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KLVwG-83/5/2024•LVwG K KLVwG-83/5/2024
KLVwG-83/5/2024Landesverwaltungsgericht18.03.2024
Epidemierecht, Verdienstentgang, Vergütung, behördliche Betriebsschließung, Gastgewerbe, Beherbergungsbetrieb, Seilbahn
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx OG, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2023, Zahl: xxx, mit welchem die Vergütung des Verdienstentganges gemäß§ 32 Abs. 1 Z 5 und Z 7 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum14. März 2020 bis 28. März 2020 abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 17.04.2020 wurde durch die xxx, xxx(in weiterer Folge: beschwerdeführende Partei), ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) eingebracht.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde ein Bescheid erlassen, wobei dem Begehren zum Teil stattgegeben sowie ein Mehrbegehren abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerde teilweise zurückgezogen und der Tatzeitraum eingeschränkt wurde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.08.2023, Zahl: KLVwG-937/6/2023, wurde der Beschwerde dann insoweit Folge gegeben, als dass der Bescheid behoben und zur Durchführung eines weiteren Verfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
Von Seiten der belangten Behörde wurde sodann der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen und wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 14.03.2020 bis 28.03.2020 als unbegründet abgewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde, hinsichtlich des beantragten Anspruches gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG, irrtümlich von einer Schließung des Betriebes ausgegangen sei. Da aufgrund der Verordnungen eine Bewirtschaftung des Betriebes nicht möglich gewesen sei, würde ein Verdienstentgang zustehen.
Hinsichtlich des Anspruches auf Vergütung gem. § 32 Abs. 1 Z 7 würde die belangte Behörde diesen zu Unrecht abweisen und werde auf Entscheidungen des Höchstgerichtes verwiesen.
Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2023 dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin für die behördliche Betriebsschließung im Zeitraum vom 14.3.2020 bis 30.3.2020 ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 23.648,47 zugesprochen wird; in eventu
3. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid gemäß§ 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.“
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde in weiterer Folge für den 12.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde geladen wurden.
Von Seiten der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 05.03.2024 mitgeteilt, dass aufgrund einer Terminkollision eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei.
Von Seiten des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurde auf das bisherige Verfahren verwiesen und mitgeteilt, dass nach der Zurückweisung des Verfahrens an die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist eine juristische Person und betreibt in xxx ein Gastgewerbe mit der Betriebsart „Hotel“. Die beschwerdeführende Partei verfügt über eine Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994.
Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Anspruch ausdrücklich auf§ 31 Abs. 1 Ziff. 5 u. 7 EpiG.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 14. März 2020 bis 28. März 2020 abgewiesen.
Ein Verdienstentgang für den Zeitraum 29. März 2020 bis 30. März 2020 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023, Zahl: xxx, zuerkannt.
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, betreffend die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben im Bezirk xxx zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 wurde verordnet, dass der Betrieb von Seilbahnen gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt ist, weiters, dass Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994) gemäß§ 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung BGBl II Nr. 74/2020 zu schließen sind.
Diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx ist mit Ablauf des 14.03.2020 in Kraft getreten.
Mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, gestützt auf § 24 Epidemiegesetz 1950 wird unter § 1 lit. a) die Zu- und Abfahrt nach xxx mit Ausnahme der unter lit. b) angeführten Bestimmungen verboten.
Mit Verordnung vom 14.03.2020, Zahl: xxx wurde unter § 2 Abs. 2 festgehalten, dass von der Schließung gemäß Abs. 1 jene Beherbergungsbetriebe(§ 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994), über welche von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung iSd § 24 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde bzw. zukünftig erlassen wird, ausgenommen sind.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Ermittlungsverfahren zum Verfahren KLVwG-937/2023, der eingebrachten Beschwerde sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2024.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 20 Epidemiegesetz 1950:
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 24 Epidemiegesetz 1950:
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
§ 32 Epidemiegesetz 1950:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a. ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in der Gemeinde xxx zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in der Gemeinde einzudämmen, wird für die Gemeinde xxx nachstehende Anordnung getroffen.
Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft xxx verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 idgF folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Viruses (SARSCoV2):
§ 1
a) Die Zu- und Abfahrt nach Heiligenblut wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.
Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungs-fahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, Fahrten des Straßenerhaltungsdienstes, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatient etc)
b)Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland:
Die gesamte Gemeinde xxx wird insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus der Gemeinde nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.
Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus der Gemeinde xxx in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde xxx sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 29. März 2020 außer Kraft.
(…)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx
des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptnnannschaft xxx vom 14.03.2020, GZ: xxx, betreffend die Schließung der Seilbahnbetriebe und von Beherbergungsbetrieben im Bezirk xxx zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 gem Epidemiegesetz 1950.
Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus"), BGBl II Nr 74/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß§ 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.
(2) Das Betriebsverbot nach Abs 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2
(1) Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß§ 20 Abs 1 und 4 und der Verordnung BGBI II Nr 74/2020 zu schließen.
(2)Ausgenommen von der Schließung gem Abs 1 sind jene Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994), über welche von der Bezirksverwaltungsbehörde bisher eine Verordnung iSd § 24 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde bzw zukünftig erlassen wird.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs 1 gewähren, soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.
§ 3
(1)Diese Verordnung tritt nach der Kundmachung (§ 6 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO) mit Ablauf des 14.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, GZ: xxx außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft.
V.Erwägungen:
V.I.Zur Abweisung des Anspruches gem. § 32 Abs. 1 Zif. 5 EpiG:
§ 32 Abs. 1 Ziff. EpiG (idF. BGBl. 704/74) lautete:
Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, wurde der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) eingestellt und Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994) geschlossen.Unter § 2 (2) der Verordnung sind jene Beherbergungsbetriebe von der Schließung ausgenommen, über welche eine Verordnung gem. § 24 EpiG erlassen wurde bzw. zukünftig erlassen wird.
Mit Verordnung vom 14.03.2020 wurde für das Gebiet von xxx eine Verordnung gem. § 24 EpiG erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (VwGH 26.11.2022, Zahl: Ra 2022/09/0051).
Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Ziffer 5 EpiG setzt eine Betriebsbeschränkung oder –schließung gemäß § 20 EpiG voraus(VwGH 24.02.2021, Zahl: Ra 2021/03/0018).
Hinsichtlich des Betriebes der beschwerdeführenden Partei in xxx ist festzuhalten, dass diese über eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994 verfügt.
Eine Schließung bzw. Beschränkung des Betriebes durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx ist somit nicht erfolgt, was den Anspruch auf eine Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 5 EpiG ausschließt.
V.II.Zur Abweisung des Anspruches gem. § 32 Abs. 1 Zif. 7 EpiG:
§ 32 Abs. 1 Ziff. 7 EpiG (idF. BGBl. 704/74) lautete:
Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Der VwGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass vom Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 7 EpiG nur natürlichen Personen umfasst sind. Bei der antragstellenden Partei handelt es sich unstrittig um eine juristische Person, weshalb die belangte Behörde den Anspruch zu Recht verneint hat(vgl. dazu VwGH vom 29.11.2023, Ra 2023/09/0038).
Hinsichtlich der von Seiten der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidung zur Zahl Ra2022/09/0104 ist festzuhalten, dass in dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen § 24 EpiG und einer Verordnung gem. § 2 COVID-19-MG 2020 thematisiert wurde und der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass, bei aufrechter Verordnung gem. § 24 EpiG, ein Vergütungsanspruch nach§ 32 Abs. 1 Z 7 EpiG zu prüfen ist (vg. dazu Ro 2023/09/0008).
Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass, aufgrund der Entscheidung Ra2022/09/0104 feststeht, dass der Verwaltungsgerichtshof somit einen Anspruch von juristischen Personen gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 7 EpiG bejaht hätte, kann so nicht nachvollzogen werden, da mit den zitierten Entscheidungen nur die – grundsätzliche - Prüfung bejaht wurde, jedoch nicht schon bereits ein bestehender Anspruch. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei geht sohin ins Leere(vgl. dazu Ra 2023/09/0038).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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