LVwG K KLVwG-1897/8/2023

KLVwG-1897/8/2023Landesverwaltungsgericht18.04.2024

Regest

Chemikalienrecht, Öllampe, Einstellung des Verkaufs, Beseitigung, Gefährdung, Produktrückholung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1897/8/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1897.8.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.7.2023, Zahl: xxx, in einem Verfahren gemäß § 70 Abs. 1 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996 idgF, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der Landeshauptmann von Kärnten als für die Überwachung der Vorschriften des Chemikaliengesetzes zuständige Behörde, gemäß § 70 Abs. 1 ChemG 1996 idgF zur Hintanhaltung bzw. Beseitigung der durch das in Verkehr gebrachte Produkt (Öllampe xxx der Firma xxx) ausgehenden Gefährdung an, dass die Firma xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, xxx, xxx, folgende Maßnahmen umgehend umzusetzen habe:

1. Umgehende Einstellung des Verkaufs der Öllampe xxx der Firma xxx

2. Umgehende Produktrückholung der bereits ausgelieferten Öllampen xxx der Firma xxx

3. Entsorgung der fehlerhaften Produkte bei einem befugten Entsorger und Übermittlung der Entsorgungsnachweise

4. Sofortige Einstellung der Online-Bewerbung des Produktes xxx der Firma xxx

Als Frist für die nachweisliche Umsetzung der angeordneten Maßnahmen wurde der 1.8.2023 bestimmt. Die Behörde müsse hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche den Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht und insbesondere inhaltliche und materielle Rechtswidrigkeit geltend macht. Nach Wiedergabe von Teilen der REACH-Verordnung wird wörtlich ausgeführt:

„...

Die belangte Behörde stützt sich in ihren Ausführungen dabei insbesondere auf Z 5 lit. c, die eine Beschränkung auf 1 Liter Füllvolumen festsetzt sowie schwarze und undurchsichtige Behältnisse vorsieht.

Außer Streit steht, dass es sich bei der Flüssigkeit in der Kerze xxx um eine mit H 304 gekennzeichnete Flüssigkeit handelt, die in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) fällt.

Es handelt sich bei der Flüssigkeit um ein Gemisch auf Basis gesättigter Kohlenwasserstoffe — C10-C13, n-Alkane, 2% Aromaten — welches unter anderem im Handel als flüssiges Paraffin bekannt ist.

Diese Flüssigkeit stellt das Lampenöl dar, mit dem die gesamte Öllampe — die „Kerze xxx" — betrieben wird.

Da die „Kerze xxx" dazu bestimmt ist, als Grabkerze zu fungieren oder auch in Schrebergärten zu stehen, dient sie der Dekoration und kann sohin als dekorative Öllampe bezeichnet werden.

Anhang XVII Z 3 normiert eine spezifische Bestimmung, die alleine auf dekorative Öllampen anzuwenden ist. Diese ist die Unterziffer 4 und lautet:

„4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059)."

Die Unterziffer 5 lit. c bezieht sich ganz konkret auf Lampenöle und Grillanzünder:

c) Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.

Diese Unterziffer bezieht sich ganz spezifisch nur auf Lampenöle und Grillanzünder, umschließt aber — explizit und vom Gesetzgeber bewusst gewollt — nicht dekorative Öllampen. Dass der Gesetzgeber hierbei eben gerade nicht auf dekorative Öllampen abstellen wollte, ist insbesondere aus der Unterziffer 5 lit. a ersichtlich, welche lautet:

a)Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren"; sowie ab dem 1. Dezember 2010: „Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen";

Hierbei wird normiert, dass Lampenöle eine spezifische Aufschrift tragen müssen, damit Anwender*innen, welche diese Lampenöle in Lampen füllen, einen entsprechenden Gefahrenhinweis erhalten. In dieser Bestimmung wird explizit nicht normiert, dass Lampen bzw. (dekorative) Öllampen diese Aufschrift tragen müssen. Es wird sohin eine klare Unterscheidung zwischen Lampenölen und den Lampen getroffen, welche mit diesen Ölen befüllt sind.

Es erschließt sich daher nicht, warum die belangte Behörde eine Bestimmung — die spezifisch nur die Lampenöle betrifft — auf— von der Norm absichtlich nicht umfasste — mit diesen Ölen befüllte Lampen ausweitet.

Bei der Auslegung einer Norm ist insbesondere ihr Sinn und Zweck zu beachten. Bei der Einführung dieser Bestimmung hat unter anderem das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes xxx im November 2011 eine Stellungnahme abgegeben. Dies in Bezug auf die „Schärferen Anforderungen an die Verpackung von Lampenölen und Grillanzündern ab dem 01.12.2010". Dazu führt sie aus:

„Da die meisten Lampenöle auf Paraffinbasis hergestellt werden, reicht schon ein kleiner Tropen Lampenöl, der in die Lunge gelangt, um zur tödlichen Gefahr zu werden. Paraffine können chemische Lungenentzündungen auslösen, die im schlimmsten Fall sogar tödlich verlaufen können.

Deshalb dürfen ab dem 01.12.2012 Lampenöle an den Endverbraucher auch im Einzelhandel nur noch verkauft werden, wenn sie in schwarzen undurchsichtigen Behältnissen mit maximal 1 Liter Inhalt verpackt sind. Dadurch soll ein Verwechseln mit anderen Flüssigkeiten, insbesondere mit Getränken verhindert und durch die kleineren Gebindegrößen die Gefahren beim Umfüllen minimiert werden.

...

Die Öllampen selber müssen standfest und stoßfest sein, sowie einen Dochtschutz besitzen, der den direkten Zugang zum Docht verhindert, so dass Kleinkinder nicht an ihm nuckeln können. Selbstverständlich muss auch die Einfüllöffnung am Lampenölbehälter einen kindergesicherten Verschluss aufweisen.”

Diese rechtliche Stellungnahme zur Auslegung der Norm zeigt ebenfalls eindeutig auf, dass eine Unterscheidung zwischen Lampenölen und Öllampen besteht und diese Unterscheidung auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde anzuwenden ist.

Die Unterziffer 5 lit. c des Anhang XVII der REACH-VO umfasst lediglich Lampenöle und Grillanzünder. Diese Produktgruppen sind zusammengefasst, während Lampen nicht normiert sind. Der Sinn und Zweck liegt dabei in einer bewusst gewollten Unterscheidung zwischen Lampenölen und Grillanzündern auf der einen Seite sowie Lampen auf der anderen Seite. Die erste Gruppe ist in Flaschen abgefüllt, deren Bestimmung darin liegt, geöffnet und aus der Flasche geschüttet zu werden, um in Lampen gefüllt oder auf den Grill geschüttet zu werden. Sie sind daher explizit dafür gedacht, geöffnet zu werden und die Flaschen zu verlassen, um in andere Objekte transferiert zu werden.

Im Gegensatz dazu ist die „xxx" bzw. allgemein Öllampen zu sehen.

Die Öllampe „xxx" ist ein Gebilde, welches bereits beim Erwerb durch Kund*innen das spezifische Lampenöl enthält. Dieses muss nicht erst separat eingefüllt werden. Dieses Lampenöl ist nicht dafür gedacht, sein Behältnis, die „xxx", zu verlassen. Vielmehr befindet es sich in der „xxx" und wird innerhalb von 15 Tagen verbraucht, bis von dieser Flüssigkeit nichts mehr übrig ist. Dann wird das gesamte Gebilde — in welchem sich das Lampenöl befunden hat — entsorgt.

Es handelt sich sohin um ein Einmalprodukt, welches nicht geöffnet werden soll und auch nicht geöffnet werden kann. Es gibt daher keine Möglichkeit, an dieses Lampenöl zu gelangen.

Der Unterschied zu in Flaschen verpackten Lampenölen bzw. Grillanzündern ist sohin offensichtlich.

Dies ist auch der Grund, warum in dieser Unterziffer und von dieser Beschränkung lediglich Lampenöle an sich — die in Lampen gefüllt werden — und Grillanzünder umfasst sind, aber explizit eben nicht auf Lampen abgestellt wird.

Weiters ist eindeutig zu erkennen, dass diese Beschränkungen hauptsächlich auf den Schutz von Kindern abstellen. Aus diesem Grund wurde bereits die Norm EN 14059:2002 „Dekorative Öllampen — Sicherheitsanforderungen und Testmethoden" erlassen. Diese Sicherheitsnorm umfasst im Spezifischen „Öllampen" und dient dazu, den Zugang von Kleinkindern zu dem in dekorativen Öllampen enthaltenen Lampenöl zu beschränken.

Diesem Sicherheitsaspekt wird auch in der REACH-VO für Öllampen Sorge getragen, indem sie in Ziffer 3 Unterziffer 4 normiert, dass jene dekorative Öllampen, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, es sei denn, sie erfüllen die europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).

Es ergibt sich aus der Ziffer 3 des Anhangs XVII der REACH-VO daher eindeutig, dass ein Unterschied zwischen Lampenölen/Grillanzündern und Öllampen besteht. Öllampen müssen der Norm EN 14059 entsprechen, während die Lampenöle/Grillanzünder weiteren Beschränkungen unterliegen. Flaschen für Lampenöle/Grillanzünder müssen schwarz und undurchsichtig sein sowie ein maximales Füllvolumen von 1 Liter umfassen.

Diese erweiterten Beschränkungen gelten daher nicht für dekorative Öllampen.

Es würde auch dem Sinn und Zweck der Verwendung einer dekorativen Lampe widersprechen, wenn deren Behältnis schwarz und undurchsichtig ist, da diese ja ansonsten kein Licht spenden könnte und auch nicht zur Dekoration dienen würde.

Zur näheren Anschauung der Unterscheidung anbei folgende Bildauszüge:

Öllampen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image001.jpg

Öllampe der Fa. xxx: „xxx“

„xxx“

Lampenöle:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image002.jpg

Lampenöl der Fa. xxx: Flüssigwachs

„xxx“

Diese Bilder zeigen deutlich den oben ausgeführten Unterschied zwischen Lampenölen und den tatsächlichen Lampen sowie dessen Umsetzung in der Praxis.

Die Anwendung der Ziffer 3 Unterziffer 5 lit. c des Anhangs XVII der REACH-VO durch die belangte Behörde auf die Öllampen der Firma xxx ist sohin unzutreffend und unrichtig. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist sohin unrichtig.

Beweis:wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

b)Ähnlichkeit zu einer Getränkeflasche (angefochtener Bescheid S 3, 4)

Die belangte Behörde moniert in ihren Ausführungen, dass aufgrund der farblichen Ausgestaltung der Kerzen diese für Kinder besonders anziehend seien. Zusätzlich mit dem großen Füllvolumen schaue die Kerze aus wie eine Getränkeflasche. Sie verweist dabei auf Punkt 4.9. der EN 14059:2002, der lautet wie folgt:

„4.9. Anziehende Wirkung auf Kinder

Die Öllampe darf in keiner Wiese irgendeinem Gegenstand gleichen oder einen solchen beinhalten, der allgemein als anziehend für Kinder unter 36 Monaten eingestuft wird oder zu ihrer Verwendung bestimmt ist. Dies schließt Spielzeug, Comicfiguren, Tiere, Pflanzenmaterialien, Nahrungsmittel oder Nahrungs- und Getränkebehälter ein, ist aber nicht darauf begrenzt.”

Die belangte Behörde führt dazu aus wie folgt:

„Hinsichtlich der farblichen Ausgestaltung der Kerzen wird weiterhin bemängelt, dass diese für Kinder sehr anziehend ist. Wenn auch das Füllvolumen groß ist, so ist aus fachlicher Sicht das Gebinde ähnlich einer Getränkeflasche."

Diese Einstufung der belangten Behörde ist als weit überschießend zu betrachten. Alleine aufgrund einer farblichen Ausgestaltung und einer Füllmenge von 1,4 Liter ist ein Gegenstand noch nicht als Getränkeflasche anzusehen.

Die Ähnlichkeit ist — den Bildern der belangten Behörde folgend — nicht gegeben.

„xxx“

„xxx“

Wo die belangte Behörde in diesen Bildern eine Getränkeflasche — die auf Kinder sehr anziehend wirkt — erkennen möchte, ist nicht ersichtlich. Es besteht überhaupt keine Ähnlichkeit zwischen den „xxx" der Firma xxx und Getränkeflaschen.

Darüber hinaus macht gerade das große Füllvolumen von 1,4 Liter die Flasche weniger attraktiv für Kinder, da gerade in dem Alter — für die die Schutzbestimmungen der EN 14059:2002 gedacht sind — von 1 — 3 Jahren Flaschen eher klein gehalten sind, damit sie von den Kindern eigenständig gehalten und benutzt werden können. Selbst nach eingehender Recherche lässt sich keine Getränkeflasche für Kinder erkennen, die ein solches Fassungsvermögen aufweist, wie die „xxx" der Fa. xxx.

Eine typische Kinderflasche für Kinder in einem solchen Alter würde in etwa wie folgt aussehen. Beide Beispiele dabei mit den typischen Größen einer Kinderflasche, nämlich 350 ml bzw. 500 ml.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image003.jpg

Auch im direkten Vergleich zu anderen Getränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 1,5 Liter ist keine Ähnlichkeit zu den Lampen der Firma xxx ersichtlich.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image004.jpg

Auch aus den obigen Bildern ist klar ersichtlich, dass die „xxx“ keine Ähnlichkeit zu einer Getränkeflasche aufweist, dies im Gegensatz zu vergleichbaren anderen Produkten auf dem Markt. Hinsichtlich der anderen Beispielbilder ist vielmehr überhaupt keine Ähnlichkeit zur „xxx" der Firma xxx zu erkennen.

Die Fa. xxx sowie die „xxx" im Spezifischen wurden im Jänner 2016 von Inspektoren des Gesundheitsministerium xxx in Hinblick auf die Norm EN 14059:200 im Detail untersucht und geprüft. In dem Protokoll der Inspektion ist eindeutig belegt, dass die Lampe als nicht anziehend auf Kinder angesehen wird und der nun von der belangten Behörde kritisierte Punkt als normkonform gewertet wurde.

Weiters entsprechen die Produkte xxx und xxx den Vorschriften der Norm EN 14059:200; dies wurde auch nochmals durch die xxx Feuerstätten Prüfstelle, Im xxx, xxx bestätigt; die diesbezüglichen Prüfgutachten werden der Beschwerde beigelegt.

Die Ansicht der belangten Behörde ist sohin unrichtig sowie weiters auch überschießend und nicht realitätsnah.

Der Schutz von Kindern und deren körperliche Unversehrtheit ist ein wichtiges Rechtsgut, auf das Rücksicht genommen werden muss — gerade bei toxischen Substanzen. Die Beurteilung der belangten Behörde geht aber weit über diesen Schutz hinaus. Weder der untere Teil der „xxx", noch das gesamte Gebilde an sich ähnelt einer Getränkeflasche.

Dem Schutz von Kindern — auch in Hinblick auf die anziehende Wirkung von dekorativen Öllampen — wird durch die Norm EN 14059:2002 ausreichend Rechnung getragen. Aus dieser Norm stammt auch der Punkt 4.9., auf den sich die belangte Behörde hinsichtlich dieser Ähnlichkeit stützt. Für Öllampen, die eine solche Zertifizierung durch ein anerkanntes Institut erhalten, ist somit auch die anziehende Wirkung auf Kindern verneint worden.

Die Produkte der Fa. xxx „xxx" sowie „xxx" haben jeweils positive Zertifizierungen gem. EN 14059:2002, womit klar aufgezeigt wird, dass die Beurteilung der belangten Behörde unrichtig ist. Die Zertifizierungen werden der Beschwerde beigelegt. Dadurch sind auch die von der belangten Behörde monierten Punkte hinsichtlich einer potenziellen Undichtheit bzw. des Verschlusses obsolet.

Dies gilt auch für den von der belangten Behörde monierten Punkt der Bewerbung der „xxx" im Webshop der Bf, da der von der belangten Behörde in dem bekämpften Bescheid geforderten Maßnahme in der Zwischenzeit vollumfänglich entsprochen wurde.

Der Schluss der belangten Behörde, die „xxx" der Fa. xxx ähnle zu sehr einer Getränkeflasche, weswegen sie nicht der Norm EN 14059:2002 entspreche, ist unrichtig. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist sohin unrichtig.

Beweis:wie bisher;

Protokoll über die Inspektion der Fa. xxx durch das xxx

Gesundheitsministerium Nr xxx vom 06.01.2016 (Beilage ./B);

Prüfbericht Nr. xxx über die Prüfung einer dekorativen Öllampe nach DIN EN 14059:2002 für das Produkt „xxx" vom 15.08.2023 (Beilage ./C);

Prüfbericht Nr. xxx über die Prüfung einer dekorativen Öllampe nach DIN EN 14059:2002 für das Produkt „xxx" vom 15.08.2023 (Beilage ./D);

weitere Beweise vorbehalten.

c) Absolute Ungeeignetheit der xxx für ihren Verwendungszweck (angefochtener Bescheid S 6/7)

Die belangte Behörde hält in dem Bescheid fest, dass der beworbene Verwendungszweck der „xxx" — als Grablicht — im Widerspruch zu den Bestimmungen der Norm EN 14059 stehe. Sie führt aus, dass ein Produkt, bei dem der Einsatz aus Sicherheitsgründen außerhalb der Reichweite von Kindern sein müsse, absolut ungeeignet für den Verwendungszweck sei, wenn dies nicht gewährleistet werden könne. Der Einsatzort müsse außerhalb der Reichweite von Kindern sein, deswegen sei die „xx" der Fa. xxx als Friedhofskerze bzw. Gartenlicht nicht geeignet.

Die Norm EN 14059 beschreibt in ihrer Einleitung, dass die darin angeführten Sicherheitsbeschränkungen und Prüfmethoden den Sinn haben, den Zugang von Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren zu dem in dekorativen Lampen enthaltenen Lampenölen zu beschränken. Es wird aber weiters auch ausgeführt, dass Produkte, die dieser Norm entsprechen, nicht als komplett sicher angesehen werden können. Es ist laut der Einleitung der Sicherheitsnorm „unrealistisch zu erwarten, dass Kinder nicht manchmal Zugang zu dem Öl in der Lampe haben werden“. Vielmehr stellen die Bestimmungen der Norm sicher, dass das Risiko für versehentliche Vergiftungen durch Öllampen signifikant reduziert wird. Die Norm gilt laut Abschnitt 1 für dekorative Öllampen, die zu Dekorationszwecken in Haushalten, Restaurants, Freizeiteinrichtungen und in ähnlichen Bereichen genutzt werden.

Die Norm an sich beschreibt bereits in ihrem Anwendungsbereich, dass sie für Öllampen gilt, die in Haushalten, Restaurants oder Freizeiteinrichtungen verwendet werden. Wo die belangte Behörde einen Unterschied zu Friedhöfen oder Schrebergärten sieht, ist nicht nachvollziehbar.

Es ist praktisch unmöglich, einen Gegenstand komplett aus der Reichweite von Kindern aufzubewahren oder zu verwenden. Gefahren für Kinder in diesem Alter sind im Alltag — sowohl im Haushalt, als auch außerhalb der jeweiligen Wohnräumlichkeiten — allgegenwärtig. Diesbezüglich ist auch auf die Verantwortung der Aufsichtsberechtigten zu vertrauen, da nicht alle gefährlichen Gegenstände aus dem Alltag entfernt werden können.

Die Norm EN 14059 ist explizit für dekorative Öllampen geschaffen worden, um die Risiken für Kleinkinder zu beschränken und zu verringern. Der Gesetzgeber trägt damit den Risiken und dem Schutz der Kinder ausreichend Rechnung. Ein komplettes Verbot dieser Gegenstände — da sie nicht aus der Reichweite von Kindern aufbewahrt werden können — war und ist vom Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt gewollt. Wäre dies der Fall, so wäre auch die Schaffung einer solchen Norm für dekorative Öllampen obsolet.

Es zeigt jedoch auf, dass solche Lampen — auch mit toxischen Flüssigkeiten befüllt — sehr wohl verwendet werden dürfen. Auch in Restaurants, Haushalten, Freizeiteinrichtungen oder anderen Bereichen. Dies, solange sie die geforderten Bestimmungen erfüllen und eine entsprechende Zertifizierung vorliegt.

Außerdem ist die Öllampe „xxx" der Fa. xxx ein Einwegprodukt. Sie ist nicht dafür gedacht, geöffnet zu werden, was den Zugang zu dem darin befindlichen Lampenöl auch durch den speziellen Sicherheitsverschluss erschwert bzw. für Kinder unmöglich macht. Auch der Zugang zum Docht wird durch eine spezielle Kappe verhindert.

Wie bereits ausgeführt, kann nicht komplett ausgeschlossen werden, dass Kinder Zugang zu der „xxx“ erlangen. Dies wird aber auch nicht von der Norm EN 14059 verlangt.

Die Produkte der Fa. xxx „xxx“ sowie „xxx“ erfüllen die Bestimmungen der EN 14059:2002; entsprechende Zertifizierungen liegen der Beschwerde bei.

Weswegen die oben genannten Produkte trotz dieses Umstandes absolut ungeeignet für die Verwendung als Grabkerze sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Argumentation der belangten Behörde ist nicht nachvollziehbar.

Der Schluss der belangten Behörde, die „xxx“ der Fa. xxx ist für die Verwendung als Grabkerze oder in Schrebergärten absolut ungeeignet, da sie nicht komplett außerhalb der Reichweite von Kindern ist, weswegen sie nicht der Norm EN 14059:2002 entspreche, ist unrichtig. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist sohin unrichtig.

Beweis:wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

VI. Beschwerdeanträge

Die Bf stellt sohin die

A N T R Ä G E

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. gemäß Art 130 Abs 4 BV-G und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, vom 17.07.2023, Zahl xxx, zugestellt am 19.07.2023, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und dahingehend abändern, dass

  • Punkt 1 des angefochtenen Bescheides „Umgehende Einstellung des Verkaufs der Öllampe xxx der Firma xxx“ sowie

  • Punkt 4 des angefochtenen Bescheides „Sofortige Einstellung der Online-Bewerbung des Produktes xxx der Firma xxx“

jeweils aufgehoben werden

in eventu

3. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, vom 17.07.2023, Zahl xxx, zugestellt am 19.07.2023, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als nichtig aufheben.

II. URKUNDENVORLAGE

Vorgelegt werden nachstehende Urkunden:

-Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung vom 19.07.2023 (Beilage ./A);

-Protokoll über die Inspektion der Fa. xxx durch das xxx Gesundheitsministerium Nr xxx vom 06.01.2016 (Beilage ./B); Prüfbericht Nr. xxx über die Prüfung einer dekorativen Öllampe nach DIN EN 14059:2002 für das Produkt „xxx“ vom 15.08.2023 (Beilage ./C); Prüfbericht Nr. xxx über die Prüfung einer dekorativen Öllampe nach DIN EN 14059:2002 für das Produkt „xxx“ vom 15.08.2023 (Beilage ./D);

-Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, vom. 17.07.2023, Zahl xxx, zugestellt am 19.07.2023 (Beilage ./E);

-Einzahlungsbeleg der Beschwerdegebühr (Beilage ./F)

.“

Mit Schriftsatz vom 1.9.2023 wurde nochmals in einer Eingabe die vollständige Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen mitgeteilt und nochmals ausgeführt:

„....

1. Punkt 4 des Bescheides: „Sofortige Einstellung der Online-Bewerbung des Produktes xxx der Firma xxx“

Hinsichtlich des Punktes 4. des Bescheides – der sofortigen Einstellung der Online-Bewerbung des Produktes xxx der Firma xxx – ist festzuhalten, dass diese Maßnahme bereits vor Erlass des Bescheides umgesetzt worden ist. Im Bescheid wird auf Seite 7 festgehalten, dass „nach Prüfung der Homepage am 11.07.2023 festgestellt wird, dass beim Auslösen des Bestellvorganges der Artikel derzeit nicht verfügbar ist“. Die xxx war nur in der Überblickskategorie als Beispielbild der Kategorie „Grabkerze“ ersichtlich, ohne dass die Möglichkeit bestand diese zu erwerben. Dies wurde – nachdem die belangte Behörde dies in dem Bescheid verlangt hatte – zusätzlich auch noch entsprechend geändert. Nachfolgend ist die Übersichtsseite des Webshops der Bf abgebildet:

„xxx“

2. Punkt 3 des Bescheides: „Entsorgung der fehlerhaften Produkte bei einem befugten Entsorger und Übermittlung der Entsorgungsnachweise“

Wie mit der zuständigen Referentin der Kärntner Landesregierung – xxx – am 21.07.2023 telefonisch besprochen und von dieser akzeptiert, hat die Herstellerfirma xxx sämtliche Lampen zurückgenommen und diese nach xxx transportiert. Es ist sohin nicht möglich, Entsorgungsnachweise zu übermitteln. Punkt 3 des Bescheides ist sohin obsolet.

3. Punkt 1 des Bescheides: „Umgehende Einstellung des Verkaufs der Öllampe xxx der Firma xxx“

Bereits bei Erlassung des Bescheides war das Produkt nicht mehr über den Webshop erwerbbar. Der Verkauf der Lampen in dem Verkaufsgeschäft der xxx wurde ebenfalls vollständig eingestellt.

4. Punkt 2 des Bescheides: „Umgehende Produktrückholung der bereits ausgelieferten Öllampen xxx der Firma xxx“

Die xxx hat die Öllampe xxx in ihrem eigenen Verkaufsgeschäft und online verkauft. Weiters wurden die Öllampen an Blumengeschäfte und die Fa. xxx in Österreich weiterverkauft.

Die Produktrückholung wurde von de Bf umgehend nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde eingeleitet. Die Produktrückholung ist vollständig abgeschlossen.

Dazu im Detail:

Lager xxx

Die Öllampen aus dem Lager der xxx in xxx wurden vollständig an die Fa. xxx zurückgeführt.

Beweis: Beilage ./1: Rückholbestätigung xxx alle xxx Lager xxx

Blumengeschäfte

Hinsichtlich der an die Blumengeschäfte ausgelieferten Öllampen wurde von Seiten eines Außendienstmitarbeiters der xxx auf seinen Urlaub verzichtet und alle Öllampen von den Kunden zurückgeholt. Diese wurden von der Fa. xxx abgeholt und nach xxx zurückgebracht.

Beweis:Beilage 2./: xxx

Beilage 3./: xxx

Beilage 4./: xxx

Beilage 5./: xxx

Beilage 6./: xxx

Beilage 7./: xxx

Beilage 8./: xxx

Beilage 9./: xxx

Beilage 10./: xxx

Beilage 11./: xxx

Beilage 12./: xxx

Beilage 13./: xxx

Beilage 14./: xxx

Beilage 15./: xxx

Beilage 16./: xxx

xxx

Weiters wurden auch Öllampen an die Fa. xxx ausgeliefert. Im Zuge der Rückholung, wurden alle Öllampen aus dem Verkauf genommen und in die Zentralläger verbracht, von denen aus die Fa. xxx die Öllampen abholte und nach xxx zurückführte.

Aufgrund der gravierenden Unwetter in xxx und der dadurch entstandenen Hochwasser in den Lagern der Fa. xxx, hat sich die Rückholung um ein paar Tage verzögert, die Produkte waren jedoch bereits in die Zentrallägern der Fa. xxx verbracht und für Kund*innen nicht mehr erhältlich.

Wir vermelden nun den vollständigen Vollzug der Rückholung der ausgelieferten Produkte der Fa. xxx.

Beweis: Beilage 17./: xxx_Zentrallager

Wir ersuchen um Kenntnisnahme der vollständigen Umsetzung der im Bescheid auferlegten Maßnahmen.

II. URKUNDENVORLAGE

Vorgelegt werden nachstehende Urkunden:

  • Beilage ./1: Rückholbestätigung xxx alle xxx Lager xxx

  • Beilage ./2: xxx

  • Beilage ./3: xxx

  • Beilage ./4: xxx

  • Beilage ./5: xxx

  • Beilage ./6: xxx

  • Beilage ./7: xxx

  • Beilage ./8: xxx

  • Beilage ./9: xxx

  • Beilage./10: xxx

  • Beilage ./11: xxx

  • Beilage ./12: xxx

  • Beilage ./13: xxx

  • Beilage ./14: xxx

  • Beilage ./15: xxx

  • Beilage ./16: xxx

  • Beilage ./17: xxx_Zentrallager

.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgerichtsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angezeigt, dass trotz einer Änderung der REACH-Verordnung eine große Anzahl von dekorativen Öllampen auf dem Markt sind, die nicht der Norm entsprechen. Diese Anzeige wurde seitens des erwähnten Ministeriums, da sie die Länder xxx als auch Kärnten betrifft, diesen übermittelt und wurde ersucht, chemikalienrechtliche Überwachungsmaßnahmen bei allen angeführten Firmen – unter anderem auch die Beschwerdeführerin - diesbezüglich durchzuführen. Die Beschwerdeführerin, die Firma xxx, mit Sitz in der xxx in xxx, wurde als Inverkehrbringerin der Öllampe xxx und der Nachfüllkartusche xxx, hergestellt von der Firma xxx mit Sitz in xxx, xxx, xxx, festgestellt. Die Beschwerdeführerin verkaufte Öllampen und Nachfüllpackungen. Bei der Öllampe handelt es sich um eine Kombination aus einem Erzeugnis und einem Gemisch. Die Öllampen werden mit einem H304 kennzeichnungspflichtigen Gemisch betrieben. Bei den Nachfüllpackungen handelt es sich aus fachlicher Sicht um die eigentliche Öllampe. Die Lampenöle wurden gemeinsam mit der Brennvorrichtung als Öllampe in Verkehr gebracht. Das Füllvolumen beträgt 1,4 Liter und ist die Verpackung durchsichtig. Das Kennzeichnungsetikett (Anbringung Gefahrenhinweise) ist am Boden des Gebindes (nach unten gerichtet) angebracht und bei üblicher Aufstellung des Produktes nicht ersichtlich. Es ist kein UFI-Code am Kennzeichnungsetikett angebracht und fehlt in der Gebrauchsanleitung der Öllampe jedenfalls der Gefahrenhinweis. Zudem ist die Verschlusskappe nicht kindersicher ausgeführt.

Die Amtssachverständige für xxx xxx, xxx führt in ihrem abschließenden Gutachten vom 11.7.2023 Nachfolgendes wörtlich aus:

„...

Inzwischen ist die ha. ASV zur Kenntnis gekommen, dass der Betrieb ohne ausreichende Maßnahmensetzung das Produkt in großen Mengen in Verkehr gebracht hat, weshalb die ha. Chemikalienbehörde bezüglich der folgenden Mängel um die Veranlassung weiterer Maßnahmen ersucht wird:

•Kennzeichnung

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Das Produkt war am Gebinde Boden gekennzeichnet und war bei üblicher Aufstellung nicht waagrecht lesbar.

Es wurde seitens der ha. ASV mitgeteilt, dass das die Öllampen, die das Gemisch (Lampenöl) unmittelbar enthalten, gemäß Artikel 17 iVm Artikel 31 der CLP-Verordnung zu kennzeichnen. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-V) muss das Kennzeichnungsetikett in normaler und üblicher Aufstellung waagrecht lesbar sein und deutlich erkennbar sein.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes vom 13.04.2023: Das Kennzeichnungsetikett wurde offensichtlich so positioniert, dass es beim Öffnen des Produktes zerstört wird, weshalb aus fachlicher Sicht der dauerhaften Kennzeichnung iSd Artikel 31 der CLP-V nicht entsprochen wird.

Das Produktetikett muss unverwischbar und dauerhaft am Gebinde positioniert werden.

„xxx“

•UFI-Code:

Hinsichtlich dem im Schreiben xxx fehlenden UFI-Code wird seitens der ha. ASV ergänzt, dass mit Hilfe des im Schreiben vom 16.03.2023 geforderten Sicherheitsdatenblatt (SDB) festgestellt wurde, dass es sich um einen UVCB-Stoff (Stoff mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung) handelt, für welchen kein UFI-Code generiert werden muss. Der Betrieb hat der ha. ASV jedoch einen UFI-Code übermittelt (xxx). Dieser Punkt gilt als erledigt.

oFüllvolumen

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Das Füllvolumen beträgt 1,5Liter. Es wurde seitens der ha. ASV sowohl im Schreiben xxx, vom 16.03.2023 und im Schreiben xxx vom 20.04.2023 mitgeteilt, dass das Füllvolumen iSd Anhanges XVII Zif. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) maximal 1Liter betragen darf.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Der Betrieb hat bislang den Mangel nicht behoben und beharrt trotz mehrfacher Aufforderung der ha. ASV auf der Stellungnahme vom 13.04.2023, dass diese Beschränkung nicht für das beanstandete Produkt anwendbar ist.

Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei dem Produkt um eine Kombination aus Erzeugnis/Stoff (gemäß dem übermittelten SDB vom 13.04.2023 Kohlenwasserstoffe EC. 929-018-5), weshalb die Bestimmungen für Erzeugnis und den Stoff umzusetzen sind und somit auch die 1 Liter Beschränkung einzuhalten ist.

oGebinde

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Das Produkt ist transparent und farblich sehr ansprechend für Kinder gestaltet. Es wurde seitens der ha. ASV sowohl im Schreiben xxx, vom 16.03.2023 und im Schreiben xxx vom 20.04.2023 mitgeteilt, dass gemäß Anhang XVII Zif. 3 REACH-Verordnung das Gebinde, welches den Stoff unmittelbar beinhaltet undurchsichtig, schwarz und mit kindersicheren Verschluss auszugestalten ist.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Der Betrieb hat bislang den Mangel nicht behoben und beharrt trotz mehrfacher Aufforderung der ha. ASV auf der Stellungnahme vom 13.04.2023, dass diese Beschränkung nicht für das beanstandete Produkt anwendbar ist. Der ha. ASV wurde mitgeteilt, dass es keinen kindersicheren Verschluss bedarf, da es sich um ein Einwegprodukt handelt und das Wiederbefüllen nicht vorgesehen ist und das Entfernen des Verschlusses nur mit erhöhten Kraftaufwand möglich ist.

Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei dem Produkt um eine Kombination aus Erzeugnis/Stoff (gemäß dem übermittelten SDB vom 13.04.2023 Kohlenwasserstoffe EC. 929-018-5), weshalb o.g. Bestimmungen für Erzeugnis und den Stoff jedenfalls umzusetzen sind.

Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es sich bei den Dichtheitsanforderungen gemäß EN14059:2002 für den Verschluss lediglich um eine temporäre Dichtheitsanforderung handelt, weshalb jedenfalls ein kindersicher und dichter Verschluss der Gebinde für den Verkauf erforderlich ist.

Zudem ist der ha. ASV bei den erhaltenen Mustern aufgefallen, dass der patentierte Sicherheitsverschluss bei dem erhaltenen Muster nur beim erstmaligem Kippen eingehalten wird (siehe Foto).

„xxx“

Hinsichtlich der farblichen Ausgestaltung der Kerzen wird weiterhin bemängelt, dass diese für Kinder sehr anziehend ist. Wenn auch das Füllvolumen groß ist, so ist aus fachlicher Sicht das Gebinde ähnlich einer Getränkeflasche. Diesbezüglich wird auf die folgende Bestimmung der EN14059:2002 Abschnitt 4.9 verwiesen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image005.png

oZertifizierung gemäß EN14059:2002

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Die ha. ASV musste feststellen, dass durchaus unterschiedliche Ausführungen der Öllampe xxx der Fa. xxx in Verkehr gebracht werden, welche im Handel über Undichtheiten und fehlerhafte Dochte verfügten, weshalb die originalen Prüfunterlagen und einem eindeutigen Zusammenhang mit dem jeweiligen Produkt gefordert wurde.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Es wurde das Prüfgutachten Nr. xxx vom 06.02.2018 (Kopie) für eine Variante der Öllampe xxx der Fa. xxx übermittelt.

In der Stellungnahme des Betriebes wurde betont, dass in der Vergangenheit Kerzen mit Metallbrenner verkauft wurden und diese nicht mehr ausgeliefert werden.

Der ha. ASV wurde ein Zertifikat aus dem Jahr 2018 übermittelt (Kopie – nicht wie gefordert das Original) für eine mit Metall verstärkte Variante, welche gemäß der Auskunft des Betriebes nicht mehr verkauft wird.

„xxx“

Festgehalten wird, dass die Metall verstärkte Variante bei den überprüften Gebinden im Handel zumindest keine fehlederhaften Dochte und massiven Undichtheiten aufwiesen. Für die im Handel fehlerhafte Produkttyp/-ausführung der Öllampe xxx muss festgestellt werden, dass diesen neben etlichen anderen Mängeln mit Sicherheit nicht der EN 14059:2002 entspricht, jedoch offensichtlich zu Beginn des Jahres 2023 noch geliefert und verkauft wurde.

„xxx“

„xxx“

Abschließend ergeht hinsichtlich dem übermittelten Zertifikat die Auskunft, dass dieses nicht die chemikalienrechtliche Konformität mit den Anforderungen der EN14059:2002, sondern nur hinsichtlich Abschnitt 4.5 Dochtschutz, Abschnitt 4.6 Einfüllverschluss und Abschnitt 4.7 Auslaufen bestätigt. Nicht umfasst ist bspw. die Bruchfestigkeit, Prüfung der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung etc.. Die Auslobung am Produkt, dass dieses Produkt der EN14059:2002 entspricht ist somit nicht korrekt, da nur Teile erfüllt werden.

Zudem ist das Zertifikat nur für eine Produktvariante ausgestellt. Somit wurde nicht für alle Varianten eine Zertifizierung beauftragt. Für die ha. ASV liegt hier ein höchst fahrlässiges Verhalten des Herstellers vor.

Aus fachlicher Sicht ist die EN14059:2002 umfassend einzuhalten. Der vollständige Nachweis ist für jeden Produkttyp zu erbringen.

oWarnhinweise

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Folgende in der ÖNORM EN 14059:2002 geforderten Warnhinweise waren am Gebinde nicht gut ersichtlich angebracht

oWARNUNG: Bei kleinen Kindern kann bereits ein Schluck Lampenöl – oder sogar das Saugen am Docht – zu lebensbedrohlichen Lungenschäden führen.

oWARNUNG: Beim Verschlucken von Lampenöl kein Erbrechen auslösen. Sofort ärztliche Betreuung aufsuchen oder eine Vergiftungsinformationszentrale kontaktieren und diese Warnhinweise zeigen.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Der ha. ASV wurde ein Etikett übermittelt auf dem die Warnhinweise angebracht sind.

oGebrauchsanleitung

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: In der Gebrauchsanleitung fehlte der Gefahrenhinweis

oWARNUNG: Die Öllampe ist während des Betriebes und bei Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren.

Diesbezüglich wurde seitens der ha. ASV auch festgestellt, dass der bestimmungsgemäße und beworbene Verwendungszweck (Grablicht) im Widerspruch zu den Bestimmungen der Norm ist.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Der Gefahrenhinweis wurde in der Gebrauchsanleitung eingearbeitet. In einem folgenden Telefonat der ha. ASV mit dem Betrieb wurde nochmals auf den beworbenen Verwendungszweck hingewiesen. Der Betrieb bestätigte, dass bei dem Einsatz der Öllampen auf Gräbern und, gemäß betrieblicher Auskunft, in Schrebergärten (Zielgruppen) der Zugriff von Kindern jederzeit möglich ist.

Aus fachlicher Sicht ist ein Produkt, bei dem der Einsatz aus Sicherheitsgründen außerhalb der Reichweite von Kindern sein muss, nicht eingehalten werden kann für diese Verwendungszwecke absolut ungeeignet. Der Einsatzort muss außerhalb der Reichweite von Kindern sein, weshalb das Produkt für den Einsatz als Friedhofskerze/Gartenlicht nicht geeignet ist.

oVerkaufsflächenkennzeichnung gemäß der EN14059 und der Selbstbedienungsverordnung

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Im Betrieb war keine Verkaufsflächenkennzeichnung vorhanden. Zudem wurde die ha. ASV darauf aufmerksam, dass im Handel ebenfalls keine Verlaufsflächenkennzeichnung angebracht worden ist. Es erging das Ersuchen der ha. ASV, dass v.a. auf die speziellen Anforderungen gemäß EN14059:2002 hingewiesen werden muss. Demnach müssen gemäß der EN 14059:2002 auch am Verkaufsort folgende Informationen deutlich angebracht werden:

oWARNUNG: Bei kleinen Kindern kann bereits ein Schluck Lampenöl – oder sogar das Saugen am Docht – zu lebensbedrohlichen Lungenschäden führen.

oWARNUNG: Beim Verschlucken von Lampenöl kein Erbrechen auslösen. Sofort ärztliche Betreuung aufsuchen oder eine Vergiftungsinformationszentrale kontaktieren und diese Warnhinweise zeigen.

Der Stoff erfüllt die Bestimmungen des § 3 der Selbstbedienungsverordnung (BGBl. II Nr. 251/2015 idgF). Demnach müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung gemäß §4 leg. cit eingehalten werden. Zudem muss in unmittelbarer Nähe ein deutlicher Hinweis mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift

o„Achtung! Gefahren- und Warnhinweise beachten! Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“

angebracht werden.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: In der xxx wurden Verlaufsflächenkennzeichnungen angebracht, Der ha. ASV wurde mitgeteilt, dass zudem alle Kunden diesbezüglich informiert werden. Die ha. ASV musste jedoch feststellen, dass diese Hinweise im Handel nicht umgesetzt sind. Da jedoch nicht verifiziert werden kann, ob es an dem fehlenden Hinweis des Herstellers/Händlers oder der fehlenden Umsetzung des Handels liegt, wird um schriftlichen Nachweis ersucht das bspw. die xxx auf die besonderen Verkaufsflächenkennzeichnungsvorgaben hingewiesen wurden.

oWebshop

Der ha. ASV wurde seitens der xxx mitgeteilt, dass sich entsprechende Gefahrenhinweise auf der Homepage befinden. Nachfolgend wurde mitgeteilt, dass der Webshop für dieses Produkt eingestellt wird.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Nach Prüfung der Homepage am 11.07.2023 wird festgestellt, dass beim Auslösen des Bestellvorganges der Artikel derzeit nicht verfügbar ist. Die ha. ASV nimmt zur Kenntnis, dass das Produkt nicht mehr über den Webshop bezogen werden kann. Grundsätzlich sind jedoch in der Produktübersicht Grabkerzen ohne Kennzeichnung und ohne zusätzliche Gefahrenhinweise abgebildet. Das Produkt wird auch wenn es über die Homepage nicht verkauft wird noch beworben – evtl. auch mit dem Hintergrund, dass das Produkt in der xxx in xxx verfügbar ist.

Das Produkt darf aus o.g. Gründen im Webshop nicht beworben werden. Zudem ist es, wie bereits beim ersten Treffen am 21.02.2023 mitgeteilt unverzüglich aus dem Verkauf in der xxx in xxx zu nehmen und jegliche Lieferung an Kunden sind zu unterlassen bis alle Mängel behoben sind.

Für die mangelhaft ausgeführten Produkte sind Entsorgungsnachweise zu übermitteln. In diesem Zusammenhang sind auch alle Transaktionen nachzuweisen, die folgend der Chemikalieninspektion vom 21.02.2023 erfolgt sind.

oSicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache

Erhobener Mangel der ha. ASV vom 21.02.2023: Das Sicherheitsdatenblatt war vor Ort nicht verfügbar.

Anmerkung zur Maßnahmensetzung des Betriebes: Das übermittelte Sicherheitsdatenblatt Version 2.1 vom 25.04.2023 enthält keine Notrufnummer, welche 24Stunden eine Auskunft in deutscher Sprache geben kann

Bei der Telefonnummer in Abschnitt 1.3 handelt es sich nicht um einen Notfallinformationsdienst iSd § 25 (4) ChemG 1996, sondern um die Kontaktdaten des Produzenten der Öllampe.

„xxx“

Eine entsprechende Notrufnummer (24h, deutsche Auskünfte für den österreichischen Markt) ist an dieser Stelle anzugeben.

In diesem Zusammenhang wird zudem um Bekanntgabe der vollständigen Registrierungsnummer und Bekanntgabe des Lieferanten des Stoffes ersucht.

Aus Sicht der ha. ASV sind vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß §70 ChemG 1996 anzuwenden und folgende Maßnahmen behördlich zu verfügen:

•Einstellung des Verkaufs der Öllampen der Fa. xxx

•Produktrückholung der bereits ausgelieferten Öllampen xxx

•Entsorgung der fehlerhaften Produkte bei einem befugten Entsorger und Übermittlung der Entsorgungsnachweise

•Einstellung der Online-Bewerbung der Produkte der Fa. xxx

Unabhängig davon wird sofort ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.“

Die in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen hat die Amtssachverständige in der öffentlich mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass sie die Thematik umfangreich mit dem Ministerium diskutiert habe und der REACH-Helpdesk zu keiner anderen Entscheidung gelangt ist.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden alle Vorschreibungen im Bescheid erfüllt (Punkte 1. bis 4. des Spruches). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Lampen jedoch wieder in Verkehr zu bringen.

In einem ergänzenden Vorbringen führt die Beschwerdeführerin in einem als Auskunftsbegehren genannten Schriftsatz aus, dass in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.11.2023 vorgebracht wurde, dass es vier Todesfälle von Kindern gegeben habe, sie habe recherchiert und konnte diesbezüglich keine Fälle vorfinden. Zudem sei es ausgeschlossen, dass zwischen den von der Behörde vorgebrachten Vorfällen und den Öllampen der Firma xxx xxx ein Konnex bestehe, es müsse sich unzweifelhaft um andere Produkte oder reines Lampenöl handeln. Zudem äußert sie sich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass gegenüber anderen Anbietern von ähnlichen Öllampen nicht - wie die belangte Behörde ausführt - analog vorgegangen werde.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze und Gutachten.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 Chemiegesetz 1996 – ChemG 1996 ist der Landeshauptmann, soweit dieses Bundesgesetz nicht anders bestimmt, zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1. REACH-V: in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V ( ... )

2. CLP-V (...)

Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. hat sich der Landeshauptmann bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. (...)

Gemäß § 70 Abs. 1 leg. cit. hat in Fällen drohender Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. (...)

EN 14059:2002:

Diese Europäische Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für Öllampen für dekorative Zwecke, wie sie im Haushalt, in Restaurants, in Freizeiteinrichtungen und ähnlichen Bereichen verwendet werden, fest. Der Zweck der Norm ist die Minimierung des Risikos von Vergiftungsunfällen von kleinen Kindern bis zu einem Alter von 3 Jahren durch Einschränkung der Zugänglichkeit der Lampenöle.

Anhang XVII Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) lautet:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image006.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image007.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_1897_8_2023_00/image008.jpg

Das durchgeführte Verfahren hat – wie bereits in der ersten Instanz festgestellt und insbesondere durch die Sachverständige untermauert – erbracht, dass die von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Produkte Öllampe xxx der Firma xxx die im Gutachten aufgezählten Mängel ausweist. Es handelt sich um Grabkerzen, die üblicherweise unbeaufsichtigt auf Friedhöfen stehen. Jedermann hat Zugang dazu. Das Produkt hat einen sogenannten Sicherheitsverschluss, der nur beim erstmaligen Kippen funktioniert, bei mehrmaligem Kippen tritt das Lampenöl aus. Die vorliegend zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass das Produkt in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens einem Liter Füllmenge abgepackt zu sein hat. Soweit nunmehr die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich die seitens der belangen Behörde angezogenen Bestimmungen nur auf Lampenöl, aber nicht auf dekorative Öllampen beziehen (REACH-Verordnung, Anhang XVII Z 3), wird auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen verwiesen, wonach diese Öllampe eine Kombination von Erzeugnis und Gemisch ist und daher auch sämtliche Bestimmungen, nämlich die für dekorative Öllampen als auch für das Gemisch – nämlich das Lampenöl, das mit H304 gekennzeichnet ist – zur Anwendung kommen.

Für die Funktion kann Erzeugnis und Gemisch nicht getrennt werden. Das Produkt wurde an die breite Öffentlichkeit abgegeben und hatte zum Zeitpunkt der Beanstandung keinen kindersicheren Verschluss. Die Beschwerdeführerin konnte nicht zweifelsfrei darlegen, dass die vorliegende Öllampe samt Nachfüllkontrolle ausschließlich eine dekorative Öllampe ist, zumal der untere Teil der xxx-Lampe mit einer Kombination von Erzeugnis und Gemisch befüllt ist und mit einem einfachen Schraubverschluss, ohne Kindersicherung, zu öffnen ist. Die Verbindung ist durch eine außenliegende Etikette verklebt. Trotz allem gibt es keinen kindersicheren Verschluss, wie es derzeit die zitierte Gesetzeslage vorsieht. Es ist durchaus möglich, dass Kinder, nachdem die Öllampen üblicherweise unbeaufsichtigt im Freien stehen, Zugang zum Produkt haben und ist die Kindersicherung nicht gesetzmäßig gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie – aufgrund von eigenen Recherchen, wie in der Verhandlung behauptet „vier Todesfälle von Kindern, die mit einer derartigen Mischung in Verbindung gekommen sind“ dies nicht recherchieren konnte, wird zu diesem Begehren ausgeführt, dass die Angaben der Sachverständigen glaubhaft waren und ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf gleicher fachlicher Ebene dem Vorbringen der Sachverständigen entgegen getreten. Auch dass es undenkbar sei, dass die Firma xxx derartige Produkte in ihr Sortiment aufnimmt, wenn die Risikobewertung des Produktes Gesetzwidriges ergeben hätte, so wird dazu ausgeführt, dass auch derart große Konzerne möglicherweise fehlerbehaftet sind. Zum gleichen Vorgehen in ganz Österreich und zwar dahingehend, dass gegen Anbieter von Öllampen in ganz Österreich gleich vorgegangen wird, wird ausgeführt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

Auf Grundlage der Überprüfung des Produktes xxx Flüssigwachskerze und xxx Nachfüllpackung ist diese aufgrund der aufgezeigten Mängel nicht verkehrsfähig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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