LVwG K KLVwG-1249/15/2023

KLVwG-1249/15/2023Landesverwaltungsgericht26.04.2024

Regest

Jagdrecht, Eigenjagd, Abschussplan, Gemeinsamer Abschuss

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1249/15/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1249.15.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 25.04.2023, Zahl: xxx, betreffend Abschussplanfestsetzung für die Jahre 2023 und 2024 gemäß § 57 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 57b Kärntner Jagdgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

dass die Auflage 5. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 25.04.2023, wurde für die Eigenjagd xxx, Jagdgebiets-Nr.: xxx, des Jagdausübungsberechtigten xxx, für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2023 und 2024) der dem Bescheid beiliegende Abschussplan, welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde, festgesetzt. Dies unter näher angeführten Auflagen, wobei die Auflage 5. lautet:

„Vor Erlegung eines (1) Hirsches der Klasse I, II oder 111-mehrjährig aus dem Gemeinsamen Abschuss sind im jeweiligen Jagdgebiet drei (3) Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) zu erlegen. Ein weiterer Hirsch der Klasse I, II oder III-mehrjährig ist erst wieder zur Erlegung aus dem Gemeinsamen Abschuss frei, wenn im jeweiligen Jagdgebiet drei (3) Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) erlegt worden sind.

Ein allfälliges Kahlwildguthaben wird über das Jagdjahr und die Abschussplanperiode hinaus für obige Bindungsregel berücksichtigt.“

Der beiliegende Abschussplan 2023/2024 enthält für das Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebiets-Nr.: xxx, xxx, Wildregion xxx Gegend, Jagdausübungsberechtigter xxx, keinen eigenen Rotwildabschuss, sondern wurde ein gemeinsamer Abschuss von insgesamt 3.414 Stück Rotwild verschiedener Klassen für die Wildregion xxx, Gegend, festgesetzt, aber kein zusätzlicher Abschuss von Rotwild.

Die Festsetzung der Abschusszahlen sei unter Bedachtnahme auf den Wildstand in Hinblick auf nachhaltige Nutzung und Anpassung der Wildbestände an die Lebensräume erfolgt. Es seien die Entwicklungsziele des Wildraumes, die jagdliche Entnahme der letzten Jahre sowie die Abschussrichtlinien berücksichtigt worden.

2. Mit Schriftsatz vom 24.05.2023 erhob der Jagdausübungsberechtigte, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, im Umfang der Abschussfreigabe für Rotwild (gemeinsamer Abschuss) Beschwerde gegen den zitierten Bescheid.

Für die anderen der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten erfolgte keine Anfechtung.

Unter anderem wurde gerügt, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abweichend vom Abschussplanantrag für die Eigenjagd xxx kein Stück Rotwild zum Abschuss freigegeben worden sei, obwohl der Jagdverwaltungsbeirat dem beantragten alleinigen Abschuss von 28 Stück Rotwild einstimmig zugestimmt habe.

Des Weiteren wurde die Bindung des Abschusses von mehrjährigen Hirschen an die vorherige Erlegung von mindestens je 3 Stück Kahlwild als gesetzwidrig moniert, wonach es dieser Regelung an gesetzlicher Grundlage (siehe § 57 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz) und Durchführungsmöglichkeit fehle.

Der Jagdausübungsberechtigte eines jeden Jagdgebiets habe einen Rechtsanspruch darauf, dass unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebiets hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes der Abschussplan für sein Jagdgebiet mit Bescheid festgesetzt werde.

Der § 57 Abs. 8 des Kärntner Jagdgesetzes sei keine entsprechende Grundlage für die Festsetzung eines „gemeinsamen Abschusses".

Die Bescheidauflage, den Abschuss von mehrjährigen Hirschen von der Bedingung abhängig zu machen, dass vor der Erlegung eines mehrjährigen Hirsches mindestens 3 Stück Kahlwild erlegt werden müssten, sei rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich, rechtsanmaßend und finde weder in den Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft noch im Kärntner Jagdgesetz irgendeine Deckung.

Nur bei einem zusätzlichen Abschuss wäre es möglich, die Freigabe eines Hirschabschusses an die vorherige Erlegung weiterer Stücke weiblichen oder männlichen Wildes und/oder Jungwildes zu binden (§ 6 der Abschussrichtlinien).

Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchem Rotwildbestand der Bezirksjägermeister ausgegangen ist. Auch das derzeit bestehende Geschlechterverhältnis, von dem der Bezirksjägermeister bei der Bescheiderlassung ausgegangen sei, sei nicht ersichtlich.

Es sei nicht festgestellt worden, welcher Zuwachs, der mit Hilfe der Kohortenanalyse zu ermitteln sei, berechnet bzw. angenommen worden sei. Es sei keine Bestanderfassung oder Wildzählung durchgeführt worden.

Auch die behauptete Wildschadenssituation sei nicht dokumentiert.

Der Beschwerdeführer habe den in den vergangenen Planperioden jeweils festgesetzten Abschuss zufriedenstellend erfüllt.

Es wurde daher die Zuerkennung des beantragten Abschusses und die Aufhebung des gemeinsamen Abschusses beantragt.

3. Im Vorlageschreiben der Beschwerde, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 21.07.2023, erstattete die belangte Behörde eine Beschwerdebeantwortung in welcher darauf verwiesen wurde, dass vor der Festsetzung des gemeinsamen Abschusses ein dem K-JG entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.

Bezüglich der Wildschadenssituation betreffend Eigenjagd xxx sei die entsprechende forstfachliche Stellungnahme berücksichtigt worden, wonach die Anhebung der Abschusszahlen in der Wildregion xxx durch die vermehrte Erlegung von Kahlwild bzw. Zuwachsträgern und eine flexiblere Gestaltung der Abschussmöglichkeiten zu fördern sei. In diesem Sinne sind auch ähnliche Ergebnisse des Projekts „xxx" berücksichtigt worden.

Die Festsetzung des gemeinsamen Abschusses basiere zudem auf der Analyse der Abschusserfüllung der letzten Perioden, wobei die Analyse der Abschussstatistik des Beschwerdeführers zeige, dass er sich absolut im Rahmen der vorgegebenen gemeinsamen Abschussplanung befinde.

4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein wildökologisches und jagdfachliches Gutachten des ASV xxx vom 22.01.2024 eingeholt.

Soweit von Belang, wurde im Gutachten ausgeführt, dass anhand der Rotwildstatistik für Kärnten für die Jahre 1951 bis 2023, der Analysen von 35 Wildregionen und Aufzeichnungen der Rotwildabschüsse seit den 1950er Jahren zugrunde liegen, und durch die Bestandsrückrechnung (Kohortenanalyse) für diese 35 Regionen belegt sei, dass der Rotwildbestand in Kärnten weiterhin angewachsen sei. Das sei vornehmlich der unzureichenden Erfüllung der Kahlwildabschussquote geschuldet.

Des Weiteren stellte der ASV fest, dass der Beschwerdeführer seinen gewünschten bzw. beantragten Abschussplan für Rotwild auch durch den festgesetzten gemeinsamen Abschussplan für Rotwild erreichen könne.

Es sei großräumig auf den Rotwildbestand Rücksicht genommen worden und leiste nur der Rotwildabschuss bzw. Abgang einen Beitrag zur Rotwildreduktion. Es können nicht beliebig viele Hirsche erlegt werden, da es nur theoretisch möglich sei, beliebig viel Kahlwild zu erlegen. Der gemeinsame Abschussplan für Rotwild besitze eine zahlenmäßige Begrenzung für den Abschuss von Hirschen in den jeweiligen Klassen. Die Abschüsse von Rotwild würden vom Bezirksjägermeister überwacht und hätte dieser bei einer unverhältnismäßigen Anzahl von bestimmten Stücken einer Wildart Instrumente (vgl. K-JG § 57a Abs.2), zur Einhaltung der geltenden Abschussrichtlinien (24% Hirsche, 40% Tiere und 36% Kälber anteilsmäßig bei der Entnahme) zur Verfügung.

Schließlich stellte der ASV fest, dass es in der gegenständlichen Wildregion auch geringfüge Flächenanteile einer Rotwildrandzone gäbe, was aus fachlicher Sicht vernachlässigbar sei, da die Randzone eine „Ausdünnungszone" für Rotwild im Sinne der Wildökologischen Raumplanung darstelle und hier Rotwild generell nur in geringen Dichten bzw. nur saisonal vorkommen sollte. Ein forcierter Kahlwildabschuss sei auch in der Randzone ein sinnvolles Mittel, um bei einer Bestandsreduktion mitzuwirken.

5. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 wurde vom Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 22.01.2024 sowie der Antrag auf Gutachtenserörterung übermittelt und unter anderem vorgebracht, dass aus näher angeführten Gründen die Kahlwildbindung die Abschusserfüllung der beiden Beschwerdeführer massiv beeinträchtige.

6. In der am 29.01.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung, an welcher der Vertreter der belangten Behörde sowie die beiden Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter sowie der jagdfachliche und wildökologische ASV teilnahmen, wurden von den Anwesenden vor allem die bisherigen schriftlichen Ausführungen wiederholt.

Auf die vom Beschwerdeführer ursprünglich geforderte Erörterung der fachgutachtlichen Stellungnahme des ASV wurde einvernehmlich verzichtet.

II. Feststellungen:

Die Eigenjagd xxx, Jagdgebiets-Nr.: xxx umfasst 193,34 ha, und liegt im Hegering: xxx in der Wildregion: xxx Gegend, Bezirk xxx.

Der Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd xxx ist xxx.

Die Wildregion xxx umfasst 4 Hegeringe und über 60 Reviere mit einer Gesamtfläche von über 30.000 ha.

Bei der Wildregion xxx. handelt es sich um eine Rotwildkernzone mit geringfügigen Flächenanteilen einer Rotwildrandzone, in welcher es einen hohen Wildbestand gibt.

Die Randzone stellt eine „Ausdünnungszone“ für Rotwild im Sinne der wildökologischen Raumplanung dar und kommt hier Rotwild generell nur in geringen Dichten bzw. nur saisonal vor.

Eine eigene Wildstandszählung wurde vor Erlassung des Bescheides nicht durchgeführt, sondern wurden die Vorgaben aus der Wildökologischen Raumplanung übernommen. Die Feststellung der fallbezogen erhöhten Rotwildbestände beruht auch auf den Ergebnissen der im Rahmen des Projekts „Wildökologische Regionalplanung xxx“ durchgeführten Erhebungen.

Das Zahlenmaterial zum Geschlechterverhältnis stammt aus Zählungen des Jagdmonitoring einzelner Jäger. Sie wurden vom jagdfachlichen Amtssachverständigen auf Basis der Kohortenanalyse bestätigt.

Der Rotwildbestand in Kärnten ist seit den 1950er Jahren auf nun ca. 40.000 Stück in einem Geschlechterverhältnis 1:2 (männlich:weiblich) angewachsen.

In der Wildregion xxx wurden in den Jahren 2013 bis 2022 wegen Schälschäden 64 Verfahren gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz mit dem Flächenausmaß von 74,72 ha und wegen Verbiss 9 Verfahren mit einem Flächenausmaß von 17,75 ha eingeleitet. Für die Eigenjagd xxx selbst wurden keine Verfahren nach § 16 Abs. 5 Forstgesetz eingeleitet, was strukturell und durch die Randlage in der Wildregion bedingt ist.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 25.04.2023, wurde der Abschussplan für dieses Eigenjagdgebiet – den gemeinsamen Abschuss und den zusätzlichen Abschuss umfassend – festgesetzt. Der gemeinsame Abschuss für die Wildregion: xxx umfasst insgesamt 3.414 Stück Rotwild verschiedener Klassen, ein zusätzlicher Abschuss von Rotwild wurde nicht festgesetzt.

Der vom Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx für die Jahre 2023 und 2024 beantragte Abschuss von 28 Stück Rotwild wurde nicht extra für das vorgenannte Eigenjagdgebiet festgesetzt, sondern ist im Gesamtabschuss von 3.414 Stück Rotwild inkludiert.

Die Eigenjagd xxx kann ihren gewünschten bzw. beantragten Abschuss für Rotwild auch durch den festgesetzten gemeinsamen Abschussplan für Rotwild erreichen. Der beantragte Abschussplan der Eigenjagd xxx ergibt einen Hirsch zum Kahlwild im Verhältnis von 1:3,7 und gelingt im Eigenjagdgebiet xxx diese Quote im langjährigen Mittel nur geringfügig nicht. In einzelnen Jahren wurde diese Quote erreicht. Es können nicht beliebig viele Hirsche erlegt werden, da es nur theoretisch möglich ist, beliebig viel Kahlwild zu erlegen. Der gemeinsame Abschussplan für Rotwild besitzt eine zahlenmäßige Begrenzung für den Abschuss von Hirschen in den jeweiligen Klassen.

Daher wurde der gemeinsame Abschuss hinsichtlich des Rotwildes unter anderem unter der Bedingung (Auflage 5 des Bescheides) festgesetzt, dass vor Erlegung eines Hirsches der Klasse I, II oder III – mehrjährig aus dem gemeinsamen Abschuss im jeweiligen Jagdgebiet drei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) zu erlegen sind. Ein weiterer Hirsch der Klasse I, II oder III – mehrjährig ist erst wieder zur Erlegung aus dem gemeinsamen Abschuss frei, wenn im jeweiligen Jagdgebiet drei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) erlegt worden sind. Ein allfälliges Kahlwildguthaben wird über das Jagdjahr und die Abschussplanperiode hinaus für obige Bindungsregel berücksichtigt.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen des vom angerufenen Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aus dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen.

Die Feststellung der fallbezogen erhöhten Rotwildbestände beruht auf den Ergebnissen der im Rahmen des Projekts „Wildökologische Regionalplanung xxx“ durchgeführten Erhebungen laut dem im Jahr 2022 erstellten Endbericht. Sie wurden vom jagdfachlichen Amtssachverständigen auf Basis der Kohortenanalyse bestätigt.

Diesen nachvollziehbaren fachgutachtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegengetreten. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde in seiner Richtigkeit weder begründet bestritten noch widerlegt.

Die Feststellungen zu den Wildschäden in der Region xxx gründen auf den Ergebnissen der forstfachlichen Stellungnahme des ASV vom 12.7.2023, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 56 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2021

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (§ 57b) in Betracht kommen. Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 57 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.

(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).

(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;

b) den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;

c) eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);

d) eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.

(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat

1. den beantragten Abschussplan,

2. eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und

3. eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre

zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn

a) der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und

b) gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und

c) keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.

(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.

(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.

(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.

(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.

(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Der vom Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk xxx wegen des hohen Wildstandes unter mehreren Auflagen festgesetzte gemeinsame Abschuss für die Wildregion xxx, Gegend, im Ausmaß von 3.414 Stück Rotwild wurde von zwei betroffenen Jagdausübungsberechtigten in Beschwerde gezogen.

Fallbezogen wird in der Beschwerde des xxx vor allem gerügt, dass es weder eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung eines gemeinsamen Abschusses für eine ganze Wildregion noch für die Bindung des Rotwildabschusses an eine bestimmte Reihenfolge im Abschuss (drei Stück Kahlwild bevor ein Stück Rotwild geschossen werden darf) gibt.

Bemängelt wird außerdem, dass dem Bescheid keine Wildstandszählung vorausgegangen sei. Des Weiteren widerspreche der festgesetzte gemeinsame Abschuss dem wildökologischen Raumplan.

1.

Zum Einwand, dass es für die Festsetzung eines gemeinsamen Abschussplanes an gesetzlicher Grundlage fehle, ist das erkennende Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Beschwerdeführer der Rechtsansicht, dass in einem solchen Fall als gesetzliche Grundlage der § 57 Abs. 6 K-JG heranzuziehen war. Die gegenständliche Festsetzung eines gemeinsamen Abschusses von insgesamt 3.414 Stück Rotwild für die Wildregion: xxx Gegend steht daher nicht im Widerspruch zum Kärntner Jagdgesetz bzw. zu dessen § 57 Abs. 6.

2.

Zum Einwand, dass der gemeinsame Abschuss von 3.414 Stück Rotwild für die genannte Region dem wildökologischen Raumplan widerspreche, weil Rotwild-Kernzonen und Rotwild-Randzonen in einem gemeinsamen Rotwildabschuss zusammengefasst worden seien, wird festgestellt, dass der jagdfachliche und wildökologische Amtssachverständige für beide Jagdgebiete festgestellt hat, dass es sich vornehmlich um Rotwild-Kernzonen handelt. Daher geht dieser Einwand ins Leere.

3.

Zum Einwand, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, von welchem Rotwildbestand und von welchem Geschlechterverhältnis die belangte Behörde ausgegangen sei und dass keine Bestandserfassung bzw. Wildzählung durchgeführt worden sei, wird festgehalten, dass im Kärntner Jagdgesetz eine konkrete Wildzählung nach bestimmten Methoden weiterhin nicht ausdrücklich angeordnet ist.

Auf Sachverständigenebene wurde auch dargestellt, dass der im betreffenden Zusammenhang relevante Wildstand nicht zählbar ist. Jedenfalls wurde aber im Zusammenhang mit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die Wildschadensituation berücksichtigt, welche dem Endbericht des Projekts: „Wildökologische Regionalplanung xxx“ zu Grunde gelegt wurde. Der im November 2022 erstellte Schlussbericht kommt zum Schluss, dass die Wildschadensbelastung des Waldes auf allen Bergstöcken verteilt hoch ist und sich die Bejagbarkeit des Rotwildes aufgrund seiner Nachtaktivität als schwierig gestaltet.

Die im obigen Projekt festgestellte Wildschadenssituation bestätigt auch eine behördlicherseits eingeholte forstfachliche Stellungahme des Leiters der Bezirksforstinspektion xxx.

Zudem stellte der Amtssachverständige für Jagd und Wildökologie aufgrund der Auswertung der Rotwildabschüsse der Kärntner Jägerschaft (seit den 1950er Jahren), belegt durch die Bestandsrückrechnung (Kohortenanalyse) fest, dass der Rotwildbestand in Kärnten und somit auch in der betroffenen Wildregion weiterhin angewachsen ist und nur der Rotwildabschuss bzw. Abgang einen Beitrag zur Rotwildreduktion leistet.

Die höchstgerichtliche Judikatur stellt in diesem Zusammenhang auch auf den „jeweiligen Bestand“ im Sinne des § 57 Abs. 2 zweiter Satz K-JG ab, sodass bei der Festsetzung eines Abschussplanes (auch) auf den jeweiligen Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist. Aus dem Entstehungszusammenhang der Novellierung des Kärntner Jagdgesetzes (LGBl. Nr. 13/2018) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber damit bekräftigt hat, dass (auch) nach dem Kärntner Jagdgesetz der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt, wenn auch eine konkrete Zählung des Wildstandes nach bestimmten Methoden weiterhin nicht ausdrücklich angeordnet ist (VwGH 04.10.2023, Ra 2022/03/0208).

Nichts anderes wird für eine gesamte Wildregion gelten und kann daher aus dem Unterbleiben einer Wildstandszählung keine Rechtswidrigkeit gefolgert werden, wenn auf Sachverhaltsebene feststeht, dass der Wildstand fallbezogen nicht zählbar ist und daher zur Feststellung des Wildstandes auf andere Methoden zurückgegriffen wird.

4.

Zum beschwerdegegenständlichen Antrag, in Abänderung des Bescheides für die Eigenjagd xxx einen Rotwildabschuss im Ausmaß von 28 Stück festzusetzen, wird festgehalten, dass dem Jagdausübungsberechtigten kein subjektiv öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der beantragten Höhe zusteht.

5.

Schließlich wird noch festgehalten, dass für den gemeinsamen Abschuss - im Gegensatz zum zusätzlichen Abschuss - tatsächlich eine Bedingung, wonach ein Hirsch erst nach Erlegung von drei Stück Kahlwild erlegt werden darf, weder im Kärntner Jagdgesetz noch in den Abschussrichtlinien vorgesehen ist und wurde daher die Auflage 5 des Bescheides aufgehoben. Im Kärntner Jagdgesetz gibt es noch andere Möglichkeiten zum Setzen entsprechender Maßnahmen, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild zu vermeiden. Nach § 57 Abs 12 K-JG zum Beispiel hat die Landesregierung bei ungenügendem durchzuführenden Abschuss in Abänderung des Abschussplanes von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß durch Bescheid festzusetzen.

Nach § 57a Abs. 2 leg.cit. kann der Bezirksjägermeister unter bestimmten Voraussetzungen dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Erfüllung des Abschussplanes auftragen. Des Weiteren sieht § 72 K-JG eine Möglichkeit des Abschussauftrages zum Schutz der Kulturen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor.

6.

Der begehrten Aufhebung des gesamten Bescheides wurde jedoch deshalb keine Folge gegeben, weil dadurch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des festgesetzten gemeinsamen Abschusses jedenfalls auch den von ihm ursprünglich begehrten Abschuss durchführen kann, eine diesbezügliche Beschwer des Beschwerdeführers durch den gemeinsamen Abschuss nicht erkannt werden konnte.

7.

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren wurde gesetzeskonform durchgeführt und wird an diesem kein Zweifel gehegt. Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung des gemeinsamen Abschusses auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen Bedacht genommen und somit auch den Zielen des Jagdgesetzes entsprochen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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