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KLVwG-477-481/13/2024•LVwG K KLVwG-477-481/13/2024
KLVwG-477-481/13/2024Landesverwaltungsgericht27.05.2024
Lohn- und Sozialdumpings-Bekämpfungsgesetz, Pflichten des Arbeitgebers, Unterentlohnung, Unterlassene Vorlage von Unterlagen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, MMag. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.01.2024, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG iVm §
19 Abs. 1 und Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, § 27 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG und § 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
als die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. und 2. verhängten Geldstrafen auf je € 1.400,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden, herabgesetzt werden.
II.Der Beschwerde wird
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
als die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe auf € 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden, herabgesetzt wird.
III.Der Beschwerde wird
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
als die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe auf € 1.800,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, herabgesetzt wird.
IV.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahrenerster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen sohin zu Spruchpunkt 1. und 2. je € 140,--, Spruchpunkt 3. € 100,-- und Spruchpunkt 4. € 180,--, gesamt sohin € 560,--.
V.Der Beschwerde wird
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
als die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 5. verhängte Geldstrafe auf € 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die zu Spruchpunkt 5. angeführte Rechtsvorschrift um „Kollektivvertrag für Hafner, Platten- und Fliesenlegergewerbe, Kärnten 2022“ ergänzt.
VI.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahrenerster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, sohin zu Spruchpunkt 5. € 250,--.
VII.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.01.2024, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1.)
Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, xxx, diese ist Arbeitgeber oder Überlasser, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Meldung Entsendung oder Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Person/en vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht oder nicht rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung oder Überlassung für folgende/n
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin/en nicht oder nicht rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme erstattet:
Arbeitnehmer: xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: xxx, Tätigkeit: Fliesenleger, Arbeitsantritt: 20.09.2022, Baustelle: xxx, xxx, Kontrollzeit: 31.01.2023
Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, xxx, in der Eigenschaft als Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen entgegen der Angaben in Ihrer Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 bei der am (ersten) Arbeits-/Einsatzort oder im Fahrzeug im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine
Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Gem. § 21 Abs. 1 Zif. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, das der Arbeitnehmer für die Dauer der
Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt).
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im
Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Folgende Unterlagen wurden nicht bei der am (ersten) Arbeits-/Einsatzort oder im Fahrzeug im Inland
bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
A1-Formulare Entsendebescheinigung
Arbeitnehmer: xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: xxx, Tätigkeit: Fliesenleger, Arbeitsantritt: 20.09.2022, Baustelle: xxx, xxx, Kontrollzeit: 31.01.2023
Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, xxx, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen nach §§ 21 und 22 trotz nachweislicher Aufforderung vom 31.01.2023, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, das war der 02.02.2023, abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 15 Abs. 2 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht übermittelt:
Arbeitszeitaufzeichnungen für die Lohnmonat 09-12/2022;
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
Arbeitnehmer: xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: xxx, Tätigkeit: Fliesenleger, Arbeitsantritt: 20.09.2022, Baustelle: xxx, xxx, Kontrollzeit: 31.01.2023
Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, xxx diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 , zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am (ersten) Arbeits-/Einsatzort oder im Fahrzeug während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder
Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur
Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein
Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen
Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am (ersten) Arbeits-/Einsatzort oder im Fahrzeug im Inland bereit gehalten oder zugänglich gemacht:
Arbeitsvertrag
Arbeitszeitaufzeichnungen für die Zeiträume 09-12/ und 01-02/2023
Lohnzettel/sonstige Lohnaufzeichnungen und Lohnauszahlungsnachweise
Für die Zeiträume 09-12/2022
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
Arbeitnehmer: xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: xxx, Tätigkeit: Fliesenleger, Arbeitsantritt: 20.09.2022, Baustelle: xxx, xxx, Kontrollzeit: 31.01.2023
Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx mit Sitz in xxx, xxx xxx zu verantworten, dass nachstehende/r Arbeitnehmer/in/innen beschäftigt wurde/n, ohne ihm/ihr/ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.
Folgende Person/en wurden beschäftigt:
Arbeitnehmer: xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: xxx, Kontrollzeit:
Einstufung und Kollektivvertrag: Hafen- Platten- und Fliesenlegergewerbe, Keramikergewerbe
Beschäftigungszeitraum: 20.09 - 31.12.2022
Beschäftigungsausmaß: 368 Wochenstunden
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: xxx, xxx
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. Allfällig gebührender
Sonderzahlungen und Zulagen: xxx
Tatsächlich geleistetes Entgelt: xxx
Unterentlohnung in EURO: xxx, Unterentlohnung in Prozent: xxx“
Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschriften des § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, zu Spruchpunkt 3. die Rechtsvorschriften des § 27 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, zu Spruchpunkt 4. die Rechtsvorschriften des § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021 und zu Spruchpunkt 5. die Rechtsvorschriften des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von je € 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 1 Tag und 10 Stunden, zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.250,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Stunden, zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden und zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden, verhängt wurden.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer anführt, dass dem Grunde nach die Vorwürfe zwar teilweise berechtigt seien, der Höhe nach die verhängte Strafe aber bei Weitem überhöht sei und daher rechtswidrig sei. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, dass zu Spruchpunkt 1. der Vorwurf berechtigt sei und im Verfahren ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer der irrigen Meinung gewesen sei, dass keine ZKOMeldung erstattet werden müsse, wenn lediglich eine Reklamation zu beheben sei. Für diesen Irrtum des Beschwerdeführers, den er auch sofort zugestanden habe, sei eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- zu verhängen absolut überhöht.
Zu Spruchpunkt 2. hielt der Beschwerdeführer fest, dass kein Sozialversicherungsnachweis für den Arbeitnehmer vorhanden gewesen sei. Dazu könne zur Gänze auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen werden.
Zu Spruchpunkt 3. hielt der Beschwerdeführer fest, dass er im Verfahren ausgeführt und nachgewiesen habe, dass Lohnunterlagen sehr wohl nachgereicht worden seien, allerdings nur für die Tätigkeit bei der Behebung der Reklamation. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er nicht auch die Unterlagen für die Erledigung des Hauptauftrages nachgereicht habe. Das sei nicht nachvollziehbar, da es sich um zwei getrennte Zeiträume handle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch diese Unterlagen nachzureichen gewesen wären, sei die verhängte Geldstrafe überhöht.
Zu Spruchpunkt 4. hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Lohnunterlagen für den aktuellen Zeitraum der Behebung der Reklamation sehr wohl vorhanden gewesen seien. Gefehlt hätten die Lohnunterlagen für den vorangegangenen Hauptauftrag, weil dem Beschwerdeführer nicht bewusst sei, dass bei Behebung einer Reklamation auch Lohnunterlagen für die vorangegangene schon abgeschlossene Arbeit bereitgehalten werden müssten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Vorwurf gerechtfertigt sei, sei die Geldstrafe bei Weitem überhöht.
Zu Spruchpunkt 5. hielt der Beschwerdeführer fest, dass es richtig sei, dass aufgrund unrichtiger Beratung kein Weihnachtsgeld ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre bereit diesen Betrag nachzubezahlen, habe aber keinen Kontakt zum Arbeitnehmer mehr, dieser sei nach Bosnien zurückgekehrt und für den Beschwerdeführer nicht erreichbar. Allerdings werde im Straferkenntnis von einer weit überhöhten Unterentlohnung ausgegangen, es werde nämlich behauptet, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Stundenlohn von 3,83 bezahlt. Dies sei aber unrichtig, weil so gerechnet werde, als ob alle Arbeitsstunden im Januar 2023 nach dem österreichischen Kollektivvertrag abzurechnen gewesen wären. Der Arbeitnehmer habe aber nicht alle Stunden im Januar 2023 in Österreich gearbeitet, sondern lediglich 40 Stunden, die restlichen Stunden seien in Slowenien gearbeitet worden bzw. auf Urlaub und Feiertage aufgeteilt gewesen. Tatsächlich sei „nur“ das Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt worden, wofür aber eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- ebenfalls bei Weitem überhöht sei.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe schuld- und tatangemessen jedoch wesentlich herabzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, als festgehalten wurde, dass dem Grunde nach die Vorwürfe – zumindest teilweise – berechtigt seien und das Straferkenntnis nur der Höhe nach bekämpft werde.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft hat, sind die Schuldsprüche rechtskräftig und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als das nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx mit Sitz in xxx es zu verantworten hat, dass die gegenständliche Gesellschaft den Dienstnehmer xxx, geb. am xxx, Staatsangehörigkeit xxx, als Fliesenleger mit Arbeitsantritt am 20.09.2022 auf der Baustelle xxx, xxx, beschäftigt hat, wo dieser am 31.01.2023 tätig war, ohne dass hinsichtlich dieses Arbeitnehmers dessen Entsendung vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurde und ohne dass die A 1Entsendebescheinigung sowie der Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen für die Zeiträume 09 bis 12/2022 und 01 bis 02/2023 sowie die Lohnzettel oder sonstige Lohnaufzeichnungen und Lohnauszahlungsnachweise für die Zeiträume 09 bis 12/2022 und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden.
Darüber hinaus wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Lohnmonate 09 bis 12/2022 und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung trotz Aufforderung vom 31.01.2023 nicht bis 02.02.2023 an die mitbeteiligte Partei übermittelt und lag eine Unterentlohnung des Dienstnehmers xxx im Ausmaß von 16,60 % vor.
Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden.
Den Beschwerdeführer betreffend liegen Verwaltungsstrafvormerkungen einschlägiger Art vor.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten mangels Vorbringen durch den Beschwerdeführer selbst keine Feststellungen getroffen werden.
Hinsichtlich der Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers ist auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegende Strafregisterauskunft zu verweisen, aus welcher Vormerkungen im Verfahren xxx (Rechtskraft xxx) und xxx (Rechtskraft xxx) ersichtlich sind.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG unterbleiben, zumal sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafen richtet und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde bzw. diese nicht beantragt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
Gemäß § 19 Abs. 2 LSD-BG ist die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.
Gemäß § 15 Abs. 2 LSD-BG ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend § 12 Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen.
Gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19)
1. den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,-- zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,-- beträgt die Geldstrafe bis zu € 20.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 50.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,--beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,-- und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu € 400.000,--. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis € 100.000,-- oder bis € 250.000,-- der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EUMitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und die Strafen herabzusetzen. Wenngleich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde wie auch im Schriftsatz vom 16.04.2024 festhält, dass die ihm angelasteten Vorwürfe teilweise richtig seien, so hat der Beschwerdeführer doch, anwaltlich vertreten, im Schriftsatz vom 16.04.2024 festgehalten, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen richtet und das Straferkenntnis nur der Höhe nach bekämpft werde.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie bereits oben dargestellt – ausdrücklich eine Strafbeschwerde erhoben hat, wodurch seine Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen gerichtet war, sind die Schuldsprüche des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher hinsichtlich der Schuldfrage an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 LSD-BG begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 27 Abs. 1 LSD-BG begeht wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Gemäß § 28 Z 1 LSD-BG wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- , im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,--, zu bestrafen.
Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,-- zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,-- beträgt die Geldstrafe bis zu € 20.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 50.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,--beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,-- und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu € 400.000,--. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis € 100.000,-- oder bis € 250.000,-- .
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. ist festzuhalten, dass der Zweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsvorschriften die einfache Überprüfbarkeit des Bestehens einer Sozialversicherung für die entsendeten Arbeitnehmer sowie die Hintanhaltung von Sozialdumping unter Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie der Schutz der inländischen aber auch der ausländischen Arbeitnehmer ist. Nur durch die Verpflichtung die entsprechenden Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten kann auch die tatsächliche Entlohnung der entsendeten Arbeitnehmer geprüft werden. Ein Verstoß des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers gegen die Bereithaltungspflicht schließt auch nicht die daran anschließende Verpflichtung aus, die Unterlagen über die behördliche Aufforderung zu übermitteln. Nur die tatsächliche Sichtung dieser Dokumente kann den Zweck des LSD-BG 2016 sicherstellen, weswegen es im Sinne dieses Gesetzes ist, dass Unterlagen (sofern sie existieren und ihre Beschaffung auch zumutbar ist) der Behörde übermittelt werden müssen, damit die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen überprüft werden kann. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher nicht unerheblich.
Hinsichtlich Spruchpunkt 5. ist festzuhalten, dass der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift im Schutz der nach Österreich entsandten ausländischen Dienstnehmer aber auch im Schutz der inländischen Dienstnehmer liegt, zumal gewährleistet sein muss, dass nach Österreich entsandte Dienstnehmer in gleichem Maße entlohnt werden wie österreichische Dienstnehmer auch. Nur durch die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gewährleistet, dass die Arbeitsplatzsituation im Inland geschützt werden kann. Weiters dient die Bestimmung der Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs und Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile sowie der Sicherung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher ebenso nicht unerheblich.
Bezüglich des subjektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen und von Fahrlässigkeit auszugehen. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher ebenso nicht unerheblich.
Allgemein ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liegen (Spruchpunkt 1. und 2. € 20.000,--, Spruchpunkt 3. € 40.000,--, Spruchpunkt 4. € 40.000,- - Wiederholungsfall und Spruchpunkt 5. € 40.000,--). Zu Spruchpunkt 1., 2., 3. und 5. sind nunmehr die Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten. Demgegenüber liegen Milderungsgründe nicht vor. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen konnten dennoch entsprechend herabgesetzt werden, zumal im gegenständlichen Fall lediglich ein Dienstnehmer betroffen war. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und entsprechen diese auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, welche mit einem durchschnittlichen Einkommen geschätzt wurden.
Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen resultiert aus der Herabsetzung der seitens der belangten Behörde verhängten Geldstrafen. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 12.09.2019 Maksimovic, C 64/18 u.a. festgehalten hat, dass bei den sogenannten Formaldelikten des LSD-BG keine Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen sind, so ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die sich auf die Rechtslage vor der Änderung der Strafnormen mit BGBl. I Nr. 174/202 beziehen. Aus der Entscheidung des VwGH vom 13.09.2022, Ra 2021/11/0046 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ableitbar, dass nunmehr nach Anpassung der Strafnormen Ersatzfreiheitsstrafen im Sinne des § 16 VStG zu verhängen sind.
Kosten:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen, bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Aufgrund der Strafherabsetzung war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde neu zu bemessen und beträgt dieser 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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