasserparks auf einer Teilfläche des xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, versagt.

Begründet wurde die Versagung im Ergebnis mit den im Verfahren eingeholten Gutachten des naturschutzfachlichen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen, wonach durch die Errichtung des Wasserparks das Gefüge des Haushalts der Natur und der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes wesentlich nachhaltig beeinträchtigt würden. Des Weiteren wurde in der Interessensabwägung ein Überwiegen des ins Treffen geführten öffentlichen Interesses des Tourismus über jenes an der Erhaltung des Gefüges der Natur und des Charakters der Landschaft aus näher angeführten Gründen nicht festgestellt.

I. 6.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 erhob die xxx mbH, (damals) vertreten durch xxx, dieser vertreten durch die xxx Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid.

Es wurden Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung eingewendet.

Verfahrensmängel deshalb, weil die Gemeinde als Seeeigentümerin dem Verfahren nicht beigezogen gewesen wäre, des Weiteren kein vereinfachtes Verfahren durchgeführt worden sei und sich die belangte Behörde weder formell noch inhaltlich mit der Frage der Interessensabwägung auseinandergesetzt habe.

Des Weiteren wurde eingewendet, dass der Wasserpark keinen Seeeinbau im Sinne des Gesetzes darstelle, da es sich um ein zwar verankertes und dadurch stabilisiertes Spielgerät handle, welches während der Badesaison verwendet werden soll, aber es handle sich um keinen Seeeinbau im Sinne des Gesetzes.

Von einer floßartigen Anlage im Sinne der gesetzlichen Definition könne keine Rede sein und bedürfe daher die geplante Anlage keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Bei entsprechender Interessensabwägung wäre eine Bewilligung unter zeitlich limitierten Auflagen zu erteilen gewesen.

Der beantragte Wasserpark stelle im Hinblick auf die durch mehrere große Badestege bereits vorliegenden Beeinträchtigungen keine Verschlechterung dar. Ebenso wenig gäbe es eine Beeinträchtigung des Pflanzen- und Fischbestandes durch Schattenflächen.

Unberücksichtigt geblieben sei bei sämtlichen Beurteilungen die befristete Verwendung der Anlage.

I. 7.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 legte die Beschwerdeführerin dem angerufenen Verwaltungsgericht mehrere Planunterlagen sowie die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für den Wasserpark vor.

Die Betriebsanlagengenehmigung enthält keine jährliche zeitliche Limitierung des Betriebes der Anlage.

I. 8.

In der Beschwerdebeantwortung vom 25.03.2020 wies die belangte Behörde unter anderem darauf hin, dass im Gegenstand aus näher angeführten Gründen (Nichtvorlage einer Landschaftsverträglichkeitserklärung durch die Antragstellerin) kein Verfahren nach § 51a K-NSG 2002 (vereinfachtes Verfahren) durchzuführen gewesen wäre.

I. 9.

In der ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 30.03.2020 führte der Amtssachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, dass nach § 4 lit. a) K-NSG 2002 die Verankerung floßartiger Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe. Zudem sei die Dauer der Verankerung der Anlage maßgeblich und nicht die Öffnungszeiten des Bades. Die vom gefertigten Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren festgestellte Verschlechterung der ökologischen Funktionsfähigkeit sei im Hinblick auf das Gefüge des Haushalts der Natur zu verstehen gewesen. Des Weiteren sei die tatsächliche Schattenfläche den eingereichten Plänen nicht zu entnehmen und hätte die Antragstellerin auf die genauen Ausmaße der tatsächlich überbauten Seefläche hinweisen müssen.

Um die Belastungen für das Landschaftsbild hintanzuhalten, seien wegen der bereits bestehenden nachhaltigen nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch zahlreiche Seeeinbauten im nahezu gesamten Seebereich möglichst wenig und geringfügige anthropogene Eingriffe anzustreben. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes setze nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstelle.

Schließlich seien seinerseits für den Fall des Vorliegens eines anderen öffentlichen Interesses Auflagen vorgeschlagen worden.

I. 10.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 erstattete die Gemeinde xxx, vertreten durch xxx, als Grundeigentümerin und damit mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme, in welcher diese vollinhaltlich mit der Beschwerdeführerin übereinstimmt und betont, dass die geplante Maßnahme der Errichtung einer Wasserparkanlage im Bereich des xxx als zeitgemäßes touristisches Angebot im Interesse der Öffentlichkeit liege. Der Fremdenverkehr stelle ein wesentliches und vitales wirtschaftliches Interesse für die in der Gemeinde angesiedelten Betriebe dar. Es handle sich auch um eine nur temporäre bauliche Maßnahme.

I. 11.

Es wurden weitere Parteiengehöre durchgeführt und verblieben die Parteien des Verfahrens bei ihren Standpunkten.

I. 12.

Am 07.12.2020 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein ergänzendes Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen ein, welches neben Ausführungen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie auch Allgemeines zur Ökologie von Seen und zum xxx, aber auch zum Unterwasserpflanzenbestand des xxx enthält, wobei festgestellt wurde, dass der Unterwasserpflanzenbestand bereits deutliche Defizite aufweise und werde es durch die Errichtung des Wasser-Fun-Parks zu einer weiteren diesbezüglichen Ausdünnung infolge Beschattung des Seegrundes und der vermehrten menschlichen Aktivität kommen.

I. 13.

Am 09.12.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, dieser vertreten durch den Rechtsanwalt, und der mitbeteiligten Partei, vertreten durch den xxx, statt. In der Verhandlung wurden auch die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen gehört und die Gutachten erörtert, mit dem Ergebnis, die Verhandlung nach amtsgutachtlicher Prüfung von anzubietenden Ausgleichsflächen fortzusetzen.

I. 14.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nicht in der Lage sei, „Ersatzflächen“, wie anlässlich der Verhandlung am 09.12.2020 erörtert, zur Verfügung zu stellen.

I. 15.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Beschwerdeführerin ein gewässerökologisches Privatgutachten der xxx GmbH, Gutachter xxx, zur Errichtung einer Wasserparkanlage am xxx vorgelegt.

Zusammenfassend kommt der Privatsachverständige betreffend potenzielle Auswirkungen der Anlage lokal und auf den gesamten Wasserkörper zum Schluss, dass merkliche lokale Auswirkungen durch die Verankerung der Wasserparkanlage und die damit einhergehende Befürchtung einer Ausdünnung der Unterwasservegetation infolge Beschattung des Seegrundes nicht nachvollziehbar und äußerst unwahrscheinlich seien.

I. 16.

Am 25.10.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine fachgutachtliche Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen zum Privatgutachten des xxx ein. Im Ergebnis schlussfolgert der Amtssachverständige, dass aus gewässerökologischer Sicht, vor allem hinsichtlich des Wasserpflanzenbestandes, deren höchste Wachstumsrate im August sei, dem Vorhaben ohne Ausgleichsmaßnahmen keine Zustimmung gegeben werden könne. Weitere Wasserpflanzenbestände würden durch den Badebetrieb und die Beschattung vernichtet werden.

I. 17.

Im Weiteren langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.11.2022 ein, wonach das Privatgutachten schlüssig und nachvollziehbar sei, jenes des gewässerökologischen Amtssachverständigen jedoch nicht geeignet sei, das Privatgutachten zu erschüttern.

I. 18.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 wurde seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Herr xxx, zwischenzeitlich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geworden sei.

I. 19.

Am 06.03.2023 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt, dies unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer, dieser vertreten durch den Rechtsanwalt, der Vertreterin der belangten Behörde, des Vertreters der Gemeinde xxx und des gewässerökologischen Amtssachverständigen. In dieser wiederholte der gewässerökologische Amtssachverständige seinen Standpunkt, wieso fachlich keine Zustimmung zum Projekt erteilt werden könne. Insbesondere sei durch eine Studie zu den xxx Seen, auch zum xxx, wissenschaftlich bewiesen, dass die Hauptwachstumsphase der Wasserpflanzen nicht im Frühjahr, sondern in den Sommermonaten liege. Daher liege durch den Betrieb der Plattform eine lokale Auswirkung auf den Wasserpflanzenbestand vor. Außerdem hätten die großen Ankersteine Auswirkungen auf den See und dessen Besiedelung. Eine Wiederbesiedelung sei mit einigen Jahren anzugeben.

Zum Umstand, dass von der Beschwerdeführerin weiterhin Ausgleichsmaßnahmen nicht angeboten wurden, und dass der Wasserpark vom 10.06. bis zum 15.09. eines jeden Jahres im Wasser fixiert werden sollte, gab der Amtssachverständige an, dass ein entsprechender Ausgleich deshalb permanent sein sollte, weil die Plattform in der stärksten Vegetationsperiode und auch in einer Phase, in welcher die stärksten biologischen Vorgänge stattfänden, betrieben werde.

I. 20.

Aufgrund der 4. Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2023 fand mit 17.10.2023 ein Richterwechsel statt.

Nach entsprechender Anfrage durch das angerufene Verwaltungsgericht verzichteten die Parteien des Verfahrens mit Schriftsätzen vom 15.02.2024 bzw. vom 15.03.2024 auf eine weitere mündliche Verhandlung.

II. Feststellungen:

II. 1.

Das Seegrundstück Nr. xxx sowie das diesem vorgelagerte Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx, befinden sich im Eigentum der Gemeinde xxx. Das Ufergrundstück Nr. xxx und ein Streifen des Seegrundstücks Nr. xxx, beide KG xxx, sind als „GrünlandBad“ gewidmet.

II. 2.

Die in einem Rechteck angeordnete Wasserparkanlage besteht aus 15 mehrfärbigen Elementen aus ANTI UV-0,9 mm PVC Tarpaulin. Welche Weichmacher für diesen Artikel verwendet werden, ist der Produktbeschreibung nicht zu entnehmen.

Die Außenfläche des beantragten Wasserparks beträgt 14 m x 13 m und soll dieser ca. 24 m vom Ufer und ca. 19 m vom östlichen Steg des Gemeindebades verankert werden. Der See ist in diesem Bereich maximal 5 m tief.

Die Verankerung am Seegrund erfolgt mit 9 Betonblöcken mit einem Ausmaß von 0,7 m x 0,7 m und einem Gewicht von 300 kg sowie mit 9 Stück Betongewichten mit einem Ausmaß von 0,5 m x 0,5 m und einem Gewicht von 150 kg. 8 Sandsäcke sorgen für eine stabile Lage.

Im Gemeindebad befinden sich eine großflächige, U-förmige Steganlage mit mehreren Einstiegsstellen sowie im Bereich der Errichtungsstelle des Wasserparks zwei verankerte mobile Seeeinbauten.

II. 3.

Die Uferzone des xxx ist aufgrund der intensiven touristischen Nutzung nicht als naturnah zu bezeichnen. An der Wasseranschlagslinie und in der Flachwasserzone ist aufgrund der Bekiesung und des Badebetriebes eine Röhricht- oder Verlandungszone nicht feststellbar. Durch den intensiven touristischen Badebetrieb vermitteln das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft keinesfalls den Eindruck einer besonderen Naturnähe. Die intensive Nutzung der Uferregion führt zu einem Rückgang von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen. Die Beeinträchtigung der Uferregion und des Wasserpflanzenbestandes wirkt sich dahingehend auf die Gewässerbiozönose aus, dass verschilfte und verkrautete Uferbereiche als Lebensraum nicht mehr vorhanden sind. Aufgrund der nur mehr relikthaft vorhandenen Ufervegetation bzw. freien Seefläche führen bereits kleine zusätzliche Eingriffe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der letzten noch verbliebenen Seefläche bzw. zu einer wesentlichen Aufsplitterung der Vegetationsrelikte. Eine lokale Verschlechterung der ökologischen Funktionsfähigkeit des xxx ist – abhängig von der Größe der Überbauung durch fehlenden Lichteinfall wegen Beschattung – nicht auszuschließen.

II. 4.

Das Landschaftsbild ist im gegenständlichen Bereich und generell im Gesamtbereich des xxx durch relativ dichte Verbauung landseitig und verhältnismäßig zahlreiche Seeeinbauten geprägt. Die vorhandenen Uferbefestigungen sind uneinheitlich und mit dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx nicht konform. Die Steganlagen sind im Verhältnis zur Uferzone als überproportional anzusehen. Ein zusätzlicher Seeeinbau in dieser Größenordnung verändert das Landschaftsbild nachhaltig.

Die Eingriffe in der Vergangenheit führten zu einer nachhaltigen nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im nahezu gesamten Seebereich. Eine weitere Verbauung durch die beantragte Wasserparkanlage im Ausmaß von ca. 182 m2 überbaute Seefläche führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und der letzten noch verbliebenen Seefläche. Auch die gegenständliche Farbgebung hat nachteiligen Einfluss für den Charakter der Landschaft.

Der xxx weist insgesamt ca. 140 Seeeinbauten mit einer Gesamtfläche von 2,1 ha auf; 10% der Flachwasserzone sind überbaut. Im Schnitt ist alle 30 m ein Einbau vorhanden.

Jede weitere Überbauung der Seefläche ohne Setzen von permanenten Ausgleichsmaßnahmen (Schaffung neuer Flächen, Entfernen von Uferverbauungen bzw. Renaturierung) führt zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxx.

Die derzeitige Seefläche beträgt xxx km2 bei einem Einzugsgebiet von xxx km2. Gespeist wird der See durch kleine, oberflächliche Zuflüsse und Grundwasserquellen mit geringer Wasserführung. Der Abfluss verlässt den See im Westen, er weist eine mittlere Wasserführung von 35 l/s auf und entwässert letztlich in die xxx. Der xxx ist einer der am geringsten durchfluteten Seen xxx und beträgt die maximale Tiefe xxx m. Dies bedeutet eine lange Wassererneuerungszeit von 11,5 Jahren.

II. 5.

Der xxx befindet sich insgesamt im guten ökologischen Zustand, wobei der Unterwasserpflanzenbestand deutliche Defizite aufweist. Durch die Errichtung des „Wasser-Fun-Parks“ wird es im gegenständlichen Bereich zu einer weiteren Ausdünnung des ohnehin nur mehr aus einzelnen Wasserpflanzenbeständen bestehenden Litorales infolge der Beschattung des Seegrundes und der vermehrten menschlichen Aktivität kommen.

Je stärker die Beschattung, desto geringer ist das Wachstum bzw. ist kein Pflanzenbestand mehr möglich. Dort, wo die Ankersteine vorhanden sind, ist ein Wasserpflanzenwachstum ohnehin ausgeschlossen.

Für den xxx wurden aufgrund einer im Jahr 2017 erfolgten Erhebung 15 untergetauchte Wasserpflanzen festgestellt, wovon sich 10 Arten auf der Roten Liste Österreichs befinden, jedoch mit auffallend geringen Pflanzenmengen und der Besiedelung von nur einem Zehntel des möglichen Lebensraumes. Im gegenständlich Bereich wurde eine Verbreitung bis 12 m Wassertiefe festgestellt, wo 5 Arten vorkommen. Davon sind die hier vorkommende „Gegensätzliche Armleuchteralge“ sowie das „Riesen-Schönmoos“ als gefährdete Arten in der Roten Liste eingestuft.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt ist, abgesehen vom Ergebnis der Beurteilungen der Amtssachverständigen, unbestritten.

Die verfahrensgegenständlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen sind durchaus plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Diese beruhen im Wesentlichen auf den Erhebungen vor Ort bzw. hinsichtlich des gewässerökologischen Amtssachverständigen auch auf Erhebungen des Amtes der Kärntner Landesregierung u.a. betreffend Gewässermonitoring (Gutachten Phytoplankton xxx See) sowie auf Erhebungen zu Makrophythen xxx See 2017.

Den Feststellungen zum Vorkommen von 2 auf der Roten Liste als gefährdet eingestuften Arten von Unterwasserpflanzen war Glaube zu schenken, zumal der gewässerökologische Amtssachverständige dazu detailliert, nachvollziehbar und plausibel sowohl in seinem Gutachten als auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausführte.

Zum gewässerökologischen Gutachten wurde ein Gegengutachten (Privatgutachten des xxx, xxx GmbH, xxx, xxx) eingebracht. Hinsichtlich der Beschreibung des Zustandes des xxx Sees ist das Privatgutachten nachvollziehbar, jedoch sind die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Zustandes des xxx Sees, insbesondere des Unterwasserpflanzenbestandes, nur teilweise nachvollziehbar und in Widerspruch zu den plausiblen amtsgutachtlichen Feststellungen und wird ihnen daher seitens des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht gefolgt.

Dem naturschutzfachlichen Gutachten hingegen ist die Beschwerdeführerin mit keinem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Fachgutachten entgegengetreten. Es wird das im Verfahren vor der belangten Behörde erstellte und auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sowie in der Verhandlung ergänzte bzw. aufrechterhaltene Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen als nachvollziehbar, plausibel und überzeugend angesehen. Durch das gegenständliche Vorhaben ist in jedem Fall eine Beeinträchtigung von Seeflächen durch Einbauten bzw. Verankerung von floßartigen Anlagen gegeben.

Es wird durch das gegenständliche Projekt einerseits eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushalts der Natur eintreten und wird es auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes zur Folge haben. Zum einen wird der Bestand sowie der Lebensraum geschützter Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet und zum anderen werden weitere freie Seeflächen verbaut werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/2017

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a) die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;

b) die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;

c) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen;

d) der Betrieb von Himmelsstrahlern.

§ 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;

b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Zufolge § 4 lit. a) K-NSG 2002 bedarf unter anderem die Verankerung floßartiger Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, wobei nach § 9 Abs. 1. lit. a) bis c) K-NSG eine Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst, das Gefüge des Haushalts der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, ist das gegenständliche Projekt naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, jedoch ohne entsprechende Ausgleichsmaßnahmen nicht bewilligungsfähig.

In der Beschwerde gegen die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wird, soweit von Belang, vorgebracht, dass der Wasserpark keinen Seeeinbau darstelle, da es sich um ein zwar verankertes und dadurch stabilisiertes Spielgerät handle, welches während der Badesaison verwendet werden soll, aber es handle sich um keinen Seeeinbau im Sinne des Gesetzes. Von einer floßartigen Anlage im Sinne der gesetzlichen Definition könne auch keine Rede sein und bedürfe daher die geplante Anlage keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Bei entsprechender Interessensabwägung wäre eine Bewilligung unter zeitlich limitierten Auflagen zu erteilen gewesen.

a)Zum Einwand, dass der beantragte Wasserpark keinen Seeeinbau (bzw. floßartige Anlage) im Sinne des Gesetzes darstelle:

Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Seegrundstück Nr. xxx, KG xxx, vorgelagert dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine (mehrfärbige) Wasserparkanlage im Ausmaß von 13 m x 14 m zu errichten beabsichtigt, welche mit 9 Stück Betonblöcken im Ausmaß von 0,7 m x 0,7 m und einem Gewicht von 300 kg und 9 Betongewichten mit einem Ausmaß von 0,5 m x 0,5 m mit einem Gewicht von 150 kg mittels Abstrebungen aus Ketten am Seegrund verankert werden sollte. Für eine stabile Lage sorgen 8 Stück Sandsäcke.

Die Badeplattform befindet sich über der Wasserfläche des xxx Sees. Die vorher beschriebenen 9 Betonblöcke und 9 Betongewichte, die im See verankert werden, stellen jedenfalls floßartige Anlagen im Sinne des § 4 lit. a) K-NSG 2002 dar und sind diese Maßnahmen zweifelsfrei bewilligungspflichtig.

Unter „Anlage“ ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird. Damit wird beispielsweise durch die Einbringung von Betonplatten auf dem Seegrund die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst.

b)Zur Bewilligungspflicht des beantragten Projekts:

Für die ökologische Auswirkung auf das Gewässer ist es ohne entscheidenden Belang, ob die Anlage (oder Einbau) im See verankert ist oder lediglich die Gewässerfläche überragt. Es kommt auf die dadurch bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf das darunterliegende Gewässer und die dortigen Lebensbedingungen, unter anderem für Pflanzen, an.

Den Feststellungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge tritt durch die Errichtung des gegenständlichen Wasserparks einerseits eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushalts der Natur ein, da dadurch der Bestand sowie der Lebensraum geschützter Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Darüber hinaus würde es durch den Einbau zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes kommen, da weitere freie Seeflächen verbaut würden.

Weiters kommt es zu einer Verarmung des betroffenen Landschaftsraumes, da ein unverbauter Uferabschnitt für die Beurteilung des Landschaftsbildes ein wesentliches schützenwertes Landschaftselement darstellt.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur setzt z. B. eine „nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes“ im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt. Auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen.

Aufgrund der gegenständlich nur mehr relikthaft vorhandenen Ufervegetation bzw. freien Seefläche führen daher bereits kleine zusätzliche Eingriffe zu einer wesentlichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der letzten noch verbliebenen Seefläche und auch zu einer wesentlichen Aufsplitterung der Vegetationsrelikte.

Zum Zustand des xxx Sees wurde aus der Sicht der Gewässerökologie festgestellt, dass der Unterwasserpflanzenbestand bereits jetzt deutliche Defizite aufweist. Unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Gefüges des Haushalts der Natur ist dieser Umstand fallbezogen auch naturschutzrechtlich relevant. Durch die Errichtung des Wasserparks wird es im gegenständlichen Bereich zu einer weiteren Ausdünnung des ohnehin nur mehr aus einzelnen Wasserpflanzenbeständen bestehenden Litorales infolge der Beschattung des Seegrundes und der vermehrten menschlichen Aktivität kommen. Daher ist durch den Wasserpark mit einer lokalen Beeinträchtigung für die aquatische Biozönose durch eine weitere Verringerung der Unterwasserpflanzenbestände zu rechnen. Der xxx See weist schon jetzt eine erhebliche überbaute Seefläche auf, sodass eine jede weitere Überbauung ohne das Setzen von Ausgleichsmaßnahmen zu einer Verschlechterung des Gefüges des Haushalts im betroffenen Lebensraum führt.

Ausgleichsmaßnahmen, wie z.B. Renaturierung von Seeufern oder Entfernung bestehender Seeeinbauten, zwecks Bewilligungserteilung wurden seitens der Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung nicht angeboten.

c)Zum Einwand, dass bei entsprechender Interessensabwägung eine Bewilligung unter zeitlich limitierten Auflagen zu erteilen gewesen wäre:

Im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 war zu prüfen, ob das ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten ist, als das unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls zu bewertende öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Die Beschwerdeführerin führte das öffentliche Interesse des Tourismus an der gegenständlich beantragten Anlage am xxx See ins Treffen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen dann anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte.

Entscheidend sei, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet werde, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH vom 31.05.2006, 2003/10/0211).

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, überwiegt bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 fallbezogen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gefüges des Haushalts der Natur und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes das ins Treffen geführte öffentliche Interesse am Tourismus. Durch das gegenständliche Vorhaben werden das Gefüge des Haushalts der Natur und der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes als „Gemeinwohl“ nachhaltig nachteilig beeinträchtigt, wohingegen im geplanten Wasserpark zwar ein zusätzliches Freizeitangebot, jedoch keine nachhaltige Sicherung des örtlichen Tourismus gesehen werden könne. Bei Nichtrealisierung des Projektes werden auch keine wesentlichen Nachteile für die gesamte Region gesehen.

Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Beschwerdeführerin für das Bestehen eines im Tourismus begründeten öffentlichen Interesse am gegenständlichen Vorhaben für die Gemeinde xxx nicht dargelegt und durch keinerlei aussagekräftige Zahlen oder nachvollziehbare Statistiken begründet hat, inwiefern gerade dieses Projekt einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung der Antragstellerin leiste bzw. wieso ohne den gegenständlichen Wasserpark der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernsthaft in Frage gestellt wäre.

d)Fazit:

Aus den oben angeführten Gründen stehen daher im Gegenstand der Erteilung der begehrten Bewilligung für den beantragten Wasserpark auf einer Teilfläche des xxx Sees in erster Linie die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 lit. b) und c) iVm § 9 Abs. 2 lit. b) und c) des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG 2002 entgegen.

Die belangte Behörde hat zu Recht die Bewilligung versagt, zumal auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei neue Aspekte hervorgekommen sind, welche die begehrte Bewilligung ermöglicht hätten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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