projekte
KLVwG-2232-2235/4/2023•LVwG K KLVwG-2232-2235/4/2023
KLVwG-2232-2235/4/2023Landesverwaltungsgericht22.02.2024
Gewerberecht, Pyrotechnikunternehmen, Unrechtmäßige Lagerung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 iVm der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023, Zahl: xxx, Vorlageantrag und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat:
„Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.“
II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 10.07.2023, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last:
„1: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt wurden bzw. nicht so gelagert wurden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden konnten, obwohl in Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden dürfen und so gelagert werden müssen, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können. Auf dem allgemein zugänglichem Verkaufspult lagen echte pyrotechnische Artikel, es waren KEINE Attrappen vorhanden
2: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass Sie Kunden das Betreten des Verkaufsstandes nicht verboten haben, obwohl in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu 100 kg nur gelagert werden dürfen, wenn Kunden das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands verboten wird. Die pyrotechnischen Artikel waren am Verkaufsstand ausgestellt und wurden von den Käufern bzw Personen in der Schutzzone berührt.
3: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand keine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet war, obwohl in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu 100 kg nur gelagert werden dürfen, wenn um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet ist. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Es war keine Schutzzone vorhanden, das lapidar angebrachte Absperrband war nicht durchgängig, Artikel konnten trotzdem berührt werden
4: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand für pyrotechnische Gegenstände und Ausgängen von Gebäuden nicht ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wurde, obwohl in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und ll bis zu 100 kg nur gelagert werden dürfen, wenn zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wird. Der Verkaufsstand befand sich in einem Abstand von 7m direkt vor dem Eingang der xxx Filiale des xxx.
Tatzeit:Datum: 30.12.2022 Uhrzeit: 14:50 Uhr
Tatort:Stadtgemeinde xxx, xxx, Gehsteig des xxx, xxx“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des § 367 Z 22 und 25 GewO 1994 iVm § 2 Abs. 3 Pyr-LV 2004, zu 2. die Rechtsvorschrift des § 367 Z 22 und 25 GewO 1994 iVm § 9 Abs. 5 Pyr-LV 2004, zu 3. die Rechtsvorschrift des § 367 Z 22 und 25 GewO 1994 iVm § 9 Abs. 2 Pyr-LV 2004 und zu 4. die Rechtsvorschrift des § 367 Z 22 und 25 GewO 1994 iVm § 9 Abs. 1 Pyr-LV 2004 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) gemäß § 367 GewO 1994 verhängt wurden.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 27.07.2023 wird nach Ausführungen zum Sachverhalt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses eingewendet. Der Beschwerdeführer sei kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und gelte aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH an den Spruch des Strafbescheides strenge Anforderungen zu stellen seien. Ergehe ein Strafbescheid gegen den Beschuldigten infolge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so habe der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Das Unterbleiben einer Mitzitierung des § 9 VStG im Spruch bzw. die bloße Bezeichnung des Beschuldigten als Verantwortlicher bewirke nach der Rechtsprechung des VwGH eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses. Der Spruch des Straferkenntnisses komme diesen Voraussetzungen aufgrund der Formulierung nicht nach. Weiters müsse im Straferkenntnis angeführt werden, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statuarisches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG oder als verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG erfolgt sei. Das angefochtene Straferkenntnis unterscheide jedoch nicht zwischen § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG. Daraus erschließe sich nicht, ob der Beschwerdeführer nun als statuarisches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG oder aber als beauftragter Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestraft werden soll. Beantragt wurde das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im Weiteren hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023, Zahl: xxx, erlassen und den Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wie folgt abgeändert:
„1: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt wurden bzw. nicht so gelagert wurden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden konnten, obwohl in Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden dürfen und so gelagert werden müssen, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können. Auf dem allgemein zugänglichen Verkaufspult lagen echte pyrotechnische Artikel, es waren KEINE Attrappen vorhanden
2: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass Sie Kunden das Betreten des Verkaufsstandes nicht verboten haben, obwohl in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu 100 kg nur gelagert werden dürfen, wenn Kunden das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands verboten wird. Die pyrotechnischen Artikel waren am Verkaufsstand ausgestellt und wurden von den Käufern bzw Personen in der Schutzzone berührt.
3: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand keine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet war, obwohl in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu 100 kg nur gelagert werden dürfen, wenn um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet ist. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Es war keine Schutzzone vorhanden, das lapidar angebrachte Absperrband war nicht durchgängig, Artikel konnten trotzdem berührt werden
4: Sie haben als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten dass die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nicht eingehalten wurden, da am 30.12.2022, um 14:50 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand für pyrotechnische Gegenstände und Ausgängen von Gebäuden nicht ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wurde, obwohl in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu 100 kg nur gelagert werden dürfen, wenn zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wird. Der Verkaufsstand befand sich in einem Abstand von 7m direkt vor dem Eingang der xxx Filiale des xxx.“
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer xxx ist Kommanditist der xxx mit Sitz in xxx, xxx.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.03.2013 wurde der Beschwerdeführer zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG des Unternehmens bestellt. Der Beschwerdeführer ist demnach befugt und verpflichtet sämtliche Verkaufsstände im Bundesgebiet auf deren Einhaltung von verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und Anordnungen an die jeweiligen Verkaufsmitarbeiter zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat diese Beauftragung gemäß § 9 VStG mit Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich angenommen.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.05.2021 wurde mit Wirkung ab 01.06.2021 Herr xxx zum verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG des Unternehmens laut Punkt 5. des Gesellschaftsvertrags vom 15.03.2013 bestellt.
Die xxx verfügt zum angelasteten Tatzeitpunkt über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handeln mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen), eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F1 und F2“.
Geweberechtlicher Geschäftsführer der xxx ist laut Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria unter GISA-Zahl: xxx xxx, geb. xxx. Der Tag der Bestellung datiert mit 09.07.2013.
Der Beschwerdeführer ist nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.07.2023 wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe vier Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 22 und Z 25 GewO 1994 iVm §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 5, 9 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Pyr-LV 2004 als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx zu verantworten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine fristgerechte und zulässige Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023 hat die belangte Behörde sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 10.07.2023 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen „als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma xxx […]“ zu verantworten hat.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens.
Insbesondere ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug vom 03.01.2023, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der xxx ist. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angefertigten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, GISA-Zahl: xxx, vom 19.02.2024 folgt, dass die xxx über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handeln mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen), eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F1 und F2 ist. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist laut GISA-Auszug zur Zahl: xxx Herr xxx, geb. xxx und datiert der Tag der Bestellung mit 09.07.2013.
Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 15.03.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG des Unternehmens im dort angeführten Umfang bestellt wurde.
Aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.02.2024 vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 20.05.2021 folgt, dass mit Wirkung ab 01.06.2021 Herr xxx zum verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG im Umfang des Punktes 5. des Gesellschaftsvertrags vom 15.03.2013 bestellt wurde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 39 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
§ 370 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(1a) Geldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den §§ 365m bis 365z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft innehat.
(1b) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den §§ 365m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1a genannte Person die Begehung von Verstößen nach Abs. 1a zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.
§ 367 Ziff. 22 und 25 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
[…]
25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
[…]
§ 2 Abs. 3 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – PYR-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
[…]
(3) In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können.
[…]
§ 9 Abs. 1, 2, 5 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – PYR-LV 2004, BGBl. II Nr. 130/2023
(1) Verkaufsräume in Gebäuden mit betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen einen eigenen Brandabschnitt zu betriebsfremden Gebäudeteilen bilden.
(2) Verkaufsstände müssen einen eigenen baulichen Brandabschnitt bilden oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.
[…]
(5) In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in der kleinsten Verpackungseinheit oder Sortimentsverpackung zum Verkauf bereitgehalten werden.
[…]
§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.07.2023 wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe vier Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 22 und Z 25 GewO 1994 iVm §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1, 2, 5 Pyrotechnik-Lagerverordnung als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx zu verantworten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023 hat die belangte Behörde sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 10.07.2023 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen „als verantwortlich Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma xxx […]“ zu verantworten habe.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG tritt Kraft ausdrücklicher Anordnung gegenüber abweichenden Sonderbestimmungen in anderen Verwaltungsgesetzen zurück (Subsidiarität).
Der gewerberechtliche Geschäftsführer bildet den „Paradefall“ einer abweichenden Sonderregelung (dazu §§ 39, 370 GewO 1994). Nach den genannten Bestimmungen haben juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften – dazu zählt auch die KG – bei Ausübung eines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der gegenüber der Behörde für die Einhaltung der „gewerberechtlichen Vorschriften“ verantwortlich ist. Der Inhalt dieser „gewerberechtlichen Vorschriften“ bestimmt sich in den Grenzen des Kompetenztatbestands des Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).
Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers schließt in deren sachlichen Anwendungsbereich die Verantwortlichkeit der statuarischen Vertretungsorgane im Sinne des § 9 VStG aus. Die Gewerbeordnung sieht die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nicht vor (vgl. VwGH 26.02.2014, Zahl: Ro 2014/04/0030).
Zum Umfang der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist festzuhalten, dass die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers jedenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen der GewO samt der auf ihrer Grundlage ergehenden Bescheide und Verordnungen besteht (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, RZ 19 ff (Stand 01.07.2023, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Die Pyrotechnik-Lagerverordnung wurde auf Grundlage der §§ 69 Abs. 1 und 82 Abs. 1 GewO 1994 verordnet.
Die Bestimmung des § 9 VStG gilt nach ständiger Rechtsprechung nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei § 370 Abs. 1 GewO 1994, der eine von § 9 Abs. 1 VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet. So ist im Hinblick auf die Spezialnorm des § 370 Abs. 1 GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. zu alldem VwGH 12.09.2016, Zahl: Ra 2016/04/0055, Randnummer 8, mwN) und nach § 9 Abs. 2 VStG berechtigt, unter anderem eine andere Person für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl. VwGH 25.09.1990, Zahl: 90/04/0068, mwN). (vgl. VwGH 23.01.2023, Zahl: Ra 2020/04/0075).
Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis: Entscheidung vom 23.11.1993, Zahl: 93/04/0152). Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des § 23 Abs. 7 GütbefG 1995 geschehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar (vgl. – zum Gewerberecht – wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 23.11.1993 sowie das Erkenntnis vom 15.12.1987, Zahl: 87/04/0087, 0090). Nur dann wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 01.08.2022, Zahl: Ra 2022/03/0171).
Vor dem Hintergrund, dass zum Tatzeitpunkt xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx bestellt war, wäre gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 dieser zur Verantwortung zu ziehen gewesen.
Der Beschwerdeführer hat demgegenüber – ungeachtet des Umstandes, dass er der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 23.03.2023 als „verantwortlicher Beauftragter“ genannt wurde – die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.