Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-357-360/4/2024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.04.2024
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.357.360.4.2024
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.01.2024, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz –K-LSiG, nach durchgeführter öffentlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis vom 15.01.2024, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Alternative Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
e i n g e s t e l l t .
II. Der Beschwerdeführer hat keine Kostenbeiträge zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2024, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer vier Übertretungen des § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG vorgeworfen und zu jedem einzelnen Spruchpunkt, eine Geldstrafe in Höhe von € 100,--, insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- verhängt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, am 08.10.2023 den öffentlichen Anstand, durch Beschimpfung von einschreitenden Polizeibeamten, verletzt zu haben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen als fortgesetztes Delikt zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer hätte aber abgesehen davon, die Beamten in keinster Weise beschimpft. Weiters wurde vorgebracht, dass bei der Strafbemessung, nicht ausreichend auf die Vermögenssituation, Bedacht genommen worden sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt vor und langten diese am 22.02.2024 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 10.04.2024 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 08.10.2023, auf dem xxx, neben dem xxx, einschreitende Polizeibeamten, gegen 19:28 Uhr als „Arschlöcher“, gegen 19:31 Uhr als „Ihr habts ja alle einen Klescher“, gegen 19:33 Uhr als „Hurenkinder“ und gegen 19:36 Uhr als mit „ihre Fresse halten sollen“ beschimpft habe.
Dem Beschwerdeführer wurde durch das beschriebene Verhalten vorgeworfen, den öffentlichen Anstand, gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG verletzt zu haben.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, aus dem der Tatvorwurf unzweifelhaft zu entnehmen ist.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG
lautet wie folgt:
Wahrung des öffentlichen Anstandes
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.
§ 4 K-LSiG
lautet wie folgt:
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 22 Abs. 1 VStG
lautet wie folgt:
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22 (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
§ 22 Abs. 1 VStG statuiert den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Lässt sich eine Tat formal sowohl einem verwaltungsrechtlichen als auch einem kriminalstrafrechtlichen Tatbestand subsumieren, so ist die diesbezügliche Erfüllung des verwaltungsstrafrechtlichen Delikts, nur eine scheinbare und die Tat verwaltungsrechtlich nicht strafbar, wobei dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts, immer schon dann besteht, wenn der in Rede stehende Sachverhalt unter einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist, die Tat muss aber nicht konkret strafbar sein. Auch eine im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands bestehen [zu diesem Subsidiaritätsverhältnis ausführlich Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 Rz 3 (Stand 01.05.2018, rdb.at)].
Eine nach § 115 Abs. 1 StGB strafbare Beschimpfung, liegt beim Verwenden bestimmter Schimpfworte vor [StGB, Manz Kurzkommentar, 7. Auflage, § 115, Rz 1].
Indem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die einschreitenden Polizeibeamten mit den Worten „Arschlöcher“, „Ihr habts ja alle einen Klescher“, „Hurenkinder“, „ihre Fresse halten sollen“ beschimpft zu haben und sollten diese Äußerungen – was allerdings vom Beschwerdeführer bestritten wird – tatsächlich gefallen sein, stellen diese eine beleidigende Beschimpfung, im Sinne des § 115 StGB dar.
Daraus ergibt sich aber, dass eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des§ 22 Abs. 1 VStG vorliegt und daher eine Bestrafung dieser „Tat“ als Verwaltungsübertretung, nicht in Betracht kommt. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der grundsätzlichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit nichts. § 22 Abs. 1 VStG stellt auch nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens, kommt es daher nicht an. Erschöpft sich daher die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde unter dem Blickwinkel der Anstandsverletzung in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, so ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).
Ebensowenig kommt es auf den Umstand an, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat (VwGH 21.08.2023, Ra 2023/03/0017).
Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Alternative VStG einzustellen, weil die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht nach Verwaltungsrecht strafbar ist und insoweit keine Verwaltungsübertretung (mehr) bildet (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da auf Grund der zitierten Rechtsprechung eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.