LVwG K KLVwG-165/2/2024

KLVwG-165/2/2024Landesverwaltungsgericht05.02.2024

Regest

Gewerberecht, Betriebsanlage, KFZ-Werkstätte, Schließung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-165/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.165.2.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2023, Zahl: xxx (xxx), wegen Schließung einer Betriebsanlage gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.12.2023, Zahl: xxx (xxx), verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) die „sofortige Schließung der gesamten konsenslos errichteten Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx“. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herr xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2023 gemäß§ 360 Abs. 1 GewO zur unverzüglichen Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch Einstellung des Betriebes der konsenslos errichteten Werkstätte und der unbefugten Gewerbeausübung im Standort xxx, xxx, Gst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der Verfahrensanordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Gegen den Bescheid vom 13.12.2023 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2024 mit der Begründung, dass er nur eigene Motorräder gewartet habe, weshalb er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantrage.

II. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 31.08.2023 erstatteten Nachbarn bei der belangten Behörde Beschwerde dahingehend, dass das Unternehmen xxx seinen Betrieb samt Mitarbeiter von der xxx, xxx in das xxx, xxx, übersiedelt habe und seit der Übersiedlung erhebliche Lärmbelästigungen durch Motorradlärm, Probefahrten, Reparaturen, Testarbeiten, Schleifarbeiten, Druckluftkompressor, Hochdruckstrahler, Reinigungsarbeiten usw. auftreten würden.

Die belangte Behörde beauftragte die Polizeiinspektion xxx mit Überprüfungen, die die Polizeiinspektion xxx mit Berichten vom 01.09.2023, 11.09.2023, 01.10.2023 sowie 05.12.2023 dokumentierte. Daraus ergab sich für die belangte Behörde der Verdacht, dass im Standort xxx, xxx, auf Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, vom Beschwerdeführer eine KFZ-Werkstätte errichtet und betrieben wurde, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein sowie nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2023, Zahl: xxx (xxx), forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auf, „unverzüglich die unbefugte Gewerbeausübung und den Betrieb der konsenslos errichteten Werkstätte im oben angeführten Standort einzustellen und deren weitere Nutzung zu unterlassen“. Die Zustellung der Verfahrensanordnung erfolgte durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers am 08.11.2023.

Weitere Erhebungen der von der belangten Behörde beauftragten Polizeiinspektion xxx ergaben, dass durch die Verfahrensanordnung vom 06.11.2023 keinerlei Änderungen bewirkt wurden.

Mit Bescheid vom 13.12.2023, Zahl: xxx (xxx), verfügte die belangte Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes „die sofortige Schließung der gesamten konsenslos errichteten Betriebsanlage im xxx, xxx, Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx“. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 14.12.2023 zugestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) gemäß § 94 Z 43 GewO 1994. Eine Betriebsanlagengenehmigung für den gegenständlichen Standort zur Errichtung und zum Betrieb einer KFZ-Werkstätte ist ebenso wenig vorliegend.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung in der Person des Beschwerdeführers fußen auf einer Abfrage des erkennenden Gerichts im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 31.01.2024.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 74 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

§ 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

[…]

§ 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Gewerbebehörde den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessen Frist unter anderem dann aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung von§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 2 leg. cit. besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht ein stufenweises Vorgehen vor:

Zunächst ist mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern (§ 360 Abs. 1 1. Satz leg. cit.) und dann sind erforderlichenfalls, also falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen (§ 360 Abs. 1 2. Satz leg. cit.); im System des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist also die vorangehende Verfahrensanordnung formal rechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides nach dem 2. Satz dieser Bestimmung (VwGH 27.06.2007, Zahl: 2004/04/0221). In der Verfahrensanordnung sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat(VwGH 16.07.1996, Zahl: 96/04/0062). Die Verfügung der jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid nach § 360 Abs. 1 2. Satz GewO 1994 setzt voraus, dass die Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes fruchtlos geblieben ist (VwGH 15.09.1999, Zahl: 99/04/0162).

Fallbezogen hat die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung gemäß§ 360 Abs. 1 GewO 1994 vom 06.11.2023 den Beschwerdeführer aufgefordert „unverzüglich die unbefugte Gewerbeausübung und den Betrieb der konsenslos errichteten Werkstätte im oben angeführten Standort einzustellen und deren weitere Nutzung zu unterlassen“. Die Verfahrensanordnung zielt somit auf die Einstellung des Betriebs einer bereits errichteten Betriebsanlage einerseits und andererseits auf die Unterlassung einer unbefugten Gewerbeausübung ab.

Die Anwendung von § 360 Abs. 1 GewO 1994 setzt (unter anderem) den Verdacht einer Übertretung von § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 voraus. § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 enthält zwei – alternative – Straftatbestände („errichtet oder betreibt“) wobei der Tatbestand des „Errichtens“ einer derartigen Betriebsanlage mit der Herbeiführung eines solcher Art zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen ist (vgl. VwGH 28.04.1992, Zahl: 91/04/0332 und VwGH 04.09.2002, Zahl: 2002/04/0077).

Indem die Verfahrensanordnung vom 06.11.2023 zur Unterlassung des Betriebs „der konsenslos errichteten Werkstätte“ auffordert, stellt sie auf die zweite in§ 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 geregelte Alternative, nämlich das „Betreiben“ einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ab (zur gebotenen Differenzierung zwischen den beiden Tatbeständen des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 auch im Hinblick auf die Anordnung von Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 leg. cit. vgl. neuerlich VwGH 16.07.1996, Zahl: 96/04/0062). Die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs. 1 2. Satz GewO 1994 setzte somit voraus, dass die Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands insoweit fruchtlos geblieben ist, als der Beschwerdeführer (aus Sicht der belangten Behörde: weiterhin) die errichtete Betriebsanlage einer KFZ-Werkstätte betrieben hat.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer die gesamte konsenslos errichtete Betriebsanlage sofort zu schließen hat. Ein derartiger Verdacht (der Übertretung von § 366 Abs. 1 Z 2 erste Alternative GewO 1994) lag aber der Erlassung der Verfahrensanordnung vom 06.11.2023 nicht zugrunde. Mit dieser wird viel mehr die Anordnung den „Betrieb“ der konsenslos errichteten Betriebsanlage zu unterlassen.

Dementsprechend ist aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung gemäß § 360 Abs. 1 1. Satz GewO 1994 vom 06.11.2023 nicht (fristgerecht) nachgekommen und diese fruchtlos geblieben, verfehlt. Im angefochtenen Bescheid wurde auch nicht die unbefugte Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 untersagt.

Der angefochtene Bescheid vom 13.12.2023 ist daher aufzuheben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß§ 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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