LVwG K KLVwG-814/13/2023

KLVwG-814/13/2023Landesverwaltungsgericht02.02.2024

Regest

Baurecht, Änderungen, Einwendungen, Nachbarrechte, Versickerung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-814/13/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.814.13.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte xxx,xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 28. Februar 2023, Zahl: xxx, mit welchem dem Bauwerber xxx die baupolizeiliche Bewilligung zur Änderung der Zufahrt sowie Geländeveränderungen auf näher bezeichneten Parzellen der KG xxx unter bestimmten Auflagen erteilt wurde, nach den am 11. Oktober 2023 und am 7. Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Die Baubewilligung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 28. Februar 2023, Zahl: xxx, für die Änderung der Zufahrt sowie Geländeveränderungen auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx,KG xxx, wird insofern geändert, als unter Zugrundelegung der Projektadaptierung durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten adaptierten Einreichplan vom 25. Oktober 2023 betreffend das Versickerungssystem inkl. Sedimentationsanlage und die adaptierte Sickerschachtberechnung (jeweils erstellt durch die xxx) die Baubewilligung erteilt wird.

Im Punkt 1 der Auflagen wird nach der Wortfolge „entsprechend den Einreichplänen vom 10.08.2021“ der Text wie folgt ergänzt: „unter Berücksichtigung des – mit 25. Oktober 2023 datierten – adaptierten Einreichplanes“.

Darüber hinaus bleibt die Baubewilligung vom 28. Februar 2023,Zahl: xxx, samt ihren Auflagen bestehen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xx vom28. Februar 2023, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die baupolizeiliche Bewilligung zur Änderung der Zufahrt sowie Geländeveränderungen auf näher bezeichneten Parzellen der KG xxx unter bestimmten Auflagen erteilt. In der Begründung hat sich die Behörde auch mit den Einwendungen des Anrainers xxx auseinandergesetzt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des Anrainers xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer). In der Beschwerde werden mit näherer Begründung folgende Punkte vorgebracht: Mangelhafte Einreichplanung – unrichtiges Urgelände; Verschüttung von öffentlichem Gut; Hochwassergefahr; Versickerung; Lärmimmissionen. Es wird begehrt, den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben abzuweisen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Baubehörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

In dieser Verwaltungsangelegenheit fanden am 11. Oktober 2023 und am 7. Dezember 2023 unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, öffentliche mündliche Verhandlungen statt.

2. Das Landesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit Schreiben vom 21. April 2021 hat die mitbeteiligte Partei um die Baubewilligung für die Änderung der Zufahrt und Geländeveränderungen auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, KG xxx, angesucht.

Von der belangten Behörde wurde ein Bauverfahren eingeleitet, in welchem folgende Stellungnahmen eingeholt wurden: Stellungnahme der Gemeindestraßenverwaltung vom 31. Mai 2021; Stellungnahme der BH xxx – Wasserrecht vom13. Juli 2021; bautechnische Stellungnahme/technisches Beiblatt xxx vom23. August 2021; Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx – xxx vom 30. September 2021; Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 2021.

Der Beschwerdeführer hat vor der behördlichen Bauverhandlung am 21. Oktober 2021 durch seine Rechtsvertretung schriftliche Einwendungen gegen das Bauansuchen vorgebracht. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, dass die Verhandlung wegen der Einholung zusätzlicher Stellungnahmen hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers vertagt wurde.

Die fortgesetzte Bauverhandlung fand am 9. Juni 2022 statt, in welcher der Beschwerdeführer seine schriftlichen Einwendungen nochmals vorgebracht hat.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2023, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die baupolizeiliche Bewilligung zur beantragten Änderung der Zufahrt sowie Geländeveränderungen auf dem gegenständlichen Grundstück bewilligt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich mit den oben wiedergegebenen Punkten die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 7. August 2023, Zahl: KLVwG 814/2/2023, die Beschwerde der mitbeteiligten Partei übermittelt und hat sie von der Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht (Stellungnahme vom 15. September 2023).

In dieser Verwaltungsangelegenheit fanden am 11. Oktober 2023 und am7. Dezember 2023 unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, öffentliche mündliche Verhandlungen statt.

In der Verhandlung am 11. Oktober 2023 hat der beigezogene bautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer im Hinblick auf den eingereichten Bauplan einige Punkte zu beanstanden sind. Vom Amtssachverständigen wurde unter anderem gerügt, dass die Flächen, die mit Rasengittersteinen belegt werden, bei der Versickerungsberechnung nicht berücksichtigt wurden (Ö-NORM B 2506-1). Weiters fehlt in den Plänen die Verrohrung der Einlaufschächte in Richtung Versickerungsanlagen. Vom Amtssachverständigen wurde auch die Versickerungsberechnung bemängelt, dass bei der Berechnung ohne Kenntnis des tatsächlichen Untergrundes von einem sehr gut versickerungsfähigen Boden ausgegangen wurde; in diesem Zusammenhang wird auch der angenommene Sicherheitsbeiwert gerügt. Daher kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass jedenfalls größere Schächte für die Versickerung erforderlich sind, wobei auch die neuen Schotterflächen und die Flächen, auf denen Rasengittersteine angebracht werden, zu berücksichtigen sind.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, eine neue Versickerungsberechnung vorzulegen.

Von der mitbeteiligten Partei wurde mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 eine adaptierte Sickerschachtberechnung und ein adaptierter Einreichplan (datiert mit 25. Oktober 2023) vorgelegt. Es wurde im Einreichplan die Leitungsführung eingezeichnet und der Sedimentationsschacht für die Reinigung bzw. zwei Versickerungsschächte (somit sind fünf Versickerungsschächte vorgesehen) ergänzt.

In der fortgesetzten Verhandlung am 7. Dezember 2023 hat der Amtssachverständige zu den nun vorgelegten Unterlagen folgende Äußerung abgegeben:

„Anzumerken ist, dass bei den nun vorliegenden geänderten Unterlagen auch entsprechend meinen Ausführungen in der letzten Verhandlung weitere Flächen bei der Versickerungsberechnung berücksichtigt wurden. Es sind folgende Flächen hinzugekommen: Flächen mit Rasengittersteinen und die Schotterflächen.

Für die Gesamtflächen wurde eine Berechnung dergestalt durchgeführt, dass jeweils 20% der verschiedenen Flächen mit den entsprechenden Abflussbeiwerten berücksichtigt wurden und als Ergebnis ein ausreichend großer Sickerschacht ermittelt wurde, welcher in der Planung in fünffacher Ausführung errichtet werden soll, sodass sich letztendlich wieder eine 100%ige Berücksichtigung aller Flächen ergibt.

Weiters ist festzuhalten, dass im nun vorgelegten Plan den Versickerungsschächten auch eine Sedimentationsanlage vorgeschalten ist.

In der Versickerungsberechnung ist auch der Sicherheitsbeiwert entsprechend adaptiert worden. Normgerechterweise wurde entsprechend der ÖNORM B 2506 für den Fall, dass kein Versickerungsversuch vorliegt, der Wert für die Versickerungsfähigkeit mit dem Faktor 0,5 beaufschlagt.

Die normativen Niederschlagswerte aus der ehyd-Datenbank wurde für den Gitterpunkt xxx herangezogen. Dies entspricht den Niederschlagswerten für den nächstgelegenen Gitterpunkt.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist auch die Stauhöhe sowie das Retentionsvolumen der Sickerschächte ausreichend bemessen.

Weiters ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid auch als Auflage eine Versickerungsprobe vorgeschrieben ist, welche sicherstellt, dass bei abweichenden Untergrundverhältnissen eine entsprechende Anpassung der Schachtbemessung vorzunehmen ist.

Im vorliegenden Außenanlagenplan sind nun auch die Leitungsführungen hinsichtlich der Abwässer eingetragen.“

Zur Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wie sich der Umstand, dass sich im Nordosten eine verschüttete Betonmauer/Betondecke befindet, auf die Versickerung auswirkt, hat der Amtssachverständige folgendes ausgeführt:

„Der Amtssachverständige führt aus, dass im Plan eingetragen ist, dass die Wand mit der Höhe von ca. 1 Meter abgebrochen werden soll und dass in diesem Bereich eine Anschüttung zwischen 30 und 40 cm ausgeführt werden soll. Westlich der abzubrechenden Wand soll ein Gefälle der Schotterfläche in Richtung des Zufahrtsweges ausgeführt werden. Im Bereich der bestehenden und zu überschüttenden Betondecken sind im Plan zwei Einlaufschächte dargestellt, die sicherstellen sollen, dass einerseits oberflächlich abfließende Niederschlagswässer über die Ableitung in Richtung Süden zu den Sickerschächten geführt werden, sodass anzunehmen ist, dass es im Bereich der überschütteten und asphaltierten Fläche über der Betondecke zu keinem Austrag der Niederschlagswässer auf angrenzende befestigte oder unbefestigte Flächen kommen kann.“

Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die in den Verhandlungen aufgenommenen Beweise.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen zum Thema „Versickerung“ sind plausibel und nachvollziehbar; von den Parteien wurde auch kein substanzielles Vorbringen erstattet, um an den Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln. Daher werden die gutachterlichen mündlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen §§ 6 und 23 K-BO 1996 lauten wie folgt:

§ 6 Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23 Parteien, Einwendungen

(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2)Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

Der maßgebliche § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) lautet wie folgt:

§ 20 Abwässer und Niederschlagswässer

(1)Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2)Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3)Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4)Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021; VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105) die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn (Anrainer) nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.

Das Mitspracherecht des Nachbarn (Anrainers) ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn (Anrainer) nach der K-BO 1996 subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar (Anrainer) solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 27.06.2006, 2016/010015; dazu auch Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), zu § 23 RZ 25 und 26).

Zum Beschwerdevorbringen „Mangelhafter Einreichplan, unrichtiges Urgelände“:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Einreichunterlagen das Urgelände insofern falsch angegeben worden sei, als der Bauwerber konsenslose Anschüttungen im Umfang von mehr als einem Meter getätigt habe; die mittels ALS – Laserscreening Daten erhobenen Daten weisen Ungenauigkeiten bis zu einem Meter auf. Weiters wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass im Einreichplan nicht sämtliche bauliche Anlagen, wie z.B. ein Mistplatz, eingezeichnet sind.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.09.2008, 2006/05/0126) ist es erforderlich, dass die Planunterlagen ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht.

Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei einen von einem Bauunternehmer (xxx) erstellten Einreichplan dem Bauansuchen angeschlossen; weiters wurde zum gegenständlichen Bauvorhaben auch ein Einreichplan mit „Schnitten“ angeschlossen.

Hinsichtlich der mittels ALS – Laserscreening Daten erhobenen Daten hat der Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom16. Dezember 2021 im behördlichen Bauverfahren ausgeführt, dass diese Daten nicht – wie im behördlichen Bauverfahren und nun auch in der Beschwerde vorgebracht – eine Ungenauigkeit von bis zu einem Meter aufweisen.

Aus den Einreichplänen in Zusammenhang mit der Baubeschreibung ist das gegenständliche Bauvorhaben hinreichend umschrieben, damit Nachbarn (Anrainer) ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können. Weder in der Beschwerde noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer konkretisiert, inwiefern er aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht in der Lage wäre, ein subjektiv-öffentliches Recht geltend zu machen; mit der Behauptung, dass die Darstellung des Urgeländes Ungenauigkeiten aufweise und nicht sämtliche bauliche Anlagen im Plan eingezeichnet seien, wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt gewesen sei.

Daher ist dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet, um einen baurechtlich relevanten Mangel der Einreichpläne darzulegen.

Zum Beschwerdevorbringen „Verschüttung von öffentlichem Gut“:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei den Entwässerungsgraben entlang der xxx Dorfstraße („öffentliches Gut“) zugeschüttet habe; der Beschwerdeführer habe diesen Umstand bereits mehrmals bei der Baubehörde zur Anzeige gebracht. Durch diese konsenslose und rechtswidrige Maßnahme der mitbeteiligten Partei komme es auch zu einer erheblichen Verschlechterung der Hochwassersituation für den Beschwerdeführer.

Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Bereich des öffentlichen Gutes vom gegenständlichen Bauansuchen nicht mitumfasst ist, sodass diese Flächen auch nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens sind; dies wird vom Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 15. September 2023 vorgebracht. Weiters wären im Falle der unzulässigen Verschüttung von öffentlichem Grund auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers betroffen.

Daher ist auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

Zum Beschwerdevorbringen „Hochwassergefahr“:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass vom xxx Bach zunehmend eine Hochwassergefahr ausgehe. Durch den geplanten mobilen Hochwasserschutz im Bereich der neugeplanten Zufahrtsstraße in Kombination mit einer Betonmauer, die die mitbeteiligte Partei in den Bauverhandlungen angekündigt habe, könne das Oberflächenwasser der xxx Dorfstraße nicht in das Anwesen der mitbeteiligten Partei fließen, sondern würde direkt zur Güllegrube des Beschwerdeführers zugeleitet werden.

Der Gegenstand eines Bauverfahrens wird durch die Darlegungen im Bauansuchen und durch die Einreichpläne begrenzt; mögliche zukünftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen.

Daher ist dieses Beschwerdevorbringen, welches im Zusammenhang mit einer möglichen zukünftigen Baumaßnahme (Errichtung einer Betonmauer) steht, nicht zielführend; vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass von der Baubehörde inhaltsvolle Stellungnahmen eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurden.

Zum Beschwerdevorbringen „Versickerung“:

In der Beschwerde – wie auch im baubehördlichen Verfahren im Rahmen der Einwendungen – hat der Beschwerdeführer mit näherer Begründung vorgebracht, dass durch das vorliegende Projekt eine Versickerung auf Eigengrund nicht gewährleistet ist.

In Bezug auf die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 iVm § 26 K-BO 1996 und § 20 K-BV zu (vgl. VwGH 03.07.2001, 99/05/0283; VwGH 15.03.2012, 2010/06/0098).

Der bautechnische Amtssachverständige hat in den Verhandlungen zur Frage der Versickerung mündliche Stellungnahmen abgegeben. Aufgrund der vom bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 11. Oktober 2023 dargelegten Kritikpunkte zur Versickerungsberechnung und zum Einreichplan hat die mitbeteiligte Partei den Einreichplan adaptiert und eine neue Versickerungsberechnung vorgelegt. In der Verhandlung am 7. Dezember 2023 hat der bautechnische Amtssachverständige – wie oben ausführlich wiedergegeben – ausgeführt, dass die im abgeänderten Einreichplan dargestellte Versickerungsanlage ausreichend ist, um die Oberflächenwässer bzw. Niederschlagswässer aufzunehmen; auch die adaptierte Versickerungsberechnung wurde von ihm nicht beanstandet.

Daher ist durch die zulässige Projektergänzung unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen eine Versickerung der Niederschlagswässer auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei gewährleistet.

Zum Beschwerdevorbringen „Lärmimmissionen“:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Änderung der örtlichen Schallsituation eintritt, da durch die Neuzufahrt weitere Parzellen des Beklagten, z.B. geplantes und bereits bewilligtes Wohnhaus, aufgeschlossen werden sollen; weiters soll durch die Zufahrt auch das Wirtschaftsgebäude erschlossen werden, sodass die mitbeteiligte Partei, die ein Lohnunternehmen ohne gewerberechtliche Bewilligung betreibt, mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten über diese neue Zufahrt zu- und abfährt. Daher wurde auch die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens beantragt.

Gemäß § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 haben Anrainer hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht Lärmimmissionen einzuwenden.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197) müssen von den Nachbarn Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hingenommen werden.

Das gegenständliche Grundstück des Bauwerbers ist als Dorfgebiet-Bauland gewidmet.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine bereits bestehende Zufahrt verlegt wird und sich auch die neue Zufahrt nicht im unmittelbaren Grenzbereich der Grundstücke befindet. Weiters sind bereits derzeit auf dem Grundstück Gebäude bzw. Wirtschaftsgebäude vorhanden, die teilweise über die bestehende Zufahrt erreicht werden können. In der Baubeschreibung ist festgehalten, dass die Zufahrt bzw. die neuen asphaltierten und geschotterten Flächen der Erschließung der Gebäude sowie zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte ohne Verbrennungsmotoren dienen; dazu ist ergänzend anzumerken, dass sich die Abstellflächen nicht im unmittelbaren Grenzbereich der Grundstücke befinden.

Weder aus der Baubeschreibung noch aus den örtlichen Gegebenheiten geht hervor, dass es zu Lärmbelästigungen, die außerhalb der gegenständlichen Widmungskategorie anzusehen wären, kommen wird. Die Zu- und Abfahrt mit einem Traktor zu einem bestehenden Wirtschaftsgebäude mit neu zu errichtender Abstellflächen ist durchaus im Rahmen der Widmungskategorie anzusehen; die Frage, ob die mitbeteiligte Partei über eine Gewerbeberechtigung für ein „Lohnunternehmen“ verfügt bzw. ein solches Gewerbe ausübt, ist nicht Gegenstand des Bauverfahrens – in der Baubeschreibung ist kein Hinweis enthalten, dass die Grundstücke einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Auch die (mögliche) Zu- und Abfahrt zu einem bewilligten Wohnhaus mit einem PKW ist durch die gegenständliche Widmung gedeckt.

Daher ist dieses Beschwerdevorbringen nicht zielführend; bei diesem Ergebnis konnte auch von der Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens Abstand genommen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die vorliegende Beschwerde keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte, die zu einer Versagung der Baubewilligung führen würden, aufgezeigt werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war; hinsichtlich der zulässigen Abänderung des Einreichplanes durch Konkretisierung und Ergänzung des Versickerungssystems war der angefochtene Baubewilligungsbescheid dementsprechend anzupassen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die für diese Entscheidung maßgebliche Judikatur des VwGH ist zitiert.

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