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KLVwG-S5-2379/9/2023•LVwG K KLVwG-S5-2379/9/2023
KLVwG-S5-2379/9/2023Landesverwaltungsgericht07.03.2024
Bodenreformrecht, Bringungsrecht, Bringungsgemeinschaft, Beseitigungsauftrag, Weganlage, Lichtraum
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agarbehörde Kärnten, vom 28.09.2023, Zahl: xxx, wegen eines Beseitigungsauftrages nach dem K-GSLG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als im Spruchpunkt 2. das Wort „Steinschlichtungen“ durch das Wort „Steinversatz“ ersetzt wird und nach dem Wort „Stützmauer“ der Klammerausdruck „(alle auf der Bergseite des Zubringers „xxx“)“ einzufügen ist und die Umsetzungsfrist für die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides mit 30.04.2024 und für Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides mit 31.05.2024 festgelegt wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 28.09.2023, Zahl: xxx, werden dem Beschwerdeführer nachstehende Maßnahmen aufgetragen umzusetzen:
1. Die Zaunanlage, welche xxx an der Südseite (Talseite des Zubringers „xxx") im Bankettbereich der Weganlage dergestalt errichtet hat, dass er Weinbaupfähle versetzt hat und eine Absperrung mittels eines sogenannten „Schafzaunes" errichtet hat, ist zu entfernen und ist der südlich der Zaunanlage angeordnete Bewuchs bzw. die angeordnete Bepflanzung zu entfernen.
2. Die Steinschlichtungen, welche im Bereich des nördlichen (bergseitigen) Fahrbahnrandes der Weganlage als Begrenzung zum umliegenden Gelände angeordnet wurden sowie die nördlich der Fahrbahn befindlichen Rebauspflanzungen und Weingartenpfähle und die Weinbaupfähle im Bereich der Stützmauer sind zu entfernen.
3. Folgende Maßnahme ist bis spätestens, Donnerstag, 30. November 2023, 24:00 Uhr umzusetzen:
Bei der Einbindung des Zubringers in den Hauptweg „xxx" ist im Bereich des bergseitigen Bankettes der Weganlage (wo der Asphaltrand durch den Einbau einer Wasserleitung beschädigt wurde) ist der Asphaltrand mit einer Asphaltschneidemaschine zu beschneiden und der Asphaltrand insofern instand zu setzen, als im Randbereich eine Asphaltschicht in entsprechender Stärke des vorhandenen Fahrbahnbelages aufzubringen ist, um künftig weitere Schäden an der Weganlage zu vermeiden.
Die Maßnahmen 1. und 2. sind bis 15.11.2023 umzusetzen. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls eingebrachten Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen sich klar ergebe, dass sich die vom Beschwerdeführer errichtete Zaunanlage jedenfalls im Lichtraumprofil der Weganlage befinde, welche jedenfalls von festen Bauteilen freizuhalten sei. Durch die Einbringung der Zahn- bzw. Weinbaupfähle im unmittelbaren Fahrbahnrandbereich liege jedenfalls eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer vor, sodass diese umgehend zu entfernen seien. Dies gelte ebenso für den südlich der Zaunanlage angepflanzten Bewuchs, da dieser künftig durch das Wachsen der Sträucher auch die Sichtweite bei der Benützung der Weganlage einschränken werde; die Pflanzungen durch Sträucher seien innerhalb des Bankettes auf der Südseite der errichteten Zaunanlage vorgenommen worden. Klar sei auch, dass sich die im nördlichen, bergseitigen Fahrbahnrand der Weganlage als Begrenzung zum umliegenden Gelände angeordnete Steinschlichtung sowie die nördlich der Fahrbahn befindlichen Rebauspflanzungen und Weingärtenpfähle und die Weinbaupfähle im Bereich der Stützmauer innerhalb des Lichtraumprofils der Weganlage befinden. Der Steinwurf bzw. die versetzten Steine seien so versetzt worden, dass es zu einer direkten Einengung der Asphaltfahrbahn der Weganlage sowie einer Einengung des Lichtraumprofils komme, was eine massive Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bei Benutzung der Weganlage darstelle und einen ordnungsgemäßen Winterdienst unmöglich mache. Weiters sei der auf der Fahrbahn vorhandene Einlaufschacht durch die Steinschlichtung auf Dauer in dessen Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt. Aufgrund des diesbezüglichen Gefährdungspotential sei es auch unumgänglich, auch die nördlich der Fahrbahn befindlichen Rebauspflanzungen und Weingärtenpfähle unverzüglich zu entfernen, ebenso die Weinbaupfähle im Bereich der vorhandenen Stützmauer. Weiters seien die Steinschlichtungen ebenfalls umgehend zu entfernen, da auch diese einerseits eine Gefahr für die Benutzung der Weganlage darstellen und andererseits durch deren Anordnung auch ein Winterdienst auf der Weganlage de facto nicht ausgeführt werden könne. Selbiges gelte auch für die südlich der Weganlage angeordnete Zaunanlage. Auch hier könne ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht ausgeführt werden und sei ein Winterdienst unbedingt notwendig, da durch die Weganlage Dauersiedlungsgebiete erschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei auch der abgebrochene Asphaltrand bei der Einbringung des Zubringers zu sanieren, da die Weganlage bei Beibehaltung des derzeitigen Zustandes nicht benutzt werden könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass von den aufgetragenen Maßnahmen lediglich der Zubringer „xxx“ betroffen sei und hier nur ein minimales Verkehrsaufkommen gegeben sei. Dieser Weg bestehe seit dem Jahr 2000. Der Weg sei bis 2016 ein schmaler geschotterter Weg mit einer Breite von ca. 2,5 m gewesen. Erst im Jahr 2016 sei der Weg asphaltiert worden, wobei nur eine Breite von 2,5 m ohne Bankett bewilligt worden sei. Die Behörde habe ohne weitere Überprüfung die Ausführungen des Amtssachverständigen als rechtliche Grundlage für die bescheidmäßig auferlegten Maßnahmen angenommen. Die Behörde beziehe sich auf die RVS xxx, welche im April 2011 veröffentlicht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Zubringer aber bereits vorhanden gewesen. Weiters sei zu beachten, dass diese RVS xxx für die Planung von ländlichen Straßen einschließlich Güterwege anzuwenden sei, aber grundsätzlich keine Anwendung finde auf untergeordnete Wege, wie es hier der Fall sei. Zudem komme der RVS xxx per se keine normative Wirkung zu. Es finde sich auch keine Feststellung der Behörde, dass etwa bei Errichtung der Weganlage diese mit einer Breite von 2,5 m Fahrbahnbreite + 0,5 m Bankett bewilligt worden wäre. Darüber hinaus sei an jener Stelle, wo nunmehr der vom Amtssachverständigen monierte Zaun angebracht sei, seit jeher ein Zaun vorhanden gewesen. Die bei der Böschung am Asphaltrand versetzten Steine führen tatsächlich nicht zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bei Benutzung der Weganlage, sondern dienen diese Steine tatsächlich der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bei Benutzung der Weganlage. Die Umsetzungsfrist für das Aufbringen einer Asphaltschicht sei so gewählt worden, dass dies witterungs- und temperaturbedingt nicht möglich sei. Zudem spricht sich der Beschwerdeführer gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus und begehrt diese zuzuerkennen.
Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.11.2023, Zahl: KLVwG-S5-2379/2023, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass in der Zwischenzeit eine dritte Person im gegenständlichen Bereich die eingesetzten Zaunsteher ausgerissen und damit den Schafzaun entfernt habe. Dies habe tatsächlich zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer geführt. Bei Vorhandensein des Schafzaunes seien die Verkehrsteilnehmer auf der asphaltierten Fahrbahn geblieben, nunmehr fahren diese auch außerhalb des asphaltierten Fahrbahnrandes. Da dieser Teil aber nicht befahrbar sei, könne es dazu führen, dass Fahrzeuge über die Böschung abrutschen allenfalls sich auch schwere Unfälle ereignen.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 07.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei als auch der Sachverständige gehört wurden. Aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage und, weil die Angelegenheit im Senat zu beraten war, war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich.
II. Feststellungen
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.02.1966, Zahl: xxx, wurde die Güterwege „xxx“ und „xxx“ zur nunmehr gegenständlichen Bringungsgemeinschaft zusammengeführt.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.01.2006, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ neu geregelt. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass der Zubringer „xxx“ bei hm 9,40 im Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, bzw. Parzelle xxx, KG xxx, vom Hauptweg abzweigt und mit einer Länge von 185 lfm bis hin auf Parzelle xxx, KG xxx, in den Bereich der Hofstelle „xxx“ führt. Bei hm 1,44 des Zubringers „xxx“ zweigt auf Parzelle xxx, KG xxx, der Zubringer „xxx“ ab und führt dieser Zubringer mit einer Länge von 98 lfm bis hin auf Parzelle xxx, KG xxx, in den Bereich des Wohnhauses „xxx“.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft. Näher aufgelistete Grundeigentümer, darunter auch der Beschwerdeführer, räumen sich in diesen Bescheid gegenseitig sowie zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, welches in dem Recht besteht, die für die Ausgestaltung und künftige Erhaltung notwendigen Flächen in Anspruch zu nehmen, sowie diese mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten und für den Viehtrieb zu benützen.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 03.07.2008 wurde das Anteilsverhältnis neu geregelt und ist der Beschwerdeführer mit 46,55 Anteilen von insgesamt 1362,58 Anteilen beanteilt.
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.12.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sämtliche auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, entlang der Fahrbahn des Zubringers der Weganlage BG „xxx“, eingesetzten Eisenstangen zu entfernen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2022, Zahl: KLVwGS5457/8/2022, als unbegründet abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Eisenstangen im Lichtraumprofil der Weganlage befunden haben und wurde dieses Lichtraumprofil entsprechend der RVS xxx bestimmt. Insbesondere wird ausgeführt:
„Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer entlang des Zubringers „xxx“ der Bringungsanlage „xxx“ Eisenstangen so positioniert hat, dass eine Schneeräumung nicht mehr möglich war. Anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen ergibt sich auch klar, dass diese Eisenstangen noch innerhalb der Weganlage nämlich am Bankett eingeschlagen wurden.
Das Gutachten des Amtssachverständigen ist nachvollziehbar, klar und frei von Widersprüchen, sodass kein Grund besteht, an den Angaben des Amtssachverständigen in seinem Gutachten zu zweifeln. Es wurde dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass aufgrund der Ausführungen im Gutachten davon auszugehen ist, dass die Eisenstangen tatsächlich auf der Weganlage positioniert waren. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde das Gegenteil, ohne dies entsprechend zu belegen oder zu begründen. Es kann daher in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer meint, die Eisenstangen wären nicht mehr auf der Weganlage positioniert gewesen. Zudem ist auf den Lichtbildern auch klar erkennbar, dass die Eisenstangen im Bankett eingeschlagen waren, welches noch zur Weganlage gehört.
Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die Eisenstangen mittlerweile entfernt wurden.
…
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich ganz klar, dass sich die gesetzten Metallstangen innerhalb der Weganlage befinden, die Weganlage in diesem Bereich über das Grundstück des Beschwerdeführers verläuft.
Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw. belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw. zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, d.h., dass der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw. belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw. Verpflichteter ist (VwGH 28.4.1992, 91/07/0118). Ein Grundeigentümer ist daher in jenem Bereich, welcher zur Bringungsanlage gehört, verpflichtet, sein Grundstück auch entsprechend dem eingeräumten Bringungsrecht zur Verfügung zu stellen. Dies inkludiert auch die Verpflichtung, den Weg vor allfällige Hindernissen frei zu halten.
Dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer steht es daher nicht zu, eigenmächtig innerhalb des Bereiches des Bringungsweges Metallstangen aufzustellen, insbesondere wenn diese zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Weges führen.“
Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Mail vom 31.08.2022 teilte der Obmann der Bringungsgemeinschaft mit, dass am nördlichen Wegrand unmittelbar neben dem Asphalt eine Wasserleitung vom Hof des Beschwerdeführers zur künftigen Bauparzelle mit Querung des Weges nicht fachgerecht verlegt worden sei. Es besteht die Gefahr, dass der Asphalt bricht (Parzelle Nr xxx) bzw. ist er bereits gebrochen.
Mit Mail vom 12.04.2023 wird vom Obmann mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gräbt und einen Zaun aufstellt an der Zufahrt „xxx“.
Daraufhin hat sich der Amtssachverständige die Situation vor Ort angesehen und folgendes Gutachten am 11.05.2023, Zahl: xxx erstattet:
„Hinsichtlich der im obigen e-mail vom 31.08.2022 monierten Beschädigung des Asphaltrandes durch den Einbau einer Wasserleitung konnte anlässlich des Lokalaugenscheines am 03.05.2023 festgestellt werden, dass die diesbezüglich am Asphaltrand aufgetretenen oder verursachten Schäden bis dato nicht behoben worden sind, und ist aus sachverständiger Sicht festzuhalten, dass hier der Asphaltrand mit einer Asphaltschneidemaschine beschnitten werden muss, und der Asphaltrand insofern instandgesetzt werden muss, als hier im Randbereich eine Asphaltschicht in entsprechender Stärke des vorhandenen Fahrbahnbelages aufgebracht werden muss, um künftighin weitere Schäden an der Weganlage zu vermeiden.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240307_KLVwG_S5_2379_9_2023_00/image001.jpg
Hinsichtlich der zugesandten Bilder des Obmannes xxx vom 12.04.2023 konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
xxx hat zum einen an der Südseite (Talseite des Zubringers „xxx“) im Bankettbereich der Weganlage einen Zaun dergestalt errichtet, dass er Weinbaupfähle versetzt hat und eine Absperrung mittels eines sog. „Schafzaunes" errichtet hat. Festzuhalten ist, dass sich die Weinbaupfähle und damit auch das Geflecht des Schafzaunes im unmittelbaren Bankettbereich (innerhalb von 50 cm, gemessen von Asphaltrand der Fahrbahn) versetzt hat. Der Abstand der als Zaunpfahl verwendeten Weinpfähle vom Asphaltrand beträgt überwiegend nicht mehr als 15 - 20 cm. Weiters hat er innerhalb des Bankettes auf der Südseite der errichteten Zaunanlage Pflanzungen durch Sträucher vorgenommen. Festzuhalten sei, dass in einem Abstand von ca. 1 - 1,2 m ohnehin eine Zaunanlage als Abgrenzung zu den angrenzenden Weinanbauflächen errichtet wurde, dies vor Errichtung des gegenständlichen Zaunes im Bankettbereich.
xxx
Aus sachverständiger Sicht ist dazu festzuhalten, dass sich die nunmehr errichtete Zaunanlage jedenfalls im Lichtraumprofil der Weganlage entsprechend RVS xxx befindet, und ist festzuhalten, dass dieses Lichtraumprofil jedenfalls von festen Bauteilen (Brückentragwerke, Mauern, Zäunen, Pfeilern, Felswänden udgl.) freizuhalten ist. Die Breite des lichten Raumes ergibt sich entsprechend 5.3 der RVS xxx aus der beidseitig um 0,5 m vergrößerten Breite der Fahrbahn.
Aus verkehrstechnischer Sicht ist anzuführen, dass durch die Einbringung der Zaun- bzw. Weinbaupfähle im unmittelbaren Fahrbahnrandbereich eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer jedenfalls vorliegt, und ist auch aus alleine sicherheitstechnischen Gründen von einer derartigen Anordnung von Zäunen im Bereich des Lichtraumprofiles aus verkehrstechnischen Gründen abzusehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die getätigten Maßnahmen nicht mit der Bringungsgemeinschaft als Straßenerhalter abgesprochen worden sind, und hier jedenfalls ein Eingriff in das technische Bauwerk „Weganlage", deren Eigentümer die BG „xxx" ist, vorgenommen wurde.
Aus sachverständiger Sicht ist aus den o.a. Gründen (Einengung des Lichtraumprofiles und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer) die Zaunanlage umgehend zu entfernen, ebenso ist der südlich der Zaunanlage angeordnete Bewuchs bzw. die angeordnete Bepflanzung zu entfernen, da dies künftighin durch das Wachsen der Sträucher auch die Sichtweiten bei der Benützung der Weganlage einschränken wird. Es ist also aus sachverständiger Sicht auch dieser angepflanzte Bewuchs zu entfernen.
Im Bereich des nördlichen (bergseitigen) Fahrbahnrandes der Weganlage wurden massive Steine als Begrenzung zum umliegenden Gelände angeordnet, wobei diese Steinlage auf der Asphaltfahrbahn, sohin also wiederum im Bereich des Lichtraumprofiles der Weganlage, angeordnet worden sind. Die Höhe der Steinschlichtung kann mit 20 - 40 cm beschrieben werden. Im unmittelbaren Nahbereich nördlich der Steinschlichtung wurden wiederum Weinbaupfähle versetzt und hier eine Reihe Rebstöcke gepflanzt, wobei, ausgehend vom ursprünglichen bergseitigen Fahrbahnrand, sich sowohl die Weinbaupfähle, als auch die ausgesetzten Reben innerhalb des Lichtraumprofiles befinden.
xxx
Es konnte auch festgestellt werden, dass der Steinwurf bzw. die versetzten Steine zum Teil auf der ursprünglichen bergseits vorhandenen Asphaltwulst der Weganlage versetzt wurden. Auch in diesem Fall erfolgte zum einen eine direkte Einengung der Asphaltfahrbahn der Weganlage, zum anderen auch eine Einengung des Lichtraumhohlprofils. Die massive Anordnung von Findlingssteinen auf der Fahrbahnfläche (Asphaltfläche) stellt eine massive Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bei Benützung der Weganlage dar.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240307_KLVwG_S5_2379_9_2023_00/image002.jpg
Unter anderem wurde auch festgestellt, dass selbst im Bereich eines in der Fahrbahn vorhandenen Einlaufschachtes, die Steinschlichtung so angeordnet wurde, dass auf Dauer dessen Funktionstüchtigkeit nicht gewährleistet ist. Nachfolgendes Bildmaterial zeigt zum einen die ordnungsgemäße Anordnung eines derartigen Einlaufschachtes und andererseits den durch die Steinschlichtung beeinträchtigten Einlaufschacht, wobei deutlich zu erkennen ist, dass sich die Steinschlichtung auf der asphaltierten Fahrbahnoberfläche befindet.
xxx
Weiters konnte festgestellt werden, dass sich im mittleren Bereich der Zufahrt der Weganlage im Bereich einer hier vorhandenen Stützmauer ebenfalls Weinpfähle befinden und Rebpflanzungen vorgenommen worden sind, und wurde der Bereich der Rebpflanzungen mit Erdmaterial so aufgefüllt, dass auch eine relative breite Überdeckung der Asphaltfahrbahn mit Erdmaterial erfolgte. Auch die Vornahme dieser Eingriffe in den Wegekörper stellt einerseits eine massive Gefährdung der Verkehrsteilnehmer dar, andererseits wurden hier auch Flächen, auf welchen Bringungsrechte eingeräumt wurden, und die Bestandteil des technischen Bauwerkes „Weganlage" sind, ohne Zustimmung der Bringungsgemeinschaft beansprucht, da sämtliche o.a. Maßnahmen konsenslos getätigt wurden.
xxx
Aufgrund des diesbezüglichen Gefährdungspotentials ist es aus sachverständiger Sicht unumgänglich, auch die nördlich der Fahrbahn befindlichen Rebauspflanzungen und Weingartenpfähle unverzüglich zu entfernen, ebenso die Weinbaupfähle im Bereich der vorhandene Stützmauer.
Weiters sind die Steinschlichtungen ebenfalls umgehend zu entfernen, da auch diese einerseits eine-Gefahr für die Benützung der Weganlage darstellen, und andererseits durch deren Anordnung auch ein Winterdienst auf der Weganlage de facto nicht ausgeführt werden kann. Selbiges gilt auch für die südlich der Weganlage angeordnete, oben beschriebene Zaunanlage. Auch hier kann ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht ausgeführt werden, und ist ein Winterdienst hier unbedingt notwendig, da durch die Weganlage Dauersiedlungsgebiet erschlossen wird.
Aus fachlicher Sicht ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die durch xxx getätigten Eingriffe in die Weganlage bzw. innerhalb des Lichtraumhohlprofiles der Weganlage umgehendst zu entfernen sind und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, und ist weiters der abgebrochene Asphaltrand bei der Einbindung des Zubringers in den Hauptweg „xxx" zu sanieren, da die Weganlage bei Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, nicht wie durch die Bringungsrechte definiert, benützt werden kann.“
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben der Agrarbehörde vom 03.07.2023 das Gutachten zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Maßnahmen bis spätestens 14.08.2023 bei sonstiger Exekution umzusetzen:
„2.Im Bereich des bergseitigen Bankettes der Weganlage (wo der Asphaltrand durch den Einbau einer Wasserleitung beschädigt wurde) ist der Asphaltrand mit einer Asphaltschneidemaschine zu beschneiden und der Asphaltrand insofern instandzusetzen, als im Randbereich eine Asphaltschicht in entsprechender Stärke des vorhandenen Fahrbahnbelages aufzubringen ist, um künftig weitere Schäden an der Weganlage zu vermeiden.
3. Die Zaunanlage welche xxx an der Südseite (Talseite des Zubringers „xxx“) Im Bankettbereich der Weganlage dergestalt errichtet hat, dass er Weinbaupfähle versetzt hat und eine Absperrung mittels einer sog. „Schafzaunes“ errichtet hat, ist umgehend zu entfernen und der südlich der Zaunanlage angeordnete Bewuchs bzw. die angeordnete Bepflanzung zu entfernen, da diese künftighin durch das Wachsen der Sträucher auch die Sichtweite bei der Benützung der Weganlage einschränken wird.
4. Die Steinschlichtung, welche im Bereich des nördlichen (bergseitigen) Fahrbahnrandes der Weganlage als Begrenzung zum umliegenden Gelände angeordnet wurde sowie die nördlich der Fahrbahn befindlichen Rebauspflanzungen und Weingartenpfähle und die Weinbaupfähle im Bereich der Stützmauer sind umgehend zu entfernen.“
Der Beschwerdeführer sagt im Schriftsatz vom 18.08.2023 zu, dass er den beschädigten Asphaltrand beschneiden und diesen wieder bis Herbst 2023 Instand setzen werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, dass die Maßnahmen, deren Beseitigung mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurden, vom ihm selbst gesetzt wurden und, dass ein Teil der Zaunanlage, die im angefochtenen Bescheid genannt wird, Mitte Dezember 2023 von unbekannten Dritten entfernt worden ist. Alle anderen gesetzten Maßnahmen einschließlich der Asphaltschäden sind noch – so wie im Gutachten festgestellt – vorhanden. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass die Straße eine Breite von 2,5 m aufweist und das Bankett 20 bis 25 cm beträgt.
Der Lichtraum umfasst die Fahrbahnbreite plus das Bankett bis zu 0,5 m und den darüber liegenden Luftraum bis zu einer Höhe von 4,5 m.
Der Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in der Beschwerde angesprochenen RVS xxx zwar im Jahr 2011 letztmalig geändert wurden, jedoch umfasste diese Änderung ausschließlich den Oberbaustandard. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen vor allem in Bezug auf den Lichtraum befanden sich auch schon zum Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Anlage in den RVS xxx. Diese RVS ist aus fachlicher Sicht für die verfahrensgegenständliche Weganlage anzuwenden, zumal diese eine Richtlinie mit bindendem Charakter für das Amt der Kärntner Landesregierung darstellt. Diese Richtlinie stellt aus fachlicher Sicht den Stand der Technik dar.
Weiters gibt der Sachverständige an, dass er in seinem Gutachten von einem Steinversatz gesprochen hat, der etwa eine Höhe von 20 bis 40 cm aufweist. Insofern ist der im angefochtenen Bescheid gewählte Begriff der Steinschlichtung, die aus fachlicher Sicht eine Stützfunktion aufweist, nicht richtig gewählt.
Der Sachverständige hat bei seinem Ortsaugenschein talseits Weinbaupfähle mit einem Schafzaun in einem Abstand von etwa 10 bis 15 cm vom Asphaltrand vorgefunden. Diese Anlage ragt in den Lichtraum der Weganlage und stellt aus sicherheitstechnischen Gründen eine Gefährdung bei der Benützung der Weganlage dar. Weiters hat er festgestellt, dass der Asphalt aufgeschnitten wurde und eine Leitung verlegt wurde, jedoch dieser Bereich nicht fachgerecht verschlossen wurde. Insbesondere sind, um in weiterer Folge Schäden zu vermeiden, die Kanten mit einem Asphaltschneider zu bearbeiten und dann der Asphalt in gleicher Stärke wie bei der Weganlage aufzubringen. In seinem Gutachten hat der Sachverständige auch festgestellt und dazu auch Lichtbilder angefertigt, dass auf der Fahrbahn selbst im Bereich des Fahrbahnrandes Steine aufgebracht wurden, die die Fahrbahn selbst unmittelbar verengen. Diese Versatzsteine haben auch zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Einlaufschachtes geführt.
Der Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung zur Umsetzungsfrist aus, dass die im Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen innerhalb von 2 Tagen erledigt werden können. Wenn der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. ersucht, dass er diese Maßnahme erst im Mai umsetzen muss, da bis dahin sämtliche Verlegearbeiten beendet sind, so führt der Sachverständige dazu aus, dass man diesem Begehren durchaus entgegenkommen kann, da die Schäden am Asphalt kein konkretes Gefahrenmoment darstellen.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf das im Akt befindliche Gutachten, auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
III. Beweiswürdigung
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer jene Maßnahmen, deren Beseitigung im angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, selbst gesetzt hat. Dies wird von ihm auch so angegeben. Lediglich die Zaunanlage wurde mittlerweile von Dritten entfernt.
Nach den ausführlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, die frei von Widersprüchen und mit Lichtbildern belegt sind, ergibt sich klar, dass die Versatzsteine (nicht eine Steinschlichtung) direkt auf den Asphaltrand aufgetragen wurden, die Zaunanlage, die Weinbaupfähle, die Weingartenpfähle und sonstige Bepflanzungen im Bereich des Bankettes erfolgt sind. Der Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass auch der Lichtraum zur Weganlage zu zählen ist und stützt sich dabei auf verbindliche Richtlinien zum Wegebau, die den Lichtraum definieren. Es besteht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und wurde ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass die Fahrbahnbreite 2,5 m ist und ein Bankett von 25 cm hinzuzurechnen sei. Genau in diesem Bereich hat der Beschwerdeführer die beschriebenen Maßnahmen gesetzt, welche ganz klar zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Straße führen.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er Schäden am Asphalt im Bereich der Einbindung des Zubringers in den Hauptweg durch die Verlegung von Leitungen verursacht hat und ist er auch bereit, diese Schäden zu beseitigen.
IV. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes –
K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl. 106/2020, lauten wie folgt:
„§ 14
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach
§ 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 18
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.
(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.
(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn
a)die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
b)die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
c)die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.
(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.
§ 19
Streitigkeiten
(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.
(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
V.Rechtliche Erwägungen
Aus dem Verwaltungsakt insbesondere anhand des Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Weinbaupfähle versetzt hat und eine Absperrung mittels eines Schafzaunes im Bankettbereich der Weganlage errichtet hat. Weiters hat er eine Steinschlichtung am nördlichen Fahrbahnrand der Weganlage angeordnet und dort auch Rebauspflanzungen vorgenommen und Weingartenpfähle und Weinbaupfähle im Bereich der Mauer gesetzt; dies alles innerhalb des Lichtraumes der Weganlage. Zudem wurde die Asphaltfläche durch den Einbau einer Wasserleitung beschädigt.
Zu beachten ist, dass bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11.08.2022, Zahl: KLVwG-S5-457/8/2022, der Auftrag zur Entfernung von Stahlpflöcken am Fahrbahnrand vom Beschwerdeführer auf demselben Bringungsweg behandelt wurde und in dieser Entscheidung bereits klar festgehalten wurde, dass zum Bringungsweg der gesamte Lichtraum gehört entsprechend der Vorgaben in der RVS xxx. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und besteht keine Veranlassung von der Rechtsprechung in einem gleichgelagerten Fall betreffend denselben Beschwerdeführer und dieselbe Bringungsanlage abzugehen.
1. Beseitigung des Schafzaunes – Änderung des Sachverhaltes
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mittlerweile der Schaftzaun entfernt wurde. Der Auftrag der Agrarbehörde wurde demnach während des laufenden Beschwerdeverfahrens in diesen Punkt erfüllt. Diese Tatsache ist aber nicht als relevante Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhalts zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Verpflichtung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH 16.12.1999, 99/07/0103; 28.5.2015, 2013/07/0277).
Es ist daher zu beurteilen, ob der seitens der Agrarbehörde erteilte Auftrag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat.
2. Rechtmäßigkeit des Auftrages
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG entscheidet die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen.
Der Obmann der Bringungsgemeinschaft teilte der Agrarbehörde mit, dass durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen entlang der Weganlage eine Beeinträchtigung gegeben sei und ersuchte die Agrarbehörde um Unterstützung. Es liegt demnach eine Streitigkeit nach § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG vor und hatte die Agrarbehörde darüber zu entscheiden.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich ganz klar, dass sich die gesetzten Maßnahmen (Pfähle, Pflanzungen, Versatzsteine, Asphaltschäden) innerhalb der Weganlage befinden.
Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw. belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw. zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, d.h., dass der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw. belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw. Verpflichteter ist (VwGH 28.4.1992, 91/07/0118; 28.09.2006, 2005/07/0010). Ein Grundeigentümer ist daher in jenem Bereich, welcher zur Bringungsanlage gehört, verpflichtet, sein Grundstück auch entsprechend dem eingeräumten Bringungsrecht zur Verfügung zu stellen. Dies inkludiert auch die Verpflichtung, den Weg von allfällige Hindernissen frei zu halten.
Dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer steht es daher nicht zu, eigenmächtig innerhalb des Bereiches des Bringungsweges Maßnahmen, die die Befahrbarkeit beeinträchtigen, zu setzen. Zum Bringungsweg gehört nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern der gesamte Lichtraum. Dieser schließt auch das Bankett mit ein.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Lichtraum des Bringungsweges die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Maßnahmen eigenmächtig gesetzt hat, hat die Behörde zu Recht deren Beseitigung aufgetragen.
Es war daher die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
Da im Spruchpunkt 2. fälschlicherweise von einer Steinschlichtung die Rede ist, wurde dieses Wort durch das Wort „Steinversatz“ ersetzt und wurde auch klargestellt, wo genau sich diese gesetzten Maßnahmen befinden, die zu beseitigen sind.
Zur neu festgesetzten Umsetzungsfrist ist festzuhalten, dass für die Spruchpunkte 1. und 2. zu beachten war, dass hier ein Sicherheitsrisiko gegeben ist und daher die Umsetzungsfrist mit 30.04.2024 festgesetzt wurde. Dies ist auch nach den Angaben des Sachverständigen zumutbar. Die Reparatur des Asphalts im Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Begehren bis 31.05.2024 aufgetragen, da hier kein konkretes Gefahrenmoment besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2023).
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