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KLVwG-S3-603-604/5/2024•LVwG K KLVwG-S3-603-604/5/2024
KLVwG-S3-603-604/5/2024Landesverwaltungsgericht28.05.2024
Grundverkehrsrecht, Kaufvertrag, Aufstockung, Landwirt
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx., und xxx, über die Beschwerde 1. des xxx, xxx, xxx und 2. der xxx, xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2024, Zahl: xxx (xxx), wegen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 11.09.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des beabsichtigten Kaufes der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, inneliegend der EZ xxx, KG xxx.
Die Beschwerdeführer führten dazu aus, dass sie bereits Eigentümer der Grundstücke Nr .xxx, xxx und xxx seien und die nunmehr kaufbeabsichtigten Grundstücke schon immer zu diesen Parzellen dazugehört haben. Als Grund für den beabsichtigten Kauf wurde angeführt, dass durch den Kauf der nunmehrigen kaufgegenständlichen Parzellen die bestandene Liegenschaft der Vorbesitzerin, xxx, wie ursprünglich gehabt, wieder zusammengeführt werden soll. Weiters wurde ausgeführt, dass xxx in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen sei und eine landwirtschaftliche Fachschule absolviert habe. Beigelegt wurde eine Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen zwischen der Verkäuferin xxx und der Pächterin des Landwirtes xxx, xxx, xxx, über die nunmehr antragsgegenständlichen Grundstücke. Ausgeführt wurde darin, dass xxx, Landwirtin, bestätigt, die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx/teilweise, laut Kaufvertrag vom xxx./xxx, Adresse xxx Nr. xxx, entgeltfrei zu bewirtschaften und dass dieses Übereinkommen von xxx und xxx jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
Mit Stellungnahme vom 20.09.2023 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. xxx aus, dass die Erwerber der gegenständlichen Grundstücke keine Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seien. Das Rechtsgeschäft diene der Besitzaufstockung, sowie der Besitzfestigung der eigenen Liegenschaft. Die Kaufgegenstände seien in Summe landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 6.523 m2 und Waldfläche Im Ausmaß von 720 m2. Aus landwirtschaftlicher Sicht seien die landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund der Lage, der noch guten Größe, Ausformung und der mittleren bis guten Bonität für eine Aufstockung geeignet.
Mit Stellungnahme vom 27.09.2023 führte der forstfachliche Amtssachverständige Ing. xxx ua. aus, dass mit dem Waldgrundstück Nr. xxx, KG xxx, im Flächenausmaß von 720 m2 wegen der geringen Fläche nur ein sehr geringer, unwesentlicher Ertrag zu erwirtschaften und somit eine Aufstockungswürdigkeit nicht gegeben sei.
Da die Käufer keine Land- und Forstwirte sind und sich der Vertragsgegenstand hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Aufstockung eignet, wurde von der Grundverkehrskommission eine Information über die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und die Einladung an Inhaber vergrößerungs- und verstärkungsbedürftiger Betriebe, entsprechende Anbote bei der Grundverkehrskommission einzubringen, bekannt gemacht.
Mit E-Mail vom 02.12.2023 erstattete Mag. (FH) xxx ein Anbot mit folgendem Inhalt:
„Bezugnehmend auf die Bekanntmachung über einen beabsichtigten Rechtserwerb möchte ich mein Interesse am bekannt gemachten Verfahrensgegenstand bekunden. Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LFBIS-Nr. xxx) im Ausmaß von 23,0391 ha (davon 3,6480 ha INF, sowie 19,3911 fwNF, GB xxx, EZ xxx; GB xxx, EZ xxx vund EZ xxx) und bewirtschafte den Betrieb unter Einbeziehung von Pachtflächen eigenständig (siehe AMA-Auszug 2023 landwirtschaftlich genutzte Flächen). Der Tierbestand setzt sich derzeit aus ca. 40 Mutterschafen zusammen.
Nachdem die bekannt gemachten landwirtschaftlichen Nutzflächen direkt östlich zu meinen Eigentumsflächen grenzen und sich in unmittelbarer Nähe zum Heimgut (ca. 150 Meter Luftlinie) befinden, besteht großes Interesse meinen Betrieb mit diesen zu verstärken bzw. aufzustocken. Ebenso wäre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des kleinen Waldstückes sichergestellt.
Aus oben dargestellten Gründen erkläre ich ausdrücklich, bereit und in der Lage zu sein, den allenfalls um 10% erhöhten Verkehrswert zu bezahlen. Eine Bestätigung darüber durch meine Hausbank kann jederzeit nachgereicht werden!“
In der Folge wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. xxx ein Gutachten erstattet, in dem ua. ausgeführt ist, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 6.523 m² aufgrund der relevanten Größe, der guten Bonität, Lage und Ausformung für eine Aufstockung bestens geeignet seien. Die LN Fläche sei gut ausgeformt in einer Geländemulde eingebettet mit geradliniger leicht abfallender Ebene und von guter Bonität. Die gute Ausformung ermögliche eine optimale aktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die Erwerber der Grundstücke seien keine aktiven Inhaber bzw Bewirtschafter eines auf Ertrag ausgerichteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. In ihrem Besitz stünden derzeit ca. 0,00 ha LN, sowie 0,00 ha Wald, 761 m2 Bauflächen und 2.968 m2 Gärten; in Summe ca. 0,4024 ha. Weiters sei keine bäuerliche Hofstelle mit Nutztierhaltung vorhanden. Das Rechtsgeschäft diene der Besitzaufstockung, sowie der Besitzfestigung der eigenen Liegenschaft. Eine landwirtschaftliche Fachschule wurde von Herrn xxx absolviert.
Der Aufstockungswerber Mag. (FH) xxx, xxx, xxx., besitze/- bewirtschafte aktiv einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Aufgrund der Betriebsgröße werde der Betrieb im Nebenerwerb geführt, um aus dem Einkommen die Betriebskosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Laut AMA – Datenblatt sei Herr Mag. (FH) xxx seit 02.05.2001 aktiver Bewirtschafter und aktiver Betriebsführer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb xxx werden derzeit laut MFA 2022 6,96 ha landwirtschaftliche Nutzfläche wie Mähwiese/- Weide zwei und mehr Nutzungen, aktiv bewirtschaftet. Das selbsterwirtschaftete Grundfutter wird in Form von Heuballen dem eigenen Viehbestand von derzeit 33 Schafen und 21 Lämmer/- Jungtiere der Veredelung zugeführt. Weiters werden auch 3 Vatertiere (Widder), am landwirtschaftlichen Betrieb aktiv gehalten.
Einen weiteren wesentlichen Betriebszweig bilde der forstwirtschaftliche Teil in einem Ausmaß von 18,98 ha Waldfläche, welche auch aktiv bewirtschaftet und genutzt wird. Eine technisch-maschinelle Ausstattung von Gerätschaften und Maschinen sei vorhanden, welche eine nachhaltige Bewirtschaftung ermögliche, sowie eine typische bäuerliche Hofstelle. Um das aus der Landwirtschaft erwirtschaftete Einkommen zu stärken und zu vergrößern und in weiterer Folge auch abzusichern, wäre eine Aufstockung der Eigenflächen notwendig und von Bedarf. Weiters grenzen die LN Flächen direkt an die Liegenschaft des Aufstockungswerbers an. Was sich aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht positiv auf die landwirtschaftliche aktive Bewirtschaftung auswirke und eine Arrondierung zur Folge hätte.
Ein bäuerlicher Betrieb stelle im Regelfall einen eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten und bewohnten Betrieb samt den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und entsprechender technischer Maschinenausstattung dar. Neben der betrieblichen Grundausstattung sei für die Beurteilung eines bäuerlichen Betriebes zusätzlich die personale Komponente von Relevanz. Dies erkenne man darin, dass sich eine konkrete Beziehung zwischen dem Betrieb und der Familie, zu der dieser gehört, der bäuerlichen Familie ausdrückt. Eine derartige Beziehung bestehe darin, wenn der bäuerliche Betrieb den Mittelpunkt für die Lebensinteressen der Familie, wie z. B. den Wohnsitz bilden und aus einem bäuerlichen Betrieb, sei es auch in Verbindung mit einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit, ein angemessener Lebensunterhalt für die bäuerliche Familie gesichert werde.
Um als Aufstockungswerber zu gelten, habe die Prüfung zu erfolgen, ob der Aufstockungswerber als Inhaber eines bäuerlichen Betriebes angesehen werden kann. Der Aufstockungswerber sei Inhaber und aktiver Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der alle wesentlichen Kriterien im Grunde erfülle. Weiters könne die kaufgegenständliche Fläche durch das vorhandensein der maschinellen Ausstattung, sowie der fachlichen Komponente weiterhin aktiv bewirtschaftet werden. Weiters grenzen die landwirtschaftlichen Grundstücke direkt an die Liegenschaft an, was sich aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht positiv auf die landwirtschaftliche aktive Bewirtschaftung auswirke und eine Arrondierung zur Folge hätte. Dies wäre aus landwirtschaftlicher Sicht zu befürworten. Weiters liegen die Grundstücke direkt in der Nähe der Hofstelle, zur aktiven Nutzung und weiteren Bewirtschaftung. Der Aufstockungswerber könne als Inhaber eines einkommensschwachen, bäuerlichen Betriebes angesehen werden und der Erwerb der gegenständlichen Fläche würde zu einer Stärkung der Flächenausstattung des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Verbesserung der aktiven Flächenbewirtschaftung durch eine Arrondierung der gegebenen Grundstücke des Betriebes führen.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige ermittelte für die landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Verkehrswert von EUR 2,50 pro m2. Dies ergibt für 6.523 m2 x EUR 2,50 pro m2 den Betrag von EUR 16.307,50.
Der forstfachliche Amtssachverständige ermittelte für die Waldparzelle den Verkehrswert mit EUR 1,-- pro m2. Dies entspricht einem Betrag von EUR 700,--.
Dem Aufstockungswerber wurde mit Schreiben der Grundverkehrskommission vom 05.01.2024 mitgeteilt, dass seitens des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Verkehrswert für die den Verfahrensgegenstand bildenden Grundstücke ermittelt und mit EUR 17.007,50 (LN EUR 16.307,50 und Wald EUR 700,--) beziffert wurde, somit über dem Kaufpreis von EUR 8.000,-- liege. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. l K-GVG habe ein Aufstockungswerber der Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteige, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 % erhöhten Verkehrswert zu leisten. Mitgeteilt wurde dem Aufstockungswerber, dass gegenständlich der Verkehrswert von EUR 17.007,50 zu leisten wäre.
In der Folge legte der Aufstockungswerber die Bankbestätigung der xxxbank xxx vom 09.01.2024 bei der Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft xxx vor, in der ausgeführt ist, dass der Aufstockungswerber jederzeit in der Lage sei einen Betrag von EUR 17.007,50 zu leisten.
Mit Bescheid der Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2024, Zahl: xxx (xxx), wurde dem zwischen xxx, xxx, xxx, als Verkäuferin einerseits und xxx, xxx, xxx, sowie xxx, xxx, xxx, xxx, als gemeinsamen Käufern andererseits über die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus den Grundstücken xxx, xxx und xxx im Ausmaß von 7.243 m2, beabsichtigten Kaufvertrag die Genehmigung versagt. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 8, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 lit. l des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 – KGVG angeführt. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit. l KGVG als gegeben erachtet wurde, da die Käufer nicht als Landwirte im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes anzusehen seien, sich das Kaufobjekt für die Aufstockung eines existenzschwachen bäuerlichen Betriebes eigne und es sich beim Aufstockungswerber um den Inhaber eines aufstockungsbedürftigen bäuerlichen Betriebes handle und dieser auch bereit sei, den um bis zu 10 % erhöhten Verkehrswert zu bezahlen.
Gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2024 richtet sich die Beschwerde mit folgendem Inhalt:
„2.Sachverhalt
2. 1Die Beschwerdeführer haben bereits mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 02.08.2023 die Grundstücke .xxx, xxx und xxx, je inneliegend in der EZ xxx KG xxx, je zur Hälfte käuflich erworben.
2. 2Die kaufgegenständlichen Grundstücke (samt Hofstelle) befinden sich angrenzend und in unmittelbarer Nähe der genehmigungsgegenständlichen Grundstücke xxx, xxx und xxx im Ausmaß von insgesamt 7.243 m2, deren käuflicher Erwerb zur Genehmigung beantragt wurde und verfahrensgegenständlich ist.
2. 3Die bereits käuflich erworbenen Grundstücke .xxx, xxx und xxx bilden mit den genehmigungsgegenständlichen Grundstücken seit jeher eine landwirtschaftliche Einheit, deren Vulgarname „xxx“ auch im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. (Anmerkung: Die Auflistung des Eigentums dieser Grundstücke der Beschwerdeführer hat der Sachverständige Ing. xxx in seinem Gutachten nicht angeführt).
2. 4Mag. (FH) xxx hat sich mit fristgerechter Eingabe als Aufstockungswerber deklariert und die Bereitschaft bekundet einen bis zu 10 % erhöhten Verkehrswert leisten zu wollen.
2. 5Bei den genehmigungsgegenständlichen Flächen handelt es sich um LNFlächen im Ausmaß von 6.523 m2 und eine Waldfläche im Ausmaß von 720 m2.
3. Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und der Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens
3. 1Die belangte Behörde versagt den Beschwerdeführern die Genehmigung des Erwerbes der genehmigungsgegenständlichen Flächen mit der Begründung nach § 10 Abs. 1 lit. l Kärntner Grundverkehrsgesetz.
3. 2Das Gutachten des Sachverständigen Ing. xxx lässt vermissen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag an die belangte Behörde vom 11. September 2023 ausgeführt haben, dass
die Parzellen .xxx, xxx und xxx, die sie bereits erworben haben, immer im Zusammenhang mit den genehmigungsgegenständlichen Grundstücken eine Einheit gebildet haben (xxx), unabhängig davon, ob sie als landwirtschaftliche Fläche genutzt wurden oder nicht.
hinsichtlich der genehmigungsgegenständlichen Grundstücke eine Pflegevereinbarung mit dem nachbarlichen Landwirtehepaar xxx und xxx besteht.
3. 2Es ist herrschende Rechtsprechung, dass die Erwerber von landwirtschaftlichen Flächen und Waldflächen nicht selbst Land- und/oder Forstwirte sein müssen, sondern lediglich nachzuweisen haben, dass eine fach- und sachgerechte Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt ist. Die Beschwerdeführer haben dies sichergestellt und darüber hinaus auch bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer xxx selbst in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen ist und eine landwirtschaftliche Fachschule absolviert hat. Es besteht sohin einschlägige land- und forstwirtschaftliche Kenntnis.
Gemäß § 10 Abs. 2 lit. IV, letzter Satz, Kärntner Grundverkehrsgesetz, gilt als Landwirt auch jener, der nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er aufgrund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderliche Fähigkeit besitzt.
3. 4Der Sachverständige lässt in seinem Gutachten weiters vermissen, welches Einkommen der Aufstockungswerber (landwirtschaftliches Einkommen) aus der Bewirtschaftung des derzeitigen Betriebes erwirtschaftet und ob dieses unter oder über dem vergleichbaren Referenzeinkommen liegt.
Das landwirtschaftliche Einkommen des Aufstockungswerbers wurde nicht erhoben.
Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der Aufstockungswerber aufgrund seiner Einkommenssituation in der Lage ist die genehmigungsgegenständlichen Flächen ohne Nachteil zu seinem derzeitigen Betrieb zum gegenständlichen Kaufpreis zu erwerben.
Es besteht daher ein gravierender Mangel in der Begründung dahingehend, ob die genehmigungsgegenständlichen Grundstücke zur Vergrößerung oder Verstärkung des landwirtschaftlichen Betriebes des Aufstockungswerbers überhaupt geeignet sind, ob der Aufstockungswerber sich diese auch leisten kann und ob der Betrieb überhaupt vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftig und dafür auch geeignet ist.
3. 5In rechtlicher Hinsicht wird bemängelt, dass der angefochtene Bescheid eine eingehende Begründung für die Versagung der Genehmigung vermissen lässt.
Der angefochtene Bescheid verweist im Wesentlichen auf die widergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Ing. xxx und in weiterer Folge auf die zitatmäßige Darstellung von Rechtsgrundlagen. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es einem Bescheid, der eine entsprechende eigenständige Begründung nicht anführt, an seiner Gesetzmäßigkeit.
Der angefochtene Bescheid lässt insbesondere vermissen, warum der Aufstockungswerber nach den gesetzlichen Bestimmungen als aufstockungswürdig zu qualifizieren ist, zumal auch der Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten wesentliche Grundlagen nicht erhoben hat (siehe Punkt 3.4).
Der angefochtene Bescheid geht in keiner Art und Weise auf die Tatsache ein, dass mit der Versagung der Genehmigung des beantragten Erwerbes der genehmigungsgegenständlichen Grundstücke, die ursprünglich als landwirtschaftliche Einheit zu sehende „xxx“ zerrissen wird, was nicht im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Grundidee der Erhaltung von Hofstellen ist, wenn diese auch entsprechend bewirtschaftet werden, und warum die Vermeidung eines derartigen „Zerreißens“ einer historisch gewachsenen Hofstelle samt dazugehörigen Grundstücken nicht schwerer wiegt als die Möglichkeit einer Aufstockung eines – vermeintlich – ohnehin lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes.
Aufgrund der obigen Ausführungen werden gestellt nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge:
a)den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Grundverkehrskommission, GZ xxx, beheben und den beabsichtigten Kauf der Beschwerdeführer betreffend die Grundstücke xxx, xxx und xxx genehmigen;
in eventu
b)den angefochtenen Bescheid beheben und zur Durchführung weiterer Erhebungen und neuerlichen Bescheid Erlassung an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Grundverkehrskommission zurückverweisen.“
II.Feststellungen:
Die Beschwerdeführer, xxx und xxx, beabsichtigen den Kauf der Grundstücke Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, inneliegend der EZ xxx, KG xxx, von der Verkäuferin xxx zu einem Kaufpreis von EUR 8.000,--.
Die Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, je KG xxx, weisen im Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Es handelt sich um landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von gesamt 6.523 m2. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind aufgrund der Lage, der noch guten, relevanten Größe, der Ausformung und guten Bonität für eine Aufstockung geeignet. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist gut ausgeformt in einer Geländemulde eingebettet mit geradliniger leicht abfallender Ebene und von guter Bonität. Die gute Ausformung ermöglicht eine optimale aktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung.
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist eine Waldfläche im Ausmaß von 720 m². Es ist wegen der geringen Fläche nur ein sehr geringer, unwesentlicher Ertrag zu erwirtschaften und somit eine Aufstockungswürdigkeit nicht gegeben.
Zwischen der Verkäuferin xxx und der Pächterin des Landwirtes xxx, xxx, xxx, wurde am 20.07.2015 eine Bewirtschaftungsvereinbarung über die nunmehr antragsgegenständlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx abgeschlossen. Ausgeführt wurde darin, dass xxx, Landwirtin, bestätigt, die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx/teilweise, laut Kaufvertrag vom 17.06./23.06.2015, Adresse xxx Nr. xxx, entgeltfrei zu bewirtschaften und dass dieses Übereinkommen von xxx und xxx jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
Die Käufer habe zuvor bereits mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 02.08.2023 die Grundstücke Nr. .xxx, xxx und xxx, je KG xxx, erworben. Diese Grundstücke sind in der EZ xxx, KG xxx, inneliegend, und scheint im Grundbuch die Bezeichnung „xxx“ auf. Das Grundstück .xxx, KG xxx, weist eine Gesamtfläche von 216 m² auf. Es besteht aus einer Baufläche von 141 m² und Gärten von 16 m² sowie sonstigen Flächen im Ausmaß von 59 m². Das Grundstück hat die Grundstücksadresse xxx., xxx. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 588 m² besteht aus einer Baufläche von 23 m² und Gärten von 565 m². Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einer Grundstücksfläche von 2.653 m² besteht aus einer Baufläche von 56 m², landwirtschaftlich genutzter Fläche von 2.233 m² und sonstiger Fläche von 364 m². Insgesamt handelt es sich bei allen Flächen um eine Gesamtfläche von 3.457 m².
Dabei handelt es sich laut Antrag vom 11.09.2023 um Brachland und wurden diese Flächen laut Antrag nie als landwirtschaftliche Flächen genutzt.
Als Grund für den beabsichtigten Kauf wurde angeführt, dass durch den Kauf der nunmehrigen kaufgegenständlichen Parzellen die bestandene Liegenschaft der Vorbesitzerin, xxx, wie ursprünglich gehabt, wieder zusammengeführt werden soll.
Der Käufer, xxx, ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen und hat eine landwirtschaftliche Fachschule absolviert. Die Beschwerdeführer sind derzeit keine aktiven Inhaber bzw. Bewirtschafter eines auf Ertrag ausgerichteten bäuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Rechtsgeschäft dient der Besitzaufstockung sowie der Besitzfestigung der eigenen Liegenschaft. Aufgrund des Fehlens von auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche aktiv von den Käufern bewirtschaftet werden, liegt kein auf Ertrag ausgerichteter landwirtschaftlicher bäuerlicher Betrieb vor. Es ist keine bäuerliche Hofstelle mit Nutztierhaltung vorhanden.
Da die Käufer keine Land- und Forstwirte sind und sich der Vertragsgegenstand hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Aufstockung eignet, wurde von der Grundverkehrskommission eine Information über die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und die Einladung an Inhaber vergrößerungs- und verstärkungsbedürftiger Betriebe, entsprechende Anbote bei der Grundverkehrskommission einzubringen, bekannt gemacht.
Vom Aufstockungswerber Mag. (FH) xxx wurde ein Anbot erstattet. Er ist Eigentümer und Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LFBIS-Nr. xxx) im Ausmaß von 23,0391 ha (davon 3,6480 ha INF, sowie 19,3911 fwNF, GB xxx, EZ xxx; GB xxx, EZ xxx und EZ xxx). Der Aufstockungswerber bewirtschaftet den Betrieb unter Einbeziehung von Pachtflächen eigenständig (siehe AMA-Auszug 2023 landwirtschaftlich genutzte Flächen). Die bekannt gemachten landwirtschaftlichen Nutzflächen grenzen direkt östlich zu seinen Eigentumsflächen an und befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Heimgut (ca. 150 Meter Luftlinie).
Der Aufstockungswerber ist wohnhaft in xxx, xxx., und besitzt und bewirtschaftet aktiv einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Aufgrund der Betriebsgröße wird der Betrieb im Nebenerwerb geführt, um aus dem Einkommen die Betriebskosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Laut AMA – Datenblatt ist der Aufstockungswerber seit 02.05.2001 aktiver Bewirtschafter und aktiver Betriebsführer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb xxx werden derzeit laut MFA 2022 6,96 ha landwirtschaftliche Nutzfläche wie Mähwiese/- Weide zwei und mehr Nutzungen, aktiv bewirtschaftet. Das selbsterwirtschaftete Grundfutter wird in Form von Heuballen dem eigenen Viehbestand von derzeit 33 Schafen und 21 Lämmer/- Jungtiere der Veredelung zugeführt. Weiters werden auch 3 Vatertiere (Widder), am landwirtschaftlichen Betrieb aktiv gehalten.
Einen weiteren wesentlichen Betriebszweig bildet der forstwirtschaftliche Teil in einem Ausmaß von 18,98 ha Waldfläche, welche auch aktiv bewirtschaftet und genutzt wird. Eine technisch-maschinelle Ausstattung von Gerätschaften und Maschinen ist vorhanden, welche eine nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht, sowie eine typische bäuerliche Hofstelle. Um das aus der Landwirtschaft erwirtschaftete Einkommen zu stärken und zu vergrößern und in weiterer Folge auch abzusichern, wäre eine Aufstockung der Eigenflächen notwendig und von Bedarf. Weiters grenzen die LN Flächen direkt an die Liegenschaft des Aufstockungswerbers an. Dies wirkt sich aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht positiv auf die landwirtschaftliche aktive Bewirtschaftung au und hat eine Arrondierung zur Folge.
Ein bäuerlicher Betrieb stellt im Regelfall einen eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten und bewohnten Betrieb samt den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und entsprechender technischer Maschinenausstattung dar. Neben der betrieblichen Grundausstattung ist für die Beurteilung eines bäuerlichen Betriebes zusätzlich die personale Komponente von Relevanz. Dies erkennt man darin, dass sich eine konkrete Beziehung zwischen dem Betrieb und der Familie, zu der dieser gehört, der bäuerlichen Familie ausdrückt. Eine derartige Beziehung besteht darin, wenn der bäuerliche Betrieb den Mittelpunkt für die Lebensinteressen der Familie, wie z. B. den Wohnsitz bildet und aus einem bäuerlichen Betrieb, sei es auch in Verbindung mit einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit, ein angemessener Lebensunterhalt für die bäuerliche Familie gesichert wird.
Um als Aufstockungswerber zu gelten, hat die Prüfung zu erfolgen, ob der Aufstockungswerber als Inhaber eines bäuerlichen Betriebes angesehen werden kann. Der Aufstockungswerber ist Inhaber und aktiver Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der alle wesentlichen Kriterien im Grunde erfüllt. Weiters kann die kaufgegenständliche Fläche durch das Vorhandensein der maschinellen Ausstattung, sowie der fachlichen Komponente weiterhin aktiv bewirtschaftet werden. Die landwirtschaftlichen Grundstücke grenzen direkt an die Liegenschaft an, was sich aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht positiv auf die landwirtschaftliche aktive Bewirtschaftung auswirkt und eine Arrondierung zur Folge hat. Dies ist aus landwirtschaftlicher Sicht zu befürworten. Weiters liegen die Grundstücke zur aktiven Nutzung und weiteren Bewirtschaftung direkt in der Nähe der Hofstelle. Der Aufstockungswerber ist als Inhaber eines einkommensschwachen, bäuerlichen Betriebes anzusehen und der Erwerb der gegenständlichen Fläche führt zu einer Stärkung der Flächenausstattung des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Verbesserung der aktiven Flächenbewirtschaftung durch eine Arrondierung der gegebenen Grundstücke des Betriebes.
Dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes kann durch das abzuschließende Rechtsgeschäft mit dem Eigentümer des vergrößerungs- und verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betriebes Mag. (FH) xxx (Betriebsnummer: xxx) besser entsprochen werden als durch die Fremdbewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke durch die Erwerber dieser Grundstücke, die selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige ermittelte für die landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Verkehrswert von EUR 2,50 pro m2. Dies ergibt für 6.523 m2 x EUR 2,50 pro m2 den Betrag von EUR 16.307,50.
Der forstfachliche Amtssachverständige ermittelte für die Waldparzelle den Verkehrswert mit EUR 1,-- pro m2. Dies entspricht einem Betrag von EUR 700,--.
Mit Bankbestätigung der xxxbank xxx vom 09.01.2024 wurde bestätigt, dass der Aufstockungswerber jederzeit in der Lage ist einen Betrag von EUR 17.007,50 zu leisten.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Grundstücksflächen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Grundbuchsauszügen.
Die Feststellung, dass die Käufer keine Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, stützt sich auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständige Ing. xxx vom 11.12.2023. In diesem ist nachvollziehbar ausgeführt, dass derzeit aufgrund von fehlenden, auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche aktiv von den Käufern bewirtschaftet werden, von keinem auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen bäuerlichen Betrieb gesprochen werden kann. Er führte dazu auch aus, dass weiters keine bäuerliche Hofstelle mit Nutztierhaltung vorhanden ist. Diesen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 11.12.2023 haben die Beschwerdeführer nicht widersprochen. Sie bringen lediglich vor, dass nach der herrschenden Rechtsprechung die Erwerber von landwirtschaftlichen Flächen und Waldflächen nicht selbst Land- und/oder Forstwirte sein müssen, sondern lediglich nachzuweisen haben, dass eine fach- und sachgerechte Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt ist. Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführer Land- und Forstwirte sind, sondern lediglich, dass die Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt ist.
Die Beschreibung des Aufstockungswerbers erfolgt im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 11.12.2023 schlüssig und nachvollziehbar und deckt sich mit den Angaben des Aufstockungswerbers in seinem Anbot vom 02.12.2023.
Aus der Bankbestätigung der xxxbank xxx vom 09.01.2024 lässt sich ableiten, dass der Aufstockungswerber jederzeit in der Lage ist den Betrag von EUR 17.007,50 zu leisten. Der Aufstockungswerber ist daher in der Lage, die gegenständlichen Kaufflächen zum gegenständlichen Kaufpreis zu erwerben.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 – KGVG, LGBl. Nr. 9/2004 idgF LGBl. Nr. 36/2022, lauten:
§ 1 KGVG
Ziele dieses Gesetzes sind
a)die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;
b)die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;
c)die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.
§ 2 KGVG
Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an
a)land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,
b)allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben.
§ 3 KGVG
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind
a)Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 27 Abs. 2 Z 3 K-ROG 2021), bestimmt sind, sofern diese
1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder
2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder
3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;
….
§ 8 Abs. 1 lit. a KGVG
Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben die Übertragung des Eigentums.
§ 10 KGVG
(1) Die Grundverkehrskommission hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.
(2) Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
b)der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder der Bestand eines sonstigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wird;
c)der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;
d)zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;
e)auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint;
f)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;
g)die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zerstört wird;
h)eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage;
i)die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht;
j)sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;
k)eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
l)das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
m)das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und
1. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie
2. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins
zur Bezahlung anbieten und auch leisten können. Dieser Versagungsgrund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Eigentümern bzw. Inhabern von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben besser entsprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.
(3) Eine Information über den beabsichtigten Rechtserwerb (Abs. 2 lit. l) und die Einladung an Eigentümer von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen Betrieben, entsprechende Anbote (Abs. 2 lit. l) bei der Grundverkehrskommission einzubringen, haben durch die Grundverkehrskommission im Wege der Bekanntmachung in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie über Aufforderung der Grundverkehrskommission durch die Gemeinden im Wege des Anschlages an der Amtstafel und durch die Landwirtschaftskammer durch Bekanntmachung in ihrem Mitteilungsblatt zu erfolgen. Entsprechende Anbote sind binnen einem Monat nach Aufnahme der Einladung in die „Kärntner Landeszeitung“ zu stellen. Werden Anbote eingebracht, so haben diese Interessenten im weiteren Verfahren die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Die Grundverkehrskommission ist verpflichtet, einem Interessenten diejenigen Mitteilungen zu machen, die zur Stellung des Anbotes erforderlich sind.
(4) Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
Ziele des Kärntner Grundverkehrsgesetzes sind gemäß § 1 K-GVG die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden, die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen strukturellen Gegebenheiten des Landes sowie die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutz der im Grundverkehrsgesetz verankerten öffentlichen Interessen der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die die Ziele des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat (vgl. VwGH 21.12.2001, 99/02/0104).
Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-GVG, da zwei Parzellen die Flächenwidmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweisen und ein Grundstück eine Waldparzelle darstellt. Für das gegenständlich beabsichtigte Rechtsgeschäft ist daher eine Genehmigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz erforderlich.
Gemäß § 10 Abs. 1 K-GVG hat die Grundverkehrskommission das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe – nicht widerspricht. In § 10 Abs. 2 K-GVG sind eine Reihe von Versagungsgründen angeführt, in deren Fall ein Rechtsgeschäft jedenfalls den in § 10 Abs. 1 beschriebenen Interesse widerspricht.
Ein Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit b K-GVG ist jedenfalls vorliegend, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit l kein Versagungsgrund vorliegt.
Die Rechtserwerber sind keine Landwirte im Sinne des § 10 Abs. 4 K-GVG. Dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. xxx vom 11.12.2023 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Rechtserwerber aktiv keinen auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen bäuerlichen Betrieb bewirtschaften. Von den Rechtserwerbern wurde kein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt und fehlt auch jegliches Vorbringen dazu, dass und in welcher Weise sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaften wollen und daraus ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreiten wollen. Lediglich der Verweis auf die fachliche Befähigung eines der beiden Käufer ist nicht hinreichend, um von einer Landwirteeigenschaft im Sinne des § 10 Abs. 4 K-GVG sprechen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, wie aus dem Erwerb der kaufgegenständlichen Grundstücke, die überdies nicht selbst, sondern von einer anderen Landwirtin entgeltfrei bewirtschaftet werden, ein Einkommen erzielt werden kann, um daraus zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes im Sinne einer Nebenerwerbslandwirtschaft zu bestreiten. Auch wenn einer der Käufer die fachliche Befähigung zur land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung aufweist, kann er nur dann als Land- bzw Forstwirt gelten, wenn er einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet. Die Judikatur hält hiezu einen Anteil von 25 % Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen fest. Dazu fehlen jegliche Angaben der Beschwerdeführer und ist auch nicht ersichtlich, wie aus der Bewirtschaftung der von den Beschwerdeführern bereits erworbenen Flächen und den nunmehr kaufgegenständlichen Flächen die Beschwerdeführer auch nur Nebenerwerbslandwirte sein können. Dies unter dem Blickwinkel, dass die entgeltfreie Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, durch xxx bestätigt wird. Ein Entgelt wird aus der Bewirtschaftung dieser Flächen durch die Beschwerdeführer daher nicht erzielt. Beim verfahrensgegenständlichen Waldgrundstück ist laut Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 27.09.2023 aufgrund der geringen Fläche von nur 720 m2 nur ein sehr geringer unwesentlicher Ertrag zu erwirtschaften. Die Käufer verfügen über land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücke derzeit in einem sehr untergeordneten Ausmaß in der Fläche von 2.233 m2. Dabei handelt es sich laut Antrag vom 11.09.2023 um Brachland und wurden diese laut Antrag nie als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Die Käufer verfügen nicht über land- oder forstwirtschaftliche Gerätschaften. Die Beschwerdeführer sind daher nicht Landwirte iSd § 10 Abs 4 K-GVG.
Dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 11.12.2023 ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die gegenständlichen Kaufgrundstücke zur Vergrößerung und zur Verstärkung des vergrößerungs- und verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betriebes des Aufstockungswerbers notwendig und hiefür, insbesondere in Hinblick auf die Lage angrenzend an die Grundstücke des Aufstockungswerbers, geeignet sind. Auch wenn im Gutachten vom 11.12.2023 nicht zahlenmäßig erhoben ist, welches Einkommen der Aufstockungswerber aus der Bewirtschaftung des derzeitigen Betriebes erwirtschaftet und ob dieses unter oder über dem vergleichbaren Referenzeinkommen liegt, so ist festgehalten, dass der Aufstockungswerber aktiv einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führt und bewirtschaftet und der Betrieb aufgrund der Betriebsgröße im Nebenerwerb geführt wird, um aus dem Einkommen die Betriebskosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Daraus ist schlüssig und nachvollziehbar abzuleiten, dass es einen Bedarf gibt und die kaufgegenständlichen Grundstücke geeignet und erforderlich sind, um das aus der Landwirtschaft erwirtschaftete Einkommen zu stärken und zu vergrößern und in weiterer Folge auch abzusichern. Die ideale Lage der kaufgegenständlichen Grundstücke dafür ergibt sich schon daraus, dass diese direkt an der Liegenschaft des Aufstockungswerbers angrenzen. Dies hat aus landwirtschaftlicher Sicht auf die landwirtschaftlich aktive Bewirtschaftung eine positive Auswirkung und hätte auch eine Arrondierung zur Folge.
Der Aufstockungswerber hat den Verkehrswert in der Höhe von EUR 17.007,50 zur Zahlung angeboten und hat durch die Bankbestätigung vom 09.01.2024 auch den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist diesen Betrag auch leisten zu können. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Erwerb ohne Nachteil für seinen derzeitigen Betrieb ist, da widrigenfalls die Bank eine derartige Bestätigung nicht ausgestellt hätte.
Dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauerstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes wird durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit dem Aufstockungswerber als Eigentümer eines vergrößerungs- und verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betriebes besser entsprochen, als durch die mit dem Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung, zumal keine Eigenbewirtschaftung durch die Käufer beabsichtigt ist und diese auch nicht bereits Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass lediglich nachzuweisen ist, dass eine fach- und sachgerechte Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt ist, ist darauf zu verweisen, dass § 10 Abs. 2 lit. c K-GVG einen eigenen Versagungsgrund vorsehen würde, wenn zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerb eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist. Dieser Versagungsgrund wurde gegenständlich von der Grundverkehrsbehörde jedoch nicht herangezogen.
Dem Vorbringen, dass mit dem nunmehrigen Kauf dieser Grundstücke Grundstücke erworben werden sollen, die mit bereits im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen Grundstücken eine Einheit gebildet haben, so ist auszuführen, dass sich daraus keine Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer ableiten lässt. Wenn vorgebracht wird, dass mit der Versagung der Genehmigung des beabsichtigten Erwerbes der gegenständlichen Grundstücke die ursprünglich als landwirtschaftliche Einheit zu sehende „xxx“ zerrissen wird, ist auszuführen, dass dies die Verkäuferin mit dem getrennten Verkauf dieser Grundstücke im Jahr 2023 selbst bewerkstelligt hat.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde und sich der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt entnehmen lässt. Der Akt lässt nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache erforderlich ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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