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KLVwG-101-102/13/2023•LVwG K KLVwG-101-102/13/2023
KLVwG-101-102/13/2023Landesverwaltungsgericht25.02.2024
Baurecht, Feststellung, Tierhaltung, Nutzung von Räumlichkeiten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.10.2022, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird mangels Parteistellung
z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Einleitungssatz des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 19.10.2022, Zahl: xxx, wird dahingehend korrigiert, dass dieser wie folgt lautet:
„In der Baurechtsangelegenheit von xxx, vertreten durch RA xxx, ergeht nachstehender …..“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 19.10.2020 stellte xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes seit über 30 Jahren auf der, bereits weit mehr als 100 Jahre alten, Hofstelle. Es wären vor mehr als 30 Jahren im Erdgeschoss bereits Muttersauen samt Ferkel und einem Eber und im Obergeschoss vor mehr als 30 Jahren bereits auf der einen Hälfte des Geschosses Mastschweine und Ferkel gehalten worden. Die Lüftung sei als Fensterlüftung erfolgt.
Zum Beweis dafür legte der Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung von zwei Personen vor. Dieser ist zu entnehmen, dass – wie in der Darstellung „xxx, Orthofoto Bestand“ in dem rund 100 Jahre alten Stallgebäude seit mehr als 30 Jahren im Erdgeschoss Muttersauen samt Ferkel und einem Eber und im Obergeschoss seit mehr als 30 Jahren auf der einen Hälfte des Geschosses Mastschweine und Ferkel gehalten würden. Die Lüftung würde über Fensterlüftung erfolgen.
Orthofotos mit neu hinzugefügten, farblichen Abgrenzungen von Baulichkeiten sind angefügt.
Weiters wird im Antrag ausgeführt, dass die eidesstattlich Erklärenden keine nähere Erklärung über die in diesen Bereichen zulässig gehaltenen Tierzahlen abgeben können, dies sei jedoch im Orthofoto angegeben. Der Planverfasser hätte hierbei – wie rechtlich geboten und dem Stand der Technik in vergleichbaren Feststellungsverfahren zugrunde gelegt – die Tierzahl anhand des Platzbedarfes nach der ersten Tierhaltungsverordnung errechnet. Demgemäß sei die Haltung folgender Tiergattungen und Zahlen seit mehr als 30 Jahren rechtmäßig:
Im Erdgeschoss insgesamt 29 Zuchtsauen samt Ferkel, 1 Eber sowie 40 Ferkel
Im Obergeschoss die Haltung von 40 Mastschweinen sowie von 100 Ferkeln
Im Plan sei dies gemäß dem gesetzlich in der ersten Tierhaltungsverordnung festgelegten Platzbedarfs angegeben und dargestellt worden. Dies stelle sich wie folgt dar:
2,5 m2 für Zuchtsauen
6 m2 Eber
0,7 m2 für Mastschweine bis 110 kg
0,3 m2 für Ferkel (bis 30 kg)
Es sei daher die Rechtmäßigkeit dieser Tierhaltung in der nach der eben dargestellten zulässigen Anzahl nach der ersten Tierhaltungsverordnung seitens der zuständigen Baubehörde bescheidmäßig festzustellen. Der Vollständigkeit halber würde festgehalten werden, dass 30 Jahre keine Beanstandung seitens der Baubehörde erfolgt sei und somit auch diese Voraussetzung vorliege. Auch werde festgehalten, dass Partei in diesem Verfahren lediglich der Antragsteller sei und Parteistellung somit insbesondere Nachbarn im Zuge des Feststellungsverfahrens nach § 53 K-BO gerade nicht zukommt. Ihnen sei somit auch der Feststellungsbescheid weder zuzustellen noch käme ihnen eine Rechtsmittelbefugnis zu.
Mit Schreiben vom 27.04.2021 führte die belangte Behörde zum gegenständlichen Antrag Folgendes aus:
„…3.) Mit Antrag vom 3.4.1997 haben Herr xxx und Frau xxx um den Innenausbau des Rinderstalles in Schweinestall mit Spaltboden und Güllekeller auf der Paz. xxx, KG xxx, angesucht.
In den Einreichunterlagen wie auch in der Baubeschreibung ist nur das Erdgeschoss angegeben und abgebildet.
Angegeben wurde in der Baubeschreibung, dass der neue Schweinestall mit einer Zu-und Abluftanlage mit der entsprechenden automatischen Steuerung und Temperaturüberwachung ausgestattet wird - Dies widerspricht Ihrer Darstellung, dass die Lüftung mittels Fensterlüftung erfolgt.
In beiden Plänen (Maßstab 1:50) sind Abluft- und Zuluftkanäle wie auch ein Abluftventilator eingezeichnet und müssten diese auch so derzeit bestehen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme von xxx, Amt der Kärntner Landesregierung, bezüglich zu erwartender Geruchsemmissionen eingeholt. Ihm wurden die Baubeschreibung, wie auch die beiden Pläne (Maßstab 1:50, datiert mit 15.3.1997) zur Beurteilung übermittelt.
In der Beurteilung von xxx wird angeführt, dass laut Baubeschreibung nunmehr ausschließlich die Haltung von 180 Mastschweinen angesucht wurde. Dazu wird der bestehende Stall hinsichtlich Entmistung und Abluftführung dem Stand der Technik angepasst. Vom Sachverständigen wurde auch angeführt, dass es zwar auf Grund der Änderung zu keinen nennenswerten Änderungen der geruchsrelevanten Großvieheinheiten und somit der Emissionen kommt, jedoch durch die Anpassung des Stalles an den Stand der Technik - vor allem was die Abluftführung über Dach betrifft - es zu einer wirksameren Ausbreitung und Verdünnung der Stallluft kommen wird.
Mit Bescheid vom 25.7.1997, Zahl xxx, wurde xxx und xxx die Bewilligung zum Innenausbau des Rinderstalles in einen Schweinestall mit Spaltboden und Güllekeller auf der Parzelle Nr. xxx, der KG xxx, genehmigt.
Unter B) Besondere Vorschreibungen wurde unter Auflage 1. festgehalten, dass nach Belag des Stalles die Behörde zu verständigen ist, wobei unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen eine weitere Überprüfung stattzufinden hat.
Am 13.2.1998 wurde von Frau xxx der Baubehörde mitgeteilt, dass der Stall mit ca. 180 Schweinen belegt ist.
Die Überprüfung des 1. Auflagenpunktes des oben genannten Bescheides erfolgte am 27.2.1998.
Nachdem mit 1.3.2000, erneut mit Schreiben vom 12.7.2001, eine Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Bauvollendungsmeldung folgte, wurde von xxx und xxx mit 19.7.2001 die Vollendungsmeldung vorgelegt. Da ein Elektroattest erst im September nachgereicht worden war, konnte der Bauakt mit 25.9.2001 abgeschlossen werden.
4. )Mit Antrag vom 10.6.2003 wurde von Herrn xxx um die Erneuerung der Decke beim Stallgebäude, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angesucht.
Hingewiesen wird, dass wie oben genauer beschrieben, es sich bei einem Bauvorhaben um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt.
Die Erneuerung der Decke beim Stallgebäude auf der Parzelle Nr. xxx, der KG xxx, wurde mit Bescheid vom 4.7.2003, auf Grundlage der Planunterlage der Firma xxx GesmbH, xxx, genehmigt (Zahl: xxx).
Im gesamten Bauakt ist nur die Rede von der Erneuerung der Decke im Stallgebäude. Etwas anderes wurde von Herrn xxx auch nicht beantragt. Es wurde weder in der Baubeschreibung noch im Plan eine Verwendung als Schweinestallbereich noch eine Anzahl von zu haltenden Tieren angegeben.
Wäre im OG nämlich eine Tierhaltung beantragt bzw. angegeben worden, hätten - so wie im Verfahren von xxx und xxx im Jahre 1997, „Bewilligung zum Innenausbau des Rinderstalles in einen Schweinestall mit Spaltboden und Güllekeller auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx", sowohl ein Sachverständiger bezüglich der Beurteilung der zu erwartenden Emissionen wie auch ein medizinischer Sachverständiger an dem Ermittlungsverfahren teilgenommen.
Auf Grund der von der Behörde beurteilten und genehmigten Einreichunterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Bereich im OG (Erneuerung der Stalldecke) als Einstellplatz für Schweine genehmigt worden sein soll.
Das von Ihnen übermittelte „Orthofoto" vom Planungsbüro xxx GmbH, mag zwar die von den Antragstellern beschriebene tatsächliche, derzeitige Nutzung darstellen, jedoch entspricht dies nicht den der Behörde vorliegenden Genehmigungen aus dem Jahr 1997 und 2003.
Die Behörde geht daher in diesem Fall davon aus, dass zwar zumindest seit vielen Jahren der Bereich über der erneuerten Decke für die Haltung von Schweinen verwendet wurde. Jedoch gibt es dafür aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen keinen Anhaltspunkt, dass es sich hierbei um einen genehmigten Konsens handelt.
5. )Ungeachtet dessen wurde die Erneuerung der Decke im Jahr 2003, somit vor 18 Jahren, genehmigt. Nach § 54 muss das Gebäude bzw. die bauliche Anlage seit mindestens 30 Jahren bestehen.
Der Behörde liegt wie oben ausführlich beschrieben der Baubescheid bezüglich der Bewilligung zum Innenumbau des Rinderstalles in einen Schweinestall mit Spaltboden und Güllekeller auf der Parz. xxx, der KG xxx, entsprechend der Einreichunterlagen der Firma xxxgesellschaft m.b.H, xxx, vor.
Wurde das Gebäude und die bauliche Anlage etc. in den letzten 30 Jahren wesentlich verändert, liegt kein mindestens 30 jähriger Bestand vor.
Sowohl für das Tatbestandsmerkmal der Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung als auch für das Tatbestandsmerkmal des Bestehens seit mindestens 30 Jahren, ist das Alter der Anlage von wesentlicher Bedeutung.
Ebenso muss angemerkt werden, dass der Behörde für die vom Planungsbüro xxx im „Orthofoto" EG in der Farbe „lila/rot" eingezeichneten Bereiche — Unterbringung Eber/Zuchtsauen/Abferkelbuchten/Ferkel - keine Genehmigungen vorliegen und daraus geschlossen werden muss, dass diese Bereiche „nachträglich", ohne baurechtliche Bewilligung entstanden sind.
Bezugnehnnend auf Ihren Antrag wird Ihnen dieses Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Wenn im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens auf Grund des beschriebenen Sachverhalts eine Feststellung des rechtmäßigen Bestandes nach § 54 K-B0 nicht möglich ist, hat das Nebengebäude den der Behörde vorliegenden genehmigten Plänen und Beschreibungen zu entsprechen, widrigenfalls die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 K-B0 anzuordnen ist.
Sollten Ihrerseits noch Bewilligungen zu besagtem Nebengebäude vorliegen, darf ich Sie bitten diese der Behörde zu übermitteln.
Für eine allfällige Stellungnahme bzw. Übermittlung weiterer Unterlagen wird der 4.6.2021 vorgemerkt.
Mit E-Mail vom 05.06.2021 führt dazu der Antragsteller aus, dass das Stallgebäude, für welches er um Feststellung der Rechtmäßigkeit angesucht habe, nicht dasselbe Stallgebäude sei, in welchen der Innenausbau des Rinderstalles in Schweinestall erfolgt sei. Das hier verfahrensgegenständliche Stallgebäude sei in diesem Verfahren nicht behandelt worden. Er sehe daher auch keinen Widerspruch, dass die Lüftung in diesem Stallgebäude als Fensterlüftung erfolgt sei, da diese nicht in der Darstellung der Genehmigung 1997 enthalten ist, geschweige denn genehmigt wurde.
Das aktuell verfahrensgegenständliche Stallgebäude sei, wie die belangte Behörde richtig schreibe, betreffend Erneuerung der Stalldecke Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und des Genehmigungsbescheides 2003 gewesen. Richtig sei weiters, dass in dem Baubescheid lediglich die Erneuerung der Decke behandelt wurde. Was nicht Gegenstand des Verfahrens war, waren die im Obergeschoss gehaltenen Tiere. Die Tatsache, dass die Schweine bereits zum damaligen Zeitpunkt lange Zeit im Obergeschoss gehalten wurden, wäre aber gerade der Auslöser für das Erfordernis des Austausches der Decke gewesen.
Der Antragsteller hätte nie behauptet, dass eine Genehmigung für diese Tierhaltung vorlag. Dies sei auch der Grund, warum der Feststellungsantrag gestellt wurde. Da es im Zuge des Vorhabens 2003 zu keiner Nutzungsänderung des Obergeschosses (keine genehmigungspflichtige Änderung der gehaltenen Tierart) gekommen sei, sei die weiter bestehende gleichartige Tierhaltung im Obergeschoss auch nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen. Es wäre unglücklich, dass im Baubescheid 2003 in keiner Weise auf die Nutzung Bezug genommen werde, diese sei aber ersichtlich gewesen.
In weiterer Folge datiert eine Stellungnahme des durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich des Bauwesens mit 05.11.2021. Er führt darin aus, dass es zwei Akte dieses Gebäude betreffend gäbe. Mit Bescheid vom 25.07.1997 sei dem Antragsteller die Änderung des Rinderstalles im EG zu einem Schweinestall für ca. 180 Mastschweine in der ersten Ausbaustufe genehmigt worden. In der Baubeschreibung dazu sei angeführt, dass es eine zweite Baustufe geben solle, diese wurde jedoch nie beantragt.
Weiters gäbe es eine Bewilligung vom 04.07.2003 für den Einbau einer neuen Stallbetondecke über dem bestehenden Schweinestall. Diese Genehmigung betreffe nur die Errichtung einer neuen Decke. Im Grundriss sei keine Nutzungsänderung im OG ersichtlich. Weiters stehe in der Baubeschreibung „Es ist beabsichtigt, über dem bestehenden Schweinestall eine Betondecke einzubauen“. Aus dieser Beschreibung lasse sich ableiten, dass nur unter der neuen geplanten Betondecke ein Stall vorhanden war.
Bis 1997 sei im EG ein Rinderstall angeordnet gewesen, diese Ställe hatten im darüber liegenden Geschoss die notwendigen Futtervorräte untergebracht. In keiner Genehmigung und in keinem Plan sowie in keiner Beschreibung komme im OG die Bezeichnung Schweinestall vor. Auch die Aussage der direkten Nachbarn würde bestätigen, dass im OG nie ein Schweinestall vorhanden war. Nachdem in den Akten keine Bewilligung für einen Schweinestall im OG auffindbar sei, könne nicht von einem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2021 wurde dem Antragsteller die Stellungnahme des amtstechnischen Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Für eine Stellungnahme seinerseits wurde der 27.01.2022 vorgemerkt.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Antragstellers führt dieser aus, dass es Sinn und Zweck des gegenständlichen Verfahrens sei, einen rechtmäßigen Bestand festzustellen, zumal keine Bewilligung vorliege. Wenn der Sachverständige schreibe, dass im Genehmigungsverfahren 2003 von keiner Nutzungsänderung die Rede sei, so sei dies zutreffend. Wie im Antrag ausgeführt, hätte der Schweinestall ja bereits davor im Obergeschoss bestanden. Die Tatsache, dass die Schweine bereits zum damaligen Zeitpunkt lange Zeit im Obergeschoss gehalten wurden, sei der Auslöser für das Erfordernis des Austausches der Decke gewesen. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung wäre nur erforderlich gewesen, wenn keine Schweine mehr gehalten hätten werden sollen. Die Tatsache, dass in den Plänen von anderen Bauverfahren die Bezeichnung „Schweinestall“ nicht enthalten sei, sei zwar unerfreulich, würde aber am rechtlichen Ergebnis nichts ändern. Es sei auch nirgends in der einen Hälfte, wo das Futter- und Strohlager bestand, dieses eingezeichnet.
Die Veränderung der baulichen Anlage, indem lediglich die Decke erneuert wurde, führe nicht dazu, dass die über 30 Jahre lang faktisch bestehende Schweinehaltung den rechtmäßigen mindestens 30-jährigen Bestand verhindere. Es sei im Zuge des Vorhabens „Deckenerneuerung“ zu keiner Nutzungsveränderung des Obergeschosses gekommen, daher war die weiter bestehende gleichartige Tierhaltung im Obergeschoss auch nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.
Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Beschwerdeführers über das Vorliegen der in § 54 K-BO angeführten Voraussetzungen in Bezug auf die Nutzung des Wirtschaftsgebäudes (Stallgebäudes) im Obergeschoss als Schweinestall auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nicht stattgegeben und dieser abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Antragsteller die belangte Behörde nicht überzeugen konnte, dass im Obergeschoss des Wirtschaftsgebäudes bzw. Stalles seit mehr als 30 Jahren in einem Teil Schweine gehalten werden. Die Haltung von Schweinen im Wirtschaftsgebäude bzw. bauliche Veränderungen des Stalles wären auch vor 30 Jahren bereits bewilligungspflichtig gewesen.
Mit Bescheid vom 25.07.1997, Zahl: xxx, wäre dem Antragsteller die Bewilligung zum Innenausbau des Rinderstalles in einen Schweinestall mit Spaltböden und Güllekeller auf der Parzelle xxx, KG xxx, genehmigt worden, mit Bescheid vom 04.07.2003 die Erneuerung der Decke beim Stallgebäude auf der Parzelle xxx. Es wären somit wesentliche Veränderungen am genannten Wirtschaftsobjekt vorgenommen worden. Die Erneuerung der Decke im Jahr 2003 wäre vor 19 Jahren genehmigt worden. Nach § 54 K-BO müsse das Gebäude bzw. die bauliche Anlage seit mindestens 30 Jahren bestehen. Wurde das Gebäude oder die bauliche Anlage zwar vor mehr als 30 Jahren errichtet, aber durch Zubau, Anbau, etc. in den letzten Jahren wesentlich verändert, liege kein mindestens 30-jähriger Bestand vor.
Mit Schreiben vom 19.11.2022 erhoben der Antragsteller sowie seine Gattin Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2022. Neben dem bisherigen Vorbringen führt die Gattin des Antragstellers und Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre Parteistellung bzw. Antragstellereigenschaft angenommen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte keinen Antrag auf Feststellung gestellt und sei nicht Partei des Verfahrens.
Weiters wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
„3.2 Keine Verfahrensteilung / kein Abspruch über wesentliche Aspekte des Antrages
Wie im Sachverhalt näher ausgeführt, betraf der Antrag nicht nur das Obergeschoss, sondern auch das Untergeschoss.
Die Behörde hat jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend den „Antragsbereich Untergeschoss" unterlassen.
Eine Verfahrensteilung erfolgte ebenfalls nicht.
Nicht nachvollziehbarerweise befasst sich der nun abweisende Bescheid in keiner Weise mit diesem Antragsgegenstand.
Schon aus diesem Grund wird der Bescheid zu beheben sein.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse, dass über seinen Gesamtantrag abgesprochen wird, die Behörde hat eine Verpflichtung dazu. Hätte sie die Spruchreife lediglich für einen Teil des Antragsgegenstandes als gegeben erachtet, so hätte sie die Sache, was natürlich möglich gewesen wäre, trennen müssen.
3. 3 Unzulässigkeit der Abweisung des Feststellungsantrages
Die Behörde hat gerade nicht festgestellt, dass der Bestand nicht rechtmäßig ist (was offensichtlich bei Betrachtung der Begründung ihre Intention war) sondern hat dem Antrag, so der Wortlaut im Spruch, nicht stattgegeben, den Antrag abgewiesen.
Wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass der Bestand nicht rechtmäßig ist, so hat sie genau dies im Spruch festzustellen. Dies hat sie nicht festgestellt, sondern dem Antrag nicht stattgegeben/diesen abgewiesen.
Dies ist rechtlich nicht zulässig. Schon aus diesem Grund wird der Bescheid aufzuheben sein.
3. 4 Keine Auseinandersetzung mit den eidesstattlichen Erklärungen, keine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit
Der Antragsteller hat eidesstattliche Erklärungen zur Bekräftigung seines Standpunkts vorgelegt. Die Behörde hat sich mit diesen nicht auseinandergesetzt/keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen. Schon aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben.
3. 5 Unrichtiger Bezug auf ein Bauverfahren in welchem das Obergeschoss nicht antragsgegenständliche war
Die Behörde bezieht sich auf das Bauverfahren zur Nutzungsänderung eines Teiles des Untergeschosses. Dies wertet sie als Beleg dafür, dass keine Schweinehaltung im Obergeschoss vorlag.
Da im Obergeschoss aber gerade keine Nutzungsänderung und somit gar keine Bewilligungspflicht bestand, war dieses nicht Gegenstand des Verfahrens. Die genehmigte Lüftung betraf demgemäß auch nur das Untergeschoss, die Argumentation, warum somit im Obergeschoss keine Fensterlüftung vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die rechtlichen Würdigungen sind somit unzulässig.
3. 6 Keine Nutzungsänderung im Obergeschoss/keine Bewilligungspflicht der Tierhaltung somit Erfordernis lediglich der Beantragung der Deckenerneuerung
Das Bauverfahren betreffend die Deckenerneuerung musste und durfte gar keinen Bewilligungsantrag betreffend die Tierhaltung im Obergeschoss enthalten, da diese eben nicht verändert wurde. Warum die belangte Behörde gegenteiliges vermeint, ist nicht nachvollziehbar.
Die Erneuerung der Decke war gerade durch die Schweinehaltung im Obergeschoss erforderlich geworden; eine Verpflichtung der Darlegung der Gründe für ein Bauansuchen/warum gewisse bauliche Maßnahmen beantragt werden, ist den baurechtlichen Vorschriften weder zu entnehmen, noch ist derartiges in Verfahren üblich.
3. 7 Verkennung des zwecks des Feststellungsverfahrens / denknotwendig keine vorliegenden Bescheide
Die gesamte Argumentationslinie der Behörde baut darauf auf, dass keine Genehmigungsbescheide für die Tierhaltung aufgefunden wurden.
Dabei verkennt sie, dass ja die Grundvoraussetzung dieses Verfahrens / das Wesen des Verfahrens ist, dass keine Baubewilligungen vorliegen / auffindbar sind. Wäre es umgekehrt bestünde keinerlei Grundlage ein derartiges Verfahren überhaupt einzuleiten.
3. 8 Zwischendeckenerneuerung führt nicht dazu, dass die bauliche Anlage untergegangen wäre
Die Rechtsansicht, dass die Veränderung der baulichen Anlage, die lediglich in der Erneuerung der Decke bestand, dazu führt, dass die über 30 Jahre lang faktisch bestehende Schweinehaltung den rechtmäßigen mindestens 30-jährigen Bestand verhindert, wird nicht geteilt und sie widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der vorliegenden Judikatur. Da es im Zuge des Vorhabens „Deckenerneuerung" zu keiner Nutzungsänderung des Obergeschosses (keine genehmigungspflichtige Änderung in der gehaltenen Tierart) gekommen ist, war die weiter bestehende gleichartige Tierhaltung im Obergeschoss auch nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (siehe hierzu bereits oben).
Mit Schreiben vom 12.01.2023, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2023, wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.01.2023 wurde der Antragsteller ersucht, folgende Daten bzw. Unterlagen zur Beurteilung eines etwaigen rechtmäßigen Bestandes vorzulegen:
Detaillierte Beschreibung, um welches Bauobjekt es sich handelt, für welches der rechtmäßige Bestand festgestellt werden soll;
Möglichst präzise Angabe dahingehend, wann das Objekt erstmalig errichtet worden ist und in welcher Ausprägung (Außenmaße, Höhe, Stockwerke, Fenster und Türen, Innenraumaufteilung, Gestaltung des Daches, Verwendungszweck etc.);
Etwaig vorhandene Belege hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes (Bilder, Baubeschreibung, Rechnungen, etc.);
Lage des Gebäudes;
Angaben zu etwaiger Zu- bzw. Ergänzungsbauten samt möglichst konkreter Darlegung, wann, in welchem Ausmaß und zu welchem Zweck diese getätigt wurden.
Mit Eingabe vom 01.03.2023 legte daraufhin der Antragsteller Unterlagen vor. Diese bestehen aus einer neu angefertigten und mit 27.02.2023 datierten Bauobjektsbeschreibung zur Bestandsfeststellung sowie neu angefertigten, ebenfalls mit 27.02.2023 datierten Plänen, in denen farblich Bestand, Abbruch, Neubau, Umbau, Wegfläche Schotter und Wegfläche Asphalt eingezeichnet sind. Am Plan Nr. 03 ist rot in den Plandarstellungen „Feststellung Bestand“ eingezeichnet.
Dazu bringt der Antragsteller bzw. nunmehrige Beschwerdeführer vor, dass, wenn man die Bauobjektsbeschreibung zur Bestandfeststellung samt diesem Plan betrachte, sich der festzustellende Bestandstall 3 zentral im Erdgeschoss befinde und sich in zwei Bereiche untergliedere, wobei der größere Teil die Abmessung 14,5 m x 8 m aufweise. Der kleinere Teil sei 8,5 m x 3 m groß. Der Luftraum beider Räume sei mittels einer Öffnung verbunden. Seit jeher werde der Stall 3 als Zuchtschweinestall genutzt. Hier wären Deck- und Wartebuchten für 16 Zuchtsauen, 8 Ferkelbuchten und 3 Zuchtsauenbuchten mit 40 Ferkel untergebracht. Angaben zum Errichtungszeitpunkt dieses Gebäudeteiles können nicht getätigt werden. Laut Angaben des Antragstellers werde das Errichtungsjahr um 1900 geschätzt. Im Anschluss an den kleinen Stallteil 3 würde sich ein Eber- und Zuchtsauenstall befinden. Die Abmessungen belaufen sich auf 6,10 x 2,90 m. Es wären hier ein Eber und zwei Zuchtsauen untergebracht.
Der im Obergeschoss befindliche festzustellende Bestandstall 4 sei ursprünglich zur Lagerung des Heues (Stadel) für die Rinder errichtet worden. Seit mehr als 30 Jahren würden in diesem Stall 40 Mastschweine und 100 Ferkel gehalten werden. Zusätzlich würde dieser Raum als Strohlager genutzt werden. Mit Bauansuchen vom 4. Juni 2003 seit für die Erneuerung der Stalldeckung über dem Mastschweinestall angesucht worden, dies sei mit Bescheid vom 4. Juli 2003 bewilligt worden. Aus statischer Sicht wäre die bestehende Ziegelgewölbedecke zu unterstellen gewesen.
Mit Schreiben vom 09.03.2023 gab das Gericht dem Antragsteller bekannt, dass die vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis genommen werden. Es würde sich jedoch diesen Unterlagen nicht entnehmen lassen, wann die gegenständlichen Stallteile errichtet worden sind bzw. seit wann sie besehen. Er wurde nochmals ersucht, diesbezügliche Beweise, wie etwa Bilder oder Rechnungen, älterer Bau- und Sanierungsmaßnahmen vorzulegen.
Daraufhin gab der Antragsteller dem Gericht bekannt, dass keine Bildbeweise oder Rechnungen vorliegen würden. Er verweist auf die eidestattliche Erklärung der Nachbarn. Auch hält er fest, dass – wenn weiterhin Zweifel bestehen würden – das Alter oder die Nutzung des Stalles sicherlich seitens eines bautechnischen Sachverständigen festzustellen wären.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.04.2023 der bautechnische Sachverständige der belangten Behörde ersucht, in einem Gutachten darzulegen, ob aus fachlicher Sicht das streitgegenständliche Obergeschoss bzw. der Stall seit mehr als 30 Jahren als Schweinemaststall verwendet werde.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde daraufhin durch den bautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme zu den Fragen des Gerichtes anher übermittelt. Darin führt er Folgendes aus:
„Befund:
Die Familie xxx und xxx hat 1985 den Hof von den Eltern übernommen. Zum damaligen Zeitpunkt wurden, lt. Auskunft von Herrn xxx, Kühe, Stiere, Jungrinder, Muttersauen und Mastschweine gehalten. Mit derzeitigem Stand werden ca. 500-540 Mastschweine mit unterschiedlichem Gewicht (von 30 kg - 100/110 kg) gehalten. Die Ferkel werden angekauft, mit Erreichen von ca. 100 kg werden die Mastschweine wieder verkauft.
Es gibt eine automatische Zu- und Abluftführung über Dach.
Die anfallende Gülle wird in 2 geschlossenen Güllegruben gesammelt. Gefüttert wird mit Mais, Soja, Getreide, welche in Hochsilos an der Ostseite des Stalles gelagert werden. Das Futter wird über eine automatische Fütterungsanlage in die Ställe gebracht.
Im Jahr 1997 wurde der Umbau vom Rinderstall in einen Schweinestall beantragt und bewilligt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass im EG der Rinder- und der Schweinestall zu einem Mastschweinestall umgebaut werden sollen. In der 1. Ausbaustufe sollten 180 Mastschweine gehalten werden. Die genauen Angaben liegen im Bauakt vor.
In diesem Verfahren wurde der Amtssachverständige xxx (damals Abt. 15 AdKLR) um eine Stellungnahme zur Geruchsbelästigung dem Verfahren beigezogen. In seiner Stellungnahme vom 10.7.1997 führt er unter anderem an, ....Derzeit bewirtschaftet die Familie xxx das bestehende Stallgebäude mit einem Viehstand von ca. 25 Zuchtsauen mit Ferkel und max. 30 Rindern. Das Änderungsvorhaben sieht zukünftig ausschließlich die Haltung von ca. 180 Mastschweinen vor. Dazu wird der bestehende Stall hinsichtlich der Entmistung und Abluftführung dem Stand der Technik angepasst.
Durch die vorgesehene Änderung der Art und Anzahl der Tiere, tritt zwar nach den vorliegenden Beurteilungsgrundlagen keine nennenswerte Änderung der geruchsrelevanten Großvieheinheiten und somit der Emissionen ein, durch die Anpassung des Stalles an den Stand der Technik - vor allem was die Abluftführung über Dach betrifft - kommt es zu einer wirksamen Ausbreitung und Verdünnung der Stallabluft.
Weiters gibt es in diesem Verfahren eine Berechnung zur Abstandsermittlung nach ÖKL Baumerkblatt 38, erstellt vom ASV der Landwirtschaftsabteilung der BH xxx – Ing. xxx vom 20.5.1997.
In der Berechnung führt dieser 180 Mastschweine an.
Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungen, die damalige Geruchssituation wurde nicht verschlechtert, wurde der Antrag genehmigt.
Im Jahr 2003 wurde die Erneuerung der Stalldecke über dem ehemaligen Rinderstall beantragt und genehmigt.
Aus den Unterlagen geht nur hervor, dass über dem Schweinestall eine neue Betondecke errichtet werden soll.
Gutachten:
Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes wird folgend Stellung genommen:
Aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2003 die Decke im Bereich des derzeit bestrittenen Schweinestalles im OG erneuert wurde, kann aus der Materialität bzw. Art der Aufstallung oder sonstiger Merkmale, nur die Errichtung einer Aufstallung aus dem Jahr 2003 festgestellt werden.
Üblich waren zu dieser Zeit Ställe im 1. Oberirdischen Geschoss (EG). Darüber in der Tenne wurden üblicherweise Geräte, aber überwiegend Futter gelagert. Zwar wurden auch vereinzelt Tiere im OG gehalten, was aber eher selten war. Der Einbau eines Schweinestalles in der Tenne im OG wäre eine bewilligungspflichtige Maßnahme.
Es wäre zwar denkbar, wie die Zeugen in der Erklärung vom 15.10.2020 angegeben haben, dass auf einer Hälfte im OG seit mehr als 30 Jahren Schweine gehalten wurden, lässt sich aber aus meinem Wissenstand bzw. aus den Ortsaugenscheinen nicht ableiten.
Somit kann ich mich nur auf die Aktenlage beziehen.
Diese jedoch weist nicht auf den Bestand eines Stalles im OG seit mehr als 30 Jahren hin.
Vor allem die 2 Stellungnahmen des Herrn DI xxx r und Herrn Ing. xxx, im Jahre 1997, lassen darauf schließen, dass es nur den Stall im Erdgeschoss mit 180 Mastschweinen gab. Dies lässt sich aus der Stellungnahme des Herrn DI xxx ableiten, der als Grundlage seiner Beurteilung den Bestand mit ca. 25 Zuchtsauen und 30 Rindern beziffert und weiter anführt, dass zukünftig ca.180 Mastschweine gehalten werden. Dies wären die im EG beantragte Anzahl.
Auch Herr Ing. xxx führt in seiner Berechnung nur 180 Mastschweine an. Diese Stellungnahmen sind nur nach einer Bestandserhebung möglich.
Daraus lässt sich ableiten, dass nur ca. 180 Mastschweine geplant waren, die im EG im beantragten Bereich untergebracht werden sollten.
Auch der vorgelegte Plan mit der Bestandsnutzung des Stalles (xxx Orthofoto Bestand von Fa. xxx - im Anhang), weist im OG nur die Hälfte als Stallfläche aus, den Rest als Futter/Strohlager.
Es ist weiters auch aus keinem Akt ablesbar, dass im südlichen Bereich im EG die weitere Stallfläche und der Eberstall als solche genehmigt sind.
Beim Ortsaugenschein waren die Ställe voll belegt. Es konnte von mir keine unzumutbare Geruchsbelästigung festgestellt werden.
Um einen rechtmäßigen Bestand zu erreichen, wäre eine nachträgliche Bewilligung des Bestandes unter Vorlage entsprechender Gutachten aus dem Fachbereich Geruch und Lärm erforderlich.
Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund meiner Fachkenntnisse und meines Wissensstandes sowie der vorherrschenden Aktenlage nicht dargelegt werden kann, dass im OG länger als 30 Jahre ein Stall vorhanden war.“
Diesem Gutachten sind auch Bilder der gegenständlichen Stallungen des Antragstellers angehängt. Weiters die genannte Stellungnahme des DI xxx vom 10.07.1997, ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft xxx –Landwirtschaftsreferat, betreffend den Umbau des Stallgebäudes im Jahr 1997 samt Auflistung der geplanten Tierhaltung sowie nochmals die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eingereichten Orthofotos des Antrages.
Mit Schreiben vom 23.01.2024 wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
In der daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 16.02.2024 hält dieser im Wesentlichen erneut fest, dass aus seiner Sicht die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht schlüssig wären. Würde sich aus der Aktenlage eine Genehmigungssituation ergeben, dann wäre das gegenständliche Verfahren nicht notwendig. Auch wären aus seiner Sicht die Schlussfolgerungen aus der Stellungnahme des DI xxx nicht nachvollziehbar, sondern würden das Gegenteil belegen. DI xxx führe 1997 aus, dass das bestehende Stallgebäude einen Viehbestand von ca. 25 Zuchtsauen mit Ferkel und maximal 30 Rinder aufweise. Die Nutzungsänderung betraf nur den Rinderbereich. Somit sei belegt, dass seit damals Zuchtsauen und Ferkel gehalten wurden. Diese wären eben gerade nicht in dem Stallbereich, wo die Rinder entfielen und die 180 Mastschweine nunmehr gehalten werden sollten, gehalten. Es würde daher wie im Feststellungsantrag ausgeführt, der rechtmäßige Bestand an Sauen und Ferkel festzustellen sein, wobei die Mastschweine logischerweise aus den Ferkeln resultieren würden und es üblich war, dass Zuchtbetriebe auch Teile der Ferkel mästen. In dem Zusammenhang würde nochmals in Erinnerung gerufen werden, dass der Antrag nicht nur das Obergeschoss, sondern auch das Untergeschoss betreffe. Es wären jegliche Ermittlungen hinsichtlich des „Antrag Bereich Untergeschoss“ unterlassen worden.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 19.10.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes seit über 30 Jahren auf der bereits weit mehr als 100 Jahre alten Hofstelle. Konkret wären vor mehr als 30 Jahren im Erdgeschoss bereits Muttersauen samt Ferkel und einem Eber und im Obergeschoss vor mehr als 30 Jahren bereits auf der einen Hälfte des Geschosses Mastschweine und Ferkel gehalten worden. Die Lüftung erfolgte als Fensterlüftung.
Nach Anführung einer eidesstattlichen Erklärung, Orthofotos und der Darlegung von in den Orthofotos eingetragenen Nutzungen der Stallflächen wird der Antrag gestellt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Tierhaltung in der nach der eben dargestellten zulässigen Anzahl nach der ersten Tierhaltungsverordnung seitens der zuständigen Baubehörde bescheidmäßig festzustellen ist.
Laut diesem Antrag soll festgestellt werden, dass im Erdgeschoss insgesamt 29 Zuchtsauen samt Ferkel, ein Eber sowie 40 Ferkel und im Obergeschoss die Haltung von 40 Mastschweinen sowie von 100 Ferkeln seit mehr als 30 Jahren rechtmäßig stattgefunden hat.
Ein konkretes Gebäude, wo diese Tiere auf der Hofstelle untergebracht sein sollten, wird nicht angeführt. Erst die Betrachtung der vorgelegten Ortofotos lässt erkennen, welches Gebäude von vielen auf der Parzelle xxx, KG xxx, überhaupt durch den Antrag gemeint ist.
Faktum ist, dass zumindest seit 1953 auf der Parzelle xxx, KG xxx im nordöstlichen Grundstücksbereich ein Gebäude, welches den Umrissen des noch immer dort stehenden Gebäudes mit rötlicher Dacheindeckung und gelber Aussenfarbe entspricht, steht. Das Gebäude hat eine „T-Form“ und ein Satteldach. Im Südwesten ist an der Ecke dieses Gebäudes ein weiteres, kleines Gebäude angebaut. Dies belegt das durch das Gericht im KAGIS abgerufene Orthofoto 1952-1953.
Anhand der via Google Maps Street View durch das Gericht angefertigten Bilder ist zu sagen, dass es sich bei diesem Gebäude offenbar um ein größeres Stallgebäude handelt.
Auf dem Orthofoto der Jahre 2002 bis 2004 ist zu erkennen, dass Erweiterungen (Zubauten) zu diesem Stallgebäude stattgefunden haben, weitere Zu- und Anbauten offensichtlich bis zum Jahr 2007, was durch das Orthofoto 2006 bis 2007 dargestellt wird.
Faktum ist in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.1997 eine baurechtliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden, gemischten Rinder- und Schweinestalles im Erdgeschoss in einen Schweinestall für ca. 180 Mastschweine in der ersten Ausbaustufe genehmigt bekommen hat.
Würde das seit zumindest 1953 stehende Stallgebäude keine Bewilligung aufweisen bzw. konsenslos sein, hätte die baurechtliche Genehmigung vom 25.07.1997 betreffend die Änderung des gemischten Rinder- und Schweinestalles im Erdgeschoss in einen reinen Schweinestall nicht in dieser Form erteilt werden dürfen. Diese 1997 bewilligte Nutzungsänderung legt einen rechtmäßigen Bestand dieses großen, tförmigen Stallgebäudes dar.
Faktum ist weiters, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Stallgebäude handelt. Ein Stall ist ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, dass zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren dient.
Vom Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren nicht bewiesen werden, dass in einer etwaigen alten, verschwundenen, baurechtlichen Genehmigung die Nutzung des Obergeschosses für die Haltung von Schweinen und Ferkeln genehmigt war bzw. dass auch eine solche Nutzung überhaupt irgendwann beantragt war oder eine solche stattgefunden hat.
Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht wurden keine entsprechenden Beweismittel, wie z.B. Bilder, alte Verkaufs- und Zuchtbelege von Schweinen, AMAAuszüge, etc. vorgelegt. Über Aufforderung wurden lediglich neu gezeichnete und mit 27.02.2023 datierte Pläne vorgelegt. Neu gezeichnete Bestandspläne legen jedoch eindeutig kein Beweismittel dar, welches in einem Verfahren nach § 54 Kärntner Bauordnung eine Vermutung des rechtmäßigen Bestandes nachweisen könnte, zumal sie eben neu sind. Auch kann anhand neu angefertigter Pläne nicht nachgewiesen werden, wie und in welchem Umfang und in welcher Art und Weise 30 Jahre zuvor ein Gebäude bzw. Räume innerhalb eines Gebäudes auch tatsächlich genutzt wurden bzw. ausgestaltet waren.
Auch wird festgehalten, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen nicht davon auszugehen ist, dass vor allem das Obergeschoss zum Teil für die Schweinezucht verwendet wurde.
Hinsichtlich des vom Antragsteller ausgeführten Stallteiles im Erdgeschoss ist festzuhalten, dass sich sowohl aus der Stellungnahme des DI xxx vom 10.07.1997 als auch den vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 01.03.2023 vorgelegten Plänen entnehmen lässt, dass im „alten“ Stall auch zuvor, d.h. vor dieser Genehmigung, bereits Zuchtsauen mit Ferkel gehalten wurden. Warum dies nunmehr in einem eigenen Feststellungsbescheid nach § 54 K-BO festgestellt werden soll, kann sich das Gericht nicht erklären.
Die Wortwahl des Beschwerdeführers vor allem in seiner Eingabe vom 01.03.2023 samt den beigelegten Plänen, dass es sich um unterschiedliche „Ställe“ handelt, soll wohl den Anschein erwecken, dass auch unterschiedliche „Stallgebäude“ bestehen. Dies ist aber nicht der Fall. Es wird in den Plänen nur die offenbar vorliegende Ausführung des Innenbereiches dargestellt, nach außen liegt im Bereich des hier gegenständlichen „alten“ Stallgebäudes 1 zu betrachtendes Gebäude vor. Dieses „alte“ Stallgebäude wurden – wie bereits festgehalten – im Laufe der Jahre durch Zubauten vergrößert. Das gesamte jetzt bestehende Bauobjekt tritt auch als ein Baukörper nach außen in Erscheinung.
Die vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 06.09.2023 vorgelegten Lichtbilder des Obergeschosses des „alten“ Stalles zeigen, dass dort offenbar nunmehr Schweine gehalten werden. Wenn – wie der Beschwerdeführer ausführt – 2003 die Betondecke erneuert wurde, da diese durch die im Obergeschoss gehaltenen Schweine beeinträchtigt gewesen sei, so stellt sich dem Gericht die Frage, warum dies mit keinem Wort im Bauantrag oder in den Einreichplänen erwähnt ist. Die Pläne hätten dann wohl auch etwaig erforderliche Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Schweinehaltung beinhaltet wie zB Güllekanal, Spaltböden, Boxen, Futterlagerung, Einstreu etc.
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Verfahren versucht, die tatsächlich von ihm durchgeführte Schweinehaltung im OG des alten Stallgebäudes (siehe Bilder des SV), für welche offenbar noch keine baurechtliche Genehmigung vorliegt, ohne eigenes baurechtliches Genehmigungsverfahren zu legalisieren.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, auf die durch das Gericht selbst eingeholten Beweise, die Unterlagen, die der Beschwerdeführer selbst eingebracht hat sowie Ermittlungen durch das Gericht selbst.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 54 Kärntner Bauordnung (K-BO) Rechtmäßiger Bestand
(1) Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
(2) Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 54 der Kärntner Bauordnung wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist. Nach Abs. 2 leg. cit. ist Auftrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß § 1 festzustellen.
Im hier vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19.10.2020 die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer von ihm mit Zahlen aufgelisteten Tierhaltung nach der 1. Tierhaltungsverordnung auf seiner Hofstelle.
Die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides ist im Rahmen des § 54 KBO nicht vorgesehen.
Die dem Antrag vom 19.10.2020 beigelegten Orthofotos zeigen farblich eingezeichnet die Nutzungen eines Stallgebäudes im Norden der Parzelle xxx, KG xxx. Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag dieses Gebäude meint und nicht andere Gebäude auf der Hofstelle. Diesen Schluss lässt auch die beigelegte eidesstattliche Erklärung zu, ebenso die in weiterer Folge im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen und getätigten Ausführungen.
Es war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beantragte, dass mit Bescheid nach § 54 Abs 2 K-BO festgestellt werde, dass zwei Teile (Räume) eines seit zumindest 70 Jahren bestehenden Stallgebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx, durch eine von ihm im Detail aufgelisteten Tierhaltung (Schweine) über mehr als 30 Jahr verwendet wurden.
Es wird somit nicht die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes selbst beantragt, sondern eine konkrete, im Innenraum des Stallgebäudes stattfindende Nutzung einzelner baulichen Abschnitte (Räume).
Der Zweck des § 54 Kärntner Bauordnung liegt darin, alte Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, bei denen eine Baubewilligung jedoch verlorengegangen ist bzw. möglicherweise auch tatsächlich nie erteilt wurde, einem „vermuteten Konsens“ zuzuführen.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festhält, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in § 54 K-BO normierte Rechtsvermutung Platz greifen kann, Ermittlungen hinsichtlich des Alters der Baulichkeiten zu tätigen sind, so ist diesbezüglich im gegenständlichen Fall auszuführen, dass – wie bereits festgehalten – der gegenständliche Stall definitiv älter als 30 Jahre ist. Bei der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung im Jahr 1997 bzw. auch bei der Genehmigung im Jahr 2003 wurde niemals durch die Behörde am baurechtlichen Konsens des gegenständlichen Stallgebäudes gezweifelt.
Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er vermeint, dass im Rahmen des § 54 K-BO mit einem Feststellungsbescheid rechtsverbindlich festgehalten werden könnte, was tatsächlich im gegenständlichen Stall passiert ist, mit anderen Worten, welche Tiere und wie viele Tiere zu welchen Zeitpunkten jemals im gegenständlichen Stall gehalten wurden. Derartige Feststellungen lässt der Gesetzestext des § 54 K-BO nicht zu. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass grundsätzlich jede baurechtliche Genehmigung ein dürfen beinhaltet und kein müssen. Mit anderen Worten, selbst wenn eine baurechtliche Genehmigung für ein Stallgebäude für die Zucht von z.B. 300 Mastschweinen vorliegt, bedeutet dies nicht, das auch tatsächlich über 30 Jahre hinweg in diesem Stallgebäude genau 300 Mastschweine gehalten wurden.
Wie gesagt legt die 1997 erteilte baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des gegenständlichen Stallgebäudes bereits einen rechtmäßigen Bestand des Gebäudes selbst dar.
Unabhängig davon ist weder den Unterlagen aus dem Jahr 1997 noch aus dem Jahr 2003 auch nur in irgendeinem Ansatz zu entnehmen, dass auch im Obergeschoss bereits 1997 überhaupt Schweine gehalten wurden. Es ist völlig unschlüssig, dass ein solches Faktum durch den im damaligen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx in der Gesamtbetrachtung in seinem Gutachten betreffend Geruchsbelästigungen nicht erwähnt worden wäre. Dass im EG neben Rindern auch Schweine gehalten wurde, ist unstrittig und wird im baurechtlichen Verfahren 1997 durch den Beschwerdeführer selbst ausgeführt.
Es ist somit abschließend auszuführen, dass weder Belege vom Beschwerdeführer vorgelegt werden konnten, die eine seit über 30 Jahren tatsächlich stattgefundene Nutzung, vor allem des Obergeschosses des seit definitiv mehr als 30 Jahren bestehenden Stallgebäudes, belegen konnten. Er konnte auch nicht darlegen, dass etwaig in irgendeiner alten, nicht mehr auffindbaren Baubewilligung jemals drinnen gestanden sei, dass vor allem im Obergeschoss bereits eine Nutzung für eine Schweinehaltung bewilligt gewesen wäre.
Vielmehr geht das Gericht – wie auch bereits in den Feststellungen ausgeführt, davon aus, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Verfahren versucht die tatsächlich stattfindende Schweinehaltung im OG des alten Stallgebäudes (siehe Bilder des SV), für welche offenbar noch keine baurechtliche Genehmigung vorliegt, ohne eigenes baurechtliches Genehmigungsverfahren samt notwendiger Unterlagen und Gutachten zu legalisieren. Das ist – wie ausgeführt – rechtlich nicht möglich.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der schlüssig vorliegenden Fakten verzichtet werden, eine Verhandlung hätte rechtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Zur Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführerin) ist auszuführen, dass diese nicht Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren war. Sie ist zwar Miteigentümerin der Parzelle xxx, jedoch aufgrund dessen, dass nur der Erstbeschwerdeführer den Antrag nach § 54 K-BO gestellt hatte, ist sie nicht als Partei des gegenständlichen Verfahrens anzusehen und war daher ihre Beschwerde zurückzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde entsprechend zu korrigieren.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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