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KLVwG-546-547/5/2024•LVwG K KLVwG-546-547/5/2024
KLVwG-546-547/5/2024Landesverwaltungsgericht25.04.2024
Baurecht, Baubewilligung, Abbruch Silo, Abbruch Nebengebäude, Errichtung Lagerhalle
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, und der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2024, Zahl: xxx, mit dem xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für den Abbruch eines Silos und Nebengebäudes sowie die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 26.02.2024 wurde der Antrag des xxx (im Weiteren mitbeteiligte Partei) auf Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch eines Silos und Nebengebäudes sowie die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, KG xxx, gemäß §§ 6, 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, unter Auflagen bewilligt. Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid insbesondere auf die Stellungnahme des im Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2024 haben xxx und xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) gegen den Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie zusammengefasst vor, dass bei Verwirklichung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Lagerhalle ca. 75 % (ca. 48 Meter) zu deren südlicher Grundstücksgrenze direkt an der Grenze verbaut sein würden. In der Folge stellen die Beschwerdeführer den Verlauf zum Bestand am Baugrundstück dar (Stützmauer, Stallgebäude, Pferdestall, Zubau zum Stallgebäude). Am Ort des gegenständlichen Bauvorhabens würden sich derzeit ein Silo- und ein Nebengebäude befinden. Diese Objekte hätten nur unter Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 Meter errichtet werden dürfen. Nach Abbruch des Silo- und Nebengebäudes solle laut Einreichunterlagen der bestehende Abstand deutlich unterschritten werden. Die Lagerhalle soll mit einem Abstand von 0,80 Meter zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer errichtet werden. Durch das Bauvorhaben würden die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. In der Folge nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf § 4 Kärntner Bauvorschriften – K-BV und bringen vor, dass in der Sache eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 K-BV rechtlich nicht möglich sei. Einer Verringerung der Abstandsflächen zum Grundstück der Beschwerdeführer könne nicht zugestimmt werden, da das zu bebauende Grundstück eine ausreichende Größe aufweise und die geplante Lagerhalle in gleicher Größe mit dem gesetzlichen Abstand errichtet werden könne. Durch die Lagerhalle würde die Lebensqualität der Beschwerdeführer negativ beeinflusst werden, den diese hätten bereits durch die bestehende Grenzbebauung eine große Schatteneinwirkung auf deren Grundstück. Die Beschwerdeführer würden unter dieser Situation leiden. Die Errichtung der Lagerhalle würde die Beschwerdeführer dazu bringen, ihr Haus zu verkaufen, wobei sie durch die Errichtung der Lagerhalle sicherlich auch einen Nachteil beim Verkaufserlös erfahren würden. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die mitbeteiligte Partei das erste Bauansuchen vom 20.12.2022 zurückgezogen und in der Folge das gegenständliche Vorhaben in reduzierter Form neu eingereicht hätte. Im Zuge der Bauverhandlung am 03.08.2023 betreffend das zweite Vorhaben hätten die Beschwerdeführer wieder Einspruch erhoben. In diesem hätten die Beschwerdeführer dem Angebot der mitbeteiligten Partei, den Grenzabstand auf 1,0 Meter zu erhöhen, nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass es sich beim Anwesen der mitbeteiligten Partei in xxx um keinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Produktionsstätte im herkömmlichen Sinn handle. Die mitbeteiligte Partei besitze seit Anfang 2022 in xxx ein Sägewerk. Es werde angenommen, dass die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Anwesen gewerblich nutzen möchte und in der geplanten Lagerhalle diverse holzbearbeitende und holzverarbeitende Tätigkeiten (Kreissäge, Hobelmaschine, Fräsen, Hackschnitzelerzeugung etc.) durchführen und mit Holzprodukten Handel betreiben werde. Es seien bereits in den vergangenen Jahren solche Tätigkeiten durchgeführt worden und aufgrund extremer Lärmbelästigung und Staubentwicklung die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt worden. Aus den Projektunterlagen sei nicht ersichtlich, welche Materialien bzw. Gerätschaften in der Halle gelagert werden sollen bzw. ob in dieser Halle eventuell eine Werkstätte eingerichtet werden solle. Schallabsorbierende Maßnahmen seien nicht geplant (laut Einsichtnahme der Beschwerdeführer in das Bauansuchen sei dies nicht ersichtlich). Die Baubehörde hätte dies als Vorfrage klären müssen, da durch die Lagerung brennbarer Materialien auch brandschutztechnische Belange betroffen seien. Durch Emission (Lärm, Staub) könne eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Gemäß § 13 K-BO 1996 habe eine Vorprüfung stattzufinden. Ein Vorprüfungsprotokoll sei den Beschwerdeführern bei der Akteneinsicht nicht ersichtlich gewesen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes werde durch das geplante Bauvorhaben mitten in der Ortschaft erwartet. Es werde angenommen, dass eine wasserrechtliche Bewilligung in der Sache erforderlich sei. Da die geplante Lagerhalle am Rande des Überflutungsbereiches der xxx errichtet werden solle, würden auch hier negative Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer erwartet werden. Ein Sachverständiger für Wasserwirtschaft wäre zumindest zu hören gewesen. Der Verringerung der Abstandsflächen zum Grundstück der Beschwerdeführer werde nicht zugestimmt, da das zu bebauende Grundstück eine ausreichende Größe aufweise und die geplante Lagerhalle in gleicher Größe mit dem gesetzlichen Abstand errichtet werden könne. Die Beschwerdeführer sprechen sich gegen eine gewerbliche Nutzung der diversen Gebäude an deren südlicher Grundstücksgrenze aus. Der 1. Stock des Stallgebäudes würde ohne baurechtliche Bewilligung als Garage für den Traktor verwendet werden und entspreche nicht den brandschutztechnischen Richtlinien. Gemäß OIB-Richtlinie müsse diese Wand als Brandwand ausgeführt sein. Daher dürfe zur Grundstücksseite der Beschwerdeführer keine Holzverschalung angebracht sein. An der Dachseite des renovierten Stallgebäudes zur Grundstücksseite der Beschwerdeführer sei kein ausreichender Schneefangschutz angebracht. Dadurch bestehe für die Beschwerdeführer beim Betreten und Befahren ihrer Ausfahrt Gefahr durch Schnee und Eis. Weiters würden die Dachwässer nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden. Es werde durch die Beschwerdeführer im Gegenstand die Versagung der Baugenehmigung beantragt sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 19.03.2024 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 26.03.2024 haben die Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Akteneinsicht genommen.
Am 12.04.2024 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. An dieser haben die Beschwerdeführerin xxx, die auch xxx in der Verhandlung vertreten hat, Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, der im Rahmen der Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zum Bauvorhaben erstattet hat, teilgenommen.
b)Feststellungen
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. .xxx und xxx, KG xxx, und beabsichtigt auf diesen den Abbruch des vorhandenen Silos und Nebengebäudes sowie die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle.
Das an der Nordostseite zur nördlichen Grundstückgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sich befindende Bestandsgebäude soll erhalten bleiben. Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Zubau an dieses Bestandsgebäude. Der Zubau soll eine Länge von 25 Meter aufweisen und in einem Abstand von 0,8 Meter zur nördlichen Grundstücksgrenze an der Stelle des abzubrechenden Silos und Nebengebäudes errichtet werden. Beim Bestandsgebäude handelt es sich um ein Stallgebäude, das im Jahr 1950 errichtet wurde. Bei diesem Rechtsbestand sind die gemäß §§ 5 bis 7 K-BV zu ermittelnden Mindestabstände unterschritten. Das Fehlen einer Baubewilligung für dieses Bestandsgebäude ist innerhalb 30-jähriger Frist unbeanstandet geblieben.
Interessen der Sicherheit stehen der im Gegenstand erfolgenden Weiterführung des verkürzten Abstandes nicht entgegen und wird den öffentlichen Interessen in gleicher Weise wie bisher entsprochen. Die Interessen der Sicherheit werden insbesondere durch die Sicherstellung einer standfesten und dauerhaften Errichtung unter Zugrundelegung einer dafür erstellten statischen Bemessung sowie einer Ausführung nach den brandschutztechnischen Bestimmungen berücksichtigt.
Das Vorhaben soll auf einer Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen ist, realisiert werden. Es handelt sich beim Projektgebiet um eine ländliche Siedlungsstruktur an der xxx (xxx). Im näheren Umfeld des Vorhabens befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, bei welchen ähnliche, wie das in der Sache geplante, Gebäude vorzufinden sind. Hinsichtlich des bestehenden Gebäudeteils, welcher in Bezug auf die Traufenhöhe und des Abstandes zur Grundstücksgrenze weitergeführt werden soll, wäre eine Abstandstiefe von 3 Meter zu berechnen. Diese Abstandsflächentiefe wird auch durch den Zubau mit einer gemäß dem Einreichplan „Neubau Lagerhalle“ vom 02.06.2023 betragenden maximalen Traufenhöhe von ca. 4,5 Meter nicht vergrößert. Damit ist eine Verschlechterung des gegebenen Bestandes durch den Zubau nicht zu erwarten.
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück grenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der Bürgermeisterin der Marktgemeinde xxx, dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024, den dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen (insbesondere der Baubeschreibung und dem Einreichplan „Neubau Lagerhalle“ vom 02.06.2023), dem Beschwerdevorbringen, dem offenen Grundbuch, dem geografischen Informationssystem KAGIS, den Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx und des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie dem Ergebnis der am 12.04.2024 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar unter Heranziehung des gegenständlichen Einreichplanes dargelegt, dass am gegenständlichen Baugrundstück beim Bestand (Stallgebäude), der von den gegenständlichen Baumaßnahmen nicht betroffen ist, eine Unterschreitung der Mindesttiefe von Abstandsflächen vorliegt. Dass der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze durch das genannte Objekt unterschritten wird, ist im gesamten Verfahren auch unstrittig geblieben. Bezüglich des im gegenständlichen Einreichplan als Abbruch dargestellten Gebäudebestandes, welcher derzeit einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 3 Meter einhält, hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass durch den vollständigen Abbruch dieses Gebäudebestandes, diesem für die weitere Beurteilung keine Relevanz mehr zukommt. Relevant ist hingegen für den Amtssachverständigen der in Richtung der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer weiterhin verbleibende Bestand, bei dem eine Verkürzung von Abstandsflächen vorliegt.
Die Vertreter der belangten Behörde haben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass für das aus 1950 stammende Stallgebäude am Baugrundstück (der Altersbestand ist auch aus den Orthofotos aus den Jahren 1952-1953 eindeutig ersichtlich), an welches der nunmehrige Zubau erfolgen soll, ein Baubewilligungsbescheid nicht nachgewiesen werden kann, dessen Fehlen jedoch baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
Die durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen, bautechnischen Amtssachverständigen erstatteten fachlichen Ausführungen, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Verfahrensparteien erörtert und wurden durch diesen auch die von den Parteien aufgeworfenen Fragen umfassend beantwortet. Die Beschwerdeführer haben nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Schluss des Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 15.04.2024 schriftliche Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2024 übermittelt, mit welchen sie die Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen haben. Eine Entkräftung der Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene ist jedoch unterblieben.
III. Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 77/2022
Parteien, Einwendungen
§ 23 (1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
[…]
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
[…]
Kärntner Bauvorschriften – K-BV
LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. Nr. 80/2012
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
§ 9 (1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
a)im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
b)bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,
c)eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
d)eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.
b)Erwägungen
Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlich ist, der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführung an diesem und Anrainer. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbar nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).
Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Parteien, die rechtzeitig eine gemäß § 41 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 16 K-BO 1996 ordnungsgemäße persönliche Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erhalten haben, verlieren ihre Parteistellung gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 AVG, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0138). Dazu ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht ein (Teil-) Verlust der Parteistellung zu beachten ist (zB VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Dem Anrainer stehen ein subjektiv-öffentliches Recht, somit die Parteistellung, nur insoweit zu, als dieses auch rechtzeitig vorgebracht wird.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; sie sind somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
Die Kundmachung der am 03.08.2023 stattgefundenen Ortsaugenscheinverhandlung durch die belangte Behörde erfolgte am 20.07.2023. Die im Verfahren durch die Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen schriftlichen Einwendungen vom 01.08.2023, im Zuge der Bauverhandlung am 03.08.2023 wiederholt, beziehen sich auf die Relevierung der Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Bauvorhaben. Die Erhebung dieser Einwendung war rechtzeitig.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Abstandsflächen steht dem Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 auch das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken zu.
In Bezug auf die weiteren, erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Einwendungen gegen das Bauvorhaben, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser präkludiert sind, und nach der geschilderten Gesetzeslage diesbezüglich ihre Parteistellung verloren haben, diese Einwendungen somit nicht mehr berechtigt erstatten können.
Zum Beschwerdevorbringen:
Zum Beschwerdevorbringen, dass auch bei früheren Objekten am Baugrundstück Mindestabstände einzuhalten waren, ist im Gegenstand nicht relevant: einerseits wird am Standort des Bauvorhabens der gemeinte vorhandene Bestand einem Abriss zugeführt und geht dieser in Bezug auf hier zu lösende Frage unter, andererseits hat das Beweisverfahren ergeben, dass beim weiteren zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer vorhandenen Bestand (Stallgebäude), der von den baulichen Maßnahmen nicht betroffen ist und an welchem der Zubau erfolgt, eine Verkürzung des Abstandes vorliegend ist.
Wie der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch ausführte, handelt es sich bei gegenständlichem Vorhaben um einen Zubau zu einem sich an der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern befindenden Bestandsgebäude. Bei diesem Rechtsbestand ist der Mindestabstand gemäß §§ 5 bis 7 K-BV unterschritten. In einem solchen Fall ist die Prüfung der Anwendung des § 9 Abs. 1 K-BV angezeigt.
Für eine Verringerung der Abstandsflächen sieht das Gesetz in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 K-BV zwei unterschiedliche Tatbestände vor. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. können Abstandsflächen verringert werden, wenn der vorhandene Baubestand bereits von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abweicht, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Diese Bestimmung gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn ein bereits vorhandener Baubestand vorliegt.
Der Begriff „vorhandener Baubestand“ in § 9 Abs. 1 KBV ist dahingehend zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch – mangels Einschränkung des Gesetzes – ein einzelnes solches Bauwerk. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur im Fall der Erneuerung eines Altbestandes bzw. für Zu- und Umbauten an einem Altbestand in Betracht käme (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020, mwN). Dazu ist festzuhalten, dass § 9 K-BV nur insoweit zur Anwendung gelangen kann, als der vorhandene Bestand rechtmäßig ist. Demnach sind unter dem „vorhandenen Baubestand“ iSd § 9 Abs. 1 K-BV nur zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen zu verstehen (VwGH 24.02.1998, 97/05/0251).
Für alte Bestandsobjekte ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH ein „vermuteter Konsens“ dann anzunehmen ist, wenn der Bau durch einen langen Zeitraum ohne baubehördliche Beanstandung geblieben ist, es sei denn, Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme liegen vor. Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde zulegende Baubestand einen rechtmäßigen Bestand darstellt. Das Fehlen einer Baubewilligung ist baubehördlich unbeanstandet geblieben, jedenfalls im Rahmen der nach § 54 K-BO 1996 geforderten Dauer. Einer Baubewilligung hätte es für das Gebäude im Zeitpunkt der Errichtung bedurft, ebenso wäre für ein entsprechendes Stallgebäude zum heutigen Stand eine Baubewilligung von Nöten.
Gemäß § 9 Abs. 1 K-BV ist die sich aus §§ 4 bis 7 K-BV ergebene Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Durch die Ausführungen der im gegenständlichen Bauvorhaben beigezogenen Amtssachverständigen wurde erhoben, dass der Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen im Gegenstand Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige führt dazu aus, dass das Bauvorhaben eine standfeste und dauerhafte Errichtung darstellt und entsprechende statische Bemessungen dafür vorliegen. Betreffend die Standsicherheit ist die OIB-Richtlinie 1 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit) einzuhalten. Ebenso sind bei der Bauausführung die brandschutztechnischen Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) zu berücksichtigen. Das Vorhaben soll in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet errichtet werden. Es handelt sich im Projektgebiet um eine ländliche Siedlungsstruktur an einer Bundesstraße, wo im näheren Umfeld ähnliche landwirtschaftliche Betriebe- und Gebäudeausformungen bestehen. Unter Zugrundelegung der fachlichen Ausführungen steht das Vorhaben dem Ortsbildschutz nicht entgegen.
Durch den verfahrensgegenständlichen Zubau ist unter Zugrundelegung der fachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen keine Verschlechterung des durch den Bestand gegebenen Zustandes zu erwarten.
Auch hat das nach Abschluss des Beweisverfahrens durch die Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, wonach die Traufenhöhe des Vorhabens höher sei als vom Amtssachverständigen angegeben, keine Auswirkungen auf den zu beurteilenden Sachverhalt, denn unter Berücksichtigung der Anschüttung von ca. 0,4 Meter bei der Bemessung der Abstandsflächentiefe gemäß § 8 Abs. 2 K-BV, resultiert daraus eine Traufenhöhe von max. 5,0 Meter. Die dabei ermittelte Abstandsflächentiefe ergibt ebenso 3,0 Meter und ist somit gleich, wie jene durch den Bestand generierte Abstandsflächentiefe. Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Bereich von 3,0 Meter, ausgehend von der westlichen Gebäudeseite des Zubaus, der Grenzabstand des Zubaus von 0,8 Meter auf 1,05 Meter zunimmt, was sich positiv auf die Abstandsfläche auf das Grundstück der Beschwerdeführer auswirkt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Traufenhöhe von 5,58 Meter ist dem gegenständlichen Einreichplan nicht zu entnehmen. Der Firstbereich auf der Westseite hat eine Höhe inklusive Anschüttung von 6,8 Meter, jedoch ist die Höhe des Firstes für die Beurteilung der Abstandsflächensituation nicht relevant. Ebenso ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Höhe des abzureisenden Silos für den Gegentand nicht maßgebend.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Gegenstand ein vorhandener Baubestand vorliegt, bei welchem bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Die Anwendungen des § 9 Abs. 1 K-BV und somit Verkürzung der durch den Zubau resultierenden Abstandsflächentiefe ist zusammenfassend im Gegenstand rechtmäßig.
Zusammenfassend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen das gegenständliche Bauvorhaben unbegründet und führt dieses in der Sache zu keinem anderslautenden Ergebnis.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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