LVwG K KLVwG-173/5/2024

KLVwG-173/5/2024Landesverwaltungsgericht19.02.2024

Regest

Gewerberecht, Entziehung, Gewerbeberechtigung , Tierpension <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-173/5/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.173.5.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 04.01.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2023, Zahl: xxx (xxx), mit dem die Schließung der Betriebsanlage in Form einer Tierpension auf Grst. Nr. xxx, KG xxx verfügt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx teilte mit Schreiben vom 23.10.2023, Zahl: xxx (xxx) der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) mit, dass der Verdacht bestehe, dass am Standort: xxx, xxx (Grst. Nr. xxx, KG xxx) unter der Bezeichnung „xxx“ von Herrn xxx (fortan: Beschwerdeführer) eine Tierpension betrieben werde.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23.11.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jeglichen Betrieb der Betriebsanlage in Form einer Tierpension auf Grst. Nr. xxx, KG xxx sofort ab Zustellung gegenständlichen Schriftstückes einzustellen. Die Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 23.11.2023 persönlich übernommen sowie wurde ihm nachweislich am 24.11.2023 die Verfahrensanordnung zugestellt.

Am 06.12.2023 fand im Beisein der Amtstierärztin sowie Beamten der PI xxx eineVor-Ort-Überprüfung dahingehend statt, ob die Tierpension, wie in der Verfahrensanordnung vom 23.11.2023 aufgetragen, geschlossen wurde. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass 3 Hunde vor Ort waren. Die Eigentümer von 2 Hunden konnten nach Auslesung der Chipkennung durch die Amtstierärztin von der PI xxx über die Heimtierdatenbank eruiert werden. Beide Hundebesitzerinnen wurden in weiterer Folge von Polizisten der PI xxx kontaktiert und wurde von beiden ausgeführt, dass sie ihre Hunde gegen Entgelt zum Beschwerdeführer in Betreuung geben würden und auch gegeben hätten, bzw. dass der Beschwerdeführer gegen Entgelt bei der Sozialisierung eines Hundes behilflich sei. Eine Einstellung der gegenständlichen Betriebsanlage, wie durch die Verfügung der Gewerbebehörde angeordnet, hat somit nicht stattgefunden. Ein Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage wurde bei der Gewerbebehörde nicht eingebracht.

Bis zum 24.03.2015 war der Beschwerdeführer Inhaber des Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994“ am Standort xxx, xxx. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht Inhaber einer aufrechten Gewerbeberechtigung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Schließung der Betriebsanlage in Form einer Tierpension auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, Adressbezeichnung: xxx, xxx, sofort ab Zustellung des Bescheides verfügt.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2023,Zahl: xxx (xxx), erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 04.01.2024. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes und des Verfahrensablaufes folgende Beschwerdegründe ausgeführt:

„a.) Im Rahmen des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurden zahlreiche wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und gegen Grundsätze eines fairen und rechtmäßigen Verwaltungsverfahrens verstoßen. Bei gesetzmäßiger Anwendung der Verfahrensvorschriften und Einhaltung verfahrensrechtlicher Grundsätze hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid nicht erlassen. b.) Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist mangelhaft und hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit sich zu dem Vorwurf, er betreibe eine Betriebsanlage in Form einer Tierpension, zu äußern, weswegen jedenfalls ein Verfahrensmangel vorliegt. Die demVerwaltungsverfahren zugrundeliegende Beweisergebnisse wurden dem Beschwerdeführer auch nicht näher zur Kenntnis gebracht. Hierdurch wurden die dem Beschwerdeführer zustehende Recht eines fairen Verfahrens und des Parteiengehörs verletzt, weswegen der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig und das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist. c.) Die von der PI xxx am 04.12.2023 durchgeführten Erhebungen, welche Grundlage der Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung der belangten Behörde sind, sind nicht dazu geeignet, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Betriebsanlage in Form einer Tierpension ausübt. Es handelt sich hierbei um keine Einvernahme und wird bestritten, dass die genannten Zeugen behauptet hätten, dass sie ihre Hunde dem Beschwerdeführer an zumindest 3 Gelegenheiten zu einem Tagessatz von Euro 28,00 zur Pflege überlassen haben. Ebenso sind die Erhebungen der Amtstierärztin vom 06.12.2023 nicht geeignet den Vorwurf der belangten Behörde zu bekräftigen. Am 06.12.2023 waren tatsächlich 2 Hunde von Freunden des Beschwerdeführers vor Ort. Der 3. Hund wird vom Beschwerdeführer gehalten. Tatsächlich ist es jedoch nicht so, dass die Hunde gegen Entgelt dem Beschwerdeführer zur Betreuung übergeben wurden, sondern handelt es sich tatsächlich um freundschaftliche Dienste, da der Beschwerdeführer die beiden Hundebesitzer seit Jahren kennt, diese vielfach gemeinsam spazieren gehen oder sich gegenseitig besuchen, um den Hunden ein artgerechtes Umfeld zur Sozialisierung zu bieten. Da der Beschwerdeführer seit Jahren Hunde hält, steht er den beiden Zeugen auch immer mit Tipps und Raschlägen zur Seite. Die durchgeführten Erhebungen und „Beweisergebnisse“ wurden subjektiv dargestellt und entsprechen weder den Tatsachen, noch dem was die Zeugen bei den Erhebungen tatsächlich gesagt haben. d.) Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Betriebsanlage in Form einer Tierpension ausübt, reichen die vorliegenden Erhebungen keinesfalls aus. Für derartige Feststellungen hätte die belangte Behörde zweifelsfrei mehr Erhebungen und Beweisergebnisse finden müssen. Die Erhebungen beschränken sich lediglich auf einen Zeitraum von 3 Tagen. Wie bereits ausgeführt, wurden die Hunde zu diesem Zeitpunkt rein aus freundschaftlichen und sozialen, nicht jedoch Gewinnerzielungsgründen beaufsichtigt. e.) Die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen, auf welche sich die Feststellungen und auch die Beweiswürdigung gründet, sind daher nicht nur mangelhaft, sondern subjektiv zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt worden. Aus diesen Gründen ist das Beweisverfahren unvollständig geblieben und der Bescheid rechtswidrig. Zum Beweis für das Beschwerdevorbringen wird die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Einvernahme der Zeugin xxx, xxx, xxx und des Beschwerdeführers beantragt. f.) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keine Betriebsanlage in Form einer Tierpension betreibt, weswegen die Erlassung des Bescheides rechtswidrig war und dieser ersatzlos zu beheben ist. Beschwerdeantrag: Da der Bescheid der belangten Behörde sowohl formell-rechtlich, als auch materiellrechtlich rechtswidrig ist, stellt der Beschwerdeführer den Beschwerdeantrag: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Sache selbst erkennen, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2023, zu xxx (xxx) aufheben und das Verfahren einstellen.“

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde derverfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Ladungsbeschluss vom 22.01.2024 wurde für Dienstag, den 06.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 06.02.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der am 06.02.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 persönlich nicht erschienen. Nach Angaben seiner Rechtsvertreterin sei der Beschwerdeführer erkrankt; ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Insofern war das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.02.2024 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die einvernommenen Zeugen, insbesondere die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx zum Sachverhalt mehrfach befragt.

In der am 06.02.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer bis zum 24.03.2015 Inhaber des Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994“ am Standort xxx, xxx, gewesen sei, aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob am gegenständlichen Standort vom Beschwerdeführer Vorkehrungen zur Verwahrung fremder Hunde errichtet worden seien und dort auch Hunde von ihm übernommen und beaufsichtigt werden, führte die Rechtsvertreterin aus, dass sie diesbezüglich auf ihre Beschwerdevorlage verweise. Sie wisse lediglich darüber Bescheid, was in ihrer Beschwerdevorlage stehe. Auf die ergänzende Frage, ob er dafür (Tierpension) eine Zulassung besitze, führte sie aus, dass sie diese Frage nicht beantworten könne, da dies auch nicht in ihrer Beschwerdevorlage stehe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Beaufsichtigung der Hunde ein Entgelt verlange, gab sie an, dass nach den Ausführungen in der Beschwerde der Beschwerdeführer kein Entgelt für die Beaufsichtigung der Hunde verlange. Auf die Frage, unter Vorhalt der im Internet aufrufbaren Werbeauftritte, mit denen er einen „xxx“ mit der Dienstleistung „Hundepension“ bei täglichen Öffnungszeiten von 08:00 bis 18:00 anbietet, in welcher Weise dies mit seinem Beschwerdevorbringen, die Übernahme und Betreuung von Hunden nur für Freunde vorzunehmen, in Einklang stehen würde, führte die Rechtsvertreterin aus, dass sie diese Inserate bzw. die Auftritte nicht geschaltet habe bzw. dass auf den Werbeauftritten nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer diese selbst gestaltet und veröffentlicht habe. Auf die Frage, ob die im Internet aufscheinenden Bewertungen jener Personen über deren Erfahrungen mit seiner Hundebetreuung allesamt seinem Freundeskreis zuzurechnen seien, gab sie an, dass sie dazu keine Angaben machen könne. Auf die Frage, ob die auf den unter der von ihm benützten Bezeichnung „xxx“ hochgeladenen Fotos abgebildeten Hunde gleichfalls von Freunden zur Betreuung von ihm übernommen worden seien, führte sie aus, dass sie wisse, dass der Beschwerdeführer selbst Hunde habe, jedoch sie nicht verifizieren könne, ob die auf den hochgeladenen Fotos ersichtlichen Hunde die eigenen Hunde des Beschwerdeführers seien.

Von am 19.10.2023 und am 06.12.2023 einschreitenden Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das einliegende Protokoll vom 23.10.2023, welches von ihr verfasst wurde, verwiesen und hielt sie alle darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und erhob sie diese zu ihrer Zeugenaussage. Auf die Frage der Richterin, ob sie am 19.10.2023 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt habe, dass sich auf dem Gelände des Beschwerdeführers 9 Hunde (3 größere und 6 mittelgroße Hunde) befunden haben, gab die Zeugin an, dass sie am 19.10.2023 eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen habe, jedoch vom Beschwerdeführer nicht auf sein Grundstück gelassen worden sei. Die Zeugin sei bei der Einfahrt vor dem Eingangstor gestanden und habe festgestellt und auch gesehen, dass ca. 10 Hunde freilaufend am Grundstück des Beschwerdeführers gewesen seien. Nachdem sie am Tor geläutet habe, habe der Beschwerdeführer gefragt, ob sie einen Termin hätte. Dies sei von der Zeugin verneint worden und habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Amtstierärztin der BH xxx sei und Informationen über die damals dort aufhältigen Hunde haben möchte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet, dass es sich bei diesen Hunden um Hunde von seinen Freunden handeln würde und würde er keine weiteren Informationen an die Zeugin geben. Nachdem die Zeugin ihren Dienstausweis dem Beschwerdeführer gezeigt habe, sei sie in ihr Auto gestiegen und habe dort ein Protokoll verfasst. Anschließend sei sie mit diesem Protokoll zum Tor des Beschwerdeführers gegangen, damit dieser das Protokoll unterschreibe, jedoch habe dieser ihr mitgeteilt, dass er eine Unterschriftenleistung ablehne. Danach sei die Amtshandlung beendet gewesen. Auf die Frage, ob sie am 06.12.2023 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen sei und bejahendenfalls welche Feststellungen sie getroffen habe, gab die Amtstierärztin an, dass sie selbst persönlich anwesend gewesen sei. Diesmal seien 3 Mischlingshunde freilaufend am Grundstück des Beschwerdeführers aufhältig gewesen. Mit der Vertreterin der belangten Behörde sowie im Beisein der Polizei sei die Zeugin auf das Grundstück des Beschwerdeführers gegangen. Vorher habe der Beschwerdeführer die oben genannten freilaufenden 3 Hunde in einer Garage (Nebengebäude) eingesperrt gehabt. Der Beschwerdeführer sei dann behördlicherseits aufgefordert wurden, die auf seinem Grundstück aufhältigen Hunde vorzuführen, damit von diesen Hunden die jeweiligen Chipnummern abgelesen werden könnten. Bei zwei der dort anwesenden Hunden sei dies gelungen. Den dritten Hund habe der Beschwerdeführer sehr locker gehalten und habe der Hund eine für die Zeugin offensichtliche Haltung eingenommen, die für sie dazu geführt hätte, dass er sie gebissen hätte, weshalb sie bei diesem Hund vom Chiplesen abgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe dann diesen Hund wieder in die Garage gesperrt. Auf der PI hätten dann die Besitzer dieser Hunde über die Hundedatenbank ausgeforscht werden können und seien diese von den Polizisten der PI dann auch kontaktiert worden. Bei der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer wieder ausgesagt, es handle sich bei den aufhältigen Hunden um Hunde von Freunden, deren Namen er aber nicht nennen könne, da er diese Namen nicht wisse. Unter Vorhalt der Feststellung in ihrem Protokoll vom 23.10.2023, dass die letzte Rezension über die Tierpension am 03.10.2023 eingetragen sei, gab sie an, dass dies richtig sei. Unter Vorhalt der vom Gericht heruntergeladenen Werbeauftritte stellte die Zeugin fest, dass die bewilligungspflichtige Tierpension bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Veterinärwesen nicht gemeldet ist. Weiters führte die Zeugin aus, dass im Jahr 2015 ein Begehren hinsichtlich des Betreibens einer Tierpension bestanden habe, jedoch nach Durchsicht der Vorakten keine Tierpension bewilligt worden sei. Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wie die Zeugin im Oktober 2023 bei der Vor-Ort-Überprüfung die dort aufhältigen Hunde wahrgenommen habe, gab die Zeugin an, dass sie am Grundstück 10 Hunde gezählt habe, jedoch hätten es auch mehr sein können.

Von der Zeugin xxx wurde auf ihre im Akt einliegende Zeugeneinvernahme durch die LPD Kärnten, PI xxx vom 26.11.2023, GZ: xxx, verwiesen und hielt sie alle darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und erhob sie diese zu ihrer Zeugenaussage.

Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sie am 06.11.2023 gemeinsam mit ihrem Bekannten xxx seine Dogge “xxx” zum Beschwerdeführer gebracht habe, führte sie aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, in welcher Weise sie von der Möglichkeit den Hund zu einer Betreuungsstelle bringen zu können Kenntnis erlangt habe, gab sie an, dass dies ihr Bekannter (Besitzer der Dogge „xxx“) aus dem Internet erfahren habe. Auf die Frage, warum bzw. zu welchem Zweck die Dogge zum Beschwerdeführer gebracht worden sei und bejahendenfalls wie lange der Aufenthalt gewesen sei, gab sie an, dass ihr Bekannter in xxx arbeiten würde, sodass der Hund des Bekannten beim Beschwerdeführer untergebracht werde. Der Bekannte würde von Dienstag bis zum darauffolgenden Dienstag im Tunnelbau arbeiten, weshalb sein Hund von Montag bis zum darauffolgenden Dienstag beim Beschwerdeführer untergebracht werde. Auf die Frage, ob die Dogge “xxx” des öfteren beim Beschwerdeführer aufhältig und in Betreuung gewesen sei, führte sie aus, dass dies ca. 2 x im Monat erfolgt sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Aufenthalt und die Betreuung des Hundes “xxx” ein Entgelt verlangt habe, führte sie aus, dass dies der Fall sei. Pro Aufenthalt würde von Montag bis zum darauffolgenden Diensttag ein Entgelt von Euro 220,-- verlangt werden. Dazu würde keine Rechnung ausgestellt worden sein. Es werde dann dem Beschwerdeführer bar bezahlt werden. Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, woher die Zeugin wisse, dass der Beschwerdeführer Euro 220,-- verlangen würde, führte die Zeugin aus, dass sie beispielsweise, wenn ihr Bekannter länger gearbeitet habe, ein paar Mal die Dogge beim Beschwerdeführer abgeholt habe, und dann habe sie persönlich dem Beschwerdeführer die Euro 220,-- gegeben. Dafür habe sie keine Quittung vom Beschwerdeführer bekommen. Die Zeugin führte ergänzend aus, dass nach dem Vorfall am 14.11.2023, wie bereits in ihrer zeugenschaftlichen Aussage vor der PI, die Dogge „xxx“ nicht mehr beim Beschwerdeführer aufhältig gewesen sei. Weiters verwies die Zeugin auf ihre Aussagen vom 26.11.2023 vor der PI xxx, wonach der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe, dass, falls sie eine Aussage machen müsse, angeben solle, dass „sie befreundet seien und er des Öfteren auf xxx aufpasse“. Der Beschwerdeführer habe sie dann am 14.11.2023 um ca. 20:30 Uhr angerufen, sie habe jedoch nicht mehr abgehoben. Der Bekannte habe dann den darauffolgenden Termin beim Beschwerdeführer abgesagt, die Zeugin selbst habe nach dem Vorfall am 14.11.2023 keinerlei Kontakt mit dem Beschwerdeführer mehr gehabt.

In der Verhandlung gab die Zeugin xxx auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sie mit xxx betreffend Betreuung und Beaufsichtigung ihres Hundes durch den Beschwerdeführer telefoniert habe, an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie ihren Hund vom 25.11.2023 bis zum 01.12.2023 und wieder vom 04.12.2023 bis zum 06.12.2023 beim Beschwerdeführer zur Beaufsichtigung und Betreuung gehabt habe, gab sie an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, in welcher Weise sie von der Möglichkeit den Hund zu einer Betreuungsstelle bringen zu können Kenntnis erlangt habe, führte sie aus, dass dies über das Internet erfolgt sei. Sie habe allgemein als Schlagwort „Hundesitter“ in das Internet eingegeben und sei dann auf eine Seite mit „xxx“ mit anschließender Webseite gestoßen. Dort habe sie auch die Bewertungen angesehen und habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert. Beim ersten Mal sei es lediglich eine Information gewesen und beim zweiten Mal habe sie sich entschlossen ihren Hund zum Beschwerdeführer zu bringen. Das Entgelt sei dann mit dem Beschwerdeführer persönlich vor Ort ausgemacht worden. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er pro Tag ca. Euro 10,-- bis Euro 20,-- verlange. Für die ersten beiden Probetage habe der Beschwerdeführer insgesamt Euro 20,-- verrechnet und habe die Zeugin dies bar dem Beschwerdeführer bezahlt. Sie habe dem BF pro Tag Euro 20,-- für den Aufenthalt und die Betreuung des Hundes bezahlt. Sie habe bar bezahlt. Sie habe keine Quittung darüber bekommen. Die Zeugin sei weder befreundet noch bekannt mit dem Beschwerdeführer. Ob der Beschwerdeführer sie gefragt habe, wie sie von der Möglichkeit ihren Hund zu ihm in Betreuung zu bringen, erfahren habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern.

Von der Zeugin xxx wurde in der Verhandlung auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sie mit Insp. xxx betreffend Betreuung und Beaufsichtigung ihres Hundes durch den Beschwerdeführer telefoniert habe, ausgeführt, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie ihren Hund unregelmäßig beim Beschwerdeführer zur Beaufsichtigung und Betreuung gehabt habe, gab sie an, dass dies richtig sei. Die Zeugin habe ihre Hündin ca. 3 x im Monat beim Beschwerdeführer untergebracht. Sie habe ihre Hündin mit Beginn Mai 2023 für zwei bis drei Stunden untergebracht gehabt und habe sich diese Stundenanzahl vergrößert. Es sei eine Ausnahme gewesen, wenn ihre Hündin ganztags beim Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei. Auf die Frage, in welcher Weise sie von der Möglichkeit den Hund zu einer Betreuungsstelle bringen zu können Kenntnis erlangt habe, gab sie an, dass sie im Internet mit dem Schlagwort „Hundebetreuung“ gesucht habe. Sie sei dann auf die vom Gericht heruntergeladene Webseite gestoßen und habe dann aufgrund der dort enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und habe sie mit ihm einen Termin vereinbart und sei sie dann an diesem Termin zu ihm mit ihrer Hündin gefahren. Der Beschwerdeführer sei kein Freund von der Zeugin, sondern habe die Zeugin mit dem Beschwerdeführer einen freundschaftlichen Kontakt. Auf die Frage, ob sie für den Aufenthalt und die Betreuung ihres Hundes dem Beschwerdeführer ein Entgelt bezahlt habe, führte sie aus, dass sie anfänglich, so glaube sie, Euro 10,-- bezahlt habe und dann in weiterer Folge habe sie Euro 20,-- pro Aufenthalt ihres Hundes dem Beschwerdeführer bezahlt. Sie habe jedes Mal dem Beschwerdeführer bar bezahlt. Sie habe über die Bezahlung keine Quittung bekommen. Die Zeugin, so glaube sie, habe ihre Hündin letztmalig am 06.12.2023 beim Beschwerdeführer aufhältig gehabt. Weiters führte die Zeugin aus, dass die Frau des Beschwerdeführers ihr mitgeteilt habe, dass nunmehr ein Verein gegründet worden sei und dass die Zeugin einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe von Euro 100,-- pro Jahr zu bezahlen habe. Die Zeugin habe den Mitgliedsbeitrag der Frau des Beschwerdeführers bar bezahlt und habe sie über diese Bezahlung einen Kassenbeleg bekommen. Dies sei erfolgt, bevor sie den gerichtlichen Ladungsbeschluss als Zeugin erhalten habe. Sie habe dann den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und habe der Beschwerdeführer ihr nicht mitteilen können, warum sie zum heutigen Verhandlungstermin kommen solle. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass er eine Betriebsschließung erhalten habe und nach Erhalt der Betriebsschließung weiterhin die Betreuung von Hunden, die von Freunden stammen würden, vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe letzte Woche die Zeugin telefonisch kontaktiert und habe ihr mitgeteilt, dass er sich noch nicht entschlossen habe, was er weitermachen wolle oder werde. Die Zeugin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie der Ladung nachkommen werde und ihre Aussage tätigen werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei diese Aussage der Zeugin in Ordnung und würde er dies auch verstehen.

Von der Zeugin xxx wurde auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sie mit xxx betreffend Betreuung und Beaufsichtigung ihres Hundes durch den Beschwerdeführer telefoniert habe, ausgeführt, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie ihren Hund zumindest bei drei Gelegenheiten vonMai 2023 bis letztmalig am 04.12.2023 beim Beschwerdeführer zur Beaufsichtigung und Betreuung gehabt habe, gab sie an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, in welcher Weise sie von der Möglichkeit den Hund zu einer Betreuungsstelle bringen zu können Kenntnis erlangt habe, führte sie aus, dass sie, so glaube sie, über das Internet davon erfahren habe. Ob es die vom Gericht heruntergeladene Webseite „xxx“ gewesen sei, daran könne sich die Zeugin nicht erinnern. Auf die Frage, ob sie für den o.a. Aufenthalt und die Betreuung ihres Hundes dem Beschwerdeführer ein Entgelt bezahlt habe, führte sie aus, dass dies der Fall gewesen sei. Ihre Hündin würde beim Beschwerdeführer übernachten und würde sie Euro 28,-- pro Tag dem Beschwerdeführer bezahlt haben. Sie habe dies jedes Mal bar dem Beschwerdeführer bezahlt. Sie habe nie eine Quittung erhalten. Sie sei ebenfalls mit dem Beschwerdeführer nicht befreundet. Ihr Hund würde kein Hund eines Freundes vom BF sein. Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wann die Zeugin das letzte mal ihren Hund zum Beschwerdeführer gebracht habe, gab die Zeugin an, dass dies am 04.12.2023 gewesen sei.

Vom einschreitenden Polizeibeamten BI xxx wurde auf den von ihm erstellten und im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk über die Erhebung vom 05.12.2023,GZ: xxx, verwiesen und hielt er die darin angeführten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und erklärte er diese zu seiner heutigen Zeugenaussage. Auf die Frage der Richterin, ob er am 06.12.2023 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen sei und bejahendenfalls welche Feststellungen getroffen worden seien, gab er wie folgt an: Die Vertreterin der belangen Behörde, die Amtstierärztin der BH xxx, sowie er seien persönlich am 06.12.2023 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen. Am Gelände des Beschwerdeführers seien drei Hunde aufhältig gewesen. Das Gelände sei zunächst durch ein Tor gesichert gewesen und habe die Behördenvertreterin an der Glocke geläutet. Die Polizei sei nur zur Sicherung der Amtshandlung dabei gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann zum Tor gekommen und sei über den Sachverhalt, nämlich über die gewerbliche Kontrolle, aufgeklärt worden. Nach mehrmaliger Aufforderung, ca. 10 Mal, habe der Beschwerdeführer die Kontrolle zugelassen und habe er betont, dass er die Anwesenden nur auf das Gelände und nicht in sein Haus lassen würde. Nach dem Einfahrtstor sei dann linksseitig die Hundegarage und habe dort bereits Hundegebell wahrgenommen werden können. Linksseitig bei der Garage sei ein Fenster und habe man dort sehen können, dass in der Garage 3 Hunde aufhältig waren. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden die Garage zu öffnen und habe er nach mehrmaliger Aufforderung das Garagentor geöffnet um bei den Hunden den Chip ablesen zu können. Bei zwei von drei Hunden habe das Ablesen des Chips funktioniert, beim dritten Hund nicht, zumal dieser Hund aufgrund seiner Aufgeregtheit bzw. Aggression dies nicht zugelassen habe. Es seien dann zwei Hundebesitzer ausgeforscht worden und seien diese auch seitens des Zeugen und einer Polizei-Kollegin telefonisch kontaktiert worden. Diese Hundebesitzer hätten dann ausgesagt, dass sie ihre Hunde beim Beschwerdeführer zur Betreuung abgegeben und auch dafür bezahlt haben. Der Zeuge verwies auf die genauen Angaben in dem dazu angefertigten Aktenvermerk bzw. in der Niederschrift vom 06.12.2023. Der Beschwerdeführer habe den Anwesenden mitgeteilt, dass es sich bei den Hunden um Hunde von Freunden handeln und er lediglich auf diese Hunde aufpassen würde. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er mit Frau xxx und Frau xxx betreffend Betreuung und Beaufsichtigung deren Hunde durch den Beschwerdeführer telefoniert habe, gab er an, dass dies korrekt sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass Frau Insp. xxx mit Frau xxx betreffend Betreuung und Beaufsichtigung ihres Hundes durch den Beschwerdeführer telefoniert habe, gab er an, dass dies richtig sei.

Für das erkennende Gericht sind im durchgeführten Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen den gegenständlichen Sachverhalt unrichtig wiedergegeben hätten. Die Aussagen der einvernommenen Zeuginnen xxx, xxx, xxx, xxx und der am 19.10.2023 und am 06.12.2023 einschreitenden Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx in der Beschwerdeverhandlung am 06.02.2024 werden vom Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt und sind mit den bereits u.a. von Frau xxx getätigten zeugenschaftlichen Aussagen bei der PI xxx am 26.11.2023 übereinstimmend. Auch sind die zeugenschaftlichen Aussagen des einschreitenden Polizeibeamten BI xxx schlüssig und nachvollziehbar und unterliegt er als Zeuge aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht. Es zeigt sich somit kein Anlass, am Wahrheitsgehalt aller Zeugenaussagen zu zweifeln, zumal die Zeugen auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und träfen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen. Von allen Zeugen wurde ausgeführt, dass sie dem Beschwerdeführer ihre Hunde (bzw. im Fall der Zeugin xxx stellvertretend für ihren Bekannten xxx) gegen Entgelt überlassen bzw. in Betreuung gegeben haben bzw. dass der Beschwerdeführer gegen Entgelt bei der Sozialisierung eines Hundes behilflich war. Auch wurde von allen Zeugen die Bezahlung des Entgelts an den Beschwerdeführer angegeben und wurde in keinem Fall vom Beschwerdeführer dafür eine Quittung ausgestellt.

Das erkennende Gericht folgt somit den zeugenschaftlichen Aussagen der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.02.2024 einvernommenen Zeugen. Für das erkennende Gericht sind die zeugenschaftlichen Aussagen, insbesondere der einschreitenden Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx betreffend den Sachverhalt, weiters die Ausführungen zur Überlassung der Hunde an den Beschwerdeführer sowie die dafür erfolgte Entgeltzahlungen, schlüssig und nachvollziehbar. Im gesamten Verfahren sind keinerlei Gründe für tatsachenwidrige Aussagen der Zeugen zu Tage getreten und ist für das Gericht kein Motiv denkbar, aus welchem diese nach Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage, den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten belasten wollen.

In diesem Zusammenhang wertet das Gericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, er betreibe keine Betriebsanlage in Form einer Tierpension, als Schutzbehauptung, da diese Rechtfertigung mit reichlich verallgemeinernden Behauptungen unterlegt ist, wie, es handle sich bei den Hunden um Hunde von Freunden und somit um freundschaftliche Dienste, indem er mit Tipps und Ratschlägen zur Verfügung stehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptungen durch die im Rahmen der Verhandlung am 06.02.2024 erfolgten Zeugenaussagen eindeutig widerlegt werden. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen geht unmissverständlich und in der Detailhaftigkeit der Sachverhaltsbeschreibung in klarer Weise hervor, dass dem Beschwerdeführer die fremden Hunde in wiederholender Weise gegen Entgelt zur Beaufsichtigung, Verpflegung und zumindest teilweise auch Nächtigung übergeben wurden und er somit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Übernahme der Hunde zur Betreuung zieht. Dies findet nicht zuletzt darin eine Bestätigung, dass von ihm auch nach der von der Behörde verfügten Schließung der betrieblichen Anlage zumindest zwei Hunde anlässlich der Vor-Ort-Begehung am 06.12.2023 am Anwesen aufhältig waren, die nach den Ermittlungen aus der abgelesenen Chip-Kennung Besitzern zugeordnet werden konnten, die übereinstimmend aussagten, dass sie – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich um Hunde „von Freunden“, deren Namen ihm jedoch unbekannt seien – nicht mit ihm befreundet sind sondern bestenfalls in einem freundschaftlich zu nennenden Verhältnis, das sich aus der Kundenbeziehung entwickelt haben dürfte, zum Beschwerdeführer stehen.

Zudem kann das Gericht der Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, diesem sei die Bewerbung im Internet bezüglich der Übernahme von Hunden zur Betreuung unter der Anpreisung einer Dienstleistung als Hundepension mit der Phantasiebezeichnung „xxx“ nicht zuzurechnen, da nicht klar sei, dass der Beschwerdeführer verantwortlich für die Verfassung und Gestaltung des Internetauftritts sei, als völlig realitätsfremd nicht folgen, da es zweifellos in der Natur der Sache einer zwischen Interessenten und Anbieter gepflogenen Kommunikation liegt, dass sich der Anbieter darüber informiert, woher die Interessenten Kenntnis über die Dienstleistung erlangt haben, die sie beabsichtigen in Anspruch zu nehmen. Würde der von der Rechtsvertreterin vermutete Fall definitiv vorliegen, wäre es jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen gewesen, alle denkmöglichen Schritte einzuleiten, die Löschung der Internetseite durchzusetzen, nicht zuletzt um wirtschaftlichen Schaden und jegliche Verantwortlichkeit von sich zu halten. Derartige Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers unternommen zu haben wurden von der Rechtsvertreterin weder geltend gemacht noch aufgezeigt, sodass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Internetauftritt auch in verantwortlicher Weise dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Dem Charakter der Gestaltung der Internetseite und der mit ihr zum Ausdruck gebrachten Bewerbung nach geht für den diese Internetseite aufrufenden Interessenten unzweifelhaft hervor, dass es sich um das Offerieren einer Dienstleistung handelt. Damit ist auch evident, dass die angebotene Tätigkeit einer gewerberechtlichen Bewilligung bedarf. Dies wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass von den einvernommenen Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt wurde, dass für die Betreuung der Hunde ein Entgelt zu entrichten war.

Als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 kann nur der Gewerbeausübende oder der Anlageninhaber in Frage kommen(siehe § 340 Abs. 1, 4 und 6). Da im gegenständlichen Fall keine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, ist der Beschwerdeführer als der die betreffende gewerbliche Tätigkeit tatsächlich unbefugt Ausübende, Normadressat.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens steht für das erkennende Gericht klar und eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Betriebsanlage in Form einer Tierpension auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Adressbezeichnung: xxx, xxx betreibt, weshalb die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2023 betreffend die Schließung der Tierpension rechtens war. Als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 kann nur der Gewerbeausübende oder der Anlageninhaber in Frage kommen (siehe § 340 Abs. 1, 4 und 6). Aufgrund der übereinstimmenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen ist die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Herrn xxx nicht erforderlich und abzuweisen.

III.Maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die heranzuziehende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,BGBl Nr. 194/1994, in der maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:

§ 360 GewO 1994

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. dem Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß§ 79 c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(…)

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(…).

IV.Rechtliche Beurteilung:

Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 sind von Amts wegen zu treffen. Die Behörde ist dazu bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet. § 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht ein stufenweises Vorgehen der Behörde vor: bei Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung ist ein Gewerbeausübender bzw. Anlageninhaber zunächst mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern (Satz 1); wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sind mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen (Satz 2).

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 GewO 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage dar. Das bedeutet, dass die nach § 360 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen nur dann getroffen werden können, wenn die Tätigkeit ausgeübt bzw. bei Verdacht des Betriebes der Betriebsanlage dieser nach Errichtung oder nach Änderung derselben auch begründet wird. Der normative Inhalt des § 360 Abs. 1 leg. cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus(VwGH vom 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der „contrarius actus“ zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

Für das Einschreiten der Behörde ist nicht entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist (VwGH vom 03.04.2002, 2001/04/0069). Die Angemessenheit der nach§ 360 Abs. 1 leg. cit. zu verfügenden Maßnahmen richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist(VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189). Es besteht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten. Mit der Anordnung muss aber die gelindeste zur Verfügung stehende Maßnahme getroffen werden(VwGH vom 28.07.2004, 2004/04/0041).

Wie sich aus der Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergibt, ist ein Bescheid auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. sofort vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden können.

Der Zweck einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 ist somit die kurzfristige Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, wobei das Vorliegen einer Gefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung nicht erforderlich ist. Infolge der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO 1994 ist bei Anwendung dieses Rechtsinstitutes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits ex lege ausgeschlossen.

Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Adressenbezeichnung: xxx, xxx in Form einer Tierpension ausübt und betreibt, fand am 06.02.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Sowohl die von der Amtsstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx bei den am 19.10.2023 und am 06.12.2023 erfolgten Vor-Ort-Überprüfungen getätigten Feststellungen und ihre am 06.02.2024 erfolgte Zeugenaussage als auch die vom einschreitenden Polizeibeamten getätigten Feststellungen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, welche auch Grundlage der Beweiswürdigung des Gerichtes sind. Ebenfalls sind die Aussagen aller am 06.02.2024 einvernommenen Zeugen klar und eindeutig und werden diese ebenfalls vom Gericht zur Beweiswürdigung herangezogen. Somit sind die vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungen dazu geeignet, festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Betriebsanlage in Form einer Tierpension ausübt. Zudem beweisen die vom Gericht im Internet aufrufbaren Werbeauftritte, mit denen der Beschwerdeführer einen „xxx“ mit der Dienstleistung „Hundepension“ bei täglichen Öffnungszeiten von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr anbietet, das Betreiben einer Betriebsanlage in Form einer Tierpension am Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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