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KLVwG-748/2/2024•LVwG K KLVwG-748/2/2024
KLVwG-748/2/2024Landesverwaltungsgericht28.05.2024
Gewerberecht, Befähigungsnachweis, Individuelle Befähigung, amtswegige Ermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 05.02.2024, Zahl: xxx, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlagenberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Am 07.11.2023 hat Herr xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlagenberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ im Standort xxx, xxx, angemeldet.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, Zahl: xxx, stellt der Bürgermeister xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) gemäß §§ 333 Abs. 1, 340 Abs. 1 und Abs. 3 iVm §§ 339 Abs. 3 Z 1 und 2 und 94 Z 75 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes lautend auf „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlagenberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ im Standort xxx, xxx, nicht vorliegen und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes.
In der Begründung wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers sei, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die Behörde treffe in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorgelegt habe, werde seitens der belangten Behörde zusammengefasst festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen würden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass er zwar am 07.11.2023 im Wege elektronischer Eingabe die Anmeldung für das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 75 GewO 1994 erstattet habe, jedoch sei der im angefochtenen Bescheid angegebene Wortlaut unrichtig. Richterweise sei der Wortlaut im Sinne der „Vermögensberatung einschränkt auf die Beratung zur Gründung und Vorbereitung von Stiftungen bzw. zur Gründung und Vorbereitung von Privatstiftungen“ bezeichnet und so beantragt worden. In der elektronischen Maske sei dies nicht möglich gewesen, der Behörde gegenüber dies sofort anzugeben. Jedoch sei dieser eingeschränkte Wortlaut aus Rechtserklärungen im weiteren Verfahren sowohl gegenüber der belangten Behörde wie auch der WKÖ angegeben worden. Offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 10 Jahren das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung ausübe. Zur juristischen Qualifikation führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Ausbildung zum Dipl. Marken-Wert-Coach, wie auch die universitären Studienfächer Steuerrecht sowie Volkswirtschaftslehre und als Folgefach Steuerrecht und Betriebswirtschaftslehre als Pflichtfächer absolviert habe. Aus seiner Tätigkeit im Rahmen der Unternehmensberatung hätte die belangte Behörde auch den Nachweis der Befähigung für die Ausübung des Gewerbes des Vermögensberaters erkennen müssen. Im Fall des positiven in Aussichtstellens der so beantragten Gewerbeberechtigung hätte auch die geforderte Haftpflichtversicherung vorgelegt und übermittelt werden können. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters xxx werde hinterfragt. Angefügt wurden insgesamt vier Beilagen betreffend die „xxx (verstorben) und xxx“ Stiftung bzw. Familien Privatstiftung. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und im Sinne des Antrages zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 24.04.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 07.11.2023 hat der Beschwerdeführer die Anmeldung für das reglementierte Gewerbe lautend auf „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlagenberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ im Standort xxx, xxx, erstattet.
Dem Ansuchen vom 07.11.2023 wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen zum Nachweis der Befähigung für das gegenständlich angemeldete Gewerbe beigelegt. Ebenso wenig wurde eine Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung beigelegt.
Mit der Beschwerde wurden vier Beilagen betreffend die Stiftung bzw. Familien-Privatstiftung „xxx (verstorben) und xxx“ vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ seit 01.09.2008, des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet“ seit 18.04.2018 und des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ seit 03.03.2021.
Dass der Beschwerdeführer erfolgreich die Befähigungsprüfung für das gegenständliche Gewerbe abgelegt hat, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein fachlich einschlägiges wirtschaftswissenschaftliches Studium, einen fachlich einschlägigen mindestens viersemestrigen Fachhochschulstudiengang oder einen fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrgang oder einen fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrgang universitären Charakters und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war, festgestellt werden.
Da im Verfahren keinerlei Nachweise betreffend absolvierte Studien und die Ausübung einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit vorgelegt wurden, waren entsprechende Negativfeststellungen zu treffen.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zahl: xxx, sowie Einsichtnahme in den Auszug aus dem Gewerberegister vom 22.05.2024 zu GISA-Zahlen: xxx, xxx und xxx.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Einteilung der Gewerbe
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 18 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
§ 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
Individueller Befähigungsnachweis
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 94 Z 75 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Reglementierte Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
75. Gewerbliche Vermögensberatung
[…]
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung), BGBl. II Nr. 87/2012 idgF lautet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
a)den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit, a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung eingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung oder
a)den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit, a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Finanzierungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im eingeschränkten Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Finanzierungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (Anm.: richtig § 3.) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBI. II Nr. 95/2003 außer Kraft.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBI. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBI. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBI. Nr. 100/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBI. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBI. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten.
(4) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBI. Nr. 368/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBI. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBI. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung.
(5) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBI. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit, a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 07.11.2023 das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlagenberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ angemeldet. Bei diesem Gewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 75 GewO 1994, sodass dafür gemäß § 5 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehene Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt.
Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der „Gewerblicher Vermögensberatung-Verordnung“ geregelt.
Dazu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ ist.
Dass der Beschwerdeführer erfolgreich die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Gewerblichen Vermögensberater-Verordnung abgelegt hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden, wie der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums sowie der sonst in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a festgelegten Ausbildungen. Auch konnte eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b der Gewerblichen Vermögensberater-Verordnung nicht festgestellt werden.
Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Eine Feststellung der individuellen Befähigung kommt nur in Betracht, wenn „der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden“ kann (vgl. VwGH 18.05.2005, Zahl: 2004/04/0188). Die angeführte Erbringung des nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises hat im Rahmen der Gewerbeanmeldung zu erfolgen.
Wenn der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, hat die Behörde in allen Fällen, in denen die GewO einen Befähigungsnachweis verlangt, selbstständig, also von Amts wegen, zu untersuchen, ob einem Antragsteller die individuelle Befähigung zukommt, so z.B. im Anmeldungsverfahren (§ 339) oder bei Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 95 Abs. 2 (vgl. VwGH 18.08.2017, Zahl: Ro 2015/04/0007 bis 0008; 09.04.2023, Zahl: 2010/04/0089). Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bilden die deden Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH 06.04.2005, Zahl: 2004/04/0047; 18.05.2005, Zahl: 2004/04/0188; 18.05.2005, Zahl: 2004/04/0211; 20.05.2015, Zahl: Ro 2014/04/0032 ua.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 06.04.2005, Zahl: 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 09.10.2002, Zahl: 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in dem Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung, das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Fall der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweis-Verordnung angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 2013, § 19 Rz 6).
Somit ist zu prüfen, ob die bisherigen Tätigkeiten bzw. Ausbildungen des Beschwerdeführers mindestens in gleicher Weise, wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildunge das Ausbildungsziel verwirklichen.
In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel […] nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass der Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.09.2012, Zahl: 2012/04/0018; 25.09.2012, Zahl: 2010/04/0100; 25.01.2011, Zahl: 2008/04/0031; 28.01.2008, Zahl: 2005/04/0057 uw.).
Wie festgestellt, wurden vom Beschwerdeführerim Zuge der Gewerbeanmeldung im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen beigebracht. In der Beschwerde wird auf eine Ausbildung als Jurist und die in diesem Zusammenhang absolvierten Studienfächer Steuerrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre Bezug genommen sowie auf eine absolvierte Ausbildung zum Dipl. Marken-Wert-Coach verwiesen. Ebenso wird auf die Tätigkeit im Rahmen des angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ hingewiesen.
Lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers im reglementierten Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ seit 01.09.2008 ist durch den Gewerberegisterauszug zu GISA-Zahl: xxx, welcher vom erkennenden Gericht angefertigt wurde, nachgewiesen. Über die sonst vorgebrachten Ausbildungen des Beschwerdeführers wurden keinerlei Zeugnisse vorgelegt. Durch die der Beschwerde beigegebenen vier Beilagen zur Stiftung bzw. Familien Privatstiftung „xxx (verstorben) und xxx“ wird ebenso wenig kein Nachweis über die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung des beantragten Gewerbes erbracht.
Der Beschwerdeführer mag daher ebenso wenig seine individuelle Befähigung für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlagenberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 nachzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel zieht, ist auf die Bestimmung des § 333 GewO 1994 zu verweisen, wonach, soweit nichts anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und zwar Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsgebehörde ist. Bezirksverwaltungsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften und in Städten mit eigenem Statut die Bürgermeister (vgl. Art. 116 Abs. 3 letzter Satz iVm Art. 119 Abs. 2 B-VG) und in Wien der Magistrat (vgl. Art. 109 B-VG); die magistratischen Bezirksämter sind bloß räumliche dezentrale Dienststellen des Magistrats. xxx ist eine Stadt mit eigenem Statut. (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Gewerbeordnung, 4. Auflage, § 333, Rz 3).
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters xxx im gegenständlichen Verfahren ist daher gegeben.
Der Beschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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