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KLVwG-6/2/2024Landesverwaltungsgericht11.01.2024
Führerscheinrecht, Ausländische Lenkberechtigung, Entziehung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.12.2023, Zahl: xxx, betreffend Aberkennung des Rechts zur Gebrauchnahme einer ausländischen Lenkberechtigung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 1 des Führerscheingesetzes –FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, in Verbindung mit §§ 7, Abs. 3 Zif. 4 und 26 Abs. 3 FSG das Recht aberkannt, von seiner Lenkberechtigung in Österreich für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 24:00 Uhr des Tages der Zustellung dieses Bescheides, Gebrauch zu machen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde:
„In dem obengenannten Strafbescheid wird mir Folgendes zur Last gelegt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx, vom 06.11.2023, Zahl: xxx wurde ich wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO bestraft, da ich am 07.06.2023 um 23:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx in der Gemeinde xxx, auf der xxx, in Höhe StrKm xxx - Fahrtrichtung: xxx – gelenkt habe und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe.
Ich habe auch am 05.02.2021 eine gleichartige Übertretung in der Gemeinde xxx, auf der xxx Höhe StrKm xxx begangen. Die Bestrafung erfolgte mit Strafverfügung vom 09.03.2021, Zahl: xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO.
Mir wird das Recht aberkannt, von meiner Lenkberechtigung in Österreich für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 24:00 Uhr des Tages der Zustellung diese Bescheides, Gebrauch zu machen.
Hiermit erhebe ich eine vollumfängliche Beschwerde gegen den oben genannte Strafbescheid.
Zur Begründung meiner Beschwerde und zu meiner Entlastung möchte ich Folgendes anführen:
Ich bin seit 25.07.2016 bei der Firma xxx (xxx, xxx, e-mail: xxx) als Kraftfahrer (mit Gefahrgut) in Vollzeit beschäftigt.
Ich lebe in Ungarn mit meinen Eltern die bereits in Pension sind (meine Mutter ist organstransplantiert) und auf mich stark verwiesen sind.
Ich beantrage respektvoll die Aufhebung der oben genannten Entscheidung, da der Entzug meines Führerscheins zum Verlust meines Arbeitsplatzes führt.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.11.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 2 StVO bestraft, da er am 07.06.2023 um 23:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: xxx in der Gemeinde xxx auf der xxx - xxx in Höhe StrKm xxx Fahrtrichtung: xxx, gelenkt hat und dabei im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Diese Überschreitung wurde mit dem technischen Hilfsmittel (stationäres Lasermessgerät TraffiStar xxx Nr. xxx) festgestellt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig geworden.
Mit Strafverfügung vom 09.03.2021, Zahl: xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Beschwerdeführer ebenfalls rechtskräftig bestraft, weil er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Inhaber einer ungarischen Lenkberechtigung und in Österreicher als Kraftfahrer in Vollzeit beschäftigt.
Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 FSG
§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
Gemäß § 26 Abs. 3 FSG
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
zu betragen.
Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, die in der Folge zur angefochtenen Entscheidung geführt haben, nicht bestritten und sind diese auch durch den Akteninhalt belegt zwar insoweit, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat und bereits im Jahr 2021 ebenfalls eine gleichartige Übertretung begangen hat. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte ans rechtskräftige Bestrafungen wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gebunden und zudem nicht nur in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende eben die in den Strafbescheiden genannten Taten begangen hat, sondern auch hinsichtlich des angelasteten Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretungen, wenn diese – wie gegenständlich – zum Tatbild der Verwaltungsübertretungen zählt (vergleiche VwGH vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die Aberkennung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in Österreich für die Dauer von 3 Monaten erfolgte aus dem Gesetz erwachsend und war daher zu bestätigen. Soweit gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Falle vorlagen, da der Entzug der Lenkberechtigung eine Schutzmaßnahme gegenüber der Öffentlichkeit darstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte bei Vorliegen der in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war durch die Aktenlage geklärt und war aufgrund der dargelegten Bindungswirkung eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich (vergleiche VwGH vom 27.08.2014, Zahl: 2013/05/0009).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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