projekte
KLVwG-2052/10/2022•LVwG K KLVwG-2052/10/2022
KLVwG-2052/10/2022Landesverwaltungsgericht22.03.2024
Sicherheitspolizeirecht, Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Körperverletzung, Drohungen, Alkoholabhängigkeit, Bewusstseinsstörung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, wegen des am 16.11.2022 durch Polizeibeamte des Bezirkspolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass der am 16.11.2022 um 00:50 Uhr erfolgte Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung in xxx, xxx, bezüglich der Gefährdeten xxx rechtswidrig war.
II.Das Land Kärnten hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) gemäß§ 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, das sind insgesamt Euro 1.659,60, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Am 12.12.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx, datiert mit 12.12.2022, gegen das durch die Polizeibeamten des Bezirkspolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, GrInsp. xxx und GrInsp. xxx am 16.11.2022 für die Wohnung xxx Nr. xxx, xxx, erlassene Betretungs- sowie Annäherungsverbot ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die alkoholkranke Gefährdete keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe, der Beschwerdeführer sich in keiner Weise aggressiv, sondern kooperativ verhalten habe und die Polizeibeamten ihre Entscheidung lediglich auf falsche Verdächtigungen gestützt hätten. Die eingeschrittenen Polizeibeamten hätten demnach weder von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff noch vom Bevorstehen eines solchen ausgehen können. Der Beschwerde waren Beilagen, unter anderem ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, xxx, über die Begutachtung vom 21.06.2019 angeschlossen, woraus sich ergab, dass die Gefährdete am 04.02.2019 stationär im Klinikum xxx wegen akuter Alkoholintoxikation und Alkoholabhängigkeit aufhältig war, sowie eine Bestätigung über die Aufhebung des gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes mit 23.11.2022 um 16:37 Uhr.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 wurde die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangter Behörde zur Kenntnis und Gegenäußerung übermittelt, woraufhin diese eine beim Verwaltungsgericht am 17.02.2023 eingelangte Gegenäußerung vom 02.02.2023 unter Anschluss des Verwaltungsaktes erstattete. Die belangte Behörde rechtfertigte das Betretungs- und Annäherungsverbot im Wesentlichen damit, dass die Polizeibeamten aufgrund angezeigter Handgreiflichkeit eingeschritten seien, der Beschwerdeführer die Haustüre mit einer Kreuzhacke aufgebrochen habe und die gefährdete Person angegeben habe, dass der Beschwerdeführer sie zweimal an den Haaren gefasst und aus dem Bett gezogen habe. Der Gefährder habe die Handgreiflichkeiten geleugnet. Die Gefährdete habe sich weiters dahingehend geäußert, dass ihr Lebensgefährte, der Beschwerdeführer, verschwinden müsse. Sie seien etwa seit sechs Monaten getrennt, und wolle er, dass sie aus dem Haus ausziehe, sie das Haus jedoch nicht verlassen werde. Aufgrund des darauffolgenden Streitgespräches zwischen der gefährdeten Person und dem Gefährder sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Situation zwischen den Lebensgefährten wieder eskalieren werde und ein weiterer gefährlicher Angriff vom Gefährder erfolgen könne. Als weitere Indikatoren seien eine frühere gegenseitige Körperverletzung und Drohungen durch die gefährdete Person im Jahr 2019 und wiederkehrende Streitigkeiten in der letzten Zeit herangezogen worden.
Auf die Gegenäußerung der Bezirkshauptmannschaft xxx replizierte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.03.2023 im Wesentlichen dahingehend, dass die Gefährdete den Polizeibeamten aufgrund vorangegangener Vorfälle bereits bekannt sein habe müssen, und ihrer Aussage wohl kaum Glaubhaftigkeit zuzumessen gewesen sei. Die eingeschrittenen Polizeibeamten hätten offensichtlich erhebliche Bedenken hinsichtlich des Betretungs- und Annäherungsverbotes gehabt und sich letztendlich falsch entschieden. Der Stellungnahme angeschlossen war eine schriftliche Stellungnahme der Gefährdeten vom 19.12.2022 zum gegenständlichen Polizeieinsatz, in welcher sie bestätigte, dass sie aufgrund ihrer Alkoholkrankheit Wahnvorstellungen habe, sie der Beschwerdeführer sicherlich nicht an den Haaren gezogen habe, sie sich in Therapie befinde und der Beschwerdeführer nie handgreiflich gewesen sei. Des Weiteren war der Stellungnahme ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Dr. xxx, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.02.2020 beigelegt, aus welchem sich ergab, dass die Gefährdete aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Dezember 2019 zurechnungsunfähig gewesen sei.
Am 21.02.2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der Beschwerdeführer gehört wurde. Als Zeugen einvernommen wurden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Gefährdete sowie die zur Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten, GrInsp. xxx und GrInsp. xxx. Der Beweisantrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens der Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Am 15.11.2022 um 23:38 Uhr wurde die Sektorstreife xxx, besetzt mit GrInsp. xxx und GrInsp. xxx, von der xxx zu einer von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers xxx angezeigten Handgreiflichkeit zum Wohnhaus des Beschwerdeführers xxx beordert. Im Haus war es finster und bemerkten die Polizeibeamten, dass die Scheibe der Haustüre im Bereich der Türschnalle eingeschlagen war. Nachdem die Polizeibeamten an der Haustüre geläutet hatten, öffnete der Beschwerdeführer die Türe. Seine Lebensgefährtin xxx stand im ersten Stock im Vorhaus. Beide wurden sogleich getrennt voneinander befragt. GrInsp. xxx befragte den Beschwerdeführer im Hof des Hauses, während GrInsp. xxx zu xxx in den ersten Stock ging und bei der Stiegenhaustüre klopfte.
xxx öffnete verschlafen die Türe. Sie war leicht aufgeregt, aber nicht impulsiv. GrInsp. xxx ging mit ihr dann ins Erdgeschoss und befragte sie in der Küche. Sie berichtete, dass ihr Lebensgefährte, der Beschwerdeführer, spät nach Hause gekommen sei und sie die Haustüre deshalb bewusst so versperrt habe, dass er die Türe aufbrechen habe müssen. Sie sei im Bett gelegen und der Beschwerdeführer habe sie an den Haaren gepackt und aus dem Bett gezogen. Eine halbe Stunde später sei dies ein zweites Mal passiert und habe es ein Streitgespräch gegeben. Verletzungen der xxx nahm GrInsp. xxx keine wahr und hat xxx auch nicht behauptet, Verletzungen erlitten, oder Schmerzen zu haben. Dass xxx stark alkoholisiert war, konnte GrInsp. xxx nicht wahrnehmen. Sie sprachen dann über die Lebenssituation der xxx betreffend die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und wurde xxx im Laufe des Gespräches immer entspannter. Von sonstigen aggressiven Handlungen des Lebensgefährten berichtete sie nichts. Als GrInsp. xxx mit xxx dann über eine Problemlösung betreffend den gegenständlichen Fall sprach, gab sie an, kein Problem damit zu haben, wenn der Beschwerdeführer die Nacht im Hause verbringe. GrInsp. xxx vereinbarte mit xxx, dass der Beschwerdeführer im Erdgeschoss verbleiben werde, während sie die Nacht im ersten Stock verbringen werde. Danach ging xxx in den ersten Stock.
Das Gespräch zwischen GrInsp. xxx und dem Beschwerdeführer verlief ruhig. Der Beschwerdeführer war nicht aufgebracht und nicht aggressiv. Er berichtete GrInsp. xxx, bei seinen Eltern gewesen und gegen 22.00 Uhr nach Hause gekommen zu sein. Als er nach Hause gekommen sei, sei die Türe (mit innen steckengelassenem Schlüssel) versperrt gewesen. Er habe nach seiner Lebensgefährtin gerufen und nachdem sich diese nicht gerührt, habe er mit einem Werkzeug die Scheibe der Türe eingeschlagen. Der Beschwerdeführer erzählte über kleinere Streitereien mit der Lebensgefährtin, konnte sich jedoch nicht erklären, warum es zu einem Notruf kam und wusste nichts davon. Auf Befragung, ob der Beschwerdeführer xxx an den Haaren gezogen habe, bestritt dieser, das getan zu haben. Für GrInsp. xxx waren die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig und ging er eher davon aus, dass nichts passiert sei.
Mit GrInsp. xxx sprachen sie dann auch die Möglichkeit eines etwaigen Betretungsverbotes an. Der Beschwerdeführer berichtete den Polizeibeamten auch von der psychischen Krankheit und der Alkoholkrankheit seiner Lebensgefährtin und darüber, dass sie Medikamente nehmen müsse. Beiden Polizeibeamten war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers xxx nicht bekannt und konnten sie nicht beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer dargelegte Krankengeschichte der xxx stimmte. Der Beschwerdeführer erzählte den Polizeibeamten auch, dass er seit ca. 6 Monaten getrennt von seiner Lebensgefährtin in seinem Wohnhaus lebe und wolle, dass sie ausziehe. Die Lösung, dass der Beschwerdeführer im Haus verbleiben, die Lebensgefährten sich die Nacht über jedoch in getrennten Stockwerken aufhalten werden, befanden beide Polizeibeamten für gut.
Als die Polizeibeamten danach mit dem Beschwerdeführer noch im Hofbereich zusammenstanden, erwähnte der Beschwerdeführer, dass er am folgenden Tag zu Gericht gehen werde, um xxx aus seinem Haus zu bekommen. Dieses Gespräch dürfte xxx mitgehört haben und rief daraufhin erbost vom Balkon herunter, dass nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte das Haus verlassen müsse, weil er sie angegriffen habe. xxx sagte vom Balkon herab auch, dass die getroffene Vereinbarung null und nichtig sei und der Beschwerdeführer vom Haus verschwinden solle. Daraufhin kam es zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem Lebensgefährten über den Ausspruch betreffend das Ausziehen bzw. des Betretungsverbotes. Drohungen hat der Beschwerdeführer jedoch keine ausgesprochen. xxx machte nicht den Eindruck, schwer psychisch beeinträchtigt zu sein. Sie machte weder den Eindruck, alkoholisiert noch in Panik zu sein, sie sprach klar und formulierte korrekt, nur eben etwas lauter.
Auf GrInsp. xxx machte xxx auch nicht den Eindruck, Angst vor einem unmittelbaren tätlichen Angriff des Beschwerdeführers gehabt zu haben, sondern erreichen zu wollen, dass der Lebensgefährte zu gehen habe und sie bleiben könne. xxx erwähnte auch weiterhin nichts davon, dass sie einen unmittelbaren gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers befürchte oder vor einem solchen Angst hätte. GrInsp. xxx hatte jedoch den Eindruck, dass es aufgrund von Provokation durch xxx wieder zur Eskalation zwischen den Lebensgefährten kommen werde und der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin wieder handgreiflich attackieren könnte bzw. es zu einem gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers auf das Leben und die Gesundheit der xxx kommen werde. GrInsp. xxx hingegen ging nicht davon aus, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem gefährlichen Angriff kommen werde. Er konnte jedoch nicht ausschließen, dass es zu einem gefährlichen Angriff kommen werde. Einen Anhaltspunkt dafür, dass ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers unmittelbar bevorgestanden wäre, gab es laut GrInsp. xxx definitiv nicht.
Nachdem die Polizeibeamten nicht abschätzten konnten, wie sich die Situation weiter entwickeln werde, entschieden sie sich, gegenüber dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. Aus Sicht der Polizeibeamten war das Betretungsverbot aus Sicherheitsgründen notwendig, weil die Situation nicht einschätzbar war. Ihre Entscheidung stützten die Polizeibeamten im Wesentlichen auf die Angaben der xxx, wonach der Beschwerdeführer sie zweimal an den Haaren aus ihrem Bett herausgezogen habe und auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Scheibe der Eingangstüre seines Hauses mit einem Werkzeug eingeschlagen hat. Den Angaben der xxx schenkte GrInsp. xxx deshalb mehr Glauben als jenen des Beschwerdeführers, weil sich xxx vorerst damit einverstanden erklärte, dass der Ansicht der Polizeibeamten als gefährlicher Angriff nach dem xxx zu werten und waren dem Bett war nach Haustüre und die das Aufbrechen der Beschwerdeführer im Haus bleibt. Das Ziehen an den Haaren aus Beziehungsprobleme der Lebensfährten für sie Indikatoren für ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers.
Festzustellen ist weiters, dass die Polizeibeamten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers xxx vor Beginn der gegenständlichen Amtshandlung nicht kannten. Laut Dokumentation vom 16.11.2022 wussten die Polizeibeamten jedoch von der gegenseitigen Körperverletzung und den Drohungen seitens der Gefährdeten aus dem Jahre 2019. Die Polizeibeamten wussten jedoch nichts von der Alkoholkrankheit und den psychischen Krankheiten der xxx. Seit dem Vorfall im Jahre 2019 hat es keine derartigen Vorfälle mehr gegeben, da sich xxx in psychiatrische Behandlung begeben hat. Auch hat es kaum Streitereien zwischen den Lebensgefährten gegeben, welche als außerhalb der Norm zu bezeichnen gewesen wären. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und xxx dauerte ca. 9 Jahre und endete mit dem Vorfall am 16.11.2022.
Zu erwähnen ist außerdem, dass nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes zwei Hunde des Beschwerdeführers im Haus verbleiben mussten, welche von xxx in der Folge nicht optimal versorgt werden konnten. Auch Tiere aus der Landwirtschaft des Beschwerdeführers (Ziegen) mussten versorgt werde.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Informationsblatt ausgehändigt, welchem die Dauer der verhängten Verbote (zwei Wochen) zu entnehmen ist. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft xxx ist laut Akteninhalt in der gegenständlichen Angelegenheit nicht erfolgt.
Weiters festzustellen ist, dass der zur Amtshandlung eingeschrittene Polizeibeamte GrInsp. xxx seit 30 Jahren als Polizeibeamter tätig ist. In seiner Funktion als „präventiver Rechtsaufklärer“ ist er ein speziell geschultes Organ für die Durchführung von Präventionsgesprächen mit Opfern und Gefährdern nach Ausspruch eines Betretungsverbotes.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, und den Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG-2052/2022, insbesondere auf die Maßnahmenbeschwerde vom 12.12.2022, die Gegenäußerung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.02.2023, Zahl: xxx (xxx/xxx), die Stellungnahme des zur Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten der Landespolizeidirektion xxx GrInsp xxx vom 21.11.2022, GZ: xxx, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2023 inklusive Beilagen sowie das Ergebnis der am 21.02.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergab sich aus den übereinstimmenden, plausiblen und glaubwürdigen Angaben der zur Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten GrInsp. xxx und GrInsp. xxx, welche als in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeugen unter Wahrheitspflicht standen und detailliert und umfassend zum Vorfall vom 16.11.2022 Auskunft geben konnten. Die Angaben der Polizeibeamten stimmten im Wesentlichen auch mit jenen des Beschwerdeführers und jenen der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers xxx überein und war der festgestellte Sachverhalt daher als unbestritten zu befinden.
xxx erklärte in der Beschwerdeverhandlung zum Vorfall am 16.11.2022, Alkohol (3 Liter Wein) getrunken zu haben, an Panikattacken gelitten zu haben und Medikamente eingenommen zu haben. Irgendwann habe sie dann den Polizeinotruf gewählt, weil sie Wahnvorstellungen gehabt, und sich eingebildet habe, dass sie ihr Lebensgefährte an den Haaren zweimal aus dem Bett gezogen hätte. Einige Tage danach habe sie realisiert, dass dies nicht wirklich vorgefallen sei, und habe am Montag darauf bei der Bezirkshauptmannschaft xxx telefonisch versucht, die Angelegenheit zu bereinigen und ihre Angaben richtig zu stellen. Die Polizisten hätten versucht, die Situation zu deeskalieren und wisse sie genau, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt habe, dass ihr Lebensgefährte das Haus verlassen müsse. Als sie dann jedoch im Hof ein Gespräch gehört habe, welches sie sehr aufgeregt habe, sei sie auf den Balkon gegangen und habe hinuntergeschrien. Was genau sie geschrien habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe zum Vorfallszeitpunkt keine Angst davor gehabt, dass sie ihr Lebensgefährte, nachdem sie sich wieder schlafen gelegt habe, tätlich angreifen werde. Es habe von Seiten des Beschwerdeführers nie aggressive Handlungen gegen sie gegeben, sondern sei es immer umgekehrt gewesen. Er habe sie auch nie bedroht, sondern habe er versucht, sie zu unterstützen. Aus ihrer Sicht sei es nicht notwendig gewesen, dass er das Haus verlassen habe. Sie habe keinerlei Verletzungen gehabt und habe für sie keinerlei Gefahr eines tätlichen Angriffes seitens ihres Lebensgefährten auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bestanden. Richtig sei jedoch, dass sie bis zum Ende der Amtshandlung dabeigeblieben sei, dass sie ihr Lebensgefährte bei den Haaren aus dem Bett gezogen habe.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
§ 38a (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt) Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021, lautet:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
…
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. …..
Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde am 16.11.2022 um 00:50 Uhr verhängt. Die Beschwerde wurde am 12.12.2022 innerhalb der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht und war daher rechtzeitig.
Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd § 38a SPG ist es, Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.
Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen weiters die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 168 ff). Schließlich kann auch das Verhalten des scheinbaren Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist laut ständiger Judikatur des VwGH vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen, Stoßen oder an den Haaren ziehen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB).
Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.
In der Zusammenschau der gegebenen Umstände war zu hinterfragen, ob auf Grund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gefährdeten durch den Gefährder bevorstand. Bei Gesamtbetrachtung des sich gegenständlich bietenden Geschehens ließ sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten. Weder die verbalen Streitigkeiten noch das zweimalige an den Haaren Ziehen ohne Körperverletzung zur Folge stellten einen gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs. 2 SPG dar. Auch waren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die gegenseitigen Körperverletzungen im Zusammenhang mit den Drohungen, welche die Gefährdete im Jahr 2019 aussprach, sowie die (nicht außer der Norm geratenen) Beziehungsstreitigkeiten der Lebensgefährten keine ausreichenden Indikatoren, aufgrund welcher ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten war.
Zuzugestehen ist im vorliegenden Fall zwar, dass oberflächlich betrachtet der Notruf der xxx auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit hindeutete, bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich aber das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten ließ. Die Polizeibeamten haben verkannt, dass das an den Haaren aus dem Bett Ziehen den Tatbestand des gefährlichen Angriffes gemäß § 16 Abs. 2 SPG nicht erfüllt, sondern lediglich als bloßes Misshandeln mangels entstandener Körperverletzung keine gerichtlich strafbare Handlung bildete. Auch gab es mit dem Vorfall aus 2019 keinen ausreichenden Grund für die Annahme eines unmittelbaren gefährlichen Angriffes seitens des Beschwerdeführers, zumal dieser Vorfall fünf Jahre zurückliegt, hauptsächlich von der Gefährdeten ausging, und in der Zwischenzeit keine relevanten Streitigkeiten, welche über das übliche Ausmaß von Beziehungsstreitigkeiten hinausgingen, vorgefallen sind. Zudem hat sich der Beschwerdeführer kooperativ ruhig und keineswegs aggressiv verhalten und die von den Polizeibeamten vorgefundene Situation besonnen erklärt. Die Gefährdete hat vorerst auch nicht verlangt, dass der Beschwerdeführer das Haus verlassen solle und hätten die Beamten erkennen können, dass die Aufregung der Gefährdeten in erster Linie auf der Aussage des Beschwerdeführers, sie aus dem Hause bekommen zu wollen, beruhte. So haben auch beide Polizeibeamten übereinstimmend angegeben, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass die Gefährdete Angst vor einem unmittelbaren tätlichen Angriff des Beschwerdeführers gehabt hätte. GrInsnp. xxx hat in der Beschwerdeverhandlung auch angegeben, dass es einen Anhaltspunkt dafür, dass ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers unmittelbar bevorgestanden wäre, definitiv nicht gegeben habe. Er habe (nur) nicht ausschließen können, dass es zu einem gefährlichen Angriff kommen werde, mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass es tatsächlich zu einem gefährlichen Angriff kommen werde, sei er jedoch nicht.
In seinem Erkenntnis vom 31.05.2012, 2012/01/0018, hat der VwGH ausgesprochen, dass im Falle, wenn der einschreitende Polizeibeamte den Ausspruch der Wegweisung bzw. des Betretungsverbotes damit rechtfertigt, „er habe nicht ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet“, dies zur Begründung einer Wegweisung nicht ausreicht. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es eben nicht, dass ein solcher Angriff (nur) „keinesfalls auszuschließen gewesen wäre“, so wie das beim Ausspruch der gegenständlichen Maßnahme der Fall war.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hiezu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Solche Tatsachen lagen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer die von der Gefährdeten geltend gemachten Handgreiflichkeiten leugnete, ist verständlich, zumal er die Gefährdete – wie sich später herausstellte – nicht an den Haaren aus dem Bett gezogen hat. Ebenso verständlich ist es, dass der Beschwerdeführer die Scheibe der Eingangstüre seines (eigenen) Wohnhauses, aus welchem ihn die vermeintliche Gefährdete in der Nacht ausgesperrt hatte, einschlug, um in sein Haus und zu seiner auf seinen Anruf nicht reagierenden, sich im Haus befindlichen Lebensgefährtin zu gelangen. Es gab somit im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Indikatoren dafür, dass ein bevorstehender gefährlicher Angriff zu prognostizieren gewesen wäre. Allein aus der Äußerung der Gefährdeten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Haus verschwinden solle und er sie an den Haaren aus dem Bett gezogen habe, konnte somit nicht darauf geschlossen werden, dass ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit seiner Lebensgefährtin unmittelbar bevorstand und hätten die Polizeibeamten das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nach Abwägung all dieser Umstände nicht aussprechen dürfen.
Außerdem ist gemäß § 38a Abs. 3 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Im gegenständlichen Fall waren insbesondere auch Tiere zu versorgen und wäre das in die Gesamtbetrachtung mitaufzunehmen gewesen.
Da bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes über den Beschwerdeführer nach der Konstellation im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden konnte, war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das über den Beschwerdeführer verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 737,60 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 922,00 zusammen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der in den Entscheidungsgründen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen Rechtsprechung nicht ab. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen war auch nicht als uneinheitlich zu befinden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.