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KLVwG-741/2/2024•LVwG K KLVwG-741/2/2024
KLVwG-741/2/2024Landesverwaltungsgericht29.04.2024
Aufenthaltsrecht, Niederlassungsrecht, Daueraufenthalt, Drittstaatangehörige
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.04.2024, Zahl: xxx (xxx/xxx), wegen Zurückweisung eines Antrags auf Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 29.02.2024, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) am 18.03.2024 eingelangt, beantragte xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 05.04.2024, Zahl: xxx (xxx/xxx), zurück und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit kein EWR-Bürger, sondern Drittstaatsangehöriger. Ihm komme daher keine Antragsberechtigung nach § 53a Abs. 1 NAG zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des – rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers, in der er vorbringt, seinem Antrag sämtliche erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beigelegt zu haben; die belangte Behörde habe aber diese überhaupt nicht gewürdigt, sondern sich lediglich auf die Rechtsposition zurückgezogen, wonach er als Drittstaatsangehöriger nicht das Recht habe, einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a NAG zu stellen. Diese Rechtsmeinung sei unrichtig. Ihm komme ein Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a NAG zu.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.1994 geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei Kinder. Mit Antrag vom 29.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2024, suchte er um Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a NAG unter Beilage einer Vielzahl von Dokumenten, darunter eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, ein Versicherungsdatenauszug, ein Lebenslauf, eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunden sowie Schul- und Arbeitszeugnisse an.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.02.2024 samt den damit vorgelegten Unterlagen sowie das Beschwerdevorbringen. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 NAG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 4 NAG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWRBürger oder Schweizer Bürger ist.
§ 53a Abs. 1 NAG lautet: EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
b.Erwägungen
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt und ist ihnen auf Antrag unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Nach § 2 Abs. 1 Z 4 NAG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 leg. cit. Drittstaatsangehöriger.
Nach § 53a Abs. 1 NAG sind demnach nur EWR-Bürger berechtigt, einen Antrag auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts zu stellen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen von § 2 Abs. 1 Z 4 und Z 6 NAG sowie dem systematischen Zusammenhang: § 53a NAG steht unter der Überschrift „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ und ist Bestandteil des vierten Hauptstücks des NAG mit dem Titel „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ [vgl. auch VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096 und Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2, § 53a, Rz 1 f (lexisnexis.at, Stand: März 2019)].
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Russische Föderation ist nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens (vgl. BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. III Nr. 46/2012) und der Beschwerdeführer daher nicht EWR-Bürger im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4 NAG, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 6 leg. cit. Ihm kommt daher keine Legitimation zu, einen Antrag gemäß § 53a Abs. 1 NAG auf Bescheinigung seines Daueraufenthalts zu stellen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers (als unzulässig) zurückgewiesen hat. Entgegen des Beschwerdevorbringens vermögen weder die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigelegten Unterlagen etwas an dieser Beurteilung zu ändern, noch das in Bezug genommene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2021, Zahl: W146 2247442-1/5E, das in einem Verfahren nach den Vorschriften des Asylgesetz 2005 – AsylG ergangen ist.
Eine vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Wortlaut von § 53a Abs. 1 NAG stellt explizit auf „EWR-Bürger“ ab, und somit auf Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (§ 2 Abs. 1 Z 4 NAG); der Beschwerdeführer ist jedoch nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWR-Abkommens. Bei klarem Gesetzeswortlaut und eindeutiger Rechtslage liegt aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist eine Revision unzulässig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0046 und VwGH 10.05.2023, Ro 2022/08/0010).
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