LVwG K KLVwG-1110/13/2023

KLVwG-1110/13/2023Landesverwaltungsgericht29.05.2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Parteistellung, Einflussbereich, Nachbarrechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1110/13/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1110.13.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin, über die Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 17.5.2023, xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin xxx keine Parteistellung im Bauverfahren der xxx GmbH (FN xxx) betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, zukommt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.3.2024 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Das Grundstück, auf welchem die xxx GmbH die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW beabsichtigt, ist das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx (im Folgenden als „Baugrundstück“ bezeichnet).

2. In dem baubehördlichen Ermittlungsverfahren, welches der Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 18 WE und einer TG sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit einer Leistung von 99 kW voranging, wurde in den von Rechtsanwalt Mag. xxx verfassten und im Wege seiner Kanzlei eingebrachten Schriftsätzen, mit welchen von ihm vertretene AnrainerInnen Vorbringen erstatteten, auch die nunmehrige BF als eine der EinschreiterInnen angeführt.

3. Im baubehördlichen Ermittlungsverfahren wurde ein Amtssachverständiger aus dem Bauwesen – Ing. xxx – beigezogen. Dieser führte zu dem Grundstück der BF aus wie folgt:

„Frau xxx ist Eigentümerin des Grundstücks xxx, KG xxx. Dieses Grundstück liegt südwestlich des gegenständlichen Bauareals in einer Entfernung von ca. 78 m zur Grundgrenze. In diesem weiten Abstand ist ein Einflussbereich für die Antragstellerin ausgeschlossen“.

4. Im nunmehr bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx aus, dass der BF im Verfahren der xxx GmbH keine Parteistellung zukomme und begründete dies unter Bezugnahme auf die unter I.1. wiedergegebene Ausführung des Amtssachverständigen Ing. xxx. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme einer Arbeitnehmerin des Rechtsvertreters in den Kanzleiräumlichkeiten des Mag. xxx am 24.5.2023.

5. Gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters – bei der belangten Behörde am 16.6.2023 eingelangt – das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte mit der Behauptung, von dem Bauprojekt in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, auch näher zu ihren Einwendungen aus.

6. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Bauakt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 26.6.2023 ein.

7. Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen beigegeben sind, wurde als hochbautechnische Amtssachverständige Frau DI xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2 – Unterabteilung xxx, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständige für das gegenständliche Verfahren beigezogen und wurden ihr der Gesamtakt sowie der Beschwerdeschriftsatz zur Verfügung gestellt.

Dies erfolgte zum Zwecke der Prüfung, ob das im Eigentum der BF stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx, xxx) im Einflussbereich des Bauvorhabens der Bauwerberin xxx GmbH „Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit einer Leistung von 99 kW“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegen ist und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte (konkret § 23 Abs. 3 lit. b) bis lit. g) K-BO 1996) der BF besteht.

Daher wurde von ASV DI xxx ein bautechnisches Gutachten erbeten zu den Fragen,

wie weit das Grundstück der BF (Nr. xxx, KG xxx, an der Adresse xxx, xxx), vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, in Metern entfernt ist;

ob das im Eigentum der BF stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, (xxx, xxx), im Einflussbereich des mit dem Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 17.5.2023, xxx, baubehördlich genehmigten Bauvorhabens gelegen ist.

8. ASV DI xxx erstattete ihr Gutachten vom 26.9.2023, xxx, welches nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird:

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xxx

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9. Dieses Gutachten wurde in das Parteigehör gesendet und gab die BF hiezu mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 19.1.2024 unter Anschluss von Urkunden ihre Stellungnahme ab (OZ 8). Es waren dies die Hydrotechnische Überprüfung des DI xxx aus April 1999, GZ xxx, das bodenmechanische Gutachten der ZT xxx aus Juni 2000, GZ xxx, gutachterliche Stellungnahme der xxx vom 9.2.2016 betreffend Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. xxx, KG xxx, Abschätzung von Hochwasserrichtwerten von ASV DI xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, UA xxx, vom 20.02.2023 samt Lageplan über ein namenloses Gerinne in der Ortschaft xxx und Hochwasserkennwerte vom 7.6.2023, Zeitungsbericht aus einer Ausgabe der xxx mit der Headline „xxx: Geplanter Neubau sorgt für Riesenwirbel“).

10. Mit Verfügung vom 1.2.2024 wurde die BF zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und wurde die Ladung an die Kanzleiadresse des Rechtsvertreters zugestellt (OZ 11) und wurde dort laut unbedenklichem Rückschein RSb übernommen („i.A.“ Name unleserlich, kein Datum der Übernahmebestätigung vermerkt).

Am 26.3.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF durch Rechtsanwalt Mag. xxx in Präsenz vertreten wurde und kam die BF erst kurz vor Ende der Verhandlung persönlich hinzu. Die belangte Behörde wurde durch Mag. xxx und Ing. xxx vertreten. Als hochbautechnische Amtssachverständiger nahm DI xxx teil. In der Verhandlung konnten die Parteien die hochbautechnische Amtssachverständige zu ihrem Gutachten befragen.

10.1. Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll: (R = Richterin)

„R an Mag. xxx: Sie haben nun die Möglichkeit Fragen an die ASV zum Gutachten zu stellen.

Auf Seite 5 Ihres Gutachtens wird ausgeführt „der normierte Abstand von 15 m geht von der Grundstücksgrenze aus“ und darüber steht, dass auf das vereinfachte Verfahren gem. § 24 K-BO 1996 Bezug genommen wird.

Dazu führt die ASV aus: Basis ist, dass im § 24 Abs 1 lit a) K-BO 1996 normiert wird: höchstens zwei oberird. Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss und höchstens 4 Wohnungen. Das ist die Ausgangsbasis für den Abstand der 15 m.

Ich habe hochgerechnet je Bauteil auf die Anzahl der Wohnungen.

Mag. xxx: wenn 15 m für 4 Wohnungen gelten, dann müssten 30 m für das Doppelte gelten. Bauteil A hat 5 Wohneinheiten, Bauteil C hat 8 Wohneinheiten, Bauteil B hat 5 Wohnungen laut Gutachten.

ASV DI xxx: Das entspricht dem Gutachten. Es wurde hochgerechnet anhand der Vorgaben des § 24 Abs 1 lit a) K-BO 1996.

Mag. xxx: Auf S. 6 letzter Absatz wird zum Bauteil B ausgeführt und der Restwert von 4,75 m angeführt.

ASV DI xxx: 14 m ist aus dem Lageplan vom Eckpunkt des Gebäudes Bauteil B bis zum südwestl. Grenzpunkt der Parzelle Nr. xxx.

Mag. xxx: das bedeutet also, 4,75 m wäre der Einflussbereich außerhalb der Grundstücksgrenze, da die Parzelle der BF aber über 77 m entfernt ist, ist sie außerhalb des Einflussbereichs laut der ASV. Das sagt die ASV in ihrem Gutachten.

R an Mag. xxx: haben Sie daran Bedenken?

Mag. xxx: nicht im Geringsten.

ASV DI xxx: Ich habe dies aus dem Lageplan und dem KAGIS herausgemessen, diese 77,76 m. Und ich habe im Gutachten einen Auszug aus dem Einreichlageplan eingefügt.

Keine weiteren Fragen an ASV DI xxx seitens des Mag. xxx.“

Es gab hernach keine weiteren Fragen an die Amtssachverständige und auch keine weiteren Beweisanträge seitens der Anwesenden.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:

Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt sowie der gerichtliche Akt und die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.

1. Feststellungen:

Nach § 8 AVG ist derjenige Partei eines Verfahrens, welcher an der (Verwaltungs-)Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Zur Klärung der Frage, ob eine Person in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, ist anhand der Materiengesetze zu prüfen, ob die Person einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat.

Ausgehend davon, dass Parteistellung regelmäßig demjenigen zuzubilligen ist, dessen Rechte verletzt werden oder verletzt zu werden drohen, erfordert die Bejahung oder Verneinung der Parteistellung grundsätzlich diesbezügliche Feststellungen (siehe VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).

1.1. Den Bauplatz für die Errichtung des Bauvorhabens der xxx GmbH – bezeichnet als „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW“ – bildet das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx im Gemeindegebiet von xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx im Gemeindegebiet von xxx.

Es handelt sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohnbau-Bauvorhaben iSd § 23 Abs 4 K-BO 1996, bestehend aus drei freistehenden Bauteilen – bezeichnet als Bauteil A, Bauteil B und Bauteil C – mit jeweils drei oberirdischen Vollgeschoßen, einer Tiefgarage, Kellergeschoße und Geländesicherungs-maßnahmen mit bewehrter Erde.

Das Bauvorhaben hat insgesamt 18 Wohneinheiten: im Bauteil A und Bauteil B sind jeweils sind fünf Wohneinheiten projektiert, im Bauteil C sind acht Wohnungen projektiert.

Das Baugrundstück weist drei Widmungskategorien auf: Bauland-Wohngebiet, Grünland – aufgeteilt in Wald und „für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ – und Verkehrsfläche. Das Bauvorhaben selbst ist auf dem Grundstücksteil mit der Widmung Bauland-Wohngebiet projektiert.

1.2. Das Grundstück der Beschwerdeführerin xxx liegt nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens der xxx GmbH betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist daher nicht als Anrainerin iSd Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) anzusehen und können daher durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Baubehörde vorgelegten Fremdakt, in welchem die eingereichten Projektunterlagen des Bauvorhabens „Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW“ einliegen sowie auf dem offenen Grundbuch.

2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:

2.2.1. Im gerichtlichen Verfahren wurde eine Amtssachverständige für xxx beigezogen, um zu erheben, wie weit das Grundstück der BF (Nr. xxx, KG xxx, xxx, xxx), vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, in Metern entfernt ist und ob dieses Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens der xxx GmbH auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, gelegen ist.

Das Bauvorhaben besteht aus drei freistehenden Bauteilen – bezeichnet als Bauteil A, Bauteil B und Bauteil C – mit insgesamt 18 Wohneinheiten. Jedes Bauteil hat drei oberirdische Vollgeschosse. Das Baugrundstück weist laut vorgenommener Messung der ASV mittels KAGIS-Abfrage in dem Lageplan einen Abstand von ca. 77,76 Meter zum Grundstück der BF auf.

2.2.1.1. Der Bauteil A ist nach Befundaufnahme durch Messung aus dem dem Einreichprojekt zu Grunde liegenden Lageplan laut Gutachten der gerichtlich beigezogenen ASV lagemäßig nördlich auf dem Baugrundstück projektiert und weist der Bauteil A zum südwestlichen Grenzpunkt des Baugrundstücks einen Abstand von ca. 43 Meter auf. Dies entspricht mehr als dem 2½fachen Abstand eines vereinfachten Bauverfahrens nach § 24 K-BO 1996, wo der Anrainerkreis für ein Wohngebäude mit höchstens zwei oberirdischen Vollgeschossen sowie einem Dachgeschoss und höchstens vier Wohneinheiten mit 15 Meter von der Grundstücksgrenze normiert wird. Unter Beachtung, dass im Bauteil A fünf Wohneinheiten projektiert sind, errechnet die ASV einen Abstand von 18,75 Meter, sodass der Einflussbereich des Bauteils A – bezogen auf das Grundstück der BF – jedoch schon am Baugrundstück endet, weil der aus dem Lageplan gemessene Abstand zwischen dem projektierten Bauteil A und dem südwestlichen Grenzpunkt auf dem Baugrundstück Nr xxx einen Abstand von ca. 43 Meter aufweist.

2.2.1.2. Der Bauteil B ist nach Befundaufnahme durch Messung aus dem Lageplan, der dem Einreichprojekt zu Grunde liegt, laut Gutachten der gerichtlich beigezogenen ASV lagemäßig südlich auf dem Baugrundstück projektiert und weist zum südwestlichen Grenzpunkt des Baugrundstücks einen Abstand von ca. 14 Meter auf. Wieder unter Beachtung der Vorgaben des § 24 K-BO 1996 für das vereinfachte Bauverfahren (Anrainerkreis von 15 Meter Entfernung ab der Grundstücksgrenze für ein Wohngebäude mit höchstens zwei oberirdischen Vollgeschossen sowie einem Dachgeschoss und höchstens vier Wohneinheiten) errechnet die ASV aufgrund dessen, dass im Bauteil B fünf Wohneinheiten projektiert sind, einen Abstand von 18,75 Meter. Da jedoch das Baugrundstück laut Messung der ASV aus dem Lageplan zu dem Grundstück der BF einen Abstand von ca. 77,76 m aufweist, befindet sich das Grundstück der BF auch hier nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens.

2.2.1.3. Der Bauteil C ist nach Befundaufnahme durch Messung aus den dem Einreichprojekt zu Grunde liegenden Plänen laut Gutachten der gerichtlich beigezogenen ASV lagemäßig östlich auf dem Baugrundstück projektiert und weist einen gemessenen Abstand von ca. 48 Meter zum südwestlichen Grenzpunkt des Baugrundstücks auf. Im Bauteil C sind acht Wohneinheiten projektiert. Für diese acht Wohneinheiten errechnet die ASV – wieder unter Beachtung der Vorgaben des § 24 K-BO 1996 für das vereinfachte Bauverfahren (Anrainerkreis von 15 Meter ab der Grundstücksgrenze für ein Wohngebäude mit höchstens zwei oberirdischen Vollgeschossen sowie einem Dachgeschoss und höchstens vier Wohneinheiten) –einen Abstand von 30 Meter und ergaben die Erhebungen der ASV, dass der Einflussbereich des Bauteil C bereits am Baugrundstück endet, sodass das Grundstück der BF auch hier nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt.

2.2.1.4. Zu der Feststellung, dass daher durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden können, wird unter II.3.3. aus rechtlicher Sicht ausgeführt.

3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:

3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.

Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(2) Belangte Behörde ist

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Weitere für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmungen sind a) jene des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und b) der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idgF:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

b) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl 62/1996 idgF

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

(2) Parteien des Verfahrens sind:

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

3.3.1. Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Ein Mitspracherecht von Anrainern iSd § 23 Abs 2 K-BO 1996 besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.

3.3.2. Um zu beurteilen, ob der (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks Anrainer iSd § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 im Bauverfahren ist, bedarf es der Beachtung, ob das Grundstück dieses (Mit-)Eigentümers im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt.

Die Kärntner Bauordnung 1996 spricht – nicht nur im § 23 K-BO 1996, sondern auch in § 7 leg.cit., § 16 leg.cit., § 24 leg.cit., § 34 leg.cit. und in Anlage 1 – von „Anrainern“, jedoch wird seit der Novelle 2021 (LGBl 48/2021) nicht mehr (auch) auf die an das Baugrundstück angrenzenden („anrainenden“) Grundstücke abgestellt, sondern ganz allgemein auf „alle im Einflussbereich des Bauvorhabens liegende Grundstücke“ (verba legalia des § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996).

Aus dem verbum „Einflussbereich“ ergibt sich, dass auf den Bereich, auf welchen das Bauvorhaben Einfluss nehmen kann, abzustellen ist, wenn der Kreis der als Parteien des Baubewilligungsverfahrens angehörenden Nachbarn gezogen wird.

3.3.3. Das Baubewilligungsverfahren, für welches die BF die Parteistellung begehrte, ist jenes der xxx GmbH, welchem das Projekt „Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW“ zu Grunde lag. Das betroffene Baugrundstück ist Parzelle Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Dieses Baugrundstück ist laut schlüssigem und nachvollziehbarem Gutachten der ASV DI xxx vom Grundstück der BF 77,76 Meter entfernt. Die ASV erhob diese Entfernung durch Messung aus den dem Einreichprojekt der xxx GmbH zu Grunde liegenden Plänen und aus dem KAGIS – Geoinformation Land Kärnten (Gutachten OZ 3, S. 3 ff.).

3.3.3.1. Die ASV erhob durch diese Messungen anhand der projektierten Situierung der mit dem og. Bauprojekt geplanten Bauteil A bis C die Abstände zur Grundstücksgrenze bzw den Abstand zwischen der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks und der Grundstücksgrenze des Grundstücks der BF. Sie errechnete – jeweils anhand der Vorgaben für das vereinfachte Bauverfahren im § 24 K-BO 1996 – für den Bauteil A einen Abstand zwischen Bauteil A und der Baugrundstücksgrenze von 18,75 Meter, für den Bauteil B einen Abstand zwischen Bauteil B und der Baugrundstücksgrenze von 18,75 Meter und für den Bauteil C einen Abstand zwischen Bauteil C und der Baugrundstücksgrenze von 30 Meter.

Diese von der ASV errechneten Abstände sind jeweils geringer als der Abstand der Grenze des Baugrundstücks zur Grenze des Grundstücks der BF (77,76 Meter), doch kommt es nicht nur auf die Entfernung vom Bauprojekt an.

3.3.3.2. Wenn auf „alle im Einflussbereich des Bauvorhabens liegende Grundstücke“ abzustellen ist, so ist auch der Art des Bauvorhabens Augenmerk zu schenken, nämlich dahingehend, ob und in welchem Ausmaß das Bauvorhaben durch von ihm ausgehendem Einfluss auf in der Nähe befindlichen Grundstücke und in § 23 Abs 2 lit d) genannte Anlagen und Betriebe und damit auf die subjektiv-öffentlichen Rechte ihrer (Mit-)Eigentümer und Inhaber nehmen kann.

Laut höchstgerichtlicher Judikatur kommt es für die Stellung des Nachbarn (und damit die Parteistellung im Verfahren über die Baubewilligung) nicht nur auf die Entfernung vom Bauprojekt an, sondern vor allem auch darauf, welche Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher baurechtlicher Ansprüche des Nachbarn durch die Art des Bauvorhabens eintreten können (siehe (VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038, mit Hinweis auf VwGH 17.4.1986, 85/06/0154, VwSlg 12114 A/1986, und VwGH 15.9.1983, 83/06/0093). So verneinte etwa der Verwaltungsgerichtshof Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn bei einem ca 50 Meter entfernten dreistöckigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhaus samt Tiefgarage (VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038).

3.3.3.3. Legt man das unter II.3.3.3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikat dem gegenständlichen Fall zu Grunde, ergibt sich, dass das Grundstück der BF nicht im Einflussbereich liegt, sodass sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden kann.

3.3.3.3.1. Beachtet man die Bestimmungen der K-BO 1996, so ist zu sagen, dass das Bauvorhaben der xxx GmbH eine Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten samt Tiefgarage und Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW ist und es sich somit um ein Bauvorhaben ausschließlich zu Wohnzwecken einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen handelt. Bei einem solchen ist die Einschränkung des § 23 Abs 4 K-BO 1996 zu beachten.

In § 23 Abs 3 K-BO 1996 sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).

§ 23 Abs 4 K-BO 1996 berechtigt Anrainer bei Bauvorhaben wie dem gegenständlichen nur zu Einwendungen, welche sich auf Folgendes beziehen: Bebauungsweise (lit b)), Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (lit c)), Lage des Vorhabens (lit d)), Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (lit e)), Bebauungshöhe (lit f)) und Brandsicherheit (lit g)).

Damit sind nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 auf Immissionen abzielende Einwendungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017): Immissionen sind von § 23 Abs 4 K-BO 1996 nicht umfasst, sondern explizit ausgenommen, weil der „Immissionschutz der Anrainer“ (§ 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996) im § 23 Abs 4 K-BO 1996 nicht genannt ist, somit von den Einwendungsmöglichkeiten bei einem Wohnbauvorhaben ausgenommen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an Teile der Lehre entschieden, dass neben dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung auch das sofortige Rechtsmittel und damit die Klärung der Parteistellung ohne den „Umweg“ über Antrage auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des Bescheids gehen zu müssen (VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017, zum Kärntner Baurecht ergangen).

3.3.3.3.1.1. In der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wurden die gegen das Bauvorhaben der xxx GmbH gerichteten Beschwerdegründe vorgebracht und zielten diese

(1)zum einen auf nicht von § 23 Abs 4 K-BO 1996 umfasste Einwendungen gestützt auf Bestimmungen der § 23 Abs 3 lit b) bis g) K-BO 1996 ab und

(2)zum anderen sind die Beschwerdegründe nicht von den in § 23 Abs 3 K-BO 1996 genannten Einwendungsmöglichkeiten eines Nachbarn im Bauverfahren umfasst.

3.3.3.3.1.1.1. So ist unter die unter II.3.3.3.3.1.1.(1) genannten Einwendungen das Vorbringen der „Verkehrsproblematik“ in a) des Beschwerdeschriftsatzes zu subsumieren. Damit vermag die BF eine Parteistellung nicht zu erlangen, denn es kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht zu den Auswirkungen des zu erwartenden Verkehrs – worunter auch die in OZ 8 erwähnte Feinstaubbelastung zählt – nicht zu (vgl. VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016) und das selbst dann nicht, wenn durch das neue Bauvorhaben das Straßenverkehrsaufkommen zunimmt (VwGH 27.11.1990, 89/05/0026). Zu den Ausführungen zur Fahrbahnbreite der xxxstraße und einem damit verbundenen Gefahrenpotenzial für Fußgänger, Nutzer des Altersheims, Wanderer, Patienten des LKH etc und Fahrradfahrer und dem Begegnungsverkehr zweier Fahrzeuge ist zu sagen, dass diese nicht ein subjektiv-öffentliches Recht begründen (VwGH 13.3.2012, AW 2012/05/0006, mit Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302 und VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092 sowie VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, wenn eine nicht ausreichende Fahrbahnbreite sowie eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern geltend gemacht werden (VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092).

3.3.3.3.1.1.2. Auch zu der Einwendung einer mit dem Verkehr verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist zu sagen, dass diese unter die zuvor unter II.3.3.3.3.1.1.(1) genannten Einwendungen zu subsumieren sind und bei widmungsgemäßer Verwendung des Wohnbauvorhabens der xxx GmbH (Verwendung als Wohnbau) mit gesundheitsbeeinträchtigenden Immissionen nicht zu rechnen ist und ist zu vom Verkehr ausgehenden Immissionen auf das zuvor unter II.3.3.3.3.1.1.1. Gesagte zu verweisen.

3.3.3.3.1.1.3. Unter die zuvor unter 3.3.3.3.1.1.(2) genannten nicht von in § 23 Abs 3 K-BO 1996 umfassten Einwendungsmöglichkeiten sind die Ausführungen zu Oberflächen- und Hangwässern und dem namenlosen Gerinne iZm Hochwassergefährdung zu subsumieren.

Auch damit zeigt die BF nicht subjektiv-öffentliche Rechte auf:

3.3.3.3.1.1.3.1. Auf Immissionen abzielende Einwendungen sind ausgeschlossen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 4 K-BO 1996 ist das Vorbringen der Verbringung der Oberflächenwässer als Einwendung betreffend Immissionsschutz der Anrainer ausdrücklich von den Einwendungsmöglichkeiten ausgenommen, da das gegenständliche Bauvorhaben unter § 23 Absatz 4 K BO 1996 zu subsumieren ist, besteht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Immissionsschutz.

Die belästigungsfreie Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswässern, wird unter „Immissionsschutz“ subsumiert (§ 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996). Auf Immissionen ausgehend von solchen Bauprojekten wie das oben näher beschriebene können sich Anrainer seit der Novelle 2012 (LGBl 80/2012) nicht stützen und ist die von der BF zitierte höchstgerichtliche Judikatur „VwGH 3.7.2002/99/05/0283, ua.“ daher überholt.

3.3.3.3.1.1.3.2. Das namenlose Gerinne befindet sich auf einem vom Baugrundstück verschiedenen Grundstück (Beweis: KAGIS – Geoinformation Land Kärnten). Vorbringen iZm Hochwasser / Starkregenereignissen sind nicht solche, welche von den in § 23 Abs 4 K-BO 1996 genannten im § 23 Abs 3 K-BO 1996 enthaltenen Bestimmungen umfasst sind.

In diesem Zusammenhang hat die BF daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück der BF zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Änderung erfahren (dazu VwGH 30.9.2015, 2014/06/0001).

3.3.3.3.1.1.3.3. Unter die zuvor unter II.3.3.3.3.1.1.(2) genannten Einwendungen sind auch die auf Seite 3 f. des Beschwerdeschriftsatzes enthaltenen Ausführungen zu den geplanten Bauteilen iZm „Widerspruch zum vorhandenen Landschafts- und Ortsbild“ und „unzulässiger Eingriff in die gegebenen Topographie“ zu subsumieren. Auch damit zeigt die BF nicht ein subjektiv-öffentliches Recht auf. Subjektiv-öffentliche Rechte sind eine Rechtsfigur der allgemeinen Rechtslehre: es handelt sich dabei um durchsetzbare Rechte eines Subjekts, welche die Rechtsordnung zur Verfolgung eigener Interessen im öffentlichen Recht einräumt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S. 265), während öffentliche Interessen nicht bloß solche eines einzelnen Normunterworfenen, sondern solche der Allgemeinheit sind. Dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Interessen des Ortsbildschutzes öffentliche Interessen sind, hat der Verfassungsgerichtshof wieder jüngst in einer Entscheidung klargemacht (VfGH 19.9.2022, V183/2021 (V183/2021-14)).

3.3.3.3.1.1.3.4. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.1.2024 „auch die erforderliche Brandsicherheit ist nicht gegeben“ anbelangend ist zu sagen, dass die Brandsicherheit (§ 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996) von Anrainern auch bei einem Bauvorhaben iSd § 23 Abs 4 K-BO 1996 eingewendet werden darf. Doch ist sowohl der erkennenden Richterin als auch dem Rechtsvertreter aus dem ebenso am 26.3.2024 verhandelten Verfahren KLVwG-1111-1116/2023 – welchem ein Sachverständiger für Brandschutz beigezogen war und dieser das Gutachten vom 25.1.2024, FP. Nr. xxx erstattete – bekannt, dass der ASV für Brandschutz gutachterlich ausführte, dass nach Prüfung des Bauaktes sowie der Einreichunterlagen aus brandschutztechnischer Sicht festgehalten wurde, dass bezogen auf die Prüfung der Brandsicherheit iSd K-BO, K-BV, K-BTV das Vorhaben unter Einhaltung der Vorschreibungen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Auch diese Vorbringen vermag der BF nicht zur Parteistellung zu verhelfen.

3.4. Der BF kommt daher – unter Zugrundelegung der unter II.1.2. getroffenen und unter II.2.2. beweisgewürdigten Feststellungen in Zusammenschau mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter II.3.3. – keine Parteistellung zu, da ihr Grundstück außerhalb des Einflussbereichs des Bauvorhabens liegt und es daher nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte kommen kann.

Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als unbegründet abzuweisen.

3.5. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zu den Vorbringen zu Anrainern namens „xxx, ehemals xxx“ und „Familie xxx“ in der Stellungnahme vom 19.1.2024 (OZ 8) ausgeführt:

Zunächst ist anzumerken, dass diese Personen nicht vom den Stellungnahmeschriftsatz erstellt habenden Rechtsanwalt vertreten sind. Es liegt weder eine Vollmacht vor, noch berief sich der Rechtsvertreter der BF auf eine solche, sondern verneinte in der Verhandlung, diese als Mandanten zu haben (Verhandlungsschrift S. 5). An dieser Stelle ist die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach ein Nachbar nicht für einen anderen Nachbar die Verletzung dessen subjektiv-öffentlicher Rechte behaupten kann (VwGH 24.4.2007, 2004/05/0219).

4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).

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