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KLVwG-2579/5/2023Landesverwaltungsgericht29.02.2024
Lärmschutz, Bauland, Reines Kurgebiet, Bauarbeiten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.10.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx in Verbindung mit dem Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, nach am 27.02.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 30.10.2023, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) Herrn xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„1: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „xxx" mit Sitz xxx, xxx, zu verantworten, dass zum unten angeführten Zeitpunkt am unten angeführten Ort lärmbelästigende Arbeiten mit Schleifgeräten und Kreissagen durchgeführt wurden und dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde, obwohl gem. Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl xxx, eine Verwaltungsübertretung begeht wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt durch den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmern, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr überhaupt und auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland — Reines Kurgebiet und Bauland — Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 20.06. bis 31.08. eines jeden Jahres überhaupt.
Tatzeit: Datum: 03.07.2023, Uhrzeit: 07:15 Uhr bis 08:54 Uhr
Tatort: Gemeinde xxx, xxx, xxx, xxx, lt. Videoaufzeichnung, Bezirk xxx“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 iVm § 2 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 10 Stunden) gemäß § 4 der Lärmschutzverordnung vom 19.04.2022, Zahl: xxx, iVm § 4 K-LSiG verhängt wurde.
In der innerhalb offener Frist erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und dahingehend die Offizialmaxime verletzt habe. Es sein kein Beweisverfahren dahingehend durchgeführt worden, ob tatsächlich die inkriminierten lärmerregenden Arbeiten zum angelasteten Tatzeitpunkt stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Kenntnis von lärmerregenden Arbeiten zum angelasteten Tatzeitpunkt gehabt und habe solche auch dem von ihm beauftragten Unternehmen ausdrücklich untersagt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine örtliche Bauaufsicht in der Person des Herrn xxx bestellt, welcher für den Ablauf und die Abwicklung, insbesondere die Einhaltung allfälliger Verordnungen an Ort und Stelle verantwortlich gewesen sei. Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers scheide daher bereits aus diesem Grund aus, da es sich bei der genannten Bauleitung um eine geeignete Person gehandelt habe und der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften auch eingehalten werden. Im Rahmen durchgeführter Kontrollen seien dem Beschwerdeführer keine Fehlleistungen aufgefallen. Weiters wird eingewendet, dass keine lärmerregenden Maßnahmen zum genannten Zeitpunkt stattgefunden haben und die einschreitende Beamtin auch keine lärmerregenden Maßnahmen festgestellt habe. Abschließend wurde der Antrag gestellt die beantragten Beweise aufzunehmen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Im Gegenstand hat am 27.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, anlässlich welcher die Zeugen xxx, xxx und xxx einvernommen wurden. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter haben an der Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung teilgenommen. Ebenso wenig hat ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen.
II. Feststellungen:
Mit Straferkenntnis vom 30.10.2023, Zahl: xxx, wird dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „xxx" mit Sitz xxx, xxx, zu verantworten, dass zum unten angeführten Zeitpunkt am unten angeführten Ort lärmbelästigende Arbeiten mit Schleifgeräten und Kreissagen durchgeführt wurden und dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde, obwohl gem. Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl xxx, eine Verwaltungsübertretung begeht wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt durch den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmern, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr überhaupt und auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland — Reines Kurgebiet und Bauland — Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 20.06. bis 31.08. eines jeden Jahres überhaupt.
Tatzeit: Datum: 03.07.2023, Uhrzeit: 07:15 Uhr bis 08:54 Uhr
Tatort: Gemeinde xxx, xxx, xxx, xxx, lt. Videoaufzeichnung, Bezirk xxx“
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Rechtsvorschrift des § 1 iVm § 2 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, verstoßen.
Der Beschwerdeführer ist (neben einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der „xxx“ mit Sitz in xxx, xxx. Der Beschwerdeführer vertritt seit 14.07.2017 selbstständig.
Die „xxx“ führte zum angelasteten Tatzeitpunkt am 03.07.2023 von 07:15 Uhr bis 08:54 Uhr Bauarbeiten am Bauprojekt in der xxx in xxx durch von ihr beauftragte ausführende Unternehmen durch. Diese Arbeiten wurden in xxx, xxx, auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durchgeführt. Durch den Einsatz und Betrieb von Kreissägen und Schleifgeräten im Außenbereich bzw. im Innenbereich bei geöffneten Fenstern wurde ungebührlicherweise störender Lärm erregt, der wegen seiner Lautstärke für die Nachbarn äußerst unangenehm in Erscheinung getreten ist und diese massiv in ihrem Wohlbefinden gestört hat.
Entsprechend der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, (Lärmschutzverordnung), wird gemäß § 2 störender Lärm jedenfalls ungebührlicherweise durch den Betrieb von Maschinen wie Kreissägen, Winkelschleifer, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und –geräten im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr überhaupt und auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 20.06. bis 31.08. eines jeden Jahres überhaupt, erregt.
Die oben angeführten lärmerregenden Bautätigkeiten wurden auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durchgeführt und ist für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die Widmungskategorie „Bauland - Reines Kurgebiet“ ausgewiesen.
Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Vorschriften des Kärntner Landessicherheitsgesetz sowie der darauf beruhenden Verordnungen ist zum Tatzeitpunkt nicht bestellt gewesen.
Ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist ebenso nicht eingerichtet gewesen.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „xxx“ zum angelasteten Tatzeitpunkt fußen auf den Firmenbuchauszug vom 03.07.2023 zur Zahl: xxx.
Die Feststellungen, dass die „xxx“ Bauarbeiten zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort durch von ihr beauftragte ausführende Firmen in Auftrag gegeben und durchführen hat lassen, fußen auf den Angaben des Zeugen xxx in der Verhandlung vom 27.02.2024. Dieser gab auch an, nicht zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen zu sein. Der Zeuge war lediglich mit der Funktion der örtlichen Bauaufsicht bekleidet und für die Umsetzung des Projektes verantwortlich. In seiner Funktion als örtliche Bauaufsicht kam ihm die Koordination der ausführenden Firmen zu. Außer der Koordinierung der ausführenden Firmen ist ihm keine weitere Aufgabe übertragen worden und war auch ein konkretes Berichtssystem an die Geschäftsführung nicht vorgesehen. Der Zeuge war auch nicht gesondert damit beauftragt, die Einhaltung der Lärmschutzverordnung zu überprüfen, wenngleich er auch immer wieder darauf geachtet habe.
Die Feststellungen, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort lärmverursachende Bauarbeiten mittels Kreissägen und Schleifgeräten im Außenbereich sowie bei geöffneten Fenstern im Innenbereich stattgefunden haben, fußen auf den glaubwürdigen Angaben der Zeugin xxx sowie dem im Akt einliegenden Video, welches die Zeugin zum angelasteten Tatzeitpunkt aufgenommen hat. Auf dem von der Zeugin angefertigten Video sind die vorgenannten lärmerregenden Tätigkeiten zu hören und zu sehen und sind diese zweifelsfrei als äußerst störend zu qualifizieren.
Die Feststellungen, dass die Bautätigkeiten auf einem Grundstück der Widmungskategorie „Bauland - Reines Kurgebiet“ erfolgt sind, fußen auf dem KAGIS-Auszug vom 26.02.2024 sowie den Widmungsinformationen zur Tatörtlichkeit.
Die Feststellungen, dass kein funktionierendes Kontrollsystem vorliegt, fußen einerseits auf den Angaben des Zeugen xxx, der angab, dass ein konkretes Berichtssystem an die Geschäftsführung nicht vorgesehen war, sowie auch auf dem Umstand, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen wurde. Das Vorliegen eines Kontrollsystems wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx mit der die Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG), LGBI. 18/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBI. 85/2013, wird verordnet:
§1
Lärmerregung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen.
(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
[…]
§2
Störender Lärm
Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:
[…]
(2) Baumaschinen und Baugeräte:
Durch den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern, an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr überhaupt und auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland — Reines Kurgebiet und Bauland — Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 20.06. bis 31.08. eines jeden Jahres überhaupt.
[…]
§4
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG) von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
[…]
§ 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013
Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird Lärm dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. Zur Folge § 1 Abs. 2 leg. cit. sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen.
Zur Folge § 2 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung vom 19.04.2022 wird störender Lärm jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch Baumaschinen und Baugeräte wie zB Kreissägen, Winkelschleifer und Bandschleifer und sonstige Baumaschinen im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr überhaupt und auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 20.06. bis 31.08. eines jeden Jahres überhaupt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (18.02.2015, Ra 2015/03/0013; 01.07.2010, 2008/09/0149) sind unter störendem Lärm wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder das Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksicht vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störenden Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem Einzelfall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei hervorgebracht, dass im Auftrag der „xxx“, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Beschwerdeführer ist, am angelasteten Tatzeitpunkt zum angelasteten Tatort durch bauausführende Firmen lärmbelästigende Arbeiten mit Schleifgeräten und Kreissägen durchgeführt wurden.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort durch den Betrieb von Kreissägen und Schleifgeräten jedenfalls ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde. Die lärmerregenden Tätigkeiten erfolgten überdies auf einem Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan als „Bauland - Reines Kurgebiet“ ausgewiesen ist. Der von den Bauarbeiten durch den Einsatz von Kreissägen und Schleifgeräten herrührende Lärm ist aufgrund seiner Intensität jedenfalls geeignet gewesen, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören und ist dieser jedenfalls von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend zu empfinden zu werten.
Der Beschwerdeführer hat daher in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „xxx“ und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Unternehmen, die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung im objektiven Sinn zu verantworten.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt daher – mangels anderer Bestimmung – Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit.
Es lag daher beim Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.04.2010, Zahl: 2008/03/0139).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen alleine nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 26.03.2012, Zahl: 2010/03/0180).
Nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens war im Unternehmen des Beschwerdeführers, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Abgesehen davon, dass ein derartiges vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet wurde, führte der Zeuge xxx anlässlich seiner Zeugeneinvernahme aus, dass ihm zwar die Funktion als örtliche Bauaufsicht zukam, jedoch ein konkretes Berichtsystem an die Geschäftsführung nicht vorgesehen war und er auch nicht damit beauftragt war, die Einhaltung der Lärmschutzverordnung zu überprüfen. Bereits all diese Umstände zeigen ein nicht funktionierendes Kontrollsystem im Unternehmen auf.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiv verwirklichten Tatbestand auch subjektiv zu verantworten.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung vom 19.04.2022, Zahl: xxx, iVm § 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz zu verantwortende Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Straferschwerend sind mehrere über den Beschwerdeführer aufscheinende nicht getilgte Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO.
Abgesehen davon, dass es sich beim geschützten Rechtsgut im gegenständlichen Fall um die Gesundheit von Menschen handelt, welche keinesfalls von geringer Bedeutung ist, ist auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht unerheblich.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren bekanntgegeben. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, dass sie in Ermangelung von Angaben über die allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Geldstrafe von keinen ungünstigen Einkommensverhältnissen ausgegangen ist.
Unter Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Strafbemessungsgründe erscheint die bestätigte Geldstrafe als schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe erscheint außerdem erforderlich um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von derartigen Delikten abzuhalten, wobei generalpräventive Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der bestätigenden Entscheidung.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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