LVwG K KLVwG-S3-2352/15/2023

KLVwG-S3-2352/15/2023Landesverwaltungsgericht06.02.2024

Regest

Grundverkehrsrecht, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Versagung, Fachliche und sachliche Bewirtschaftung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S3-2352/15/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S3.2352.15.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission der Stadt xxx vom 06.09.2023, Zahl: xxx, wegen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß K-GVG, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem zwischen xxx, xxx, xxx, als Verkäufer einerseits und xxx, xxx, xxx in Kärnten, als Käufer andererseits am 28.02.2023 über das Grundstück xxx, KG xxx, im Ausmaß von 26.572 m2 abgeschlossenen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 Abs. 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – KGVG 2002, LGBl. Nr. 9/2004 idgF LGBl. Nr. 36/2022,

e r t e i l t w i r d .

II.Gemäß § 1 Abs. 1 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970 idgF iVm der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 78/2013 idgF, B) Besonderer Teil VI., TP VI. 4.a) ist für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes eine Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 175,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Grundverkehrskommission der Stadt xxx vom 06.09.2023, Zahl: xxx, wurde dem zwischen xxx, xxx, xxx, als Verkäufer und dem Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx, als Käufer am 28.02.2023 abgeschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück xxx, KG xxx, im Ausmaß von 26.572 m2 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Als Rechtsgrundlage wurde ua § 10 Abs. 2 lit. c des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 – K-GVG angeführt.

In der Begründung des Bescheides wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Antrag und Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Sachverständigen Miteigentümer von Flächen im Ausmaß von ca. 1.080.000 m2 in der KG xxx und KG xxx sei, welche er im Jahr 2022 erworben habe. Im Zuge des vorliegenden Antrages habe er auch mitgeteilt, dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen analog der im Jahr 2022 erworbenen Flächen durch ihn entsprechend beauftragt bzw. erfolgen werde. Im Zuge des Erwerbes der angeführten Flächen im Jahr 2022 wurde vom Rechtserwerber, welcher die notwendigen Kenntnisse zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht nachweisen konnte, eine Bestätigung des Herrn xxx vorgelegt, dass dieser, sollte der Beschwerdeführer die Flächen erwerben, die Verwaltungstätigkeit alle land- und forstwirtschaftlichen Belange betreffend übernehme und den Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung unterstütze, bis dieser in der Lage sei, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eigenständig zu bewirtschaften. Außerdem sei die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes vereinbart worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass in einer Stellungnahme vom 18.04.2023 der forstwirtschaftliche Sachverständige xxx der Forstaufsichtsstation xxx mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer seit dem Erwerb die im Jahr 2022 erworbenen Flächen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, insbesondere der Aufarbeitung von Schadhölzern (Windwurf 2022 und durch nicht Tätigwerden auftretender Käferbefall) trotz Informationsschreiben, fachlicher Beratung und Aufforderung der Forstaufsichtsstation xxx, Bescheiderlassung sowie Androhung der Ersatzvornahme nur sehr zögerlich und nicht vollständig nachgekommen sei. Ebenso wurde festgehalten, dass nach laufenden weiteren Kontrollen seit März des Jahres und Androhungen von Ersatzvornahmen der Beschwerdeführer bis dato den behördlichen Aufforderungen immer nur zögerlich und nie ordnungsgemäß nachgekommen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Schadholz nicht aufgearbeitet worden. Durch die lange Zeitspanne der Unterlassung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei die Massenvermehrung des Borkenkäfers offensichtlich begünstigt worden. In der Folge wurde ausgeführt, dass somit keine fachliche und sachgemäße Bewirtschaftung vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass wie bereits angeführt, die Behörde hinsichtlich des Vorliegens von Genehmigungs- und Versagungstatbeständen eine Prognoseentscheidung zu fällen habe. Die Behörde habe im Zeitpunkt des Erwerbes der Flächen im Jahr 2022 keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Erklärung eines Rechtserwerbers zu zweifeln gehabt und sah daher die angeführte Bestätigung des xxx sowie die Absichtserklärung des Erwerbers, sich fachlich fortzubilden als ausreichend an. Aufgrund der gemachten Erfahrungen mit der Person des Rechtserwerbers bzw. mit dessen Ankündigungen, welchen wie angeführt entweder nicht bzw. nur sehr zögerlich nachgekommen worden sei und deren Glaubwürdigkeit oftmals angezweifelt werden müsse, liege für die Grundverkehrskommission der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 2 lit. c K-GVG unzweifelhaft vor.

Zum Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit. k K-GVG wurde in der Begründung des Bescheides festgehalten, dass die Grundverkehrskommission den Hinweis Spekulation in der Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Sachverständigen vom 18.04.2023 als solchen in Bezug auf den angeführten Versagungstatbestand der Schaffung einer Eigenjagd (§ 10 Abs. 2 lit. e K-GVG) erachtet habe, da in der Stellungnahme angeführt war „ev. künftige Schaffung einer Eigenjagd – Spekulation, mangelnde Bewirtschaftung“. Dazu wurde festgehalten, dass dieser Versagungsgrund nicht in Betracht komme, da das verfahrensgegenständliche Grundstück als nicht aufstockungsgeeignet beurteilt wurde und somit nach lit. l leg. cit. kein Versagungsgrund vorliege.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Grundverkehrskommission in ihrer Entscheidung zum Rechtserwerb der Flächen im Jahr 2022 keinerlei Anhaltspunkte für die Absicht der Weiterveräußerung von Flächen hatte, jedoch nunmehr nach dem derzeitigen Wissensstand auch dieser Versagungsgrund (gemeint spekulative Kapitalanlage) nicht absolut von der Hand zu weisen sei.

Gegen diesen Bescheid der Grundverkehrskommission der Stadt xxx vom 06.09.2023 richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass die zögerliche Entfernung der Kalamität auf den Flächen auf Widrigkeiten zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund der Verfangenheit der Flächen in Naturwaldreservatverträgen mit dem Ministerium, dem Bundesdenkmalamt wegen des dort verlaufenden Römerweges, der ohnehin schwierigen Zufahrtsmöglichkeit über mehrere Fremdgrundstücke sowie der Nutzung als Wanderweg im Rahmen des Tourismusverbandes xxx (Miteigentum der Stadt xxx) sei aus reiner Vorsicht eine rasche Entfernung verunmöglicht worden, da erst rechtliche Voraussetzungen abzuklären gewesen seien. Weiters sei die verzögerte Aufarbeitung auf den Nachbargrundstücken für den Beschwerdeführer hinderlich gewesen. Die an die Behörde per E-Mail ergangene Nachricht, dass aufgrund der rücksichtslosen Nutzung durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke, die vom Beschwerdeführer beauftragten Unternehmungen ihre Arbeit deshalb nicht aufnehmen konnten bzw. bei einer Arbeitsaufnahme auch den verursachten Schaden unter Umständen zu verantworten gehabt hätten, sei von Seiten der Behörde nicht gewürdigt worden. Ausgeführt wurde weiters, dass vom Amtssachverständigen gegen den Beschwerdeführer in sachlich fremder Art und Weise moniert werde, dass er Bioöl im Ausmaß von ca. 1,5 l, eine Motorsäge, einen Treibstoffkanister max. Volumen 5 l lagern würde, Spekulationsgeschäfte und Eigenjagdbildungsabsichten ersehen könne. Diesen vom Amtssachverständigen getroffene Spekulationen fehle es jedoch in allen Punkten am notwendigen Beweissubstrat. Keine einzige vom Amtssachverständigen getroffene Feststellung sei allein geeignet daraus eine Versagung auch nachhaltig zu rechtfertigen. Vom Amtssachverständigen sei ein einziges Kalamitätsereignis festgestellt worden, das überwiegend nicht in die Sphäre des Beschwerdeführers falle. Dies sei laut Ausführungen im Bescheid trotz Kenntnis der bereits Bekannten Widrigkeiten und schwierigen Rahmenbedingungen, die im Zuge des Exekutionsverfahrens beim Erwerb verbunden waren, nicht im Sinne einer ausgewogenen Prognoseentscheidung gewürdigt worden. In den an den Beschwerdeführer nur auszugsweise übermittelten Feststellungen sei die tatsächliche Spekulation seitens der Behörde wohl eher erkennbar. Die in den diversen Wasserrechtsbescheiden bescheidmäßig vorhandenen Ausnahmeregelungen in Bezug auf Biokettensägeöl und Tankinhalte liefen ebenfalls an der Sache vorbei und vermögen diese vielmehr nur einen emotionalen Charakter der Argumentation zu verstärken. Zur Unterstellung der Spekulationsabsicht durch den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer öffentlichen Versteigerung mit ca. 15 Teilnehmern am 01.12.2021 den Zuschlag vorbehaltlich einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung erhalten habe. Auch war durch die langfristigen Auseinandersetzungen des vorherigen Eigentümers und die folgende öffentliche Feilbietung durch exekutive Versteigerung eine verdeckte Erwerbsabsicht und somit Spekulationsüberlegungen ausgeschlossen gewesen.

Der Beschwerde wurden eine Reihe von Unterlagen und Lichtbildern samt Kommentierungen des Beschwerdeführers angeschlossen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, dass ein Waldwirtschaftsplan durch xxx, xxx, erstellt werde, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.12.2023 aufgefordert, diesen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge den Waldwirtschaftsplan „xxx“ den Planungszeitraum 2024 bis 2033 betreffend, erstellt vom Forstbüro xxx, xxx, vorgelegt und betrifft dieser den Eigenbesitz laut Grundbuch über die Parzellen EZ xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, je KG xxx, und als außerbücherlichen Besitz die EZ xxx, KG xxx, sowie ein Holzbezugsrecht betreffend die EZ xxx, KG xxx.

Seitens der Grundverkehrsbehörde wurden im Nachhang zur Beschwerde Kursbescheinigungen des Beschwerdeführers über die Absolvierung des Forstschutzorgankurses - Lehrgang für Forstwirtschaft vom 17.11.2023 sowie über den Fortfacharbeiterkurs - Fachlehrgang Forstwirtschaft vom 24.11.2023 vorgelegt.

Diese genannten Unterlagen wurden dem forstfachlichen Amtssachverständigen xxx mit dem Ersuchen vorgelegt mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer nunmehr fachlich befähigt ist, das von ihm erworbene forstwirtschaftliche Grundstück ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften und ob nunmehr davon auszugehen ist, dass durch den Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des von ihm erworbenen Grundstückes sichergestellt ist.

Mit Schreiben vom 11.12.2023 gab der forstfachliche Amtssachverständige xxx an, dass durch die Vorlage der Zeugnisse eine fachliche Befähigung zur Bewirtschaftung vorliege. Eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sei bei Umsetzung der erworbenen fachlichen Kenntnisse sowie bei korrekter Umsetzung des vorgelegten Waldwirtschaftsplanes möglich.

Feststellungen:

Mit Kaufvertrag vom 28.02.2023 verkaufte xxx, xxx, xxx, das Grundstück xxx, KG xxx, im Ausmaß von 26.522 m2 zum Kaufpreis von EUR 30.000,-- an den Beschwerdeführer.

Das kaufvertragsgegenständliche Grundstück weist die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Es handelt sich um ein Waldgrundstück, das derzeit forstwirtschaftlich genutzt wird bzw. forstwirtschaftlich genutzt war und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar ist.

Die kaufgegenständliche Parzelle liegt nördlich der Ortschaft xxx am Süd-Ost-Abhang des xxx in einer Seehöhe von 560 m bis 800 m. Sie ist großteils sehr steil expositioniert und als Schutzwald zu klassifizieren. Es handelt sich um eine Riemenparzelle mit einer Länge von ca. 550 lfm. Eine Erschließung ist lediglich im untersten Bereich durch einen Rückeweg gegeben.

Auf ca. 2,2 ha besteht seit dem Jahr 1998 ein Vertrag mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Errichtung und Betreuung von Naturwaldreservaten xxx mit der Verpflichtung alle Nutzungen und Wirtschaftsmaßnahmen zu unterlassen, ausgenommen die Jagdausübung. Für das gegenständliche Recht bzw. den Wirtschaftsverlust wird ein Entgelt von EUR 297,68 pro Jahr als Entschädigung gezahlt (Stand Juni 2021).

Aufgrund der vorhandenen Bonität und Bestockung sowie Exposition ist nur ein sehr geringer Ertragswert zu erwirtschaften und daher eine Aufstockungswürdigkeit nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer besitzt bereits unmittelbar angrenzend als Miteigentümer mit der xxx und xxx einen Betrieb im Ausmaß von ca. 108 ha.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Erwerb des Betriebes einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, insbesondere der Aufarbeitung von Schadhölzern (Windwurf Juni 2022 und durch nicht Tätigwerden auftretender Käferbefall) nur sehr zögerlich und nicht vollständig nachgekommen.

Der Beschwerdeführer ist durch die nunmehrige Absolvierung des Forstschutzorgankurses -Lehrgang für Forstwirtschaft und des Forstfacharbeiterkurses - Fachlehrgang Forstwirtschaft fachlich befähigt das Waldgrundstück zu bewirtschaften.

Der Beschwerdeführer hat einen Waldwirtschaftsplan „xxx“ den Planungszeitraum 2024 bis 2033 betreffend, erstellt von Forstbüro xxx, xxx, vorgelegt und betrifft dieser den Eigenbesitz laut Grundbuch über die Parzellen EZ xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, je KG xxx und als außerbücherlichen Besitz die EZ xxx, KG xxx sowie ein Holzbezugsrecht betreffend die EZ xxx, KG xxx.

Mit Schreiben vom 14.03.2022 bestätigte xxx, Forstbüro, xxx, xxx, dass sollte der Beschwerdeführer die in diesem Schreiben genannten Liegenschaften erwerben, er die Verwaltungstätigkeit alle land- und forstwirtschaftlichen Belange betreffend für den Beschwerdeführer übernehme bzw. den Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung unterstütze, bis der Beschwerdeführer in der Lage sei, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eigenständig zu bewirtschaften. Ausgeführt wurde weiters, dass die gemeinsame Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes vereinbart wurde.

Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.03.2023 an die Grundverkehrskommission ist ausgeführt, dass er über land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von derzeit ca. 1.080.000 m2 in der KG xxx und KG xxx verfügt. Die kaufgegenständliche Fläche ist von von ihm im Besitz befindlichen Flächen umschlossen und ist auch die Zufahrt nur über seine Grundstücke möglich. Die Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen wird analog der anderen Flächen durch den Beschwerdeführer entsprechend beauftragt bzw. erfolgen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständige xxx vom 18.04.2023 und seine Stellungnahme vom 11.12.2023 sowie die im Akt erliegenden und in den Feststellungen angeführten Schreiben und Bescheinigungen sowie dem vorgelegten Waldwirtschaftsplan.

Rechtliche Beurteilung:

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG 2002

LGBl. Nr. 9/2004 idgF LGBl. Nr. 36/2022

§ 1

Ziele dieses Gesetzes sind

a)die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;

b)die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;

c)die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.

§ 3 Abs. 1

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind

a)Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 27 Abs. 2 Z 3 K-ROG 2021), bestimmt sind, sofern diese

1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder

2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder

3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;

§ 8 Abs. 1 lit. a

Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben.

§ 10 Abs. 1

Die Grundverkehrskommission hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.

§ 10 Abs. 2

Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn

c)zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;

e)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;

k)das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern.

§ 10 Abs. 4

Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 K-GVG hat die Grundverkehrskommission das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerliche Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe – nicht widerspricht. In Abs. 2 leg. cit. sind Gründe aufgelistet, bei deren Vorliegen ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse widerspricht.

Gemäß § 10 Abs. 2 lit. c K-GVG widerspricht ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist.

Der Beschwerdeführer hat nunmehr im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kursbescheinigungen vorgelegt die bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Forstschutzorgankurs - Lehrgang für Forstwirtschaft am 17.11.2023 und den Forstfacharbeiterkurs - Fachlehrgang Forstwirtschaft am 24.11.2023 absolviert hat. Der forstfachliche Amtssachverständige xxx gibt dazu in seiner Stellungnahme vom 11.12.2023 an, dass nunmehr seitens des Beschwerdeführers eine fachliche Befähigung zur Bewirtschaftung vorliegt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nunmehr auch den Waldwirtschaftsplan „xxx“ für den Planungszeitraum 2024 bis 2033, erstellt vom Forstbüro xxx, xxx, vorgelegt. Hiezu gibt der forstfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.12.2023 an, dass eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bei Umsetzung der erworbenen fachlichen Kenntnisse sowie bei korrekter Umsetzung des vorgelegten Waldwirtschaftsplanes möglich ist.

Wie die Grundverkehrskommission in ihrem Bescheid vom 06.09.2023 richtig ausführt, sind grundverkehrsbehördliche Entscheidungen regelmäßig Prognoseentscheidungen. Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 06.09.2023 aufgrund der für sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Sachlage, die sie in ihrem Bescheid ausführlich darlegt und begründet, zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Person des Beschwerdeführers der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 2 lit. c K-GVG unzweifelhaft vorliegt, ist dem nunmehr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Schritte gesetzt hat, um eine derartige Prognoseentscheidung nicht mehr aufrecht erhalten zu können. So hat er die fachliche Befähigung zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Forstgrundstücken durch den Besuch entsprechender Kurse bzw. Lehrgänge erworben. Andererseits hat er durch die Vorlage des Waldwirtschaftsplanes kundgetan, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Planungszeitraum 2024 bis 2033 durch ihn jedenfalls angestrebt wird. Es kann daher nicht mehr der Schluss gezogen werden, dass noch immer zu besorgen ist, dass durch den Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der gegenständlichen Parzelle nicht sichergestellt ist. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargetan hat, dass es bei der Bewirtschaftung der von ihm bereits im Zuge einer Versteigerung erworbenen Flächen zu rechtlichen Schwierigkeiten und im Umgang mit seinen Grundstücksnachbarn auch zu tatsächlichen Schwierigkeiten gekommen ist. Diesbezüglich ist bezüglich des nunmehr antragsgegenständlichen Kaufgrundstückes darauf zu verwiesen, dass erst durch die Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch die Grundverkehrsbehörde der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Waldparzelle wird. Ansprechpartner für eine allfällige Schadholzaufarbeitung ist daher für die Behörde nach wie vor der Verkäufer.

Da sich aus den dargestellten Gründen die Prognose einer nicht ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des kaufvertragsgegenständlichen Grundstückes nicht aufrechterhalten lässt, ist dieser Versagungsgrund nicht mehr als gegeben anzunehmen.

Hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 lit. e K-GVG ist auszuführen, dass laut Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen xxx vom 18.04.2023 kein aufstockungswürdiges Waldgrundstück vorliegend ist. Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit. l K-GVG ist daher nicht vorliegend, weshalb auch der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit. e K-GVG nicht vorliegend sein kann.

Hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 lit. k K-GVG, wonach das Grundstück offensichtlich nur zu spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern, ist darauf zu verweisen, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Versagungsgrundes vorliegend sind. So wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen der Kaufpreis in der Höhe von EUR 30.000,-- nicht als unsachgemäß beanstandet. Dass die Stadt xxx selbst vom Beschwerdeführer bereits andere Grundstücke erworben haben mag, stellt angesichts des Ausmaßes bzw. Größe der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waldflächen keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer Spekulation dar.

Da nunmehr keiner der Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 K-GVG gegeben ist, widerspricht das gegenständliche Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe – nicht. Das gegenständliche Rechtsgeschäft ist daher zu genehmigen.

Die Kostenvorschreibung stützt sich auf das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz iVm der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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