Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-549/4/2024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.2024
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.549.4.2024
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.02.2024, Zahl: xxx, wegen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.02.2024, Zahl: xxx,
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2024, Zahl: xxx, wurde gem. § 36 K-BO 1996, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, verfügt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer, als Inhaber der Baubewilligung aufgetragen, das ausgeführte Wohnbauvorhaben, sowie ein Gartenhaus mit den Abmessungen von 4 x 4 Meter, zu beseitigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass die seitens der belangten Behörde gesetzte Leistungsfrist, zu kurz bemessen sei. Weiters liege kein Wohnzweck im Sinne des § 28 Abs. 2 K-ROG vor, wenn die Unterbringungsmöglichkeit auf Grund spezifischer Bewirtschaftungserfordernisse der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion notwendig sei und werde dies durch ein hinreichend präzises Betriebskonzept, an die Behörde nachgewiesen werden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bauakt vor und langten diese am 21.03.2024, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 23.04.2024 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2022, Zahl: xxx, hat der Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, erhalten. Das genehmigte Wohnbauvorhaben, sieht eine Verbindung mit dem Bestandsgebäude vor und ist laut Projekt in der Flächenwidmung „Bauland – Dorfgebiet“ situiert. Die Bauvollendungsmeldung ist bei der belangten Behörde am 02.12.2022 eingelangt.
Im Zuge einer am 13.12.2023 durchgeführten Bauüberprüfung, wurden Abweichungen zum genehmigten Projekt festgestellt:
Im Zuge der Bauausführung, wurde das Wohngebäude, entgegen dem genehmigten Projekt, nicht direkt mit dem Bestandsgebäude verbunden, stattdessen weisen die Gebäude einen Abstand zueinander auf. Weiters wurde das Wohngebäude um 2,40 m nach Süd-Osten verschoben und kommt somit auch teilweise in der Flächenwidmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ zu liegen. Im Süden dieses Wohnbaus wurde ein Gartenhaus, mit den Abmessungen vonca. 4 x 4 m, ebenso außerhalb der Bauland-Widmung, daher in der Flächenwidmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, errichtet.
Der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Parz. Nr. xxx, KG xxx, war zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, xxx. Auch aktuell ist dieser der Grundeigentümer.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Abweichung um 2,40 m sowie die Errichtung des Nebengebäudes im Grünland, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Protokoll der Bauüberprüfung, durch die belangte Behörde. Weiters ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in diesem Protokoll, dass gegenständliches Gebäude verschoben werden musste. Unzweifelhaft auf Grund der im Verwaltungsakt aufliegenden Lichtbilder ist auch, dass entgegen dem baubewilligten Projekt, kein direkter Anbau zum Bestandshaus erfolgte. Abgesehen davon, waren die Abweichungen zum genehmigten Projekt und die Situierung des Gartenhauses außerhalb der Bauland-Widmung, als unstrittig anzusehen, da diese auch in der Beschwerde, nicht in Abrede gestellt werden. Dass xxx zum Zeitpunkt der Bewilligung des Wohnbauvorhabens, dem Zeitpunkt der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, sowie aktuell Grundeigentümer der gegenständlichen Bauliegenschaft ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie einer aktuell eingeholten Grundbuchsabfrage.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
lautet wie folgt:
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
V.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 36 der Kärntner Bauordnung ist bei konsenslosen oder konsenswidrigen Bauvorhaben dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung, dem Grundeigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen, oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Im Rahmen des Bauauftragsverfahrens nach § 36 K-BO, ist allein zu prüfen, ob das bewilligungspflichtige Vorhaben, konsensgemäß ausgeführt wurde (VwGH 31.01.2006, 2004/05/0103).
Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wenn abweichend von einer Baubewilligung gebaut wird, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Gebäude ohne Konsens errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes (Erläuternde Bemerkungen zur Nov. 1992 in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Aufl. S. 366).
Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen einer konsenslosen oder abweichenden Bauführung, ist daher der gegenständliche Baubewilligungsbescheid.
Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt. Wird hingegen eine bauliche Anlage errichtet, die in ihrer tatsächlichen Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen (VwGH 29. April 2015, 2013/05/0025). Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks um einige Zentimeter, nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, dabei darf sich die Verschiebung aber nur im Rahmen von Messungenauigkeiten bewegen (VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Ein Abweichen von der Baubewilligung, durch eine nicht bloß geringfügige Verschiebung des Bauwerkes, stellt ein rechtliches „aliud“ dar(vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002).
Im vorliegenden Fall ist das gegenständliche Wohnbauvorhaben, nicht direkt an das Bestandsgebäude angebaut worden und um 2,40 m nach Süd-Osten verschoben worden, weshalb es auch teilweise in der Grünland-Widmung zu liegen kommt. Diese Ausführung, an ganz anderer Position, um 2,40 m versetzt und nicht direkt an das Bestandsgebäude angebaut, kann nicht der erteilten Bewilligung zugeordnet und daher nicht von einem baurechtlich bewilligten Gebäude, ausgegangen werden. Ebenso liegt keine unwesentliche Abweichung im Sinne des § 36 Abs. 1a K-BO 1996 vor.
Das ausgeführte Bauvorhaben kann nicht mehr als vom ursprünglichen Konsens gedeckt angesehen werden. Eine Baubewilligung für das tatsächlich errichtete Bauwerk, liegt insgesamt daher nicht vor. Es ist eine konsenslose Bauführung gegeben.
Nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, bei Bauführungen ohne Baubewilligung, dem Grundeigentümer gegenüber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Bei Bauvorhaben nach § 7 K-BO 1996, die entgegen der Flächenwidmung ausgeführt wurden, ist nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996, ebenso die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen. Der Beseitigungsauftrag ist daher an den bücherlichen Eigentümer einer Liegenschaft zu richten.
Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, ist im Fall der konsenslosen Bauführung, nicht an den Inhaber der Baubewilligung zu richten, sondern an den Grundeigentümer, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer, nicht vorliegen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid, ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da auf Grund der zitierten Rechtsprechung und dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 K-BO 1996, eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.