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KLVwG-2122/6/2023•LVwG K KLVwG-2122/6/2023
KLVwG-2122/6/2023Landesverwaltungsgericht05.02.2024
Baurecht, PV-Anlage, Wiederherstellung, Rechtmäßiger Zustand, Widmung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2023, Zahl: xxx, mit welchem die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung einer PV-Anlage verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 2024, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2023 mit der Maßgabe bestätigt, als dass die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 15. April 2024 festgesetzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 07.08.2023, Zahl: xxx, wurde xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Grundeigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, aufgetragen, durch die Beseitigung der Freiflächen PV-Anlage im Ausmaß von 80 m2 (40 PV-Module) und 36 m2 (18 PVModule) den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die bereits errichtete PV-Anlage auf einer Fläche, welche als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen sei, errichtet wurde. Des Weiteren würde sich bei der PVAnlage um keinen Zubau zu einem Gebäude im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 KBO handeln. Eine für eine solche Anlage notwendige Widmung wäre nicht vorhanden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt, dass für die kleinere der beiden Anlagen (PV-Anlage im Ausmaß von 36 m2) eine Sonderwidmung als „Grünland- Photovoltaikanlage“ nicht erforderlich sei. Die Vorschreibung der Beseitigung der Anlage wäre auch rechtswidrig, da von Seiten der Baubehörde ein Alternativauftrag zur Erlangung einer Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre. Hinsichtlich der größeren Anlage (PV Anlage im Ausmaß von 80 m2) wurde in der Beschwerde auf § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 der K-BO verwiesen und festgehalten, dass für eine solche Anlage keine Baubewilligung notwendig sei, da diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt worden sei.
Zu einem bei der Gemeinde bereits eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Widmung wurde ausführlich ausgeführt.
Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
„Der BF stellt daher den
ANTRAG
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiges Rechtsmittelgericht, dieses möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2023, GZ: xxx, ersatzlos aufheben, eventualiter der mitbeteiligten Marktgemeinde xxx die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auftragen.
III.
Der BF stellt weiters den
ANTRAG
auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, wobei zu dieser Verhandlung nachstehende Zeugen und Auskunftspersonen zu laden sind:
xxx, xxx, xxx
xxx, xxx, xxx
xxx, p.A. xxx GmbH, xxx, xxx
xxx, xxx, xxx“
Mit Vorlagebericht vom 27.09.2023 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 31. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie ein Sachverständiger des xxx für den Fachbereich „Hochbau“ geladen wurden.
Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2024 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens eingebracht.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den beantragten Zeugen ausgeführt und die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Anträge näher konkretisiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der PV-Anlage um zwei Anlagen handeln würde und wesentliche Teile der PV-Anlagen sich in den Wohnhäusern befinden würden. Daher wäre zwischen den PV-Anlagen und den Wohnhäusern eine technische und bauliche Einheit gegeben.
Von Seiten der Vertreter der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass der Teil des Grundstückes auf dem die Anlage bereits errichtet worden sei, die Widmung „landwirtschaftliches Grünland“ aufweisen würde.
Von Seiten des Amtssachverständigen xxx wurde ausgeführt, dass es sich aus hochbautechnischer Sicht bei der Anlage am Grundstück xxx um eine Anlage handeln würde, obwohl man optisch zwei Anlagen wahrnehmen würde. Die Verbindung zu dem/den Wohnobjekt(en) werde mit einer Leitung hergestellt. Eine fixe Verbindung zwischen den Wohnobjekten und der PVAnlage existiert nicht. Aus baurechtlicher Sicht würde es sich auch deshalb um eine Anlage handeln, da die Anlage auf einem Grundstück errichtet worden sei. Wie die Anlage genau mit welchem Objekt verbunden ist, ist aus den im Akt erliegenden Plänen nicht ersichtlich. Die im Bescheid der Behörde verfügten Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von zwei Monaten sei aus hochbautechnischer Sicht nachvollziehbar.
Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Bereich Tiefbau sowie Energiewirtschaft, dies zum Beweise dafür, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Anlagen handeln würde.
Von Seiten der Vertreterin der Gemeinde wurde ausgeführt, dass, auch wenn es um einen Zubau im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 der K-BO handeln würde, die Anlage dem Flächenwidmungsplan entsprechen müsste.
Von Seiten des Richters wurde nach Schluss des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx in der KG xxx. Das Grundstück weist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ sowie „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche / Ödland“ auf. Die bereits errichtete PV-Anlage (Paneele, Rammpfähle) befindet sich vollständig auf dem Bereich, der als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche / Ödland“ ausgewiesen ist.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde am Grundstück xxx eine PV-Anlage im Ausmaß von 116 m2 mit insgesamt 58 PV-Modulen errichtet. Die PV-Anlage dient der Versorgung des Grundstückes des Beschwerdeführers sowie dem unmittelbar angrenzenden Wohnobjekt xxx Nr. xxx.
Die Paneele sind durch Leitungen mit den auf der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ befindlichen Gebäude verbunden.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich die Anregung einer Umwidmung auf der Teilfläche des Grundstückes xxx in der KG xxx beantragt.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf der am 31.01.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, der Amtssachverständige sowie die belangte Behörde gehört wurden.
Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei der PV-Anlage um eine einzige Anlage handelt folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen des Amtssachverständigen, der eine Beurteilung aufgrund der im behördlichen Akt aufliegenden Unterlagen vorgenommen hat. Der hochbautechnische Amtssachverständige ist dabei zu dem Entschluss gekommen, dass, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, sich es bei der in Beschwerde gezogenen PVAnlage um eine einzige Anlage handelt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei der PV-Anlage um zwei Anlagen handeln würde, dies deshalb, da die Anlage für die Energiegewinnung zweier Häuser ausgelegt wurde, kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen. Unabhängig davon wurde das Vorbringen diesbezüglich auch nicht belegt. Das einzige Beweisvorbringen dazu erfolgte in der Beantragung von Zeugen bzw. Amtssachverständigen, die die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen sollten.
Dazu ist noch festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren nach der Kärntner Bauordnung handelt. Die von Seiten des Beschwerdeführers beantragen Zeugen, dies zum Beweise, dass es sich um zwei Anlagen handeln würde, sind den Fachbereichen „Raumplanung“, „Energiewirtschaft“, und „Tiefbau“ bzw. dem ausführenden Unternehmen zuzuordnen.
Ein Gutachten aus hochbautechnischer Sicht, welches die Ausführungen des Amtssachverständigen widerlegen würde, wurde nicht in Vorlage gebracht.
IV.Rechtliche Grundlagen:
§ 6 lit. a) Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
[…]
§ 7 Abs. 1 lit. a) Z 13 und Z 14 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021
(1) Mitteilungspflichtig sind:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
[…]
13. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;
14. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
[…]
§ 35 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
(1) Stellt die Behörde fest, daß
a) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden;
c) Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;
d) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e sowie nach § 7 Abs. 5 nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;
so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.
(3) Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.
§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
V.Daraus folgt:
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 13 und Z 14 K-BO 1996 sind mitteilungspflichtig, die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m² Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.
Aus den Erläuterungen zur Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 geht zu § 7 Abs. 1 lit. a Z 13 und Z 14 hervor, dass insbesondere zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Bestimmungen für Sonnenkollektoren (Solartherme) und Photovoltaikanlagen angepasst werden. Bislang waren in der Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche gänzlich von den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen. Zwar soll diese Ausnahme insbesondere im Sinne des Ortsbildschutzes sowie des Brandschutzes entfallen und sollen diese Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 13 mitteilungspflichtig sein, indes soll nunmehr für diese Vorgaben keine Flächenbegrenzung bestehen und auch die Ausführung in der Fassade umfasst sein. Die Flächenbegrenzung für Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 soll auf 100 m² erhöht werden. Im Sinne des Ortsbildschutzes und der Erhaltung des Landschaftsbildes sollen nunmehr allerdings nur solche Vorhaben umfasst sein, die als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2006, 2005/05/0147, geht unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.06.2006, 2005/05/0321, hervor, dass weder die Kärntner Bauordnung 1996 noch die Kärntner Bauvorschriften eine abschließende Definition für einen Zubau oder ein Nebengebäude enthalten. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagerechter oder lotrechter Richtung zu verstehen (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0321).
Dieser Vorgabe entspricht die gegenständliche Photovoltaikanlage nunmehr aber nicht. Wenngleich die Paneele eine Leitung zum Wohnhaus bzw. den beiden Wohnhäusern aufweisen und die technischen Einrichtungen im Wohnhaus bzw. in den Wohnhäusern befindlich sind, wie dies aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Amtssachverständigen hervorgeht, entspricht die gegenständliche Photovoltaikanlage, deren Paneele als Freiflächenanlage auf dem Teil des Grundstückes mit der Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimme Fläche, Ödland“ errichtet wurden, nicht der höchstgerichtlichen Definition eines Zubaus.
Die gegenständlichen Paneele sind weder an ein Wohnhaus angebaut oder aufgebaut und vergrößern das Wohnhaus weder in waagrechter noch in lotrechter Richtung. Der Umstand, dass die technischen Einrichtungen der Anlage sich im Wohnhaus befinden entsprechen nicht der höchstgerichtlichen Definition eines Zubaus (vgl. dazu auch VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0020, betr. die BauO NÖ).
Der Gesetzgeber verwendet nunmehr jedoch ausdrücklich den Terminus „Zubau“ und sieht die Bewilligungsfreiheit ausdrücklich nur für Anlagen vor die entweder auf der Dachfläche oder parallel zur Fassade oder eben als Zubau zu einem Gebäude errichtet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in den Erläuterungen zur Änderung der Kärntner Bauordnung diesbezüglich darauf verwiesen wird, dass diese Bestimmung dem Schutz des Ortsbildes und Landschaftsbildes dient.
Das gegenständliche Vorhaben unterliegt somit einer baurechtlichen Bewilligungspflicht gem. § 6 lit. a K-BO.
Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Da für die gegenständliche Photovoltaikanlage keine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, erfolgte der Auftrag zur Beseitigung zu Recht.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ein Alternativauftrag, nämlich der Auftrag um die entsprechende Bewilligung anzusuchen, erteilt werden hätte müssen, ist festzuhalten, dass für den Fall, dass der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen, die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden darf. Ob dies der Fall ist, ist ausschließlich nach der Rechtslage und dem Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zu prüfen.
Im Gegenstand weist der Teil des Grundstückes, auf welchem der Beschwerdeführer die Photovoltaikanlage errichtet hat, die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf.
Gemäß § 27 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.
Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und Z 2 K-ROG 2021 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;
2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist.
[…]
13. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen
a) Photovoltaikanlagen, die in baulichen Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und
b) bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft;
Gemäß § 28 Abs. 1 K-ROG 2021 sind im Grünland – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:
1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;
2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
Aus den obigen Bestimmungen geht daher hervor, dass auf Grundstücken, die die Widmung Grünland aufweisen, nur bauliche Anlagen zulässig sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Im Gegenstand bedeutet dies, dass auf der vom Beschwerdeführer genutzten Parzelle mit der Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ nur solche baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch sind.
Die Tatbestandsmerkmale, dass eine bauliche Anlage „erforderlich“ und „spezifisch“ sein muss, sind restriktiv auszulegen. Bei der Prüfung sind objektive Maßstäbe anzulegen (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0192). Die „Erforderlichkeit“ ist im Sinne einer „Notwendigkeit“ zu verstehen (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/06/0102).
Für die Beurteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen, was anhand eines Betriebskonzeptes zu prüfen ist (VwGH 24.04.2014, 2012/06/0220).
Im Gegenstand wird das Vorliegen eines solchen land- und forstwirtschaftlicher Betriebes nicht behauptet und widerspricht daher die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage dem Flächenwidmungsplan, sodass dem Beschwerdeführer der Alternativauftrag, binnen einer bestimmten Frist um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, nicht aufzutragen war.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass durch den Hinweis des Beschwerdeführers, ein Teil der Photovoltaikanlage sei ausschließlich meldepflichtig, und sei der Beschwerdeführer dieser Meldepflicht iSd § 7 K-BO 1996 nachgekommen, für den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führt, zumal aus der Bestimmung des § 7 Abs. 3 hervorgeht, dass Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen müssen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
Gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder Abs. 5 ausgeführt werden, dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist mit Bescheid aufzutragen.
Aus den oben angeführten Bestimmungen geht daher hervor, dass auch bewilligungsfreie aber meldepflichtige Vorhaben iSd § 7 Abs. 1 K-BO 1996 dem Flächenwidmungsplan entsprechen müssen, anderenfalls die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Umwidmung der gegenständlichen Fläche beantragt hat, wobei das Umwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist für den verfahrensgegenständlichen Auftrag nicht von Relevanz. Im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens nach § 36 K-BO 1996 ist alleine zu prüfen, ob das bewilligungspflichtige Vorhaben konsensgemäß ausgeführt wurde (VwGH 31.01.2006, 2004/05/0103). Das Baubewilligungsverfahren und das Bauauftragsverfahren sind demnach zwei voneinander getrennte Verfahren (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Bei der Prüfung des § 45 K-ROG 2021 handelt es sich um keine Vorfrage für das gegenständliche zu beurteilende Wiederherstellungsverfahren gemäß § 36 K-BO 1996, da die Voraussetzungen für einen Bauauftrag die Bewilligungspflicht und nicht die Bewilligungsfähigkeit ist (VwGH 10.05.1994, 93/05/0267). Der Anregung auf Unterbrechung des Verfahrens war somit nicht zu folgen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden und war diese als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid auferlegten Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist festzuhalten, dass diese bis 15.04.2024 zu verlängern war, zumal im angefochtenen Bescheid ein konkreter Zeitpunkt festgelegt wurde, wobei dem Beschwerdeführer zwei Monate für die Beseitigung der gegenständlichen Photovoltaikanlage zur Verfügung standen, weshalb nunmehr der Zeitpunkt, bis zu welchem der rechtmäßige Zustand herzustellen ist, mit 15.04.2024 festzusetzen ist. Dass eine Frist von zwei Monaten zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auch ausreicht, wurde von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt, da die PV Paneele abzuschrauben sind und die Verankerungen im Boden ohne größere Probleme entfernt werden können.
Von Seiten des Landesverwaltungsgereichtes Kärnten wurde ein Amtssachverständiger für den Fachbereich „Hochbau“ bestellt und hat dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Fragen des Richters sowie der Verfahrensparteien beantwortet. Ein Gegengutachten, auf gleicher fachlicher Ebene, wurde im Verfahren nicht eingebracht und wäre ein solches Gutachten grundsätzlich Voraussetzung, um das Gutachten des Amtssachverständigen überhaupt in Frage zu stellen.
Da im gegenständlichen Fall den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Ansatz, die uneingeschränkte Glaubwürdigkeit der Feststellung, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Anlage aus hochbautechnischer Sicht handelt, in Frage zu stellen (vgl. dazu VwGH 24.10.1995, 94/07/0175; VwGH 12.10.2004, 2003/05/0019).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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