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KLVwG-1999-2000/8/2023•LVwG K KLVwG-1999-2000/8/2023
KLVwG-1999-2000/8/2023Landesverwaltungsgericht18.01.2024
Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Wasserrechtliche Bewilligung, Löschung eines Wasserrechts <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1. der xxx GmbH, xxx, xxx, und 2. des xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH CoKG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.07.2023, Zahl: xxx, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Erstbeschwerdeführerin und die Feststellung der Löschung eines Wasserrechts, zu Recht:
I. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als die Baufertigstellungsfrist mit 30.06.2025 festgelegt wird.
II.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. und die Beschwerden beider Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. werden als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.07.2023, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt I. der Erstbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederinbetriebnahme der bestehenden Kraftwerksanlage xxx an der xxx aufGst.-Nr xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, xxx, mit entsprechenden Auflagen erteilt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die im Wasserbuch unter Postzahl xxx eingetragene Wasserkraftanlage erloschen ist.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde verkannt habe, dass keine Neuerteilung einer Bewilligung notwendig sei und ebenso wenig die ehemalige wasserrechtliche Bewilligung/das Wasserrecht erloschen sei; die Behörde habe den falschen Bescheidadressaten gewählt, der gar nicht Liegenschaftseigentümer sei, sie habe Grundstücke, die die Sache betreffen, nicht vollständig angeführt, sie habe Bescheidstellen offen gelassen und damit offenbar einen unfertigen Entwurf zugestellt und auch zu alldem willkürlich unzureichende Feststellungen getroffen, sodass sie die Sache gar nicht richtig beurteilen habe können. Die xxx habe bereits 1893 die wasserrechtliche Bewilligung erhalten. Der letztgültige wesentliche wasserrechtliche Bescheid stamme aus dem Jahr 1951. Der Zweitbeschwerdeführer habe die gesamte Anlage samt Grundstücke im Mai 2020 erworben. Umfasst seien nicht nur die von der Behörde angeführten Grundstücke. Die auf diesem Grundstück befindliche xxx sei nicht in Betrieb gewesen, jedoch habe sich der Zweitbeschwerdeführer umgehend um die Revitalisierung zur Wiederinbetriebnahme gekümmert. Ein Fall, dass die zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen weggefallen oder zerstört worden wären oder wesentliche Teile der Anlage weggefallen oder zerstört wären, habe nicht vorgelegen und liege auch nicht vor. Das Wasserrecht könne daher nicht erloschen sein. Die Behörde habe daher rechtswidrig und unter Verletzung der bestehenden Rechte der Beschwerdeführer ein Erneuerungsverfahren geführt. Die Auflage der sehr hohen Restwassermengen hätte nicht verhängt werden dürfen, diese sei zudem auch nicht nachvollziehbar. Die Befristung von 30 Jahren hätte nicht verhängt werden dürfen. Die Beschwerdeführer begehren, der Beschwerde Folge zu geben.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 14.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Zweitbeschwerdeführer sowie ein Zeuge befragt wurden und zwei Amtssachverständige ihre Ausführungen tätigten. Sämtliche Parteien hatten die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen und Einwände zu erheben. Aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich.
Die Erstbeschwerdeführerin legte mit Mail vom 21.12.2023 eine Vereinbarung mit der Republik Österreich über die Benutzung des öffentlichen Wassergutes am GSt xxx KG xxx vor.
II. Feststellungen:
Der Zweitbeschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, .xxx alle KG xxx xxx. Der Zweitbeschwerdeführer hat diese Grundstücke samt den darauf befindlichen Anlageteilen von der xxx mit Kaufvertrag vom 06.05.2020 erworben. In diesen Kaufvertrag findet sich folgender Hinweis:
„Festgehalten wird, dass sich auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft ein E-Werk samt sämtlichen notwendigen baulichen Anlagen befunden hat. Hier handelt es sich um eine Wehr, um betonierte Zuflusskanäle, ein Kraftwerkshaus und sonstige notwendigen Anlagenteile.
Das Wasserrecht zum „Betrieb eines E-Werks“ ist mittlerweile abgelaufen und wurden seitens der Behörde bereits Rückbaumaßnahmen verlangt. In diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide sowie die Korrespondenz mit der Behörde wurde dem Käufer übergeben, sodass dieser in Kenntnis sämtlicher bezughabender Informationen ist.“
Im Wasserbuch ist unter der Zahl xxx dieses vom Zweitbeschwerdeführer erworbene Kraftwerk eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 stellte der Erstbeschwerdeführer den Antrag, die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks xxx zu genehmigen. Es hat mehrere Einreichprojekte gegeben, welche jedoch von den Amtssachverständigen als nicht ausreichend beurteilt wurden und konnte schließlich mit Eingabe vom 22.11.2022 ein Projekt eingereicht werden, welches nunmehr auch Basis für die wasserrechtliche Bewilligung durch die belangte Behörde war.
Das Kraftwerk mit seinen Anlageteilen befindet sich auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx xxx. Im Wesentlichen besteht die Wasserkraftanlage aus einem Ausleitungsbauwerk mit festem Wehrrücken über die gesamte Breite der xxx und aus einem 3,5 m breiten und 1,7 m hohen Hubschütz bei Fließkilometer (Fkm) 2,08. Das Zuleitungsgerinne wird auf den ersten 55 m offen und im weiteren Verlauf als Verrohrung über 162 m bis zum Feinrechen geführt. Nach Abarbeitung des Triebwassers in der bestehenden Francisturbine wird das Wasser über ein rd 150 m langes zum größten Teil offenes Gerinne in die xxx zurückgeleitet. Die Mündung befindet sich beim Fkm 1,76. Die Konsenswassermenge beträgt 1.280 l/s, die Restwassermenge gesamt 379 l/s und die Engpassleistung beträgt 30 kW. Es ist eine Fischaufstiegshilfe für die Fischpassierbarkeit vorgesehen, die ganzjährig mit 140 l/s dotiert wird. Das Projekt sieht die Wiederinstandsetzung und Inbetriebnahme der bestehenden Wasserkraftanlage vor. Dazu wird die Wehranlage und das dort befindliche Hubschütz mit einer automatischen Pegelsteuerung ausgestattet.
Der Amtssachverständige aus dem Bereich Wasserbau führt in seinem Gutachten vom 16.01.2023, xxx, zum eingereichten Projekt aus, dass im Zuge der vorläufigen Überprüfung die gegenständlichen Unterlagen aus wasserbautechnischer Sicht verhandlungsreif sind. Zur Bewilligungsdauer werden 30 Jahre mit der Begründung vorgeschlagen, besser auf geänderte öffentliche Interessen reagieren zu können, ohne in bestehende Rechte eingreifen zu müssen. Bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage handelt es sich um eine lediglich teilsanierte Anlage. Anlagenteile sind bereits viele Jahrzehnte alt. Turbine und Generator wurden nur überholt und nicht neu eingebaut. Zusätzlich können sich über einen längeren Zeitraum die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse signifikant ändern und stehen Kleinkraftwerke hinsichtlich ihres geringen Beitrages zur gesamten Energieleistung im Vergleich zum Gewässerverbrauch nicht immer im öffentlichen Interesse.
Der Amtssachverständige aus dem Bereich Gewässerökologie führt in seinem Gutachten vom 23.01.2022, xxx, aus, dass eine Fischaufstiegshilfe orographisch links der Wehranlage geplant ist und eine Restwassermenge im Ausmaß von 379 l/s (entspricht NQt) in die Ausleitungsstrecke des xxx abgegeben werden soll. Aufgrund der geplanten Ausbauwassermenge ist bei höheren Abflüssen des xxx eine Dynamisierung des Restwasserabflusses in der Restwasserstrecke zu erwarten, welche im zeitlichen Verlauf der natürlichen Abflussdynamik des xxx folgt. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen sind aus fachlicher Sicht positiv zu bewerten, da diese im Wesentlichen der Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer entsprechen und dadurch die Voraussetzungen für das Erreichen des guten ökologischen Zustandes grundsätzlich erfüllt werden.
Beim xxx handelt es sich um ein öffentliches Gewässer. Gemäß dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan befindet sich die Anlagenteile im Wasserkörper mit der Detailwasserkörpernummer xxx (xxx von km 0 bis km 6,5). Dieser Wasserkörper wird aufgrund von abiotischen Belastungen (ua. Querbauwerk bei Flusskilometer 1,85) mit dem mäßigen ökologischen Gesamtzustand eingestuft.
Die Erstbeschwerdeführerin legt mit Mail vom 21.12.2023 einen Vertrag über die Benutzung von öffentlichen Wassergut, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich und dem Erstbeschwerdeführer vor, in welchem die Republik Österreich der Errichtung und Erhaltung einer Wehranlage am Grundstück Nr. xxx KG xxx xxx nach Maßgabe des beigehefteten Lageplans zustimmt. Diese Zustimmung betrifft die Wehranlage des KW xxx, welches hier gegenständlich ist.
Vor der belangten Behörde hat zum Antrag auf Wiederinbetriebnahme eine öffentliche mündliche Verhandlung am 25.04.2023 stattgefunden. Die Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde öffentlich kundgemacht. Der Zweitbeschwerdeführer war bei dieser mündlichen Verhandlung anwesend, hat aber keinerlei Einwendungen erhoben. Der Amtssachverständige aus dem Bereich Wasserbautechnik stimmt dem Vorhaben bei Einhaltung der von ihm dargelegten Auflagenpunkte, welche auch im Bewilligungsbescheid enthalten sind, zu. Der Amtssachverständige aus dem Bereich Gewässerökologie stimmt dem Projekt ebenfalls zu unter Einhalten näher ausgeführter Auflagen, welche sich im Bewilligungsbescheid wiederfinden. Dabei wird ua. die Ausbauwassermenge mit 1280 l/s festgelegt und vorgeschrieben, dass die betroffene Ausleitungsstrecke des xxx ab Inbetriebnahme ständig mit einer Restwassermenge (Pflichtwasser) von 379 l/s zu dotieren ist. Davon sind 239 l/s über das Dotationsschütz(Schütz im Kiesgassenschütz) bei der Wehranlage und 140 l/s über die Fischaufstiegshilfe abzugeben. Die Fischaufstiegshilfe ist ständig mit einer Wassermenge von 140 l/s zu dotieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt der Amtssachverständige, dass die im Projekt angegebenen Restwassermenge von 379 l/s anhand der hydrologischen Gutachten überprüft wurden. Dadurch, dass diese Restwassermenge der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer entspricht und auch alle weiteren Maßnahmen, wie zB die Fischaufstiegshilfe, konnte das eingereichte Projekt aus Sicht der Ökologie positiv beurteilt werden. Auch im Rahmen eines Anpassungsverfahrens würde eine gleich hohe Restwassermenge vorgeschrieben werden. Es werden zur Beurteilung der Hydrologie die Gutachten der Abteilung 12 des Amtes der Kärntner Landesregierung herangezogen, weil diese von einer unabhängigen Stelle erstellt und erhoben wurden. Maßgebend für die Restwassermenge ist jedenfalls das NQt sowie weitere Gegebenheiten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Daten zur Hydrologie zeigen lediglich eine Momentaufnahme.
Zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer die Anlage übernommen hat, waren alle Anlagenteile vorhanden. Es hat nur der Generator nicht funktioniert, laut Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Der Zeuge führt aus, dass - nachdem der Zweitbeschwerdeführer die Anlage übernommen hatte - sie begonnen hatten, die Anlage zu revitalisieren. Vor der Revitalisierung war die Anlage nicht einsatzbereit. Es waren die Schütztafeln zu warten, die Rechenanlage zu reinigen und teilweise zu erneuern. Die Rechenanlage wurde auch teilweise verbessert. Es wurde die Turbine gewartet und wurden Verschleißteile ausgetauscht. Der Generator wurde erneuert sowie der Flachriemenantrieb. Die Anlagenteile waren alle vorhanden. Man musste zum Betrieb den Generator austauschen und gewisse Sanierungen vornehmen. Im Grunde war die Anlage auch ohne den Verbesserungen einsatzbereit, bei den Anlagenteilen hat es Abnutzungserscheinungen gegeben. Sie waren aber noch einsatzfähig.
Im Schriftsatz vom 05.11.2020 führt der damalige Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin aus:
„Fakt ist, dass sowohl die Wehranlage, die Zuleitungskanalisation, welche in Beton ausgeführt ist, das Krafthaus samt Wasserradturbine und Stromanlage ebenso wie die Ausleitung und Einleitung des Wassers in das öffentliche Gut sohin in die xxx unbestrittener Weise vorhanden sind.
Fakt ist weiters, dass vor wenigen Jahren sämtliche werthaltigen Kupferkabel gestohlen wurden und seitens des Vorbesitzers der xxx nicht wieder ersetzt worden sind. Solange diese Stromkabel aber noch vorhanden waren, war auch die direkte Einspeisung ins öffentliche Netz möglich.“
Der Zeuge führt dazu aus, dass er davon gehört habe, dass Kupferkabel abhandengekommen sein sollen. Es wurde eine Schrottfirma von der xxx beauftragt, verschiedene Materialien zu beseitigen. Ob dabei auch Kupferkabel gestohlen wurden, kann der Zeuge nicht sagen. Er führt aus, dass das vor 2008 gewesen sein muss und war das Grundstück bereits damals im Eigentum der xxx. Im Zuge der Revitalisierung konnte der Zeuge sehen, dass der alte Generator ohne Kabelanschlüsse in der Anlage gestanden ist. Ob er funktioniert hat oder nicht, kann der Zeuge nicht sagen.
Der Amtssachverständige aus dem Bereich Wasserbau war erstmals am 11.03.2020 vor Ort. Damals wurde er von der Behörde beauftragt, letztmalige Vorkehrungen zu erheben und wurden diese auch mit dem damaligen Eigentümer besprochen. Kurze Zeit später war der Amtssachverständige mit dem Zweitbeschwerdeführer neuerlich vor Ort und wurde von diesen präsentiert, was mit der Anlage passieren sollte. In diesem Zuge wurde dem Sachverständigen ein Gutachten gezeigt und wird in diesen auch ausgeführt, dass der Generator nicht inselfähig ist, das Leitwerk festgefahren ist, auch die Schütztafeln nicht gängig sind. Aus diesen Angaben und aus seinen eigenen Wahrnehmungen kann der Sachverständige schließen, dass die Anlage keinesfalls betriebsfähig war. Es waren zwar die Anlagenteile vorhanden, diese konnten aber nicht in Betrieb genommen werden. Der Sachverständige führt aus, dass davon auszugehen ist, dass die Anlage auch zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer in diesen nicht betriebsfähigen Zustand war, da bereits ein Sachverständiger im Jahr 2018 festgestellt hatte, dass die Anlage seit längerer Zeit nicht in Betrieb ist. Die wesentlichen Anlageteile, die der Amtssachverständige einsehen konnte, waren aus seiner Sicht nicht zerstört, aber jedenfalls nicht betriebsfähig.
Der Amtssachverständige aus dem Bereich Gewässerökologie führt aus, dass er erstmals im Jahr 2018 bei dieser Wasserkraftanlage gewesen ist. Damals war auch die xxx vor Ort und hat diese mitgeteilt, dass die Anlage nicht in Betrieb ist. Der Amtssachverständige hatte auch den Eindruck, dass die Anlage nicht in Betrieb ist. Der Schütz bei der Wasserfassung hat desolat ausgesehen, der Stauraum war voll mit Feinsedimenten. Es war damals keine Fischdurchgängigkeit gegeben und gab es auch keine Restwasservorschreibung. Damit war die Anlage nicht dem Stand der Technik entsprechend aus gewässerökologischer Sicht. Im Übrigen kann dieser Sachverständige die Angaben des Amtssachverständigen aus dem Bereich Wasserbau vollinhaltlich bestätigen.
Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass sie in den neunziger Jahren mit dem damaligen Eigentümer die Anlage angesehen hatte und dabei auch das Krafthaus betreten habe. Damals war die Anlage augenscheinlich im Betrieb.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass bereits im Jahr 2018 ein Amtssachverständiger darauf hingewiesen hat, dass die Wasserkraftanlage seit mindestens 10 Jahren nicht mehr in Betrieb ist und davon auszugehen ist, dass das Wasserrecht ex lege erloschen ist. Er weist insbesondere darauf hin, dass durch die Wehranlage für die Nutzung der Wasserkraft derzeit das Fließgewässerkontinuum unterbrochen wird, sodass Fische nicht aufsteigen können. Dieser Sachverständige führt auch aus, dass im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen zu klären sein wird, dass die Fischdurchgängigkeit wiederherzustellen ist. Ein weiterer Amtssachverständiger aus dem Bereich Wasserbau weist aufgrund eines Ortsaugenscheines am 10.04.2018 darauf hin, dass die Wasserkraftanlage augenscheinlich schon längere Zeit nicht mehr in Betrieb ist.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass mit der xxx letztmalige Vorkehrungen besprochen worden.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Zweitbeschwerdeführers, der mitbeteiligten Parteien, den Zeugen und der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
III. Beweiswürdigung:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass Antragstellerin für die Genehmigung der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks xxx die Erstbeschwerdeführerin ist. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde dies vorgehalten und konnte er keinen anderen Antragsteller vorlegen. Gestützt auf den Antrag selbst, ist daher unzweifelhaft, dass den Antrag auf Wiederinbetriebnahme ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin gestellt hat.
Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich auch klar und wird dies auch vom Zweitbeschwerdeführer nicht bestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist und auch alleiniger Gesellschafter.
Der Zweitbeschwerdeführer ist auch unzweifelhaft Grundstückseigentümer und Eigentümer der auf diesen Grundstücken befindlichen Wasserkraftanlage. Er hat diese Grundstücke samt Anlage von der xxx im Mai 2020 erworben und wurde er im Kaufvertrag darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht zum Betrieb des E-Werkes abgelaufen ist.
Der Zweitbeschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde anwesend war und keine Einwendungen erhoben hat.
Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anlage zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Zweitbeschwerdeführer in keinem betriebsfähigen Zustand war. Es waren zwar die Anlagenteile wie ein Wehr, die Zuflusskanäle, ein Krafthaus vorhanden; die Anlage konnte aber in den gegebenen Zustand nicht in Betrieb genommen werden.
Hervorgekommen ist auch, dass Kupferkabel nicht vorhanden waren und schon deshalb die Anlage nicht in Betrieb genommen werden konnte. Der Zeuge schildert auch klar, dass der Generator unangeschlossen im Krafthaus gestanden ist und die Kupferkabel schon vor 2008 abhandengekommen sind.
Dadurch, dass Sachverständige bereits im Jahr 2018 darauf hingewiesen haben, dass letztmalige Vorkehrungen bei dieser Anlage vorzunehmen wären, im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Anlage schon über einen langen Zeitraum stillsteht, ergibt sich, dass schon damals davon ausgegangen wurde, dass ein Erlöschensgrund vorliegt. Durch die Beobachtungen der in der mündlichen Verhandlung befragten Amtssachverständigen und den Angaben des Beschwerdeführers selbst als auch des Zeugen ergibt sich zweifelsfrei, dass zwar die Anlagenteile für die Wasserkraftanlage vorhanden waren, dass diese aber zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer nicht einsatzbereit waren. Dies deckt sich auch mit den Schilderungen des Zeugen, der ausführt, dass die Kupferkabel schon vor 2008 abhandengekommen sein dürften. Was den Rückschluss zulässt, dass seit dieser Zeit die Anlage nicht mehr in Betrieb genommen wurde und jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Zweitbeschwerdeführer – wohl aufgrund des langen Stillstands – nicht mehr betriebsfähig war. Ein nichtangeschlossener Generator in Kombination mit einem festgefahrenen Leitwert und nicht gängigen Schütztafeln zeigt, dass die Anlage nicht betrieben werden konnte. Wann genau diese Betriebsunfähigkeit eingetreten ist, konnte im Zuge des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden, er ist aber davon auszugehen, dass sie auch drei Jahre vor dem Eigentumsübergang an den Beschwerdeführer nicht betrieben werden konnte, da die Kupferkabel schon vor dem Jahr 2008 entfernt wurden, womit der Generator nicht zu betreiben war. Auch die Ausführungen der Sachverständigen aus dem Jahr 2018 weisen darauf hin, dass bereits damals die Anlage nicht betriebsfähig war seit einem längeren Zeitraum, da anderenfalls keine letztmaligen Vorkehrungen von der Behörde zu überlegen gewesen wären. Auch ein Stillstand über einen über zehn Jahre dauernden Zeitraum deutet darauf hin, dass eine Betriebsunfähigkeit schon geraume Zeit vor dem Tätigwerden der Behörde vorgeherrscht hat, zumal auch die damalige Eigentümerin kein Interesse an der Anlage gezeigt hat.
Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, sodass kein Anlass besteht diese Ausführungen anzuzweifeln. Der Zeuge schildert glaubhaft, welche Maßnahmen zur Revitalisierung getroffen werden mussten und decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers selbst.
Zur von der Behörde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ist auszuführen, dass das eingereichte Projekt von den Amtssachverständigen geprüft wurde und unter Vorschreibung von Auflagen nachvollziehbar als genehmigungsfähig aus Sachverständigensicht angesehen wurde. Dies wurde in Gutachten und in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausführlich dargelegt.
Die Restwassermenge, welche nun auch im Bescheid festgeschrieben wurde, entspricht dem Antrag. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Bereich Gewässerökologie geht auch klar hervor, dass die Höhe des vorgeschriebenen Restwassers erforderlich ist, um den Bestimmungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer nachzukommen. Insgesamt führen die Maßnahmen zu einer Verbesserung des ökologischen Zustandes dadurch, dass die Voraussetzungen für das Erreichen des guten ökologischen Zustandes grundsätzlich erfüllt werden.
Dass die Bewilligungsdauer vom Amtssachverständigen für Gewässerbau mit 30 Jahren vorgeschlagen wurde, ist nachvollziehbar, da es sich um keine neue Anlage, sondern um eine Revitalisierung einer bereits bestehenden Anlage handelt.
Insgesamt sind die Ausführungen der Amtssachverständigen zum eingereichten Projekt nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 88/2023, lauten wie folgt:
§ 42.
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:
Benutzungsberechtigung.
§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Bewilligung.
§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.
Abänderung von Bewilligungen
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(5) Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; …
Öffentliche Interessen.
§ 105.
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
Inhalt der Bewilligung
§ 111.
(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
Fristen.
§ 112.
(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
…
Fortbestand älterer Rechte.
§ 142. (2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (§ 117) geleistet wird.
V. Rechtliche Beurteilung:
Es ist zunächst zu beurteilen, ob das Wasserrecht der unter Postzahl xxx eingetragenen Wasserkraftanlage erloschen ist.
A. Zu Spruchpunkt II. (Erlöschen)
a)Allgemein zum Erlöschen
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG erlischt das Wasserbenutzungsrecht durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzungen erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden(VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156; 31.03.2016, Ro 2016/07/0002). Es kommt nicht darauf an, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (VwGH 26.09.2013, 2023/07/0092; 22.12.2020, Ra 2018/04/0169).
Das Wasserrecht erlischt nach Eintritt der Tatbestandvoraussetzungen bereits ex lege durch Fristablauf (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0004). Der hier maßgebliche Spruchpunkt II. des Bescheides ist rein deklarativer Natur (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Wasserkraftanlage bereits geraume Zeit vor dem Erwerb durch den Zweitbeschwerdeführer in einem betriebsunfähigen Zustand war. Es wurden ua. Kupferkabel, die für den Betrieb benötigt werden, bereits vor 2008, entwendet. Zu beachten ist dabei, dass jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, als wesentlicher Teil der Anlage iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG angesehen werden muss (VwGH 18.01.2018, Ra 2017/07/0139 mwN). Damit sind auch diese Kupferkabel, die den nicht inselfähigen Generator anschließen, als wesentliche Teile anzusehen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat die Anlage bereits in diesem betriebsunfähigen Zustand übernommen und ist davon auszugehen, dass dieser betriebsunfähige Zustand über drei Jahre vor dem Erwerb angedauert hat. Dies bedeutet, dass das Wasserrecht betreffend die Wasserkraftanlage bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage samt der Liegenschaft ex lege erloschen war.
Es ist daher der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG bereits vor dem Erwerb der Anlage durch den Zweitbeschwerdeführer erfüllt gewesen.
b)Parteistellung im Löschungsverfahren
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (28.01.2019, 90/07/0047) kommt der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist.
Parteistellung hat in Bezug auf die Erlöschensfeststellung nur der bisherige Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes. Wird die Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verbunden ist, nach dessen Erlöschen veräußert, ist Adressat der Erlöschensfeststellung der Eigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erlöschens, nicht der Erwerber der Liegenschaft (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³, § 29 K16).
Da zum Zeitpunkt des Erwerbs der gegenständlichen Liegenschaften samt den Anlagenteilen durch den Zweitbeschwerdeführer das Wasserrecht bereits erloschen war, und die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlöschens nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, kommt ihnen im Verfahren zur Erlöschensfeststellung keine Parteistellung zu (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Die Beschwerdeführer sind daher auch nicht beschwerdelegitimiert.
Es war daher ihre Beschwerde zu Spruchpunkt II. zurückzuweisen.
B.Zu Spruchpunkt I. (Wasserrechtliche Bewilligung)
a)Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers
Zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Mit einer solchen Antragstellung wird über § 102 Abs. 1 lit. a WRG auch die Parteistellung und damit auch die Beschwerdelegitimation erworben (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).
b)Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers
Der Zweitbeschwerdeführer ist Grundstückseigentümer der von der Anlage direkt betroffenen Liegenschaft; es kommt ihm daher Parteistellung nach§ 102 Abs. 1 lit. b WRG zu.
Parteistellung ist die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Um sich im Verfahren Informations- und Mitwirkungsrechte zu sichern, ist im Bewilligungsverfahren die Inanspruchnahme der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen erforderlich. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben und darauf zu dringen, dass von der Behörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten dieser Partei führen wird und dass, bejahendenfalls, von der Behörde konkrete, auf diese Rechte bezogene, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (VwGH 21. 10. 1999, 99/07/0080).
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei die Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Präklusionsfolgen treffen auch die Gegenpartei, das sind jene Personen, denen durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bestimmte Leistungsverpflichtungen auferlegt werden sollen, oder denen gegenüber Zwangsrechte begründet werden sollen. Die Präklusionsregelung des § 42 Abs. 1 AVG sieht für Gegenparteien keine andere Rechtswirksamkeit vor. Sie behandelt alle Parteien, die freiwillig durch Verschweigen ausgeschieden sind, gleich. Im Erkenntnis vom 27.05.2004, 2003/07/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob und inwieweit Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, ihre Parteistellung im Verfahren gemäß§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 AVG verloren haben. Mit keinem Wort hat er in Zweifel gezogen, dass die Präklusionsregelung des § 42 AVG auch für diese typischen Gegenparteien Anwendung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at), R 27f).
Der Zweitbeschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung anwesend - er hat auch die Erstbeschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten - und hat keine Einwände als Grundstückseigentümer erhoben. Damit er seine Parteienrechte wahrt, hätte der Zweitbeschwerdeführer spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde entsprechende Einwände erheben müssen. Dadurch dass er dies unterlassen hat, hat er seine Parteistellung verloren. Mit dem Verlust der Parteistellung geht auch der Verlust der Beschwerdelegitimation einher.
Der Zweitbeschwerdeführer erhebt auch in der Beschwerde keine Einwände gegen zB eingeräumte Zwangsrechte, sondern beanstandet, dass die Bewilligung der Erstbeschwerdeführerin erteilt wurde und nicht ihm selbst. Dieser Einwand umfasst jedenfalls keine subjektiven Rechte des Zweitbeschwerdeführers.
Es war daher die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. zurückzuweisen.
c)Wasserrechtliche Bewilligung
Unter Punkt A. wurde festgestellt, dass das Wasserrecht der gegenständlichen Wasserkraftanlage erloschen ist. Damit ist klar, dass zum neuerlichen Betrieb der Anlage unabhängig davon, ob lediglich eine Instandsetzung oder eine Neuerung vorliegt, eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. § 9 Abs. 1 WRG sieht vor, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung bedarf.
i.Einwilligung des öffentlichen Wassergutes
Bei der xxx handelt es sich um ein öffentliches Gewässer.
Gemäß § 5 Abs. 1 WRG ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers bei jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Wassergutes erforderlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß§ 5 Abs. 1 WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185).
Festzuhalten ist auch, dass die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174).
Da es sich bei dem von der Erstbeschwerdeführerin gestellten Antrag um einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung handelt, das alte Wasserrecht erloschen ist, bedarf es der Zustimmung des Grundeigentümers. Diese Zustimmung wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereicht.
ii.Voraussetzungen für die Bewilligung
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Der Stand der Technik ist einzuhalten (§ 12a Abs. 1 WRG). Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist gemäß § 13 Abs. 1 WRG auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen.
Oberflächengewässer sind gemäß § 30a Abs. 1 WRG derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und der Zielzustand eines guten ökologischen und eines guten chemischen Zustandes erreicht wird (vgl. auch RL 2000/06/EG).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass durch das eingereichte Projekt im Zusammenhang mit dem im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen das öffentliche Interessen nicht verletzt wird, zumal durch das Projekt die bereits bestehende Anlage revitalisiert und dem Stand der Technik angepasst wird. Zudem wird insbesondere durch die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe und die vorgesehene Restwassermenge der gute ökologische Zustand im Gewässer erreicht und damit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie entsprochen.
Die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - QZV Ökologie OG hat als Ziel die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 WRG zu erreichenden Zielzuständen. Dabei sind biologische, hydromorphologische und allgemeine Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten zu beachten. Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Dabei ist die Restwassermenge von erheblicher Bedeutung und geht aus den Ausführungen des Sachverständigen klar hervor, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Restwassermenge erforderlich ist, um die Voraussetzungen der QZV Ökologie OG zu erfüllen. Zudem entspricht sie auch der im Projekt angeführten Restwassermenge.
Dabei ist es unerheblich, dass beim erloschenen Wasserrecht keine Restwassermenge vorgeschrieben war; es ist auch unerheblich, welche Restwassermengen beim Oberlieger vorgeschrieben wurden. Es ist ausschließlich das eingereichte Projekt zu prüfen. In der mündlichen Verhandlung wurde auch klargestellt, welche hydrologischen Daten und warum diese herangezogen wurden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Daten betreffen lediglich eine Momentaufnahme und sind daher nicht repräsentativ.
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke sind jene Grundstücke, auf denen sich die Wasserkraftanlage befindet.
iii. Dauer der Bewilligung - Baufertigstellungsfrist
Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist gemäß § 21 Abs. 1 WRG nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen.
Dabei ist es unerheblich, dass das erloschene Wasserrecht unbefristet war. Dieses ist erloschen und das nunmehr vorgelegte Projekt ist als Neuantrag gemäß§ 21 Abs. 1 WRG einer Befristung zu unterziehen. Die Befristung von 30 Jahren wurde gewählt, da es sich um keine neue Anlage, sondern um eine Revitalisierung einer alten Anlage handelt und war daher unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung die Frist entsprechend zu bestimmen.
Die Baufertigstellungsfrist war zu ändern, da zeitliche Verzögerungen aufgrund des Beschwerdeverfahrens zu beachten waren. Die neu festgesetzte Frist ist angemessen zumal keine gänzliche Neuerrichtung vorgenommen werden muss, sondern eine bereits bestehende Anlage revitalisiert wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idFBGBl. I 109/2021).
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