LVwG K KLVwG-104/19/2023

KLVwG-104/19/2023Landesverwaltungsgericht26.04.2024

Regest

Umweltrecht, Bergbau, mineralrohstoffrechtliche Genehmigung, Schottergrube, Mineralrohstoffversorgung, Gewinnungsbetriebsplan

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-104/19/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.104.19.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.12.2022, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.12.2022, Zahl: xxx, wie folgt abgeändert:

I.

Herrn xxx, xxx, xxx, wird die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx,

e r t e i l t .

II.

Herrn xxx, xxx, xxx, wird die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bergbauanlage bestehend aus abschirmenden Dämmen (Wällen) auf Parzelle xxx, KG xxx,

e r t e i l t .

Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung der Bergbauanlage wird nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen (Gewinnungsbetriebsplan und Bergbauanlage, Technischer Bericht mit Anhang, „Erweiterung Schottergrube xxx“ erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 02.02.2022; Gutachten über die Lärm- und Luftgütesituation mit xxxAusbreitungsrechnung für das Projekt „Erweiterung Schottergrube xxx“ auf Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, Befund Nr. xxx, datiert mit 29.12.2021, erstellt von der xxx GmbH; Übersichtslageplan vom 31.01.2022, Maßstab 1:2500 erstellt von der xxx GmbH; Katasterplan „Erweiterung Schottergrube xxx“, GZ: xxx, Maßstab: 1:1000, erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 01.02.2022; Bestandsplan „Erweiterung Schottergrube xxx“, GZ: xxx, Maßstab: 1:1000, erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 01.02.2022; Abbaustufenplan „Erweiterung Schottergrube xxx“, GZ: xxx, Maßstab: 1:1000, 1:2000, erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 01.02.2022; Abbauzustand „Erweiterung Schottergrube xxx“, GZ: xxx, Maßstab: 1:1000, erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 01.02.2022; Profile „Erweiterung Schottergrube xxx“, GZ: xxx, Maßstab: 1:500, erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 01.02.2022; „Lageplan § 80 (Markscheideplan)“ „Erweiterung Schottergrube xxx“, GZ: xxx, Maßstab: 1:1000, erstellt von der xxx GmbH, datiert mit 31.01.2022) erteilt und an die unter Punkt III. verfügten Auflagen gebunden.

III. Auflagen

a)Geologie und Gewässermonitoring:

1. Die Endböschungen sind mit maximal 34 Grad auszubilden und auf halber Höhe mittels Berme zu untergliedern.

2. Die tiefste Abbausohle wird mit 395 m üA festgelegt.

3. Die Abbauphasen 1 bis 3 sind projektgemäß durchzuführen.

4. Der Radlager ist bei länger als eintägigen Betriebsunterbrechungen im Bereich des Hofes des Hrn. xxx abzustellen. Die Betankung des Radlagers sowie Service und Wartungsarbeiten sind am Hof durchzuführen.

5. Im Bereich der Schottergrube dürfen mit Ausnahme der mobilen Siebanlage keine weiteren Geräte und Maschinen dauerhaft abgestellt werden.

b)Gewässerökologie:

1. Der höchste Grundwasserspiegel hat mindestens 2m über der Abbausohle zu liegen.

2. Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind in Betriebspausen, die länger als einen Tag dauern, auf befestigten und überdachten Flächen abzustellen. Manipulationen (Reparaturen und Betanken) dürfen ebenfalls nur auf befestigten und überdachten Flächen erfolgen.

3. Für stationäre Behältnisse für Dieselkraftstoffe o.ä. sind technische Sicherungsmaßnahmen (Auffangbehälter o.ä.) zu treffen, um ein Versickern in den Untergrund zu unterbinden.

4. Im Grubenareal sind Ölbindemittel vorzuhalten und ist eine Person namhaft zu machen, die mit der Handhabung der Ölbindemittel vertraut ist.

5. Bei technischen Gebrechen ist das verunreinigte Erdreich unverzüglich auszuheben und vorschriftsmäßig zu entsorgen.

c)Schalltechnik:

1. Mit Beginn des Abbaubetriebes ist zur Beweissicherung der Behörde ein Nachweis von einem dazu Befugten vorzulegen, der die Einhaltung und Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen des Gutachtens über die Lärm- und Luftgütesituation für das Projekt „Erweiterung Schottergrube xxx“ der xxx ZT GmbH, xxx, vom 29.12.2021, bestätigt.

IV. Dauer der Bewilligung

Gemäß § 83 Abs. 3 MinroG wird die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes betreffend das Grundstück xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx GmbH, xxx, xxx, befristet bis 16.01.2043 erteilt.

V. Kosten

Herr xxx, xxx, xxx, hat nachstehende Verfahrenskosten zu entrichten:

1. Gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF sind (nach Erlassung des gesonderten Kostenbescheides vom 24.08.2022, Zahl xxx) noch nachstehende feste Gebühren offen:

Gemäß TP 6 Abs. 1 für zwei Anträge á € 14,30 € 28,60

Gemäß TP 7 Abs. 1 Z 2 für die Niederschrift vom 20.04.2022

(7 Seiten) € 28,60

Gemäß TP 5 Abs. 1 für 3 Projekte (á € 94,30) € 282,90

Summe € 340,10

2. Eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 327,00

für die Genehmigung des Gewinnbetriebsplanes gemäß TP B 415 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2008

3. Eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 435,00

gemäß TP B 426 lit. d Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 5/2008“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.09.2010, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

2.

Mit Eingabe vom 14.02.2022 ersucht Herr xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer bzw. Antragsteller) um Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Schottergrube xxx auf Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unter gleichzeitiger Vorlage von Projektunterlagen.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) hat für 20.04.2022 eine Augenscheinverhandlung anberaumt. Die Kundmachung wurde an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft xxx und der Stadtgemeinde xxx angeschlagen sowie im Regionalteil der Ausgabe der xxx vom 06.04.2022 öffentlich bekanntgegeben.

Im Gegenstand wurde am 20.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch die belangte Behörde abgehalten. Dieser wurden Amtssachverständige aus den Fachbereichen Geologie und Gewässermonitoring, Gewässerökologie, Schallschutz, Luftreinhaltung und Medizin beigezogen, die fachliche Gutachten erstattet haben. Ebenso hat ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und ein Vertreter der Standortgemeinde xxx an der Verhandlung teilgenommen. Vom Nachbar xxx wurden Einwendungen gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben. Dieser führt zusammengefasst aus, dass sich in der Nähe vier bis fünf bereits genehmigte Schottergruben befinden würden. Die Lebensqualität würde durch Verunreinigung der Atemluft durch Staub, Rauch, Geruch, Abgase, Lärmentwicklung und Bodenerschütterungen beeinträchtigt. Seiner Ansicht nach seien die Messergebnisse nicht richtig, zumal die Messungen ohne Betrieb der Anlage erfolgt seien. Er sei daher gezwungen erst nach Genehmigung der Schottergrube Behörden anzuleiten Kontrollen durchzuführen, damit dann durch den Lärm des Abbaus richtige Messungen erfolgen könnten. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx sei Bauland und Bauland-Hoffnungsgebiet ausgewiesen und dürfe in einer Entfernung von 300 Meter die Schottergrubenwidmung nicht genehmigt werden. Es sei schon im Jahr 2004 bei der Gemeinde ein Antrag im Ausmaß von 5,14 Hektar eingebracht worden und vom Ausschuss für Regionalplanung zurückgestellt worden. Es gebe eine alte Schotterabbauwidmung. Die Gemeinde habe 2009 keine Widmung erteilen müssen. Beim neuen Antrag sei die alte Widmung hinfällig. Die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass es eine kleine Fläche von 3.700 m² sei. Die neue geplante Fläche sei 11-Mal so groß, dies seien mehr als 4 Hektar. Das Abbauvolumen betrage ca. 800.000 m³ in 15 Jahren, das heißt dies seien im Monat 50.000 m³, was 500 LKW-Fuhren im Monat, somit 125 Fuhren in der Woche entspreche. Dies alles wolle er mit seinen Einwendungen verhindern. Er sei jedenfalls gegen die Schottergrube. Die Nachbarn xxx., xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (vertreten durch xxx), xxx, xxx, xxx, xxx (vertreten durch xxx), xxx, xxx, xxx, xxx (vertreten durch xxx und xxx), xxx (vertreten durch xxx), xxx (vertreten durch xxx), xxx, xxx und xxx (alle drei vertreten durch xxx) haben sich den Einwendungen des xxx vollinhaltlich angeschlossen und zu ihren eigenen Einwendungen erhoben.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2022, Zahl: xxx, wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx“ eine Stellungnahme abgegeben, mit der die „fachliche Ablehnung des gegenständlichen Begehrens“ empfohlen wird.

Mit Eingabe vom 30.11.2022 erteilte die Standortgemeinde xxx die Zustimmung für das gegenständliche Vorhaben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und auf Bewilligung von Bergbauanlagen auf Teilflächen der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, nach näher genannten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wird zusammengefasst damit begründet, dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 MinroG die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht überwiege. Das wirtschaftliche Interesse eines Einzelnen stelle kein öffentliches Interesse dar. Die potentiellen Abnehmer von mineralischen Rohstoffen hätten für die Deckung ihres Bedarfs in der näheren Umgebung mehrere Alternativen. Das Landschaftsbild im Nahebereich sei einmalig. Es überwiege daher das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes. Der zweite Versagungsgrund sei darin gelegen, dass kein Nachweis darüber erbracht worden sei, dass die xxx GmbH als Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, dem Beschwerdeführer das Gewinnen einschließlich des Rechtes zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe überlassen habe. Damit sei auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG nicht erfüllt.

Gegen den Bescheid vom 12.12.2022 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.01.2023. Die Beschwerde wendet sich, auf das Wesentlichste zusammengefasst, gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung, die aus Ansicht des Beschwerdeführers zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen müssen. Aus seiner Sicht überwiege das öffentliche Interesse der Mineralrohstoffsicherung gegenüber anderen öffentlichen Interessen. Ebenso sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde von der xxx GmbH ein entsprechender Schriftsatz vorgelegt worden, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, dass auch eine Zustimmung zur Aneignung der gewonnenen mineralischen Rohstoffe gegeben werde. Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Voraussetzungen des § 60 AVG und sei ebenso die Manuduktionspflicht verletzt und der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung überrascht worden. Vorgelegt wurden zum Beweis für das überwiegende öffentliche Interesse an der Mineralrohstoffversorgung Schreiben der Gemeinden xxx, der Marktgemeinde xxx, der Marktgemeinde xxx sowie der Marktgemeinde xxx, alle datiert mit Dezember 2022, mit welchen das Interesse an der Schotterabnahme bekundet wird. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid in Antragsstattgebung abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten samt einer Ausfertigung der Projektunterlagen zur Entscheidung vorgelegt.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Konkretisierung der Zustimmung zum Schotterabbau durch die xxx GmbH, insbesondere zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe auf Grundstück xxx, KG xxx, vom 16.01.2023, sowie der zwischen der xxx GmbH und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vertrag über das Recht zur Gewinnung und Aneignung mineralischer Rohstoffe auf Grundstück xxx, KG xxx, vom 16.01.2023 vorgelegt.

Sämtliche entscheidungsrelevante Eingaben und Schriftstücke, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden, wurden den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien des Verfahrens haben diesbezügliche Äußerungen erstattet.

II. Feststellungen:

1.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.9.2010, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigene mineralischer Rohstoffe auf einer Teilfläche der Parzelle Nummer xxx, KG xxx, erteilt.

2.

Mit Eingabe vom 14.02.2022 ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Schottergrube xxx auf Grundstücken Nr. xxx (Eigentümerin: xxx GmbH) und xxx (Eigentümer: xxx), beide KG xxx, unter gleichzeitiger Vorlage von Projektunterlagen.

Abbauplanung:

Die Erweiterungsfläche beträgt ca. 5,42 ha wovon die Abbaufläche 4,03 ha, die Betriebseinrichtungsfläche 0,50 ha, die Bergbauanlage (Damm/Wall) ca. 0,84 ha und der Sicherheitsstreifen am Hang zur Drau 0,06 ha ausmacht. Geplant ist der Abbau grundeigene mineralischer Rohstoffe. Es erfolgt ein Kulissen- und Etagenabbau mit Arbeitsetagenhöhen von maximal 6 m und einer Abbaurichtung von Ost nach West. Der Abbau erfolgt in 3 Abbaustufen. Der Abbau wird mittels Radlader durchgeführt. Der gewonnene mineralische Rohstoff wird entweder direkt zur Aufbereitungsanlage (mobile Siebanlage) verführt und abgekippt oder direkt auf Lkw verladen. Das Abbauvolumen beträgt ca. 746.400 m³ (fest, inklusive Abraum und Oberboden).

Die Rahmenbetriebszeiten sind Montag bis Freitag 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Betrieb an Samstagen nur in Ausnahmefällen. Sonn- und Feiertags erfolgt kein Betrieb.

Bergbauzubehör:

Ein Radlader (Typ: xxx oder xxx oder xxx oder gleichwertig), eine mobile Siebanlage (Typ xxx oder gleichwertig) mit Umbau auf elektrischen Antrieb (Leistung 72 kWh) und ein Wurfsieb (Marke Eigenbau).

Abtransport:

Der Abtransport erfolgt mittels Lkw mit einer durchschnittlichen Ladekapazität von 10 m³ pro LKW. Die maximale Transportmenge beträgt 230 m³ pro Tag, was der maximalen Abbaumenge pro Tag entspricht. Die LKW -Frequenz beträgt maximal 2 LKW pro Stunde (= 4 Lkw-Fahrten pro Stunde) und maximal 23 LKW pro Tag (= 46 LKW -Fahrten pro Tag).

Endgestaltung:

Dem Abbau nachfolgend erfolgt eine Endgestaltung und Rekultivierung der Abbauendböschungen sowie der Grundetage und ein Auftrag von Abraum und Oberboden im notwendigen Ausmaß zur Gewährleistung der Nachnutzungsziele der Land-und Forstwirtschaft.

Bergbauanlage:

Nord- und westseitig der Abbaufläche werden sukzessive dem Voranschreiten des Abbaues Dämme (Wälle) als Immissionsschutzmaßnahme für das Siedlungsgebiet xxx mit einer Höhe von mindestens 6 m aufgeschüttet. Entlang der Ostseite der Abbaufläche besteht bereits ein Damm mit einer Kronenhöhe zwischen 3 m und 5 m über angrenzendem Urgelände. Dieser wird gemäß den immissionsschutztechnischen Erfordernissen durchgehend auf 5 m erhöht. Nord- und westseitig der geplanten Betriebseinrichtungsfläche wird ein ebenfalls mindestens 6 m hoher Damm (Wall) aufgeschüttet.

Anbindung:

Das Betriebsareal ist bereits an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Innerhalb der Betriebseinrichtungfläche wird der Ein- und Ausfahrtsbereich abgeändert. Die Abbaufläche ist über eine mit Asphaltsaufbruch befestigte innerbetriebliche Baustraße bereits erschlossen. Eine Brückenwaage aus Fertigteilen (Typ xxx mit einer Wiegefähigkeit bis zu 60 t wird in der Betriebseinrichtungsfläche errichtet. Neben der Waagenanlage wird ein Betriebsmittelcontainer aufgestellt. Es ist kein Abstellplatz für den Radlader im Betriebsareal geplant. Bei länger als eintägiger Betriebsunterbrechung wird der Radlader am unmittelbar angrenzenden Hof des Antragstellers auf einer befestigten und überdachten Abstellfläche abgestellt. Ebendort erfolgen Betankung sowie Service und Wartungsarbeiten des Radladers.

Arbeitnehmer:

Ein Familienmitglied wird im Betrieb als Mitarbeiter integriert.

3.

Die vom Vorhaben in Anspruch genommene Erweiterungsfläche ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx mit der Widmung „Grünland für die Land-und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen.

Die gemäß § 82 Abs. 4 MinroG vorgeschriebenen Mindestabstände von 100 m zu Grundstücksflächen mit Baulandwidmung, erweiterten Wohngebieten, Gebieten mit besonders schützenswerten Einrichtungen oder Wohnobjekten (absolute Abbauverbotszone) werden nicht unterschritten.

Im Abstand von 100 m bis 300 m liegen Grundstücksflächen mit Baulandwidmung (Dorfgebiet).

4.

Die vorgelegten Projektsunterlagen (Gewinnungsbetriebsplan samt Planbeilagen) gemäß § 80 Abs. 2 MinroG sind vollständig.

5.

Die xxx GmbH, Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, hat dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.1.2023 die ausdrückliche Zustimmung zur Gewinnung und Aneignung mineralischer Rohstoffe auf genanntem Grundstück erteilt.

Mit Vertrag vom 16.1.2023, abgeschlossen zwischen der xxx GmbH und dem Antragsteller wurde oben angeführte Zustimmung zum Abbau und zur Aneignung mineralischer Rohstoffe auf Grundstück xxx, KG xxx, befristet auf 20 Jahre erteilt.

6.

Vorliegend ist das Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021, „Gutachten über Lärm- und Luftgütesituation mit xxx-Ausbreitungsberechnung für das Projekt Erweiterung Schottergrube xxx, Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx, Befund Nr. xxx“. Dabei wird die Auswirkung der Änderung bzw. Erweiterung der im Jahr 2010 genehmigten Schottergrube auf die ortsübliche Schallsituation beurteilt.

Das nächstgelegene Wohnhaus zu den Abbauflächen ist auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx) gelegen. Während der Abbauphase 1 kommt es im ungünstigsten Fall zu einer Veränderung bzw. Steigerung von maximal 1,6 dB beim IP1 (Wohnhaus xxx). Während der Abbauphase 2 und 3 kommt es im ungünstigsten Fall zu Veränderungen bzw. Steigerungen von 1 dB bis maximal 2 dB. Die ortsübliche Gesamtemission (KFZ-Verkehr, Nachbarschaft und Schotterabbau) ist mit einem Dauerschallpegel mit 34 dB beim exponiertesten Wohnnachbarn zu erwarten und betragen die ortsüblichen Schallpegelspitzen 52 dB während dem Betrieb der Siebanlage. Im Vergleich zu den ortsüblichen Schallpegelspitzen von 50 bis 72 dB kommt es zu keiner Erhöhung.

Mit Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021, Befund Nr. xxx, wird ebenso die Luftgütesituation nach Erweiterung des obertägigen Abbaus von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, unter Berücksichtigung der drei Abbaustufen beurteilt. Die Ergebnisse der Immissionsbetrachtung werden für die einzelnen Immissionspunkte beurteilt und den geltenden Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gegenübergestellt. Bei den betrachteten Immissionspunkten kommt es durch die beantragte Änderung und Erweiterung des gegenständlichen Schotterabbaus zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte gemäß IG-L.

7.

Weder aus Sicht der Geologie und des Gewässermonitorings noch aus gewässerökologischer Sicht bestehen Versagungsgründe. Das Projekt entspricht dem Stand der Technik.

8.

Das xxx spricht sich in dem im zukommenden Recht auf Geltendmachung des Interesses der überörtlichen Raumplanung gegen die Erweiterung der verfahrensgegenständlichen Schottergrube aus, da ein negativer Eingriff in das vorhandene Landschaftspotential, eine Störung des Landschaftsbildes, ein Nutzungskonflikt mit der unmittelbar nördlich bzw. nordwestlich darüber gelegenen Ortschaft xxx und ein Widerspruch zu den im ÖEK formulierten Zielsetzungen erkannt wird.

9.

Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes bestehen keine Versagungsgründe.

10.

Die Stadtgemeinde xxx (Standortgemeinde) hat mit Schriftsatz vom 30.11.2022, Zahl: xxx, dem Antrag auf Genehmigung des Projektes gemäß § 82 MinroG zugestimmt.

11.

Die Abbaufläche zur obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe liegt außerhalb des Servitutsstreifens der 220 KV-Leitung der xxx (xxx AG).

12.

Von den zum Abbaugebiet nahegelegenen Gemeinden xxx, xxx, xxx und xxx wurde der Bedarf sowie das Interesse an einer künftigen Schotterabnahme bekundet. Weiters wurde mit Schriftsätzen der xxx GmbH vom 06.03.2024, des xxx vom 08.03.2024 und der xxx GmbH vom 07.03.2024 der Bedarf an mineralischen Rohstoffen aus dem gegenständlichen Abbauprojekt bekundet.

III. Beweiswürdigung:

1.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde, dem Ansuchen des Beschwerdeführers, den vorgelegten Projektunterlagen sowie insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022 erstatteten Gutachten der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

2.

Nach Durchsicht des vorliegenden Projektes „Erweiterung Schottergrube xxx, Gewinnungsbetriebsplan und Bergbauanlage, Projektmappe Februar 2022“ insbesondere dem darin enthaltenen Gewinnungsbetriebsplan, dem Gutachten über die „Lärm- und Luftgütesituation mit xxx-Ausbreitungsberechnung“ der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021, den einliegenden Planunterlagen und der mit 16.01.2023 datierten Zustimmungserklärung der xxx GmbH als Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, zur Gewinnung und Aneignung der gewonnenen mineralischen Rohstoffe folgt, dass die Projektunterlagen vollständig im Sinne des § 80 Abs. 2 und § 113 MinroG sind.

3.

Die getroffenen Feststellungen zur beantragten Erweiterungsfläche des Schotterabbaus, den Rahmenbetriebszeiten, dem Bergbauzubehör, dem Abtransport, zur Bergbauanlage und zum Betriebsareal, zur Widmung der Erweiterungsfläche als „Grünland für die land- und forstwirtschaftlich bestimmte Fläche, Ödland“ fußen auf dem technischen Bericht „Gewinnungsbetriebsplan und Bergbauanlage“ datiert mit 02.02.2022 erstellt von der xxx GmbH. Die Feststellungen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände von 100 Metern zu Grundstücksflächen mit Baulandwidmung, erweiterten Wohngebieten, Gebieten mit besonders schützenswerten Einrichtungen oder Wohnobjekten, sowie dass im Abstand von 100 Metern bis 300 Meter Grundstücksflächen mit der Baulandwidmung (Dorfgebiet) gelegen sind, fußen auf den vorliegenden Planbeilagen.

Dass die vorgelegten Projektunterlagen gemäß § 80 Abs. 2 MinroG vollständig sind, ergibt sich aus der Einsicht in eben diese Projektunterlagen.

Die Feststellungen zu den immissionsseitigen Auswirkungen des gegenständlichen Projekts durch Lärm und Luftschadstoffe auf die nächstgelegene Wohnnachbarschaft stützen sich einerseits auf das Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021, Befund Nr. xxx, sowie das Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, abgegeben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.04.2022.

Aus dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass das Gutachten der xxx ZT GmbH nach dem neusten Stand der Technik mit einem anerkannten Rechenverfahren mittels EDV unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen (Gelände/Erdwälle) die betrieblich spezifischen Schallemissionen in der Wohnnachbarschaft unter den festgelegten Immissionspunkten IP1 bis IP5 prognostiziert. Dabei wurden die Werte aus dem Gutachten zum Genehmigungsbescheid vom 17.09.2010, Zahl: xxx herangezogen und diesen aktuelle Referenzmessungen vom 09.03.2021 gegenübergestellt. Berücksichtigt wird, dass die nunmehr beantragten Betriebszeiten unverändert zum Bescheid vom 17.09.2010 gleichbleiben. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Abbaumenge und der damit verbundenen jährlichen Abbautage sowie des Transportvolumens pro LKW errechnet sich laut Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen eine durchschnittliche stündliche LKWFrequenz von zwei Fahrzeugen bzw. vier Fahrbewegungen, was wiederum unter Berücksichtigung der täglichen Betriebszeiten eine durchschnittliche tägliche LKWFrequenz von 23 LKW bzw. 46 Fahrbewegungen ergibt. Als stationäre Schallquellen wurden eine elektrisch betriebene Siebanlage und ein Wurfsieb als Schallereignis berücksichtigt. Ebenso berücksichtigt wurden die im Gutachten vom 29.12.2021 projektierten Schallschutzmaßnahmen um eine Steigerung der ortsüblichen Schallverhältnisse in der Wohnnachbarschaft zu begrenzen. Der schalltechnische Amtssachverständige gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass das schalltechnische Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021 nach dem neuesten Stand der Technik mit einem anerkannten Rechenverfahren mittels EDV unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen erstellt wurde und so die Schallemissionen in der beschriebenen Wohnnachbarschaft bei den Immissionspunkten 1. bis 5. entsprechend prognostiziert. Dabei kommt es im ungünstigsten Fall während der Abbauphase 1 zu einer Veränderung bzw. Steigerung von maximal 1,6 dB beim Immissionspunkt 1 (nächstgelegener Wohnnachbar xxx). Während der Abbauphase 2 und 3 wird es im ungünstigsten, lautesten Fall zu Veränderungen bzw. Steigerungen von 1 dB bis maximal 2 dB kommen, wobei diese Veränderungen im Vertrauens- bzw. Toleranzbereich der Ö-Norm S5004 (Messung von Schallemissionen) gelegen sind. Berücksichtigt wurden ebenso die ortsüblichen Gesamtimmissionen sowie zu erwartende Schallpegelspitzen.

Die Feststellungen zu den immissionsseitigen Auswirkungen aus Sicht der Luftreinhaltung fußen auf dem Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021 und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung abgegeben in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.04.2022. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021 durchgeführten Emissionsberechnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des geplanten Abbaus auf Basis der vorliegenden Anlagendaten nach US-EPA und VDI durchgeführt wurden. Die Immissionsbetrachtungen erfolgten unter Berücksichtigung der Wind- und Durchlüftungsverhältnisse mit Hilfe des Berechnungsprogrammes xxx für jene Luftschadstoffe die in Form von Staub und Abgasemissionen durch den Betrieb des Radladers sowie den LKW für den Abtransport emittiert werden. Als Luftschadstoff-Vorbelastungen für den vorliegenden Bereich wurden die im Gutachten für das Verfahren herangezogenen Messdaten aus dem Jahresbericht der Luftgütemessungen Österreich, des Umweltbundesamtes aus für den gegenständlichen Bereich vergleichbaren Messstationen für ländliches Gebiet eingesetzt. Dabei wurden basierend auf den Berechnungen der Emissionszusatzbelastungen, ausgehend vom geplanten Abbaubetrieb der Schottergrube mit den zugehörigen LKW-Fahrbewegungen die Immissionszusatzbelastungen unter Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen mittels Ausbreitungsrechnung für die betrachteten Immissionspunkte IP1 bis IP5 in Form von Halbstunden-/Tages- und Jahresmittelwerten ausgewertet und der örtlichen Vorbelastung basierend auf den vorangegangenen Verfahren nach MinroG aus dem Jahr 2010 überlagert. Ebenso wurden die Wind- und Durchlüftungsverhältnisse entsprechend den Angaben der ZAMG berücksichtigt. Die Ergebnisse der Immissionsbetrachtung wurden im weiteren den geltenden Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gegenübergestellt. Dabei gelangt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung zu dem Ergebnis, dass keine Überschreitung der Grenzwerte gemäß IG-L zu erwarten ist.

Soweit von den in der Verhandlung am 20.04.2022 anwesenden Nachbarn eine Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Verunreinigung der Atemluft durch Staub, Rauch, Geruch, Abgase, Lärmentwicklungen und Bodenerschütterungen eingewendet werden und die Richtigkeit der Messergebnisse bezweifelt wird, führt dies die Einwendungen nicht zum Erfolg.

Sowohl das Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021, Befund Nr. xxx, über „Lärm und Luftgütesituation mit xxx-Ausbreitungsberechnung für das Projekt Erweiterung Schottergrube xxx Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx“ wie auch das schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. xxx und das Gutachten des Amtssachverständige für Luftreinhaltung DI Dr. xxx sind aus Sicht des erkennenden Gerichts vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Dies ergibt sich insbesondere aus den in der Verhandlung vom 20.4.2022 zu Protokoll gegebenen Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung. Sie entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Derartige Gutachten können in ihrer Beweiskraft nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene erschüttert werden (vgl. VwGH 14.04.2016, Zahl: 2013/06/0008). Dies haben die Nachbarn nicht getan, sondern sind sie den Ausführungen der Amtssachverständigen sowie dem Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021 nur mit laienhaften Äußerungen und damit in nicht wirksamer Weise begegnet (vgl. VwGH 10.04.2012, Zahl: 2011/06/0005). Ebenso sind die von den Nachbarn eingewendeten Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch die Verunreinigung der Atemluft durch Staub, Rauch, Geruch, Abgase, durch Lärmentwicklung und Bodenerschütterungen nicht näher ausgeführt. Die Anzweiflung der Messergebnisse wird nicht belegt.

Eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene schließt von vornherein mit ein, dass diese im selben Fachbereich stattfindet Soweit die Nachbarn diesbezüglich eigenes Vorbringen erstatten bzw. in der Stellungnahme vom 19.02.2024 ihr Vorbringen auf die Ausführungen ihres Rechtsvertreters stützen, ist daher nicht von einer Begegnung auf der gleichen fachlichen Ebene mit den Amtssachverständigen für die Fachbereiche Schalltechnik und Luftreinhaltung auszugehen.

Auf gleicher fachlicher Ebene wurde diesen Gutachten von den Nachbarn somit nicht entgegengetreten. Dies weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, obwohl den Nachbarn der Beschwerdeschriftsatz mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt wurde.

Aufgrund der Ergebnisse der Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 20.04.2022 sind im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen bei der Wohnnachbarschaft die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 20.04.2022 ebenso plausibel und nachvollziehbar, wonach aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen das gegenständliche Vorhaben besteht.

4.

Die Feststellungen, dass weder aus Sicht der Geologie und des Gewässermonitorings noch aus Sicht der Gewässerökologie Versagungsgründe gegen das gegenständliche Vorhaben bestehen, fußen auf den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Geologie und Gewässermonitoring bzw. Gewässerökologie abgegeben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.04.2022.

5.

Die Feststellung, dass die Standortgemeinde - die Stadtgemeinde xxx - die Zustimmung zum gegenständlichen Vorhaben erteilt hat, fußt auf den Schriftsatz der Stadtgemeinde xxx vom 30.11.2022, Zahl: xxx, wonach dem Antrag auf Genehmigung des Projektes gemäß § 82 MinroG zugestimmt wird. Dieses Schriftstück ist im Verwaltungsakt der belangten Behörde ebenfalls einliegend.

6.

Die Feststellungen zur Interessensbekundung mehrerer nahegelegener Gemeinden zur Schotterabnahme, insbesondere zur Verwendung des Schotters für den Straßenbau unter Berücksichtigung kurzer Transportwege, fußen auf den mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.03.2024 vorgelegten Schriftstücken.

7.

Das xxx hat das in § 81 Z 1 MinroG genannte Interesse der überörtlichen Raumplanung als subjektives Recht im Verfahren mit Vorlage der Stellungnahme vom 16.05.2022, Zahl: xxx, geltend gemacht. Daraus ist eine fachliche Ablehnung des Vorhabens zu entnehmen, zumal dieses als negativer Eingriff in das vorhandene Landschaftspotential und Störung des Landschaftsbildes, als Nutzungskonflikt mit der unmittelbar nördlich bzw. nordwestlich darüber gelegenen Ortschaft xxx und als Widerspruch zu den im ÖEK formulierten Zielsetzungen angesehen wird. Die fachliche Stellungnahme vom 16.05.2022 ist im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 5 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999

Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

§ 80 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.

6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,

8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),

10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.

§ 81 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

§ 82 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

§ 83 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

(1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

§ 112 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

(1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.

(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebsplänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(4) Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn

1. der Abbau obertägig erfolgt und

2. das Abbauverfahren keine Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochssprengungen) und keine sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet und

3. die gesamte Motorleistung der für den Aufschluss und Abbau in Verwendung stehenden Geräte nicht mehr als 2 MW aufweist und

4. keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt und

5. der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet (Gefahr von Rutschungen oder Felsstürzen) oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet umgeht,

es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid festgestellt, dass auf Grund besonderer Umstände, wie insbesondere der sensiblen örtlichen Lage und Umgebung des Abbaues, einer überdurchschnittlich großen Abbaumenge u. dgl., ein Bergbau geringer Gefährlichkeit nicht vorliegt. Eine solche Entscheidung ist auf Antrag des Bergbauberechtigten aufzuheben, wenn die besonderen Umstände, die hiefür maßgeblich waren, weggefallen sind.

§ 113 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

(1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

enthalten muß.

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:

1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

§ 116 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

(1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

-des um 10 μg/m³ erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

-eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

-des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

-eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.

§ 118 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999

Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

§ 119 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

(1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IGL oder eine Überschreitung

-des um 10 μg/m³ erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

-eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

-des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,

-des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,

-des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

-eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

1. der Bewilligungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) oder Anpassung an den Stand der Technik nach § 121b Abs. 1 handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.

(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilligungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.

V.Erwägungen:

1.

Mit Bescheid vom 17.09.2010, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf einer Teilfläche der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.

Nunmehr beantragt der Beschwerdeführer die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Schottergrube xxx auf Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx gemäß den erstellten Projektunterlagen der xxx GmbH vom 10.02.2022 und der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und auf Bewilligung von Bergbauanlagen auf Teilflächen der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, nach näher angeführten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes abgewiesen.

Die Behörde stützte den abweisenden Bescheid zum einen darauf, dass kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass die xxx GmbH als Grundeigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, dem Beschwerdeführer das Gewinnen einschließlich des Rechtes zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe überlassen habe. Damit seien die Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG nicht erfüllt. Zum anderen stützte die belangte Behörde die abweisende Entscheidung auf die von ihr vorgenommene Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 MinroG. Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes auf den vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 14.02.2022 bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht überwiegt. Das private wirtschaftliche Interesse eines Einzelnen stelle kein öffentliches Interesse dar. Die potentiellen Abnehmer von mineralischen Rohstoffen hätten für die Deckung ihres Bedarfs in der näheren Umgebung mehrere Alternativen. Das Landschaftsbild im Nahebereich der Ortschaft xxx samt dem vom Projekt betroffenen Abhang zur xxx sei einmalig. Es würden die öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegen.

Gegen den Bescheid vom 12.12.2022 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

2.

Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen:

2.1.1.

§ 80 MinroG legt die Inhaltserfordernisse an Gewinnungsbetriebspläne für obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe fest.

Die in § 80 Abs. 2 genannten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen.

Die Durchsicht der vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere auch das Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens sowie das Ergebnis des Verfahrens vor der belangten Behörde haben ergeben, dass die Erfordernisse des § 80 Abs. 2 MinroG durch das vorgelegte Projekt erfüllt werden.

2.1.2.

Zur Folge § 116 Abs. 10 MinroG, wenn es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener Mineralrohstoffe handelt, sind für dessen Genehmigung die §§ 81 bis 83 MinroG als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Entsprechend der Bestimmung des § 82 Abs. 4 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 Meter zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Aus den vorliegenden Projektunterlagen und dem Ergebnis des vor der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wie auch dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, ergibt sich, dass das geplante Abbaugebiet außerhalb der absoluten Bauverbotszone von 100 Metern zu Bauland, in welchem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gelegen ist, jedoch innerhalb der Zone von 300 Metern zu solchen Grundstücken.

Ein Gewinnungsbetriebsplan der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 Metern von den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG genannten Gebieten gelegen sind, ist jedoch abweichend von § 82 Abs. 1 MinroG zu genehmigen, wenn diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt.

Die Standortgemeinde - Stadtgemeinde xxx - hat mit Schriftsatz vom 30.11.2022, Zahl: xxx, ihre Zustimmung zum gegenständlich geplanten Abbau erteilt.

Hinsichtlich der Prüfung des Standortes ergibt sich daraus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 82 MinroG erfüllt sind.

2.1.3.

§ 116 Abs. 1 MinroG regelt die Voraussetzungen nach welchen, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, Gewinnungsbetriebspläne zu genehmigen sind.

Zur Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 1 MinroG wird festgestellt, dass sich die im Gewinnungsbetriebsplan angeführten Arbeiten ausschließlich auf grundeigene mineralische Rohstoffe beschränken.

Zu § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks xxx, KG xxx, ist. Jedoch ist das weitere vom Projekt umfasste Grundstücke xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx GmbH stehend. Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 hat die xxx GmbH dem Beschwerdeführer die ausdrückliche Zustimmung zur Gewinnung und Aneignung mineralischer Rohstoffe auf diesem Grundstück erteilt.

Die Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG ist somit erfüllt.

Aus dem weiters vorgelegten Vertrag vom 16.01.2023, abgeschlossen zwischen der xxx GmbH und dem Beschwerdeführer, folgt, dass die Zustimmung zur Gewinnung und Aneignung grundeigener mineralischer Rohstoffe befristet auf die Dauer von 20 Jahren (Punkt 8. des Vertrages) ab Unterfertigung erteilt wird.

Aufgrund der befristet erteilten Zustimmung zur Aneignung und Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf Parzelle xxx, KG xxx, war die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 83 Abs. 3 MinroG auch auf diese Zeitdauer befristet zu erteilen.

§ 116 Abs. 1 Z 3 MinroG fordert, dass gewährleistet sein muss, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt. Diesbezüglich sind in den durchgeführten Amtssachverständigen Begutachtungen, insbesondere des geologischen Amtssachverständigen wie auch des gewässerökologischen Amtssachverständigen, keine Versagungsgründe hervorgekommen.

§ 116 Abs. 1 Z 4 MinroG fordert einen sparsamen und schonenden Umgang mit der Oberfläche und dass die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Auch diesbezüglich ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, insbesondere aus den Fachbereichen Geologie und Gewässerökologie, keine Widersprüche bzw. Versagungsgründe im Hinblick auf die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans.

Zufolge § 116 Abs. 1 Z 5 und 6 MinroG wird gefordert, dass ein Gewinnungsbetriebsplan zu genehmigen ist, wenn im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.

Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Schalltechnik haben keine nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen identifiziert und das Projekt aus der Sicht ihres jeweiligen Fachbereiches positiv, teils unter Vorschreibung von Auflagen, beurteilt.

Aufbauend auf den Gutachten der Amtssachverständigen für Schalltechnik und Luftreinhaltung gelangte der medizinische Amtssachverständige in seiner Beurteilung in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.04.2022 zu dem Ergebnis, dass gegen das Projekt auch aus medizinischer Sicht keine Einwände bestehen. Insgesamt ist somit aufgrund der vorliegenden Gutachten der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Schallschutz und Medizin festzustellen, dass durch das geplante Vorhaben keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und auch keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.

Hinsichtlich § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG ist festzustellen, dass infolge der ausdrücklichen Zustimmung der xxx GmbH als Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, vom 16.01.2023 und des zwischen dem Beschwerdeführer und der xxx GmbH abgeschlossenen Vertrages vom 16.01.2023 keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen zu erwarten ist. Auch folgt aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen, abgegeben im Zuge der Verhandlung am 20.04.2022, dass ebenso keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist.

§ 116 Abs. 1 Z 8 MinroG fordert, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind. Von den dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere des geologischen Amtssachverständigen, wurde kein Mangel bei den vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus festgestellt. Diese sind somit hinreichend. Dabei ist festzustellen, dass laut Projektunterlagen nach Beendigung des Abbaus eine land- und forstwirtschaftliche Nachnutzung vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Bestimmung des § 116 Abs. 1 Z 9 MinroG ist auszuführen, dass entsprechend dem vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan keine bergbaulichen Abfälle anfallen werden.

2.1.4.

Zur Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 2 MinroG ist festzustellen, dass entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, abgegeben in der Verhandlung am 20.04.2022, sowie dem Gutachten der xxx ZT GmbH vom 29.12.2021, Befund Nr. xxx, in den jeweils betrachteten Immissionspunkten eine Überschreitung von Grenzwerten gemäß IG-L nicht eintreten wird.

2.1.5.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022 die Genehmigung des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes unter anderem versagt, da aus ihrer Sicht kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass die xxx GmbH als Grundeigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, dem Gewinnen einschließlich des Rechts zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe zugestimmt hat. Eine diesbezügliche Zustimmungserklärung der xxx GmbH zur Gewinnung und Aneignung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf Parzelle xxx wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2023 vorgelegt und sind somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG erfüllt. (Auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.3., § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG wird verwiesen).

2.1.6.

Die belangte Behörde hat einen weiteren Versagungsgrund für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darin erkannt, dass aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes den anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht überwiegt. Die belangte Behörde hat somit eine negative Interessensabwägung aus Sicht des Beschwerdeführers vorgenommen.

Zufolge § 83 Abs. 1 MinroG ist, neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen, ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet zu genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt.

Zufolge § 83 Abs. 2 MinroG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung, begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 81 Z 1 MinroG ist das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, Partei im Verfahren. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumplanung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass vom xxx mit 18.05.2022, Zahl: xxx, eine negative Stellungnahme aus Sicht der Raumordnung abgegeben wurde. Darin werden die beabsichtigten „Widmungserweiterungen/Festlegungen“ als negativer Eingriff in das vorhandene Landschaftspotential, Störung des Landschaftsbildes, als Nutzungskonflikt mit der unmittelbar nördlich bzw. nordwestlich darüber gelegenen Ortschaft xxx und als klarer Widerspruch zu den im ÖEK formulierten Zielsetzungen fachlich abgelehnt. Die raumplanerische Empfehlung der Ablehnung des Begehrens wurde ausgesprochen.

Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs legt § 82 Abs. 1 MinroG für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1-4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 Metern von Gebieten nach Z 1-3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Abs. 1 ist nach § 82 Abs. 2 MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 Meter von den in Abs. 1 Z 1-3 genannten Gebieten liegen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessensabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder –konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als ein – von mehreren bestimmten Kriterien – im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit – anderes als § 82 Abs. 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessensabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2021, Zahl: Ra 2019/04/0017).

Hier ist auch festzuhalten, dass lediglich die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessensabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG geltend machen kann. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG jedoch nicht zu (vgl. VwGH 22.03.2019, Zahl: Ra 2017/04/0137).

Gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist die Behörde verpflichtet die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche in § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind. Unter anderem definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit – anders als § 82 Abs. 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sie von § 82 Abs. 1 MinroG auch dadurch, dass im Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessensabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 04.07.2016, Zahl: Ra 2014/04/0015).

Nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan zu genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt. Das ist eine unmissverständliche Anordnung zur Abwägung, die im Ergebnis die Entscheidung für oder gegen den Abbau ergibt.

In Abs. 2 werden die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen taxativ aufgezählt. Das Landschaftsbild ist dort nicht genannt. Diese Konstruktion lässt der Behörde im Vergleich zu anderen Materiengesetzen einen relativ engen Spielraum bei der Abwägung zu. Eine Beschränkung auf einzelne Zahlen, wie etwa die Anzahl der Abbaue in einem bestimmten Radius erscheint für diesen Hintergrund als eine allzu starke Verengung des vom Gesetzgeber formulierten Abwägungsspielraums.

Hier ist auch zu beachten, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung nicht vorwegnimmt (vgl. VwGH 2003/10/0209 vom 19.12.2005 sowie 2010/04/0086 vom 18.10.2012).

Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Interessensbeurkundungen mehrere im Nahebereich des beantragten Schotterabbaus gelegener Gemeinden, insbesondere für den Bezug von Schotter für die Instandhaltung und den Bau des regionalen Straßennetzes sowie auch der genannten privaten Unternehmen ergibt sich zweifelsfrei das öffentliche Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung. Dabei ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass von der gegenständlichen Schottergrube zu den genannten umliegenden Gemeinden und Unternehmen kurze Transportwege vorliegen und somit auch eine Minimierung der Umweltauswirkungen begünstigt wird. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau und den ihm dienenden Bergbauanlagen und den dadurch erregten Verkehr kann ebenso wenig erkannt werden. Insbesondere haben die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung wie Medizin in ihren erstatteten Gutachten zweifelsfrei festgestellt, dass eine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung durch den Abbau nicht hervorgerufen wird. Auch folgt aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen, dass aus gewässerökologischer Sicht keine Versagungsgründe vorliegen, womit auch dem Schutz der Umwelt Rechnung getragen wird. Ebenso ist eine entsprechende land- und forstwirtschaftliche Nachnutzung vorgesehen. Dass das öffentliche Interesse der Landesverteidigung durch das gegenständliche Vorhaben negativ berührt wird, ergibt sich nicht. Soweit nun aufgrund der negativen Stellungnahme des xxx in Bezug auf die Raumordnung und örtliche Raumplanung das Vorliegen eines öffentlichen Interesses in der Raumordnung und örtlichen Raumplanung erkannt werden kann, tritt dieses jedenfalls hinter das öffentliche Interesse der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung zurück.

Das erkennende Gericht kommt in der durchgeführten Interessensabwägung daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes sowie der Bergbauanlagen anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes jedenfalls überwiegt.

2.1.7.

Zufolge § 116 Abs. 3 Z 3 sind Nachbarn Parteien im Genehmigungsverfahren. Das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn geltend jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen beschäftigten Personen.

Subjektive Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und einer Bergbauanlage ergeben sich in erster Linie aus § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG.

Mitspracherecht besteht weiters nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH vom 29.06.2017, Zahl: Ra 2017/04/0036 zur GewO 1994).

Die belangte Behörde hat gemäß § 116 Abs. 7 MinroG über den Antrag auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 wurden Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung (Regionalteil der xxx vom 6.4.2022), wo sich die Grundstücke befinden auf denen der der Abbau beabsichtigt ist, bekanntgegeben.

Mehrere Nachbarn im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG haben in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022 Einwendungen erhoben.

Diese Nachbarn befinden sich auch im denkbaren Immissionsbereich der Emissionen des gegenständlichen Abbaus, weshalb ihnen grundsätzlich die Stellung als Nachbarn im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG zukommt. Sie haben im Zuge des vor der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens in der Verhandlung am 20.04.2022 erkennbar Einwendungen betreffend unzumutbare Belästigung durch Staub, Rauch, Geruch, Abgase, Lärmentwicklung und Bodenerschütterung, wenn auch nicht näher konkretisiert, abgegeben und die durchgeführten Messergebnisse bezweifelt. Weiteres Vorbringen erstatteten die zwischenzeitig anwaltlich vertretenden Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.02.2024 im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltung und Umweltmedizin haben aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen fachliche Gutachten zu den bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn zu erwartenden Immissionen abgegeben.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung kommt es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach IG-L.

Nach dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen kommt es während der Abbauphase 1 im ungünstigsten Fall zu einer Veränderung bzw. Steigerung von maximal 1,6 dB beim Immissionspunkt 1 (nächstgelegenes Wohnhaus des Nachbarn xxx), in der Abbauphase 2 und 3 wird es im ungünstigsten lautesten Fall zu Veränderungen bzw. Steigerungen von 1 dB bis maximal 2 dB kommen, wobei diese Veränderungen im Vertrauens- bzw. Toleranzbereich der Ö-Norm S5004 gelegen sind. Die ortsüblichen Gesamtemissionen aus KFZ-Verkehr, Nachbarschaft und Schotterabbau werden als Dauerschallpegel mit 34 dB beim exponiertesten Wohnnachbarn erwartet. Ortsübliche Schallpegelspitzen werden nicht erhöht.

Fußend auf den Gutachten der Amtssachverständigen für Schallschutz und Luftreinhaltung gelangt der ebenfalls dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene medizinische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht gegen das gegenständliche Vorhaben keine Einwände bestehen.

Das erkennende Gericht gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm herrührend vom zur Genehmigung beantragten Abbau und der Bergbauanlage ausgeschlossen ist.

Zum Vorbringen der Nachbarschaft in der Verhandlung am 20.04.2022, soweit damit die durchgeführten Lärmmessungen angezweifelt werden, ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich um ein Projektverfahren handelt und eine entsprechende Emissions- und Immissionsberechnung im Gutachten des xxx ZT GmbH vom 29.12.2021 vorgenommen wurde. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorgenommene Messung der Ortsüblichkeit im Jahr 2021 sowie die Berechnung der zu erwartenden Immissionen an den definierten Immissionspunkten nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre. Überdies ist durch die Auflage des schalltechnischen Amtssachverständigen sichergestellt, dass die im Projekt enthaltenen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt und eingehalten werden.

Den Ausführungen der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegnet.

Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachte Stellungnahme der Nachbarn vom 19.2.2024 führt zu keinem Versagungsgrund. Soweit Vorbringen erstattet wird, welches sich nicht auf eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder deren Eigentum stützt, somit nicht den Eingriff in subjektive Rechte geltend macht, ist festzustellen, dass es sich dabei um unzulässige Einwendungen handelt, auf die nicht weiter einzugehen ist.

3. Zur Nichtdurchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit den Beschwerden erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegenstehen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden den Parteien des Verfahrens bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Soweit entscheidungsrelevante Unterlagen im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden, wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine geeignete Entgegnung der Sachverständigenausführungen durch Aufzeigen von Unschlüssigkeit, fehlender Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit gelingt den mitbeteiligten Parteien nicht. Ebenso wurde den Sachverständigenausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt, sodass nach dem Vorgesagten von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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