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KLVwG-2609-2610/6/2023•LVwG K KLVwG-2609-2610/6/2023
KLVwG-2609-2610/6/2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024
Güterbeförderungsrecht, Gewerbsmäßige Güterbeförderung, Mietfahrzeug, Verkehrskontrolle, Mietvertrag, Konzessionsurkunde, Auszug aus Gewerberegister, GISA-Auszug
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 13.11.2023, Zahl: xxx, wegen Übertretungen von § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG (Spruchpunkt 1.) sowie von § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG (Spruchpunkt 2.) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,-- (je Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses: € 120,--) zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 13.11.2023, Zahl: xxx, legte der Bürgermeister xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:
„Wie durch hierzu befugte Organe der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, anlässlich einer Kontrolle am 15. Juni 2023 um 10:05 Uhr, auf der xxx, Straßenkilometer xxx, Verkehrskontrollplatz xxx, Richtungsfahrbahn xxx, festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde, haben Sie es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH am Standort xxx, xxx (diese ist Mieterin des Kraftfahrzeuges, LKW, Marke xxx, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx) zu verantworten, dass diese Gesellschaft es unterlassen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden:
1. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, und im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmen dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.
Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von xxx nach xxx und hatte Folgendes geladen: 8,5 m³ Beton.
2. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug (Mietfahrzeug - Zulassungsbesitzerin Firma xxx GmbH Co KG, xxx, xxx) zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, und im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs. 4 angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:
1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges aus dem der Name des Vermieters der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
2. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
Folgende Dokumente haben gefehlt: Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen.
Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von xxx nach xxx und hatte Folgendes geladen: 8,5 m³ Beton.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 23 Abs. 1 Z. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBI. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 18/2022 iVm § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBI. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 32/2013
2. § 23 Abs. 1 Z. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBI. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 18/2022 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Z. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBI. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 32/2013“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen in Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 28 Stunden) gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 erster Satz GütbefG verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 13.12.2023, in der der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass bei der Überprüfung im Tatzeitpunkt sämtliche notwendigen und nach dem Güterbeförderungsgesetz mitzuführenden Unterlagen vorhanden gewesen und dem Kontrollorgan ausgehändigt worden wären. Unter diesen Unterlagen habe sich auch eine Mietvereinbarung, die den Vorschriften des GütbefG entspreche, befunden; die Einhaltung der Schriftform und die Unterfertigung des Vertragstextes durch beide Vertragsteile sei für die Gültigkeit eines Mietvertrags nicht erforderlich (Verweis auf VwGH 23.06.2010, 2008/03/0097).
Am 06.02.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx (Polizist, der die Kontrolle im Tatzeitpunkt durchgeführt hat; Meldungsleger) und xxx (Lenker des überprüften LKW im Tatzeitpunkt) einvernommen wurden. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten mündlich verkündet; der Beschwerdeführer beantragte dessen schriftliche Ausfertigung.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH und der xxx GmbH Co KG. Er verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa € 3.000,-- und keine Sorgepflichten. Zum Tatzeitpunkt bestanden elf rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des GütbefG.
Die xxx GmbH führte am 15.06.2023 eine gewerbliche Güterbeförderung (Transport von 8,5 m³ Beton von xxx nach xxx) mit dem LKW mit dem Kennzeichen xxx durch, als um 10:05 Uhr auf der xxx beim Verkehrskontrollplatz xxx eine Fahrzeugkontrolle stattfand. Zulassungsbesitzerin des LKW war die xxx GmbH Co KG, die das Fahrzeug der xxx GmbH vermietet hatte; der Zeuge xxx lenkte das Fahrzeug und war zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der xxx GmbH. Die Kontrolle wurde vom Zeugen xxx durchgeführt.
Im Kraftfahrzeug wurde keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister betreffend der xxx GmbH mitgeführt, sondern lediglich ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA betreffend der xxx GmbH Co KG. Zudem wurde im Kraftfahrzeug kein Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeugs, aus dem der Name des Vermieters, des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen, mitgeführt. Im Kraftfahrzeug befand sich jedoch ein als „Bestätigung“ bezeichnetes, mit 05.04.2023 datiertes Dokument, das unter anderem folgenden Text enthält:
„Mietvereinbarung:
Hiermit wird bestätigt, dass gemäß Mietvereinbarung zw. den Firmen xxx GmbHCo KG und xxx GmbH vom 20.12.2016, der oben genannter Mitarbeiter berechtigt ist den gesamten Fuhrpark der xxx GmbH Co KG zu lenken bzw. zu bedienen.
[Firmenstempel der xxx GmbH Co KG samt unleserlicher Unterschrift]
für die Geschäftsleitung“
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige vom 25.06.2023, den GISA- und Firmenbuchauszügen über die xxx GmbH und die xxx GmbH Co KG, den vom Zeugen xxx im Zuge der Überprüfung am 15.06.2023 angefertigten Kopien (beglaubigter Auszug aus dem GISA betreffend der xxx GmbH Co KG, Sozialversicherungsanmeldung betreffend xxx bei der xxx GmbH und „Bestätigung“/„Mietvereinbarung“ vom 05.04.2023), dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 06.02.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen xxx und xxx).
Zweifellos fest und im Übrigen auch außer Streit steht, dass der Zeuge xxx als Arbeitnehmer der xxx GmbH am 15.06.2023 mit dem auf die xxx GmbH Co KG zugelassenen und von dieser der xxx GmbH vermieteten LKW mit dem Kennzeichen xxx eine Güterbeförderung für die xxx GmbH durchgeführt hat. Unstrittig ist zudem, dass am Verkehrskontrollplatz xxx an der xxx eine Überprüfung des Kraftfahrzeugs stattgefunden hat und in diesem sowohl ein beglaubigter Auszug aus dem GISA betreffend der xxx GmbH Co KG als auch die „Bestätigung“/„Mietvereinbarung“ vom 05.04.2023 mitgeführt wurden. Im Hinblick auf diese „Bestätigung“ ist ebenso unstrittig, dass der darin in Bezug genommene Mietvertrag vom 20.12.2016 selbst nicht mitgeführt wurde (Aussage des Zeugen xxx; Verantwortung des Beschwerdeführers). Ob es sich bei der „Bestätigung“ um einen Mietvertrag handelt, der den Anforderungen von § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG entspricht, ist aber eine Rechtsfrage.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434). Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
Die Aussage des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, wonach keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister betreffend der xxx GmbH mitgeführt worden sind, ist als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen und stimmt auch mit dem Inhalt der detaillierten Anzeige vom 25.06.2023 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vom 27.09.2023 überein. Es zeigt sich kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen xxx zu zweifeln und ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass er nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegt und im Fall einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat, sondern als Polizeibediensteter auch dienstrechtlich belangt werden könnte, weshalb seinen Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Zudem ist ihm als Organ der öffentlichen Straßenaufsicht angesichts seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann [Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 17 mH zur Rsp (Stand 01.03.2023, rdb.at)] und verfügt er über eine 30jährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem GütbefG.
Der Zeuge xxx konnte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob im Fahrzeug ein beglaubigter GISA-Auszug der xxx GmbH oder ein solcher der xxx GmbH Co KG mitgeführt wurde. Dafür, dass lediglich ein derartiger Auszug betreffend der xxx GmbH Co KG mitgeführt wurde, spricht im Übrigen aber auch die Verantwortung des Beschwerdeführers selbst, wonach „die Mitführung auch nur des Gewerbescheins der xxx GmbH Co KG bislang bei Kontrollen nicht beanstandet“ wurde. Ob der Zeuge xxx dem Zeugen xxx im Zuge der Überprüfung am 15.06.2023 sämtliche mitgeführten Unterlagen in einer Ringmappe ausgehändigt oder über entsprechende Aufforderung des Kontrollorgans diesem einzelne Dokumente übergeben hat, bleibt ohne weitere Relevanz.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 6 GütbefG lautet:
(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
[…]
(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
[…]
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Nach § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. […]
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
b.Erwägungen
Gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie – wenn Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden – der Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen, mitgeführt werden.
Fallbezogen ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts rechtlich zu schließen, dass zum Tatzeitpunkt diesen Anforderungen vom Beschwerdeführer (als dem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH) nicht entsprochen wurde: Weder wurde eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister betreffend der xxx GmbH, der die Güterbeförderung zum Tatzeitpunkt unternehmerisch zurechenbar ist, mitgeführt, noch ein Mietvertrag über das von der xxx GmbH Co KG gemietete Kraftfahrzeug, mit dem diese Güterbeförderung durchgeführt wurde.
Das Mitführen eines beglaubigten GISA-Auszugs betreffend der Zulassungsbesitzerin des LKW reicht nicht aus, weil von dieser lediglich das Fahrzeug gemietet war, und diese nicht selbst die Güterbeförderung durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von § 6 Abs. 1 GütbefG und auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 6 Abs. 4 leg. cit., weil letztgenannte Bestimmung all jene Urkunden aufzählt, die im Fall der Verwendung eines Mietfahrzeuges für die Güterbeförderung zusätzlich mitzuführen sind, darin aber Konzessionsurkunde oder Auszug aus dem Gewerberegister der Zulassungsbesitzerin nicht genannt werden. Damit steht auch § 3 Abs. 3 GütbefG im Einklang, wonach Mietfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden dürfen, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt (Vgl. auch die Materialien 914 BlgNR XX. GP, 7: „Es wird sichergestellt, daß kein Unternehmen mehr Fahrzeuge anmieten darf, als es seinem Konzessionsumfang entspricht, da sonst die Konzessionsausübungsvoraussetzungen…leicht umgangen werden könnten.“).
Ob die hinter den gesellschaftsrechtlich eigenständig organisierten juristischen Personen (xxx GmbH und xxx GmbH Co KG) stehenden natürlichen Personen ident sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine Übertragung von Gewerbeberechtigungen ist nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 von vornherein nicht zulässig, daher auch nicht deren Vermietung (wovon der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zufolge aber ausgegangen war).
Die im Zuge der Kontrolle vorgelegte „Bestätigung“/„Mietvereinbarung“ genügt – unabhängig von ihrer Bezeichnung – inhaltlich nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG an einen „Mietvertrag“, zumal das mitgeführte Dokument lediglich „bestätigt“, dass der Lenker dieses (und andere) Fahrzeuge „gemäß Mietvereinbarung“ lenken darf, aber selbst nicht den in Bezug genommenen Mietvertrag darstellt. Dass der in dieser „Bestätigung“ angesprochene Mietvertrag vom 20.12.2016 mitgeführt worden wäre, wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis VwGH 23.06.2010, 2008/03/0097 bezieht sich auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage (Mitführen eines nicht unterfertigten Mietvertrags). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG nicht Genüge getan wird, wenn sich die Laufzeit des Vertrags nicht aus dem mitgeführten Vertrag selbst, sondern aus anderen rechtlichen Regelungen ergibt (VwGH 25.02.2009, 2006/03/0040).
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Übertretungen von § 6 Abs. 2 und Abs. 4 GütbefG stellen Ungehorsamsdelikte im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG dar (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0139). Es besteht daher von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Beschwerdeführers, zumal er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft. Kein Verschulden ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es an der beschuldigten Person, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GütbefG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden; Schulungen der Lenker, sämtliche für einen Transport notwendigen Papiere mitzuführen, reichen jedoch nicht aus, um ein wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen (VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0061). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer ein diesen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem nicht darzulegen vermocht.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Mitführen nur des beglaubigten GISA-Auszugs der xxx GmbH Co KG „bislang bei Kontrollen nicht beanstandet“ worden wäre, ist festzuhalten, dass dies auf die Behauptung einer „Gleichheit im Unrecht“ hinausläuft, die es jedoch nicht gibt (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv zu verantworten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.
Die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt, dass jederzeit kontrolliert werden kann, ob ein Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß im Straßenverkehr eingesetzt wird; dies dient der Hintanhaltung von Wettbewerbsverstößen und auch der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die hohe Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, zumal § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG eine Geldstrafe bis zu € 7.267,-- (und § 23 Abs. 4 GütbefG eine Mindeststrafe von € 363,--) vorsieht (vgl. hiezu etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Straferschwerend wirken elf einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen, die im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde aufscheinen.
Die verhängten Geldstrafen (jeweils € 600,--) bewegen sich nach wie vor im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 7.267,--) und sind vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen. Gegen eine Herabsetzung der Strafhöhe sprechen Gründe der Spezialprävention.
Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung, ob die mitgeführte „Bestätigung“ vom 05.04.2023 den Anforderungen an einen Mietvertrag im Sinne von § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG entspricht, stellt eine Einzelfallentscheidung dar.
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