LVwG K KLVwG-2531-2532/9/2023

KLVwG-2531-2532/9/2023Landesverwaltungsgericht28.02.2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Retentionsanlage, Oberflächenwasser, Überflutungsgefahr, Tiefgarage, Brandschutz, E-Ladestationen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2531-2532/9/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2531.2532.9.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der xxx und des xxx, beide xxx, xxx, vertreten durch die xxx KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 05.09.2023, Zahl: xxx, mit dem der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, xxx, gemäß§ 6 lit. a und lit. d Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllüberdachung und Einfriedung sowie Einbau einer Pelletsheizungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, gemäß§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 05.09.2023 wurde der xxx GmbH (im Weiteren mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllüberdachung und Einfriedung sowie Einbau einer Pelletsheizungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß§ 6 lit. a und lit. d K-BO 1996 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2023 haben xxx und xxx durch ihre Rechtsvertretung (im Weiteren Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringen diese zusammengefasst vor, dass im Rahmen der Bauverhandlung von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen worden sei, dass nicht geklärt sei, was im Fall eines Ausfalls der Hebeanlage mit dem gesammelten Regenwasser passieren solle, zumal in diesem Fall mit erheblichen Überflutungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen gemäß § 26 K-BO [sic!] sei demonstrativ und wäre nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer explizit unter § 26 Abs. 3 lit. i K-BO[gemeint § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996] subsumiert habe. Dies insbesondere deshalb, weil die geltend gemachte Einwendung nicht eindeutig unter eine bestimmte Einwendungsmöglichkeit des § 26 Abs. 3 K-BO [gemeint § 23 Abs. 3 K-BO 1996] einzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei festzuhalten, dass die erhobene Einwendung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verbringung des Oberflächenwassers nicht auf den Immissionsschutz im Sinne des§ 26 Abs. 3 lit. i K-BO [gemeint § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996] anzurechnen sei. Diesbezüglich fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Es sei hervorzuheben, dass sich die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verbringung von Oberflächenwasser vielmehr auf den Schutz des Eigentums der Beschwerdeführer beziehen würden. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass das Vorhaben eine Versiegelung eines Großteils der Erdoberfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx bei xxx [gemeint xxx], mit sich bringen würde. Da das Grundstück der Beschwerdeführer aus geologischer Sicht unterhalb des Bauplatzes liegen würde, führe dies unweigerlich zu einem höheren Aufkommen von Regenwasser bzw. Oberflächenwasser. Dass es zu einer größeren Menge an Oberflächenwasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführer kommen würde, ergebe sich bereits aus logischen Gründen. Es bestehe eine erhebliche Überflutungsgefahr bzw. Hochwasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Im Zusammenhang mit dem Oberflächenwasser habe es die belangte Behörde außer Acht gelassen, im angefochtenen Bescheid entsprechende Auflagen, welche die Einhaltung der Reinigungs- und Wartungsarbeiten der Retentionsanlage gewährleisten können, zu erteilen. Die belangte Behörde sei nicht auf die ausreichende Funktionsfähigkeit der geplanten Retentionsanlage eingegangen. Diese sei von der belangten Behörde auch nicht überprüft worden. Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, Feststellungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Retentionsanlage zu treffen bzw. die Retentionsanlage rechtlich zu beurteilen. Dies habe zur Folge, dass die mitbeteiligte Partei nicht dazu verpflichtet werden könne, die geplante Retentionsanlage ordnungsgemäß zu warten, um eine zweckmäßige Funktion überhaupt gewährleisten zu können. Werden die notwendigen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen nicht wahrgenommen, sei mit Verschlammungen und Störstoffen in der Drossel zu rechnen und führe dies zu einer Überlastung der Retentionsanlage. In weiterer Folge bedeute dies, dass im Fall von Starkregen mit Überflutungen zu rechnen sei, welche eine massive Gefahr für die Liegenschaft der Beschwerdeführer bedeuteten. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten im Sinn des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 verletzt und leide der Bescheid daher an Rechtswidrigkeit. Die Auflagen enthielten keine konkreten Maßnahmen um den Brandschutz in der geplanten Tiefgarage ausreichend zu gewährleisten. So enthalte der Auflagenpunkt 9 lediglich die Bestimmung, dass die E-Ladestationen gegen mechanische Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen seien. Daraus ergebe sich weder welcher Vorrichtung es aus technischer Sicht bedarf um einen entsprechenden Brandschutz zu gewährleisten noch habe die belangte Behörde überprüft, ob eine etwaige Vorrichtung überhaupt den baurechtlichen Vorschriften entsprechen würde. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei festzuhalten, dass der Brandschutz in der Tiefgarage, insbesondere durch die E-Ladestationen, nicht ausreichend gewährleistet sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt konkrete Auflagen zu erteilen, welche die – aus technischer Sicht – Brandschutzsicherheit gewährleisten würden. Es bestehe nach wie vor eine erhebliche Brandgefahr, die von den geplanten E-Ladestationen bzw. E-Autos ausgehen würde. Da E-Autos regelmäßig in Brand geraten und Lithium-Ionen-Batterien höchstgefährliche und explosive Stoffe enthalten würden, sind die Beschwerdeführer als direkt angrenzende Grundstückseigentümer massiv gefährdet. Die belangte Behörde habe sich im Weiteren mit den Emissionen während der Errichtungsphase unzureichend auseinandergesetzt. Dabei sind vor allem die CO2 und NOx Emissionen vollständig ignoriert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Grenzwerte nur für geschlossene Fenster gelten würden, vielmehr entspreche es der Lebenserfahrung, dass Fenster im Sommer gekippt oder gar vollständig geöffnet seien. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit den Fahrtbewegungen der Bewohner und Besucher der Wohnanlage beschäftigt und habe diese Einwendungen ignoriert. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, weshalb die geltend gemachten Einwendungen zu den Oberflächenwässern unter § 26 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 [gemeint § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996] zu subsumieren wären, zumal der Katalog der Einwendungsmöglichkeiten im Sinne der K-BO 1996 eine demonstrative und keine taxative Darstellung sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Brandschutz der geplanten Tiefgarage ausreichend zu gewährleisten, sodass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Brandsicherheit im Sinne des§ 23 Abs. 3 lit. g K-BO 1996 beeinträchtigt seien.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Am 23.02.2024 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer persönlich, deren Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei, deren Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Der brandschutztechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zu gegenständlichem Vorhaben erstattet.

b)Feststellungen

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, inneliegend der EZ xxx, und beabsichtigt auf diesem den Abbruch des Bestandsgebäudes mit Garage und in der Folge die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllüberdachung und Einfriedung sowie den Einbau einer Pelletsheizungsanlage.

Die geplante Wohnanlage soll aus 2 Gebäuden bestehen:

Haus A mit Tiefgarage/Keller, einem Erd- und Obergeschoss sowie Penthouse

Haus B mit einem Erd- und Obergeschoss sowie Penthouse.

Dem Vorhaben liegt unter anderem die brandschutztechnische Dokumentation vom 19.10.2022 der ZT Kanzlei xxx GmbH zugrunde.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2023 zugrundeliegenden Projektunterlagen, im Besonderen der Baubeschreibung und den Einreichplänen für das Vorhaben, der brandschutztechnischen Dokumentation der ZT xxx GmbH vom 19.10.2022, dem Beschwerdevorbringen, dem offenen Grundbuch, den fachlichen Stellungnahmen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen und dem Ergebnis der am 23.02.2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Der brandschutztechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie die brandschutztechnische Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens erfolgte. Die dem Projekt zugrundeliegende brandschutztechnische Dokumentation der ZT Kanzlei xxx GmbH vom 19.10.2022 wurde durch den Amtssachverständigen ebenso für seine Beurteilung herangezogen.

Der Amtssachverständige hat das gegenständliche Bauvorhaben anhand der geltenden OIB-Richtlinie 2 von April 2019 betreffend Brandschutz geprüft. Die Ausführung der Tiefgarage wurde auf Grundlage der OIB-Richtlinie 2.2. (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks) geprüft. In dieser Richtlinie sind Anforderungen bezüglich Elektrofahrzeuge und Ladestationen für dieselben nicht normiert. Entsprechende Regelungen sieht erst die OIB-Richtlinie 2023 von Mai vor, die jedoch im Bundesland Kärnten noch nicht in Kraft getreten ist. Die durch die mitbeteiligte Partei freiwillige Erfüllung der aus brandschutztechnischer Sicht strengeren OIB-Richtlinie 2.2. (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks) von Mai 2023 war der fachlichen Beurteilung durch den brandschutztechnischen Amtssachverständigen deshalb nicht zugrunde zu legen. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass letztgenannte OIB-Richtlinie erstmals für Tiefgaragen Anforderungen im Zusammenhang mit der E-Mobilität vorsieht. Diese werden durch die mitbeteiligte Partei im gegenständlichem Fall auch eingehalten und wurden ebenfalls in die Auflagen des angefochtenen Bewilligungsbescheides aufgenommen (unter II. Auflagen Berufsfeuerwehr Punkte 9. bis 11.). Schließlich hielt der Amtssachverständige fest, dass die Vorgaben betreffend Brandschutz im Gegenstand eingehalten werden.

III. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl.Nr. 48/2021

Baubewilligungspflicht

§ 6 Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl.Nr. 77/2022

Parteien, Einwendungen

§ 23 (1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

[…]

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

[…]

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlich ist, der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführung an diesem und Anrainer. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der KBO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 undVwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartigersubjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen(VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; sie sind somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und Parteien des Baubewilligungsverfahrens.

2.

Zu den Beschwerdevorbringen:

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben betrifft ein Wohngebäude. Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 steht Anrainern bei solchen Vorhaben ein, sich auf den Zweck des Gebäudes beziehendes, beschränktes Mitsprachrecht zu. Demnach sind die Beschwerdeführer bei gegenständlichem Vorhaben nach § 6 lit. a und d leg. cit., das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 zu erheben.

Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Behördenverfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diese wurden im Beschwerdeschriftsatz wiederholt.

Die Einwendungen betreffen Vorbringen im Zusammenhang mit der Verbringung von Oberflächenwässer, den mangelnden Brandschutz, die Verletzung des Eigentumsschutzes der Beschwerdeführer, die Emissionen während der Bauphase und Fahrtbewegungen der Bewohner der Wohnanlage.

Bei gegenständlichem Vorhaben handelt es sich um ein Wohngebäude, weshalb eine Einwendung gestützt auf Bestimmungen über den Immissionsschutz, im Gegenstand die nicht schadlose Verbringung der Oberflächenwasser auf Eigengrund, gemäß§ 23 Abs. 4 K-BO 1996 durch die Beschwerdeführer nicht berechtigt erhoben werden kann.

Zum Einwand des Brandschutzes ist festzuhalten, dass eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit im Sinne des§ 23 Abs. 3 lit. g K-BO 1996 nur dort in Betracht kommt, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke (VwGH 21.02.2014, 2012/06/0193). Brandschutzrechtliche Einwendungen können jedoch nur auf die Ausgestaltung des Bauvorhabens gestützt werden und können sich nicht auf durch das Bauvorhaben nicht umfasste Objekte, wie beispielsweise Elektroautos, beziehen.

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass mit dem Vorhaben, insbesondere der Ausgestaltung der Tiefgarage, die brandschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die OIB-Richtlinie 2019 bestimmt in ihrem Punkt 2.2. die Bestimmungen betreffend Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Durch den dem Verfahren beigezogenen brandschutztechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die in der genannten Richtlinie normierten Anforderungen an Tiefgaragen bei gegenständlichem Vorhaben eingehalten werden. Darüber hinaus hat die mitbeteiligte Partei freiwillig die strengeren Anforderungen aus der Richtlinie 2023, Punkt 2.2., vom Mai 2023, die im Bundesland Kärnten noch nicht in Kraft ist, übernommen und wurden diese in den angefochtenen Bescheid unter Punkt II. Auflagen (Punkt 9. bis 11.) einbezogen. Ein darüberhinausgehendes subjektiv-öffentliches Anrainerrecht steht den Beschwerdeführern nicht zu.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den Schutz des Eigentums, ist auszuführen, dass es sich dabei um kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht handelt. Auch begründen öffentliche Interessen des Verkehrs keine Nachbarrechte. Ebengleich verhält es sich mit einer etwaigen Emissionsentwicklung während der Bauphase eines Vorhabens. Ungeachtet dessen sind Emissionseinwendungen(§ 23 Abs. 3 lit. i iVm Abs. 4 K-BO 1996) von Anrainern generell bei einem Wohnbauvorhaben durch baurechtliche Vorschriften in Kärnten nicht vorgesehen.

Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen das gegenständliche Bauvorhaben unbegründet und führen diese in der Sache zu keinem anderslautenden Ergebnis.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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